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Beschluss

11 B 144/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:1228.11B144.23.00
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Leitsätze
1. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet eingereist ist oder zum Zwecke eines langfristigen Aufenthalts im Bundesgebiet ⎯ für welchen ein nationales Visum  erforderlich ist, das vor der Einreise erteilt wird  ⎯, ist der vorgenannte maximale Zeitraum eines visumfreien Aufenthaltes im Bundesgebiet unzweifelhaft abgelaufen. (Rn.5) 2. Die Sperrwirkung des mit der Ausweisungsentscheidung zwingend verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbotes tritt unabhängig von der sofortigen Vollziehbarkeit oder Bestandskraft der Ausweisung ein. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet eingereist ist oder zum Zwecke eines langfristigen Aufenthalts im Bundesgebiet ⎯ für welchen ein nationales Visum erforderlich ist, das vor der Einreise erteilt wird ⎯, ist der vorgenannte maximale Zeitraum eines visumfreien Aufenthaltes im Bundesgebiet unzweifelhaft abgelaufen. (Rn.5) 2. Die Sperrwirkung des mit der Ausweisungsentscheidung zwingend verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbotes tritt unabhängig von der sofortigen Vollziehbarkeit oder Bestandskraft der Ausweisung ein. (Rn.7) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Kammer legt den am 3. Dezember 2023 gestellten Antrag, die Vollziehung der Ausweisungsverfügung mit Zeichen 140-33-072760 vom 17. November 2023 aufzuheben, dahingehend aus (vgl. § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO), dass der Antragsteller die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowohl in Bezug auf die mit Bescheid des Antragsgegners vom 17. November 2023 verfügte Ausweisung als auch in Bezug auf die in der Verfügung enthaltene Abschiebungsandrohung sowie das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot begeht. Der so verstandene Antrag ist bereits unzulässig, soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ausweisungsverfügung vom 17. November 2023 erstrebt. Es fehlt insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das Vorliegen eines rechtlich schutzwürdigen Interesses an dem erstrebten Rechtsschutzziel ist in jedem Stadium des Verfahrens Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. Schoch, in: ders./Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 80 Rn. 492 f.). Ein solches Interesse besteht in diesem Verfahren nur dann, wenn durch die vom Antragsteller erstrebte Wiederherstellung oder Anordnung der – gemäß § 80 Abs. 2 VwGO entfallenen – aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage (vorläufig) ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil für den Betroffenen eintreten kann. Dies ist unter den hier gegebenen Umständen jedoch nicht der Fall. Denn der Antragsteller ist schon vor Erlass der Ausweisung gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sofort vollziehbar ausreisepflichtig geworden, weil die Frist für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne ein Visum zu Besuchszwecken von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. b SGK, Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II EU-Visa-VO 2018) in Bezug auf den Antragsteller offenkundig erheblich überschritten ist und er bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) gestellt hat. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller – wie er im gerichtlichen Verfahren zuletzt behauptet hat – zu touristischen Zwecken in das Bundesgebiet eingereist ist oder zum Zwecke eines langfristigen Aufenthalts im Bundesgebiet ⎯ für welchen ein nationales Visum im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erforderlich ist, das vor der Einreise erteilt wird (vgl. hierzu auch Beschl. der Kammer v. 19.09.2022 ⎯ 11 B 75/22 ⎯, juris Rn. 25) ⎯, ist der vorgenannte maximale Zeitraum eines visumfreien Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund der letztmaligen Einreise des Antragstellers am 1. April 2023 unzweifelhaft abgelaufen. Es ist weder substantiiert und glaubhaft vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller das Bundesgebiet seit dem vorgenannten Einreisezeitpunkt verlassen hätte. Insbesondere rechtfertigt der lediglich generelle Vortrag des Antragstellers dazu, dass er in einem „6-monatigen Zyklus“ für einige Wochen seine Freunde und Bekannte in Deutschland als Tourist besuche – unabhängig von der diesbezüglichen Glaubhaftigkeit des Vorbringens – nicht die Annahme, dass der Antragsteller die Bundesrepublik zwischenzeitlich verlassen hätte. Hiergegen spricht im Übrigen auch, dass der Antragsteller noch im Rahmen seiner Anhörung bei dem Antragsgegner am 17. November 2023 angegeben hat, dass er nicht gewusst habe, dass er sich lediglich über einen Zeitraum von 90 Tagen legal im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Soweit der Antragsteller im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung darauf verweist, dass er sich ab dem 1. April 2023 für zwei Wochen in der Bundesrepublik aufgehalten habe und dann am 5. Oktober 2023 – mindestens sechs Monate nach seiner Ausreise – erneut eingereist sei, ist dies nach Auffassung der Kammer nicht zuletzt angesichts der Anmietung einer Wohnung unter der im Rubrum benannten Adresse ab dem 2. April 2023 und der melderechtlichen Anmeldung seines Einzuges in diese (Haupt-)Wohnung (vgl. § 17 Abs. 1 BMG) unglaubhaft. Der diesbezügliche Vortrag erscheint vor dem Hintergrund der Ausweisungsverfügung vom 17. November 2023 sowie der drohenden Aufenthaltsbeendigung vielmehr als verfahrensangepasst. Nur rund zwei Wochen vor der Erstellung des Widerspruchsschreibens erwähnte der Antragsteller die Ausreise im Rahmen seiner Anhörung zu der beabsichtigten Ausweisung nicht, sondern verwies – wie dargelegt – darauf, nichts von der zeitlichen Höchstdauer eines legalen Aufenthalts im Bundesgebiet zu wissen. Darüber hinaus behauptete er im Gegensatz zu seinem Vorbringen im Rahmen der Widerspruchsbegründung noch, dass ihn ein ehemaliger Freund, mit welchem er „zerstritten“ sei, ohne sein Wissen rückwirkend angemeldet habe. Jedenfalls fehlt es auch an jeglichen Nachweisen dafür, dass der Antragsteller das Bundesgebiet tatsächlich Mitte April verlassen hätte. Auch das formlose Schreiben des Vermieters des Antragstellers, in welchem keine konkreten Aufenthaltszeiten des Antragstellers in seiner Wohnung angegeben sind, gibt hierüber letztlich keinen Aufschluss. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung in der Verfügung vom 17. November 2023 geht bei der vorliegenden Konstellation ins Leere. Eine Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes hätte insoweit keine aufenthaltsrechtlich erhebliche Verbesserung der Rechtsposition des Antragstellers oder sonstige ihn begünstigende Wirkungen zur Folge. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausweisung keine sofort vollziehbare Ausreisepflicht für den Antragsteller begründet; diese Pflicht besteht in seinem Fall vielmehr kraft Gesetzes – unabhängig von der Ausweisung – nach § 50 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Da der Antragsteller vor Ablauf der Frist seines visumfreien Aufenthalts nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II EG-Visa-VO 2018 nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, ist er mangels eines erforderlichen Aufenthaltstitels gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Diese Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar. Demgegenüber kommt der behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs der Ausweisungsverfügung im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine den Antragsteller rechtlich belastende Bedeutung mehr zu, die Anlass geben könnte, diesen Vollzug auszusetzen (VG Schleswig, Beschl. v. 05.01.2017 – 1 B 70/16 –, juris Rn. 21 m.V.a. VGH Mannheim, Beschl. v. 05.11.1991 – 11 S 1157/91 –, juris Rn. 2; OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.10.2007 – 2 M 206/07 –, juris Rn. 11; VGH Kassel, Beschl. v. 09.03.1999 – 12 TZ 74/99 –, juris Rn. 4; VGH München, Beschl. v. 30.07.2013 – 10 ZB 12.1138 –, juris Rn. 10). Insbesondere tritt die Sperrwirkung des mit der Ausweisungsentscheidung zwingend verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unabhängig von der sofortigen Vollziehbarkeit oder Bestandskraft der Ausweisung ein (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.03.2007 – 13 LA 309/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschl. v. 22.01.2018 – 1 B 8/18 –, juris Rn. 13); VG Aachen, Beschl. v. 25.07.2018 – 8 L 1034/18 –, juris Rn. 8; Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, Stand: Juni 2023, § 11 AufenthG, Rn. 18). Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 17. November 2023 enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 17. November 2023 erlassene Abschiebungsandrohung statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Denn die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, so dass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der insoweit auch im Übrigen zulässige Antrag ist gleichwohl unbegründet. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Antrag auf Anordnung der kraft Gesetzes entfallenden Wirkung regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüber zu stellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, sein Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat. Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung nämlich als offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf § 59 Abs. 1 AufenthG, wonach die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist für die freiwillige Ausreise anzudrohen ist. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59 AufenthG. Insbesondere wurde mit der Fristsetzung von 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheides für die freiwillige Ausreise nicht der Mindestzeitraum von sieben Tagen gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterschritten. Die Bezeichnung von Georgien als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig. Der Antragsteller ist – wie dargelegt – unabhängig von der verfügten Ausweisung kraft Gesetzes zur Ausreise verpflichtet, weil er nicht über den erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt. Diese Ausreisepflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Der in Bezug auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist gleichermaßen zulässig (vgl. zur Statthaftigkeit etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 08.05.2018 – 3 Bs 46/18 –, juris Rn. 8), aber unbegründet. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes für den Fall einer Abschiebung auf zwei Jahre gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bestehen nicht und wurden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.