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Beschluss

8 L 1270/17

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2017:0704.8L1270.17.00
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Tenor

  Der Antrag wird abgelehnt.

  Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13. April 2017 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. April 2017 hinsichtlich der Untersagung der Haltung und Betreuung von Hunden in X1. wieder herzustellen und hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung insoweit anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Zunächst ist dem erkennenden Gericht eine Entscheidung aufgrund der vorliegenden Tatsachengrundlage, die aus vier Aktenordnern der Tierschutzakten in Kopie besteht, möglich. Denn die Originaltierschutzakte musste der Antragsgegner aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts T. – vermutlich vor dem Hintergrund strafrechtlicher Ermittlungen gegen einen amtlichen Tierarzt des Antragsgegners - am 24. April 2017 der Staatsanwaltschaft T. übergeben. Die dem Gericht zur Verfügung stehenden Tierschutzvorgänge in Ablichtung erachtet dieses jedoch im vorliegenden Eilverfahren zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage als ausreichend, weil sich ihnen der tierschutzrelevante Sachverhalt bezogen auf den angegriffenen Umfang der Ordnungsverfügung vom 11. April 2017 für eine gerichtliche Entscheidung ohne Weiteres entnehmen lässt. Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht der Gewährung der beantragten weiteren Fristverlängerung vor der gerichtlichen Entscheidung, um dem Verfahrensbevollmächtigten Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Originalakten zu geben. Der vorliegende Antrag ist hinsichtlich der Haltungs- und Betreuungsuntersagung als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil die an sich nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes eintretende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs durch die auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO durch den Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung der Untersagungsanordnung entfallen ist. Soweit der Antrag sich sinngemäß insofern auch auf die Zwangsgeldandrohung bezieht, ist er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft. Denn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt gemäß § 112 des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) bereits kraft Gesetzes, weil es sich bei der Zwangsgeldandrohung um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung in der angegriffenen Verfügung in einer der Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Weise schriftlich einzelfallbezogen begründet, indem er ausgeführt hat, dass angesichts der in der Hundezucht vorgefundenen Missstände weitere Zuwiderhandlungen zu erwarten seien, sodass im Sinne des Rechtsgutes des Tierschutzes die „Blockierung“ der Untersagung durch die mit Verwaltungsstreitverfahren verbundene Zeitverzögerung nicht akzeptabel sei. Diese Begründung stellt sich nicht als bloß „floskelhaft“ dar und genügt in jeder Beziehung dem gesetzlichen Begründungserfordernis. Der auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nach der im vorliegenden Verfahren gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugszugsinteressen überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der sofortigen Untersagung der Haltung und Betreuung von Hunden das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, auch soweit diese sich auf die private und berufliche Tätigkeit der Antragstellerin in X1. bezieht. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die Anordnung des Antragsgegners im Bescheid vom 11. April 2017 bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung zukünftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Zunächst wird sich die getroffene Anordnung voraussichtlich als formell rechtmäßig erweisen. Insbesondere war der Antragsgegner für den Erlass der Untersagungsverfügung zuständig, obwohl die Antragstellerin ihren Wohnsitz in X1. /I. und damit außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners hat. Das Tierschutzgesetz selbst enthält keine Regelung zur örtlichen Zuständigkeit der Tierschutzbehörden. Bei dem Recht des Tierschutzes handelt es sich jedoch um Ordnungsrecht, für dessen Anwendung die Kreisordnungsbehörde gemäß § 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf des Gebiet des Tierschutzrechts (ZustVO Tierschutz NRW) sachlich zuständig sind. Daher sind insoweit die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) ergänzend anzuwenden. Nach § 4 Abs. 1 OBG ist örtlich zuständig die Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Das ist hier der Antragsgegner, weil die Hundezucht, in der erhebliche Mängel festgestellt wurden, sich in dessen Zuständigkeitsbereich befindet und diese Hundezucht aufgrund einer auch der Antragstellerin durch den Antragsgegner am 4. April 2006 erteilten Erlaubnis zur gemeinsamen gewerbsmäßigen Haltung und Zucht von Hunden auf dem Grundstück T1. Straße in L1. -C. nach § 11 TierSchG betrieben wurde. Nichts anderes folgt daraus, dass die Untersagungsverfügung des Antragsgegners damit auch Auswirkungen auf die Haltung und Betreuung von Hunden durch die Antragstellerin außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs entfaltet. Denn im Sinne einer ordnungsrechtlich effektiven Gefahrenabwehr knüpft die tierschutzrechtliche Maßnahme der Haltungs- und Betreuungsuntersagung von Tieren an personenbezogene Tatbestandsmerkmale des Halters bzw. Betreuers an. Das Erfordernis einer jeweils gesonderten Untersagungsanordnung durch die jeweilige Tierschutzbehörde für jeden denkbaren Wohnort des Halters oder Betreuers oder Ort der Tierhaltung im Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes liefe der Effektivität des ordnungsrechtlichen präventiven Maßnahmecharakters schon deshalb zuwider, weil sich der Tierhalter oder Betreuer durch Umzug oder eine räumliche Verlagerung der Tierhaltung jederzeit der Untersagung entziehen könnte. Die Ordnungsverfügung ist auch nicht wegen eines Anhörungsmangels rechtswidrig. Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Anspruch auf Gehör umfasst die Gewährleistung bestimmter Voraussetzungen, die notwendig sind, damit die Anhörung ihren Zweck erfüllen kann. Dazu gehört insbesondere die Möglichkeit der Akteneinsicht, das heißt der Kenntnisnahme von allen der Behörde bekannten, für die Entscheidung unter Umständen erheblichen Tatsachen, Beweisergebnissen usw. sowie das Recht darauf, etwa beabsichtigte Ausführungen sachgemäß vorbereiten zu können. Dies setzt voraus, dass die Betroffenen bzw. von ihnen Bevollmächtigte sie unter zumutbaren Bedingungen wahrnehmen können. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Auflage 2015, Rdnr. 13 zu § 28 VwVfG. Ob der Antragsgegner dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin den vollständigen Inhalt der verfahrensrelevanten Akten hier vor Erlass der Ordnungsverfügung unter zumutbaren Bedingungen zur Verfügung gestellt hat, kann hier dahinstehen. Denn nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG NRW kann die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Das ist hier spätestens durch die Übersendung der vier Aktenordner in Kopie an die Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten geschehen, die der Antragsgegner unter dem 28. April 2017 veranlasst hat. Ausnahmsweise bedurfte es im vorliegenden Fall auch nicht der Einsicht in die Originalakten, weil diese sich aus ermittlungstechnischen Gründen bei der Staatsanwaltschaft in T. befinden. Die Haltungs- und Betreuungsuntersagung für Hunde wird sich voraussichtlich im Hauptsacheverfahren auch als materiell rechtmäßig erweisen. Die zuständige Behörde kann nach § 16 a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsvorschrift nach § 2 a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Gemäß § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1); er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2), und er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 11. April 2017zu Recht das Vorliegen dieser Voraussetzungen angenommen hat. Zunächst ist er in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Antragstellerin Halterin und Betreuerin der in der Hundezucht K. /L2. in L1. gehaltenen Hunde war. Als Tierhalter ist grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine nicht nur vorübergehende Besitzerstellung sowie die Befugnis hat, über Betreuung und gegebenenfalls Existenz des Tieres zu entscheiden. Abzustellen ist darauf, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem unabhängig von der Eigentümerstellung die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt. Vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. April 2015 – 3 M 517/14 -; juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – OVG 5 S 27.12 -, juris. Im Rahmen der Eingriffsbefugnisse nach § 16 a TierSchG ist maßgeblich, wer für die tierschutzwidrigen Verhältnisse verantwortlich ist. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 – 25 ZB 05.1507 -,juris. Das Innehaben der Bestimmungsmacht wird auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 3 B 34.16 -, juris, als charakteristisch für den Halter eines Tieres hervorgehoben. Zur Abgrenzung im Einzelfall ist nach der zuletzt genannten Entscheidung eine Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse erforderlich, bei der die Reichweite, Dauerhaftigkeit und gegebenenfalls Aufteilung der Bestimmungsmacht und Verantwortlichkeit zu beurteilen ist. Dabei kann auch die Nutzung des Tieres sowie die Kosten- und Risikotragung bedeutsam sein. Vgl. zum Halterbegriff auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Februar 2017 - 20 A 1897/15 -. Ausgehend von diesen Grundsätzen handelte es sich bei der Gesamtbetrachtung aller Umstände des vorliegenden Falles auch bei der Antragstellerin um die Halterin der Hunde. Dies folgt schon daraus, dass sie gemeinsam mit Frau T2. K. Inhaberin der Erlaubnis für die Hundezucht und damit für diese verantwortlich war. Denn der Beklagte erteilte ihr hierfür auf ihren Antrag vom 23. Januar 2005 am 4. April 2006 eine Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 a des Tierschutzgesetzes in der damals geltenden Fassung (TierSchG a.F.). Gegenstand der Erlaubnis war, auf dem Grundstück T1. Straße, L1. -C. , gemeinsam mit Frau T2. K. gewerbsmäßig Hunde zu halten oder zu züchten. Die Erlaubnis bezog sich nur auf die in den Anlagen zum Antrag der Frau T2. K. angegebene Höchstzahl von 30 Zuchthunden, mit denen die Tätigkeit ausgeübt werden sollte, sowie auf die dort angegebenen Räume und Einrichtungen. Die Antragstellerin irrt in der Annahme, sie könne wegen der Hundezucht in L1. nicht in Anspruch genommen werden, weil sie dort seit 2 bis 3 Jahren nicht gewesen sei und die Tiere von Herrn L3. N1. von G. , dem Ehemann der Frau T2. K. bzw. Frau K. in ihre Praxis in X1. gebracht worden seien. Soweit die Antragstellerin mit dieser Darstellung versucht, ihre Verantwortlichkeit mit Blick auf die räumliche Distanz zwischen ihrem Wohnort und der Betriebsstätte der Hundezucht in Zweifel zu ziehen, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem damaligen Verhalten vor Erteilung der Erlaubnis durch den Antragsgegner. Als Reaktion auf dessen Zweifel am Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen wegen der bereits seinerzeit bestehenden räumlichen Distanz hat die Antragstellerin unter dem 28. Dezember 2005 schriftlich erklärt, täglich je nach Dauer mehrere Stunden in der Hundezucht anwesend zu sein. Zur Untermauerung legte sie einen mit Frau T2. K. geschlossenen Mietvertrag über die mietfreie Anmietung eines Zimmers mit Bad/Dusche/WC im Objekt T1. Straße (dem Grundstück, auf dem die Hundezucht ausgeübt wurde) vor. Sofern die Antragstellerin darauf bezogen nunmehr mit dem vorliegenden Antrag sinngemäß geltend machen will, entsprechende Erklärungen nicht selbst abgegeben haben zu wollen, erachtet das Gericht dies angesichts weiterer gerichtbekannter Umstände als unglaubhaft. Bereits im Jahr 2007 hat die Antragstellerin nämlich selbst beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 14 K 1807/07 Klage gegen Auflagen zu der Erlaubnis vom 4. April 2006 erhoben. In einem durch die Berichterstatterin am 25. Oktober 2007 im Kreishaus des Antragsgegners durchgeführten Erörterungstermin erschien die Antragstellerin, reagierte nach der Erinnerung der Berichterstatterin angesichts des mit der Fahrt von X1. nach T. zum Erörterungstermin in T. verbundenen Aufwands ungehalten und nahm die Klage mit der Erklärung zurück, einen neuen Antrag bezüglich der Hundezucht stellen zu wollen. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht keine Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem damaligen Erlaubnisantrag zu erkennen. Der Antragstellerin waren vielmehr die Antragstellung selbst und die damit in Zusammenhang stehenden Umstände nach Überzeugung des Gerichts sehr wohl bekannt. Schon aus dem Inhalt der unter dem 6. April 2006 erteilten Erlaubnis ergibt sich, dass die Antragstellerin für die auf der Anlage befindlichen Hunde verantwortlich war und sie auch ein finanzielles Interesse an der Ausübung dieser Zucht hatte. Denn bereits aus der Erteilung der Erlaubnis folgt, dass die Antragstellerin Halterin aller die Zucht und den Betrieb umfassenden Hunde war. Dies ergibt sich hier schon daraus, dass – zur Schaffung der Erlaubnisvoraussetzungen angesichts bereits damals bestehender Zweifel am tierschutzgerechten Umgang im Betrieb, der dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist – gerade die Antragstellerin mit ihrer beruflichen Qualifikation als Tierärztin als verantwortliche Person im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis benannt wurde. Sofern die Antragstellerin tatsächlich nicht als verantwortliche Person fungiert haben will, führt das nicht zum Wegfall ihrer Verantwortlichkeit. Denn in diesem Fall hat sie durch ihr Unterlassen maßgeblichen Einflusses auf die Haltung und Betreuung der Tiere an Ort und Stelle genommen. Dass ihr angeblich Kontrollen durch den amtlichen Tierarzt Dr. Q. und dessen Berichte erst am 16. Dezember 2016 bekannt geworden sein wollen und sie dabei nicht zugegen war, führt zu keiner anderen Beurteilung und ist im Übrigen unglaubhaft. Nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs hat der Antragsgegner die Antragstellerin jedenfalls mit Schreiben vom 21. März 2016 über die hohe Besatzdichte, Beanstandungen hinsichtlich der Zwingeranlagen und die Nichtvorlage des Tierbestandsbuchs unterrichtet. Die Antragstellerin hat auch der Vorschrift des § 2 TierSchG bzw. einer Rechtsverordnung nach § 2 a TierSchG, hier der Tierschutzhundeverordnung (TierSchHundeVO) zuwider gehandelt und dadurch den von ihr im Betrieb T1. Straße in L1. gehaltenen Hunden erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder erhebliche Schäden zugefügt. Insofern sieht das Gericht an dieser Stelle von weiteren Ausführungen ab und verweist in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2017, in dem die Haltungsmissstände und die bei den Tieren dadurch verursachten Schäden und länger anhaltenden Schmerzen im Einzelnen ausgeführt sind. Ergänzend hierzu führt das Gericht aus: Die Antragstellerin hat sich, obwohl sie als Erlaubnisinhaberin für den Betrieb voll verantwortlich war und als Tierärztin aufgrund ihres tiermedizinischen Studiums und ihrer Berufstätigkeit über besondere Kenntnisse hinsichtlich der Bedürfnisse von Hunden und deren tierschutzkonforme Haltung im Sinne des § 2 TierSchG und der Tierschutzhundeverordnung (TierSchGHundeVO) verfügen muss, offenbar kaum um den Betrieb gekümmert und die an der Betriebsstätte T1. Straße vorhandenen Haltungseinrichtungen eigenen Angaben in der Antragsschrift zufolge über Jahre hinweg nicht in Augenschein genommen, kontrolliert oder Einfluss auf deren Gestaltung genommen. Für das Haltungsumfeld und die tatsächlichen Haltungsbedingungen sowie den Zustand der Hunde in der Anlage hat sie sich offenkundig überhaupt nicht interessiert. Damit dokumentiert die Antragstellerin ihr über Jahre anhaltendes Desinteresse an den Verhältnissen in der Hundehaltung T1. Straße in L1. . Eigenen Angaben zufolge hat sie sich auf die tierärztliche Behandlung von Hunden beschränkt, die durch Frau T2. K. und deren Ehemann L3. N1. von G. in ihre Praxis nach X1. gebracht wurden. Damit hat sie ihre tierschutzrechtlichen Verpflichtungen als Erlaubnisinhaberin und Hundehalterin bezogen auf den Zuchtbetrieb – auch vor dem Hintergrund, dass die Erlaubnis nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs nur erteilt wurde, weil ihre tägliche mehrstündige Anwesenheit als Tierärztin in dem Betrieb versichert wurde – aufs Gröblichste verletzt. Durch ihr Unterlassen und ihre offenbare Gleichgültigkeit bezogen auf die tatsächlichen Haltungsbedingungen und den Zustand der Tiere hat sie damit wesentlich ursächlich dazu beigetragen, dass sich die Verhältnisse in der Zuchtanlage T1. Straße zu dem am 14. Dezember 2016 durch die Staatsanwaltschaft I1. und das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Verbraucherschutz (LANUV) vorgefundenen Zustand entwickeln konnten. Dabei wurden völlig desolate Haltungseinrichtungen sowie hygienische und pflegerische Bedingungen festgestellt, in deren Folge erheblich geschädigte, kranke oder bereits verendete Hunde vorgefunden wurden. Diese Umstände, auf die das Gericht angesichts der ausführlichen Ausführungen im angegriffenen Bescheid nicht näher eingeht, sind im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ausführlich durch entsprechende Lichtbilddokumente und pathologische Befunde über untersuchte Hundekadaver eindrucksvoll dokumentiert. Durch dieses hochgradig gleichgültige Verhalten – selbst eine vermeintliche Unkenntnis über die Zustände unterstellt - hat die Antragstellerin aber eine Haltung zur Beachtung ihr bereits berufsbekannter Anforderungen an tierschutzgerechte Hundehaltung offenbart, die ohne Weiteres den vom Antragsgegner gezogenen Schluss rechtfertigt, dass tierschutzrechtliche Verstöße in jeglicher Hundehaltung und -betreuung durch die Antragstellerin auch in Zukunft zu erwarten sind. Entgegen der von ihr mit dem vorliegenden Antrag vertretenen Auffassung folgt auch nichts anderes daraus, dass nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge Einiges für eine Kenntnis seitens des zuständigen amtlichen Tierarztes des Antragsgegners von den desolaten Zuständen spricht, ohne dass dagegen adäquat mit den ihm zustehenden ordnungsbehördlichen Befugnissen nach dem Tierschutzgesetz eingeschritten worden wäre. Dies folgt daraus, dass Überbelegungen und andere Missstände bei verschiedenen tierschutzrechtlichen Kontrollen festgestellt wurden, die zwar nach den Aktenvermerken zu mündlichen Hinweisen oder Aufforderungen gegenüber Frau K. und Herrn L3. N1. von G. geführt haben, nicht aber zu aktenkundig vollziehbaren tierschutzrechtlichen Verfügungen. Auch in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 K 3228/15 betreffend die Akteneinsicht eines Tierschutzverbandes in die die Hundezucht betreffenden Akten hat der Antragsgegner gegenüber dem Gericht schriftsätzlich ausgeführt, der Vorwurf, wonach die Haltung der Zucht K. /L2. nicht den Anforderungen des § 2 TierSchG entspreche, sei „völlig aus der Luft gegriffen.“ Allerdings spricht nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge Vieles dafür, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt in der Hundezucht tierschutzrechtliche Verstöße hinsichtlich der Haltungseinrichtungen und Belegungszahlen zu verzeichnen waren. So ergab beispielsweise eine am 19. Juli 2012 durchgeführte Kontrolle eine Besatzdichte mit insgesamt 109 Hunden, davon allein 39 Zuchthündinnen und 11 Rüden, obwohl die Erlaubnis auf 30 Zuchthunde beschränkt war. Auch bei anderen Kontrollen entsprach die Besatzdichte nicht dem Inhalt der Erlaubnis. Darüber hinaus erhielt der Antragsgegner in den vergangenen Jahren wiederholt Hinweise von Tierärzten, denen erkrankte Welpen kurz nach dem Erwerb aus der Hundezucht K. /L2. durch die Erwerber vorgestellt wurden. Obwohl Herr L3. N1. von G. nach den seinerzeit angefochtenen Auflagen zur tierschutzrechtlichen Erlaubnis nicht eigenverantwortlich in der Zucht tätig werden durfte, ist dieser nach dem Akteninhalt doch immer wieder maßgebend – auch gegenüber dem amtlichen Tierarzt des Antragsgegners – in Erscheinung getreten, ohne dass dies als Anlass für tierschutzrechtliche Maßnahmen genommen worden wäre. Schließlich sind die überdurchschnittlich hohen privaten Beschwerden gegenüber dem Antragsgegner über erkrankte Welpen aus der Zucht K. /L2. durch die Erwerber zu erwähnen. Auch wurde seitens des Antragsgegners offenbar allenfalls erst zu einem späten Zeitpunkt (Schreiben vom 21. März 2016) die Verantwortlichkeit der Antragstellerin für den Betrieb der Hundezucht erwogen oder deren Angaben zur Anwesenheit in der Zuchtanlage in Frage gestellt, obwohl diese dort offenbar niemals angetroffen wurde. Ob der Antragsgegner die Antragstellerin nur „formal“ als Mitbetreiberin der Hundezucht angesehen hat und das Gewerbe nur auf Frau T2. K. gemeldet war, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin für ihre tierschutzrechtliche Verantwortlichkeit unerheblich. Denn diese Umstände ändern nichts an dem Verhalten der Antragstellerin, die ihren eigenen Angaben zufolge (kein Besuch der Anlage über mehrere Jahre) nie die Notwendigkeit gesehen hat, sich einen Überblick an Ort und Stelle über die tatsächlichen Zustände über die Hundezucht zu verschaffen. Der Antragstellerin dürfte auch nicht entgangen sein, dass der Betrieb seit Jahren Gegenstand von Beschwerden privater Hundekäufer sowie der öffentlichen Berichterstattung war. Auch vor diesem Hintergrund wäre eine tägliche Anwesenheit der Antragstellerin in der Hundezucht mehr als erforderlich gewesen. Selbst die amtlichen Hinweise auf die Missstände im Schreiben vom 21. März 2016 hat die Antragstellerin offensichtlich nicht zum Anlass genommen, die Hundezucht in der T1. Straße in L1. aufzusuchen, in Augenschein zu nehmen und entsprechende Abhilfemaßnahmen einzuleiten oder darauf zumindest Einfluss zu nehmen. Aus ihrem Gesamtverhalten kann das Gericht nur den Schluss ziehen, dass sie trotz offenbarer Missstände die maßgeblichen Personen Frau K. und Herrn von G. an der Betriebsstätte T1. Straße in L1. bei der Hundehaltung in jeder Hinsicht zumindest hat gewähren lassen. Darüber hinaus hat sie deren tierschutzwidrige Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit dem Betrieb aber nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge aber auch aktiv durch die die Ausstellung von ihr zwar unterschriebener, ansonsten aber völlig unvollständig ausgefüllter Impfausweise gefördert. Die sich somit auch auf die berufliche Tätigkeit als Tierärztin und die private Hundehaltung erstreckende Untersagung der Haltung und Betreuung von Hunden durch den Antragsgegner stellt sich im vorliegenden Verfahren auch in jeder Hinsicht als ermessensfehlerfrei dar. Der Antragsgegner hat sein Ermessen in einer dem gesetzlichen Zweck entsprechenden Weise ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG NRW). Die Untersagung ist geeignet, den vom Gesetz in § 16 a TierSchG verfolgten Zweck, zukünftige Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen durch Handlungen oder Unterlassungen der Antragstellerin bei der Haltung und Betreuung von Hunden durch die Antragstellerin zu verhindern, Rechnung zu tragen. Sie ist hierzu auch erforderlich, weil andere, mildere Mittel hierzu nicht ebenso effektiv geeignet sind. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, nur an der Betriebsstätte, nicht aber in ihrem privaten und beruflichen Umgang mit Hunden seien Missstände zu verzeichnen gewesen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr hat die Antragstellerin gerade ihre Stellung als Tierärztin dazu genutzt, Missstände derartigen Ausmaßes in dem Hundezuchtbetrieb erst zu ermöglichen. Es sei nochmals darauf verweisen, dass der Antragsgegner die Erlaubnis nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgang ohne ihre seinerzeitige Bereitschaft, als Tierärztin als verantwortliche Funktion zu fungieren, nicht erteilt hätte. Daher bedarf es auch bezogen auf ihren beruflichen und privaten Umgang mit Hunden zur effektiven Gefahrenabwehr der Untersagung der Haltung und Betreuung von Hunden. Die Untersagung stellt sich auch, soweit sie die berufliche und private Haltung und Betreuung von Hunden durch die Antragstellerin in X1. betrifft, als verhältnismäßig im engeren Sinne dar. Sie greift im Verhältnis zu ihrem Zweck, zukünftige Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen durch Handlungen oder Unterlassungen der Antragstellerin bei der Haltung und Betreuung von Hunden zu verhindern, nicht unangemessen in die Rechte der Antragstellerin ein. Zwar sind die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bezüglich der privaten Hundehaltung und der Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG hinsichtlich ihres beruflichen Umgangs als Tierärztin mit Hunden durch die Untersagung betroffen. Allerdings steht dem die verfassungsrechtliche Staatszielbestimmung des Art. 21 a GG gegenüber. Auch der zugunsten der Antragstellerin bestehende Grundrechtsschutz erlaubt eine Haltung und Betreuung von Hunden nur im Rahmen der geltenden tierschutzrechtlichen Vorschriften. Im Übrigen bedeutet die Untersagungsverfügung für die Antragstellerin weder rechtlich noch faktisch ein Verbot der Haltung oder Betreuung von Tieren. Da diese sich nur auf Hunde bezieht, kann die Antragstellerin weiter andere Tiere als Hunde halten und im Rahmen ihrer tierärztlichen Tätigkeit – jedenfalls derzeit tierschutzrechtlich – alle Tierarten außer Hunden betreuen. Es kann entgegen der mit dem vorliegenden Antrag vertretenen Auffassung keine Rede davon sein, dass der Sofortvollzug der Ordnungsverfügung einem Ruhen der Approbation der Antragstellerin gleich kommt. Eine Existenzgefährdung vermag das Gericht aufgrund der Untersagungsverfügung daher nicht zu erkennen. Sofern die Untersagungsverfügung Auswirkungen auf die Reputation der Antragstellerin als Tierärztin und damit verbundene Patienteneinbußen zur Folge haben sollte, folgt daraus nichts anderes. Reputationsverluste hat die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit durch ihr Verhalten insoweit selbst verursacht. Angesichts der gravierenden Verstöße der Antragstellerin durch ihr Verhalten/Unterlassen stellt sich die Untersagungsverfügung auch insoweit nicht als unverhältnismäßig dar. Die Zwangsgeldandrohung stellt sich auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) als rechtmäßig, insbesondere auch hinsichtlich der Höhe von 5.000,00 € je Verstoß angesichts des erheblichen wirtschaftlichen Interesses an weiteren Einnahmen im Zusammenhang mit dem beruflichen Umgang mit Hunden als verhältnismäßig dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist hinsichtlich der Vorläufigkeit des Verfahrens angesichts des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vor dem Hintergrund der weiteren uneingeschränkten tierärztlichen Tätigkeit auch in dem beantragten Umfang gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 5.000,00 € ausreichend und angemessen festgesetzt.