OffeneUrteileSuche
Urteil

28 K 6957/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2022:0825.28K6957.20.00
2mal zitiert
28Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die unter der lfd. Nummer 000 erfolgte Eintragung der ehemaligen Lederfabrik M.      M1.        , Gemarkung C.      , Flur 00, Flurstücke 00 und 000, L.          0-0x, in die Denkmalliste der Stadt N.       an der S.    und der darüber der Klägerin erteilte Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2020 werden aufgehoben, soweit sich die Eintragung auf das im zugehörigen Lageplan mit Nr. 0 gekennzeichnete und als „Q.            “ bezeichnete Gebäude erstreckt.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung der jeweiligen Kostengläubigerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteiles vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die unter der lfd. Nummer 000 erfolgte Eintragung der ehemaligen Lederfabrik M. M1. , Gemarkung C. , Flur 00, Flurstücke 00 und 000, L. 0-0x, in die Denkmalliste der Stadt N. an der S. und der darüber der Klägerin erteilte Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2020 werden aufgehoben, soweit sich die Eintragung auf das im zugehörigen Lageplan mit Nr. 0 gekennzeichnete und als „Q. “ bezeichnete Gebäude erstreckt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung der jeweiligen Kostengläubigerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteiles vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin, eine Projektentwicklungsgesellschaft, ist Eigentümerin mehrerer in N. -T. gelegener Flurstücke in der Gemarkung C. , Flur 00, mit der postalischen Anschrift L. 0/0x und E. Str. 000-000, die zum Gelände der ehemaligen Lederfabrik M1. gehören. Dieser im Jahr 1861 von M. M1. (1827–1910) zusammen mit seiner Frau gegründete Betrieb produzierte zunächst Verdecke und andere Erzeugnisse für Pferdekutschen und -gespanne. 1873 wurde der Firmensitz an den heutigen Standort in einen vom Architekten G. I. entworfenen Backsteinbau verlegt. Das Wasser für die Produktion wurde mittels acht nahegelegener Brunnen als Uferfiltrat aus der S. entnommen. Die Lederfabrik M1. war eine von über 50 Fabriken, die in der Industrialisierung des Ruhrgebietes den Bedarf nach Lederartikeln befriedigte. 1994 wurde sie von der T1. D. aufgekauft, die wiederum 2011 in der H. B. D. aufging. Die Aufgabe des Standortes am L. erfolgte im Jahr 2013. Im Jahr 2015 wurde der Betrieb endgültig geschlossen und das Gelände von der Klägerin erworben. Auf dem 42.000 Quadratmeter großen ehemaligen Werksgelände möchte die von der Mülheimer Sparkasse und der Mülheimer Wohnungsbaugenossenschaft getragene Klägerin ein Quartier mit Wohnraum, Gastronomie und Gewerbe errichten. Im Zuge der nach dem Inkrafttreten des nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetzes begonnenen Inventarisierung beabsichtigte die Beklagte bereits Ende der 1980er/Anfang der 1990er Jahre die Eintragung der zur Lederfabrik gehörenden Gebäude in die Denkmalliste. Zu diesem Zweck erstellte der Beigeladene mit Datum vom 17. August 1994 eine gutachterliche Stellungnahme zum Denkmalwert der Gebäude L. 0 und E. Str. 000-000. In diesem Gutachten von Dr. C1. für den Beigeladenen erstellten Gutachten wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Fabrik- und Verwaltungsbau der Fa. M1. bedeutend für die Geschichte des Menschen, für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse und für die Geschichte der Stadt N. a.d. S. sei und ihrer Erhaltung aus städtebaulichen, künstlerischen und wissenschaftlichen, insbesondere architekturhistorischen Gründen, im öffentlichen Interesse liege. Nach Anhörung der seinerzeitigen Eigentümerin, der M1. GmbH, wurde das Verfahren zunächst nicht weiterbetrieben. Im August 2013 teilte der Beigeladene auf Anfrage der Beklagten mit Blick auf die geplante Unterschutzstellung des Objekts, es wäre sehr zu begrüßen, wenn das Q. mit Magazin und die Kraftzentrale mit Schornstein in den Denkmalumfang mit einbezogen werden könnten. Von der Klägerin im Juli 2016 und Februar 2017 gestellte Anträge auf Abbruch bzw. Teilabbruch diverser Fabrikanlagen einschließlich des Schornsteins nahm die Beklagte zum Anlass, sich an den Beigeladenen mit der Bitte zu wenden, das von Dr. C1. erstellte Gutachten vor dem Hintergrund der geplanten Neubebauung des Werksgeländes zu präzisieren und eine Bewertung weiterer Bauten der Lederfabrik vorzunehmen, die von der Unteren Denkmalbehörde ebenfalls als denkmalwert angesehen würden. Nach Durchführung einer Ortsbesichtigung bestätigte der Beigeladene durch Schreiben des Dipl.-Ing. S1. vom 27. November 2017 die im früheren Gutachten ausgesprochene Empfehlung einer Unterschutzstellung der zwei repräsentativen Backsteinbauten am Straßenzug (viergeschossiges Fabrikgebäude mit Verbindungstrakt, Turmaufbau und bauzeitlicher Einfriedung sowie das dreigeschossige Verwaltungsgebäude von 1922) und erkannte darüber hinaus auch für das Kesselhaus mit Schornstein und für das Q. einen Denkmalwert. Als wesentliche Bestandteile der ehemaligen Lederfabrik M1. seien alle diese Bauten bedeutend für die Geschichte der Menschen, für die Stadt N. an der S. und für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Ihre Erhaltung und Nutzung – wird in der gutachterlichen Stellungnahme des Beigeladenen ausgeführt – liege aus städtebaulichen, künstlerischen und wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse. Das zwischen dem Fabrikbau von 1915 und dem Verwaltungsgebäude von 1922 gelegene dreigeschossige Produktionsgebäude (im Folgenden: „altes Fabrikgebäude“) sei als Bindeglied zwischen den denkmalwerten Repräsentationsbauten zwar von städtebaulicher Bedeutung für die Eingangssituation zum Werksareal, davon unbenommen aber nicht als denkmalwert einzustufen. Eine Rückbau dieses Gebäude würde jedoch problematische Abbruchkanten an den beiden denkmalwerten Bauten erzeugen. Aus diesem Grund werde empfohlen, mögliche Erhaltungsoptionen für dieses Gebäude im Laufe des Verfahrens zur endgültigen Eintragung sorgfältig zu prüfen. Für die als denkmalwert erkannten Gebäude beantragte der Beigeladene in seinem Schreiben vom 27. November 2017 die vorläufige Eintragung in die Denkmalliste nach § 4 DSchG NRW. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 verfügte die Beklagte die vorläufige Eintragung der Lederfabrik M1. in die Denkmalliste und ordnete die sofortige Vollziehung an. Unter dem 21. März 2018 erteilte die Beklagte der Klägerin auf entsprechenden Antrag die Genehmigung für den – in der Folge vollzogenen – Abbruch diverser auf dem Firmengelände aufstehender Gebäude und anderer baulicher Anlagen gemäß dem von der Klägerin vorgelegten Abbruchkonzept und unter Beifügung von Auflagen und Bedingungen der Unteren Denkmalschutzbehörde. Unter anderem war der Abriss der in Ziff. 9.2. des Bescheides genannten Bauten so vorzunehmen, dass es zu keinen Beeinträchtigungen der denkmalgeschützten Substanz, insbesondere nicht zu einer Gefährdung der Standsicherheit, kommt. In Ziff. 9.1.1 wurde bzgl. des im Lageplan als bauliche Anlage Nr. 0 bezeichneten alten Fabrikgebäudes die Notwendigkeit einer Detailabstimmung vor Abbruchbeginn bestimmt, im Hinblick auf Unklarheiten bzgl. der Schnittstelle zwischen denkmalwerter und nicht denkmalwerter Bausubstanz aufgrund durchgängiger Decken- und Dachkonstruktionen und einer durchgängigen Fassade. Auf Mitteilung der Beklagten, sie beabsichtige die vorläufig in die Denkmalliste eingetragenen Gebäude des Objekts endgültig in die Denkmalliste einzutragen, äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom 20. April 2018 dahingehend, dass zu keinem der betroffenen Gebäude bzw. Anlagen eine aktuelle gutachterliche Stellungnahme des Beigeladenen vorliege. Dies gelte insbesondere für Q. , Schornstein und Kraftzentrale. Der Baustil des als Q. bezeichneten eingeschossigen Backsteingebäudes entspräche nicht einer typischen Villa der „M2. “, sondern spräche eher für ein typisches einfaches Wohnhaus. Keinesfalls stehe der Baustil in einem Zusammenhang mit der industriellen Nutzung des Gesamtgeländes. Auch sei allseitig bekannt, dass der Schornstein erst zu Beginn der 1940er Jahre genehmigt und vermutlich errichtet worden sei. Das Kesselhaus sei auf dem Erdgeschoss eines bereits damals bestehenden Gebäudes in einfachster Bauweise aufgesetzt worden. Durch die von ihr zu den Abbruchanträgen vorlegelegten gutachterlichen Stellungnahmen sei nachgewiesen, dass eine wirtschaftliche Nachnutzung des Kesselhauses und des Schornsteins ausgeschlossen sei. Die geplante Unterschutzstellung von Fabrikgebäude einschließlich des Verbindungstraktes mit Turmaufbau, Verwaltungsgebäude und Q. sei entbehrlich, da sie bereit sei, den Erhalt des straßenseitigen Erscheinungsbildes abzusichern. Zu den Ausführungen der Klägerin nahm der Beigelade unter dem 9. Mai 2018 zusammengefasst Stellung wie folgt: Die Frage der Erhaltungsfähigkeit sei bei der Feststellung des Denkmalwertes kein Kriterium der Beurteilung und somit für das laufende Eintragungsverfahren nicht relevant. Soweit die von der Klägerin vorgelegten Schadensberichte zu dem Schluss kämen, dass angesichts des sehr schlechten Zustands eine Instandsetzung und Konservierung des Schornsteins technisch nicht möglich sei, müsse dieser Einschätzung widersprochen werden. Für eine belastbare Untersuchung des Erhaltungszustandes würden weitere Untersuchungen für erforderlich gehalten. Auf Grundlage einer solchen repräsentativen Schadensermittlung könnten dann geeignete Sanierungsmaßnahmen untersucht und bewertet werden, um zu einer Einschätzung der Sanierungsfähigkeit zu kommen. Unter dem 25. März 2020 erstellte Dipl.-Ing S1. für den Beigeladenen ein aktualisiertes Gutachten zum Schutzumfang und zur Abgrenzung des Denkmals „ehem. Lederfabrik M. M1. “. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, die ehemalige Lederfabrik sei ein Baudenkmal im Sinne des § 2 DSchG. Die erhaltenen Gebäude seien bedeutend für Städte und Siedlungen und für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Ihre Erhaltung und ihre Nutzung lägen aus städtebaulichen und wissenschaftlichen, insbesondere architekturhistorischen Gründen im öffentlichen Interesse. Mit Datum vom 22. Oktober 2020 trug die Beklagte nach erfolgter Anhörung der Klägerin das auf den Flurstücken 00, 000, Flur 00, Gemarkung Broch, E. Str. 000-000 und L. 0/0x (ehemalige Lederfabrik M1. ) gelegene Objekt gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz in die Denkmalliste ein und teilte dies der Klägerin durch Bescheid vom gleichen Tage mit. Sie verwies zur weiteren Begründung auf das dem Bescheid beigefügte Gutachten, das Gegenstand dieses Eintragungsbescheides sei, und auf das dem Bescheid beigefügte Denkmallistenblatt. In dem Gutachten und dem Denkmalblatt ist der Schutzumfang wie folgt festgelegt: „Das alte Q. von 1910/11, das neue Fabrikgebäude von 1915/16 mit Aufzugsturm und straßenseitiger Grundstückseinfriedung, das Verwaltungsgebäude von 1922, das neue Kesselhaus mit Pumpengebäude und Schornstein aus dem Jahr 1940, sowie das zwischen dem Fabrikneubau und der Verwaltung gelegene, als Verbindungstrakt erhaltene Fragment des alten Fabrikgebäudes von 1884 (umgebaut und erweitert um 1916 und 1922), welches als Bindeglied zwischen den neuen Repräsentationsbauten einen integralen Bestandteil des charakteristischen Werkseingangs darstellt. Alle (…) aufgezählten und im Abschnitt „Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals" dargestellten Gebäude sind, so weit in der Beschreibung nicht abweichend ausgeführt, in ihrer Substanz und ihrem Erscheinungsbild mit allen beschriebenen Bauteilen und Konstruktionen vollumfänglich Teil des Schutzgegenstandes.“ Die Klägerin hat am 19. November 2020 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides und der Eintragung des Objekts in die Denkmalliste begehrt. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie unter Bezugnahme auf eine denkmalfachliche Ersteinschätzung des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dr. E1. vom 24. Februar 2021 vor: Dem Objekt komme entgegen der Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid kein Denkmalwert im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG zu. Der angefochtene Bescheid stehe am Ende eines länger als 31 Jahre dauernden Verwaltungsverfahrens, in dem die meiste Zeit über nichts geschehen sei. Von einer „ehemaligen Lederfabrik“, die als Anschauungsobjekt zu erhalten sei, könne nicht mehr gesprochen werden, weil es die Lederfabrik M1. nicht mehr gebe. Diese sei – nach Genehmigung durch die Beklagte – größtenteils abgerissen worden. Der verbliebene Rest sei verändert, teils unwiederbringlich zerstört und zudem statisch reparaturbedürftig. Straßenseitig stünden noch einige der früheren Firmengebäude. Weiter zurückversetzt befinde sich der Aufzugsturm als Zwischenbau zwischen dem rückwärtigen Teil des Fabrikgebäudes und dem Überrest eines ursprünglich 1884 nach einem Brand auf dem Gelände neu errichteten Fabrikgebäudes. Dieses Produktionsgebäude sei ausweislich historischer Fotos und Pläne ursprünglich mehr als dreimal so lang gewesen wie der heute verbliebene Rest. Von diesem Gebäude sei lediglich ein Teil der Außenfassade erhalten, die übrigen Teile seien 1916, 1922 und im Jahr 2019 abgebrochen worden und durch Erweiterung und Umbau stark verändert. Aufgrund des kürzlich erfolgten Abbruchs fehle nicht nur der Hauptteil des Gebäudes, sondern die gesamte rückwärtige Fassade in Richtung Südosten. Durch die Erweiterung in Gestalt des neuen Produktionsgebäudes und den Bau des benachbarten Verwaltungsgebäudes sei auch die Fassade, die das Gebäude bauzeitlich in Richtung Straße nach Nordwesten abgeschlossen habe, bis zur Unkenntlichkeit verändert, teilweise abgebrochen und durchbrochen worden. Auch die einzige zum Teil erhaltene Fassade in Richtung Südwesten sei mehrfach verändert und teilabgebrochen worden. Wie Dr. E1. hinsichtlich des zurückversetzt liegenden, alten Fabrikgebäudes ausführe, ähnele das Mauerwerk in weiten Teilen einem „Flickenteppich“, das Gebäude sei auch im Inneren nicht mehr als eigenständiger Bau wahrnehmbar. Nach Auffassung des Sachverständigen bestehe kein Denkmalschutz für den nur noch fragmentarisch erhaltenen früheren Fabrikgebäudebestandteil. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung derartig schlechter, fragmentarischer Überlieferungen, die heute kein eigenständiges Gebäude mehr darstellen, bestehe nicht. Das Erscheinungsbild sei vollständig verunklärt, eine Instandsetzung würde zu einem „Quasi-Neubau führen. Über den Zustand des Objekts verhalte sich darüber hinaus eine Zustandsbeurteilung der J. für U. mbH vom 19. Februar 2021. Diese Ausarbeitung lege dar, dass dieses Bauteil erheblich verändert und im vorhandenen Zustand nicht aus sich heraus standfähig sei. Im ehemaligen Kesselhaus mit Schornstein und Pumpenhaus befinde sich heute lediglich ein teilweise demontierter Kessel, der das Herstellungsjahr 1978 trage, das Gebäude selbst sei ein schlichter Backsteinbau der Zeit zwischen 1930 und 1940. Auch ihm komme daher kein Denkmalwert zu. Die Erhaltung und Nutzung des Kesselhauses mit dem Schornstein als Wahrzeichen erscheine zudem problematisch, da es für den bereits teilweise abgetragenen Schornstein und das Kesselhaus keine Nutzungsmöglichkeit mehr gebe. Schon unter dem im Dezember 2016 sei die Gebäudesituation des Kesselhauses und des Schornsteins in einer gutachterlichen Stellungnahme als „stark durchfeuchtet“, das Mauerwerk als „massiv rissig“ und der Schornstein als „bereits vom Hauptgebäude abgerissen/geneigt“ bezeichnet worden. Im Jahr 2017 sei aus ingenieurtechnischer Sicht der Abbruch des verfahrensgegenständlichen Schornsteins wegen Standsicherheitsproblemen empfohlen worden und eine Instandsetzung als „technisch nicht realisierbar“ eingeschätzt worden. Die gutachterliche Stellungnahme des Beigeladenen vom 25. März 2020 lege die Quellen ihrer umfangreichen Tatsachenannahmen zu den Bauwerken, der Unternehmensgeschichte und deren Protagonisten sowie zu den Werken der regionalen Architekten nur in Ansätzen offen. Sie genüge daher den Anforderungen an ein Gutachten nicht und könne die Eintragung in die Denkmalliste nicht stützen. Die Stellungnahme genüge weder den Ansprüchen des § 39 Abs. 1 VwVfG an die Wiedergabe der den Bescheid tragenden Gründe noch den allgemeinen Ansprüchen an ein wissenschaftliches Gutachten. Für die überwiegende Zahl der in dem Gutachten gemachten Behauptungen und Einschätzungen fehlten konkrete Belegstellen, welche mit der jeweiligen Behauptung nachvollziehbar verknüpft wären. Auch der Verwaltungsvorgang enthalte keine Quellen, welche die zahlreichen Tatsachenannahmen nachvollziehbar machen würden. Die Klägerin könne den vom Beigeladenen zusammengestellten Quellen gerade nicht die Schlussfolgerungen entnehmen, auf welche die Beklagte die Denkmaleigenschaft des verfahrensgegenständlichen Objekts stütze. Der Beigeladene sei bereits in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 17. August 1994 zu dem Schluss gekommen, dass die Werksanlagen aus den 1880er Jahren stark verändert seien und nur noch geringer Aussagekraft besäßen. Nicht nachzuvollziehen sei, weshalb der Beigeladene seine noch im Jahr 2017 schriftlich niedergelegte Auffassung, das ehemalige Produktionsgebäude sei nicht als Denkmal einzustufen, aufgegeben habe und in seiner Stellungnahme aus dem Jahr 2020 zu einem anderen Ergebnis gekommen sei. Wenn der Beigeladene seine geänderte Einschätzung des Denkmalwertes mit einem nicht näher dargelegten wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn im Jahr 2018 hinsichtlich der Datierung und bauzeitlichen Erscheinung des alten Fabrikgebäudes erläutere, steht dies mit seiner vorherigen Beurteilung des Erhaltungszustands in keinem Zusammenhang und könne den Meinungsumschwung daher nicht begründen. Hiervon ausgehend komme dem in die Denkmalliste eingetragenen Objekt die von der Beklagten beigemessene besondere Bedeutung für Städte und Siedlungen nicht zu. Der angefochtene Bescheid begründe nicht, woraus sich diese angebliche stadträumliche Wirkungskraft der verfahrensgegenständlichen Restbauwerke ergeben solle. Das vorgelegte Luftbild von der Umgebung verdeutliche, dass es keinen „Stadtraum“ gebe, innerhalb dessen die verfahrensgegenständlichen Gebäude eine auf diesen Raum bezogene Wirkungskraft entfalten könnten. Sämtliche umliegende Bebauung habe sich völlig unbeeinflusst von den verbliebenen Resten der ehemaligen Lederfabrik M. M1. entwickelt. „Stadtraum“ sei die Gegend nur, weil Gebäude nebeneinander stünden. Es bestehe vor Ort keine nennenswerte in wesentlichen Teilen erhaltene Abfolge typischer Bauten der ehemaligen Lederindustrie. Die Straße bestehe hauptsächlich aus modernen Zweckbauten als Gewerbeflächen etwa für Supermärkte oder Autohäuser, zwischen denen vereinzelt noch Reste früherer Lederfabriken zu finden seien. Eine optisch zusammengehörige „Front“ existiere nicht. Von den verbliebenen Gebäudeteilen der ehemaligen Lederfabrik M1. gehe auch keine Wirkung aus, die über die unmittelbare Nachbarschaft hinausginge. Dass mehrere Gebäude eines Komplexes zusammen eine Straßenfront bilden, sei schon städtebaulich keine Besonderheit. Erst recht folge daraus keine denkmalrechtliche Relevanz. Wenn der Beigeladene die angeblich beherrschende Wirkung der Gebäudefront auf den öffentlichen Straßenraum und die Bauten der früheren Konkurrenz anführe, behaupte er eine Wirkung, die es in der Realität nicht gebe. Soweit die Beklagte eine vermeintliche Bedeutung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse annehme, fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass die Lederfabrik M. M1. eine besondere Stellung eingenommen und Vorreiter bei der Entwicklung von Großbetrieben in dieser Branche gewesen sei. Selbst wenn die Einführung der Bandmesser-Spaltmaschine in der Lederfabrik M1. eine über diese Fabrik hinausgehende Bedeutung für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse in der Lederindustrie gehabt hätte, dann begründe dies nicht, weshalb ein Gebäude, in welchem nichts an diese Maschine erinnere, denkmalrechtliche Bedeutung haben sollte. Es stehe nicht einmal fest, dass die Firma M1. tatsächlich als erstes Unternehmen in N. eine Bandmesser-Spaltmaschine genutzt habe. Auch in Bezug auf Kesselhaus und Schornstein bleibe die Beklagte die Darlegung ihrer Bedeutung für Arbeits- und Produktionsverhältnisse schuldig. Ungeachtet des Umstandes, dass die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen bereits nicht denkmalrechtlich bedeutend seien, lägen für die Erhaltung und Nutzung keine rechtlich relevanten Gründe vor. Städtebauliche Erhaltungsgründe seien nicht gegeben. Weder präge die verbliebene Bausubstanz ihre Umgebung, noch lasse sich an ihr ablesen, dass sie Teil einer „Fabrikstraße“ gewesen sei. In Bezug auf den Schornstein folgten städtebauliche Erhaltungsgründe nicht etwa aus einer Funktion als „weithin sichtbare Landmarke“. Hohe, weithin sichtbare Bauwerke könnten raumbedeutsam und stadtplanerisch relevant sein, seien aber nicht allein wegen ihrer Größe denkmalrechtlich zu erhalten, sondern nur, wenn sie Zeugnis über die Entwicklungsgeschichte einer Stadt oder Siedlung ablegen könnten, weil sie dem Betrachter aufgrund seiner Eigenart veranschaulichten, welche städtebaulichen Gegebenheiten in seinem Umfeld in der Vergangenheit anzutreffen gewesen seien. Eine solche Eigenart komme dem verfahrensgegenständlichen Schornstein nicht zu, weil es sich dabei um einen Schornstein handele, wie er in nahezu jedem älteren Industriegebiet stehe und der aus der Ferne durch nichts von anderen Schornsteinen zu unterscheiden sei – ausgenommen den Namensschriftzug der Unternehmerfamilie, bei welchem es sich aber gerade nicht um ein städtebauliches Merkmal handele. Er veranschauliche daher nichts anderes, als dass auf der Fläche früher eine Fabrik stand und zeige somit eine gerade im Ruhrgebiet verbreitete Normalität. Wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung lägen nicht vor. Dass an der Erforschung der Unternehmergeschichte in Mühlheim ein ernsthaftes wissenschaftliches Interesse bestehe, sei nicht erkennbar. Wissenschaftliche Forschungsvorhaben habe es in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Restbauwerke in den fast 32 Jahren seit Beginn des Verwaltungsverfahrens offensichtlich nicht gegeben und gebe es auch heute nicht. Die Beklagte nenne nicht einmal Ansätze einer zukünftigen wissenschaftlichen Forschung. In Bezug auf die Architekturgeschichte fehle bereits eine durch Nachweise gestützte Einordnung der genannten Personen und Strömungen in die Architekturwissenschaft. Im Übrigen verkenne die Beklagte, dass die vorhandenen Bauwerksreste vielfältig verändert worden seien, und sie bleibe den Nachweis schuldig, dass das Werk der von ihr genannten Architekten wissenschaftliche Bedeutung habe. Nicht nur bezüglich der Architekturgeschichte und der Rolle der Firma M1. während der Zeit des Nationalsozialismus bleibe der Beigeladene Belege für die angeblich „zahlreichen wissenschaftlichen Forschungen“ schuldig. Die Quellen- und Literaturhinweise im Anhang des Gutachtens des Beigeladenen bezögen sich größtenteils auf Werke, die mehrere Jahrzehnte und teils über 100 Jahre alt seien. Dass diesen Werken wissenschaftlich bedeutsame Forschungsvorhaben zugrunde lägen, sei nicht ersichtlich. Die vom Beigeladenen genannten Veröffentlichungen hätten keinen wissenschaftlichen Charakter, sondern es handele sich um populärhistorische Abhandlungen bzw. Informationsschriften für interessierte Laien. Schließlich sei festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung der denkmalwürdigen Sache – wenn es einmal vorgelegen haben sollte – jedenfalls deshalb entfallen sei, weil ihre historische Substanz soweit verloren gegangen sei, dass sie ihre Funktion, Aussagen über geschichtliche Umstände oder Vorgänge zu dokumentieren, nicht mehr erfüllen könne. Die wesentlichen konstruktiven Elemente der Gebäude müssten sich ebenso wie das Gebäudeinnere weitgehend bzw. jedenfalls in den für die historische Aussage wesentlichen Teilen unverfälscht erhalten haben, woran es hier fehle. Die Klägerin beantragt, die Eintragung der Ehemaligen Lederfabrik M1. sowie den ihr darüber erteilten Bescheid vom 22. Oktober 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Verweis auf die fachliche Stellungnahme des Beigeladenen vom 25. März 2020 führt sie aus: Die ehemalige Lederfabrik M. M1. , bestehend aus Fabrikgebäude mit Aufzugsturm und straßenseitiger Grundstückseinfriedung, Pförtnerbaus, Verwaltungsgebäude, Kesselhaus mit Pumpengebäude und Schornstein und dem Verbindungstrakt auf dem Grundstück L. 0-0x sei zu Recht als Denkmal eingestuft und in die DenkmaIliste eingetragen. Die Pläne, Fotos und auch Luftbilder legten offenkundig die Bedeutung des Objekts für Städte und Siedlungen nahe. Die sichtbare Lage der Fabrik, ihre deutliche Abhebung von der sie umgebenden Bebauung, ihre Größe, architektonische Qualität und die stadträumliche Wirkungskraft als markantes Zeichen in der Siedlung, ihre Wirkung – als Blickfang – machten die industriegeschichtlichen und städtebaulichen Gründe für die Erhaltung der Anlage aus. Die Gebäude seien signifikant für die Entwicklung eines Großbetriebes industriellen Zuschnitts und in diesem Sinne bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Die einzelnen Gebäude seien als Teil eines Industrie-, wirtschafts- und regionalgeschichtlich bedeutsamen Ganzen zu verstehen und in ihrem funktionalen Zusammenhang ein Zeugnis der Arbeits- und Produktionsverhältnisse jener Epoche. Die von der Klägerseite vorgetragenen Einwände gegen eine Denkmaleigenschaft griffen nicht durch. Die von der Klägerin dargestellten Veränderungen der Bausubstanz nähmen den unter Schutz gestellten Gebäuden nicht ihren Denkmalwert. Bauliche Veränderungen ließen eine Denkmaleigenschaft nicht untergehen. Maßgeblich sei die Frage, ob ein Objekt trotz eingetretener Verluste an historischer Substanz noch die Erkennbarkeit der Aussage bewahrt habe, die zu seiner Eintragung in die DenkmaIliste geführt habe. Die ursprüngliche Identität sei trotz der Durchführung baulicher Veränderungen mit ihrem historischen Dokumentationswert und mit den ihren Denkmalwert begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden. Die den Gebäuden als Denkmal zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art – hier die Entwicklung der Baukunst – zu dokumentieren – könnten diese noch erfüllen. Auch Teile von ehemaligen Industriekomplexen und Produktionsanlagen und -gebäuden seien geeignet, Zeugnis für ein städtebauliches Erhaltungsinteresse abzulegen. Entsprechende wissenschaftliche Gründe, nämlich industriegeschichtIiche und architekturhistorische Gründe, seien im Gutachten nachvollziehbar dargelegt worden. Der Beigeladene, der keinen Antrag stellt, verweist auf das von ihm erstellte Gutachten und führt dazu aus: Das Gutachten sei unter wissenschaftlicher Auswertung der verfügbaren Archivalien erstellt worden und weise im Anhang zahlreiche Literatur- und Quellenangaben aus. Die baulichen Veränderungen, die das Objekt erfahren habe, hätten sehr wohl Berücksichtigung im Gutachten gefunden, ließen gleichwohl die begründeten Merkmale der Bedeutungskategorie – Bedeutung für Städte und Siedlungen sowie für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse – nicht entfallen. Dem streitgegenständlichen Objekt komme trotz seiner Veränderungen der notwendige Zeugniswert zu, da die Veränderungen nicht derart weitreichend seien, als dass geschichtliche Entwicklungen nicht mehr aufgezeigt werden könnten. Die Behauptung, die überlieferten Gebäude der ehemaligen Lederfabrik M1. seien nur noch fragmentarisch erhalten und aufgrund baulicher Veränderungen nicht mehr denkmalfähig, sei unzutreffend. Vier der fünf als denkmalwert beurteilten Gebäude seien umfänglich erhalten und überlieferten die im Gutachten ausführlich begründete historische Bedeutung der Fabrikanlage in repräsentativer Weise. Allein das alte Fabrikgebäude sei heute nur noch in Teilen erhalten. Der erhaltene straßenseitige Kopfbau des ehemals langgestreckten Baukörpers trage maßgeblich dazu bei, das neue Fabrikgebäude und das Verwaltungsgebäude in ihrer Funktion, Bedeutung und Wirkung vollumfänglich begreifen zu können. Das alte Fabrikgebäude der Fa. M1. sei aus industriegeschichtlicher Sicht ein Zweckbau, der im Laufe seiner über hundertjährigen Nutzungsdauer aus betrieblichen Gründen zahleiche bauliche Anpassungen erfahren habe. Solche baulichen Veränderungen seien ein Charakteristikum vieler industrieller Produktionsanlagen. Sie bildeten die dynamische Entwicklung produzierender Betriebe in ständiger Anpassung an veränderte Märkt und Produktionsbedingungen, aber auch den Expansionsbedarf prosperierender Firmen anschaulich ab und seien ein baulicher Ausweis für unternehmerische Beweglichkeit, Improvisationsvermögen und Pragmatismus. In betrieblicher Hinsicht seien beide Neubauten von 1915/16 und 1922 als Erweiterungsbauten für die bestehende Fabrikanlage entstanden. Sie hätten den Zweck gehabt, die vorhandenen Produktionsflächen durch direkt anschließende Fabrikations- und Büroräume zu ergänzen. Auch aus städtebaulichen Gründen sei der alte Fabrikbau als integraler Bestandteil des neuen Hauteingangs um Fabrikgelände unverzichtbar: Aus dem Zusammenschluss der beiden Neubauten mit der alten Fabrik habe das Fabrikgelände eine geschlossene Straßenfront erhalten, deren Rücksprung zwischen Verwaltungsgebäude und neuem Fabrikbau am Knick des Straßenzuges L. / E. Straße bis heute auf markante Weise den Hauptzugang zum Werk kenntlich mache. Die Wirkung der langen, geschlossenen Gebäudefront auf den öffentlichen Straßenraum sei beherrschend und dominiere die gegenüberliegende Lederfabrik Abel, die selbst zu den größeren N1. Lederfabriken gezählt habe. Die hervorgehobene Marktstellung der Lederfabrik M1. werde auch im Vergleich mit den in kurzer Distanz stadtauswärts erhaltenen Bauten der Lederfabriken E2. und N2. deutlich, deren Bauten weder in Größe noch in der architektonischen Qualität vergleichbar seien. In architektonischer Hinsicht hätten die beiden 1915/16 und 1922 erbauten Repräsentationsbauten der Lederfabrik M1. dem wirtschaftlichen Erfolg der Fabrikanlage Ausdruck gegeben. In ihnen zeige sich straßenseitig der gewachsene Repräsentationsanspruch in beispielhafter Weise an den größeren Gebäudehöhen wie auch in der weit anspruchsvolleren Fassadengestaltung im unmittelbaren Vergleich mit dem bescheiden gestalteten alten Fabrikbau, der erkennbar unter anderen Maßgaben errichtet worden sei. Die rückwärtige Erweiterung des alten Fabrikbaus in Stahlbetonbauweise führe mit seiner substanziell sehr gut überlieferten Fassadengestaltung die Architektur des Verwaltungsbaus fort und bilde mit dieser eine gestalterische Einheit, die das veränderte Selbstbild der expandierenden Firma auch nach innen abbilde. Ihre Zugehörigkeit zum Denkmal sei evident und nicht von der Bausubstanz des alten Fabrikbaus zu lösen. Die vermeintlich wertmindernden baulichen Veränderungen aus der Zeit der Fabriknutzung (z.B. Baunähte, veränderte Öffnungen, Glasbausteine) beeinträchtigten diese Zeugniswerte nur unwesentlich. Sie seien vielmehr geeignet, die Bedeutung der beiden Repräsentationsbauten wirkungsvoll zu unterstreichen. Hierfür sei der straßenseitige Gebäudeteil der alten Fabrik ausreichend. Der Schutzumfang beschränke sich daher in bewusster und sorgfältiger Auswahl auf den Bauwerksabschnitt, der zur Dokumentation und Ermittlung der festgestellten Denkmalwerte unverzichtbar sei. Die Abbruchkanten, die durch die wenig sensiblen Eingriffe des Eigentümers zur Gewinnung neuer Baufelder verursacht worden seien, seien gemäß den Auflagen zur denkmalrechtlichen Erlaubnis zu hellen, hätten keine Auswirkungen auf die dargestellten wertgebenden Qualitäten des alten Fabrikbaus und könnten daher auch nicht gegen den Denkmalwert ins Feld geführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise – in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet, denn insoweit sind die Eintragung der ehemaligen Lederfabrik M1. in die Denkmalliste der Beklagten und der darüber erteilte Bescheid rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Eintragung in die Denkmalliste und der darüber erteilte Bescheid sind verfahrensfehlerfrei ergangen (I.), und die Entscheidung über die Unterschutzstellung des Objekts ist, soweit sie sich auf das neue Fabrikgebäude, das Verwaltungsgebäude, den nach Abbruch noch verbliebenen Teil des alten Fabrikgebäudes, sowie das Kesselhauses nebst Pumpenhaus und Schornstein bezieht, auch materiell rechtmäßig (II.). Hingegen ist die Eintragung rechtswidrig, soweit sie auch das als „Q. “ bezeichnete Gebäude erfasst (III.) I. Es bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken gegen die Unterschutzstellung und den darüber erteilten Bescheid. 1. Der Bescheid vom 22. Oktober 2020 ist formell rechtmäßig. Er genügt im Besonderen dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW (dazu a)) und ist im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt (b). Es liegt schließlich auch kein zur Aufhebung des Eintragungsbescheides führender Aufklärungsmangel gemäß § 24 VwVfG NRW vor (c), weshalb eine Aufhebung der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung auf Grund etwaiger formeller Mängel ausscheidet (dazu d). a) Der Bescheid genügt dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW. Nach § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt ist mit einer Begrün-dung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diesen Anforderungen kann durch die Bezugnahme und den Verweis auf dem Adressaten des Verwaltungsaktes zugängliche Dokumente Genüge getan werden, soweit die Begründung aus sich heraus verständlich bleibt. Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/ Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Auflage (2018), § 39 Rn. 39; Ramsauer, in: Kopp/ Ramsauer, 20. Auflage (2019), VwVfG, § 39 Rn. 17 a. Ob und inwieweit diese Begründung die Denkmaleigenschaft trägt, ist hingegen keine Frage der formellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit. Die Beklagte durfte sonach ohne Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides auf das dem Bescheid als Denkmalwertbegründung angefügte Gutachten des Beigeladenen – welches zugleich den Eintragungstext der Denkmalliste enthält – verweisen. Dies ist ausreichend, weil der Bescheid gemäß § 3 Abs. 3 DSchG NRW im Wesentlichen nur dazu dient, den Eigentümer über die Eintragung in die Denkmalliste zu informieren und der Eigentümer mit Erteilung des Bescheids Kenntnis von der Eintragung in die Denkmalliste erhält, die es ihm ermöglicht, bei Bedarf weitere zusätzliche Informationen insbesondere über die für die Unterschutzstellung maßgeblichen Fakten zu erhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 1995 - 7 A 3702/93 -, juris Rn. 35 ff., mit weiterer Begründung. b) Die Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste ist auch im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hinreichend bestimmt. In dem Eintragungstext werden die unter Schutz gestellten Sachen im Einzelnen aufgeführt und beschrieben. Der Schutzumfang wird durch diese Beschreibung in Verbindung mit dem Lageplan, welcher zum Gegenstand der Eintragung gemacht worden ist, exakt festgelegt. c) Auch ein zur Aufhebung des Eintragungsbescheides führender Aufklärungsmangel gemäß § 24 VwVfG NRW liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt hierbei Art und Umfang der Ermittlungen. Als Grundlage für die Entscheidung, ob ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden soll, sowie dafür, ob dieses Verfahren gegebenenfalls mit einer Regelung abgeschlossen werden soll, begründen etwaige formelle Mängel dieser Untersuchung grundsätzlich keine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition und damit auch keinen Ansatz für einen eigenen Verfahrensfehler, der sich auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung auswirken kann. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2014 -15 K 2271/13 -, juris Rn. 46 f. Ungeachtet dessen liegt ein Aufklärungsmangel nicht vor. Die Beklagte hat – unter Heranziehung des Sachverstandes des beigeladenen Denkmalpflegeamtes – die wesentlichen charakteristischen Merkmale der Grundstücks- und Gebäudebestandteile, soweit sie für die Denkmaleigenschaft von Bedeutung sind, nach Besichtigung des Objekts von innen und außen sowie und unter Berücksichtigung der ihr im Zeitpunkt der Entscheidung zur Verfügung stehenden Akten, Pläne, Karten und Fotografien herausgearbeitet. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe sich bei ihrer Entscheidung auf ein Gutachten gestützt, das den allgemeinen Ansprüchen an ein wissenschaftliches Gutachten nicht genüge, bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihrer Ansicht nach methodischen Schwächen des Gutachtens und eine unzureichenden Subsumtion des Sachverhaltes unter die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Denkmaleigenschaft. Sie legt aber in keiner Weise dar, welche ihr zugänglichen Informationsquellen die Beklage nicht genutzt hat, obwohl ihr diese zur Informationsbeschaffung zur Verfügung standen, bzw. welche weiteren Beweismittel die Beklagte hätte ergreifen können, um zu weiterführenden Erkenntnissen zu gelangen. Sollten – was an dieser Stelle offenbleiben kann – in dem Gutachten bzgl. einzelner Gebäude, Gebäudeteile oder Bauteile fehlerhafte Tatsachenfeststellungen getroffen worden sein, so mag die Beklagte bei ihrer Entscheidung von einer fehlerhaften Tatsachengrundlage ausgegangen sein. Ein solcher Fehler führt aber nicht auf einen Aufklärungsmangel. Mögliche einzelne Bewertungen bzw. Fehleinschätzungen ändern nichts daran, dass die Grundlagen für die Entscheidung auf einer vollständigen Sachverhaltsaufklärung beruhen. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren, nicht verfolgten Ermittlungsansätze sich der Beklagten im Zeitpunkt ihrer Entscheidung hätten aufdrängen müssen. d) Da kein Verstoß gegen die formellen Anforderungen vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob der in einer älteren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 1988 - 11 A 2734/86 - juris, vertretenen Auffassung zu folgen ist, dass eine denkmalrechtliche Unterschutzstellung ohne Verstoß gegen § 46 VwVfG NW allein schon deshalb aufgehoben werden kann, weil sie unter Verletzung von Verfahrensvorschriften – insbesondere des in jenem Urteil ausdrücklich angesprochenen Begründungserfordernisses, der Anhörungspflicht oder des behördlichen Amtsermittlungsgrundsatzes – ergangen ist. Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung ergeben sich daraus, dass die Eintragung in die Denkmalliste nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG eine gebundene Entscheidung ist, bei der der Behörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 1995 - 7 A 3702/93 -, juris Rn. 30. II. Die Entscheidung über die Unterschutzstellung und der darüber erteilte Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2020 sind in dem eingangs dargelegten und aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zudem materiell rechtmäßig. Die Eintragung des Objekts in die Denkmalliste beruht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Denkmalschutzgesetz vom 11. März 1980 (GV. NRW. S. 226, ber. S. 716), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist - DSchG NRW. Danach sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Gemäß § 3 Abs. 3 DSchG ist über die Eintragung ein Bescheid zu erteilen. Diese Vorschriften – wie auch die übrigen Vorschriften des inzwischen außer Kraft getretenen Gesetzes – sind aufgrund der im neuen Nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz – Denkmalschutzgesetz – vom 13. April 2022 (DSchG NRW n.F.) enthaltenen Übergangsvorschrift weiterhin anzuwenden. Denn nach § 43 Abs. 2 DSchG n.F. sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahren fortzuführen und abzuschließen. Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW). Nach § 2 Abs. 1 DSchG NRW sind Denkmäler Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Für die Einstufung einer Sache als Denkmal reicht es bereits aus, dass sie den Voraussetzungen zumindest einer Bedeutungs- und einer Erhaltungskategorie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 16, Urteile vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 53 und vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris Rn. 37. Nichts anderes gilt, wenn es um die Beurteilung einer Mehrheit von Sachen geht. Auch eine Mehrheit baulicher Anlagen kann in seiner Gesamtheit ein einziges Denkmal sein. Mit der gesetzlich eingeräumten Option, eine Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal eintragen zu können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW), hat der Gesetzgeber keine eigene Kategorie von Denkmälern eingeführt. Auch für die als Mehrheit von Sachen eingetragenen Denkmäler gelten jeweils die für die entsprechende Kategorie von Denkmälern einschlägigen Anforderungen. Vgl. OVG NRW , Urteil vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 53, 58. Entscheidend ist insoweit allein die Denkmalwürdigkeit, sei es, dass jede Anlage für sich bereits die Merkmale eines Denkmals erfüllt oder sei es, dass bei mehreren zusammengehörenden Anlagen die Eigenschaft als Denkmal erst dann anzunehmen ist, wenn die Anlagen in ihrer Zusammengehörigkeit betrachtet werden. Vgl.: OVG NRW, Urteile vom 8. Oktober 2021 - 10 A 3620/20 -, juris Rn. 34, vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 , juris Rn. 59 f., vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 29, vom 21. Dezember 1995 - 10 A 880/92 -, BRS 77 Nr. 50. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist – als ausschlaggebendes Bindeglied – die Zusammengehörigkeit. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris, Rn. 81.; VG Aachen, Urteil vom 4. August 2021 - 3 K 1621/17 -, juris Rn. 64 f. Diese kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass die Sachen – wie vom Oberverwaltungsgericht etwa im Hinblick auf ganze Siedlungen bereits entschieden –, vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 37 ff, aufgrund eines einheitlichen planerischen Konzeptes sozusagen in einem Zug entstanden sind, oder daraus, dass die Sachen in ihrer jeweiligen Funktion einem größeren Ganzen dienten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 81 ff. Maßgeblich für die Denkmalerkenntnis ist neben der Sachgesamtheit als Träger des Denkmals die dem Ensemble zukommende "geschichtliche Botschaft". Vgl. zur Denkmalfähigkeit einer Gesamtanlage (Wohnsiedlung): OVG Hamburg, Urteil vom 16. Mai 2007 - 2 Bf 298/02 - NVwZ-RR 2008, 300 ff (301) mit weiterführenden Nachweisen; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 4. April 2018 - 3 K 959/14 -, juris Rn. 70 ff. Ob bestimmte Bauten noch zu einem Baudenkmal gehören oder nicht, ist nach der geschichtlichen Botschaft oder Aussage des Ensembles und damit aus einer im weitesten Sinn funktionsbezogenen Betrachtungsweise heraus zu beurteilen. Dementsprechend kommt bei einer Gesamtanlage, die als solche den Charakter eines Denkmals aufweist, regelmäßig nur die Unterschutzstellung der gesamten Anlage in Betracht, wenn die einzelnen Teile der Anlage über den räumlichen Zusammenhang hinaus in einem inneren Funktionszusammenhang zueinander stehen. Auf die Frage, ob die einzelnen Teile für sich gesehen Denkmalqualität aufweisen, kommt es dabei nicht an. Im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung sind die Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen und weisungsungebundenen Denkmalpflegeämter, die der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 2 DSchG NRW) und der Gerichte dienen, von besonderer Bedeutung, wobei ihnen allerdings in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt. Die Gerichte haben diese Stellungnahmen auf die ihnen in tatsächlicher Hinsicht zukommende Aussagekraft zu untersuchen und zu entscheiden, inwieweit sie für die allein ihnen obliegende fallbezogene rechtliche Subsumtion und die gegebenenfalls erforderlichen rechtlichen Wertungen fruchtbar gemacht werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 6 f. und Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 80 ff. Ausgehend hiervon und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie nach Auswertung des sonstigen Akteninhalts, des vorliegenden Lichtbild- und Kartenmaterials, ferner aufgrund der eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist der Einzelrichter zu der Überzeugung gelangt, dass die Eintragungsvoraussetzungen bezüglich der ehemaligen Lederfabrik M1. im Grundsatz erfüllt sind. Bei dem unter Schutz gestellten Objekt (ehemalige Lederfabrik M1. ) mit seinen Gebäuden und baulichen Anlagen – in dem eingangs beschriebenen und auch nach dem Urteilstenor bestimmbaren Schutzumfang – handelt es sich um ein Denkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG NRW, denn an der Erhaltung und Nutzung des Objekts besteht ein öffentliches Interesse im Sinne von Satz 2 der Vorschrift. Die ehemalige Lederfabrik M1. ist bedeutend für Städte und Siedlungen und für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse (dazu 1.) und es liegen wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung vor (dazu 2.). Das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Nutzung der Lederfabrik M1. ist nicht etwa aufgrund von Veränderungen oder Schädigungen der Bausubstanz einzelner von der Denkmaleintragung umfasster Gebäude untergegangen (dazu 3.). 1. Bedeutend ist eine Sache dann, wenn ihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen zukommt. Höhere Anforderungen werden an das Merkmal "bedeutend" nicht gestellt. Insbesondere ist nicht zu verlangen, dass sich die Sache in Bezug auf die für die Denkmaleigenschaft nach dem ersten Teil der Vorschrift maßgebenden Kriterien als einzigartig oder herausragend erweist. Ausreichend, aber zugleich erforderlich ist, dass die Sache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für mindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale hat. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung des Objekts ergeben soll, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Die Bedeutung des Objekts folgt aus seinem Wert für die Dokumentation früherer Bauweisen und der gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Verhältnisse, die in dem Gebäude und seiner Bauweise zum Ausdruck gelangen. Die Sache muss in jedem Fall in besonderem Maße geeignet sein, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris, Rn. 43, vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 33 und vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 27. Dabei sollen nicht nur „museumswürdige“ Sachen oder die klassischen Denkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die unterhalb dieser Schwelle ein besonderer Ausdruck der Entwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur örtlicher Ausstrahlung gehören können. Es ist nicht erforderlich, dass die Sache gemessen an den für die Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien einzigartig ist oder aus der Masse hervorragt und sich daher ihre Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar erschließen kann Das Tatbestandsmerkmal "bedeutend" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus dem Bereich des Denkmalschutzes solche Gegenstände auszuschließen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt oder weil sie wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr haben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 54 ff., vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 33 ff., vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 43 ff., vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 33 ff., und vom 12. September 1996 - 7 A 196/94 -, juris Rn. 28 ff. Ausgehend hiervon ist die ehemalige Lederfabrik M1. bedeutend für Städte und Siedlungen (dazu a)) sowie für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse (dazu b)), mit Ausnahme des von dem Beigeladenen und der Beklagten so bezeichneten „Pförtnerhauses“ (dazu c)). a) Die Gebäude und Gebäudeteile als Teil der Gesamtanlage – mit Ausnahme des „Pförtnerhauses“ – sind bedeutend für Städte und Siedlungen. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat, etwa weil es charakteristisch ist für Häuser einer bestimmten Schicht und Zeit. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris, Rn. 51 f., vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 52, vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 38 und vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 32 ff., m.w.N., vom 21. März 1994 - 7 A 1422/87 -, juris. Bedeutend für Städte und Siedlungen sind insbesondere die auffallenden, den Charakter eines Ortes prägenden Bauwerke oder Baugruppen oder solche Sachen, die – auch ohne prägende Wirkung – einen Erinnerungsträger für ein bestimmtes Ereignis darstellen. Vgl. Hönes, in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck/Stellhorn, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 2 Rn. 46, m.w.N. Grundsätzlich kann sogar ein einzelnes Bauwerk Zeugnis für die Entwicklungsgeschichte einer Stadt oder Siedlung ablegen, wenn es dem Betrachter aufgrund seiner Eigenart veranschaulicht, welche städtebaulichen Gegebenheiten hier in der Vergangenheit anzutreffen waren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, juris Rn. 9. Hier ergibt sich die Bedeutung der ehemaligen Lederfabrik M1. aus der gutachterlichen Stellungnahme des Beigeladenen und den darin verwerteten Quellen, der Denkmalwertbeschreibung und den ergänzenden Ausführungen der Vertreterinnen des Beigeladenen im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung sowie aus den dem Verwaltungsvorgang aber auch den öffentlich zugänglichen Quellen enthaltenen Karten, Lichtbildern und Beschreibungen. Der Einwand der Klägerin, dem Gutachten des Beigeladenen vom 25. März 2020 könne kein Beweiswert zukommen, weil es von falschen Tatsachengrundlagen ausginge und wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genüge, vermag nicht durchzugreifen. Das Gutachten legt auf annähernd 25 Seiten das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Nutzung der ehemaligen Lederfabrik unter Würdigung der verschiedenen Bedeutungs- und Erhaltungskategorien dar. Hierbei nimmt es Bezug auf die vom Gutachter auswerteten Quellen und benennt die entsprechenden Nachweise. Soweit die Klägerin meint, die Stellungnahme des Beigeladenen lege die Quellen ihrer umfangreichen Tatsachenannahmen zu den Bauwerken, der Unternehmensgeschichte und deren Protagonisten sowie zu den Werken der regionalen Architekten nur in Ansätzen offen, vermag ihr das Gericht nicht zu folgen. Das zugehörige Quellen- und Literaturverzeichnis findet sich auf Seite 26 des Gutachtens und umfasst die ausgewerteten Werke und Abhandlungen. Soweit die Klägerin bemängelt, die von dem Beigeladenen erwähnten Quellen- und Literaturhinweise im Gutachten vom 25. März 2020 korrespondieren zwar zum Teil mit den vereinzelt im Gutachtentext aufgeführten Fundstellen, jedoch fehlten für die überwiegende Zahl der in dem Gutachten gemachten Behauptungen und Einschätzungen konkrete Belegstellen, welche etwa mittels Randziffer oder genauer Seitenangabe mit der jeweiligen Behauptung nachvollziehbar verknüpft sein müssten, überspannt sie die Anforderungen, die an ein denkmalfachliches Gutachten zu stellen sind. Die Klägerin verkennt überdies, dass nicht jede fachliche Einschätzung oder Schlussfolgerung eine (Fremd-) Quelle zugrunde gelegt werden muss. Vielmehr darf sich der Gutachter des Denkmalpflegeamtes für seine Beurteilung auch auf eigene Erkenntnismittel, wie etwa den Augenschein, stützen. Dies zugrunde gelegt ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass das Objekt nach seinem spezifischen baulichen Erscheinungsbild ein Zeitdokument für die Entwicklung der Lederproduktion und Lederindustrie in der Stadt N. an der S. darstellt, die um 1920 ihren Höhepunkt erreichte. Mit über 50 Lederfabriken war N. zu jener Zeit Lederstadt Nummer 1 in ganz Deutschland. Die Lederfabrik M1. befindet sich in einem Bereich, in dem der C2. und der T2. B1. zusammenflossen. Wie sich anhand der Ausführungen der Beklagten und des Beigeladenen sowie unter Hinzuziehung der öffentlich zugänglichen Quellen nachvollziehen lässt, entstand dort an der Grenze von T. und C. der Kern der N1. Lederindustrie. „L. und E. Straße wurden zu N3. Lederstraße, an der sich Lederfabriken und lederverarbeitende Betriebe aufreihten. Die ständig wachsende Produktion ab der Jahrhundertwende erforderten fast jährliche Erweiterungen; es entstanden Lackierfabriken, Wasser- und Kalkwerkstätten. M1. (und Coupienne) waren Vorreiter bei der Entwicklung der Lederfabrikation hin zu Großbetrieben (…)“ vgl. Rimpel, in: Zeugen der Stadtgeschichte - Baudenkmäler und historische Ort in N. an der S. . Klartext Verlag, Essen 2008, zitiert nach https://www.muelheim-ruhr.de/cms/die_geschichte_der_muelheimer_lederindustrie.html. Die am C. -T2. S2. gelegene Anlage mit ihren von der Straße aus sichtbaren Gebäuden tritt ausweislich der dem Gericht vorliegenden Lichtbilder in ihrer Umgebung deutlich in Erscheinung. In Verbindung mit dem Leder- und Gerbermuseum, welches auf der anderen Straßenseite schräg gegenüber in Räumlichkeiten der ehemaligen Lederfabrik Abel beheimatet ist, ist es geeignet, einen Eindruck davon zu vermitteln, wie in der Vergangenheit die Straße und die nähere Umgebung von Bauten der Lederindustrie geprägt war. Ihm kommt daher ein Dokumentationswert für den historischen Entwicklungsprozess der Stadt N. an der S. zu einem Zentrum der Lederindustrie im frühen 20. Jhdt. zu. Die Lederfabrik M1. ist damit ein Zeitzeugnis für eine vergangene industrielle Epoche der Stadt, in der die Lederfabrikation einen bedeutenden Industriezweig darstellte. Diese Bedeutung des Objekts für die Stadt N. an der S. wird nicht in Frage gestellt durch den Vortrag der Klägerin, sämtliche umliegende Bebauung habe sich völlig unbeeinflusst von den verbliebenen Resten der ehemaligen Lederfabrik M. M1. entwickelt und „Stadtraum“ sei die Gegend nur, weil Gebäude nebeneinander stünden. Dieser Umstand steht nämlich der Eignung des Objekts, einen Eindruck davon zu vermitteln, wie in der Vergangenheit das C3. und T2. S2. durch die Lederindustrie mit seinen Fabriken, Fabrikanten- und Arbeiterwohnungen besiedelt und geprägt wurde, nicht entgegen. Das Gericht folgt – in Bezug auf die vom Schutzumfang umfassten Gebäude und Anlagen – der Feststellung im Gutachten des Beigeladenen und im angefochtenen Bescheid, dass die noch erhaltenen Bauten auf dem Werksgelände mit ihrer Größe, architektonischen Qualität und stadträumlichen Wirkungskraft die geschichtliche Bedeutung des Unternehmens für die wirtschaftliche und städtebauliche Entwicklung N3. – in der Blütezeit als „Lederstadt“ bekannt – bezeugen. b) Ferner sind die genannten Gebäude und Gebäudeteile bedeutend für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse. Dieses Merkmal trifft auf solche Objekte zu, die (u.a.) den Prozess der Industrialisierung in einem bestimmten Zeitabschnitt in nicht unerheblicher Weise dokumentieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1994 - 7 A 1422/87 -, juris Rn. 23. Für die Denkmaleigenschaft kann nicht verlangt werden, dass der ursprünglich vorhandene Produktionsbetrieb an Ort und Stelle weiterhin existent ist und in dem von Anfang an angewandten Verfahren mit der ursprünglichen technischen Ausstattung unverändert seine Erzeugnisse fertigt. Bei einer derartig engen Sichtweise wäre es kaum möglich, gerade die überkommenden Produktionsweisen zu dokumentieren, die für die Nachwelt besonders aufschlussreich sind, jedoch angesichts des raschen technischen Fortschritts in der Wirtschaft nicht mehr Verwendung finden. Vielmehr kann es genügen, wenn wesentliche Teile der ehemals für die Produktion genutzten betrieblichen Anlagen noch vorhanden sind und als solche Dokumentationswert besitzen. Hierzu können im Einzelfall auch Bauten zählen, die - wie hier - aufgrund ihrer spezifischen Gestaltung als typische Anlagen einer bestimmten Epoche der industriellen Entwicklung erkennbar sind. Dabei muss es sich nicht notwendig um betriebliche Anlagen handeln, die als solche auch für den Laien ohne weiteres erkennbar sind, wie z.B. Windmühlen, Fördertürme, Wassertürme u.ä. Entscheidend ist, dass die betreffenden Anlagen für den kundigen Betrachter als Dokumente der (u.a.) industriellen Entwicklung zu erkennen sind. Insofern bildet allein der gesicherte Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise den Maßstab für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom.14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, juris Rn. 10, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. September 2021 - 28 K 7724/19 -, juris Rn. 60. Daher können auch z.B. Werkswohnungen, Unternehmerbauten oder Arbeitsräume, die nur für den "Fachmann" als solche zu erkennen sind, objektiv bedeutsam für Arbeits- und Produktionsverhältnisse sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1994 - 7 A 1422/87 -, juris Rn. 25 ff. Für Kesselhaus mit Pumpenhaus und Schornstein bedarf ihre Bedeutung als Dokument der industriellen Entwicklung der Lederindustrie über die im Gutachten und im Eintragungstext enthaltenen Aussagen hinaus keinen näheren Ausführungen. Zur Klarstellung weist das Gericht jedoch darauf hin, dass diese Bedeutung dem gesamten Objekt zukommt – also auch dem alten und neuen Fabrikgebäude sowie dem Verwaltungsgebäude. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, sind die einzelnen Gebäude als Teil eines industrie-, wirtschafts- und regionalgeschichtlich bedeutsamen Ganzen zu verstehen und in ihrem funktionalen Zusammenhang ein Zeugnis der Arbeits- und Produktionsverhältnisse jener Epoche. An diesen Gebäuden und Anlagen in ihrem funktionalen Zusammenhang und an dem konkreten Standort lässt sich zur Überzeugung des Gerichts die Entwicklung der Lederindustrie aus der Tradition des Gerberhandwerks hin zu einem großen Wirtschaftszweig ablesen. Dass die über vier Generationen betriebene Lederfabrik M1. als letzter noch am Stammsitz produzierender N1. Betrieb unter den N1. Betrieben eine besondere Stellung einnahm, wird im Gutachten des Beigeladenen nachvollziehbar dargelegt. Gerade die zahlreichen Umbauten und Veränderungen der Anlagen dokumentieren den Prozess der Industrialisierung und sind geeignet, Zeugnis über die Veränderung der Produktionsverhältnisse abzulegen. Für diese Eignung bedarf es weder eines Verbleibs von Maschinen oder technischen Anlagen aus der Gründungs- oder der Blütezeit noch –anders als die Klägerin meint – der Zuschreibung einer Rolle als „Industriepionier“ für den Firmengründer oder dessen Nachfolger. c) Hingegen lässt sich in Bezug auf das „Q. “ eine derartige Bedeutung für Städte und Siedlungen oder für Arbeits- und Produktionsverhältnisse aufgrund der gegenwärtigen Erkenntnislage nicht feststellen. Weder der Beigeladene im Gutachten vom 25. März 2020 noch die Beklagte – dem folgend – in ihrem Eintragungstext haben dem „Q. “ unabhängig von der Bedeutung der Gesamtanlage der Lederfabrik einen eigene (singuläre) Bedeutung im Sinne einer der in § 2 Abs. 1 DSchG genannten Bedeutungskategorien zugeschrieben. Gutachten und Eintragungstext beschränken sich auf eine Beschreibung der Bauausführung und der charakteristischen Merkmale des Gebäudes. Seine Zugehörigkeit zum Schutzumfang gründet vielmehr auf der im Gutachten von Dipl.-Ing. S1. vertretenen Annahme, das „Q. “ gehöre zu den noch erhaltenen Bauten auf dem ehemaligen Werksgelände und nehme auf diese Weise an der historischen Bedeutung der Fabrikanlage teil. Wie auch bei Kesselhaus und Schornstein handele es sich um ein für den Betrieb der Lederfabrik unverzichtbares Gebäude, das aufgrund seines dienenden Charakters, seiner schlichteren Architektursprache und der besonderen spezifischen Nutzung angepassten Form und Raumgestaltung weit seltener überliefert sei, als die repräsentativen und leichter zu nutzenden Geschossbauten der Fabrik und der Verwaltung. Im Schreiben des Beigeladenen vom 27. November 2017, mit dem die vorläufige Eintragung in die Denkmalliste beantragt wurde, führte der Beigeladene zu dem Gebäude aus, das Entree zur alten, noch abseits der Straße gelegenen Fabrik präsentiere sich bereits auf einer Darstellung von 1912 als Bindeglied zur öffentlichen Erschließung und habe sich den beiden repräsentativen Fabrik- und Verwaltungsgebäuden bis heute erhalten; im Dimensionssprung wie im architektonischen Ausdruck spiegelten sich Bedeutungsgewinn und verändertes Selbstverständnis der Lederfabrik M1. zu Beginn des 20. Jhdts. anschaulich wider. Wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25. Juli 2022 anhand von Bauzeichnungen und anderen Unterlagen nachvollziehbar dargestellt und in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert hat, begegnet die Annahme, das Gebäude habe als Pförtnergebäude gedient, durchgreifenden Bedenken. An dem fraglichen Standort sei nämlich am 6.Mai 1908 die Genehmigung für den Neubau eines Lohlagers mit Lohmühle erteilt und das Gebäude dort errichtet worden, wo der Beigeladene und die Beklagte das „Q. “ und das „Magazingebäude“ vermuten würden. Der vom Beigeladenen als „Q. “ bezeichnete Gebäudeteil des Lohlagers sei erst durch eine neue Dachkonstruktion, Änderung der Fensteröffnungen, Schaffung eines separaten Zuganges und Abschottung zu dem restlichen Gebäude entstanden, ohne das die Zeitpunkte dieser Umbauten an dem ursprünglichen Gebäude benannt werden könnten. Es habe sich jedoch zu keinem Zeitpunkt um ein selbständiges „Q. “ gehandelt. Trotz der geänderten Gebäudeöffnungen und der geänderten Dächer sei erkennbar, dass es sich um ein im Zusammenhang erstelltes Gebäude handele. An den zur Baugenehmigung gehörenden Bauzeichnungen sei im Vergleich mit den aktuellen Bestandzeichnungen ablesbar, dass dieses 1908 genehmigte Gebäude noch heute vorhanden sei. Die Vermutung des Beigeladenen, dass es sich bei dem linken Gebäudeteil um ein separates, schützenwertes Gebäude handelt, sei daher falsch. Die Behauptung, es habe sich um ein Pförtnergebäude am alten Werkseingang gehandelt, sei auch deshalb fernliegend, weil bereits im Dezember 1902 der Bau eines Portiersgebäudes am tatsächlichen Werkseingang, also südlich des damaligen Fabrikgebäudes geplant worden sei. Diese Bedenken und Einwände der Klägerin konnten im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten und dem Beigeladenen nicht ausgeräumt werden. Vielmehr hat Dipl.-Ing S1. eingeräumt, dass die nunmehr vorgelegten Pläne belegen würden, dass an dieser Stelle im Jahr 1908 eine Baugenehmigung für das sogenannte Lohlager erteilt worden sei. Auch wenn dies nicht bedeuten muss, dass das geplante Gebäude im genannten Jahr oder später dieses Gebäude auch in dieser Form errichtet worden ist, so konnten weder der Beigeladene noch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung aufzeigen, geschweige denn belegen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Gebäude tatsächlich um ein Pförtnergebäude gehandelt hat. Für diese Annahme mag aufgrund der im Gutachten als Abb. 2 enthaltenen Ansicht der historischen Fabrikdarstellung manches sprechen, sie kann aber nicht als gesichert gelten und schließt – die von der Klägerin substantiiert behauptete – andere Funktion des Gebäudes nicht aus. Lässt sich aber weder der Zeitpunkt der Errichtung noch die Funktion des Gebäudes mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, so ist der Aussage, es handele sich um ein für den Betrieb der Lederfabrik unverzichtbares und selten überliefertes Gebäude, die Grundlage entzogen. Es bleibt unklar, ob und ggf. was überhaupt an dem Gebäude – als Bestandteil der Lederfabrik – abgelesen werden kann, worüber es also Zeugnis ablegt. Eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen historischer Entwicklungen kann ihm deshalb – aufgrund derzeitiger Erkenntnisse – nicht zukommen. 2. An der Erhaltung und Nutzung der streitgegenständlichen Sachen – mit Ausnahme des im Lageplan mit Nr. 2 gekennzeichneten Gebäudes („Q. “) besteht ein öffentliches Interesse, denn es liegen für die Erhaltung und Nutzung der Sache wissenschaftliche Gründe (dazu a)) sowie städtebauliche Gründe (dazu b)) vor. a) Wissenschaftliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung des Objekts setzen voraus, dass die Sache für die Wissenschaft oder einen Wissenschaftszweig von Bedeutung ist, was der Fall sein kann, wenn die Sache die Entwicklung einer Wissenschaft dokumentiert oder selbst als Gegenstand wissenschaftlicher Forschung in Betracht kommt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile 17. Mai 2021 - 28 K 5110/20 -, juris Rn. 62 ff. und vom 17. Dezember 2012 - 25 K 4404/12 -, juris Rn. 46 f. Solche, die Unterschutzstellung rechtfertigende Gründe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NW liegen nur vor, wenn diese gewisses Gewicht haben, das Eintragungsobjekt also besonders geeignet ist, wissenschaftlichen Belangen zu dienen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. April 1997 - 7 A 523/95 - S. 17 des UA. Maßgeblich ist danach die dokumentarische Bedeutung einer Sache für die Wissenschaft, weil sie einen bestimmten Wissensstand einer geschichtlichen Epoche bezeugt. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 30. März 2020 - 1 S 29/19 -, juris Rn. 9 Ausgehend hiervon ist das Gericht der Überzeugung, dass die ehemalige Lederfabrik M1. mit den vom Schutzumfang erfassten Gebäuden eine solche dokumentarische Bedeutung zur Erforschung der Geschichte N1. Unternehmer und zur Erforschung der Geschichte der Lederindustrie in N. hat. Zu Recht weist der Beigeladene im Gutachten vom 25. März 2020 darauf hin, dass mit den erhaltenen Bauten die wichtigsten Funktionseinheiten des Betriebs – Produktion, Verwaltung und Energieerzeugung – in gleichermaßen charakteristischen wie prägnanten Formen ihrer jeweiligen Typologie und Entstehungszeit überliefert sind. Dass das Handwerk der Gerberei und der Lederherstellung als solches, der Übergang zur industriellen Produktion durch ortsansässige Unternehmen bis hin zur Entwicklung der Stadt N. an der S. als „Lederhauptstadt“ Gegenstand geschichtlicher Forschung ist, wird durch die von der Beklagten und dem Beigeladenen herangezogenen Literatur, aber auch durch die Existenz des Ledermuseums auf der gegenüberliegenden Straßenseite dokumentiert. Es unterliegt für das Gericht keinen Zweifeln, dass die Lederfabrik M1. mit ihren Gebäuden geeignet ist, ihren Beitrag zur wissenschaftlichen Erforschung zu leisten. Ihre Erhaltung liegt in diesem Sinne im öffentlichen Interesse, um auch künftig weitere Forschung möglich zu machen. Nach alldem kann offen bleiben, ob – wie der Beigeladene meint – die Gebäude der ehemaligen Lederfabrik M1. als Forschungsobjekt dazu beitragen könnten, Verstrickungen von Industrie und Politik unter dem nationalsozialistischen Regime aufzuzeigen, sowie Beiträge für die Erforschung zur Aufarbeitung von Zwangsarbeit und politischer Verfolgung bei bedeutenden Unternehmen der deutschen Kriegswirtschaft zu erbringen. Auch bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob der Beklagten und dem Beigeladenen in ihrer Einschätzung zu folgen ist, ein Erhaltungsinteresse aus wissenschaftlichen Gründen ergebe sich auch in Bezug auf die Architekturgeschichte und Strömungen in die Architekturwissenschaft. b) Ungeachtet dessen, dass nach den vorstehenden Ausführungen in Bezug auf das Objekt zumindest eine Erhaltungskategorie – die der wissenschaftlichen Gründe – erfüllt ist, liegen aber auch städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung vor. Solche Gründe sind dann gegeben, wenn das Objekt in seinem konkreten Bestand aus der ihm innewohnenden funktionalen Einbindung in die gegebene städtebauliche bzw. siedlungsbezogene Situation nicht herausgelöst werden kann, ohne zugleich die erhaltenswerte Situation in ihrer denkmalrechtlich relevanten Aussagekraft wesentlich zu beeinträchtigen oder sogar zu zerstören, vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2010 - 10 A 7/08 -, juris Rn. 55, mit anderen Worten: Wenn es als Verlust empfunden würde, dass es seine Prägung in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestand nicht mehr wie bisher entfalten würde. OVG NRW, Urteile vom 21. März 1994 - 7 A 1422/87 -, juris Rn. 38 f. und vom 14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, juris Rn. 22, m.w.N.. Ein solcher Verlust würde hier eintreten, wenn die Gebäude und Gebäudeteile der ehemaligen Lederfabrik beseitigt würden. Sie ist daher zu erhalten und - zumindest als Anschauungsobjekt -, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1994 - 7 A 1422/87 -, juris Rn. 40, zu nutzen. Grundsätzlich nämlich kann das öffentliche Erhaltungs- und Nutzungsinteresse einer Sache auch an ihrem bloßen Anschauen bestehen, wenn dafür – wie auch im vorliegenden Fall – zumindest einer der im Gesetz aufgeführten Bezugsgründe spricht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, juris Rn. 25. Hier nämlich prägt die historische Bausubstanz der Lederfabrik ihr Umfeld als Wahrzeichen einer vergangenen industriellen Epoche der Stadt. Das Verschwinden des Gebäudekomplexes würde – anders als die Klägerin meint – die tatsächliche städtebauliche Situation, in die es räumlich eingebunden ist, nachteilig verändern. Beklagte und Beigeladener haben schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass insbesondere im Zusammenspiel mit dem schräg gegenüber liegenden Gebäude des Leder- und Gerbermuseums, das sich der Entwicklungsgeschichte und dem Herstellungsprozess von Leder widmet, von dem Objekt eine prägende Wirkung auf die Umgebung ausgeht. Diese von der Lederfabrik ausgehende Wirkung zeigen die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen zahlreichen Abbildungen wie auch die im Internet frei zugänglichen Bilder der Fabrik und ihrer Umgebung. Es bedarf – anders als die Klägerin meint – insoweit keiner Situation, in der sich gegenwärtig noch Lederfabriken an einer „Fabrikstraße“ wie an einer Perlenschnur aneinanderreihen würden. Ausreichend ist insoweit, dass den noch vorhandenen und zur Lederfabrik gehörenden Baulichkeiten eine Ausstrahlungskraft und Wirkung zukommt, die die historische Stadtentwicklung an dieser Stelle nachvollziehbar und erlebbar macht. Dass der – wenn auch eingekürzte – Schornstein mit seinem eingearbeiteten Namenszug des Unternehmens zudem als weithin sichtbare Landmarke das Stadtbild prägt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Den Ausführungen im Gutachten, wonach der Kamin von exponierten Punkten des Stadtzentrums ebenso deutlich wahrzunehmen ist, wie von den beiden Ruhruferpromenaden, hat die Klägerin nichts Substantielles entgegengesetzt. Ein Verschwinden der Lederfabrik würde das von ihr bisher geprägte Erscheinungsbild der Umgebung wesentlich verändern. Dass der Schornstein in seinen ihm ursprünglich zugedachten Funktionen voraussichtlich nicht mehr genutzt werden kann, bringt das zuvor dargelegte öffentliche Erhaltungs- und Nutzungsinteresse nicht zu Fall. Denn das öffentliche Nutzungsinteresse besteht hier aus den vorgenannten Gründen schon in seinem bloßen Anschauen. 3. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Nutzung bzw. die besondere siedlungs- und industriegeschichtliche Bedeutung der Lederfabrik M1. ist nicht etwa aufgrund von Veränderungen oder Schädigungen der Bausubstanz einzelner von der Denkmaleintragung umfasster Gebäude untergegangen. Erfüllt ein Gebäude die Voraussetzungen für ein Denkmal, ist es ungeachtet der baulichen Veränderungen, die es seit der Epoche, für die es Zeugnis ablegen soll, erfahren hat, grundsätzlich als Ganzes unter Denkmalschutz zu stellen. Entscheidend ist allein, dass durch die Veränderungen der Zeugniswert nicht verloren geht. Einer Identifizierung der ursprünglichen und der nachträglich veränderten Bestandteile des Denkmals bedarf es für die Unterschutzstellung daher in aller Regel nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 17. Bei Baudenkmälern, die aus mehreren baulichen Anlagen bestehen, kann zwar die bauliche Veränderung schon einer dieser baulichen Anlagen die Denkmaleigenschaft der Sachenmehrheit wesentlich beeinträchtigen, was anhand der Gründe beurteilt werden muss, die für die Bedeutung und Erhaltung der Sachenmehrheit sprechen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2012 - 10 A 597/11 -, juris Rn. 6. Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache entfällt wegen baulicher Veränderungen jedoch nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat, was nicht der Fall ist, wenn sie nach den Veränderungen mit ihrem historischen Dokumentationswert und mit den ihren Denkmalwert begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihr als Denkmal zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 10 A 2568/15 -, juris Rn. 8 und Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 59. Ein Auswechseln oder Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache und ihre Identität unberührt lässt, ist für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom.14. August 1991 - 7 A 1048/89 -, juris Rn. 18, m.w.N. Eine nur prozentbezogene Betrachtung von ausgewechselter oder auszuwechselnder und originaler Substanz allein keinen zwingenden Schluss darauf zu, ob ein Denkmal nach Auswechslung der geschädigten Originalteile noch denkmalwert ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob - wie ausgeführt - der Gesamteindruck der Sache und deren Identität im Wesentlichen erhalten bleibt. Bei der Beurteilung der Denkmaleigenschaft von Gebäuden stellt es darüber hinaus eine Selbstverständlichkeit dar, dass das Denkmal mit all seinen Bestandteilen "durch die Zeit geht" und entsprechenden notwendigen Reparaturen und Veränderungen ausgesetzt ist. Selbst der Austausch einer Dachfläche zu 100 % steht der Annahme eines bleibenden Denkmalwerts des Gebäudes nicht entgegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 -, juris Rn. 34 f. Nach diesen Maßstäben ist die Denkmaleigenschaft der Lederfabrik M1. nicht etwa deshalb in Frage zu stellen, weil von dem alten Fabrikgebäude nur noch ein kleiner und wesentlich veränderter Teil erhalten ist. Vielmehr sind – wie im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung offenbar geworden ist – die Veränderungen, die über die Jahrzehnte hinweg an dem alten Fabrikgebäude vorgenommen worden sind, dazu geeignet, Aufschluss über die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse zu geben. Wie die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung anschaulich erläutert hat, zeigt das vorhandene Fragment bei dem Fabrikgebäude in besonders anschaulicher Form, dass viele Bauphasen und Produktionsphasen im Gebäude entlanggegangen sind. Dabei ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob jede Umbaumaßnahme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einem bestimmten Zeitabschnitt zuzuordnen ist. Mag auch der konkrete Anlass für die bauliche Veränderung nicht immer nachzuvollziehen sein, so lässt sich aber doch der Aufschwung der industriellen Lederfertigung – wie auch der Abschwung in der jüngeren Geschichte – an der Umgestaltung des alten Fabrikgebäudes ablesen. Dipl.-Ing. S1. als Ersteller des denkmalpflegerischen Gutachtens hat in der mündlichen Verhandlung zudem schlüssig und nachvollziehbar erläutert, dass die neu errichteten Gebäude, also das neue Fabrikgebäude und das Verwaltungsgebäude, seiner Einschätzung nach nicht gebaut worden, wenn nicht alter Bestand weiter verwendet worden wäre. Das alte Fabrikgebäude verfüge über eine ungewöhnliche Erschließung durch den vorgelagerten Turm. Es sei angebunden an die neue Fabrik und das Verwaltungsgebäude. Von daher sei das alte Fabrikgebäude wichtig, um die neuen Baukörper in ihrer Funktion verstehen zu können. Tatsächlich seien Veränderungen, die an dem Bestand vorgenommen worden seien, weniger für den Denkmalwert nachteilig, als dies z.B. bei einem Kunstwerk, etwa einem Gemälde, der Fall sei, wo es auf die ästhetische Wirkung ankomme. Man habe es hier mit einem Industrieunternehmen und einem Industriegebäudekomplex zu tun, der sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet habe. Etwaige wirtschaftliche Veränderungen würden jeweils schnell erfolgen und auch häufiger, weshalb ein Industrieunternehmen gezwungen sei, mit Veränderungen an der Bausubstanz darauf zu reagieren. Hier trete vor allem in den Vordergrund, dass man die alte Bausubstanz benutzt habe, um das Unternehmen durch neue Baukörper weiter zu entwickeln bzw. anzupassen. Zum Verständnis, was in jener Zeit vor sich gegangen sei, sei daher das alte Fabrikgebäude durchaus wichtig. Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an. Schließlich führt der Vortrag der Klägerin, Kesselhaus und der Schornstein seien derart baufällig, dass ihre Instandsetzung einer Neuerrichtung gleichkäme, nicht zu durchgreifenden Zweifeln an der Denkmaleigenschaft des Objekts „ehemalige Lederfabrik M1. “. Die Klägerin verweist zwar insoweit auf die denkmalfachliche Ersteinschätzung von Dr. E1. , sowie verschiedene Stellungnahmen, wonach aus ingenieurtechnischer Sicht der Abbruch des verfahrensgegenständlichen Schornsteins wegen Standsicherheitsproblemen empfohlen und eine Instandsetzung als „technisch nicht realisierbar“ eingestuft worden sei. In der Zustandsbewertung der Exponent GmbH vom 13. Dezember 2017 wird festgestellt, die Verkehrssicherheit des Schornsteins sei nicht gewährleistet. Aufgrund des schlechten Zustands, der maßgeblich auf die zunehmende Zerstörung des Mauermörtels durch Feuchtigkeit sowie die Kontamination durch Verbrennungsrückständen zurückgeführt wird, sei eine Instandsetzung des Tragrohrmauerwerks vor dem Hintergrund einer Konservierung als Landmarke technisch nicht realisierbar. Für eine Wiederinbetriebnahme als Schornstein, beispielsweise für die Ableitung von Rauchgasen aus einer Gasheizung sei der Schornstein konstruktionsbedingt nicht geeignet. Aufgrund des geringen Durchmessers sei der Abbruch des freistehenden Rauchgasrohres unter Einhaltung der Arbeitsschutzbedingungen nur unter sehr großem Aufwand realisierbar. Die gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigenkanzlei für Immobilienbewertung C4. & I1. vom 16. Dezember 2016 führt in diesem Zusammenhang aus, für die Instandhaltung und Verkehrssicherung des Schornsteins sei eine regelmäßige Überwachung und Verkehrssicherung durch einen Statiker oder Bausachverständigen mit einer Drohne erforderlich, der Instandhaltungsaufwand könne mit ca. 15.000 bis 20.000 € veranschlagt werden. Eine wirtschaftliche Nutzung des Schornsteins sei erfahrungsgemäß mit Sicherheit auszuschließen. Zudem bewegten sich die jährlichen Instandhaltungskosten in einer nicht vertretbaren Höhe in Relation zur möglichen Nutzung. Eine Abgängigkeit des Schornsteins wird durch diese Ausführungen nicht belegt. Ungeachtet dessen, dass bei objektiver Betrachtung für eine Abgängigkeit von Kesselhaus und Schornstein keine überzeugenden Anhaltspunkte vorliegen, ist festzuhalten, dass die damit aufgeworfene Frage, ob sich der Zustand dieser baulicher Anlagen infolge äußerer Einflüsse so stark verschlechtert hat, dass ohne eine vollständige Sanierung ihr Verlust zu erwarten ist, an der gegebenen Denkmaleigenschaft zunächst nichts ändert. Die Abgängigkeit kann sich erst auswirken, wenn dem Eigentümer Maßnahmen zur Erhaltung der Anlage aufgegeben werden sollen oder der Eigentümer eine Erlaubnis zu ihrer Beseitigung begehrt, denn die „Rettung“ einer abgängigen historischen Anlage ist von dem Eigentümer nicht zu verlangen. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 73, ähnlich bzw. noch weitergehend Hönes, in: Davydov/Hönes/Otten/Ringbeck/Stellhorn, DSchG NRW, 6. Auflage (2018), § 2 Rn. 20 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Hiernach sind die Kosten bei teilweisem Unterliegen und Obsiegen verhältnismäßig zwischen den Beteiligten zu teilen. Ausgehend hiervon hält das Gericht die im Tenor ausgewiesene Kostenquote für angemessen. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, denn der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.