Leitsatz: 1. Die Republik Österreich ist gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a) Dublin III-VO verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. 2. Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in Österreich systemische Mängel aufweist. 3. Allein die vom Bundesamt vorgenommene Anhörung des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen ist nicht ausreichend, auf einen Selbsteintritt der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO zu schließen. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Der sinngemäß gestellte und durch Auslegung ermittelte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 769/18.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2018 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag wird zunächst dahingehend ausgelegt, dass er sich nicht auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 4. des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene und gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sofort vollziehbare Befristung des mit einer möglichen Abschiebung verbundenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG erstreckt. Zwar hat der Antragsteller ohne Einschränkung beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Februar 2018 anzuordnen. Er dürfte aber kein Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Befristungsentscheidung haben. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG stellt im Grundsatz einen den Asylsuchenden begünstigenden Verwaltungsakt dar, da das Verbot ohne die vom Bundesamt nach § 11 Abs. 2 AufenthG vorzunehmende Befristung unbefristet Geltung hätte. Eine eventuelle Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden (Anfechtungs-)Klage hätte daher lediglich zur Folge, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG dann unbefristet gelten würde und der Antragsteller hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes schlechter gestellt wäre. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) - keine aufschiebende Wirkung, kann das Verwaltungsgericht diese anordnen. Ein entsprechender Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in materieller Hinsicht begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Bescheides das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig, so überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt geht die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus, wenn die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung hier zu Lasten des Antragstellers aus, weil der angegriffene Bescheid vom 7. Februar 2018 sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsanordnung ist § 34a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid bei der gebotenen summarischen Prüfung zu Recht festgestellt, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist (Ziffer 1.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.). Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Asylbegehren wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO). Zuständig für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ist vorliegend die Republik Österreich. Die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren des Antragstellers beruht auf Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1, Abs. 2 Dublin III-VO. Nach dieser Vorschrift ist in dem Fall, dass der Antragsteller ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Mitgliedstaat zuständig, der das Visum erteilt hat, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Ausgehend von den Erkenntnissen im Asylverfahren (VIS-Abfrage des Bundesamts) besitzt der Antragsteller ein Kurzaufenthaltsvisum (Nr. xxx) für den Schengen-Raum, ausgestellt am 13. September 2017 von der Österreichischen Botschaft in Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate. Dieses hat einen Gültigkeitszeitraum vom 20. September 2017 bis zum 15. Oktober 2017 und berechtigt zu einer einmaligen Einreise für eine Aufenthaltsdauer von elf Tagen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischendurch verlassen haben könnte, bestehen nicht. Soweit er im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt am 15. Januar 2018 erklärt hat, die Republik Österreich am 26. Oktober 2017 wieder in Richtung der Türkei verlassen zu haben, um sodann auf dem Landweg über Griechenland, Bulgarien, Serbien und Ungarn zunächst erneut nach Österreich und anschließend in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, rechtfertigt dies eine solche Annahme nicht. Die diesbezüglichen Angaben des Antragstellers sind insgesamt nicht glaubhaft, insbesondere sind sie widersprüchlich. Im Rahmen des Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 11. Januar 2018 in Bonn gab der Antragsteller noch an, seine Reise nach Deutschland von den Vereinigten Arabischen Emiraten aus angetreten zu haben. Die Frage, ob ihm vor der Einreise ins Bundesgebiet von einem anderen Staat ein Visum ausgestellt worden sei, beantwortete er - angesichts des positiven Ergebnisses der VIS-Abfrage nachweislich - falsch. Abweichend hiervon bestätigte der Antragsteller auf Nachfrage unter Vorhalt des VIS-Treffers im Rahmen der Anhörung am 15. Januar 2018 zunächst mit dem Visum nach Österreich eingereist zu sein, das Land aber etwa einen Monat später wieder verlassen zu haben. Zudem ist dem Reisepass des Antragstellers lediglich zu entnehmen, dass er die Vereinigten Arabischen Emirate am 21. September 2017 verlassen und an diesem Tag nach Österreich eingereist ist. Weitere Kontrollstempel anderer Staaten befinden sich in seinem Reisepass nicht. Im Übrigen spricht auch der kurze Zeitraum zwischen der Gültigkeitsdauer des Visums (20. September bis 15. Oktober 2017) und der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 26. Dezember 2017 dagegen, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten nach der Einreise in Österreich noch einmal verlassen hat. Die Republik Österreich ist gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a) Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. Das auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO am 17. Januar 2018 vom Bundesamt verfasste Aufnahmegesuch hat die Republik Österreich am 6. Februar 2018 unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO angenommen (vgl. Art. 22 Dublin III-VO). Die Zuständigkeit Österreichs ist zwischenzeitlich nicht entfallen. Die Antragsgegnerin ist aufgrund der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs binnen der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Frist von drei Monaten nach Antragstellung nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO zuständig geworden. Ein Zuständigkeitsübergang folgt auch nicht aus Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. Die Überstellung erfolgt gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. Diese Frist ist vorliegend offensichtlich noch nicht abgelaufen. Besondere Umstände, welche die ausnahmsweise Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO begründen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in Österreich systemische Mängel aufweist. Dem Gericht liegen keinerlei Erkenntnisse vor, etwa aus Medien, öffentlich zugänglichen Quellen, Berichten des Auswärtigen Amtes oder internationalen Organisationen wie dem UNHCR oder Amnesty International, die Anhaltspunkte für systemische Mängel in Österreich bieten würden. Auch der Antragsteller trägt hierzu nichts vor. Vgl. VG München, Beschluss vom 17. November 2016 - M 26 S 16.50916 -, juris Rn. 16; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 10. April 2017 - 9 A 24/17 -, juris Rn. 24 und VG München, Urteil vom 6. Mai 2016 - M 12 K 15.50793 - juris Rn. 39 m.w.N. Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit zudem Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, die sie für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der Zuständigkeit Österreichs eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Antragsgegnerin hat das grundsätzlich in ihrem Ermessen stehende Selbsteintrittsrecht nicht ausgeübt. Sie hat an keiner Stelle des Verwaltungsverfahrens zweifelsfrei erkennen lassen, dass sie das Verfahren in eigener Zuständigkeit durchführen will. Insbesondere ist allein die am 15. Januar 2018 erfolgte Anhörung des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen nicht ausreichend, auf einen Selbsteintritt der Antragsgegnerin zu schließen. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 8 L 1270/17.A -, juris Rn. 10. Das Bundesamt hat im streitgegenständlichen Bescheid zudem ausdrücklich ausgesprochen, es seien keine außergewöhnlichen humanitären Gründe, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts veranlassen könnten, ersichtlich. Diese Entscheidung ist ermessensfehlerfrei. Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es liegen schließlich auch keine Anhaltspunkte für inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor. Für das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse ist nichts ersichtlich. Weder droht dem Antragsteller in Österreich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG), noch besteht für ihn im Falle einer Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG). Eine solche erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Entsprechende Gründe hat der Antragsteller nicht vorgebracht und sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. Soweit in § 34a Abs. 1 AsylG bestimmt ist, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet, "sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann", folgt daraus, dass das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung auch zu prüfen hat, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe vorliegen, die der Abschiebung entgegenstehen können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vermag die Kammer nicht festzustellen. Der Antragsteller gab im Rahmen seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags an, nicht an Erkrankungen zu leiden. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 7. Februar 2018 erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig, weshalb der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.