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Urteil

7 K 78/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0622.7K78.15.00
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Leitsätze

Zur Frage des Vorteils durch den Betrieb einer Talsperre

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Vorteils durch den Betrieb einer Talsperre Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Wasserverbandsbeitrag für das Veranlagungsjahr 2006. Sie betreibt in T. unterhalb der X. eine seit 1970/1971 angelegte Forellenzucht und entnimmt hierfür Wasser dem X1. . Mit Bescheid des Oberkreisdirektors des Kreises Aachen vom 11. März 1971 wurde dem Vater der derzeitigen Gesellschafter der Klägerin gestattet, 50 l/s bzw. 4.320 m³/d oder 289.800 m³/a dem X1. zu entnehmen und nach Gebrauch wieder einzuleiten. Im Erlaubnisbescheid vom 29. Februar 1988 des Regierungspräsidenten Köln wurde in den Nebenbestimmungen unter Ziffer V.3.3 verfügt, dass durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen sei, dass bei Wasserentnahmen 50 % des im X1. befindlichen Wassers verbleiben. Die Limitierung der Tages- und Jahreswassermenge entfiel, da es zur Sicherstellung der Wassermengen im Vorfluter genüge, Limitierungen bei den Mengenwerten in Litern pro Sekunde bzw. pro Stunde vorzugeben. In dem bis zum 30. Juni 2013 befristeten Erlaubnisbescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 26. August 1993 wurden die Entnahmemengen (50 l/sek bzw. 180 m³/h) bestätigt und in den Nebenbestimmungen unter Ziffer V.3.1 erneut festgehalten, dass mindestens 50 % des ankommenden Wassers unbeschadet der zugelassenen Höchstentnahmemengen im Vorfluter verbleiben müssen. Erstmals seit Inbetriebnahme der Talsperre im Jahre 1980 zog der Beklagte die Klägerin mit - hier nicht streitgegenständlichem - Beitragsbescheid vom 15. Juni 2007 zu einem Wasserverbandsbeitrag für das Veranlagungsjahr 2006 in Höhe von 35.280,00 € heran. Die dagegen gerichtete Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 29. Mai 2009 ab (7 K 657/08). Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) das Urteil und hob den Beitragsbescheid vom 15. Juni 2007 auf (Urteil vom 24. Juni 2014 - 15 A 1919/09). Zur Begründung führte das OVG NRW aus, dass die Veranlagungsregeln für das Beitragsjahr 2006 rechtswidrig seien; der Verdunstungsfaktor v sei mit 10% zu hoch angesetzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 25. Juni 2015 zurück (BVerwG 9 B 69.14). Durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 08. Dezember 2014 wurden die Verbandsregeln u.a. hinsichtlich der Bemessungsgrundlage zur Beitragserhebung von Wassernutzungen - Beitragsgruppe 2 (Talsperren) - angepasst. In Ziffer D 3.23 letzter Spiegelstrich der Veranlagungsregeln wurde als weiterer Spiegelstrich angefügt: - wenn nach Gebrauch in einer Fischzucht genutztes Wasser zurückgeleitet wird: 2,5%. Mit dem hier streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 18. Dezember 2014 hob der Beklagte den Beitragsbescheid vom 15. Juni 2007 auf und setzte den Verbandsbeitrag für das Veranlagungsjahr 2006 auf 34.400 € fest. Die Klägerin hat am 15. Januar 2015 Klage erhoben. Sie macht geltend: - Zum Bestehen eines Rohvorteils: Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines Rohvorteils trage der Beklagte; eine etwaige Unerweislichkeit gehe zu seinen Lasten. Entscheidend für die Ermittlung der Niedrigwasserabflüsse sei die realistische und korrekte Erfassung des Zwischengebietes, und zwar einschließlich seiner positiven Sondereffekte, d.h. der dichten Bewaldung des Gebietes mit umfangreichen Feuchtgebieten und der zahlreichen kleinen Zuflüsse im Bachauenbereich. Diese Sondereffekte würden dazu führen, dass für das Zwischengebiet ein wesentlich größerer als nur ein proportionaler Einfluss auf die Niedrigwasserabflüsse anzunehmen sei. Die Frage, um wieviel größer als proportional der Einfluss genau sei/wäre, lasse sich wohl nicht mehr abschließend beantworten – dies müsse zu Lasten des Beklagten gehen. Sie sei nicht Mitglied des Beklagten, weil es an dem dafür geforderten individuellen Vorteil durch dessen Tätigkeit mangele. Bereits zehn Jahre vor dem Bau und während des Baus der Talsperre habe sie, die Klägerin, erfolgreich Fischzucht unter den natürlichen (Abfluss-)bedingungen am X1. betrieben. Die Entnahme von bis zu 50 l/s Rohwasser aus dem X1. sei ganzjährig (auch ohne Talsperre) möglich gewesen. Nur in sehr trockenen Sommern, z.B. im Jahr 2003, sei eine geringfügige Besserstellung durch die Talsperre festzustellen - die nutzbare Wassermenge verringere sich dann -, aber eine so große Trockenheit sei ein singuläres Jahrhundertereignis; zudem werde dieser Vorteil durch wesentlich höhere Wassermengen in der Zeit von Oktober bis Mai ausgeglichen. Dass die Klägerin für die Fischzucht nicht auf die Talsperre angewiesen sei, werde durch die im Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) vorgelegte fischereifachliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Q. vom 17. Mai 2010 belegt. Die gegenteiligen Behauptungen des Beklagten zum Vorteil durch die Talsperre hätten sich als unzutreffend erwiesen. Das von ihm zugrundegelegte Datenmaterial sei ungeeignet. Dies habe die gutachterliche Stellungnahme der C. J. GmbH vom 27. April 2010 gezeigt. Zum einen habe der Beklagte das durch die Pegel an der X. nicht erfasste Zwischengebiet nicht richtig einbezogen. Die Argumente des Beklagten gegen einen flächenproportionalen Faktor seien reine Schutzbehauptungen. Zum anderen sei bei den Zuflussdaten die Verdunstung nicht erfasst. Die an der gutachterlichen Stellungnahme geäußerte Kritik sei nicht zutreffend, wie aus der Stellungnahme der C. und Q1. C1. J. GmbH vom 04. Dezember 2017 hervorgehe. Das Gutachten widerlege nicht nur die Ansicht des Beklagten, sondern bestätige auch die Richtigkeit ihres – der Klägerin – Vortrags. Für die Frage, ob und, wenn ja, welche Schwankungen es im Wasserlauf des X2. ohne die Talsperre gegeben habe, seien allein die als Grundlage für den Bau ermittelten Abflussdaten des Pegels T1. aussagekräftig. Dafür, dass die Annahme eines Vorteils unrichtig sei, sprächen ferner die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) erhobenen Daten. Danach hätten die natürlichen Abflüsse im Jahr 1969 an keinem Tag 50 l/s unterschritten und nur an zehn bis elf Tagen 100 l/s. Im Jahr 1970 habe der niedrigste Trockenwetterabfluss 61 l/s betragen, und das auch nur an einem Tag im September. Die Betrachtung der Monatswasserbilanzen in der gutachterlichen Stellungnahme der C. und Q1. C1. J. GmbH vom 27. April 2010 habe ergeben, dass der Beklagte positive Kenntnis davon gehabt habe, dass die Richtigkeit der von ihm vorgelegten Daten zu bezweifeln sei. Die Bilanzen wiesen darüber hinaus zahlreiche Ungereimtheiten auf. So sei mitunter in bestimmten zeitlichen Abständen für den U. und den X3. exakt dieselbe Pegelhöhe ausgewiesen, teilweise aber unterschiedliche Tagesabflussmengen. Durch die Vergleichstabelle Anlage K 86 würden die von dem Beklagten in seiner Pegeltabelle behaupteten Tageszulaufwerte sowie der hierbei angewandte dynamische Faktor vollständig in Frage gestellt und deren Unrichtigkeit belegt. Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 an die Städteregion Aachen sei der Antrag auf Wasserentnahme von 50 l/s auf 32 l/s reduziert worden. Ausreichend wäre für die Fischzucht ein Zulauf während der Sommermonate von 20 – 25 l/s bzw. 10 l/s; der Betrieb wäre mithin nicht auf den Mindestabfluss von 100 l/s aus der Talsperre angewiesen, mithin seien temporäre Minimalabflüsse kein Problem. Die Zulaufmenge habe ihre entscheidende Bedeutung als Produktionsfaktor verloren, da bei der Produktion technischer Sauerstoff eingesetzt werde. Zeitweise wäre der Betrieb auch ganz ohne Entnahme aus dem X1. möglich. Es könne nicht angenommen werden, dass eine Erlaubnis zur Wasserentnahme im Umfang von dauerhaft 50 l/s ohne Errichtung der Talsperre nicht erteilt worden wäre. Von dem Entnahmewert von 289.800 m³/Jahr in dem Erlaubnisbescheid vom 11. März 1971 könne nicht im Wege der Rückrechnung auf eine zugelassene Entnahmemenge von lediglich 9,45 l/s geschlossen werden. Bei dem Wert 289.800 m³/Jahr handele es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Ein etwaiger Vorteil erwachse der Klägerin jedenfalls nicht aus der originären Aufgabenwahrnehmung durch den Beklagten. Die Entnahmemöglichkeit von 50 l/s stelle sich als bloßer Reflex der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Dezember 1990 dar. Darin sei dem Beklagten behördlicherseits aufgegeben worden, unterhalb der Staumauer im X1. eine Wasserführung von mindestens 100 l/s zu gewährleisten. Zwar nenne der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich auch die Niedrigwasseraufhöhung. Der Erläuterungsbericht zum wasserrechtlichen Antrag für die Talsperre vom 31. März 1971 belege aber die eigentliche Zweckbestimmung sehr deutlich, nämlich die Trinkwasserversorgung. Die Niedrigwasseraufhöhung sei demgegenüber gar nicht erwähnt; dieser Zweck sei erst im Nachhinein dazugekommen. - Zum Bestehen eines Nettovorteils: Ohne Talsperre wäre die Abflussmenge im X1. ca. um das Zwei- bis Dreifache höher. Die Talsperre führe dazu, dass die Wassertemperaturen im X1. in den Monaten April bis Juni signifikant niedriger seien, als dies ohne Talsperre der Fall wäre - im April und Mai 2009 jeweils im Mittel um 3 - 5 Grad Celsius. Dies führe zu einem Nachteil für die Brutaufzucht und Fischproduktion in Höhe von 5.000 Euro jährlich. Durch die Talsperre komme es zu Stickstoffübersättigungen am Eingang der Forellenzuchtanlage bis zu 10%. Deshalb sei eine Anreicherung des Sauerstoffs nötig, ohne die eine gesicherte Fischzucht nicht möglich wäre. Das Stickstoff-Luft-Gleichgewicht müsse durch eine Entgasungsanlage wiederhergestellt werden (ca. 9.600 Euro). Sie führe zu einem akzeptablen, aber nicht optimalen Stickstoff-Sättigungswert. Die dadurch bedingte um 5 - 10% schlechtere Futteraufnahme und -verwertung verursache einen wirtschaftlichen Schaden in Höhe von etwa 15.000 Euro. Kaskaden hätten einen um das Dreifache erhöhten Strombedarf verursacht und wären daher nicht wirtschaftlich gewesen. Der Einsatz von Reinsauerstoff zur Eliminierung von Stickstoff habe nichts mit dem Einsatz als Produktionsmittel in der Fischzucht zu tun. Außerdem sei der Einsatz von Luftsauerstoff nach wie vor weit verbreitet. Zu den Veranlagungsregeln: Die Festsetzung des Verdunstungsfaktors auf 2,5% sei willkürlich, weil er den tatsächlichen Verdunstungswert auch unter Berücksichtigung des relativierenden Faktors "v" (= 0,4) um ein Vielfaches übersteige: Nach der Studie Londong vom 19. Dezember 2007 gelte der sich aus einem tatsächlichen Wasserverlust von 2-3% ergebende Mittelwert nur an heißen Sommertagen. Der langjährige Mittelwert im Raum Aachen für heiße Sommertage betrage lediglich 3,5 Tage pro Jahr (Zeitraum 1961 – 1990) bzw. 4,8 Tage pro Jahr (Zeitraum 1971 – 2000) bzw. 5,9 Tage pro Jahr (Zeitraum 1981 – 2000). - Zum Grundsatz der Abgabengerechtigkeit: Es liege eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber den Unternehmen der Wasserkraftnutzung vor. - Zur konkreten Beitragshöhe Der Beitrag stelle zumindest für den Standort T. -T1. eine existenzgefährdende Belastung dar. Die Gestehungskosten für die Forellen würden um ca. 20% erhöht. Hier wäre die Schaffung und Anwendung einer Härtefallklausel angebracht, da sie, die Klägerin, trotz der umfangreichen Wasserentnahmen nur einen geringen Ertrag erziele. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2014 aufzuheben, soweit darin ein Verbandsbeitrag für das Veranlagungsjahr 2016 in Höhe von 34.400 Euro festgesetzt worden ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus: - Zum Bestehen eines Rohvorteils: Ein erster Rohvorteil sei darin zu sehen, dass die Talsperre eine Entnahmemöglichkeit von bis zu 50 l/s sicherstelle. Ansonsten bestehe infolge unzureichender Wasserzuführung ein beträchtliches Verlustrisiko bei der Fischzucht. Eine Zusammenstellung der Niedrigwasser-Zuflusstage von 1980 bis 2015 zeige, dass es in 36 Jahren 2.806 Tage mit Talsperrenzuflüssen unter 100 l/s gegeben habe (= 21,3% des betrachteten Zeitraums). Ferner habe es 691 Tage mit Zuflüssen unter 50 l/s gegeben (= 5,3%); hier sei noch zu berücksichtigen, dass gemäß wasserrechtlicher Erlaubnis mindestens 50% des ankommenden Wassers im Vorfluter verbleiben müsse, die Klägerin mithin allenfalls 50% des Bachwassers ableiten dürfe. Dies bedeute, dass an durchschnittlich 19 Tagen im Jahr ohne Talsperre die von der Klägerin eingeräumte Schwelle von 32,5 l/s deutlich unterschritten würde. Die Behauptung, dass die Fischzucht auch bei einer Entnahmemöglichkeit von dauerhaft weniger als 32,5 l/s bei entsprechender Anpassung des Betriebs möglich sei, werde bestritten; überdies habe es längere Zeiträume (9,5 Tage pro Jahr) mit einem Zufluss unter 40 l/s gegeben. Das Gutachten der C. und Q1. C1. J. GmbH vom 27. April 2010 sei nicht überzeugend. Als Zielabfluss an der Entnahme werde 50 l/s angesetzt. So aber bleibe die im Gewässer notwendig verbleibende Restwassermenge von ebenfalls 50 l/s unberücksichtigt. Daraus folge, dass das Ausfallrisiko der Entnahme aufgrund des irrtümlichen Bezugs zur Abflussgröße 50 l/s stets zu klein ermittelt werde. Bei dem Betrieb der Fischzucht schon vor dem Bau der Talsperre werde der beträchtlich kleinere Umfang nicht erwähnt. Die Schlussfolgerung gehe fehl, dass der Betrieb in seiner heutigen Größe auch ohne Ausgleich der Abflussmengen im X1. (genau wie vor dem Bau der Talsperre) möglich wäre. Die Aussage, dass die Datengrundlage des Beklagten ungeeignet sei, werde nicht begründet, eine Alternative zu seiner Herangehensweise nicht aufgezeigt. Die gutachterliche Stellungnahme der C. und Q1. C1. J. GmbH vom 27. April 2010 sei in vielen Teilen unzutreffend und entspreche oftmals nicht den gebotenen wissenschaftlichen Anforderungen. Die Daten am Pegel T1. seien nicht nach dem Stand der Technik gewonnen worden, die Verhältnisse am X1. nicht realistisch wiedergegeben. Auch aufgrund seiner ungünstigen Lage zwischen zwei Flussabwinklungen seien die Daten insgesamt nicht verwertbar. Die Daten des Pegels T1. seien zudem selbst nach dem Gutachten der C. und Q1. C1. J. GmbH keine geeignete Grundlage, das natürliche Abflussverhalten des X2. im Bereich der heutigen Talsperre darzustellen. Die Daten seien ab 1969 durch das damals zuständige StAWA (nunmehr: LANUV) lediglich provisorisch in Vorbereitung des Baus der Talsperre erhoben worden. Nach Übernahme der Talsperrenplanungen durch den Rechtsvorgänger des Beklagten hätten eigene Messungen ergeben, dass die bis dahin verwendete LANUV-generierte Abflussbeziehung nicht den vorgefundenen hydraulischen Bedingungen an der Messstelle entsprochen habe. Die Richtigkeit oder Plausibilität der Messungen am Pegel T1. sei heute rückschauend nicht mehr direkt nachweisbar. Für die Erfassung des Zwischengebietes sei eine konstante flächenproportionale Erhöhung der an den vier Zuflusspegeln gemessenen Werte nur bei gleichen bzw. ähnlichen klimatischen, hydrologischen und hydrogeologischen Verhältnissen geboten. Daran fehle es. Selbst bei Ansatz der durchgängigen Erhöhung um 29,7% ergäben sich immer noch 65 Tage pro Jahr, an denen ein Abfluss von weniger als 100 l/s vorherrschen würde. Die Verdunstung sei bei Ansatz des dynamischen Faktors erfasst. Es sei nicht ersichtlich, warum die von der Klägerin unterstellte fehlerhafte Erfassung der Verdunstung im Zwischengebiet dazu führen solle, dass die regelmäßig hohe Zahl der Trockenwettertage mit Abflüssen von weniger als 100 l/s abnehmen solle; wenn der an den vier Pegelstellen gemessene Abfluss (= 76% des Einzugsgebiets) niedrig ausfalle, sei es unrealistisch, dass diese gemessenen Niedrigwasserperioden durch besonders hohe Zuflüsse im Zwischengebiet ausgeglichen werden könnten. Die Monatswasserbilanzen seien nicht manipuliert, sondern nur in einigen wenigen Fällen begründet angepasst worden. Von insgesamt 370 bilanzierten Monaten sei das in lediglich 29 Fällen geschehen. In elf Fällen sei die Monatswasserbilanz angehoben worden. Dies führe zu einer Reduzierung der Anzahl der Niedrigwasserzufluss-Tage und wirke sich daher nicht zum Nachteil der Klägerin aus. In acht Fällen sei die Monatswasserbilanz abgesenkt worden, und zwar anlässlich von Hochwassersituationen oder bei Zuflüssen, die jeweils nicht geringer als 250 l/s ausgefallen seien. Derartige Abflusssituationen könnten nicht Gegenstand der Frage des potentiell natürlichen Wasserdargebots bei Niedrigwasser sein. Der Vergleich verschiedener Pegelstände der einen mit der anderen Messstelle in der Vergleichstabelle Anlage K 86 sei fachlich nicht zulässig. Die Wasserstands-Abfluss-Beziehung sei für jede Pegelmessstelle einzeln herzustellen. Außerdem könne sich das Gerinne des Gewässers mit der Zeit verändern (z.B. durch Hochwasserereignisse). Daher müssten die Abflussmessungen in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, um die Beziehung zwischen einem Pegelstand und dem dazugehörigen Abfluss bei Bedarf anzupassen. Dadurch ergäben sich für unterschiedliche Zeitabschnitte verschiedene Wasserstands-Abfluss-Beziehungen. Die Tabelle fange überdies erst bei Abflüssen von 88 l/s an (Pegelstand 14 cm), obwohl doch gerade die Messungen der Niedrigwasserabflüsse relevant seien. Ein Rohvorteil liege auch darin, dass eine Erlaubnis zur Wasserentnahme im Umfang von dauerhaft 50 l/s ohne Talsperre gar nicht erteilt worden wäre: Die Jahresentnahmemenge habe sich nach dem Bescheid vom 11. März 1971 auf 289.800 m³ belaufen, nach der Erlaubnis vom 26. August 1993 dagegen auf 1.576.800 m³. Bezogen auf 365 Tage habe ursprünglich die durchschnittliche Entnahmemenge 9,45 l/s betragen und nicht 50 l/s. Vor dem Bau der Talsperre habe es noch keine Verstetigung und Vergleichmäßigung des Wasserabflusses gegeben, so dass aufgrund der Niedrigwasserphasen das Wasserrecht nicht auf eine dauerhafte Abgabe von 50 l/s habe ausgedehnt werden können. Zudem werde die Wiedereinleitung des durch die Nutzung verunreinigten Wassers in den X1. in dieser Menge und mit dieser Schadstofffracht erst durch den Betrieb der X. ermöglicht. Die Erlaubnis vom 26. August 1993 zur Einleitung des Abwassers aus der Fischzuchtanlage enthalte Überwachungswerte für die Parameter abfiltrierbare Stoffe, CSB, BSB5, Ammonium-Stickstoff (MH4-N), Phosphor (P) und ph-Wert. Diese Werte hätten seitens der Klägerin nicht durchweg eingehalten werden können. Daher sei der Fischbesatz um 30% verringert worden. In dem Erlaubnisbescheid vom 18. Juli 2013 sei bereits in den Nebenbestimmungen angekündigt worden, dass der Fischbesatz weiter zu verringern sei, wenn trotz bereits erfolgter Reduzierung die Überwachungswerte nicht eingehalten würden. Ohne die Talsperre wäre bei Niedrigwasserzeiten die Wasserqualität durch die Belastung mit dem Abwasser der Klägerin weiter verschlechtert worden. Denn es hätte die Verdünnung mit dem durch sie verstetigten Wasserdargebot gefehlt. Möglicherweise hätten sich die Gewässereigenschaften derart nachteilig verändert, dass die Einleitung wegen Verstoßes gegen § 57 I Nr. 2 WHG nicht erlaubnisfähig gewesen wäre. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil auch in der bloßen "Vorhalteleistung" erblickt werden könne, die der Wasserverband durch die Bereitstellung seiner Anlagen erbringe. Der Vorteil ergebe sich auch aus der originären Aufgabenwahrnehmung. Nach dem Planfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 1990 diene die X. auch der Niedrigwasseraufhöhung einschließlich des Ausgleichs der Wasserführung. Nach der Argumentation der Klägerin wäre auch die Wasserkraftnutzung mangels originärer Aufgabe nicht zu veranlagen. Der Zweck der Talsperre zur Ausnutzung der Wasserkraft sei erst 2010 in den Planfeststellungsbeschluss zur X. aufgenommen worden. Es widerspreche dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit, wenn nur solche Vorteilsnehmer an den Kosten des Talsperrenbetriebs beteiligt würden, deren Nutzungsmöglichkeit schon zum Zeitpunkt des Baus der Anlage bekannt gewesen sei. - Zum Bestehen eines Nettovorteils: Die konkrete Bestimmung eines Nettovorteils sei nicht erforderlich, da die Klägerin ohne Talsperre ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht nachkommen könnte oder existentiell gefährdet wäre. Die Klägerin habe keine Geschäftsdaten vorgelegt. Eine betriebswirtschaftliche Betrachtung sei daher nicht möglich. Durch die Speicherbewirtschaftung würden die Temperaturschwankungen über das Jahr hinweg gedämpft: Im Winter kühle sich im Vergleich zur Temperatur der Bäche oberhalb der Talsperre das in den X1. abgegebene Wasser nicht so stark ab wie das Wasser der zufließenden Bäche. Im Sommer erwärme sich das Wasser aus der Talsperre mit zeitlicher Verzögerung, wobei häufig nicht die Temperaturen der zufließenden Bäche erreicht würden; durch die Beimischung von kälterem Wasser könne die Erwärmung der Teiche durch die Sonneneinstrahlung abgemindert werden. Dadurch werde das Seuchenrisiko reduziert. Zudem seien das Wasser der Talsperre aufgrund der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes sauberer und die Keimbelastung gegenüber Bachwasseranlagen geringer. Hierdurch würden Krankheitsrisiken für die Forellenzucht verringert. Auch die von der Klägerin behaupteten Nachteile seien zu relativieren. Die Talsperre wirke bei stärkeren Regenereignissen als Absetzbecken, so dass reineres Wasser in den X1. gelange. Angeblichen Brutaufzuchtsverlusten stünden verbesserte Bedingungen in den Sommermonaten aufgrund kühlerer Wassertemperaturen gegenüber. Parasiten und Bakterien vermehrten sich nicht so stark. Auch die Vergleichmäßigung der jahreszeitlich bedingten Temperaturschwankungen sei für die Forellenzucht insgesamt vorteilhaft. Es sei nicht klar, dass die Stickstoffübersättigung und die (aus der Sicht der Klägerin) deswegen betriebene kostenintensive Sauerstoffanreicherung durch die Talsperre bedingt seien. Die Reinsauerstoffbegasung diene in der Intensivfischhaltung nicht nur der Entgasung des Stickstoffs, sondern auch der Ertragsoptimierung. Es sei daher zu bezweifeln, dass die Anlage zur Sauerstoffanreicherung nicht auch ohne die Talsperre angeschafft worden wäre. - Zu den Veranlagungsregeln: Der Verdunstungsfaktor von 2,5% sei nicht zu beanstanden. Wasserverluste entstünden nicht nur durch Verdunstung, sondern auch durch Versickerung; sie beliefen sich nach Londong auf 1%. Zudem werde der Verlustfaktor durch den relativierenden Faktor v (= 0,4) noch ermäßigt. Ferner weise das OVG NRW zutreffend darauf hin, dass ein genauer Verlustfaktor nicht zu ermitteln sei, wenn dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. So liege der Fall hier. - Zum Grundsatz der Abgabengerechtigkeit: Jedenfalls im streitigen Veranlagungsjahr 2006 könne eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber Unternehmen der Wasserkraftnutzung nicht vorliegen, weil in diesem Jahr keine Wasserkraftanlage betrieben worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die angefochtene Heranziehung in Höhe von 34.420,00 € sind §§ 6, 25, 26, 27 des Gesetzes über den X4. F. -S. vom 07. Februar 1990 (GV. NW. 1990 S. 106) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 07. März 1995 (GV. NW. 1995, S. 248 (258 ff.)) - F. -RurVG - in Verbindung mit § 12 der Satzung des Beklagten vom 04. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 11. Dezember 2006, und den von dieser gemäß § 14 F. -RurVG am 08. Dezember 2014 beschlossenen Veranlagungsregeln, in Kraft getreten rückwirkend zum 01. Januar 2006. I. Verbandsmitgliedschaft der Klägerin Die Klägerin ist Mitglied des Verbandes. Nach der hier für eine Annahme der Mitgliedschaft allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 4 F. -RurVG sind Mitglied des Verbandes u. a. gewerbliche Unternehmen, die Unternehmen des Verbandes verursachen, erschweren, zu erwarten haben oder von ihnen Vorteile haben. Vom Vorliegen eines Vorteils macht der Beklagte die Mitgliedschaft in der Beitragsgruppe 2 abhängig. Vgl. Veranlagungsregeln des Beklagten zur Berechnung von Beiträgen gemäß §§ 25 bis 28 EifelRurVG (VR), C, BG 2, Ziffer 2.2 (VR, Seite 11). 1. Wasserverbandsrechtlicher Vorteilsbegriff Nach dem im Wasserverbandsrecht gebräuchlichen Vorteilsbegriff, der auch in § 26 Abs. 1 F. -RurVG seine Niederschlag gefunden hat, vgl. zu einer § 26 Abs. 1 F. -RurVG entsprechenden Regelung in § 34 ErftVG a.F.: OVG NRW, Urteil vom 18.12.2002 - 9 A 696/98 -, juris Rn. 31 f. m.w.N., ist der Vorteil grundsätzlich als wirtschaftlicher Vorteil im Sinne einer wirtschaftlichen, über die bloß kompensatorische Wirkung hinausreichende Besserstellung im Vergleich zur ansonsten bestehenden Lage zu verstehen. Hierfür sind die Situationen mit Existenz und Handeln des Wasserverbandes und die hypothetische Gegebenheit ohne ihn zu vergleichen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.06.2014 - 15 A 1919/09 -, juris Rn. 33 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 14.04.2015 – 14 K 119/13 –, juris Rn. 33. Bei der Auslegung des Vorteilsbegriffs ist zudem nach der spezialgesetzlichen Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 F. -RurVG zu berücksichtigen, dass als Vorteile "auch die Übernahme oder Erleichterung einer Pflicht des Mitglieds durch den Verband und die Möglichkeit, die Maßnahmen zweckmäßig oder wirtschaftlichen auszunutzen" anzusehen sein können. Dementsprechend kann ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil bereits in der bloßen "Vorhalteleistung" zu erblicken sein, die der X4. durch die Bereitstellung seiner Anlagen erbringt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 1.05 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 24.06.2014 - 15 A 1919/09 -, juris Rn. 29; Urteil vom 15.01.2014 - 15 A 838/10 -, juris Rn. 52 f. Dabei reicht eine theoretische Möglichkeit ohne wirtschaftlichen Wert jedoch nicht aus. Der Vorteil muss sich andererseits nicht in einer konkret messbaren, geldwerten Vermögensmehrung oder Ersparnis eigener Aufwendungen niederschlagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 1.05 -, juris Rn. 19 m.N.; VG Aachen, Urteil vom 25.11.2005 - 7 K 764/03 -, juris Rn. 45 f. Die erforderliche Berechnung des für die Annahme einer Mitgliedschaft notwendigen Vorteils erfolgt auf der Grundlage einer sog. Nettoberechnung. Dabei geht es um den Nettovorteil, d. h. den für den jeweiligen Betroffenen nach Abzug der Verbandslasten verbleibenden wirtschaftlichen Nutzen aus der konkreten Durchführung des Verbandsvorhabens. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit einer Zwangsmitgliedschaft ist erforderlich, dass der Nutzen, der dem Betroffenen nach Abzug der Verbandslasten verbleibt, immer noch eine vorteilhafte Möglichkeit darstellt. Denn nur in dem Fall, dass noch ein Nutzen übrigbleibt, dient der X4. sowohl dem öffentlichen Wohl als auch dem Nutzen seiner Mitglieder. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.06.2014 – 15 A 1919/09 –, juris Rn. 40; Reinhardt/Hasche, in: Hasche/Klein, Wasserverbandsgesetz, 2011, § 8 Rn. 7 ff. Die Klägerin wäre mithin nicht Mitglied des beklagten Verbandes, wenn ihre Mitgliedschaft zu einem negativen Saldo führen würde. Die Nachteile der Verbandsmitgliedschaft dürfen deren Vorteile nicht überwiegen. Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 24.06.2014 – 15 A 1919/09 –, juris Rn. 40. 2. Bestehen eines Rohvorteils Davon ausgehend ist in einem ersten Schritt festzustellen, ob und in welchem Umfang sich die Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin (wirtschaftlich) vorteilhaft auswirkt, und zwar ohne Berücksichtigung der aus einer Mitgliedschaft für sie resultierenden Kosten und Beiträge. Ergäbe sich, dass die Klägerin ohne die Tätigkeit des Beklagten (konkret: ohne den Talsperrenbetrieb) wirtschaftlich ebenso gut dastehen würde wie mit dessen Tätigkeit oder sogar besser, fehlte es bereits an einem für die Annahme der Mitgliedschaft erforderlichen Rohvorteil. Ist ein solcher hingegen feststellbar, stünde die Klägerin also in einem gewissen Umfang mit der Tätigkeit des Beklagten zunächst einmal wirtschaftlich besser da als ohne dessen Tätigkeit, müssten von dem Rohvorteil die messbaren Nachteile der Mitgliedschaft sowie der Verbandsbeitrag abgezogen werden. Würden die Kosten und Beiträge die mit der Mitgliedschaft im beklagten Verband für die Klägerin verbundenen Rohvorteile übersteigen, läge kein Nettovorteil vor, so dass eine Mitgliedschaft der Klägerin zu verneinen wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.06.2014 – 15 A 1919/09 –, juris Rn. 40. Nach diesen Kriterien ist ein beitragsrelevanter Vorteil zugunsten der Klägerin anzunehmen. a) kein Vorteil durch Hochwasserschutz Ein beitragsauslösender Vorteil ist freilich nicht unter dem Aspekt des Hochwasserschutzes anzunehmen. Denn der Beklagte selbst hat in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 klargestellt, dass die Klägerin nicht deswegen zu einem Verbandsbeitrag herangezogen werde, weil ihre Teichanlagen durch die Talsperre vor Zerstörungen durch Hochwasser geschützt würden. Die Klägerin wird der Mitgliedsgruppe MG 4 zugeordnet, in der nach den Veranlagungsregeln die Beitragsanteile anhand der Wassernutzung berechnet werden. Vgl. VR, C, BG 2, Ziffer 2.2, Seite 11. b) kein Vorteil durch Erhöhung der Jahresentnahmemenge Ein Vorteil kann entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht daraus abgeleitet werden, dass sich die Jahresentnahmemenge nach dem Bescheid des Oberkreisdirektors des Kreises Aachen vom 11. März 1971 für die Zeit bis zum 31. März 1991 auf 289.800 m³ beläuft, nach dem Bescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 26. August 1993 dagegen - hochgerechnet - auf 1.576.800 m³. Denn es ist davon auszugehen, dass die Angabe 289.800 m³ auf einem Versehen beruht. Hierfür spricht, dass sie mit der Festschreibung eines Wertes von 50 l/s nicht zu vereinbaren ist. Die Stunden- und die Tagesmenge entsprechen der hochgerechneten Menge in l/s, nicht aber die Jahresmenge. Zudem wäre die Jahresmenge bei ständiger Entnahme von 50 l/s bereits in etwa 67 Tagen erreicht. Auch der Regierungspräsident Köln geht in seinem Schreiben vom 26. März 1987 an den Oberkreisdirektor des Kreises Aachen - vorgelegt als Anlage K 12 zum Schriftsatz der Klägerin vom 13. Mai 2009 in dem Verfahren 7 K 657/08 - von einem möglichen Rechenfehler aus. In dem Verlängerungsbescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 29. Februar 1988 ist die Jahresentnahmemenge bzw. die zulässige Einleitmenge nicht mehr enthalten. Ferner weist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Juli 2010 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) zutreffend darauf hin, dass in den 1970er Jahren weiter unterhalb des X2. Wasserrechte in Höhe von 2.600.000 m³/a zugunsten der F1. T2. & Co., in Höhe von 900 l/s zugunsten der gemeinsamen Wasserrechtsinhaber am Mühlengraben und in Höhe von 800.000 m³/a zugunsten der S1. C2. AG zugesprochen worden waren. Auch mit Blick darauf gibt es keinen vernünftigen Grund für eine Beschränkung des Wasserrechts der Klägerin auf 289.800 m³ pro Jahr. Schließlich ist weder in der Niederschrift über den Erörterungstermin am 11. Februar 1977 - vorgelegt als Anlage K 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 04. November 2008 in dem Verfahren 7 K 657/08 - noch in dem Planfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 1990 - vorgelegt als Anlage K 20 zum Schriftsatz der Klägerin vom 13. Mai 2009 in dem Verfahren 7 K 657/08 - eine Einschränkung der dauerhaften Entnahmemöglichkeit erwähnt. c) Vorteil in Gestalt der Erteilung der Entnahmeerlaubnis von 50 l/s Ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil kann schließlich nicht darin gesehen werden, dass die Erlaubnis zum dauerhaften Bezug von 50 l/s mit Erlaubnisbescheid vom 26. August 1993 nicht erteilt worden wäre, wenn nicht die Bestimmungen zur Mindestabgabe gemäß Betriebsplan der Talsperre gegeben wären. Gegen diesen Ansatz spricht, dass zum Betrieb der Fischzucht bereits vor dem Bau der Talsperre eine Entnahmeerlaubnis über 50 l/s erteilt worden war (Entnahmeerlaubnis vom 11. März 1971, gültig bis zum 28. Februar 1988), mithin 8,5 Jahre vor Beginn des Probestaus. Vor diesem Hintergrund ist die These des Beklagten, dass die Erlaubnis nur wegen der Talsperre erteilt worden ist, nicht tragfähig begründet. d) Vorteil durch Verstetigung des Wasserdargebots Ein beitragsrelevanter Vorteil liegt aber in der Verstetigung des Wasserdargebots von bis zu 50 l/s. aa) Entnahmemöglichkeit von 50 l/s als maßgebliches Kriterium Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie für den Betrieb der Fischzucht auf eine Wasserentnahme in diesem Umfang gar nicht angewiesen sei. Zum einen ist in dem Schriftsatz vom 04. November 2008 in dem Verfahren vor der erkennenden Kammer 7 K 657/08 von der „benötigten“ Wasserentnahme von bis zu 50 l/s die Rede. Diese Angabe wird zwar im Lauf des weiteren Verfahrens relativiert. So heißt es erstmals in dem Schriftsatz vom 11. November 2009 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09), ein Zulauf von lediglich 20 – 25 l/s (ohne Versorgung mit Brunnen-, Drainage- und/oder Zirkulationswasser) bzw. 10 l/s (bei Versorgung mit Brunnen-, Drainage- und/oder Zirkulationswasser) sei nötig, um die Fischzucht betreiben zu können; bei entsprechender Anreicherung des Wassers mit technischem Sauerstoff sei zeitweise eine Betrieb sogar ganz ohne Entnahme aus dem X1. möglich. Indes entspricht in dem hier in Rede stehenden Zeitraum die Berechtigung zur Entnahme von bis zu 50 l/s gemäß Bescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 26. August 1993 dem, was seinerzeit zuvor beantragt worden ist. Erst mit Bescheid vom 24. April 2018 ist der Klägerin antragsgemäß die Erlaubnis erteilt worden, dem X1. Wasser zur Speisung der Fischzuchtanlage bis zu einer Menge von 32 l/s (115 m³/Stunde, 2.765 m³/Tag, 1.009.152 m³/Jahr) zu entnehmen. Selbst wenn in Bezug auf das hier relevante Veranlagungsjahr die Menge von 50 l/s nicht benötigt worden wäre, ist davon auszugehen, dass die konkrete Entnahmemenge aufgrund wirtschaftlicher Interessen gewählt worden ist, mithin danach ausgerichtet ist, was aus der Sicht der Klägerin für erforderlich erachtet wird, um den auf Gewinnerzielung ausgerichteten Fischzuchtbetrieb möglichst effizient und somit gewinnbringend betreiben zu können. Daraus folgt, dass für die Frage des Vorteils nicht darauf abzustellen ist, ob der Klägerin auch ohne die Talsperre das absolute Minimum zur Aufrechterhaltung des Betriebes – also 20-25 l/s bzw. 10 l/s – zur Verfügung gestanden hätte. Zu Unrecht wird denn auch in dem Schreiben der C. und Q1. C1. J. GmbH vom 04. Dezember 2017 an die Klägerin - vorgelegt als Anlage K 14 zum Schriftsatz der Klägerin vom 07. Dezember 2017 - angenommen, ein Vorteil sei erst erkennbar, wenn der natürliche Abfluss im X1. 50 l/s unterschreite oder die mit einem Niedrigwasserabfluss verbundenen Schwierigkeiten technisch nicht mehr aufgefangen werden könnten. Es ist auch nicht von Belang, ob von dieser maximal zulässigen Entnahme in der Praxis „meist erheblich nach unten“ abgewichen wird. Vgl. C. und Q1. C1. J. GmbH, Stellungnahme zur Betrachtung eines natürlichen Mindestwasserabflusses im X1. ohne Berücksichtigung der X. vom 06. Mai 2009, vorgelegt als Anlage K 17 zum Schriftsatz der Klägerin vom 13. Mai 2009 in dem Verfahren 7 K 657/08; dies., Schreiben vom 04. Dezember 2017 an die Klägerin, vorgelegt als Anlage K 14 zum Schriftsatz der Klägerin vom 07. Dezember 2017. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob auch ohne Talsperre das gewährt würde, was die Klägerin ebenso wie der Vorgängerbetrieb aus wirtschaftlicher Sicht für sinnvoll erachtet hat, nämlich 50 l/s, ob mit anderen Worten das Wasserrecht in dem Umfang gewährt wird, den die Klägerin gerne gehabt hätte. bb) Entnahme als bloßer Reflex Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt sich die als Vorteil eingestufte gesicherte Entnahme nicht nur als ein Reflex der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Dezember 1990 dar. Vgl. zu dem Erfordernis, dass ein Vorteil aus Maßnahmen des betreffenden Verbandes und im Rahmen seiner originären Aufgabenerfüllung erwachsen muss: OVG Schleswig, Urteil vom 10.10.2006 – 4 LB 9/06 –, juris Rn. 39. Zwar trifft es zu, dass durch diesen Beschluss zunächst dem Talsperrenverband F. -S. (TVER) und sodann dem Beklagten als (Gesamt-)Rechtsnachfolger gemäß § 41 Abs. 1 F. -RurVG aufgegeben worden ist, unterhalb der Staumauer im X1. eine Wasserführung von mindestens 100 l/s zu gewährleisten. Zudem lässt der Erläuterungsbericht zum wasserrechtlichen Antrag für die Talsperre vom 31. März 1971 die vornehmliche Zweckbestimmung der Talsperre erkennen, nämlich die „Trink- und Brauchwasserversorgung der Kreise bzw. Städte Aachen, Düren, Jülich, Geilenkirchen-Heinsberg, T. und Eschweiler“. Vgl. Ziffer 1.1 des Erläuterungsberichts zum wasserrechtlichen Antrag für die Talsperre vom 31. März 1971, vorgelegt als Anlage K 49 zum Schriftsatz der Klägerin vom 19. Juli 2010 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09). Das ändert freilich nichts daran, dass nach dem Planfeststellungsbeschluss die X. ausdrücklich auch der Niedrigwasseraufhöhung diente. Vgl. Planfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 1990, S. 2, 16, vorgelegt als Anlage K 38 zum Schriftsatz der Klägerin vom 27. Mai 2009 in dem Verfahren 7 K 657/08. Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Niedrigwasseraufhöhung erst im Laufe des Verfahrens der Planfeststellung als zusätzlicher Zweck hinzugekommen sei, folgt dem die Kammer in der Schlussfolgerung nicht. Denn dies bedeutet angesichts des soeben aufgezeigten Befundes eben nicht, dass die Niedrigwasseraufhöhung nicht bezweckt war. Eine andere Sichtweise, welche die ursprüngliche Zielsetzung für (allein) maßgeblich erachten würde, hätte zur Folge, dass nachträglich hinzugekommene Zielsetzungen unberücksichtigt bleiben müssten, auch wenn damit ein verbandsbeitragsrechtlicher Vorteil verbunden wäre. Deutlich macht das die Wasserkraftnutzung, die erst im Jahre 2010 als zusätzliches Ziel der Talsperre hinzugetreten ist. Hier wäre eine Veranlagung nicht (und auch nicht zukünftig) zulässig, obwohl die Vorteilhaftigkeit in einer solchen Konstellation auf der Hand liegt. Zudem ist ungeachtet der Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses vom 21. Dezember 1990 zu konstatieren, dass die Regelung des Wasserabflusses einschließlich des Ausgleichs der Wasserführung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 F. -RurVG zu den gesetzlichen Aufgaben des Verbandes gehört. Vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 24.06.2014 – 15 A 1919/09 –, juris Rn. 42. cc) Keine durchgängige Entnahmemöglichkeit von bis zu 50 l/s ohne Talsperre Die Entnahme von 50 l/s wäre der Klägerin ohne die Talsperre nicht durchgängig möglich. Nach den wasserrechtlichen Vorgaben für den maßgeblichen Zeitraum gemäß Ziffer 3.1 des Bescheides des Regierungspräsidenten Köln vom 26. August 1993 ist die Entnahme im genannten Umfang nur zulässig, wenn 50% des ankommenden Wassers im Vorfluter verbleiben. Mithin setzt die Entnahme von 50 l/s einen Zufluss von 100 l/s voraus. Das wäre ohne Talsperre nicht durchgängig der Fall. Der Beklagte hat die Niedrigwasserverhältnisse, wie sie ohne die X. bestünden, im Ergebnis richtig beschrieben. (1.) keine Möglichkeit des Rückgriffs auf belastbare Daten zum X1. Das natürliche Abflussverhalten des X2. kann nicht mittels eines geeigneten Messpegels ermittelt werden, weil ein natürlicher Abfluss aufgrund des Baus der Talsperre nicht mehr vorhanden ist. Er kann auch nicht mehr rekonstruiert werden, da es keine belastbaren Daten zum Abflussverhalten des X2. vor dem Bau der Talsperre gibt. (a) Daten des Pegels I. Die Messungen, die vom Staatlichen Umweltamt Aachen (StAWA, nunmehr: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz - LANUV -) an dem Pegel I. oberhalb der heutigen Talsperre durchgeführt worden sind, können – auch aus Sicht der Klägerin – nicht herangezogen werden. Denn diese und die aktuell herangezogenen Pegel stehen an unterschiedlichen Standorten mit abweichenden Randbedingungen. Vgl. C. und Q1. C1. J. GmbH, Analyse des natürlichen Abflussverhaltens im X1. für den Standort der Fischzuchtanlage N. , 27. April 2010, S. 12, vorgelegt als Anlage K 44 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09). Dass „nichtsdestotrotz“ die Abflusskurve des Pegels I. in ihrer Ausbildung „repräsentativ“ für ein Fließgewässer bzw. den X1. in einem naturnahen Zustand sein soll, wird in der gutachtlichen Stellungnahme, auf die sich die Klägerin durchweg beruft,- vgl. C. und Q1. C1. J. GmbH, Analyse des natürlichen Abflussverhaltens im X1. für den Standort der Fischzuchtanlage N. , 27. April 2010, S. 12 - nicht begründet, sondern lediglich behauptet. Demgemäß ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass offenbleibt, warum der Gutachter meint, die am Pegel I. ermittelten Daten könnten zugrunde gelegt werden. (b) Daten des Pegels T1. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann eine belastbare Aussage zur Frage der Wasserschüttung des X2. ohne Talsperre auch nicht auf die Daten gestützt werden, die an dem Pegel T1. gewonnen worden sind. Wäre dem so, dann wäre folgerichtig von vornherein der Vorgehensweise des Beklagten in Gestalt der Modellierung der Abflussverhältnisse anhand der an vier Messpegeln gewonnenen Messergebnisse unter Erfassung des sog. Zwischengebietes der Boden entzogen. Dass dies nicht angenommen werden kann, erhellt aus folgenden Überlegungen: Zunächst ergibt sich aus der Lage des Pegels T1. , dass die in den frühen siebziger Jahren dort gewonnenen Daten keine hinreichend geeignete Grundlage zur Darlegung der Abflussverhältnisse bilden können. Denn der Pegel befand sich deutlich oberhalb des jetzigen Talsperrenstaudammes in der Nähe des Zentrums von T1. . In der Stellungnahme vom 27. April 2010, das sich die Klägerin zu eigen macht, konstatiert der Gutachter der C. und Q1. C1. J. GmbH denn auch selbst, dass sich die Abflussverhältnisse am Pegel T1. von den Zuflussdaten zur Talsperre „sowohl durch einen anderen Standort als auch durch ein verändertes Einzugsgebiet“, nämlich ein größeres als das im Bereich der Staumauer, unterscheiden. Vgl. C. und Q1. C1. J. GmbH, Analyse des natürlichen Abflussverhaltens im X1. für den Standort der Fischzuchtanlage N. , 27. April 2010, S. 13. Dass beide Kriterien durch eine Modifizierung der Abflusswerte am Pegel T1. mit einem Korrekturfaktor von 0,8775 hinreichend ausgeglichen werden, vgl. C. und Q1. C1. J. GmbH, Analyse des natürlichen Abflussverhaltens im X1. für den Standort der Fischzuchtanlage N. , 27. April 2010, S. 13, wird nicht plausibel begründet. Zwar soll der Korrekturfaktor die Größenverhältnisse der jeweiligen Einzugsgebiete des Pegels bzw. des Talsperrensees widerspiegeln. Dem Kriterium der unterschiedlichen Lage wird damit indes nicht Rechnung getragen. Auf dieser Grundlage ist die Belastbarkeit der am Pegel T1. gewonnenen Daten nicht dargetan. Der Einwand der Klägerin, das Argument der nicht identischen Lage der Pegel müsste konsequenterweise umso mehr für die Zulaufpegel der Talsperre gelten, weil sie teilweise doppelt so weit vom Talsperrendamm entfernt seien, greift im vorliegenden Zusammenhang nicht durch. Er erweist sich schon nicht als tragfähiges Gegenargument, weil das vom Beklagten geltend gemachte Problem der Lage des Pegels T1. nicht in Abrede gestellt, sondern stattdessen auf die hier nicht relevanten (aktuellen) Zulaufpegel übertragen wird. Damit aber hat dieser Einwand vorliegend keine Aussagekraft. Ungeachtet dessen kann nicht allein unter dem Aspekt der Lage und Entfernung zum Talsperrendamm jedwede Pegelmessung als wertlos erachtet werden, soweit es um die Bestimmung der Abflussverhältnisse im X1. geht. Es kommt bei dem Pegel T1. unter dem Aspekt der Lage hinzu, dass die Pegelstelle eng zwischen zwei die Messungen negativ beeinflussenden Flussabwinklungen lag. Vgl. zu den Anforderungen Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser, Leitfaden zur Hydrometrie des Bundes und der Länder – Pegelhandbuch, 5. Auflage 2018, Abschnitt A.3.1.1; Eidgenössisches Departement des Innern, Landeshydrologie und -geologie, Handbuch der Pegelmessung, 1998, S. 19: "Eine messtechnisch günstige Stelle ist eine gerade oder schwach gekrümmte Fluss- bzw. Bachstrecke (…)." Weiterhin wurden die Messwerte am Pegel T1. nicht nach fachlich anerkannten Prinzipien gewonnen. Das wird auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Nach der Übernahme der Talsperrenplanung durch den TVER ab 1973 zeigten dessen Messungen, dass die bis dahin verwendete LANUV-generierte Abflussbeziehung nicht mit den vorgefundenen hydraulischen Bedingungen an der Messstelle übereinstimmte. Zudem zeigten sich, wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) dargelegt hat, Flügelmessungsergebnisse am Pegel T1. sprunghaft und inhomogen in den Wechselbeziehungen von Wasserstand und Abflussmengen. Als Ursache wurden Veränderungen bei den herrschenden Strömungsverhältnissen im Bereich des Messprofils insbesondere aufgrund von Geschiebeanlandungen erkannt. In der Folge hat der TVER die LANUV-Daten schon in den 70er Jahren nicht mehr weiter verwendet. Die Auffassung der Klägerin, gleichwohl müsse ungeachtet einiger Auffälligkeiten nicht das gesamte Datenmaterial zum Pegel T1. verworfen werden, überzeugt nicht: Dass dem bereits entgegensteht, dass die vom TVER und dem LANUV am alten Pegel T1. ermittelten durchschnittlichen Jahreswassermengen der Jahre 1969 bis 1979 mit den vom Beklagten nach Errichtung der Talsperre ermittelten Durchschnittswerten für die Jahre 1980 bis 2010 „auffällig gut“ übereinstimmen, sieht die Kammer nicht. Die Klägerin argumentiert hier allein vom Ergebnis her. Sie stellt in ihrem Schriftsatz vom 18. August 2011 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) zudem lediglich vier Messergebnisse (eines vom LANUV, drei vom Beklagten) einander gegenüber (Seite 13). Für die Jahre 1970 bis 1979 ist der Gesamtjahresabfluss mit 17,02 Mio. m³/a (LANUV) bzw. 15,91 Mio. m³/a (Beklagter) wiedergegeben, für die Zeit nach dem Talsperrenbau mit 15,70 Mio. m³/a (Beklagter für die Zeit von 1980 bis 2009) bzw. mit 20,85 Mio. m³/a (Beklagter für die Zeit von 1980 bis 1984). Dass bei dem Messwert für die Zeit von 1980 bis 2009 ca. 0,45 Mio. m³/a als über die Wasserfläche „verlorener“ Zufluss zu addieren seien, da der Niederschlag der Verdunstung entspreche, wird nicht weiter dargelegt. Auch wenn man sich auf die vom Beklagten ermittelten Messergebnisse für den Zeitraum 1970 bis 1979 einerseits und den Zeitraum 1980 bis 2009 andererseits konzentriert, ist festzustellen, dass zwar die Größenordnung vergleichbar ist. Aber die Durchschnittswerte stimmen nicht überein, schon gar nicht „sehr auffällig“. Dass der TVER und der Beklagte noch mehr als fünf Jahre mit einem angeblich unbrauchbaren Pegel weitergearbeitet haben, ist nicht lebensfremd, wie die Klägerin meint, sondern findet seine schlüssige Erklärung darin, dass der Beklagte die Errichtung einer neuen Pegelstelle erst nach Fertigstellung der Talsperre für sinnvoll bzw. für möglich erachtet hat. Wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) ausgeführt hat, sind die Messungen am Pegel T1. fortgeführt worden, um überhaupt irgendwelche (wenn auch nur wenig plausible) Daten zu haben. Das Argument der Klägerin, der Beklagte habe in Gesprächen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens bzw. in dessen Vorfeld wiederholt angemerkt, dass die Daten des alten Pegels T1. die neueren Daten der Zulaufpegel zur Talsperre in einem für die Klägerin ungünstigen Sinne bestätigen würden, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Denn zum einen hat der Beklagte nicht bestätigt, dass es Aussagen diesen Inhalts gegeben hat. Zum anderen würde eine solche Aussage die hier vorgestellten Argumente gegen die Verwendung der Daten des Pegels T1. nicht entkräften können. Dem Umstand, dass Daten aus der Planungsphase in diverse Informationsblätter (und auch ins Internet) übernommen worden sind, misst das Gericht kein entscheidendes Gewicht bei. Der Beklagte hat mehrfach betont (und bedauert), dass dies ungeprüft geschehen ist. Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, der Frage, ob bereits aufgrund der Messungen am Pegel T1. das natürliche Abflussverhalten des X2. vor dem Bau der Talsperre hinreichend geklärt ist, im Wege der Amtsermittlung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter nachzugehen. Eine Überprüfung der am Pegel T1. gewonnenen Messdaten erforderte zum einen eine Referenzmessung. Griffe man hier, was naheliegend wäre, auf die aktuellen Zuflussmessungen zurück, so würde sich die Frage stellen, warum die Frage des Niedrigwasserabflusses nicht direkt auf der Grundlage dieser Messungen beantwortet würde. Ferner würde, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, eine Beweiserhebung unter Rückgriff auf die aktuellen Zuflussmessungen die Prämisse implizieren, dass sich die Zu- und Abflüsse nicht gravierend verändert haben. Das wird aber über einen Zeitraum von über 35 Jahren kaum mehr festzustellen sein. (2.) modellhafte Erfassung des Abflusses Die demnach allein mögliche modellhafte Erfassung des natürlichen Abflusses ist dem Beklagten in hinreichendem Maße gelungen. Die Kammer teilt den Ausgangspunkt des Beklagten, dass der natürliche Abfluss des X2. unterhalb der Talsperre dem jetzigen Zufluss bis zu dem Talsperrenbauwerk weitgehend entspricht. Die von der Klägerin gegen die modellhafte Erfassung des Zwischeneinzugsgebietes vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch: (a) ordnungsgemäße Messungen des Abflusses im Einzugsgebiet Wenig überzeugend stellt sie die Messgenauigkeit der vier Pegeleinrichtungen in Frage. Das Einzugsgebiet der X. beläuft sich auf insgesamt 43,56 km². Die Zuflüsse ergeben sich im Wesentlichen durch die Vorfluter der S., der Z., des V. und des U. Das Einzugsgebiet dieser Vorfluter erstreckt sich auf 33,3 km², und zwar im Einzelnen: S.: 5,0 km², Z.: 21,5 km², X3. : 3,2 km², U. : 3,6 km². An diesen Hauptzuflüssen verfügt der Beklagte über Messpegel, mittels derer Abflussspenden aus den vier Hauptvorflutern in den Talsperrensee ermittelt werden. Das nicht von Pegeln erfasste Zwischeneinzugsgebiet, also der Teil des Einzugsgebietes zwischen der Entnahmestelle und dem Talsperrenstaudamm, macht 10,26 km² aus. Die Messpegel erfassen demnach rund 76,44% der Einzugsgebietsfläche. Diese Pegel werden durch die behördliche Talsperrenaufsicht regelmäßig im Hinblick auf Zustand, Technikeinsatz und Funktionalität überwacht. Zudem wird die Methodik der Datengewinnung und -weiterverarbeitung zu den maßgeblichen Größen für die Wasserbilanzen seitens der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde akzeptiert. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass das noch kein Beleg für die Messgenauigkeit darstellt. Indes wäre es angesichts der regelmäßigen behördlichen Überwachung der Pegel Sache der Klägerin gewesen, Zweifel an der Messgenauigkeit und auch an der Eichung der Pegel substantiiert vorzutragen und diese nicht lediglich pauschal in Abrede zu stellen, zumal da die vier Pegel nach Auskunft des Beklagten als Messwehrpegel ausgestaltet sind. Diese haben den Vorzug, dass mittels eines volumendefinierten Gefäßes und einer Stoppuhr geringe Zuflüsse besonders genau erfasst werden können und bereits durch Inaugenscheinnahme die Unversehrtheit bzw. eine eventuelle störende Beeinflussung erkannt werden kann. Vgl. Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser, Leitfaden zur Hydrometrie des Bundes und der Länder – Pegelhandbuch, 5. Auflage 2018, Abschnitt B.5.4.1: für die Ermittlung von kleinen bis sehr kleinen Durchflüssen das Mittel der Wahl. Soweit die Klägerin moniert, dass gerade der größte Zufluss in Gestalt der X. als Messeinrichtung bloß eine betonierte Rinne habe, so dass eine besonders signifikante Messungenauigkeit anzunehmen ist, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat – unwidersprochen – vorgetragen, dass diese Messeinrichtung im Gegenteil den messtechnischen Vorteil einer konstanten Sohlenhöhe hat. Das Argument in dem Schriftsatz vom 24. Mai 2018, der Pegel an der X. sei ein klassischer Flusspegel, der ab einem Abfluss von weniger als 1.240 l/s als nicht mehr ausreichend angesehen werde, überzeugt die Kammer nicht. Die Klägerin bezieht sich, um ihre These zu untermauern, darauf, dass der klassische Flusspegel „zumindest an der P. “ als nicht mehr hinreichend genau einzustufen sei. Ob aber die vermeintliche Ungenauigkeit in der Messung nicht nur an der P. , sondern auch – was hier allein relevant ist – an der X. besteht, wird argumentativ ungenau schlichtweg unterstellt. Auf dieser Grundlage kann die Schlussfolgerung, der Hauptpegel der X. liefere im Bereich der Abflüsse von 400 bis 1.200 l/s unzuverlässiges Zahlenmaterial, nicht tragfähig begründet werden. Auch der Verweis der Klägerin auf das Schreiben des Beklagten vom 21. August 2012 an die Klägerin - vorgelegt als Anlage K 90 zum Schriftsatz der Klägerin vom 04. Dezember die Ausführungen in dem Berufungs(zulassungs)-verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) - führt nicht weiter. Mit keinem Wort wird hier die Leistungsfähigkeit des Pegels an der X. relativiert. Die Klägerin kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, dass in den Zeiträumen 18. bis 31. Mai 2010, Juni bis August 2010, den 01. bis 06. September 2010 sowie für den Oktober 2010 für den U. und den X3. jeweils exakt die gleiche Pegelhöhe ausgewiesen werde, was auf einen Daten- oder Messfehler hindeute. Der Beklagte hat dargetan, dass der Wasserstandssensor am U. einen Defekt gehabt habe und habe ausgebaut werden müssen. Wegen der Erfahrung, dass sich die Wasserstände der beiden Pegel im Allgemeinen nicht wesentlich unterscheiden würden, sei die entstehende Datenlücke bei dem U. mit den Wasserstandsdaten des X3. -Pegels ausgefüllt worden. Dem Umstand, dass in ähnlichen Witterungssituationen die Abflüsse des Pegels U. erfahrungsgemäß geringer ausfallen, hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass entsprechend niedrigere Ersatzwerte generiert und in die Datenlücke des U. eingetragen worden sind. Das ist auch der Grund dafür, dass U. und X3. zwar tagesidentische Pegelstände aufweisen, aber in den jeweiligen Tagesabflussmengen differieren. (b) Diskrepanz Planungsdaten – vom Beklagten erhobene Daten Auch aus der von der Klägerin aufgegriffenen Diskrepanz zwischen der bei der Planung zugrunde gelegten Jahreszuflussmenge von 21 Mio m³ und der vom Beklagten nunmehr ausgewiesenen Menge von 16 Mio m³ ergeben sich keine grundlegenden Zweifel am Vorgehen des Beklagten. Generell ist Planungsdaten immanent, dass es sich nicht um Ist-Zahlen handelt und sich die Planungsgrundlage als zutreffende oder aber als (ganz oder teilweise) unzutreffende Annahme herausstellen kann. Konkret hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 25. Mai 2009 in dem Verfahren 7 K 657/08 nachvollziehbar ausgeführt, dass der frühere Planwert überhöht war. Als Referenzgrundlage seien seinerzeit die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vom Nachbargebiet der L. herangezogen worden, obwohl die topographischen und morphologischen Rahmenbedingungen zwischen den Einzugsgebieten der L. und des X2. unterschiedlich gewesen seien. Die Datengrundlage betreffend die L. sei überdies nicht optimal gewesen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie durch Verweis auf die Planungsdaten dargetan werden soll, dass die durch Pegelmessung ermittelten (Ist-)Werte unzutreffend sind. (c) Erfassung des Zwischengebietes Die Kernfrage ist, ob der Beklagte das Zwischen einzugsgebiet richtig, zumindest aber fachlich haltbar erfasst hat und damit der Gesamtzufluss nicht unzutreffend ermittelt worden ist. Diese Frage ist aus der Sicht der Kammer zu bejahen. [anderes Vorgehen des Beklagten bei Erhebung von Daten zur Beweisführung] Wenig überzeugend greift die Klägerin insoweit die Aussage des Beklagten in dem Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst: 20 A 1919/09) auf, er bestreite gar nicht, „dass er, wenn er die Daten nur zum Zwecke der Beweisführung in diesem Rechtsstreit erhoben hätte, ggf. anders vorgegangen wäre.“ Diese Erklärung wird überbewertet. Denn dadurch wird entgegen der Ansicht der Klägerin die Aussagekraft der vom Beklagten zugrunde gelegten Daten zur Beurteilung der Niedrigwasserabflüsse weder relativiert noch gar negiert. In seinem Schriftsatz vom 29. Januar 2014 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst: 20 A 1919/09) hat der Beklagte nachvollziehbar erläuternd darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf das vorliegende Verfahren möglicherweise eine andere Aufzeichnung und Darstellung der Daten gewählt hätte. Konkret ist damit insbesondere die Erfassung der Netto-Pegelstände, mithin die Aufnahme der Abflusswerte ohne Zuschlag in die Tabelle und die Angabe des Gebietszuschlags in einer zusätzlichen Spalte, und die Konzentration auf die Niedrigwasserabflüsse gemeint. Plausibel führt der Beklagte aber weiter aus, dass durch die umfassenden Messungen die Zahlen zu den Niedrigabflüssen nicht relativiert werden. Auch hat er aus der Sicht der Kammer zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erstellung einer Netto-Pegeltabelle und eine separate Erfassung des Gebietszuschlags an Aussage und Inhalt der Tabelle im Ganzen nichts ändern würden. [Ansatz eines dynamischen Faktors] Der Gesamtzufluss zur Talsperre lässt sich nur für den Anteil der Einzugsgebiete der Pegel messen. Demgegenüber wird das Zwischeneinzugsgebiet nicht erfasst. Für dieses werden deshalb Zuschläge auf Grundlage der Zuflussmessung an den Pegeln einberechnet. Die Zuschläge auf die an den Pegeln gemessenen Werte zwischen 6 % und 23,5 % resultieren nach Angaben des Beklagten (vgl. dessen Schriftsatz vom 02. November 2017) und seinen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung aus Bilanzrechnungen zahlreicher Jahre und Beobachtungen vor Ort, dass die kleinen Nebenbäche und Siefen eine relativ deutlichere Abnahme in der Wasserführung aufweisen als die Vorfluter, an denen die Abflussmengen gemessen werden, und in der Folge in Trockenzeiten trockenfallen, während die größeren Gewässer noch geringen Abfluss ausweisen. Das hat der Beklagte plausibel auf die kürzeren Fließzeiten der Rinnsale sowie auf topographische und morphologische Unterschiede gegenüber den größeren Vorflutern zurückgeführt. In der mündlichen Verhandlung hat der Hydrologe des Beklagten nachvollziehbar ergänzend dargetan, dass bei niedrigen Zuflüssen 6 % angesetzt werden, da noch ein minimaler Abfluss vorhanden sein kann, auch wenn es trocken aussieht. Bei höherem Wasserstand werden dagegen 23% angesetzt. Wenig überzeugend hat die Klägerin dem in der mündlichen Verhandlung entgegengehalten, der Sprung zwischen 6% und 23% - insoweit hat die Klägerin auf die Grafik auf Seite 24 der gutachterlichen Stellungnahme der C. und Q1. C1. J. GmbH verwiesen - lasse die graduelle Veränderung der Pegelstände unberücksichtigt. Der Beklagte hat demgegenüber für die Kammer plausibel darauf abgestellt, dass das Zwischengebiet vor den großen Vorflutern trockenfalle, weil letztere größere Wasserspeicher haben; im Zwischeneinzugsgebiet seien kaum derartige Wasserspeicher vorhanden, so dass sich das Trockenfallen dort relativ abrupt zeige. Die Klägerin kann ferner nicht unter Verweis auf die gutachterliche Stellungnahme der C. und Q1. C1. J. GmbH vom 27. April 2010 mit Erfolg geltend machen, dass die Abflusswerte nicht um einen dynamischen, sondern um einen flächenproportionalen Faktor aufgrund des Verhältnisses der Größe des von Pegeln erfassten Einzugsgebietes (laut gutachterlicher Stellungnahme: 33,55 km²) zu der Größe des Zwischeneinzugsgebietes (laut gutachterlicher Stellungnahme: 9,95 km²) und somit im Ergebnis um 29,7% zu erhöhen seien. Denn die Prämisse für den flächenproportionalen Faktor lautet, dass gleiche bzw. ähnliche klimatische, hydrologische und hydrogeologische Verhältnisse in den jeweiligen Einzugsgebieten herrschen. Vgl. C. und Q1. C1. J. GmbH, Stellungnahme zur Ermittlung der Abflussspenden durch den WVER aus dem direkten Einzugsgebiet der X. vom 10. September 2009, vorgelegt als Anlage K 41 zum Schriftsatz der Klägerin vom 11. September 2009 in dem Berufungszulassungsverfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09); dies., Analyse des natürlichen Abflussverhaltens im X1. für den Standort der Fischzuchtanlage N. , 27. April 2010, S. 23. Und diese Prämisse wird nicht begründet. Einer solchen Begründung hätte es aber bedurft, zumal da der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) vorgetragen hat, dass zu Beginn der Messungen – nach dem Schreiben des Beklagten vom 17. Juni 2011 an die Klägerin - vorgelegt als Anlage K 76 zum Schriftsatz der Klägerin vom 18. August 2011 in dem Berufungszulassungsverfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) - bis einschließlich Oktober 1984 – ein flächenproportionaler Ansatz (konstanter Zuschlag von 22%) verfolgt, dann aber festgestellt worden sei, dass solche gleichartigen Verhältnisse nicht durchgängig gegeben seien. Dies hat der Beklagte auch konkret begründet (das von Süden nach Norden - an der Sperrenstelle - abnehmende Niederschlagsverhalten, die spezielle Profilierung im Randbereich der Talsperre, die besonderen Versickerungs- und Verdunstungseffekte im Ufer- und Wasserflächenbereich sowie die Nutzungsänderung bei den Rand- und Wasserflächen, d.h. landwirtschaftlich genutzte und teilweise dränierte und versiegelte Flächen überwiegend an den oberen Rändern der mit den Pegeln erfassten Teileinzugsgebiete, während die Intensivbewaldung in den Tälern und am Rand der Seefläche die Abflüsse im Bereich des Zwischengebietes deutlich schmälert). Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat den Vortrag des Beklagten pauschal als bloße Schutzbehauptung eingestuft. Es überzeugt auch nicht, wenn in dem Schreiben der C. und Q1. C1. J. GmbH vom 15. Februar 2011 an die Klägerin - vorgelegt als Anlage K 53 zum Schriftsatz der Klägerin vom 07. Juni 2011 in dem Berufungszulassungsverfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09 - ausgeführt wird, der flächenproportionale Ansatz sei der „einfachste und unter den gegebenen geologischen Randbedingungen als Orientierung fachlich begründet und vertretbar.“ Denn diese Aussage ist eine nicht weiter belegte bloße Behauptung. Ungeachtet dessen ist ihr kaum zu folgen, weil sie weiter abgeschwächt wird, indem überdies ausgeführt wird, dieser Ansatz sei für eine genaue Betrachtung der Niedrigwasserverhältnisse im X1. auf Tagesbasis ebensowenig treffend wie der Ansatz des Beklagten. [Berücksichtigung hydrologischer Grundsätze] Plausibel ist ferner der Verweis des Beklagten auf hydrologische Grundsätze (vgl. Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09)): Wenn der an den vier Pegelstellen gemessene Abfluss niedrig ist, ist es unter hydrologischen Aspekten unrealistisch anzunehmen, dass gerade im Zwischengebiet besonders hohe Zuflüsse festzustellen sein könnten. Der Einwand der Klägerin, es seien positive Sondereffekte zu berücksichtigen, deren Einfluss größer als nur proportional auf das Zwischengebiet zu veranschlagen sei, überzeugt nicht. Sie erklärt zwar, worin diese bestehen sollen, nämlich in der vormals dichten Bewaldung des Gebietes mit umfangreichen Feuchtgebieten und zahlreichen kleinen Zuflüssen im Bachauenbereich. Zum einen bleibt sie aber konkrete Angaben dazu rundweg schuldig. Zum anderen steht dieser Vortrag im klaren Widerspruch zur soeben dargestellten Prämisse annähernd gleicher klimatischer, hydrologischer und hydrogeologischer Verhältnisse. Dass das Bestehen von positiven Sondereffekten und deren etwaige Auswirkungen nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten nicht mehr geklärt werden kann, geht nicht zu Lasten des Beklagten, sondern der Klägerin: Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 01. November 1993 – 7 B 190.93 –, juris Rn. 3; Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 86 Rn. 2a; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 108 Rn. 13; Redeker/v.Oertzen, VwGO, 15. Auflage 2010, § 108 Rn. 12 m.w.N.; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v.Albedyll, VwGO, 5. Auflage 2010, § 86 Rn. 23; Unger, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 108 Rn. 33 f. Das ist hier die Klägerin, die hier – nicht (mehr) erweisliche – atypische Gegebenheiten des Zwischengebietes abweichend von der näheren Umgebung geltend macht und daraus ableitet, dass ein überproportionaler Abfluss aus diesem Bereich erfolgt. [alternative Erfassung des Abflusses durch einen flächenproportionalen Faktor] Schließlich wäre auch bei einer alternativen Erfassung des Zwischengebietes keine, zumindest aber keine erhebliche Reduzierung der Trockenwettertage anzunehmen. Der Beklagte hat das auf die griffige Formel gebracht: „Wenig bleibt wenig unabhängig davon, ob man es mit dem Faktor 1,3 oder dem Faktor 1,06 multipliziert.“ So wäre, selbst wenn man über die aufgezeigten Defizite hinwegsähe, festzustellen, dass an einer beachtlichen Anzahl von Tagen ein Zufluss von unter 100 l/s erfolgt. So ist der Zusammenstellung der Niedrigwasserzuflusstage unter 100 l/s unter Berücksichtigung des von der Klägerin befürworteten proportionalen Zwischengebietszuschlags von 29,7% - vorgelegt als Anlage K 21 zum Schriftsatz des Beklagten vom 17. Dezember 2010 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) - eindeutig zu entnehmen, dass es seit 1980 bis 2010 in jedem Jahr Zuflüsse unter 100 l/s, oft auch unter 50 l/s gegeben hat. Im Einzelnen ergibt sich das aus der folgenden Tabelle: Jahr Anzahl Niedrigwassertage < 50 l/s Anzahl Niedrigwassertage < 100 l/s 1980 8 46 1981 0 11 1982 9 68 1983 14 84 1984 1 47 1985 4 70 1986 13 95 1987 0 12 1988 3 56 1989 36 110 1990 37 137 1991 47 119 1992 2 46 1993 32 98 1994 20 107 1995 23 114 1996 19 95 1997 0 52 1998 11 52 1999 9 76 2000 0 11 2001 17 52 2002 0 43 2003 69 133 2004 1 65 2005 5 65 2006 8 51 2007 0 0 (nur zwei Messungen im Jahr) 2008 0 1 (nur zwei Messungen im Jahr) 2009 0 62 2010 8 47 Entscheidend ist dabei nicht die bloße Anzahl der Tage, an denen lediglich Niedrigzuflüsse festzustellen sind. Vielmehr kommt es darauf an, dass es regelmäßig in den Sommermonaten mehrtägige und auch mehrwöchige Trockenwetterphasen gegeben hat, in denen der X1. ohne die Talsperrenmindestabgabe deutlich unter 100 l/s oder gar 50 l/s Wasser geführt hätte. Besonders deutlich stechen hier Juli, August und September 2003 hervor. Der Tabelle ist freilich zu entnehmen, dass es auch in anderen Phasen zu relevanten Niedrigwasserabflüssen gekommen ist, so etwa (Zufluss unter 50 l/s) Ende September/Anfang Oktober 1980, Ende September 1982, Ende August/Anfang September 1983, Ende September 1985, Anfang/Mitte August 1986, Anfang September 1988, Ende August 1989. Auch in den weiteren Jahrzehnten zeigt sich ein vergleichbares Bild. Mithin ist es in den Jahren der Aufzeichnung nicht nur an einzelnen Tagen, sondern – bei den hier vorherrschenden klimatischen Bedingungen plausibel – stetig wiederkehrend periodenweise zu relevanten Niedrigwasserabflüssen gekommen. Dieser Befund wird im Ansatz von der Klägerin gar nicht in Abrede gestellt. So ist in der gutachtlichen Stellungnahme der C. und Q1. C1. J. GmbH vom 27. April 2010, auf die sich die Klägerin bezieht, von einer „mittleren Trockenwetterabflussspende“ - vgl. zur Kritik an diesem Begriff Schriftsätze des Beklagten vom 02. November 2017 (S. 5) und vom 24. Mai 2018 (S. 4 f.) - von ca. 67 l/s die Rede, die bei „sehr lang anhaltenden“ Trockenperioden zeitweilig auch unterschritten werden kann. Das Problem besteht hinsichtlich der konkreten Menge indes darin, dass nicht nachvollziehbar dargetan wird, wie der – immerhin gemeinte - mittlere Niedrigwasserabfluss, d.h. der langjährige arithmetische Mittelwert der Minimalwerte der Tagesmittelwerte pro Jahr (MNQ) ermittelt worden ist. In der gutachterlichen Stellungnahme der C. und Q1. C1. J. GmbH vom 27. April 2010 wird auf die Stellungnahme der GmbH vom 06. Mai 2009 „zur Betrachtung eines natürlichen Mindestwasserabflusses im X1. ohne Berücksichtigung der X. “ verwiesen, - vorgelegt als Anlage K 17 zum Schriftsatz der Klägerin vom 13. Mai 2009 in dem Verfahren 7 K 657/08. Aber auch aus dieser Stellungnahme geht nicht klar hervor, wie der Gutachter zu dem Messwert von 67 l/s gekommen ist. Unter Verweis auf das sog. HyPa-Verfahren wird – ohne beigefügte Berechnung – ausgeführt, der natürliche grundwasserbürtige Abfluss zu Trockenwasserperioden könne für das Einzugsgebiet des X2. an dem Entnahmestandort der Fischzuchtanlage mit 67 l/s angegeben werden (S. 3). [Zweckrichtung der Datenerhebung durch den Beklagten] Verfehlt beruft sich die Klägerin darauf, dass der Beklagte die Daten nicht zur Erfassung von Niedrigwasserabflüssen erhoben habe, um eine fundierte Aussage darüber treffen zu können, ob im Vergleich zur Situation vor und nach dem Bau der Talsperre im konkreten Einzelfall eine Verbesserung zu konstatieren und aus diesem Grund ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil anzunehmen ist. In diesem Sinne heißt es in dem Schreiben der C. und Q1. C1. J. GmbH vom 15. Februar 2011 an die Klägerin - vorgelegt als Anlage K 53 zum Schriftsatz der Klägerin vom 07. Juni 2011 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) - dass die Messungen des Beklagten originär auf die Bilanzierung von Wasservolumina im Talsperrenbereich abzielen und dafür auch geeignet seien, zur Betrachtung der Niedrigwasserabflussverhältnisse im X1. demgegenüber aber „zweckentfremdet“ würden. Genau darauf zielt auch die oben wiedergegebene Aussage des Beklagten, dass er die Daten zum Zwecke der Beweiserhebung möglicherweise anders erhoben hätte. Dass daraus allerdings folgt, dass – wie in der gutachterlichen Stellungnahme der C. und Q1. C1. J. GmbH vom 27. April 2010 formuliert – die aus der Sicht des Beklagten maßgebliche Datengrundlage „bereits im Ansatz fachlich ungeeignet [ist], um Aussagen zu theoretischen, natürlichen Abflussmengen an der Entnahmestelle N. auf Tagesbasis insbesondere zu Trockenwetterzeiträumen zu formulieren“, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Dieser These könnte das Gericht nur dann nähertreten, wenn feststünde, dass die primäre Zweckrichtung, die hier in der Bewirtschaftung der Talsperre zu sehen ist, es ausschlösse, die hierfür erhobenen Daten auch zu einem anderen Zweck in Betracht zu nehmen. Indes haben die vorstehenden Ausführungen zu den Niedrigwasserabflüssen bei einem flächenproportionalen Ansatz in Bezug auf das Zwischengebiet gezeigt, dass die Schlussfolgerung von der Zweckrichtung der Messungen auf deren generelle Ungeeignetheit nicht durch den Verweis auf den aus Sicht der Klägerin fehlerhaften dynamischen Faktor (anstelle des für vorzugswürdig gehaltenen flächenproportionalen Faktors) fundiert begründet werden kann. (d) Berücksichtigung von Niederschlag und Verdunstung als Primärfaktoren Begründete Zweifel an der Vorgehensweise des Beklagten folgen auch nicht daraus, dass Niederschlag und Verdunstung als wesentliche Eingangsparameter des Wasserhaushalts nicht korrekt berücksichtigt seien, worin in der gutachterlichen Stellungnahme der C. und Q1. C1. J. GmbH vom 27. April 2010 der zweite wesentliche Mangel gesehen wird. Der Beklagte hat sich vertretbar dafür entschieden, die Werte zum Niederschlag und zur Verdunstung nicht gesondert zu erheben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Beurteilung dieser Fragen die Modellierung des Einzugsgebietes (einschließlich der Erhebung von Messdaten z.B. zur Luftfeuchte, Windgeschwindigkeit und Windrichtung) sowie die Kalibrierung des numerischen Modells voraussetzen würde und dass die so zu ermittelnden Daten für die Bewirtschaftung der Talsperre keinen Nutzen bringen würden. Dieser Umstand allein rechtfertigt zwar noch nicht, davon abzusehen, auch diese Daten in Rechnung zu stellen. Allerdings erfasst der Beklagte die nicht klar quantifizierbaren Größen, u.a. die Evapotranspiration im Einzugsgebiet und die Verdunstung über der Seeoberfläche, über den Zwischengebietsfaktor. Dem liegt die aus der Sicht der Kammer plausible Erklärung zugrunde, dass die hydrologischen Verhältnisse im Einzugsgebiet sich ungefähr proportional in den gemessenen Abflussmengen widerspiegeln. In der mündlichen Verhandlung ist für den Beklagten desweiteren plausibel ausgeführt worden, dass man zur exakten Erfassung der Verdunstung zahlreiche weitere Parameter in den Blick nehmen müsste (z.B. Sonne und Beschattung, Wind, Luftfeuchtigkeit und Wärmehaushalt des Wassers) und ein größerer Aufwand die Genauigkeit der Beurteilung nicht angemessen erhöhen würde. Die Klägerin ist diesem Ansatz nicht überzeugend entgegengetreten. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass mit dynamischen Zuschlägen von 6 bis 23% die Verdunstung nicht richtig erfasst sei, und damit lediglich den gegenteiligen Standpunkt vertreten, ohne ihn überzeugend argumentativ zu untermauern. Die Position der Klägerin erweist sich als noch fragwürdiger, wenn man den von ihr favorisierten, erheblich höher liegenden flächenproportionalen Zuschlag zugrunde legt. Denn bei Ansatz dieses nach Auffassung der Kammer zu hohen Zuschlags bliebe kaum noch Raum für die Annahme, der Zuschlag müsse um der hier in Rede stehenden Primärfaktoren willen noch weiter erhöht werden. Die Klägerin kann auch nicht überzeugend auf die Aussage des Hydrologen des Beklagten, E. . I1. , in der mündlichen Verhandlung verweisen, es gebe keine vernünftigen und belastbaren Daten zur Verdunstung. Diese auf Wunsch des Prozessbevollmächtigten der Klägerin protokollierte Erklärung muss im Zusammenhang gesehen werden. Sie bringt lediglich zum Ausdruck, dass Niederschlag und Verdunstung nicht gesondert erfasst werden, worauf der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 in dem Berufungs(zulassungs-)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) – Seite 13 – hingewiesen hat. Es ist seit jeher Standpunkt des Beklagten, dass es dessen auch nicht bedarf, sondern die vorhandenen Daten ausreichend sind, um die Frage des Niedrigwasserabflusses hinreichend klar zu beantworten, wie auch in der mündlichen Verhandlung (nochmals) klargestellt worden ist. In Bezug auf die gutachterliche Stellungnahme der C. und Q1. C1. J. GmbH vom 27. April 2010 sprechen weitere Umstände gegen die Annahme, die Position des Beklagten sei ernsthaft in Frage gestellt: Im Ansatz ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um das neutrale Gutachten eines Sachverständigen handelt, sondern um ein Parteigutachten, das die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens vorgelegt hat. Vgl. zur Einordnung eines Gutachtens als Parteivortrag Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 98 Rn. 15b. Dass die Stellungnahme nicht als neutral eingestuft werden kann, macht bereits die Einleitung deutlich, in der es heißt, die Anlage N. habe über einen Zeitraum von zehn Jahren vor und während des Baus (sic!) der Talsperre „unter Beweis gestellt“, dass Fischzucht am X1. durchführbar sei. Vgl. ebenso Stellungnahme der C. und Q1. C1. J. GmbH vom 06. Mai 2009 zur Betrachtung eines natürlichen Mindestwasserabflusses im X1. ohne Berücksichtigung der X. , vorgelegt als Anlage K 17 zum Schriftsatz der Klägerin vom 13. Mai 2009 in dem Verfahren 7 K 657/08. Nähere Ausführungen hierzu werden nicht gemacht. So aber bleibt auch außer Betracht, dass der Zuchtbetrieb vor dem Bau der Talsperre einen bedeutend geringeren Umfang als nachher hatte, wie die unten wiedergegebenen Zahlen zur Produktion bestätigen (vgl. unten Ziffer I.3.c). Die darin zum Ausdruck kommende fehlende Objektivität macht die Stellungnahme zwar nicht unverwertbar. Sie schmälert aber deren Aussagekraft. Die Kammer bewertet es darüber hinaus als fachlichen Mangel, dass in der Stellungnahme das Ausfallrisiko der Entnahme durchweg zu niedrig bemessen wird. Die Aussage, dass die Abflussmengen (mit Ausnahme des Monats Juni 1973) nie unter einen Wert von 50 l/s fallen (S. 43 der gutachterlichen Stellungnahme), greift zu kurz, weil nach der Nebenbestimmung Ziffer V.3.1 des für den in Rede stehenden Zeitraum maßgeblichen Erlaubnisbescheids des Regierungspräsidenten Köln vom 26. August 1993 eine Restwassermenge von 50% des ankommenden Wassers im Vorfluter verbleiben muss. Demgemäß müsste bereits bei einem Abfluss unter 100 l/s im X1. die Entnahme entsprechend reduziert werden. Diese Konstellation wird in der Stellungnahme (fehlerfolgerichtig) ausgeblendet. Einen weiteren generellen, und zwar schwerwiegenden Mangel der Stellungnahme sieht das Gericht in der unkritischen Heranziehung der am Pegel T1. gewonnenen Daten. Die gutachtliche Stellungnahme setzt sich mit keinem Wort mit der messtechnisch ungünstigen Lage des Pegels sowie damit auseinander, dass – was zwischen den Beteiligten, wie dargetan, unstreitig ist – die Messwerte nicht nach fachlich anerkannten Prinzipien gewonnen wurden. Vielmehr heißt es lapidar auf Seite 12 der gutachtlichen Stellungnahme, es werde ein Referenzpegel benötigt, um die heutigen Abflussverhältnisse mit den Verhältnissen des X2. in der Zeit vor dem Talsperrenbau zu vergleichen; die Abflusswerte aus den 1970er Jahren vor dem Talsperrenbau liefere der Pegel T1. . Soweit der Gutachter den Rückgriff auf die Daten allein damit begründet, dass ein plausibles Abflussverhalten beschrieben werde, vgl. Schreiben der C. und Q1. C1. J. GmbH vom 15. Februar 2011 an die Klägerin, vorgelegt als Anlage K 53 zum Schriftsatz der Klägerin vom 07. Juni 2011 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09), trifft ihn derselbe Vorwurf wie die Klägerin selbst (siehe oben I. 2. d) cc) – Pegel T1. ), dass allein vom Ergebnis her argumentiert wird. Infolgedessen ist der gesamten Erörterung der Daten des Pegels T1. die fachwissenschaftlich tragfähige Grundlage entzogen. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer keine Veranlassung, der gutachterlichen Stellungnahme überhaupt zu folgen. (e) Kritik der Klägerin an den Monatswasserbilanzen Soweit die Klägerin aus den Monatswasserbilanzen des Beklagten meint ableiten zu können, dieser habe Kenntnis davon gehabt, dass Zweifel an der Richtigkeit seiner Daten bestünden, folgt ihr das Gericht nicht. Der Beklagte erfasst Talsperrenzufluss und -abfluss und nimmt sodann eine Bilanzierung vor, um einen Überblick über mögliche Defizite und Hinweise auf besonders zu betrachtende Abflussverhalten zu gewinnen. Die Ermittlung des realen Zuflusses mithilfe eines konstanten Faktors ist nach Angaben des Beklagten bei besonderen Ereignissen nicht zu gewährleisten – so bei anhaltender Trockenheit oder bei großen Niederschlagsereignissen. In diesen Fällen weicht der Beklagte von den konstanten modellhaften Zuschlagfaktoren ab. Konkrete Anhaltspunkte für eine (wissentliche) Manipulation der Daten durch diese Vorgehensweise bestehen nicht: Von 370 bilanzierten Monaten sind nur in 29 Monaten wegen hydrologisch relevanter Sondersituationen spezielle Bemerkungen zur Monatswasserbilanz gemacht worden. Dabei sind nach Angaben des Beklagten in dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) elf Monatswasserbilanzen angehoben, acht Monatswasserbilanzen (um bis zu 10%) begründet abgemindert worden; bei zehn Monatswasserbilanzen sind schließlich wegen marginaler Diskrepanzen und Nichterkennbarkeit von Messfehlern oder von außergewöhnlichen Witterungssituationen keine Messwertänderungen vorgenommen worden. Die Anhebungen der Monatswasserbilanzen können hier außer Betracht bleiben. Denn sie führen jeweils zu einer Reduzierung der Anzahl der Niedrigwasser-Zuflusstage und wirken sich demgemäß nicht zum Nachteil der Klägerin aus. Die acht Abminderungen sind ebenfalls nicht allesamt von Belang. Nur in einem einzigen Fall nämlich (Juni 2009) ist es zu einer Erhöhung der Anzahl der hier relevanten Trockenwettertage gekommen. Seine Korrektur hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) plausibel damit begründet, dass eine Veralgung des Pegelprofils an der Weißen Wehe festgestellt worden und deswegen eine Erhöhung geboten war, weil Veralgung den gemessenen Pegelwasserstand hebt und dadurch einen höheren Zufluss suggeriert. In den übrigen sieben Fällen wurden die Abzüge anlässlich von größeren Hochwassersituationen vorgenommen oder betrafen Zuflüsse, die nicht geringer als 250 l/s ausgefallen sind und damit in Bezug auf die hier relevante Frage des natürlichen Wasserdargebots bei Niedrigwasser nicht von Belang sind. Auf dieser Grundlage ist zu konstatieren, dass – entgegen dem Ansatz der Klägerin – die Monatswasserbilanzen, in denen nach Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) nach über 30 Jahren Talsperrenbetrieb eine Abweichquote von lediglich 1% besteht, als Beleg für die richtige Erfassung der Zuflüsse zu werten sind. (f) Verweis der Klägerin auf die Anlagen K 40 und 41 Zu Unrecht stützt sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. September 2009 in dem Berufungszulassungsverfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst: 20 A 1919/09) zur Untermauerung ihres Vortrags, die Pegelmessungen seien nicht korrekt, auf die „Gutachtliche Stellungnahme zu den fischereifachlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen“ des Sachverständigen Q. von September 2009, vorgelegt als Anlage K 40 zu dem Schriftsatz vom 11. September 2009 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst: 20 A 1919/09). In der Stellungnahme heißt es explizit, die Qualität der Pegelmessungen lasse sich nicht beurteilen, weil die örtlichen und technischen Gegebenheiten nicht bekannt seien (S. 4). Auch der Stellungnahme der C. und Q1. C1. J. GmbH vom 10. September 2009 "zur Ermittlung der Abflussspende durch den WVER aus dem direkten Einzugsgebiet der X. " - vorgelegt als Anlage K 41 zu dem Schriftsatz vom 11. September 2009 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A (zunächst: 20 A 1919/09) - ist eine Aussage zu dem durch die Messpegel erfassten Bereich nicht zu entnehmen. (g) Verweis der Klägerin auf die Vergleichstabelle K 86 Die Klägerin vermag ferner nicht damit durchzudringen, dass durch die Vergleichstabelle K 86 der vom Beklagten zugrunde gelegte dynamische Faktor vollständig in Frage gestellt und die Unrichtigkeit der Tageszulaufwerte belegt sei. Denn die Vergleichstabelle ist fachlich nicht haltbar: Exemplarisch führt die Klägerin zu einem Wasserstand von 25 cm aus, dass der Abfluss wie folgt bemessen worden ist: 01.11.1989 – 28.02.1999: 464 l/s (Spalte 9), 01.03.1999 – 30.04.2007: 459 l/s (Spalte 4), 01.05.2007 – 18.06.2012: 510 l/s (Spalte 3). Aus diesen Abweichungen in Höhe von 10% bzw. 11% – absolut 46 bzw. 51 l/s – folgert die Klägerin, dass hier bei gleichem Wasserstand und identischem Pegel „offensichtlich etwas nicht stimmen“ könne. Weitergehend nimmt sie den „Nettowert“ aus der Planungsphase in Höhe von 275 l/s (Spalte 10) in Betracht und folgert daraus, dass dem „Rechenwert“ von 464 l/s ein Gebietszuschlag von ca. 68,7% und dem „Rechenwert“ von 510 l/s ein Gebietszuschlag von 85,5% immanent wäre, mithin in beiden Fällen ein Wert deutlich über dem vom Beklagten angenommenen Gebietszuschlag von 23%. Zu einem Wasserstand von 44 cm als weiterem Beispiel legt die Klägerin dar, dass auch hier der Abfluss nicht einheitlich bemessen worden ist, nämlich 01.11.1989 – 28.02.1999: 1.930 l/s (Spalte 9), 01.03.1999 – 30.04.2007: 2.560 l/s (Spalte 4), 01.05.2007 – 18.06.2012: 2.700 l/s (Spalte 3). Die Differenz zwischen dem ersten und dem letzten Wert betrage 39,9% bzw. 770 l/s. Wenn man den „Nettowert“ aus der Planungsphase von 1.250 l/s (Spalte 10) heranziehe, so bedeute dies, dass dem „Rechenwert“ von 1.930 l/s (Spalte 9) ein Gebietszuschlag von 54,4% und dem „Rechenwert“ von 2.700 l/s ein Gebietszuschlag von 116% immanent wäre. Allerdings sind die Schlussfolgerungen nicht tragfähig begründet. Die divergierenden Wasserstands-Abfluss-Beziehungen in unterschiedlichen Zeitabschnitten hat der Beklagte schlüssig damit begründet, dass sich das Gerinne eines Gewässers mit der Zeit z.B. durch Hochwasserereignisse verändern kann und deshalb die Abflussmessungen in regelmäßigen Abständen wiederholt werden müssen, um die Beziehung zwischen einem Pegelstand und dem dazugehörigen Abfluss bei Bedarf den neuen Gegebenheiten anzupassen. Vgl. hierzu allgemein Vischer, HW 2010, 129 (135); http://www.wasser-wissen.de/abwasserlexikon/a/abflusskurve.htm. Nachvollziehbar hat der Beklagte ferner dargetan, dass auch die Einbeziehung einer Pegeltabelle aus der Planungsphase (Spalte 10) verfehlt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um den Pegel T1. , wie der Beklagte zunächst gemeint hat, sondern um einen anderen Pegel gehandelt hat. Die Wasserstands-Abfluss-Beziehung (Schlüsselkurve) ist für jede Pegelmessstelle einzeln zu erstellen. Die Schlüsselkurve gilt nur für eine Pegelmessstelle und kann nicht auf eine andere Messstelle übertragen werden, da die Pegelgerinne stets unterschiedliche Eigenschaften aufweisen (z.B. Lage, Querschnitt, Rauheit, Gefälle). Vgl. zu der Beziehung von Schlüsskurve und einzelner Messstelle auch Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser, Leitfaden zur Hydrometrie des Bundes und der Länder – Pegelhandbuch, 5. Auflage 2018, Abschnitt B.1. Zu Recht beanstandet der Beklagte ferner, dass die Tabelle auffällig erst bei Abflüssen von 88 l/s (Pegelstand 14 cm) anfängt, obwohl hier gerade die Messungen der Niedrigwasserabflüsse, mithin bei niedrigen Pegelständen relevant sind. Eine schlüssige Erklärung hierfür liefert die Klägerin nicht. Sie macht in ihrem Schriftsatz vom 07. März 2014 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) lediglich geltend, es treffe nicht zu, dass der Pegel Weiße Wehe mit dem Pegel T1. verglichen werde. Dieser Einwand mag richtig sein. Warum daraus folgen soll, dass der gesamte weitere Vortrag des Beklagten und insbesondere seine hier in Rede stehende Kritik unzutreffend sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Erschwerend kommt hinzu, dass eine früher angefertigte Tabelle - vorgelegt als Anlage K 77 zum Schriftsatz der Klägerin vom 18. August 2011 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) - auch niedrigere Pegelstände erfasst. Nimmt man diese in den Blick, so zeigt sich, dass beispielsweise bei einem Pegelstand von 10 cm zwischen dem Wert für die Zeit vom 01. November 1989 bis zum 28. Februar 1999 (= 27 l/s) und dem für die Zeit vom 01. Mai 2007 bis heute (29 l/s) lediglich eine Differenz von 6,8% zu konstatieren ist. Bei einem Pegelstand von 12 cm fällt die Differenz mit 3,8% (51 l/s und 53 l/s) noch geringer aus. Das Gericht teilt schließlich das Bedenken des Beklagten, dass die Herleitung von Wasserstands-Abfluss-Beziehungen aus den Monatswasserbilanzen (Spalten 5 und 9 der als Anlage K 86 vorgelegten Tabelle) ungenau ist. Denn bei den Tageswerten handelt es sich jeweils um Mittelwerte des Tages, ermittelt aus Messwerten für den Wasserstand, die jeweils einen Mittelwert über 15 Minuten darstellen, und die über einen Tag ermittelten Wasserstände und Abflüsse weisen unterschiedliche Streuungen um ihren Mittelwert auf. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die auf der Anlage K 86 basierende Einschätzung der Klägerin, es sei ein Zuschlag von „wohl“ mindestens ca. 30% bis 130% anzusetzen sei (vgl. Schriftsatz vom 04. Dezember 2013 in dem Berufungszulassungsverfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09), S. 25) nicht tragfähig begründet ist und im Übrigen hinsichtlich der Höhe des Zuschlags nicht mit der Einschätzung des Gutachters der C. und Q1. C1. J. GmbH in Einklang steht. Nach alledem erachtet es die Kammer als konsequent, im Vergleich der Situation des Forellenzuchtbetriebs vor und nach dem Bau der Talsperre in der Verstetigung des Mindestwasserabflusses von 50 l/s einen beitragsrechtlich relevanten (Roh-)Vorteil zu sehen, weil die – wiewohl zum Teil sachverständig untermauerten – Argumente der Klägerin sich als nicht überzeugend erwiesen haben. Damit aber hat die Klägerin den Beklagtenvortrag nicht schlüssig in Frage zu stellen vermocht, so dass sich das Gericht nicht gehindert sieht, diesen Vortrag zugrundezulegen, - vgl. zu diesem Kriterium Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 108 Rn. 4; ferner BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 2 C 4.07 -, juris, Rn. 33 m. w. N.; VG Leipzig, Urteil vom 23.11.2016 – 1 K 1934/14 –, juris Rn. 69 - und demgemäß eine Beweiserhebung über die Frage des Niedrigwasserabflusses für nicht geboten erachtet. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass es sich bei dem Beklagten um einen seit Jahrzehnten tätigen X4. handelt, der in wasserwirtschaftlichen Fragen selbstredend über eine besondere fachliche Expertise verfügt. Vgl. zur Einstufung von amtlichen Auskünften und Gutachten einer wasserwirtschaftlichen Behörde auf der Grundlage jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht lediglich der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall jüngst BayVGH, Beschluss vom 05.03.2018 – 8 ZB 16.993 –, juris Rn. 16. Die Einschätzung des Beklagten, dass es im Fall der Klägerin zu einer Niedrigwasseraufhöhung kommt, wird schon in der „Niederschrift über das Ergebnis des Erörterungstermins in T1. am 11.2.1977 betr. X. “ vom 17. Mai 1977 - vorgelegt als Anlage K 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 04. November 2008 in dem Verfahren 7 K 657/08 - vertreten. So heißt es auf Seite 9 der Niederschrift, eine Beeinträchtigung des Forellenzuchtbetriebs sei durch die Talsperre nicht gegeben; es seien vielmehr die Niedrigwasserverhältnisse durch die Mindestabgabe von 100 l/s „erheblich aufgebessert“. Auch der Städteregionsrat der Städteregion Aachen als Untere Wasserbehörde geht in dem an die Klägerin gerichteten Erlaubnisbescheid vom 24. April 2018 bei dem X1. von einem MNQ von 38,6 l/s aus, der dem vom Beklagten angenommenen Wert – MNQ von 37 l/s – sehr nahekommt. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die MNQ-Angabe in dem Erlaubnisbescheid auf „Zahlen des Beklagten“ beruhe, handelt es sich erkennbar um eine Behauptung ins Blaue hinein, der der Beklagte ungeachtet dessen entgegengetreten ist. Wäre die (unbelegte) These der Klägerin richtig, wäre zudem nicht erklärlich, warum sich die Städteregion nicht gänzlich an dem Ansatz des Beklagten orientiert und einen Wert von 37 l/s zugrunde gelegt hat. Schließlich ist der Kammer in der mündlichen Verhandlung durchaus nicht entgangen, dass der als sachverständige Beistand der Klägerin anwesende Gutachter E. . Wimmer von der C. und Q1. C1. J. GmbH die Ausführungen des Hydrologen des Beklagten zu dem anzunehmenden MNQ durchaus zustimmend, nämlich durch Kopfnicken, zur Kenntnis genommen hat. 3. Bestehen eines Nettovorteils Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, ein Vorteil i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 2 F. -RurVG sei nicht gegeben, weil sie durch die Talsperre auch in erheblichem Umfang (wirtschaftliche) Nachteile erfahre. a) Relevanz talsperrenbedingter Nachteile Zu Unrecht freilich meint der Beklagte, es komme auf Nachteile durch die Talsperre gar nicht an, weil die Klägerin ohne sie ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht nachkommen könnte oder existentiell gefährdet wäre. Diese Annahme ist, wie bereits oben dargelegt, wenig überzeugend dargetan. b) Temperaturnachteile Soweit die Klägerin geltend macht, es komme talsperrenbedingt im Frühjahr (April bis Juni) zu Temperaturnachteilen, die zu einem jährlichen Verlust bei der Brutaufzucht und Produktion in Höhe von 5.000 Euro führen, folgt ihr das Gericht nicht. Der wirtschaftliche Schaden ist nicht überzeugend dargetan. So hat die Klägerin schon zu dem Verlust im Bereich der Brutaufzucht keine konkreten Angaben gemacht. Ob es temperaturbedingt dazu kommt, dass in gewissem Umfang die Nachzucht von vornherein ausbleibt, sich Jungfische schlechter entwickeln oder aber ein Teil der Jungfische verstirbt – wofür immerhin ein Nebensatz auf Seite 13 unten des Schriftsatzes der Klägerin vom 11. September 2009 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) spricht –, bleibt offen. Ungeachtet dieses Defizits im Vortrag der Klägerin erschließt sich der Kammer nicht, warum diesem – hier insoweit unterstellten – Nachteil nicht Vorteile durch die niedrigeren Temperaturen durch die Talsperre gegenübergestellt werden könnten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzweisen, dass die Fachtierärztin für Fische E. . Sandra Lechleiter in ihrem fachtierärztlichen Gutachten vom 19. Oktober 2001 - vorgelegt als Anlage K 9 zum Schriftsatz des Beklagten vom 25. Februar 2009 - ausgeführt hat, dass die in diesen Monaten relativ konstant reduzierten Temperaturen insgesamt ungünstig für die Vermehrung von Parasiten und Bakterien sind, wodurch der Entstehung von Fischkrankheiten effektiv entgegengewirkt wird. Wenig überzeugend hält dem die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. September 2009 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) entgegen, dass die Aussage über die ungünstigen Bedingungen für die Vermehrung von Bakterien für sog. Kaltwasserbakterien relativiert werde. Diese Einschränkung wird zwar in der Tat vorgenommen, wenn auch nur in Klammern, was bereits für eine untergeordnete Rolle aus der Sicht der Fachtierärztin spricht. Überdies kommt sie gleichwohl unmittelbar im Anschluss zu dem Ergebnis, dass "eine Beeinflussung der Fischzucht durch Erreger aus dem Bach oder von Fischen in der Talsperre sehr gering" sei. In diesem Zusammenhang verweist sie darauf, dass dies "eindrucksvoll" durch den gegebenen Gesundheitsstatus der Fischzucht belegt werde. Diese Schlussfolgerung lässt erkennen, was bereits der oben wiedergegebene Textbefund nahegelegt hat, dass den Kaltwasserbakterien aus fachtierärztlicher Sicht keine maßgebliche Rolle zugesprochen wird. Der Einwand der Klägerin, dass der temperaturbedingte Nachteil die Forellenzucht in einem der sensibelsten Bereiche, nämlich der Aufzucht der Fischbrut, treffe und durch Vorteile in anderen Bereichen der Fischzucht nicht kompensiert werden könnten, trägt nicht. Zwar leuchtet der Gedanke, dass der Teil der Fischbrut, der aufgrund der Temperaturverhältnisse eingeht, später nicht mehr von einem verminderten Parasitenbefall profitieren könne, zunächst ein. Jedoch liegt es auf der Hand (und bedarf auch keiner vertieften naturwissenschaftlichen Kenntnisse), dass eine Verminderung von Bakterien und Parasiten gerade der diesbezüglich besonders anfälligen Fischbrut zugute kommt. Mit anderen Worten gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass – worauf bereits der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 20. April 2010 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) hinweist – nicht ein wesentlich höherer Teil, zumindest aber ein gleich hoher Teil der Fischbrut einginge, wenn Bakterien und Parasiten nicht temperaturbedingt vermindert wären. Dass durch die Talsperre ein deutlich erhöhtes Risiko der Übertragung von Krankheitserregern bestehe, wie die Klägerin unter Berufung auf den Sachverständigen für Fischereiwesen E. . D. Q. in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 11. September 2009 - vorgelegt als Anlage K 40 zum Schriftsatz der Klägerin vom 11. September 2009 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (20 A 1919/09 - geltend macht, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der Sachverständige selbst führt nämlich weiter aus, dass den Beteiligten und den Fachbehörden dieses Risiko bewusst und die fischereiliche Bewirtschaftung des Stauraums gut geregelt sei (Seite 8 der gutachtlichen Stellungnahme). Diese Aussage lässt darauf schließen, dass das oben beschriebene Risiko nicht konkret ist. Für diese Annahme spricht überdies, dass die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 11. September 2009 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (20 A 1919/09) von einer „gelungenen Anpassung“ an die durch die Talsperre – aus der Sicht der Klägerin gravierend und nachteilhaft – veränderte Ausgangssituation spricht. Dass es nicht zulässig sei, der Klägerin die gelungene Anpassung sozusagen als Vorteilsgewährung durch den Beklagten in Rechnung zu stellen, ist eine wenig verständliche Aussage. Hier geht es nicht um eine Vorteilsgewährung. Vielmehr ist in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten temperaturbedingten Nachteile eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise gefragt. Schließlich ist zu konstatieren, dass die behauptete Verlusthöhe von jährlich 5.000 Euro nicht substantiiert dargetan ist. Die Klägerin hat keine Angaben gemacht, die es erlauben könnten nachzuvollziehen, dass es auch im hier streitigen Jahr 2006 zu einem Verlust in dieser Höhe gekommen ist. Die Klägerin hat hierzu schriftsätzlich zwar die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt. Die Kammer sieht sich indes nicht veranlasst, dieser Anregung nachzukommen und im Wege der Amtsermittlung ein solches Gutachten einzuholen. Die Amtsermittlung findet ihre Grenze in der Mitwirkungsobliegenheit der Beteiligten und dient nicht dazu, unsubstantiiertes Vorbringen zu substantiieren. Vgl. Wimmer, in: Gärditz, VwGO, § 86 Rn. 42 ff. m.w.N. Im Übrigen hat die Klägerin auch keine Daten vorgelegt, die es erlauben würden, eine Relation zwischen dem angeblichen Verlust und dem erwirtschafteten Gewinn herstellen zu können. c) Nachteil durch Stickstoff-Übersättigung Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, sie sei wegen der Talsperre zur Anschaffung und zum Betrieb einer Entgasungsanlage gezwungen, um einer Stickstoff-Übersättigung entgegenzuwirken. Denn es ist davon auszugehen, dass sie eine solche Anlage sowieso – also auch ohne Talsperre – eingesetzt hätte. Das folgt aus dem mit dem Betrieb einer Entgasungsanlage verbundenen Effekt der Sauerstoffanreicherung des Wassers und der damit eröffneten Möglichkeit der Steigerung der Produktivität. Die Reinsauerstoffbegasung ist in der Intensivfischhaltung üblich, um den Ertrag zu optimieren. Vgl. Q. , Gutachtliche Stellungnahme zu den fischereifachlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen Az: 7 K 657/08, September 2009, S. 8 f., vorgelegt als Anlage K 40 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09), S. 8 ff.; Reiter/Fey/Schmidt, Betriebswirtschaftliche Untersuchungen zum Einsatz moderner Technik in der Forellenproduktion, Schriftenreihe der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, August 2012, S. 16: Steigerung des Produktionsvolumens durch den Einsatz von Belüftern bzw. Sauerstoffbegasern um ein Vielfaches, S. 40. Da der Grad der Futterausnutzung im direkten Zusammenhang mit dem Sauerstoffgehalt steht, ist es oftmals gerade bei höheren Besatzdichten unumgänglich, Sauerstoff (Luft- oder technischen Sauerstoff) in das Gewässer einzubringen, um damit eine möglichst ökonomische Produktion zu gewährleisten. Vgl. Reiter/Fey/Schmidt, Betriebswirtschaftliche Untersuchungen zum Einsatz moderner Technik in der Forellenproduktion, Schriftenreihe der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, August 2012, S. 40. Demgemäß ist bei der (nunmehr) von der Klägerin betriebenen Fischzucht eine erhebliche Steigerung der Produktion zu konstatieren, nämlich von früher jährlich 300 – 500 kg l/s auf mittlerweile 2 – 3 t je l/s. Vgl. Q. , Gutachtliche Stellungnahme zu den fischereifachlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen Az: 7 K 657/08, September 2009, S. 8 f., vorgelegt als Anlage K 40 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren vor dem OVG NRW 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09); allgemein hierzu Reiter/Fey/Schmidt,, Betriebswirtschaftliche Untersuchungen zum Einsatz moderner Technik in der Forellenproduktion, Schriftenreihe der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, August 2012, S. 16: ohne technische Maßnahmen Erzeugung von etwa 100 – 150 kg Forellen pro Sekundenliter und Jahr. Die Klägerin selbst hat in ihrem Schriftsatz vom 04. November 2008 in dem Verfahren 7 K 657/08 unter Verweis auf die bundesweit Anwendung findenden bayerischen Teichbaurichtlinien aus dem Jahr 2001 ausgeführt, dass die höchste Intensitätsstufe bei Forellenzuchten mit 500 kg Jahresproduktion je l/s Frischwasserbezug beginnt. Wenig überzeugend verweist die Klägerin demgegenüber darauf, dass der Einsatz von Luftsauerstoff wie der Einsatz von Reinsauerstoff als Produktionsmittel in der Fischzucht nach wie vor weit verbreitet sei und Standortbedingungen in Verbindung mit vielen anderen Faktoren, mitunter rein persönlichen Vorlieben der Bewirtschafter, die jeweils bevorzugte Variante beeinflussen würden. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Standortbedingungen für den Einsatz (lediglich) von Luftsauerstoff sprechen sollten. Nichts anderes gilt für die angesprochenen persönlichen Vorlieben der Bewirtschafter. Schließlich ist auch die Vereinbarung zwischen dem Vater der Gesellschafter der Klägerin, Herrn Josef N. , und dem TVER vom 06. Juni 1974 in den Blick zu nehmen, vorgelegt als Anlage K 11 zum Schriftsatz der Klägerin vom 04. November 2008 in dem Verfahren 7 K 657/08. Diese Vereinbarung hat die Ausrüstung der Fischzucht mit einer Belüftungsanlage vor Beginn des Talsperrenbaus zum Gegenstand. Unter Ziffer 2 der Vereinbarung ist ausgeführt, dass die Anlage „über ihre normale Funktion hinaus“ zu gewährleisten habe, dass die Frischwasserzufuhr aus dem X1. bei baubedingten Wasserverschmutzungen mindestens 24 Stunden unterbrochen werden kann. Gerade die hier angesprochene „normale Funktion“ spricht gegen die Annahme, die künstliche Belüftung sei erst nach Errichtung der Talsperre aufgenommen worden, um eine Stickstoff-Übersättigung von Talsperrenwasser zu bewältigen. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass es nicht von Belang ist, dass es am Einlauf der Forellenzuchtanlage zu einer Stickstoff-Übersättigung von bis zu 10% kommt. Vgl. Staatlicher Fischseuchenbekämpfungsdienst Niedersachsen und Fischgesundheitsdienst vom 30. Januar 1991, vorgelegt als Anlage K4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 04. November 2008 in dem Verfahren 7 K 657/08; Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Landesamt für Agrarordnung vom 12. Januar 1996 und vom 25. November 1996 bzw. Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung vom 21. März 1995, vorgelegt als Anlage K5 zum Schriftsatz der Klägerin vom 04. November 2008 in dem Verfahren 7 K 657/08; Institut für Binnenfischerei e.V. Potsdam - Sacrow, Kurzgutachten zu den Gasverhältnissen im Zulauf der Forellenteichanlage T1. , vorgelegt als Anlage K6 zum Schriftsatz der Klägerin vom 04. November 2008 in dem Verfahren 7 K 657/08; Bezirksregierung Arnsberg - Umweltverwaltung -, vom 26. März 2007, vorgelegt als Anlage K7 zum Schriftsatz der Klägerin vom 04. November 2008 in dem Verfahren 7 K 657/08. Auch bedarf die Frage keiner Klärung, ob Stickstoff-Übersättigung überhaupt talsperrenbedingt ist. Zwar wird in dem Gutachten des Instituts für Binnenfischerei e.V. Potsdam - Sacrow ausgeführt, das Wasser verlasse die Talsperre mit Stickstoff-Übersättigung von ca. 6% bezogen auf den Sättigungswert der Luft. Die Entstehung von Stickstoff-Übersättigungen in tiefen Wasserkörpern mit Sommerstagnation sei bekannt. Vgl. Gutachten des Instituts für Binnenfischerei e.V. Potsdam – Sacrow, S. 6 f. m.w.N., vorgelegt als Anlage K 6 zum Schriftsatz der Klägerin vom 04. November 2008 in dem Verfahren 7 K 657/08; Ergänzung zu dem vorbezeichneten Gutachten vom 08. Mai 2009, S. 2, vorgelegt als Anlage K 30 zum Schriftsatz der Klägerin vom 13. Mai 2009 in dem Verfahren 7 K 657/08. Allerdings hat der Beklagte diesen Zusammenhang in Abrede gestellt. II. Konkrete Veranlagung Auch die Berechnung des Verbandsbeitrages anhand der Vorgaben in den Veranlagungsregeln des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 F. -RurVG verteilt sich die Beitragslast auf die Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben oder zu erwarten haben und der Verbandskosten, die im Zusammenhang mit von Mitgliedern verursachten bzw. zu erwartenden nachteiligen Veränderungen oder den Verbandsmitgliedern obliegenden Pflichten stehen. Nach den Vorschriften des Absatzes 1 hat der Verband gemäß § 26 Abs. 3 F. -RurVG Veranlagungsrichtlinien zu erlassen, in denen der Beitragsmaßstab für die Veranlagung der einzelnen Mitglieder bzw. Mitgliedergruppen konkret geregelt ist. Vgl. zur Zulässigkeit dieser Konstruktion, bei der abweichend von den Vorschriften des hier nicht unmittelbar anwendbaren Wasserverbandsgesetzes die Grundsätze der Beitragsbemessung nicht in der Satzung geregelt sind, VG Köln, Urteil vom 14.05.2015 – 14 K 119/13 –, juris Rn. 26; VG Arnsberg, Urteil vom 2. September 2010 – 7 K 3251/09 -, juris. Beitragsrelevant kann jeweils nur der unmittelbare Vorteil oder die unmittelbare Verursachung sein. Vgl. Begründung der Landesregierung für das Gesetz über den X4. F. -S. , LT-Drucks. 10/3919, S. 51. Unter Berücksichtigung von § 26 Abs. 1 F. -RurVG ist der Mitgliederversammlung des Beklagten ein weiter Bewertungsspielraum eröffnet, wie die Veranlagungsregeln konkret ausgestaltet werden. Da die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder keinen Entgeltcharakter hat und daher nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für die Umlagepflichtigen bedarf, ist dieser Spielraum im Wesentlichen nur durch das Willkürverbot begrenzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2015 – 9 B 69.14 –, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 24.06.2014 – 15 A 1919/09 –, juris Rn. 46 m.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2011 - 17 K 4231/09 -, juris Rn. 26. Der vom jeweiligen X4. auszufüllende Bewertungsrahmen ist erst dann überschritten, wenn der Beitragsmaßstab, der der Ermittlung der Beitragsverhältnisse zugrundeliegt, sachwidrig und für das Handeln des Verbandes gänzlich unpassend ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2006 - 6 C 2.06 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 07.06.2005 - 20 A 3419/03 -, juris Rn. 62; VG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2011 - 17 K 4231/09 -, juris Rn. 26. Nach diesen Kriterien ist nicht zu erkennen, dass hier der Bewertungsspielraum durch die Veranlagungsregeln für das Jahr 2006 in unzulässiger Weise überschritten worden ist. 1.) Zuordnung der Klägerin zur Beitragsgruppe BG 2 und zur Mitgliedergruppe MG 4 Die Klägerin ist sachgerecht der Beitragsgruppe BG 2 (Talsperren) und dort der Mitgliedergruppe MG 4 (Gewerbliche Wassernutzer und Grundstückseigentümer) zugeordnet. Für die Beitragsgruppe BG 2 sind gemäß Buchstabe B Ziffer 2.2 der Veranlagungsregeln die Kosten für die Bereitstellung von Oberflächenwasser zur Wasserversorgung sowie Wassernutzung maßgeblich. Die Zuordnung der Klägerin zur Beitragsgruppe BG 2 ist zutreffend, weil die Mitglieder dieser Beitragsgruppe das verstetigte Wasserdargebot im X1. als durch die Talsperre bereitgestelltes Oberflächenwasser nutzen. Die Klägerin nutzt die X. , auch wenn sie nicht unmittelbar Wasser aus der Talsperre, sondern aus dem von dieser Talsperre gespeisten X1. entnimmt. Die allein ansonsten in Betracht kommende Beitragsgruppe BG 3 (Gewässer, fließende Gewässer) betrifft ausweislich der Veranlagungsregeln (siehe deren Seiten 12 und 23 f.) Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen für fließende Gewässer. Vorliegend sollen indes nicht die Kosten für den Ausbau oder die Unterhaltung des X2. auf die Klägerin umgelegt werden. Korrekt ist auch die Zuordnung der Klägerin zur Mitgliedergruppe MG 4: gewerbliche Wassernutzer und Grundstückseigentümer. Die übrigen drei Teilgruppen (MG 1: Städte und Gemeinden, MG 2: Kreise, MG 3: Träger der öffentlichen Wasserversorgung) kommen ersichtlich nicht in Betracht. 2.) Berechnung des Beitrags auf der Grundlage der Veranlagungsregeln Der konkrete Beitrag ist auf der Grundlage der Veranlagungsregeln - Abschnitt D, BG 2, Ziffer 3.2. ("Bemessungsgrundlagen der Beitragsanteile") sowie der dazugehörigen Formel 5 der Anlage 0 zu den Veranlagungsregeln - Seite 30 f. - berechnet worden. a) Formel 5 der Veranlagungsregeln Die Formel 5 wird den Vorgaben des § 26 Abs. 1 F. -RurVG gerecht. Bemessungsgrundlagen der Beitragsanteile aus Wassernutzungen sind für die Mitglieder der MG 1, MG 3 und MG 4 gemäß Ziffer 3.2 der Veranlagungsregeln  die in der jeweiligen Eifeltalsperre ausgleichbare Jahreswassermenge K a (Ziffer 3.21 VR). Sie beträgt nach Ziffer 3.21 VR i.V.m. Anlage 4 zu den Veranlagungsregeln 14 hm³/a;  der Wassergebrauch G [hm³/a] nach Maßgabe des Wasserrechts, der Befugnis oder der Gebrauchsmöglichkeit (Ziffer 3.22 VR);  der Wasserverbrauch oder -entzug V [hm³ / a] als Teil der Gebrauchsmenge G, die der jeweiligen Anlage oder deren Vorfluter nicht wieder zugeführt wird. Dabei gilt für die Restlänge L N,c von der Wiedereinleitungsstelle bis zur Mündung der S. in die Maas, wenn nach Gebrauch in einer Fischzucht genutztes Wasser zurückgeleitet wird, ein Prozentsatz von 2,5%;  die Länge L [km] der von der jeweiligen Anlage beeinflussten Flusstrecke, gemessen von deren Stauwurzel bis zur Mündung der S. in die Maas (Ziffer 3.24 VR). Sie beträgt nach Ziffer 3.24 VR i.V.m. Anlage 3 der Veranlagungsregeln im Fall der X. 81 km;  Wasserkraftnutzung (Ziffer 3.25 VR). aa) Wassergebrauch G Die in Ziffer 3.22 VR vorgesehene Veranlagung für den Wassergebrauch (G) nach Maßgabe des Wasserrechts findet einen plausiblen Anhalt in den unterschiedlichen Höhe der von den Mitgliedern (maximal) benötigten Wassermengen. An der Summe der benötigten Wassermengen muss sich auch die Stauraumbewirtschaftung unter anderem hinsichtlich der Mindestwassergaben (hier in den X1. ) orientieren. bb) Verdunstungsfaktor „v“ Der ursprünglich auf 10% angesetzte, nunmehr nach dem Urteil des OVG NRW vom 14. Juni 2014 in dem Verfahren 15 A 1919/09 auf 2,5% reduzierte Verdunstungsfaktor hält einer genaueren rechtlichen Überprüfung stand. Die in Rede stehende Regelung berücksichtigt im Ansatz zulässigerweise, dass abgeleitete und genutzte Wassermengen während der Ableitungsstrecke dem natürlichen Wasserlauf (vollständig) nicht zur Verfügung stehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.06.2014 – 15 A 1919/09 –, juris Rn. 61. Der Beklagte hat ferner den Verdunstungsfaktor explizit auf die Zurückleitung von nach Gebrauch in einer Fischzucht genutztes Wasser konkretisiert und damit die Festsetzung eines pauschalierten Einheitswertes von 10% unabhängig von der Art der Nutzung gemäß den Veranlagungsregeln in der Fassung vom 11. Dezember 2006 korrigiert. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 24.06.2014 – 15 A 1919/09 –, juris Rn. 62. Der konkrete pauschalierte Verlustwert von 2,5% ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der pauschalierte Verlustwert muss die tatsächlichen Verhältnisse im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zumindest einigermaßen wirklichkeitsnah abbilden, darf also von den tatsächlichen Verhältnissen nicht grob abweichen, wofür überschlägige, nachvollziehbare Berechnungen ausreichen. Andernfalls wäre der Verdunstungswert evident sachwidrig und damit willkürlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.06.2014 – 15 A 1919/09 –, juris Rn. 63. Eine annähernd wirklichkeitsnahe Abbildung der tatsächlichen Verhältnisse ist hier anzunehmen. Nach der von Prof. E. .-Ing. Londong erstellten "Studie zur Ermittlung eines pauschalen Ansatzes für den Wasserverbrauch oder -entzug bei Wassernutzungen" vom 19. Dezember 2007 ist bei Fischteichen von einem Wasserverlust von 2% bis 3% durch Verdunstung auszugehen, so dass sich ein Mittelwert von 2,5% ergibt. Vgl. Londong, Studie zur Ermittlung eines pauschalen Ansatzes für den Wasserverbrauch oder -entzug bei Wassernutzungen" vom 19. Dezember 2007, Seite 15 ff. Dieser Wert gilt nach den Feststellungen des vom Beklagten selbst eingeschalteten Gutachters allerdings nur für heiße Sommertage. Vgl. Londong, Studie zur Ermittlung eines pauschalen Ansatzes für den Wasserverbrauch oder -entzug bei Wassernutzungen" vom 19. Dezember 2007, Seite 17. Das bedeutet zwar, dass der Wasserverlust im Jahresmittel bei lebensnaher Würdigung deutlich unter dem o.g. Mittelwert von 2,5% liegen wird. Zudem ist der Wasserverbrauch durch Einbau in Produkte zu vernachlässigen. Vgl. Londong, Studie zur Ermittlung eines pauschalen Ansatzes für den Wasserverbrauch oder -entzug bei Wassernutzungen" vom 19. Dezember 2007, Seite 23: Verlust durch die Produktion praktisch vernachlässigbar. Allerdings ist zum einen der Verlust durch Versickerung bei Fischteichanlagen zu berücksichtigen. Hier geht der Gutachter von einem Verlustwert durch Versickerung von maximal 1% aus. Vgl. Londong, Studie zur Ermittlung eines pauschalen Ansatzes für den Wasserverbrauch oder -entzug bei Wassernutzungen" vom 19. Dezember 2007, Seite 23, wonach indes dieser Wert nach den Feststellungen des Gutachters noch unterschritten wird, da versickertes Wasser über den Grundwasserstrom zumindest teilweise wieder dem Fließgewässer zugeführt wird. In Rechnung zu stellen ist ferner der den Verlustwert relativierende Faktor v (= 0,4). Dieser führt dazu, dass der Verlust im Ergebnis lediglich mit 1% bemessen wird. Der Faktor v beruht auf sachlichen Erwägungen, die in Anlage 6 der Veranlagungsregeln im Einzelnen ausgeführt sind. Dort heißt es unter anderem, dass Wassernutzer, die das Wasser nicht nur gebrauchen, sondern verbrauchen oder dem Vorfluter auf andere Weise entziehen, für einen zusätzlichen Stauraumanteil veranlagt werden, aus dessen Wasservorrat die schädlichen Auswirkungen angemessen ausgeglichen werden können. Der Faktor v (= 0,4) dient (lediglich) der Korrektur der Verbrauchsmenge V und wirkt sich zugunsten der Klägerin aus. Schließlich ist die dem Wert von 2,5% zugrunde liegende Pauschalierung aus Gründen der Praktikabilität tolerierbar, da nur mit erheblichem technischen Aufwand konkrete Zu- und Rückleitungsmengen erfasst werden könnten und eine exakte Berechnung von zahlreichen Parametern (z.B. Witterung, Lage, Tiefe und Breite von Gewässern, Wind, sowie Produktionsaufkommen) abhängig ist und in der Praxis kaum zu realisieren wäre. cc) Ungleichbehandlung gegenüber den Unternehmen der Wasserversorgung Eine Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber Unternehmen der Wasserversorgung ist auf dieser Grundlage nicht festzustellen. Gemäß Ziffer 4.4 VR werden die Beiträge B N für Wassernutzungen auf die einzelnen dafür veranlagten Mitglieder für die vier Eifeltalsperren nach Formel 5 (Anlage 0) verteilt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem Urteil vom 24. Juni 2014 - 15 A 1919/09 -, juris Rn. 51 ff. festgestellt: "Insoweit ist zunächst zu konstatieren, dass gegen die Zusammenfassung der Klägerin mit den Wasserversorgern in einer Beitragsgruppe rechtlich nichts zu erinnern ist. Dies findet seine Rechtfertigung ohne Weiteres darin, dass beide das ihnen zur Verfügung gestellte Oberflächenwasser wirtschaftlich ausnutzen. Vor diesem Hintergrund sind auch die für beide vom Grundsatz her gleich geltenden Veranlagungsregeln nicht zu beanstanden. Mit diesen setzt der Beklagte nämlich bei der Beitragsbemessung dem Grunde nach bei der Frage an, welches wirtschaftliche Ausnutzungspotential mit der Bereitstellung von Oberflächenwasser zum Zwecke der Wassernutzung einhergeht. Dies lässt sich bei den Wasserrechtsinhabern wie der Klägerin und etwa den Unternehmen der Wasserversorgung danach bestimmen, welche Wassermengen sie auf der Grundlage des Wasserrechts entnehmen dürfen. Dies ist ein gut nachvollziehbarer, vertretbarer Ansatz. Denn es darf angenommen werden, dass zwischen der nach dem Wasserrecht entnehmbaren Wassermenge und dem zu erwartenden Gewinn der jeweiligen Wasserrechtsinhaber eine Proportionalität besteht. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang im Kern vor allem Folgendes: Vorstehende Betrachtungsweise berücksichtige nicht, dass sich bei Fischzuchten - wie ihrem Betrieb - gegenüber anderen wasserverwendenden Betrieben mit einer hohen Wasserentnahme - wie etwa Wasserversorger - nur ein verhältnismäßig geringer Ertrag aus dem ihrem Betrieb zur Verfügung gestellten Wasser erzielen lasse. Dies rechtfertigt im Ergebnis keine andere Beurteilung. Es mag zwar denkbar sein, dass zum Ausgleich der von der Klägerin angenommenen Unwucht im vorbeschriebenen Sinne eine Regelung geschaffen werden könnte, die dem Verhältnis des jeweils aus der Wasserentnahme erzielbaren wirtschaftlichen Ertrags der unterschiedlichen Mitglieder der BG 2 eine höhere Bedeutung beimisst. Nicht ausgeschlossen erscheint es auch, bei der Beitragsbemessung in noch stärkerem Maße zu berücksichtigen, dass sich die Unternehmen der Wasserversorgung in einer besonders ausgeprägten Abhängigkeit von dem Betrieb der X.-talsperre [Anm.: X. ] befinden. Hieraus die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Verteilungsregel abzuleiten, ist dem Senat jedoch nicht gestattet. Er ist auf eine reine Willkürkontrolle beschränkt. Willkür scheidet hier jedoch mit Blick auf den vertretbaren Ansatz der in Rede stehenden Veranlagungsregeln aus." Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat damit die Auffassung der erkennenden Kammer in dem zugrundeliegenden Urteil vom 29. Mai 2009 - 7 K 657/08 - bestätigt. Anlass für eine nunmehr abweichende Beurteilung besteht nicht, zumal da auch die Klägerin diesbezüglich keine neuen Argumente vorgetragen hat. cc) Ungleichbehandlung gegenüber Unternehmen der Wasserkraftnutzung Es liegt keine Ungleichbehandlung gegenüber Unternehmen der Wasserkraftnutzung vor. Im hier allein streitigen Jahr 2006 ist der Beitrag der Klägerin, für den allein die Kosten an der X. auf deren (2006 vorhandene) Nutzer verteilt worden sind (vgl. insoweit auch VR D, BG 2, Ziffer 4.4; VR, Seite 20), von den Regeln der Veranlagung der Wasserkraftnutzer nicht beeinflusst. Denn im Jahr 2006 ist dort keine Wasserkraftanlage betrieben worden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.06.2014 – 15 A 1919/09 –, juris Rn. 53. Die Anlage der S. -Wasser-Technik (RWT) GmbH ist erst im Jahre 2011 in Betrieb gegangen. 3. Verhältnismäßigkeit der Heranziehung Die Heranziehung zu einem Wasserverbandsbeitrag kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als unverhältnismäßig eingestuft werden. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der Beitrag existenzbedrohende Wirkung hätte. Die durchschnittliche jährliche Fischproduktion am Standort T1. beläuft sich nach dem Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 04. November 2008 in dem Verfahren 7 K 657/08 auf 92.500 kg/Jahr. Ein Verbandsbeitrag in Höhe von 34.400,00 Euro bei Gestehungskosten von 2,00 Euro/kg würde demgemäß zu einer Verteuerung der Produktionskosten um 0,37 Euro/kg führen. Dass diese Kosten „aufgrund gegebener Wettbewerbsstrukturen“ nicht auf den Preis umgelegt werden können, wird von der Klägerin zwar behauptet, aber nicht begründet. So bleibt schon unklar, was mit dem vagen Hinweis auf die „gegebenen Wettbewerbsstrukturen“ gemeint sein soll. In diesem Zusammenhang führt auch die gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen Q. von September 2009 - Q. , Gutachtliche Stellungnahme zu den fischereifachlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen Az: 7 K 657/08, vorgelegt als Anlage K 40 zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 11. September 2009 in dem Berufungs(zulassungs)verfahren 15 A 1919/09 (zunächst 20 A 1919/09) - nicht weiter. Auch hier wird nur behauptet, dass die Festsetzung des Beitrags zu Mehrkosten von 19,5% führen würde, die sich keinesfalls realisieren ließen. Einen Beleg für diese Aussage liefert auch der Sachverständige nicht. Überdies stellt er die These der Klägerin von der Existenzgefährdung geradezu in Abrede, indem er weiter ausführt, es sei davon auszugehen, dass hierdurch die Fischzucht noch nicht in Existenznot geraten würde. In derselben Weise versteht die Kammer die Äußerung des Geschäftsführers der Klägerin in seinem Schreiben vom 02. Mai 2007 an den Beklagten (Blatt 1 der Beiakte V in dem Verfahren 7 K 657/08), in dem es heißt: „Es freut uns, dass auch der Widerspruchsausschuss des WVER den Betrieb N. offenbar für ausreichend solvent hält, die nicht unerheblichen Zwangsbeiträge an den WVER ohne größere Schwierigkeiten zu zahlen. Wäre das Gegenteil der Fall, müssten wir uns tatsächlich Sorgen machen.“ Der Hinweis der Klägerin, ihre Aussage sei erst durch Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid zur Existenzgefährdung provoziert worden, führt nicht weiter. Denn dass in der oben wiedergegebenen Aussage nur der Aspekt der Ratenzahlung aufgegriffen worden sein könnte, ist nicht erkennbar. Schließlich ist zu konstatieren, dass die Klägerin für das streitbefangene Jahr keine Bilanzen oder andere in Bezug auf die Wirtschaftskraft des Unternehmens aussagekräftige Unterlagen vorgelegt hat. Eine Existenzgefährung lässt sich demgemäß nicht feststellen. Dass es auf solche Unterlagen ankommen kann, hätte der Klägerin angesichts des diesbezüglichen Vortrags des Beklagten klar sein müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Kammer lässt die Berufung zu, weil die Frage des wasserverbandsrechtlichen Vorteils von grundsätzlicher Bedeutung ist (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO).