Urteil
5 K 580/17.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:0719.5K580.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der am 00.00.0000 1987 in Hama/Syrien geborene Kläger, ausgewiesen durch eine Kopie seines syrischen Personalausweis ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren verließ er sein Heimatland am 10. September 2015 und reiste über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Ungarn und Österreich am 25. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die (erste) Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) datiert vom 29. September 2015. Der Kläger wurde von der ZAB Bielefeld unter dem 20. Oktober 2015 registriert mit dem Verweis auf einen Cousin S. B. , geb. 00.00.00 0000. Am 29. Juni 2016 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Er wurde zugleich zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates angehört. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 14. Juli 2016 gab der Kläger zu seinen Asylgründen im Wesentlichen an: Er stamme aus dem Dorf T. bei S1. T1. . Seine Mutter lebe noch dort, sein Vater sei verstorben. Von 2007 bis 2009 habe er seinen Wehrdienst in Suweida abgeleistet. Er sei Landwirt. Sein Dorf sei von den Oppositionellen besetzt gewesen und südlich vom Dorf habe das Regime geherrscht. Das Dorf sei beschossen und von den Soldaten des Regimes umzingelt worden. Sein Vater sei sehr krank gewesen. Seine Eltern seien nach Süden nach T1. zu seiner Schwester geflüchtet, wo sein Vater eine Woche später verstorben sei. Er habe zum damaligen Zeitpunkt bereits die Einberufung als Reservist gehabt. Aus Angst vor den Kontrollposten sei er nicht mit den Eltern gegangen, sondern in Richtung Aleppo nach Khan Alasal. Dort seien keine Kräfte des Regimes gewesen. Zusammen mit seinem Cousin sei er geflüchtet. Da er arm sei, habe die Familie seines Cousins ihm das Geld für die Flucht geliehen. Sie seien gemeinsam am 10. September 2015 nach Istanbul gereist, wo ein Freund seines Cousins schon alles für die Flucht nach Deutschland vorbereitet gehabt habe. Er habe Angst zum Reservedienst eingezogen und hingerichtet zu werden, weil er dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet habe. Mit Bescheid vom 12. Januar 2017, zugestellt am 28. Januar 2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1.) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2). Der Kläger sei nicht als Flüchtling anzuerkennen. Er sei wegen des Krieges und der befürchteten Heranziehung zum Wehrdienst geflohen. Der Kläger hat am 8. Februar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Seine Angaben beim Bundesamt, er habe seinen Wehrdienst in der Zeit von 2007 bis 2009 abgeleistet und später eine Einberufung als Reservist erhalten, träfen nicht zu. Er habe aus Sorge um die Sicherheit seiner Familie bei der Anhörung falsche Angaben gemacht. Tatsächlich habe er 2007 das Abitur abgelegt und von 2007 bis 2009 studiert. Am 2. August 2009 habe er seinen Abschluss gemacht. Erst im Mai 2010 habe er seinen Wehrdienst bei der Luftverteidigungswaffe, die sich zwischen Damaskus und Suwaida befinde, angetreten. Ein Jahr später hätten die Demonstrationen gegen Assad begonnen und er habe deshalb bis auf weiteres beim Militär bleiben müssen. Der Offizier B1. L. habe Soldaten zum gewaltsamen Einsatz gegen die Demonstranten bestimmt. Da er aus Hama stamme, sei es für ihn nie in Frage gekommen, gegen Demonstranten gewaltsam vorzugehen. Deshalb habe er zusammen mit drei Freunden und der Hilfe eines Bekannten aus dem Bezirk Daraa beschlossen, zu fliehen. Am 15. Februar 2013 sei er desertiert. Er sei zunächst über die Wüstenwege nach Aleppo, wo er sich drei Monate aufgehalten habe, geflohen. Da er dort aufgefordert worden sei, mit Waffen gegen das Regime zu kämpfen, sei er in die Türkei geflohen. Der Kläger hat ein Schulzeugnis und einen Studiennachweis, jeweils in arabischer Sprache, vorgelegt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 12. Januar 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Kammer hat mit Beschluss vom 28. Februar 2017 Prozesskostenhilfe bewilligt und das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen Ausländerakte. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten vom 12. Januar 2017, dem Kläger den subsidiären Schutz nach § 4 des Asylgesetzes - AsylG - zuzuerkennen und den Asylantrag im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO). Der Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der begehrten Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. 1. Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind die Vorschriften der §§ 3 bis 3e AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention GFK - (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. a) Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011, sogenannte Anerkennungs-/Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden RL 2011/95/EU) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU) können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU) muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Das Verhalten des betreffenden Akteurs muss im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach der Vorschrift geschützten Rechtsguts selbst zielen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris. Während der dem Kläger gewährte subsidiäre Schutzstatus daran anknüpft, dass der Schutzsuchende die begründete Furcht hat, wahllos Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, verlangt die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus dass der Schutzsuchende begründet befürchtet, zielgerichtet wegen eines gesetzlich als Verfolgungsgrund anerkannten Merkmals Opfer einer Verfolgungshandlung zu werden. Das Verfolgungsmerkmal muss dabei gemäß § 3b Abs. 2 AsylG nicht tatsächlich vorliegen. Es genügt, dass es dem Schutzsuchenden vom Verfolgungsakteur zugeschrieben wird. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. April 1991 - 2 BvR 1686/90 - , juris Rn 22 m.w.N.; vgl. auch Ellerbrok/Hartmann: Flüchtlingsstatus statt subsidiärer Schutz für syrische Staatsangehörige, NVwZ 2017, 522, 523. b) Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 RL 2011/95/EU) ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 RL 2011/95/EU) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. c) Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gilt der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2d RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Selbst wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 31, m.w.N. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist zwar unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist. Allerdings ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. d) Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, was voraussetzt, dass der betroffene Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e AsylG). e) Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im „Verfolgerland“ vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Es muss sich in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 16 und vom 29.11.1977 - I C 33.71 -, juris, beide m.w.N. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 - (M.M./Irland), NVwZ 2013, 59. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989, juris, Rn. 3 und 4 sowie auch OVG NRW, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 59. 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Kläger droht im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe. a) Der Kläger hat Syrien nicht individuell vorverfolgt verlassen. Sein Vortrag im Rahmen der informatorischen Anhörung vor der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung ist unglaubhaft, weil er in wesentlichen Teilen unschlüssig und nicht auflösbar widersprüchlich ist. Im Einzelnen: Der Kläger hat in der Bundesamtsanhörung am 14. Juli 2016 angegeben aus Angst vor der Einziehung zum Reservedienst sein Heimatland verlassen zu haben. Nachdem er am 8. Februar 2017 Klage erhoben hat, hat er erstmals mit Schriftsatz vom 19. Januar 2018 ausgeführt, er habe vor dem Bundesamt falsche Angaben gemacht, aus Sorge um die Sicherheit seiner Familie; tatsächlich sei er aus der syrischen Armee desertiert. Da aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass sowohl Familienangehörige von Wehrdienst- bzw. Reservedienstverweigerern als auch von Deserteuren mit Konsequenzen zu rechnen haben, ist für das Gericht bereits nicht nachvollziehbar, warum der Kläger vor dem Bundesamt falsche Angaben gemacht haben will; aus Sicht des Klägers hätte er sich in beiden Fällen Sorge um die Sicherheit seiner Familie machen müssen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sich dann bemüht, den Anlass und den Ablauf seiner Desertion zu schildern. Obwohl der Kläger seine Flucht zunächst - zusammen mit zwei weiteren Soldaten - genau geplant haben will, um der weiteren Verlängerung seines Wehrdienstes zu entgehen, will er dann ganz spontan anlässlich eines Streites um einen Wasserkocher geflohen sein. Dabei vermochte er nicht plausibel zu begründen, warum er und seine zwei Freunde dieses erhebliche Risiko eines völlig planlosen Verlassens der Kaserne eingegangen sind. In vielen Punkten blieben die ausschweifenden allgemeinen Erklärungen des Klägers letztlich detailarm. So will der Kläger mit seinen Freunden die Kaserne um 22.00 Uhr verlassen haben - ohne, dass er ansatzweise geschildert hat, wie sie die Wachen umgangen haben. Weiter hat er erklärt, dass sie bis sechs Uhr morgens gelaufen seien und dann wieder die Kaserne gesehen hätten, weil sie sich verlaufen hätten. Auch dies kann das Gericht nicht nachvollziehen. Es müsste einem Soldaten nach fast dreijähriger Absolvierung des Militärdienstes zumindest möglich sein, sich so zu orientieren, dass er nicht seine eigene Kaserne sechs Stunden lang umkreist. Soweit der Kläger erklärt hat, sie hätten die Uniform nach der Flucht ausgezogen und dann Zivilkleidung getragen, ist auch insoweit ungeklärt geblieben, woher die Zivilkleidung kam und wo die Uniformen abgeblieben sind. Schließlich will der Kläger nach seiner Desertion bereits Ende 2013 Syrien verlassen haben, obwohl er sowohl bei seiner Erstaufnahme als auch später beim Bundesamt durchgängig angegeben hatte, sein Heimatland am 10. September 2015 verlassen zu haben. Da seine Einreise - nach seinen Angaben - am 25. September 2015 erfolgt ist und die (erste) BüMA vom 29. September 2015 datiert, hätte sich aufgedrängt, dem Gericht zu erklären, wo er sich zwischen Ende 2013 und September 2015 aufgehalten hat. Die mangelnde Glaubwürdigkeit des Klägers manifestiert sich überdies hinsichtlich seiner Angaben betreffend seinen Cousin, der mit ihm eingereist ist sowie hinsichtlich der Angaben zu seinem Familienstand. Zum Familienstand machte der Kläger die folgenden unterschiedlichen Angaben: verlobt (Asylverfahren, Bl. 7 der Bundesamtsakte), ledig (Ausländerakte Bl. 8), verheiratet (Ausländerakte Bl. 62, Antrag auf Aufenthaltserlaubnis), ledig (Ausländerakte Bl. 86, Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis), verheiratet, Zusatz: Ehefrau nicht in Deutschland, PKH-Formular vom 8. Februar 2017. Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mitgeteilt, dass er ledig und auch noch nie verheiratet gewesen sei. Hinsichtlich seines Cousins S. B. , geboren am 00.00.0000, beharrte der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf, dass dieser sich in Duisburg befinde und dass ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Er blieb bei diesen Angaben auch auf den Vorhalt, dass nach den von der Einzelrichterin eingeholten Auskünften des Bundesamtes und der Ausländerbehörde S. B. im System des Bundesamtes nicht zu finden ist und er von der zuständigen Ausländerbehörde von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden ist. Nach allem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger unverfolgt ausgereist ist. b) Eine begründete Furcht des Klägers vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem er Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgrund, § 28 Abs. 1a AsylG, Art. 5 Abs. 1, 2 RL 2011/95/EU). aa) Dem Kläger droht zunächst nicht allein wegen seiner Ausreise aus Syrien, des Aufenthalts im westlichen Ausland und der dortigen Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Insoweit kann offen bleiben, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylG droht, etwa im Zuge obligatorischer Sicherheitsüberprüfungen bei der Einreise. Jedenfalls fehlt es nach Überzeugung des Gerichts an hinreichend belastbaren Erkenntnissen, die auf die erforderliche Kausalität zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung schließen lassen. Die Erkenntnislage erlaubt nicht die erforderliche Prognose, dass aus dem Ausland zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern Verfolgung droht wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Das Gericht verweist insoweit auf die Rechtsprechung des für die Kammer zuständigen Berufungssenats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2018 - 14 A 817/17.A - und (grundlegend) Urteile vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑ und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, sämtlich juris, und das Grundsatzurteil der Kammer vgl. VG Aachen, Urteil vom 25. August 2017 - 5 K 655/17.A -, juris sowie die insoweit im Wesentlichen einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 23.11.2016 ‑ 3 LB 17/16 ‑, juris, Rn. 37 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 17.10.2017 ‑ 2 A 365/17 ‑, juris, Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 43 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22.11.2017 ‑ 3 B 12/17 ‑, juris, Rn. 27 ff., Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 ‑ 2 LB 194/17 ‑, juris, Rn. 39 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.8.2017 ‑ A 11 S 710/17 ‑, juris, Rn. 38 ff.; jedenfalls für legale Ausreise auch Bay. VGH, Urteil vom 21.3.2017 ‑ 21 B 16.31013 ‑, juris, Rn. 52 ff.; offen gelassen von Hess. VGH, Urteil vom 6.6.2017 ‑ 3 A 3040/16.A ‑, juris, Rn. 48, der die Einzelrichterin im Ergebnis folgt. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Vielmehr weisen die jüngsten Ereignisse in Syrien darauf hin, dass Verfolgungshandlungen des syrischen Regimes - ausgenommen gegen Einzelpersonen, die in den Fokus der syrischen Sicherheitskräfte geraten sind - regelmäßig nicht an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). Dies gilt für das Enteignungsdekret, das der syrische Präsident Baschar al-Assad am 4. April unterzeichnet haben soll. Danach kann die Regierung neue Entwicklungspläne für zerstörte Gebiete erlassen. Binnen 30 Tagen nach Erlass müssen die Besitzer von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen ihre Eigentumsrechte nachweisen. Anderenfalls kann ihr Besitz versteigert oder der öffentlichen Hand zugeschlagen werden. Dieses Dekret richtet sich gegen jeden Flüchtling, unabhängig davon ob er ins westliche Ausland geflüchtet ist, sich in den Nachbarländern aufhält oder ob es sich um einen sogenannten Binnenflüchtling handelt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Maßnahme erfolgt, weil den Eigentümern eine regimefeindliche Gesinnung zugeschrieben wird. Vielmehr geht es offensichtlich ausschließlich darum, das Überleben des Regimes zu sichern, indem Unterstützer des Regimes mit Grundbesitz belohnt und die Grundlagen für strategisch günstige Ansiedlungen geschaffen werden. Vgl. Krüger, Braun: Zerstört und genommen, Süddeutsche Zeitung vom 24. April 2018. Das Regime nutzt also die Massenflucht für seine Zwecke. Vergleichbares gilt für die Belagerung und Eroberung der nahe Damaskus gelegenen Region Ost-Ghouta, die eine Untersuchungskommission der Vereinten Nationen als "längste Belagerung der modernen Geschichte" und "barbarische und mittelalterliche Form der Kriegsführung" bezeichnet hat. Sämtliche belagerten Zivilisten wurden unterschiedslos vom Regime - und teilweise auch von den Rebellengruppen - angegriffen, ohne dass Anhaltspunkte für eine Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale vorliegen. Vgl. Krüger, Braun: Zerstört und genommen, Süddeutsche Zeitung vom 24. April 2018. Es spricht alles dafür, dass der skrupellose, menschenverachtende und gezielte Kampf gegen die Zivilbevölkerung primär aus demografischen Gründen erfolgt. So bezeichnet Gerlach in seinem Essay „Was in Syrien geschieht“ abrufbar unter www.bpb.de/apuz/221168/was-in-syrien-geschieht Flüchtlinge als strategisches Ziel des Assad-Regimes und führt insoweit zu den Aspekten der Massenflucht aus: „- Aufständische Gebiete werden entvölkert, was die Legitimation der Rebellen insgesamt infrage stellt. - Gegenden mit heterogener ethnisch-konfessioneller Struktur werden „homogenisiert“, indem man den Anteil sunnitischer, potenziell aufständischer Bevölkerung verringert. - Der Wiederaufbau, insbesondere der strategisch bedeutenden Großstädte, folgt einer politisch-konfessionell motivierten Vergabe von Bau- und Wohnzulassungen.“ bb) Dem Kläger droht im Fall einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit Blick auf den möglicherweise vorliegenden Wehrdienst- oder Reservedienstentzug und die deshalb drohende Bestrafung und Misshandlung eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Nach der Erkenntnislage ist zwar davon auszugehen, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle des Wehrdienst- oder des Reservedienstentzugs droht. Das Gericht hält jedoch nach Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse und der obergerichtlichen Rechtsprechung daran fest, dass die im Falle des Wehrdienstentzugs drohende Verfolgungshandlung durch den syrischen Staat nicht an flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). Gleiches gilt für eine möglicherweise drohende Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Vgl. zur insoweit uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung: Politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung durch Flucht verneinend OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 134 ff., und Beschluss vom 6.2.2018 ‑ 1 A 10849/17.OVG ‑, S. 13 ff.; OVG Saarl., Urteile vom 2.2.2017 ‑ 2 A 515/16 ‑, juris, Rn. 31, und vom 30.11.2017 ‑ 2 A 236/17 ‑, juris, S. 9 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 ‑ 2 LB 91/17 ‑, juris, Rn. 72 ff. und Beschluss vom 14.3.2018 ‑ 2 LB 1749/17 ‑, juris, Rn. 71 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 90 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteile vom 21.3.2018 ‑ 3 B 23.17 und 28.17 ‑, Pressemitteilung des Gerichts, juris Nachrichten; bejahend: Bay. VGH, Urteil vom 12.12.2016 ‑ 21 B 16.30372 ‑, juris, Rn. 23 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2017 ‑ A 11 S 562/17 ‑, juris, Rn. 36 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 26 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. März 2018 - 2 L 238/13 -, juris, Revision beim BVerwG anhängig unter 1 C 31.18 ; OVG Thüringen, Entscheidungen vom 15. Juni 2018 - 3 KO 167/18, 3 KO 162/18 -, juris Pressemitteilung; politische Verfolgung jedenfalls von Wehrdienstentziehern aus vermeintlich regierungsfeindlichen Zonen annehmend Hess. VGH, Urteil vom 6.6.2017 ‑ 3 A 3040/16.A ‑, juris, Rn. 51 ff, nunmehr laut Pressemitteilung des VGH Kassel Nr. 14/2018 v. 26.07.2018, juris, Flüchtlingsschutz für alle Wehrdienstentzieher . Das Gericht verweist insoweit in vollem Umfang auf die Ausführungen im Grundsatzurteil der Kammer vom 25. August 2017, Vgl. VG Aachen, Urteil vom 25. August 2017 - 5 K 655/17.A -, juris Rn 69 ff. ohne diese hier nochmals zu wiederholen sowie auf die Rechtsprechung des zuständigen Berufungssenats beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 14 A 618/18.A -, juris, Rn 44 ff m.w.N. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der - zur Überzeugung des Gerichtes nicht bestehende - Kausalzusammenhang zwischen den hier allein in Betracht kommenden Verfolgungsgründen politische Überzeugung (in Form einer zugeschriebenen oppositionellen Haltung) oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (wehrpflichtige oder reservedienstpflichtige Männer) und den Verfolgungshandlungen (drohende Bestrafungen und Misshandlungen wegen Wehrdienstentzugs) nach dem Erwägungsgrund (29) der Anerkennungsrichtlinie Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Nach Erwägungsgrund (33) sollte der subsidiäre Schutzstatus den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutz für Flüchtlinge ergänzen. Er erfasst insbesondere die „ernsthaft individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“ (Art. 15c) RL 2011/95/EU. Die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes und des subsidiären Schutzes stehen insoweit in einem gewissen Spannungsverhältnis und sind gegeneinander abzugrenzen. Die vom syrischen Regime ausgehenden Verfolgungshandlungen sind nach den vorliegenden Erkenntnissen aber geradezu gekennzeichnet von flächendeckender, willkürlicher Gewaltanwendung gegen alle syrischen Staatsangehörigen, die den strategischen Zielen des Regimes im Wege stehen. Vgl. a.A. Lehmann, Dogmatische und praktische Fragen zu den flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen von Wehrdienstentziehung, NVwZ 2018, 293 ff. Die Strategie des Regimes ist einzig und allein auf Machterhalt gerichtet; diesem Ziel wird alles untergeordnet, auch das Leben von Frauen und Kindern. Insbesondere die maßlose Gewalt gegen Kinder und Jugendliche - eigentlich die Hoffnungsträger einer jeden Gesellschaft - zeigt, dass grundsätzlich jeder syrische Staatsangehörige der allgemeinen Gefahr von Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gruppe der Männer, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, anders behandelt wird. Auch hier deutet alles darauf hin, dass Bestrafungen und/oder Misshandlungen willkürlich erfolgen und jeden treffen können. Vgl. auch Ellerbrok/Hartmann, Flüchtlingsschutz statt subsidiärer Schutz für syrische Staatsangehörige?, NVwZ 2017, 522, 525. Solange nicht individuelle Gründe hinzutreten, die für den Geflüchteten eine beachtliche Verfolgungsgefahr begründen, wird ihm insoweit zu Recht der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt. Der subsidiäre Schutzstatus ist nicht in anderer Weise temporär oder permanent als der an die Flüchtlingsdefinition der GFK angelehnte Schutz. Beide sind insofern auf Dauer angelegt, als der Schutzstatus so lange fortbesteht, wie die Gefahr der Menschenrechtsverletzung bzw. der Verfolgung im Herkunftsland fortbesteht, und insofern temporär als bei einer grundlegenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland der Schutzbedarf und damit der Schutzstatus wegfallen. Beide Schutzvarianten führen innerhalb der gleichen Frist und unter den gleichen Voraussetzungen zum Daueraufenthaltsstatus nach der Richtlinie 2003/109/EG, der dann vom Fortbestand des Schutzbedarfs unabhängig ist. Vgl. Bast: Vom subsidiären Schutz zum europäischen Flüchtlingsbegriff, ZAR 2018, S. 41, 44. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.