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Beschluss

11 B 40/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0726.11B40.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Ausweisung sowie eine Abschiebungsandrohung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Die Antragstellerin ist nordmazedonische Staatsangehörige. Sie reiste am 27. Februar 2024 visafrei über Bajakovo/Kroatien in den Schengen-Raum ein. Am 11. April 2024 führte das Hauptzollamt ... in dem Betrieb Eiscafé & Pizzeria „...“ eine hinweisbezogene Kontrolle nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung durch. Im entsprechenden Vermerk des Hauptzollamtes (Beiakte A, Bl. 3 ff.) heißt es dazu: „Am 11.04.2024 wurde das Eiscafe & Pizzeria „...“ hinweisbezogenen gem. §§ 2 ff. SchwarzArbG geprüft. Vor Ort wurde Herr ... und Frau ... arbeitet beim Zubereiten einer Pizza angetroffen. Bei der Pizza handelte es sich um eine Vorbestellung. Die Gäste erschienen kurze Zeit später und bekamen ihre Pizza serviert. Frau ... wurde aufgefordert sich auszuweisen. Sie gab zu verstehen, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig ist, sodass die gesamte Kommunikation mit Herrn ... stattfand. Frau ... legte ihren mazedonischen Reisepass sowie ihre mazedonische ID-Card vor. Einen Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt, hat Frau ... nicht. Herr ... ist Inhaber des Einzelunternehmens. Er gab an, dass er den Betrieb seit mehreren Jahren alleinig betreibt. Bei Frau ... soll es sich um seine langjährige Partnerin handeln. Frau ... arbeitet demnach regelmäßig mit im Betrieb. Dies soll im Rahmen der Partnerschaft erfolgen. Verheiratet sind Frau ... und Herr ... nicht. Die Eheschließung soll jedoch kurz bevorstehen. Dazu erklärte Herr ... letzte Woche am 03.04.2024 beim Standesamt in ... gewesen zu sein. Mit der Standesbeamtin Frau ... wurde besprochen welche Unterlagen benötigt werden. Hierzu zähle u. a. ein Sprachniveau-Nachweis der deutschen Sprache. Anmerkung: Eine telefonische Nachfrage beim Standesamt ... ergab, dass Herr ... und Frau ... tatsächlich beim Standesamt gewesen sind. Dies war jedoch nicht wie angegeben am 03.04.2024, sondern bereits am 11.12.2020. Somit ist die angestrebte Eheschließung zumindest fraglich. Bei der festgestellten Tätigkeit handelt es sich offensichtlich nicht um eine Ausnahme gem. § 1 Abs. 4 Nr. 1 SchwarzArbG. Das Café hat täglich von 12:00 bis 21:00 Uhr geöffnet. Angemeldete Arbeitnehmer gibt es nicht im Betrieb. Eine nicht auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit von Frau ... ist aufgrund der sich ergebenden Dauer auszuschließen. Auch in einer Partnerschaft ist eine gewisse Gegenseitigkeit (insbesondere bei einer Tätigkeit im erheblichen Umfang) notwendig. Eine Hilfe zu einer gewerblichen Tätigkeit hätte vorliegend durch Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung (hier: Verlobte) nur in einem sehr geringen Umfang ausgeübt werden können. Aufgrund des Mangels an weiteren Beschäftigten ist von einem Umfang mit Gewinnerzielungsabsichten auszugehen. Aufgrund der Feststellungen wurde vor Ort gegen 13:20 Uhr ein Strafverfahren wegen des Verdachtes des illegalen Aufenthaltes durch Frau ... und eine Beihilfe hierzu durch Herrn ... eingeleitet und bekannt gegeben. Herr ... wurde eingehend rechtlich belehrt. […]“ Im Rahmen der Anhörung am 24. April 2024 gab die Antragstellerin an, sie habe ihrem Verlobten, also Herrn ..., nur bei der Zubereitung der Pizza zugeschaut und sei selber nicht tätig geworden. Sie werde Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera als Beweis vorlegen. Mit Bescheid vom 24. April 2024, zugestellt am selben Tage, wies der Antragsgegner die Antragstellerin aus der Bundesrepublik Deutschland aus und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 18 Monate ab der Ausreise. Zudem ordnete er die sofortige Vollziehung der Ausweisung an. Zugleich forderte er sie auf, den Geltungsbereich des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich zu verlassen und drohte ihr für den Fall, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht bis zum 23. Mai 2024 nachkommt, die Abschiebung nach Nordmazedonien an. Zur Begründung führte er aus, dass die Antragstellerin einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sei. Ihr visumfreier Aufenthalt habe deshalb geendet. Sie habe ihre Visumfreiheit missbraucht und dadurch gegen Rechtsvorschriften verstoßen. Hieraus ergebe sich ein spezial- und generalpräventives Ausweisungsinteresse. Es müsse verhindert werden, dass das ein solcher Missbrauch durch die Antragstellerin in Zukunft weiterhin mehr erfolge. Die Ausweisung sei verhältnismäßig. Typisierte Bleibeinteressen im Sinne des § 55 AufenthG bestünden nicht. Auch im Übrigen bestünden angesichts des kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet keine schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen, insbesondere familiären Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland. Eine illegale Beschäftigung dürfe nicht länger hingenommen werden. Hinzu komme, dass die Zahl der Ausländer, die sich illegal im Bundesgebiet aufhalten und arbeiten, ständig zunehme. Die Ausreisefrist von 30 Tagen entspreche der Höchstdauer und sei angemessen. Umstände, die für eine längere Ausreisefrist sprechen, lägen nicht vor. Das Einreise und Aufenthaltsverbot werde unter Berücksichtigung der Dauer des unerlaubten Aufenthalts auf 18 Monate festgesetzt. Die festgesetzte Frist der Wiedereinreisesperre sei erforderlich und solle insbesondere verhindern, dass die Antragstellerin erneut widerrechtlich ins Bundesgebiet einreist, sich hier illegal aufhält und weitere Straftaten begeht. Persönliche Interessen der Antragstellerin, die zu einer kürzeren Wiedereinreisesperre führen, seien weder bekannt noch vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 24. April 2024 (Bl. 4 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 erhob die Antragstellerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, dass keine Schwarzarbeit vorläge, da sie die Verlobte des Inhabers sei, sodass eine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 SchwarzArbG vorläge. Die Verfügung sei zudem formell rechtswidrig. Das Anhörungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Außerdem habe sie ein Flugticket für den 3. Mai 2024 vorgelegt, um ihre Ausreisebereitschaft mitzuteilen. Am 22. Mai 2024 hat die Antragstellerin vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt sie aus, dass die Ausweisung mangels Vorliegens einer Gefahr rechtswidrig sei. Sie habe ihren Verlobten in den letzten sieben Jahren besucht und würde dafür für 90 Tage einreisen. Aufgrund der Ausweisung könne sie von diesem Recht keinen Gebrauch mehr machen. Der Tatbestand der Schwarzarbeit bzw. der illegalen Beschäftigung sei nicht erfüllt (§ 1 Abs. 2 und 3 SchwarzArbG). Der Ausschlusstatbestand nach § 1 Abs. 4 SchwarzArbG werde erfüllt. Die Antragstellerin übe zudem keine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV aus. Weder der Antragsgegner, der sich lediglich auf den Vermerk des Hauptzollamtes bezieht, noch das Hauptzollamt selbst hätten die Voraussetzungen ausreichend geprüft. Richtig sei, dass sie ihrem Verlobten während ihres Besuches hin und wieder bei einigen Bestellungen hilft. Dabei sei sie frei in ihrer Entscheidung, wann Sie hilft, wie lange sie hilft und ob sie hilft. Sie sei nicht weisungsgebunden, nicht in den Betrieb eingegliedert und werde nicht entlohnt. Auch bestehe kein Arbeitsvertrag. Die Interpretation, dass die Antragstellerin regelmäßig in dem Betrieb arbeite gehe fehl. Die Prüfung stelle lediglich eine Momentaufnahme an einem Tag dar. Der vom Hauptzollamt gezogene Schluss, von den Öffnungszeiten des Geschäfts und dem Fehlen anderer Angestellter auf eine auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit in erheblichem Umfang, sei nicht nachvollziehbar. Es handle sich um eine reine Vermutung, zumal Herr ... angegeben habe, das Café in den letzten Jahren allein betrieben zu haben. Allein die Beobachtung beim Helfen des Belegens einer einzigen Pizza könne nicht zu den benannten Feststellungen führen. Dass in Zeitungsartikeln in Bezug auf die Antragstellerin von „ihrer“ Pizzeria die Rede sei, reiche nicht aus, um zu belegen, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Es bestehe die Möglichkeit, dass sich die Antragstellerin und ihr Verlobter güterrechtlich verständigt haben, dass das Gewerbe ihnen gemeinsam gehört. Dass die Antragstellerin und ihr Verlobter seit über sieben Jahren liiert und auch seit kurzem verlobt seien, bedeute nicht, dass ihr Vermögen nicht in einem Zugewinn gewachsen sei. Dagegen, dass die Antragstellerin einer Erwerbstätigkeit nachgehe spreche schließlich auch, dass sie eine Erwerbstätigkeit in Nordmazedonien ausübe. Bis Februar habe sie dort als Bürokraft gearbeitet, was sich aus der vorgelegten Abmeldung bei der Sozialversicherung und der Lohnabrechnung ergebe. Es sei zumindest das Verfahren des Hauptzollamtes abzuwarten und nicht allein auf das Protokoll abzustellen. Sie sei zu dulden bis das Verfahren dort abgeschlossen ist. Durch ihre Anwesenheit könne sie zur Sachverhaltsaufklärung beitragen. Zugunsten der Antragstellerin sei ferner zu berücksichtigen, dass sie beabsichtige zu heiraten. Die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei unverhältnismäßig. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, dem Widerspruch vom 2. Mai 2024 gegen die Ausweisungsverfügung vom 24. April 2024 die aufschiebende Wirkung anzuordnen; den Antragsgegner zu verpflichten den Sofortvollzug aufzuheben; hilfsweise der Antragstellerin eine Verfahrensduldung für die Dauer des Eilverfahrens auszustellen. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2024 beantragt die Antragstellerin zudem, die Erteilung einer Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid. Ergänzend führt er aus, dass die Anhörung ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Aussage, sie habe nur beim Zubereiten der Pizza zugesehen sei durch die Feststellung des Hauptzollamtes widerlegt. Die angekündigten Videoaufnahmen seien nicht vorgelegt worden. Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 4 SchwarzArbG sei nicht erfüllt. Die Ausnahme gelte nur für nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeiten, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden. Von einer gewerbsmäßigen, auf Gewinn ausgerichteten Tätigkeit sei jedoch aufgrund der Feststellungen des Hauptzollamtes, dass die Klägerin wiederholt in der Gaststätte als Küchenhilfe und Bedienung arbeite und zeitlich umfangreich beschäftigt sei und es keine weiteren Servicekräfte gebe, auszugehen. Bei dem Betrieb „...“ handele es sich um ein Eiscafé und eine Pizzeria, welche aufgrund der Betriebsstruktur (vor Ort und Bestellservice), Sitzplatzangebot und Öffnungszeiten nicht allein betrieben werden könne. Eine Internetrecherche habe ergeben, dass sowohl auf den Fotos als auch in den Kommentaren vom Inhaber und dem Service gesprochen werde. Zudem würden zwei Artikel im ... Abendblatt die gemeinsame Tätigkeit in dem Betrieb bekräftigen. Die Antragstellerin werde dort unter dem Namen „...“ genannt. Es sei von „ihrer“ Pizzeria die Rede. Weiterhin sei festzustellen, dass am 26. Juni 2024 eine Kontrolle der Lebensmittelaufsicht stattgefunden habe. Dort habe man die Antragstellerin als Servicepersonal angetroffen. Eine gewisse Dauer und Intensität der Verrichtung der Tätigkeit sei nach alledem erkennbar und es gehe über eine bloße Gefälligkeit hinaus. Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 AufenthG i.V.m. § 7 SGB IV sei die nichtselbständige Arbeit. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Zubereitung einer Pizza nach Vorbestellung und die Ausübung des Service seien typische Tätigkeiten einer Beschäftigten. Das gemeinsame Auftreten in der Öffentlichkeit (u.a. Presse) in dem „ihre Pizzeria öffnet /wiedereröffnet“ sei ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit als Mitbetreiberin. Die von der Antragstellerin vorgelegten Flugscheine seien nicht genutzt worden. Sie befinde sich weiterhin im Bundesgebiet. Ihre Angaben seien zudem widersprüchlich. Erst habe sie angegeben, beim Zubereiten der Pizza nur zugeschaut zu haben. Nunmehr gebe sie an, tatsächlich zu helfen. Die Ausweisung und das Abwarten des Ergebnisses des Widerspruchsverfahrens im Heimatland seien auch nicht unverhältnismäßig, da bei legalem, visumsfreien Aufenthalt die Frist zum Aufenthalt am 26. Mai 2024 ohnehin geendet hätte. Ein Verbleib im Inland bis zum Abschluss dieses Verfahrens oder eines möglichen Verfahrens seitens des Zolls/der Staatsanwaltschaft sei nicht notwendig, zumal die Antragstellerin anwaltlich vertreten sei und so ihre Rechte wahrnehmen könne. Gründe für die Erteilung einer Duldung lägen nicht vor. Insbesondere stehe eine Heirat nicht unmittelbar bevor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die in dem Schriftsatz vom 13. Juni 2024 liegende Antragserweiterung – der Antrag ist von dem bereits in der ursprünglichen Antragsschrift gestellten und als Hilfsantrag bezeichneten Antrag auf Erteilung einer Verfahrensduldung für die Dauer des Eilverfahrens zu unterscheidenden, da die nunmehr begehrte Duldung über eine bloße Zwischenverfügung für das gerichtliche Verfahren hinausgeht – ist analog § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, da sich der Antragsgegner hierauf mit Schriftsatz vom 2. Juli 2024 zur Sache eingelassen hat, indem er ausführt, dass die Voraussetzungen der Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht vorlägen. Der Antrag ist insoweit als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Kammer legt die weiteren Anträge dahingehend aus (vgl. § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO), dass die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowohl in Bezug auf die in der Verfügung enthaltene Abschiebungsandrohung als auch das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot begehrt. Die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist davon mitumfasst. Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, aber mangels Rechtsschutzbedürfnis teilweise unzulässig, soweit sich die Antragstellerin gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung wendet. Das Vorliegen eines rechtlich schutzwürdigen Interesses an dem erstrebten Rechtsschutzziel ist in jedem Stadium des Verfahrens Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. Schoch, in: ders./Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 80 Rn. 492 f.). Ein solches Interesse besteht in diesem Verfahren nur dann, wenn durch die vom Antragsteller erstrebte Wiederherstellung oder Anordnung der – gemäß § 80 Abs. 2 VwGO entfallenen – aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage (vorläufig) ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil für den Betroffenen eintreten kann. Dies ist unter den hier gegebenen Umständen jedoch nicht der Fall. Denn die Antragstellerin ist schon vor Erlass der Ausweisung gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig geworden, nämlich spätestens am 11. April 2024. Als Staatsangehörige Nordmazedoniens darf die Antragstellerin, die am 27. Februar 2024 die Außengrenze der Mitgliedsstaaten überschritten hat, gemäß Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Verordnung (EU) 2018/1806 für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, einreisen, ohne dass sie beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein muss. Allerdings endete der visafreie Aufenthalt im Falle der Antragstellerin vorzeitig. Denn Art. 6 Abs. 3 Verordnung (EU) 2018/1806 i.V.m. § 17 Abs. 1 AufenthVO regelt, dass die Personen nach Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EU) 2018/1806 für die Einreise und den Kurzaufenthalt nicht vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, sofern sie im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben. Mit der Aufnahme der Tätigkeit entfällt der bis dahin rechtmäßige Aufenthalt (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 3 B 288/19 –, juris Rn. 12; VG Stuttgart, Beschluss vom 14. Januar 2021 – 8 K 5605/20 –, juris Rn. 22). Allen erkennbaren Umständen nach, übte die Antragstellerin am 11. April 2024 eine Erwerbstätigkeit aus, ohne dass ihr dies gestattet war (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 AufenthG). Gemäß § 2 Abs. 2 AufenthG ist Erwerbstätigkeit die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und die Tätigkeit als Beamter. Nach § 7 Abs.1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, bestimmt sich anhand einer Gesamtbetrachtung des in Frage stehenden Arbeitsverhältnisses (Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 2 Rn. 30). Eine selbstständige Tätigkeit ist hingegen jede Erwerbstätigkeit, die nach der Gesamtbetrachtung keine Beschäftigung ist (vgl. BeckOK MigR/Beiderbeck, 18. Ed. 15.1.2024, AufenthG § 2 Rn. 4). Als Oberbegriff meint Erwerbstätigkeit jede Tätigkeit, die gegen Entgelt erbracht wird und auf Gewinnerzielung gerichtet ist (vgl. BeckOK MigR/Beiderbeck, 18. Ed. 15.1.2024, AufenthG § 2 Rn. 2). Hiernach spricht im vorliegenden Fall Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem Verlobten die Gaststätte „...“ in ... im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit betreibt. Dass die Antragstellerin dort arbeitet, ergibt sich zunächst aus den anlässlich der Kontrolle am 11. April 2024 getroffenen Feststellungen des Hauptzollamts. Die Antragstellerin wurde beim Belegen einer Pizza beobachtet, die den Gästen serviert wurde. Zwar hat die Antragstellerin im Rahmen der Anhörung zunächst vorgetragen, sie würde dort nicht arbeiten und habe nur beim Zubereiten der Pizza zugesehen. Diese Aussage stellt jedoch offensichtlich eine bloße Schutzbehauptung dar. Zum einen hat die Antragstellerin ihre Aussage relativiert und spricht mittlerweile selber davon, dass sie „hin und wieder“ bei „einigen Bestellungen“ helfe. Auch hat sie entgegen ihrer Ankündigung zu keinem Zeitpunkt Videoaufzeichnungen der Überwachungskamera vorgelegt, die etwas anderes hätten belegen sollen. Das sich bei der Kontrolle abzeichnende Bild stellt offensichtlich auch keine bloße Momentaufnahme dar. Dass die Antragstellerin darüber hinaus regelmäßig dort arbeitet, folgt zunächst daraus, dass sie anlässlich einer lebensmittelrechtlichen Kontrolle am 26. Juni 2024 erneut dort angetroffen wurde. Im entsprechenden Kontrollbericht (Bl. 55 d.A.) heißt es dazu: „Es wurden Personen beschäftigt ( ...), für die weder eine aktuelle Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Durchführung einer Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz, noch ein vor dem 01.01.2001 ausgestelltes Gesundheitszeugnis vorlag.“ Zwar ergibt sich aus dem Kontrollbericht nicht ausdrücklich, was die Antragstellerin dort gemacht hat. Allerdings muss sie dort gearbeitet haben, sonst wäre nicht die Rede davon, dass sie dort beschäftigt ist. Und sie muss einer Tätigkeit nachgegangen sein, die die Vorlage einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Durchführung einer Erstbelehrung gemäß Infektionsschutzgesetz oder ein vor dem 01.01.2001 ausgestelltes Gesundheitszeugnis voraussetzt. Wäre sie erkennbar nur ein Gast und in den Betrieb nicht involviert, wäre es nicht zu einer Beanstandung gekommen. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass es sich bei der Frau ... um die Antragstellerin handelt. Der Antragsgegner hat mehrere Ausschnitte aus dem Onlineauftritt des ... Abendblattes vorgelegt (Bl. 52 und 53 d.A.). In den dortigen Artikeln tritt die Antragstellerin, anhand ihres Passfotos (Beiakte A Bl. 8 und 11) eindeutig identifizierbar, unter dem Namen „...“ auf. Ein weiteres erhebliches Indiz dafür, dass die Antragstellerin dort arbeitet folgt daraus, dass sie auf ihrem öffentlich einsehbaren Facebook-Account unter der Rubrik Info/Arbeit angibt: „Arbeitet bei Eiscafé – Pizzeria ... A-Stadt“ (siehe Bl. 70 d.A.). Im Hinblick auf die Stellung der Antragstellerin innerhalb des Betriebs spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin nicht unselbstständig, sondern selbstständig arbeitet bzw. Mitinhaberin des Betriebs ist. Hierfür sprechen zum einen die Angaben der Antragstellerin zu den Modalitäten ihrer Tätigkeit, also unter anderem die fehlende Weisungsgebundenheit und die Möglichkeit ihren Arbeitseinsatz frei zu bestimmen. Des Weiteren spricht dafür, dass die Antragstellerin auch nach außen als Mitinhaberin des Betriebs auftritt. In den vom Antragsgegner genannten Zeitungsartikeln heißt es etwa: „ und ... ... in ihrer Pizzeria im ... ...“ oder „ und ... eröffnen ihre Pizzeria und Bar „...“, nachdem ein Wasserschaden zur Auszeit zwang.“ Ganz erheblich gegen eine unselbstständige Tätigkeit spricht zudem, dass die Antragstellerin offenbar eigene finanzielle Mittel in den Betrieb eingebracht hat und dadurch auch ein unternehmerisches Risiko trägt. Das Onlineportal „... News“ berichtet in dem am 25. November 2016 erschienenen Artikel „Mazedonier eröffnen Restaurant in ... ...“ unter Berufung auf die ... Zeitung über die Pläne der Antragstellerin und Herrn ... das Restaurant „...“ zu eröffnen. Unter anderem heißt es darin, dass das Paar – also die Antragstellerin und Herr ... – rund 500.000,- € in den Umbau des ... ... investiert habe (siehe Bl. 69 d.A.). Auffällig ist zudem, dass im gesamten Artikel, auch in den Zitaten von Herrn ..., davon die Rede ist, dass es sich um eine gemeinsame Unternehmung handelt. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Aussage Herrn ... gegenüber dem Hauptzollamt, er betreibe den Betrieb alleinig, unglaubhaft. Soweit die Antragstellerin ausführt, sie erhalte keinen Lohn, und damit wohl darauf abstellen will, dass es insoweit am Merkmal der Erwerbstätigkeit fehle, ist dieses Vorbringen nicht überzeugend. Die Annahme, dass der Betrieb des Restaurants nicht auf Gewinn ausgerichtet sein könnte ist lebensfremd. Der Betrieb eines Restaurants stellt eine wirtschaftlich relevante Tätigkeit dar. Dass die Antragstellerin als Mitbetreiberin nicht am Umsatz beteiligt wird, erscheint unter lebensnaher Betrachtung sowie ihrer – vorstehend dargelegten – eingebrachten Leistungen völlig fernliegend. Hiervon scheint auch die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nicht auszugehen, die ausführt, es könne im Rahmen der Beziehung zu einem Zugewinn kommen. Die Antragstellerin hat auch nicht überzeugend dargelegt, dass sie ihren Lebensunterhalt auf eine andere Weise bestreitet bzw. ihren Lebensmittelpunkt gar in Nordmazedonien hat. Soweit sie mit ihrem Schriftsatz vom 15. Juli 2024 Dokumente vorlegt, die dies belegen sollen, ist festzustellen, dass sie in mazedonischer Sprache verfasst sind und daher nicht verständlich sind. Angeblich soll sich daraus ergeben, dass sich die Antragstellerin aus der dortigen Sozialversicherung abgemeldet hat. Dies spricht aber eher dafür, dass die Antragstellerin gerade nicht (mehr) in Nordmazedonien arbeitet. Auch das Vorbringen der Antragstellerin, sie halte sich immer nur für 90 Tage im Bundesgebiet auf, stellt die vorherigen Ausführungen nicht in Frage. Die Antragstellerin kann auch Inhaberin der Gaststätte sein, wenn sie sich nicht dauerhaft hier aufhält. Zudem sprechen die tatsächlichen Umstände gegen ihre angeblich von vornherein bestehende Ausreisebereitschaft. Zum einen hat sie das Rückflugticket am 23. April 2024, also einen Tag vor ihrem Termin beim Antragsgegner gebucht (siehe Bl. 23 d.A.). Zum anderen hat sie den Rückflug nicht wahrgenommen. Überdies hat sie, worauf der Antragsgegner bereits mehrmals hingewiesen hat, die Aufenthaltsdauer von 90 Tagen überschritten. Die Antragstellerin hat die nicht erfolgte Ausreise auch nicht plausibel erklärt. Erst recht, weil sie anwaltlich vertreten ist, ist nicht ersichtlich, dass die Wahrnehmung ihrer Rechte und die Führung dieses Verfahrens ihre Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, zumal sie selbst dann, wenn sie im hiesigen Verfahren Erfolg hätte, für 90 Tage wird ausreisen müsste, um wieder rechtmäßig einreisen zu können. Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung in der Verfügung vom 24. April 2024 geht bei der vorliegenden Konstellation ins Leere. Eine Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes hätte insoweit keine aufenthaltsrechtlich erhebliche Verbesserung der Rechtsposition der Antragstellerin oder sonstige ihn begünstigende Wirkungen zur Folge. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausweisung keine sofort vollziehbare Ausreisepflicht für die Antragstellerin begründet; diese Pflicht besteht in ihrem Fall vielmehr kraft Gesetzes – unabhängig von der Ausweisung – nach § 50 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Da die Antragstellerin nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, ist sie mangels eines erforderlichen Aufenthaltstitels gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Diese Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar. Demgegenüber kommt der behördlichen Anordnung des Sofortvollzugs der Ausweisungsverfügung im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine die Antragstellerin rechtlich belastende Bedeutung mehr zu, die Anlass geben könnte, diesen Vollzug auszusetzen (VG Schleswig, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 1 B 70/16 –, juris Rn. 21 m.V.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 5. November 1991 – 11 S 1157/91 –, juris Rn. 2; OVG Magdeburg, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 2 M 206/07 –, juris Rn. 11; VGH Kassel, Beschluss vom 9. März 1999 – 12 TZ 74/99 –, juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 30. Juli 2013 – 10 ZB 12.1138 –, juris Rn. 10). Insbesondere tritt die Sperrwirkung des mit der Ausweisungsentscheidung zwingend verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unabhängig von der sofortigen Vollziehbarkeit oder Bestandskraft der Ausweisung ein (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. März 2007 – 13 LA 309/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 1 B 8/18 –, juris Rn. 13; VG Aachen, Beschluss vom 25. Juli 2018 – 8 L 1034/18 –, juris Rn. 8; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2023, § 11 AufenthG, Rn. 18). Der Antrag ist unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschluss der Kammer vom 11. November 2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26). Bei der anhand diesen Maßstabs vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot erweisen sich bei summarischer Prüfung nämlich als offensichtlich rechtmäßig. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist – wie hier geschehen – im Fall der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen, § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Verfügung ist nicht schon aus formellen Gründen rechtswidrig. Zwar spricht einiges dafür, dass die kurz vor Aushändigung des Bescheides erfolgte Anhörung (§ 87 LVwG) nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. So war der Antragsgegner offenkundig selbst nicht in der Lage, sich in der Kürze der Zeit mit dem Vorbringen der Antragstellerin ansatzweise auseinanderzusetzen. Hierzu heißt es im streitgegenständlichen Bescheid bezeichnenderweise: „Ihnen wurde im Rahmen Ihrer persönlichen Vorsprache am 22.04.2024 die Möglichkeit gegeben, zur beabsichtigten Ausweisung Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit haben Sie genutzt. Hier evtl. vorgetragenen Gründe einfügen. Ihre Ausführungen führen jedoch zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage.“ Der insoweit bestehende Verfahrensfehler wurde jedoch geheilt. Der Mangel der Anhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes ist heilbar, wenn der Betroffene anlässlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Gelegenheit hat, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern und der Antragsgegner sich in seiner Antragserwiderung mit den vorgetragenen Argumenten auseinandersetzt. § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG verlangt nicht, dass die Nachholung in der Form erfolgt, wie sie vor Erlass des Verwaltungsakts gefordert wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 4 MB 88/19 –, juris Rn. 8; siehe auch VGH München, Beschluss vom 13. November 2017 – 15 ZB 16.1885 –, juris Rn. 10). Die Antragstellerin hatte im hiesigen gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit in der Sache weiter vorzutragen und hat hiervon ausgiebig Gebrauch gemacht. Der Antragsgegner hat sich nicht nur mit den seinerzeit in der Anhörung vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, sondern auch das neuerliche Vorbringen gewürdigt und gleichzeitig zu erkennen gegeben, dass er an der Verfügung festhält. Schließlich hat er sich auch dafür offen gezeigt, seine Ermessenserwägungen bei relevantem neuem Vorbringen zu ergänzen. So hat er etwa in seinem Schriftsatz vom 2. Juli 2024 angemerkt, dass er neuen Sachverhalt in Bezug auf das Verlöbnis, d.h. sollte eine Eheschließung unmittelbar bevorstehen, bei der Bemessung der Frist berücksichtigen könnte. In materieller Hinsicht ist es im speziellen Fall der Antragstellerin zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, im Rahmen des ausweisungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots auch die Rechtmäßigkeit der Ausweisung selbst einer Prüfung zu unterziehen. Da die Ausweisung mangels Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Verfahren nicht angegriffen werden kann, die Antragstellerin aber aufgrund des zwingend zu erlassenden Einreise- und Aufenthaltsverbots, das für den gesamten Schengen-Raum gilt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), von ihrem Recht aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Verordnung (EU) 2018/1806, für einen Kurzaufenthalt visafrei einreisen zu dürfen, keinen Gebrauch machen kann, würde es zu einer mittelbaren Vollziehung der Ausweisung kommen, wenn der Antragstellerin die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigert wird, ohne dass sie die Gelegenheit hat zeitnahen Rechtsschutz gegen die Ausweisung zu erlangen. Die vorliegende Konstellation ist insofern mit der in der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe vergleichbar, in der die durch das Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgelöste Titelerteilungssperre der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegensteht und die Ausweisung ihre nachteilige Wirkung auf diese Weise entfaltet (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 5. Juli 2024 – Az. 11 B 25/24 –, S. 18 f., n.v.). Im vorliegenden Falle erweist sich die Ausweisung als rechtmäßig. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Erforderlich ist die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der aufgeführten Schutzgüter eintreten wird. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung liegen danach vor. Von der Antragstellerin geht in spezialpräventiver Hinsicht eine ausweisungsrechtlich erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Im Falle einer spezialpräventiven Ausweisung haben im Falle der gerichtlichen Überprüfung einer behördlichen Ausweisungsentscheidung die Verwaltungsgerichte eine Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen; sie sind dabei nach allgemeinen Grundsätzen nicht an die Prognoseentscheidung der Ausländerbehörde gebunden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognose ist der Tag der gerichtlichen Entscheidung (VG München, Beschluss vom 19. Juli 2022 – M 2 S 22.2183 –, juris Rn. 38). Hierbei ist von einem differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab auszugehen. Erforderlich ist eine hinreichende – unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende – Wahrscheinlichkeit, dass der Aufenthalt des Ausländers künftig eines der Schutzgüter beeinträchtigen wird (BeckOK AuslR/Fleuß, 41. Ed. 1.4.2024, AufenthG § 53 Rn. 22). Hiernach ist im Falle der Antragstellerin ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse gegeben. Sie hat nach allen erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit dadurch verletzt, dass sie entgegen den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ohne im Besitz eines dazu berechtigenden Aufenthaltstitels (vgl. § 4a AufenthG) zu sein. Die Kammer nimmt insoweit auf ihre bisherigen Ausführungen Bezug. Die Antragstellerin hat hierdurch zudem nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG ordnungswidrig gehandelt. Im Falle der Antragstellerin ist auch eine Wiederholungsgefahr gegeben. Dies zeigt sich zum einen darin, dass sie mittlerweile selber eingeräumt hat, wiederholt dort gearbeitet zu haben („hin und wieder“). Ganz erheblich für eine Wiederholungsgefahr spricht, dass die Antragstellerin bei einer lebensmittelrechtlichen Kontrolle erneut in dem Betrieb festgestellt wurde, obwohl ihr die Zollkontrolle und das daraufhin eingeleiteten Verwaltungsverfahren eindeutig vor Augen geführt haben müssen, dass sie dort nicht arbeiten darf. Hierin zeigt sich eindeutig, dass die Antragstellerin nicht gewillt ist, sich an die hier geltenden Bestimmungen des Aufenthaltsrechts zu halten, was den Eintritt zukünftiger Verfehlungen sehr wahrscheinlich erscheinen lässt. Ob neben dem spezialpräventiven Ausweisungsinteresse auch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse vorliegt, kann somit dahinstehen. Das Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse der Antragstellerin. Das Ausweisungsinteresse wiegt gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG schwer, da die Antragstellerin schon durch die (wiederholte) Ausübung einer illegalen Beschäftigung nicht nur geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat. Bei der Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit handelt es sich grundsätzlich um einen erheblichen Verstoß (VG Gießen, Beschluss vom 5. April 2024 – 6 L 111/24.GI –, Rn. 31, juris; vgl. auch: VG Stuttgart, Beschluss vom 14. Januar 2021, Az.: 8 K 5605/20, juris Rn. 18 f. m. w. N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 18. November 2020, Az. 11 S 2637/20, juris, Rn. 58). Hierfür spricht insbesondere, dass mit der aufenthaltsrechtlichen Beschränkung der Erwerbstätigkeit ein erhebliches öffentliches Interesse einhergeht, weil nur so die vom Aufenthaltsgesetz bezweckte Steuerung, Gestaltung und Begrenzung des Aufenthalts von Ausländern in Deutschland effektiv verwirklicht werden kann (so auch: VGH Mannheim, Beschluss vom 18. November 2020, Az. 11 S 2637/20, juris, Rn. 58). Besondere Umstände, die es rechtfertigen, zugunsten der Antragstellerin von diesen gesetzlichen Wertungen abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Gesetzlich vertypte Bleibeinteressen nach § 55 AufenthG sind im Falle der Antragstellerin nicht gegeben. Insbesondere liegt kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 AufenthG, da Verlobte hiervon ebenso wenig erfasst sind wie nichteheliche Lebensgefährten (vgl. BeckOK AuslR/Fleuß, 41. Ed. 1.4.2024, AufenthG § 55 Rn. 42 m.w.N.). Unabhängig vom Vorliegen einer gesetzlichen Wertung sind bei der Abwägung gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dessen überwiegen vorliegend die Interessen an der Ausreise der Antragstellerin ihr Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Dem durch § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG begründeten schweren Ausweisungsinteresse stehen keine bzw. allenfalls geringe Bleibeinteressen der Antragstellerin gegenüber. Die Antragstellerin hat keine erheblichen Belange geltend gemacht und solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Zu Gunsten der Antragstellerin ist in die Abwägung einzustellen, dass sie über eine gewisse soziale Eingebundenheit verfügt. Denn sie ist mit Herrn ... verlobt, bei dem es sich im Übrigen ihren Angaben nach um einen deutschen Staatsangehörigen handelt. Die Antragstellerin macht zudem geltend, dass die Verlobten vorhätten in der Bundesrepublik zu heiraten. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG schützt zwar nicht nur die schon bestehende Ehe, sondern auch die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1971 - 1 BvR 636/68 -, juris Rn. 29). Diese Eheschließungsfreiheit ist als Vorwirkung der Ehe ebenso vor Eingriffen geschützt. Um sich bezüglich der Eheschließung auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen zu können und eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung geltend machen zu können, muss die Eheschließung schon konkret absehbar sein. Der bloße Wille zur Eheschließung ist insoweit nicht ausreichend, um den Schutzbereich von Art. 6 GG zu eröffnen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2023 - 4 MB 4/23 -, juris Rn. 20). Die Eheschließung muss also unmittelbar bevorstehen. Dies ist anzunehmen, wenn sämtliche formelle Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind und unabhängig vom Verschulden der Eheschließenden für Verzögerungen des Verfahrens nur noch der standesamtliche Termin wahrgenommen werden muss, wenn also die Eheschließung nur aus terminlichen Gründen noch nicht erfolgt ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2023 - 4 MB 4/23 -, juris Rn. 20). In Ausnahmefällen kann es ausreichend sein, dass das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen nachweislich erfolgreich abgeschlossen ist, wenn sich die Eheschließung nur aus nicht in der Sphäre der Verlobten liegenden Gründen verzögert (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2023 – 4 MB 4/23 –, juris Rn. 20; OVG Bremen, Beschluss vom 28. September 2016 – 1 B 153/16 –, juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 28. November 2016 – 10 CE 16.2266 –, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 3 Bs 238/09 –, juris Rn. 8 ff.). Dementsprechend ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass einem Ausländer, gegen dessen Anwesenheit im Bundesgebiet öffentliche Interessen sprechen, in der Regel der weitere (langfristige) Aufenthalt auch im Fall eines Verlöbnisses mit einer Deutschen verwehrt werden darf, wenn der Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung völlig ungewiss ist (BVerwG, Beschluss vom 17. November 1994 – 1 B 224.94 –, juris Rn. 5). Hiernach begründen das Verlöbnis und die beabsichtigte Heirat im vorliegendem Fall kein Bleibeinteresse von ausschlaggebendem Gewicht. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Ein Eheschließungstermin ist nicht bekannt. Laut Angaben des Standesamtes ... hat sich Herr ... im Jahre 2020 danach erkundigt, welche Unterlagen er für eine Eheschließung mit der Antragstellerin einreichen müsste. Am 15. April 2024 habe er sich erneut erkundigt. Die benannten Unterlagen seien nicht eingereicht worden (siehe Beiakte B, Bl. 39). Dass die Antragstellerin hierzu geltend macht, dass die Beschaffung der Unterlagen Schwierigkeiten bereitet habe, weil Herr ... die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten habe, Unterlagen aus Vorehen beschafft werden mussten und sich Mazedonien in Nordmazedonien umbenannt habe, sodass einige Unterlagen hätten neu ausgestellt werden müssen, ändert nichts daran, dass die Eheschließung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Zudem ist ihr Vortrag völlig unsubstantiiert. Sie trägt weder konkret vor, um was für Unterlagen es sich handelte noch wo die Verzögerungen auftraten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich Mazedonien mit Wirkung zum 12. Februar 2019 in Nordmazedonien umbenannt hat. Dass innerhalb von fünf Jahren die Ausstellung von nicht näher bezeichneten Unterlagen nicht möglich sein soll, erschließt sich nicht ohne Weiteres. Zulasten der Antragstellerin ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass sie gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat und einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Dementsprechend kann eine wirtschaftliche Integration auf Seiten des Bleibeinteresses nicht berücksichtigt werden. Das Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet wird auch dadurch gemindert, dass die Antragstellerin ohnehin ausreisepflichtig ist, da ihr visumfreier Aufenthalt geendet hat (sogar die maximale Aufenthaltsdauer von 90 Tagen ist mittlerweile überschritten). Nach alledem liegen die materiellen Voraussetzungen für den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots vor. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Als Ermessensgrenze gibt § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vor, dass die Länge der Frist, außer in den Fällen von § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG, fünf Jahre nicht überschreiten darf. Nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Bestimmung der Länge der Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im ersten Schritt ist das öffentliche Interesse an der spezial- und generalpräventiven Gefahrenabwehr durch die zuständige Behörde prognostisch abzuschätzen (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 11 Rn. 54). Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 1165) und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 –, juris Rn. 23 und vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11 –, juris Rn. 42). Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27.16 –, juris Rn. 23). Die Bemessung der Frist bedarf demnach einer Einzelfallprüfung. Eine sich schematisch an den vertypten Ausweisungsinteressen orientierende Ermessensentscheidung ist unzulässig (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 24. Januar 2013 – 18 A 139/12 –, juris Rn. 22). Dies zugrunde gelegt lässt die Befristungsentscheidung im vorliegenden Falle keine Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) erkennen. Der Antragsgegner hat sein Ermessen ausgeübt. Dabei durfte er die Aufenthaltsdauer der Antragstellerin, ihre begangenen Verstöße gegen Rechtsvorschriften und das Fehlen gegenüberstehender Interessen der Antragstellerin berücksichtigen. Zwar hat er zunächst die vorgetragene Absicht der Eheschließung nicht berücksichtigt. Allerdings hat er diesen Belang nachträglich beachtet und diesbezüglich ausgeführt, dass, sollte eine Eheschließung kurz bevorstehen, dies ein neuer Sachverhalt wäre, der bei der Bemessung der Frist Berücksichtigung finden könnte. Die vom Antragsgegner festgelegte Frist von 18 Monaten überschreitet nicht den Ermessensrahmen von bis zu fünf Jahren. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auch verhältnismäßig. Es ist geeignet und erforderlich die Antragstellerin davon abzuhalten, die Visumfreiheit zur Ausübung einer nicht gestatten Erwerbstätigkeit zu missbrauchen. Das Verbot ist auch angemessen. Der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin steht nicht völlig außer Verhältnis zu dem mit der Maßnahme verfolgten Zweck. Das öffentliche Interesse an der der Fernhaltung derer, die die öffentliche Sicherheit gefährden, weil sie gegen die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes verstoßen stellt einen gewichtigen Belang dar. Die Frist des Verbots von 18 Monaten liegt im unteren bis mittleren Bereich des Ermessensrahmens. Demgegenüber sind auf Seiten der Antragstellerin – wie sich bereits aus der Abwägung im Rahmen der Ausweisung ergibt – keine erheblichen Belange betroffen. Sollte im Falle der Antragstellerin tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt die Eheschließung unmittelbar bevorstehen, könnte dies bei der Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots berücksichtigt werden. Derzeit besteht hierfür kein Anlass, da der Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung völlig ungewiss ist. Auch die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Die Abschiebungsandrohung ist formell nicht zu beanstanden. Ein etwaiger Anhörungsmangel wurde geheilt. Die Abschiebungsandrohung wurde zudem ausreichend im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG begründet bzw. die maßgeblichen Gründe für die Ermessensentscheidung wurden im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 3 LVwG hinreichend kenntlich gemacht. Die Bezeichnung von Nordmazedonien als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Auch die materiellen Voraussetzungen liegen vor. Der Erlass einer Abschiebungsandrohung setzt grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Die Antragstellerin ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes ausreisepflichtig, da sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Diese Ausreisepflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Die Kammer verweist insoweit auf ihre Ausführungen zur Zulässigkeit des Antrags. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass Abschiebungsverbote vorliegen oder der Abschiebung die in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG benannten Belange, insbesondere familiäre Bindungen, entgegenstehen. Die Kammer verweist auch insoweit auf ihre Ausführungen zur Ausweisung. Ferner bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hier festgelegten Ausreisefrist. Eine datumsmäßige Fixierung der Ausreisefrist – wie hier bis zum 23. Mai 2024 – ist mit dem in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG enthaltenen Gebot einer nach Tagen zu bestimmenden Ausreisefrist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn die Ausreisepflicht – wie hier gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG – kraft Gesetzes vollziehbar ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 19.14 –, juris Rn. 26; OVG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 6). Unschädlich ist, dass der Antragsgegner, davon ausgehend, dass der Fristlauf regelmäßig mit dem Wirksamwerden der Verfügung beginnt (OVG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 7 m.w.N.), der Antragstellerin der Sache nach eine Ausreisefrist von 29 Tagen und nicht wie beabsichtigt 30 Tagen gesetzt hat (Zustellung am 24. April 2024 bis Fristende am 23. Mai 2024). Da sich der Wille des Antragsgegners eine Ausreisefrist von 30 Tagen zu setzen eindeutig aus der Begründung des Bescheides ergibt, die bei der Auslegung des Regelungsgehalts neben dem verfügenden Teil stets zu berücksichtigen ist, kann der Bescheid insoweit ausgelegt werden, dass die Frist 30 Tage beträgt. Die Falschbezeichnung des Fristendes im Tenor bleibt daher ohne Auswirkung auf die tatsächlich laufende Frist. Die Festlegung der Ausreisefrist auf 30 Tage lässt keine Ermessensfehler erkennen. Setzt die Ausländerbehörde die Ausreisefrist auf die Höchstdauer von 30 Tagen fest, so bedarf es regelmäßig keiner ausführlichen Begründung dieser Entscheidung, damit diese sich als ermessensgerecht erweist, es sei denn, es liegen ersichtlich Umstände vor, die von vornherein für eine längere Ausreisefrist sprechen könnten (Haedicke, HTK-AuslR / § 59 AufenthG / zu Abs. 1 - Ausreisefrist, Stand: 25.09.2020, Rn. 32). Letzteres ist nicht der Fall. Schließlich ist auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Hiernach kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Das Vorliegen derartiger Belange ist nicht ersichtlich. Dafür, dass ihre Anwesenheit in dem gegen sie geführten Ermittlungsverfahren erforderlich ist, liegen keine Anhaltspunkte vor. Durch die Entscheidung über den Eilantrag hat sich der auf den Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“) gerichtete, hier als Hilfsantrag bezeichnete Antrag, der Antragstellerin eine Verfahrensduldung für die Dauer des Eilverfahrens auszustellen, erledigt (vgl. Beschluss der Kammer vom 21. April 2022 – 11 B 67/22 –, juris Rn. 37 m.V.a. VG München, Beschluss vom 30. September 2021 – M 9 SN 21.4956 –, juris Rn. 25 und VGH München, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 15 CS 16.1417 –, juris Rn. 23). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht hatte über mehrere Streitgegenstände zu entscheiden (Ausweisung, Abschiebungsandrohung sowie Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der einen Seite und Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 3 Satz 2 AufenthG auf der anderen Seite) für die jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen war.