Beschluss
8 L 1034/18
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:0725.8L1034.18.00
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Leitsätze
Keine Bedenken gegen die Abschiebung eines tunesischen Staatsangehörigen trotz Ehefrau und Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit aufgrund Verurteilung wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Bedenken gegen die Abschiebung eines tunesischen Staatsangehörigen trotz Ehefrau und Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit aufgrund Verurteilung wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Der – schriftsätzlich sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide vom 6. September 2013 und 9. März 2018 erhobenen Klagen vom 18. Oktober 2013 und 29. März 2018 anzuordnen bzw. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinsichtlich des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den Hauptsacheverfahren abzusehen, hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist, soweit er sich gegen die mit Ordnungsverfügung vom 6. September 2013 ausgesprochene Ausweisung des Antragstellers richtet, bereits unzulässig. Denn ein dafür erforderliches Rechtsschutzinteresse besteht nicht. Soweit im vorliegenden Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO ) die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts – der Ausweisungsverfügung – begehrt wird, ist das Vorliegen eines rechtlich schutzwürdigen Interesses an dem erstrebten Rechtsschutzziel in jedem Stadium des Verfahrens Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags. Ein solches Interesse besteht in diesem Verfahren nur dann, wenn durch die vom Antragsteller erstrebte Wiederherstellung oder Anordnung der – gemäß § 80 Abs. 2 VwGO entfallenen – aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage (vorläufig) ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil für den Betroffenen eintreten kann. Dies ist unter den hier gegebenen Umständen jedoch nicht der Fall. Denn der Antragsteller ist schon vor Erlass der Ausweisung gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sofort vollziehbar ausreisepflichtig geworden, weil er im Jahr 2000 unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist und nach erfolglos abgeschlossenem Asylverfahren jedenfalls seit dem 30. Juli 2001 (Bestandskraft des ablehnenden Asylbescheids vom 24. Oktober 2000) vollziehbar ausreisepflichtig war. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung in der Verfügung vom 6. September 2013 geht bei dieser Konstellation ins Leere. Eine Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes hätte insoweit keine aufenthaltsrechtlich erhebliche Verbesserung der Rechtsposition des Antragstellers oder sonstige ihn begünstigende Wirkung zur Folge. Dies ergibt sich daraus, dass nicht alleine die Ausweisung die sofort vollziehbare Ausreisepflicht für den Antragsteller begründet; diese Pflicht besteht in seinem Fall vielmehr kraft Gesetzes – unabhängig von der Ausweisung – nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 und 2 AufenthG. Der Antragsteller war mangels eines erforderlichen Aufenthaltstitels gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Diese Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar . Demgegenüber kommt der behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs der Ausweisungsverfügung (nach § 80 Abs.2 Nr.4 VwGO ) keine den Antragsteller rechtlich belastende Bedeutung mehr zu, die Anlass geben könnte, deren Vollzug auszusetzen, vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 5. November 1991 – 11 S 1157/91 –, juris Rn. 2 ; OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 2 M 206/07 –, juris Rn. 11 ; VGH Kassel, Beschluss vom 9. März 1999 – 12 TZ 74/99 –, juris Rn. 4 ; VGH München, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 10 ZB 12.1138 –, juris Rn. 10 . Insbesondere treten die Rechtswirkungen der Ausweisung auch im Hinblick auf die Wiedereinreisesperre nach § 11 Abs. 1 AufenthG unabhängig von der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung ein, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. März 2007 – 13 LA 309/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; a.A. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Februar 1993 – 4 M 146/92 –, juris Rn. 6 ). Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung kommt es damit vorliegend nicht mehr an. II. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. September 2013 enthaltene Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Antrag ist unzulässig, weil vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft ist. Die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin hatte nicht den Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition des Antragstellers zur Folge. Dem Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt insbesondere nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 und 4 AufenthG zu. Nach dieser Vorschrift gilt ein Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, und der die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Der Antragsteller reiste jedoch im Jahr 2000 unerlaubt in das Bundesgebiet ein. III. Für den Fall, dass der Antrag des anwaltlich vertretenen Antragstellers gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO als Antrag nach § 123 VwGO auszulegen ist, ist ein solcher Antrag jedenfalls unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Ein solcher Antrag zur Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zwar regelmäßig unzulässig, weil aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich die Gewährung von Abschiebungsschutz für die Dauer des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens ausscheidet, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3, 4 AufenthG nicht ausgelöst hat und ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO deshalb unzulässig ist. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller war bei Antragstellung nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Er ist vollziehbar ausreisepflichtig. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes widerspräche in diesem Fall der in §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Genehmigungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Bleiberecht zu gewähren. Ein nicht gemäß § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geschützter Ausländer muss grundsätzlich ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2016 ‑ 17 B 890/15 ‑, juris, Rn. 8 ff., m. w. N. Allerdings ist von diesem Grundsatz zur Sicherung eines effektiven Rechtschutzes eine Ausnahme zu machen, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die jeweils einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt. Der Antragsteller macht einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, nach § 28 und hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG geltend. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG bedingt denknotwenig einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Ebenso bedingt § 25 Abs. 5 AufenthG einen Aufenthalt im Bundesgebiet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2016 ‑ 17 B 890/15 ‑, juris, Rn. 8 ff., m. w. N.; Beschluss vom 5. Dezember 2011 ‑ 18 B 910/11 ‑, juris, Rn. 35 ff., sodass zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes ein diesbezügliches Begehren mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden kann. Unabhängig davon, dass § 28 Abs. 1 AufenthG einen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht bedingt und schon deshalb kein Anspruch besteht, hat der Antragsteller jedenfalls das für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgesetzte Visumserfordernis des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt. Zudem ist die ablehnende Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin über das Absehen vom Visumserfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden. Besondere Umstände, die es für den Antragsteller unzumutbar machen, das Visumsverfahren nachzuholen, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Grenze zur Unzumutbarkeit liegt dort, wo das Beharren auf die Einhaltung des Visumsverfahrens objektiv als unangemessen empfunden werden müsste. Als erheblichen öffentlichen Belang darf die Ausländerbehörde anführen, dass der Antragsteller wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Dieser Belang wiegt auch schwer, da insoweit vom Antragsteller erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit ausgegangen sind bzw. nach den Ausführungen unter IV. noch ausgehen. Hinzu kommt im Fall des Antragstellers, dass einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegensteht. Der Antragsteller ist rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden, so dass das Ausweisungsinteresse i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer wiegt. Eine Abwägung des Bleibeinteresses mit dem Ausweisungsinteresse ist in diesem Fall nicht erforderlich, vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 Bf 137/13 -, juris und OVG NRW, Beschluss vom 16. August 2016 – 18 B 754/16 -, juris. Der Antragsteller kann sich zudem nicht auf § 25 Abs. 3 oder Abs. 5 AufenthG berufen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Nach dessen Satz 1 soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere steht § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG einer Abschiebung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 42 AsylG ist die Ausländerbehörde insoweit jedoch an die negativen Feststellungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im bestandskräftigen Asylbescheid vom 24. Oktober 2000 gebunden. Im Fall des Antragstellers liegen ebenfalls die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Es entspricht jedoch nicht der Zweckbestimmung einer Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen – wie § 25 Abs. 5 AufenthG -, den Ausländer von der Einhaltung der für den angestrebten familiären Aufenthaltszweck geltenden Visumvorschriften zu dispensieren. Solange also nicht im durchzuführenden Visumsverfahren geklärt ist, ob dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG zu erteilen wäre, scheidet die Erteilung einer solchen nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2015 – 17 B 732/15 -, juris. Im Übrigen liegt nach den folgenden Ausführungen unter IV. auch keine rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit vor. IV. Die Abschiebung scheitert vorliegend auch nicht daran, dass sie i.S.d. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK oder Art. 6 Abs. 1 und 2 GG rechtlich unmöglich wäre. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung lässt sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers ‑ zunächst nicht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Privatlebens und/oder des Familienlebens ableiten. Denn bereits nach der im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz allein gebotenen summarischen Prüfung begründet die Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet keine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die beabsichtigte Abschiebung stellt zwar einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Dieses Recht ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach u. a. das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576. Art. 8 Abs. 1 EMRK ist aber nicht so auszulegen, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat, vgl. EGMR ‑ III. Sektion ‑, Entscheidungen vom 16. September 2004 ‑ 11103/03 - (Ghiban), NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er sich in seiner gesamten Entwicklung derart in die dortigen Lebensverhältnisse integriert hat, dass ihm ein Verlassen des Aufnahmestaates nicht zuzumuten ist. Dem ist gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Vorliegend wird der Antragsteller, der im Jahr 2001 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und seitdem im Bundesgebiet lebt, dort aber durchgängig nur geduldet wurde und dessen Familie (Ehefrau und zwei minderjährige Kinder im Alter von 6 und 5 Jahren sowie ein Sohn, zu dem er keinen Kontakt hat) ebenfalls hier lebt, durch die drohende Abschiebung in seinem Recht auf Privat- und Familienleben betroffen. Hinsichtlich des Sohnes S. O. gilt, dass insoweit der Schutzbereich des Art. 8 EMRK gar nicht eröffnet ist, da der Sohn keinen Kontakt zu seinem Vater hat. Das Sorgerecht wurde dem Antragsteller durch Entscheidung des Amtsgerichts Aachen entzogen, eine tatsächlich gelebte Familienbeziehung existiert nicht. Jedenfalls aber wäre ein Eingriff insoweit gerechtfertigt, da der Sohn mit 16, fast 17 Jahren jedenfalls nicht mehr weit von der Volljährigkeit entfernt ist und eine Bindung zu seinem Vater nicht feststellbar ist. Der Eingriff – hinsichtlich der Ehefrau und gemeinsamen Töchter - ist jedoch nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Die beabsichtigte Abschiebung nach Ausweisung und Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegens eines besonders schweren Ausweisungsinteresses (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) infolge strafrechtlicher Verurteilungen des Antragstellers erfolgt gemäß den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und verfolgt ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, nämlich die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten. Die Abschiebung erweist sich unter Berücksichtigung dieses Ziels insbesondere auch als verhältnismäßig. Bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. Dabei ist die nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Rechtsposition des Betroffenen gegenüber dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle ‑ insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den beiderseitigen Interessen gewahrt ist, vgl. EGMR, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 - (Keles), InfAuslR 2006, 3, und Urteil vom 30. November 1999 - 34374/97 - (Baghli), InfAuslR 2000, 53. Bei der danach erforderlichen Abwägung zwischen dem Bleibeinteresse des Ausländers und dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung sind nach der Rechtsprechung des EGMR folgende Gesichtspunkte (sog. "Boultif/Üner-Kriterien") zu berücksichtigen: die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise, der Charakter (rechtmäßig oder geduldet) und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben), die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehen der familiären Beziehung, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und ggf. deren Alter, das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen ein Familienangehöriger voraussichtlich im Staat ausgesetzt wäre, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie die Dauer des Aufenthaltsverbots. Vgl. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00 - (Boultif), InfAuslR 2001,476; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - (Üner), NVwZ 2007,1279 = juris, Rn. 40; vom 23. Juni 2008 - Nr. 1683/04 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333; vom 25. März 2010 - 40601/05 - (Mutlag), InfAuslR 2010, 325 = juris, Rn. 54; und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06 - (Trabelsi), juris, Rn. 55; vom 22. Januar 2013 - Nr. 66837/11 - (E.), juris, Rn. 29. In Anwendung dieser Grundsätze, die der EGMR in erster Linie für die Beurteilung von Ausweisungen entwickelt hat, die jedoch in gleicher Weise bei der Bewertung der Zulässigkeit der Abschiebung eines Ausländers anzuwenden sind, erweist sich die Abschiebung des Antragstellers nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK. Zwar sind auf der Seite des Antragstellers gewichtige Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zu verzeichnen. Als wesentlicher Gesichtspunkt ist zu seinen Gunsten zunächst die relativ lange Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet von mittlerweile fast 18 Jahren zu berücksichtigen. Der 1976 geborene Antragsteller reiste erstmals im Jahr 2000 im Alter von 24 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seitdem lebt er im Bundesgebiet. Des Weiteren ist als besonders gewichtiger Belang zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Bundesgebiet eine Familie gegründet hat. Im Jahr 2000 wurde sein Sohn S. O. geboren, die Mutter ist die deutsche Staatsangehörige E. N. . Diese sowie der Sohn des Antragstellers besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Sorgerecht für den Sohn S. O. hat das Amtsgericht B. dem Antragsteller im Jahr 2010 entzogen. Im Jahr 2011 heiratete der Antragsteller die deutsche Staatsangehörige N1. E1. , mit der er zwei Kinder hat, die Töchter A. T. (geboren 2012) und B1. T. (geboren 2013). Beide Töchter sowie die Mutter haben jeweils (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit. Zumindest zur Mutter der Kinder besteht ausweislich der bei den Akten befindlichen Stellungnahmen der JVA E2. auch zumindest gelegentlicher telefonischer Kontakt, sie wohnt bei ihren eigenen Eltern. Auf der anderen Seite sprechen aber besonders schwerwiegende Gründe gegen eine nachhaltige Integration des Antragstellers in die hiesigen Lebensverhältnisse und damit für dessen Aufenthaltsbeendigung. Der Antragsteller ist nämlich in der Vergangenheit in erheblicher Weise straffällig geworden, und es geht eine erhebliche Gefahr der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten von ihm aus. So wurde der Antragsteller zuletzt durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2016 zu einer hohen Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in sieben Fällen verurteilt. Wie sich aus § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ergibt, wird das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend bewertet, wenn der Ausländer - wie hier - wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Die vorgenannte Verurteilung überschreitet diese Grenzen sogar noch deutlich. Bei den der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten handelte es sich zudem um besonders schwerwiegende strafrechtliche Verfehlungen. Die vorgesehene Freiheitsstrafe im Falle einer Verurteilung von sechs Monaten bis maximal zehn Jahren verdeutlicht dies. Eine Wiederholungsgefahr ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsteller nach den bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen der JVA E2. während seiner Untersuchungshaft versucht hat, andere Strafgefangene anzusprechen und für eine Unterstützung des IS/ISIG zu gewinnen. Zudem lässt er nach der Stellungnahme der JVA E2. keinen Einblick in seine Gedankenwelt zu und erklärt seine Tat bislang mit der Unterstützung kranker Verwandter. Eine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung verneint er weiterhin. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller sich glaubhaft von der Unterstützung des Terrorismus losgesagt hat und es zu erwarten wäre, dass er zukünftig insoweit nicht mehr tätig wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt auch die Tatsache, dass der Antragsteller sich ausweislich der Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt während des bisherigen Strafvollzugs beanstandungsfrei geführt hat, keine andere Beurteilung. Denn abgesehen davon, dass ein Verhalten unter den besonderen Bedingungen des Strafvollzugs für sich allein regelmäßig nicht hinreichend aussagekräftig im Hinblick auf ein straffreies Verhalten in Freiheit ist, liegen im Fall des Antragstellers die Ursachen seiner Straffälligkeit - wie dargelegt - maßgeblich in seinen individuellen Wertvorstellungen begründet. Insoweit spricht auch der Umstand, dass der Antragsteller nach einer Haftentlassung beabsichtigt, zu seiner Familie zurückzukehren, nicht gegen die Annahme einer erheblichen Wiederholungsgefahr. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände keine hinreichende Grundlage für die Annahme zu erkennen, dass der Antragsteller sich künftig straffrei führen wird. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und damit an die Annahme einer Wiederholungsgefahr umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 = juris, Rn. 16. Durch die vom Antragsteller begangene Straftat, der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland, sind jedoch hochrangige Schutzgüter betroffen, nämlich Leib, Leben und Gesundheit Dritter, so dass die Anforderungen an die Annahme einer Wiederholungsgefahr hier deutlich herabzustufen sind. Bei der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlichen Abwägung der vorbeschriebenen gegenläufigen Interessen hat das persönliche Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet letztlich hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zurückzutreten. Denn Letzteres überwiegt bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände mit Blick auf die vom Antragsteller ausgehende erhebliche Gefahr der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten sein Bleibeinteresse, namentlich auch seine familiären Belange, deutlich. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass trotz des fast 18-jährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik eine Entwurzelung des Antragstellers aus den Verhältnissen seines Heimatlandes Tunesien nicht festzustellen ist. Der Antragsteller hat sein Heimatland erst im Alter von 24 Jahren verlassen. Seine wesentliche Sozialisation in sprachlicher, kultureller, sozialer als auch in beruflicher Hinsicht hat er in Tunesien erfahren. Er hat dort die Schule besucht und einen mit dem deutschen Realschulabschluss vergleichbaren Schulabschluss erworben. Einen Militärdienst hat er etwa im Jahr 1995 absolviert und als Porzellanhändler, Schreiner und Schmied gearbeitet. Der Antragsteller hat auch nach wie vor verwandtschaftliche Verbindungen nach Tunesien. Jedenfalls seine Eltern leben immer noch dort, ebenso wie seine Geschwister und weitere Familienangehörige. Dabei ist auch zu Lasten des Antragstellers ist in Rechnung zu stellen, dass er während seines fast 18-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, sondern sein Aufenthalt in der gesamten Zeit nach negativem Abschluss des Asylverfahrens lediglich geduldet und damit illegal war. Auch hat der Antragsteller in Deutschland nie gearbeitet, er war während seines gesamten Aufenthalts hier von staatlichen Transferleistungen abhängig. Dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist insbesondere auch gegenüber den gewichtigen schutzwürdigen familiären Belangen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen. Zwar ist der hier unstreitig vor Inhaftierung bestehenden, tatsächlich gelebten und damit ausländerrechtlich schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft sowie der Vater-Kind-Beziehung grundsätzlich ein hoher Stellenwert beizumessen. Die familiäre Lebensgemeinschaft ist vorliegend aber aus den nachfolgenden Erwägungen in ihrer Schutzwürdigkeit deutlich herabgesetzt: Hinsichtlich der grundsätzlich besonders schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung gilt Folgendes: In Bezug auf die Beziehung zu dem 17-jährigen Sohn S. O. ist zunächst festzuhalten, dass dieser keinerlei Kontakt zu seinem Vater hat, diesem das Sorgerecht entzogen wurde und schon aus diesem Grund insoweit eine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung ausscheidet. Hinsichtlich der beiden Töchter des Antragstellers gilt, dass sich zwar aufgrund des jungen Alters der Töchter (5 und 6 Jahre alt) eine gewisse Schutzwürdigkeit feststellen lässt, diese aber aus den nachfolgenden Erwägungen deutlich herabgesetzt ist. Der Antragsteller ist seit dem 19. Oktober 2014 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Seine erste Tochter ist im Jahr 2012, seine zweite Tochter im Jahr 2013 geboren, beide haben ihren Vater folglich nur in ihrem ersten Lebensjahr außerhalb der Haft kennengelernt. Ein tatsächliches Zusammenleben fand also nur über einen sehr kurzen Zeitraum statt. Zudem ist ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Berichte der JVA E2. , in der der Antragsteller seine Strafhaft verbüßt, kein regelmäßiger Besuch seitens der Töchter erfolgt. Diese leben mit ihrer Mutter bei deren Eltern. Die Ehefrau des Antragstellers telefoniert in unregelmäßigen Abständen mit ihrem Ehemann, Gespräche mit den Töchtern sind dagegen nicht verzeichnet. Es ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller sich insoweit bemüht hat, Kontakt zu seinen beiden Töchtern zu halten. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es für den inhaftierten Antragsteller schwierig ist, direkten Kontakt zu seiner Familie zu halten, dennoch ist in den Unterlagen der JVA E2. nur von telefonischem Kontakt zur Ehefrau die Rede. Besuche der Töchter sind insoweit – trotz Möglichkeit – nicht verzeichnet. Des Weiteren ist zu beachten, dass sich auch gewichtige familiäre Belange nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durchsetzen. Insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes nicht eine „Zäsur“ in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei weiterem - ggf. auch legalisiertem - Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird, kommt ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 -, juris, Rn. 23. Letzteres ist hier jedoch der Fall. Denn die Geburt seines Sohnes hat beim Antragsteller gerade keine Zäsur in der Lebensführung im diesem Sinne bewirkt. Die vom Kläger begangenen Taten der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung hat er begangen, als sein Sohn S. O. bereits auf der Welt war. Auch nach Geburt der beiden Töchter 2012 und 2013 hat sich der Antragsteller weiterhin an einer Finanzierung der terroristischen Organistaion „IS/ISIG“ beteiligt. Es ist nicht zu erkennen, dass insoweit ein Sinneswandel des Antragstellers stattgefunden haben könnte. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die - wie oben im Einzelnen ausgeführt - festzustellende erhebliche Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten durch den Antragsteller und der erheblichen Schwere der ersten Straftat ist es für ihn, seine Ehefrau und seine Töchter - auch unter Berücksichtigung der Belange des Kindeswohls - nicht unzumutbar, sich für die Dauer des mit der Ausweisung und Abschiebung einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 11 Abs. 1 AufenthG) auf eine Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft vom Ausland aus verweisen zu lassen. V. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung vom 9. März 2018 enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW zulässig, aber unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes das private Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Abschiebungsandrohung erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 50 Abs. 1, 58, 59, AufenthG sind erfüllt. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt (§ 50 Abs. 1 AufenthG) und kein die Vollziehbarkeit hemmender Tatbestand vorliegt (§ 58 Abs. 2 AufenthG). Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ergibt sich aus § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG. Hiernach tritt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht kraft Gesetzes ein, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist (Nr. 1) bzw. der Aufenthalt trotz erfolgter Antragstellung nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht als fortbestehend gilt (Nr. 2). Die seitens der Antragsgegnerin gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise von einer Woche nach Haftentlassung ist angemessen und ausreichend zur Regelung der persönlichen Angelegenheiten. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Vorliegen von etwaigen Abschiebungsverboten ebenso wenig entgegen wie das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 60a Abs. 2 AufenthG. VI. Soweit der Antragsteller sich sinngemäß gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf acht Jahre in der Ordnungsverfügung vom 6. September 2013 bzw. dessen Verlängerung auf zehn Jahre mit Ordnungsverfügung vom 9. März 2018 wehrt und dessen Aufhebung bzw. Verkürzung erreichen möchte, ist ein entsprechender Antrag nach § 123 VwGO bereits unzulässig, da bei einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung des Antragstellers oder sogar bei einer Neufestsetzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes durch das Gericht die noch anhängige Hauptsache vorweggenommen würde. Der Antragsteller ist also insoweit darauf zu verweisen, die Frage nach der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes im Rahmen des noch anhängigen Hauptsacheverfahrens (ggf. auch vom Ausland aus) klären zu lassen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die Länge der hier auf zehn Jahre ab Abschiebung festgesetzten Frist, über die gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden wird, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Frist darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Die Kammer darf diese Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur auf Ermessensfehler hin überprüfen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Insbesondere hat sie die hier einschlägige Fristobergrenze von zehn Jahren beachtet und die im Einzelfall für und gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Argumente zutreffend benannt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung verwiesen, denen das Gericht folgt. VII. Auch gegen die ansonsten mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 6. September 2013 getroffenen Regelungen bestehen keine Bedenken. Die Meldepflicht findet ihre Grundlage in § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (§ 54a Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F.), die räumliche Beschränkung des Aufenthalts in § 56 Abs. 2 AufenthG (54a Abs. 2 AufenthG a.F.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Antragsinteresse ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts (je Klageverfahren – 8 K 2692/13 und 8 K 1390/18) angemessen berücksichtigt.