Urteil
6 K 1127/17.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:0907.6K1127.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der am xx.xx 1995 in E. geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Nach seinen Angaben reiste er auf dem Landweg über den Libanon, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 13. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16. September 2016 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 19. September 2016 trug der Kläger vor, sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien in E. aufgehalten zu haben. Er habe ein Jurastudium begonnen, dieses aber wegen des Kriegs abbrechen müssen. Er habe Syrien verlassen, weil sein Vater im Jahr 2014 von Scharfschützen getötet worden sei. Zudem habe er den Militärdienst nicht ableisten wollen. Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 14. November 2016, zugestellt am 16. Februar 2017, den subsidiären Schutzstatus zu. Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab. Der Kläger hat am 2. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, er habe Angst, in Syrien getötet zu werden. Dies könne im Zusammenhang mit der Ermordung seines Vaters stehen. Seine Mutter halte sich seit drei Jahren alleine in E. auf. Sein Bruder sei im Jahr 2012 zwangsweise zum Militärdienst eingezogen worden. Er habe gelegentlich telefonischen Kontakt zu seinem Bruder, obwohl dieser eigentlich nicht telefonieren dürfe. Die Telefonate würden abgehört, sodass der Bruder sich nur sehr kurz fasse. Im Jahr 2013 habe er mit Freunden an Demonstrationen teilgenommen. Einige seiner Freunde seien festgenommen worden, er selber jedoch nicht. Eine Befreiung vom Militärdienst wegen seines Studiums habe er nur für ein Jahr erhalten. Bei seiner Ausreise habe die Befreiung noch für weitere drei Monate Gültigkeit gehabt. Aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland habe er bei einer Rückkehr nach Syrien mit Verfolgung zu rechnen. Zudem drohe ihm Verfolgung wegen der Wehrdienstentziehung, die das syrische Regime als Wehrdienstverweigerung auffasse. Die zu erwartende Bestrafung knüpfe an eine unterstellte politische Überzeugung an, weil sie sowohl der politischen Disziplinierung als auch der Einschüchterung von politischen Gegnern diene. Darüber hinaus seien Wehrdienstverweigerer als bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen. Unabhängig davon, bei welcher Einheit er eingesetzt würde, um seinen Militärdienst abzuleisten, sei damit zu rechnen, dass er Kriegsverbrechen begehen müsste. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 14. November 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie mit der - unter Beachtung des mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 erklärten Verzichts auf Ladung gegen Empfangsbekenntnis - form- und fristgerechten Ladung vom 27. Juli 2018 darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 14. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) und nichtstaatlichen Akteure, sofern die in den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 20. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"). Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 26. Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris Rn. 50 m.w.N. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). Nach Maßgabe dieser Grundsätze droht dem Kläger angesichts des ihm mit Bescheid vom 14. November 2016 zuerkannten subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und des hieraus resultierenden Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 2 AufenthG) im Falle einer hier nur hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr nach Syrien nach Überzeugung der Kammer dort nicht beachtlich wahrscheinlich Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergäbe, liegen nicht vor. Der Kläger hatte nach eigenen Angaben keine Probleme mit dem syrischen Regime oder anderen Gruppierungen. Auch wegen der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen hat er keine Sanktionen erfahren. Insbesondere wurde ihm die beantragte Befreiung vom Wehrdienst aufgrund seines Studiums trotz dieser Teilnahme bewilligt. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger - wie von ihm befürchtet - auf einer der Suchlisten stehen könnte. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). In Betracht kommt alleine eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine Abschiebung allenfalls über eine Flugverbindung denkbar ist, wobei nur der Flughafen Damaskus in Betracht kommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 29. Weder die illegale Ausreise, noch die Asylantragstellung oder ein längerer Auslandsaufenthalt begründen die Annahme, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. August 2018 - 14 A 628/18.A -, juris Rn. 42 und vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 35 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. August 2017 - A 11 S 513/17 - juris; Hessischer VGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 A 403/18.A -, juris Rn. 13; OVG Saarland, Urteil vom 2. August 2018 - 2 A 694/17 -, juris Rn. 22 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 37 ff.; BayVGH, Urteil vom 22. Juni 2018 - 21 B 18.30852 -, juris Rn. 22 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -, juris Rn. 40; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 - 2 LB 194/17 -, juris Rn. 39; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2018 - 2 LB 172/18 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 -, juris Rn. 19; OVG Sachsen, Urteil vom 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A -, juris Rn. 21; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - juris Rn. 50; a.A. VG Köln, Urteile vom 28. Juni 2018, - 20 K 6284/16.A -, n.v. und vom 24. April 2017 - 20 K 7836/16.A -, juris Rn. 16 ff. Dem Auswärtigen Amt sind Fälle bekannt, in denen syrische Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zurückgekehrt sind. Kenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Syrern bei Rückkehr in ihren Heimatstaat liegen nicht vor. Ebenso liegen keine Erkenntnisse vor, dass diese Gruppe allein aufgrund eines vorangegangenen Auslandsaufenthaltes Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf und vom 7. November 2016 an OVG Schleswig-Holstein; vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris Rn. 38. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der nicht geringen Zahl freiwilliger Rückkehrer aus dem Ausland. So sollen in der Zeit von Januar bis Juli 2017 rund 42.000 Personen aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak sowie im Sommer 2015 mehrere tausend Personen aus Jordanien und dem Irak zurückgekehrt sein. Andere Berichte gehen davon aus, dass Hunderttausende von Flüchtlingen jedes Jahr nach Syrien reisten, meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumente einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichtige Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen. Nach Angaben des UNHCR sind seit 2015 insgesamt 260.000 syrische Flüchtlinge aus den angrenzenden Nachbarländern (überwiegend aus der Türkei) nach Syrien zurückgekehrt. Auch wenn es sich hierbei überwiegend um Rückreisen aus Nachbarländern Syriens auf dem Landweg ohne Kontrolle durch syrische Sicherheitskräfte gehandelt haben mag, so ist diese beträchtliche Zahl von Rückkehrern doch ein Indiz dafür, dass allein die illegale Ausreise keine beachtliche Verfolgungsgefahr begründet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris Rn. 38; Hamburgisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 56 m.w.N.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 25. Januar 2018, S. 81. Selbst wenn jedoch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen gegen jedweden rückkehrenden Asylbewerber bestünde, mangelte es jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an der nach § 3a Abs. 3 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendigen Verknüpfung zwischen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG und einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG. Für diese Verknüpfung ist erforderlich, dass ein Ausländer Verfolgung gerade wegen seiner politischen Überzeugung fürchtet. Es kommt demnach nicht darauf an, dass Verfolgungshandlungen lediglich vorgenommen werden, um Dritte politisch verfolgen zu können. Vielmehr wäre es erforderlich, dass die syrischen Behörden dem Rückkehrer ein entsprechendes politisches Merkmal zuschrieben, auch wenn er es tatsächlich nicht aufweisen sollte (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreicht, wenn der Ausländer der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 - 2 BVR 1753/96 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 45. Es liegen keine zureichenden tatsächlichen Erkenntnisse vor, die beachtlich wahrscheinlich dafür sprechen, dass der syrische Staat letztlich jeden Rückkehrer, der Syrien (illegal) verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, ohne das Hinzutreten weiterer individueller Umstände der Opposition zurechnet oder ihm ein sonstiges asylerhebliches Merkmal im Sinne des § 3b Abs. 1 AsylG zuschreibt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bis Ende 2016 von den rund 22 Millionen vor Ausbruch des Kriegs in Syrien lebenden Menschen bereits 5,5 Millionen und mithin ein Viertel der Gesamtbevölkerung aus dem Land geflohen waren. Vgl. EZKS, Auskunft vom 29. März 2017 an VG Gelsenkirchen; UNHCR, "Global Trends Forced Displacement in 2016", 19. Juni 2017, S. 16, abrufbar unter http://www.unhcr.org/5943e8a34. Angesichts dieser zu konstatierenden Massenflucht sieht die Kammer unter Berücksichtigung der derzeitigen Erkenntnislage keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der syrische Staat jedem Asylbewerber eine oppositionelle Haltung zuschreibt. Auch die syrischen Machthaber können nicht verkennen, dass es sich bei den nach einem längeren Auslandsaufenthalt heimkehrenden Menschen ganz überwiegend nicht um politische Gegner, sondern vorwiegend um Flüchtende handelt, die wegen des Bürgerkriegs ihr Heimatland verlassen haben. Vgl. zu dieser Bewertung auch: OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 64 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 57; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2017 - 17 K 9586/16.A -, juris Rn. 62 f.; a.A. VG Münster, Urteil vom 8. März 2017 - 8a K 3540/16.A -, juris Rn. 67 ff.; vgl. zudem EZKS, Auskunft vom 29. März 2017 an VG Gelsenkirchen. Das Europäische Zentrum für kurdische Studien bestätigt gleichfalls, dass das syrische Regime die Flucht in erster Linie als von dem ‑ aus Sicht des Regimes ‑ durch Terroristen ausgelösten Krieg verursacht ansieht. Vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Gutachten an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 29. März 2017, unter I. Abgesehen von der vorgenannten Einschätzung würde selbst die Annahme einer für Rückkehrer bestehenden Gefahr, Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein, die etwa zum Ziel hätte, mögliches Wissen über die Exilszene abzuschöpfen, nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen politischen Verfolgung begründen. Denn die allgemeine, jeden unterschiedslos treffende Gefahr einer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen Verfolgungsgrund knüpfte jedenfalls nicht an vorhandene oder vom Verfolger unterstellte flüchtlingsrelevante Merkmale an. Folter kann zwar ein Anhaltspunkt für eine asylrechtsrelevante Gerichtetheit der Verfolgung und damit für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG sein. Sie führt aber nicht als solche zur Annahme einer politischen Verfolgung, sondern zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2017 - 17 K 8493/16.A -, juris Rn. 52; VG Minden, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 1 K 5137/16.A -, juris Rn. 23. Etwas anderes hieße, die tatbestandliche Unterscheidung zwischen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund individueller, den Antragsteller in seiner Person selbst oder aufgrund abgeleiteter Umstände (etwa in Fällen einer Sippenhaft oder sippenhaftähnlichen Gefährdung) treffenden Verfolgungshandlung einerseits und der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus andererseits aufzugeben. Letzterer will gerade die wahllose und eben nicht zielgerichtet eine Person betreffende Gefahr der Folter oder der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines - wie hier - innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AsylG) erfassen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2017 - 17 K 8493/16.A -, juris Rn. 54. Der Kläger kann sich ebenso nicht auf eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung aufgrund Militärdienstentziehung berufen, weil er als männlicher Staatsangehöriger im wehrpflichtigen Alter Syrien ohne die erforderliche Ausreisegenehmigung verlassen hat. In Syrien besteht für männliche Staatsangehörige eine Militärdienstpflicht. Die Registrierung für den Militärdienst erfolgt im Alter von 18 Jahren; die Wehrpflicht dauert bis zum Alter von 42 Jahren. Nach anderen Erkenntnisquellen ist die Altersgrenze auf 50 Jahre angehoben, und Reservisten können bis zum 60. Lebensjahr einbezogen werden. Die Möglichkeit eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerung wird strafrechtlich geahndet. Vgl. AA, Auskunft an VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Syrien vom 5. Januar 2017, S. 22 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Länderanalyse Syrien vom 23. März 2017 (Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion), und Auskunft vom 17. Januar 2017 an VG Wiesbaden. Es kann dahinstehen, ob für den Kläger im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr besteht, wegen Wehrdienstentzugs bestraft und zwangsweise von der syrischen Armee eingezogen zu werden. Ob der dann abzuleistende Militärdienst - in welcher Einheit der Kläger auch eingesetzt werden möge - Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und ob der Kläger den Militärdienst durch seine Flucht verweigert hat, sodass eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorläge, kann im Ergebnis ebenfalls dahinstehen. Es liegen jedenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die drohenden Maßnahmen aus einem der in § 3 AsylG genannten Gründe, insbesondere wegen einer als der Wehrdienstentziehung zugrunde liegenden vermuteten politischen Opposition zum Regime, ergehen würden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A, Rn. 42 und vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris Rn. 49 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 - 3 B 23.17 -, juris; Hamburgisches OVG, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 90 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 72; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 139; OVG Saarland, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 2 A 365/17 -, juris Rn. 26; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04. Mai 2018 - 2 LB 17/18 -, juris Rn. 127; a.A.: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 - juris Rn. 34 und vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 - juris Rn. 64 ff.; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 ZB 16.30372 -, juris Rn. 23. Auf die ausdrückliche Feststellung eines Verfolgungsgrundes sowie die erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungsgefahr und Verfolgungsgrund kann auch nicht verzichtet werden, selbst wenn der Tatbestand des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG einschlägig wäre, weil der Militärdienst eine Teilnahme an Kriegsverbrechen darstellen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2017 - 1 B 131/17 -, juris Rn. 10. Bezüglich der drohenden Heranziehung zum Wehrdienst fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für eine entsprechende Selektion anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien. Weder handelt es sich um eine Verfolgung wegen einer unterstellten oppositionellen Gesinnung noch wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Vielmehr rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris Rn. 53. Bei der Heranziehung zum Wehrdienst handelt es sich um eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, der alle männlichen syrischen Staatsangehörigen in gleicher Weise unterworfen werden; eine zielgerichtete Auswahl von Männern mit bestimmten Eigenschaften und Überzeugungen findet nicht statt. Das syrische Regime wendet auch die strafrechtlichen Regelungen bezüglich Wehrdienstentziehung vermutlich mehr oder weniger unterschiedslos auf alle syrischen Wehrdienstpflichtigen an, so dass nicht bereits im Hinblick auf eine insoweit diskriminierende Praxis ein Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b AsylG vorliegt. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2017 - A 11 S 664/17 -, juris Rn. 74. Strafverfolgung kann zwar auch einen politischen Charakter haben. Für die Abgrenzung des kriminellen vom politischen Charakter einer Bestrafung steht der Zweck der Strafe im Vordergrund. Steht hinter staatlichen Maßnahmen das Ziel, den Verfolgten allein oder doch jedenfalls auch aus politischen Gründen zu treffen, so ist eine politische Verfolgung auch dann gegeben, wenn sie der äußeren Form nach in das Gewand einer polizeilichen oder strafrechtlichen Maßnahme gekleidet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 ‑ 9 C 874/82 -, juris Rn. 21. Dies zugrunde gelegt stellen Bestrafungen wegen Wehrdienstentziehung, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schon für sich allein eine politische Verfolgung dar. In politische Verfolgung schlagen derartige Maßnahmen erst dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer Religion, politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen. Die Schwere der angedrohten Strafe für sich gesehen ist lediglich das Kriterium dafür, ob die befürchtete Maßnahme eine Verfolgungshandlung darstellt; sie allein vermag den politischen Charakter der Bestrafung nicht zu begründen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 1986 - 9 C 322/85 -, juris Rn. 11 und vom 9. Januar 1989 ‑ 9 B 463/88 ‑, juris Rn. 4. Es bedarf regelmäßig der Heranziehung weiterer objektiver Kriterien, die einen Rückschluss auf die subjektive Verfolgungsmotivation gestatten. Derartige objektive Kriterien sind vor allem die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat der Betroffenen, insbesondere die Eigenart des Staats, sein möglicherweise totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele und die zu seiner Verwirklichung eingesetzten Mittel, das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung des einzelnen und die Behandlung von Minderheiten. Maßgeblich ist stets, ob der Staat seine Bürger in den genannten persönlichen Merkmalen disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechterhalten will und dabei die Überzeugungen seiner Staatsbürger unbehelligt lässt. Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System seiner Bevölkerung auferlegt, vermögen für sich allein eine politische Verfolgung nicht zu begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 ‑ 9 C 874/82 -, juris Rn. 31. Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass aus Sicht des syrischen Regimes jeder, er sich ihm nicht positiv zur Verfügung stellt, als potentieller Gegner gilt und die Zwangsrekrutierung demgemäß nicht nur zur Auffüllung der militärischen Verbände, sondern auch zur Disziplinierung und Einschüchterung des in jedem Rekruten vorab vermuteten politischen Gegners eingesetzt wird. Gegen die erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit individueller politischer Verfolgung des Klägers spricht insbesondere das erhebliche Mobilisierungsinteresse des syrischen Staates. Das syrische Militär, welches aufgrund von Todesfällen, Abtrünnigkeit, und Desertion von 325.000 Personen bei Ausbruch des Krieges bereits 2015 auf 150.000 Soldaten dezimiert war, vgl. SFH, Syrien: Mobilisierung in der syrischen Armee, 28. März 2015, S. 1, hat einen enormen Bedarf an Personal. Aus diesem Grunde intensivierte das syrische Regime die Einberufungskampagnen für Rekruten und Reservisten. Seit Herbst 2014 wurden Reservisten im großen Stil eingezogen, mit örtlichen Generalmobilmachungen begonnen, neue Checkpoints etabliert und Razzien im privaten und öffentlichen Bereich intensiviert, um Reservisten zu finden, die sich bislang dem Dienst entzogen haben. Des Weiteren existieren Berichte, wonach im Frühjahr 2015 Listen mit über 70.000 Namen von Personen, die als Reservisten eingezogen worden sollen, an den Checkpoints der syrischen Armee zirkulierten. Zudem finden seit 2011 keine offiziellen Entlassungen aus dem Militärdienst mehr statt. Vgl. UNHCR, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst vom 30. November 2016, S. 5; SFH, Syrien: Mobilisierung der syrischen Armee vom 28. März 2015, S. 3; SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion vom 23. März 2017, S. 6 f. Diese Intensivierung der Einberufung sowie der Umstand, dass insgesamt mehr als fünf Millionen Menschen Syrien verlassen haben, verdeutlichen nachdrücklich, dass der syrische Staat bei der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung vor allem darum gehen dürfte, seine Herrschaftsmacht aufrechtzuerhalten und die Betroffenen schnellstmöglich seiner notleidenden Armee zuzuführen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 152, 156 ff.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 18. Mai 2017 ‑ 2 A 176/17 -, juris Rn. 30 f. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass das syrische Regime nicht mehr "um sein Überleben kämpfe", weil ein Großteil des Staatsgebiets bereits zurück erobert worden sei, so mag dies für den Süden des Landes weitgehend zutreffen. Das syrische Regime intensivierte jedoch trotz dieser Rückeroberungen die Kontrollen an den Checkpoints zur Identifizierung von Wehrdienstentziehern und führt weiterhin Razzien durch. Auch in den Gebieten, die die syrische Regierung wieder unter ihre Kontrolle gebracht hat, wurden Männer einberufen. Vgl. SFH, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, 18. Januar 2018, S. 1. Vor dem Hintergrund des in den letzten Wochen aufgenommenen Kampfs sowohl der Luftwaffe als auch der Artillerie gegen das besetzte Gebiet in und um Idlib ist dies nachvollziehbar. Vgl. die Berichte "Gesundheitschef von Idlib: „Schlimmste Katastrophe“ seit Kriegsbeginn droht", veröffentlicht unter www.faz.net/aktuell/politik/ausland/wieder-schwere-luftangriffe-auf-idlib-15779199.html, zuletzt aktualisiert am 9. September 2018 und "Assads Truppen greifen Idlib an", veröffentlicht am 11. August 2018 unter https://www.n-tv.de/politik/Assads-Truppen-greifen-Idlib-an-article20568656.html. Im Übrigen dürfte es den syrischen Machthabern, wie oben dargelegt, bekannt sein, dass die Flucht aus Syrien und damit auch die Flucht vor der Einberufung durch die Armee in aller Regel nicht durch politische Gegnerschaft zum syrischen Staat motiviert ist, sondern durch die Angst des Flüchtenden vor dem Krieg. Vor diesem Hintergrund brauchte die Kammer nicht dem in der mündlichen Verhandlung (wörtlich) gestellten Antrag, hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr über den Flughafen Damaskus mit Verhaftung, Rückkehrbefragung und Anwendung von Folter rechnen muss, dass dabei bekannt wäre, dass sein Bruder seit 2012 in der Armee dient und dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass ihm Kontakt zum Bruder aus dem Ausland und Weitergabe und Verbreitung von Militärgeheimnissen und Kriegsverbrechen der Armee und damit oppositionelle Gesinnung anknüpfend vorgeworfen wird, die Einholung einer Auskunft von Amnesty International, zu entsprechen. Gemäß §§ 86 Abs. 1, 98 VwGO kann das Gericht in entsprechender Anwendung der §§ 404, 412 Abs.1 der Zivilprozessordnung (ZPO) nach eigenem richterlichen Ermessen darüber entscheiden, ob es neben den bereits in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen weitere Auskünfte und/oder Gutachten einholt. Dies war hier nicht geboten, weil die Kammer aus eigener Sachkunde über die Beweisfrage entscheiden konnte. Ihr lagen in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu den gestellten Fragen aussagekräftige und auch aktuell aus den Jahren 2016 bis 2018 stammende Erkenntnisquellen vor. Hierzu gehören u.a. folgende ‑ in der Erkenntnisliste des Gerichts zum Herkunftsland Syrien, Stand: 9. April 2018, auf die der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2018 hingewiesen worden ist, enthaltene ‑ Auskünfte, die sich sämtlich mit der Frage des Wehrdienstentzugs und seinen Konsequenzen in Syrien befassen: DOI, Auskunft an das schleswig-holsteinische OVG vom 8. November 2016, Kontrolle von einzelnen Landesteilen durch unterschiedliche Gruppen, Wahrscheinlichkeit der Einziehung zum Wehrdienst für Männer zwischen 18 und 42 Jahre, Folgen der Wehrdienstentziehung UNHCR, 30. November 2016, Ergänzende aktuelle Länderinformationen Syrien: Militärdienst AA, Auskunft vom 2. Januar 2017 an das VG Düsseldorf, Wehrpflicht, Einberufungsverfahren, Zwangsrekrutierungen, Allgemeine Folgen des Wehrdienstentzugs, Konsequenzen des Wehrdienstentzugs durch Ausreise, Wehrdienstverweigerung DOI, Auskunft vom 1. Februar 2017 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Befragungen bei Rückkehr, Gefahr von Folter und Inhaftierung, Sanktionen bei Militärdienstentzug DOI, Auskunft von 22. Februar 2017 an den Verwaltungsgerichtshof Baden‑Württemberg, Orte der legalen Wiedereinreise, Wehrpflicht SFH vom 23. März 2017, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion SFH vom 18. Januar 2018, Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 25. Januar 2018, S. 36 ff., Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen; S. 82 f., Rückkehr Im Übrigen ist bei einer möglichen Befragung des Klägers nach seiner Einreise die Unterstellung der Weitergabe und Verbreitung von Militärgeheimnissen und Kriegsverbrechen der Armee bereits deshalb nicht anzunehmen, weil sein Bruder nach Angaben des Klägers zu seiner militärischen Tätigkeit keine Aussagen trifft und zudem jedes Telefonat, das er mit seinem Bruder führt, abgehört wird. Dem syrischen Regime und der Armee dürfte daher bekannt sein, dass der Kläger gerade keine Geheimnisse kennt und diese entsprechend auch nicht verbreiten kann. Diejenigen Männer, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, haben auch keine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu befürchten. Die Voraussetzungen für die Annahme einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG liegen bereits nicht vor. Danach gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, (lit. a) und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (lit. b). Es existiert aufgrund des dynamischen Charakters der Genfer Flüchtlingskonvention keine konkrete Liste sozialer Gruppen. Der Begriff ist entwicklungsoffen für die vielfältigen und sich wandelnden Erscheinungsformen von Gruppen in verschiedenen Gesellschaften und abhängig von den Entwicklungen im Bereich der internationalen Menschenrechtsnormen auszulegen und anzuwenden. Der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist jedoch kein Sammelbecken für alle Personen, die Verfolgung befürchten und darf nicht so ausgelegt werden, dass die anderen Verfolgungsgründe überflüssig werden. Für die inhaltliche Begriffsbestimmung ist nicht erforderlich, dass alle Gruppenmitglieder verfolgt werden. Vielmehr reicht es aus, dass die Gruppe von der umgebenden Gesellschaft als fest umrissene Gruppe wahrgenommen wird. Dabei ist das geschützte interne Merkmal der Grund, warum die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Es kommt darauf an, ob eine Gruppe durch die übrige Gesellschaft als eine abgegrenzte Gruppe aufgrund bestimmter, diese gemeinsam prägender Charakteristika, Eigenschaften, Aktivitäten, Überzeugungen, Interessen oder Zielvorstellungen wahrgenommen wird. Es ist das Merkmal des Andersseins oder Andersdenkens, das die Gruppe von der umgebenden Gesellschaft abgrenzt Vgl. Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, Kap. 6 Rn. 7 f., 28, 33, 45. Selbst wenn sämtliche wehrpflichtigen Männer die Entscheidung gegen den Militärdienst aufgrund einer Gewissensentscheidung gegen die Begehung von Kriegsverbrechen und nicht aus Furcht vor ihrem eigenen Tod treffen sollten bzw. getroffen haben und damit ein internes Merkmal im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a AsylG vorläge, mangelt es an dem externen Merkmal einer deutlich abgegrenzten Identität und der Betrachtung als andersartig durch die umgebende Gesellschaft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG). Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, dass es sich bei den vor der drohenden Einberufung geflohenen Männern um eine nach Ansicht des Klägers äußerlich erkennbare Gruppe von jungen, gesunden Männern handelt, die keine Armeeuniform tragen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Gesellschaft sie als andersartig wahrnimmt. Für diese Annahme ist nichts ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Es ist davon auszugehen, dass die syrische Gesellschaft gegenüber den Wehrdienstentziehern tolerant ist und diese nicht als abgegrenzte, andersartige Gruppe wahrnimmt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Vielzahl der sowohl in das Ausland als auch innerhalb Syriens geflüchteten jungen Männer, die sich durch ihre Flucht dem Wehrdienst entzogen haben. Viele von ihnen haben weiterhin Kontakt zu ihrer in Syrien verbliebenen Großfamilie oder sind mit ihrer Familie gemeinsam ausgereist. Sie werden auch weiterhin als Teil der Gesellschaft betrachtet. Vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 142. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.