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Beschluss

6 L 368/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0507.6L368.18A.00
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Tenor

Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der Antragsteller hat den Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Zurückschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht durchgeführt werden darf, mit Schriftsatz vom 13. April 2018 zurückgenommen. Insoweit war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Der sinngemäß gestellte und durch Auslegung ermittelte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 899/18.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2018 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) - keine aufschiebende Wirkung, kann das Verwaltungsgericht diese anordnen. Ein entsprechender Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist in materieller Hinsicht begründet, wenn das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Bescheides das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei der Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig, so überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Umgekehrt geht die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus, wenn die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung hier zu Lasten des Antragstellers aus, weil der angegriffene Bescheid vom 20. Februar 2018 sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsanordnung ist § 34a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG). Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid bei der gebotenen summarischen Prüfung zu Recht festgestellt, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist (Ziffer 1.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.). Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Asylbegehren wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO). Insofern ist die Annahme des Antragstellers, seine Asylgründe seien in Deutschland nicht geprüft worden, zutreffend. Zuständig für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ist vorliegend die Republik Malta, unabhängig davon, ob der Antragsteller dort einen Asylantrag gestellt hat. Die Zuständigkeit Maltas beruht auf Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 1, Abs. 2 Dublin III-VO. Nach dieser Vorschrift ist in dem Fall, dass der Antragsteller ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Mitgliedstaat zuständig, der das Visum erteilt hat, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Ausgehend von den Erkenntnissen im Asylverfahren (VIS-Abfrage des Bundesamts) besitzt der Antragsteller ein Kurzaufenthaltsvisum für den Schengen-Raum, ausgestellt am 19. Oktober 2017 von der maltesischen Botschaft in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate. Dieses hatte einen Gültigkeitszeitraum vom 8. November 2017 bis zum 4. Dezember 2017 und berechtigte zu einer einmaligen Einreise für eine Aufenthaltsdauer von zwölf Tagen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 2. Februar 2018 vortrug, kein Visum beantragt und nicht nach Malta eingereist zu sein. Insofern spricht bereits der Umstand, dass seinen Angaben zufolge ein Schlepper seine Ausreise organisiert habe, dafür, dass dieser sich anstelle des Antragstellers um die Beantragung des Visums bemühte. Darüber hinaus ist der vom VIS übermittelte Treffer ein Beweismittel im Sinne von Art. 22 Abs. 3 lit. a) i) Dublin III-VO (vgl. Anhang II Verzeichnis A. I 5. der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003), das nicht durch Gegenbeweise widerlegt wurde. Die Republik Malta ist gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a) Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen. Das auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO am 5. Februar 2018 vom Bundesamt verfasste Aufnahmegesuch hat die Republik Malta am 19. Februar 2018 unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO angenommen (vgl. Art. 22 Dublin III-VO). Die Zuständigkeit Maltas ist zwischenzeitlich nicht entfallen. Die Antragsgegnerin ist aufgrund der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs binnen der in Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Frist von drei Monaten nach Antragstellung nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO zuständig geworden. Ein Zuständigkeitsübergang folgt auch nicht aus Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. Die Überstellung erfolgt gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. Diese Frist ist vorliegend offensichtlich noch nicht abgelaufen. Besondere Umstände, welche die ausnahmsweise Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO begründen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Im gegenwärtigen Zeitpunkt ist insbesondere aufgrund von umfassenden Änderungen in der maltesischen Asylgesetzgebung nicht davon auszugehen, dass das Asyl- und Aufnahmesystem in Malta systemische Mängel aufweist. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 16. März 2018 - 14 L 499/18.A -, juris Rn. 13; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 6. März 2018 - A 4 K 10752/17 - juris Rn. 13; VG Leipzig, Beschluss vom 17. Januar 2018 - 6 L 1284/17.A -, juris Rn. 20; VG Aachen, Urteil vom 30. Januar 2017 - 6 K 1036/14.A -, juris Rn. 58; a.A. VG Arnsberg, Beschluss vom 29. August 2017 - 5 L 2272/17.A -, juris Rn. 39, jedoch verbunden mit dem Hinweis, dass davon auszugehen sein könnte, dass alsbald mit einer europarechtskonformen Situation der Flüchtlingsaufnahme in Malta zu rechnen ist. Auch der insoweit darlegungspflichtige (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) Antragsteller hat nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, dass in Malta systemische Mängel des Asylverfahrens gegeben sind, die in Bezug auf seine konkrete Situation erwarten lassen, dass ihm dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende und/oder unmenschliche Behandlung droht. Vgl. zum Maßstab der Gefahrenprognose: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris Rn. 9. Soweit er vorträgt, im Falle seiner Rückkehr nach Malta drohe ihm die Inhaftierung, finden sich hierfür keine Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller - wenn er sich auf seiner Reise nach Deutschland in Malta aufgehalten haben sollte - dort nicht wie viele andere Flüchtende illegal, sondern aufgrund eines von der Republik Malta ausgestellten Visums eingereist ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller in Malta weder einen ausdrücklichen Asylantrag gestellt, noch hat er Fingerabdrücke abgegeben, sodass er auch nicht wegen Verlassens des Landes während der Asylantragsprüfung einen Gefängnisaufenthalt zu befürchten hat. Vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report: Malta, Stand 31. Dezember 2017, S. 27. Ebenso vermag sein Vortrag, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Malta nach Sri Lanka abgeschoben zu werden, systemische Mängel nicht zu belegen. Allein der Umstand, dass der Asylantrag des Antragstellers in Malta abgelehnt werden könnte, sodass ihm dort eine Abschiebung nach Sri Lanka drohen könnte, begründet keinen systemischen Mangel des dortigen Asylverfahrens, der eine nochmalige Prüfung seines Asylantrags durch die Antragsgegnerin gebieten würde. Denn Sinn und Zweck der Dublin III-VO ist es gerade, eine Prüfung jedes Asylantrags sicherzustellen und Mehrfachprüfungen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verhindern (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO). Vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 B 2155/16 As -, juris Rn. 16; VG Bayreuth, Beschluss vom 13. März 2017 - B 3 S 17.50118 -, juris Rn. 31. Es obliegt daher dem Antragsteller, sich in Malta um Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland zu bemühen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Malta nicht auch nach dem bestandskräftigen Abschluss eines Asylverfahrens weiterhin die aus Art. 3 EMRK folgenden Rechte der abgelehnten Asylbewerber wahrt bzw. bei der Durchführung von Abschiebungen berücksichtigt. Insbesondere stehen abgelehnten Asylbewerbern Rechtsschutzmöglichkeiten offen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Refugee Commissioners kann Berufung eingelegt werden (Art. 7 Refugees Act), deren Ergebnis gerichtlich überprüft werden kann. Darüber hinaus steht Asylbewerbern ein Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe, jedenfalls in Berufungsverfahren zu. Auch das Refoulment-Verbot, wonach keine Abschiebung erfolgen darf in ein Land, wo Leben oder Freiheit aufgrund von Rasse, Nationalität, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmen Bevölkerungsgruppe oder politischen Ansichten in Gefahr wären, ist gesetzlich verankert (Art. 14 Refugees Act). Diese Bestimmungen gelten auch für rücküberstellte Asylbewerber. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 11. Dezember 2017 an das VG Freiburg, zu Fragen 1.7, 1.8, 2.1 und 2.2. Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit zudem Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, die sie für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der Zuständigkeit Maltas eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Antragsgegnerin hat das grundsätzlich in ihrem Ermessen stehende Selbsteintrittsrecht nicht ausgeübt. Sie hat an keiner Stelle des Verwaltungsverfahrens zweifelsfrei erkennen lassen, dass sie das Verfahren in eigener Zuständigkeit durchführen will. Insbesondere ist allein die am 2. Februar 2018 unter Vorbehalt der Zulässigkeit des Asylantrags erfolgte Anhörung des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen nicht ausreichend, auf einen Selbsteintritt der Antragsgegnerin zu schließen. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 8 L 1270/17.A -, juris Rn. 10. Das Bundesamt hat im streitgegenständlichen Bescheid zudem ausdrücklich ausgesprochen, es seien keine außergewöhnlichen humanitären Gründe, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts veranlassen könnten, ersichtlich. Diese Entscheidung ist ermessensfehlerfrei. Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es liegen schließlich auch keine Anhaltspunkte für inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor. Für das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse ist nichts ersichtlich. Weder droht dem Antragsteller in Malta eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG), noch besteht für ihn im Falle einer Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG). Eine solche erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Entsprechende Gründe hat der Antragsteller nicht vorgebracht und sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich. Ausweislich der Angaben im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 2. Februar 2018 leidet der Antragsteller nicht unter Erkrankungen oder sonstigen Beschwerden. Insofern sind die im gerichtlichen Verfahren getroffenen Aussagen, er benötige dringend eine ärztliche Behandlung und seine Überstellung nach Malta bringe gesundheitliche Einschränkungen mit sich, ohne Angabe eines Krankheitsbildes nicht nachvollziehbar. Soweit in § 34a Abs. 1 AsylG bestimmt ist, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet, "sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann", folgt daraus, dass das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung auch zu prüfen hat, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe vorliegen, die der Abschiebung entgegenstehen können. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vermag die Kammer nicht festzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.