Beschluss
6 L 1087/18.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:0907.6L1087.18A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 2622/18.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2018 anzuordnen. hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 13. Juli 2018 in Ziffer 3. verfügte Abschiebungsanordnung hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bedeutsam sind für die vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Das Interesse des Antragstellers überwiegt regelmäßig, sofern der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Ist er offensichtlich rechtmäßig, überwiegt dem gegenüber das Interesse der Allgemeinheit an seiner Vollziehung. Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, hat eine weitere Interessenabwägung im Sinne einer Folgenbetrachtung stattzufinden. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Denn die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Juli 2018 erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsanordnung ist § 34a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG). Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, auf den sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid gestützt hat, liegen hier vor. Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (sog. Dublin III-VO), zuständig ist. Zuständig für ein Asylbegehren, das von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO), ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem nach Einreise in die Europäische Union erstmalig ein Antrag gestellt worden ist. Sucht ein Antragsteller von dort aus einen weiteren Mitgliedstaat auf und stellt dort einen weiteren Antrag, so ist bzw. bleibt grundsätzlich der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung zuständig (Art. 13 Dublin III-VO). Ebenfalls ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der einem Antragsteller einen Aufenthaltstitel ausgestellt oder ein gültiges Visum erteilt hat (Art. 12 Dublin III-VO). In einem solchen Fall prüft das Bundesamt den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Zuständig für das Asylbegehren des Antragstellers ist hier die Republik Polen. Dem Antragsteller ist nach den Ermittlungen des Bundesamtes am 25. November 2016 durch die Republik Polen ein vom 30. November 2016 bis zum 30. November 2017 gültiges Schengen-Visum für eine Aufenthaltsdauer von max. 90 Tagen erteilt worden. Der Antragsteller reiste daraufhin mit diesem Visum am 6. Oktober 2017 zunächst in die Bundesrepublik Deutschland und nach etwa einwöchigem Aufenthalt weiter in die Schweiz, wo er am 16. Oktober 2017 einen Asylantrag stellte. Ein auf die vorherige Visumserteilung durch die Republik Polen gestütztes Aufnahmegesuch der schweizerischen Flüchtlingsbehörden nahm die Republik Polen am 14. Dezember 2017 unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO an. Eine Überführung des Antragstellers nach Polen erfolgte jedoch nicht, weil er seit dem 2. Januar 2018 als verschwunden galt. Am 8. Juni 2018 reiste der Antragsteller erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. Juni 2018 einen Asylantrag. In seiner Anhörung führte er unter anderem aus, nach seinem Aufenthalt in der Schweiz das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen und sich für etwa fünf Monate in der Türkei aufgehalten zu haben. Unterlagen oder sonstige Nachweise hierzu könne er nicht vorlegen. Ein auf die vorherige Visumserteilung durch die Republik Polen und fehlende Nachweise eines zwischenzeitlichen Verlassens des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gestütztes Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 3. Juli 2018 nahm die Republik Polen am 10. Juli 2018 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO an. Damit ist die Republik Polen nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für das Asylbegehren des Antragstellers zuständig und gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a) Dublin III-VO verpflichtet, ihn nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin III-VO aufzunehmen. Die Zuständigkeit Polens ist entgegen der Annahme des Antragstellers nicht nach Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO entfallen. Nach Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO erlöschen die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO liegen hier jedoch nicht vor. Nach dem Wortlaut des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO erlischt die Pflicht zur (Wieder)Aufnahme nur, wenn der zuständige Mitgliedstaat das mindestens dreimonatige Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten durch den Betreffenden nachweisen kann. Derartige Einwendungen hat Polen vorliegend nicht erhoben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs soll jedoch auch der Nachweis durch den Asylantragsteller selbst genügen und der Asylantragsteller sich auch im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung auf einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO berufen können. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-155/15 - (Karim), juris Rn. 18 ff., 27. Einen entsprechenden Nachweis hat der Antragsteller hier aber nicht erbracht. Er hat lediglich behauptet, sich nach seinem erfolglosen Asylantrag in der Schweiz für fünf Monate in der Türkei aufgehalten zu haben. Nachweise hierüber konnte er nicht vorlegen. Auf einen möglichen Beweisnotstand, der es unter Umständen rechtfertigen könnte, für die relevante Frage des Verlassens des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten auf - glaubhafte - Angaben eines Asylantragstellers als Indizien zurückzugreifen, hat sich der Antragsteller nicht berufen. Anhaltspunkte für einen Beweisnotstand ergeben sich aus der Akte ebenfalls nicht. Im Ergebnis genügt die bloße Behauptung des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich verlassen zu haben, daher nicht für die Feststellung, die Zuständigkeit Polens sei nach Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO entfallen. Vgl. zu den Anforderungen an den Nachweis nach Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO: VG Aachen, Beschluss vom 10. August 2018 - 7 L 1053/18.A - (unveröffentlicht); VG München, Beschluss vom 1. März 2018 - M 1 S 17.52262 -, juris Rn. 15 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2017 - 5 L 2208/17.A -, juris Rn. 8 ff. Die Bundesrepublik Deutschland ist entgegen der Annahme des Antragstellers auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig geworden. Denn sie hat von ihrem Selbsteintrittsrecht weder ausdrücklich noch konkludent Gebrauch gemacht. Anders als der Antragsteller meint, kann insbesondere die durchgeführte Anhörung zu den Fluchtgründen nicht als konkludentes Gebrauchmachen von dem Selbsteintrittsrecht gewertet werden. Dem steht bereits entgegen, dass das Bundesamt ausweislich der in den Akten befindlichen Niederschrift zu Beginn der Anhörung am 28. Juni 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, " dass die Anhörung unter Vorbehalt der Zulässigkeit des Asylantrages i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1-5 AsylG stattfindet ". Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu der Frage, ob aus der Durchführung einer Anhörung auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts geschlossen werden kann, Folgendes ausgeführt: "Eine bloß routinemäßige, sich nahtlos unmittelbar an die Befragung zu Herkunft und Modalitäten der Einreise sowie die Erforschung des Reisewegs anschließende Anhörung des Asylbewerbers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht wird für sich genommen regelmäßig nicht hinreichend zum Ausdruck bringen, die Bundesrepublik Deutschland habe bereits den Entschluss gefasst, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, das Asylverfahren abweichend vom Regelfall in seiner "Gesamtheit" in eigener Verantwortung durchzuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, das Bundesamt den Vorgang im Anschluss an die Anhörung nicht sachlich weiter bearbeitet, sondern unmittelbar intern zur Bestimmung des nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaates weiterleitet. Auch die Verfolgungsgründe können je nach Lage der Dinge die Ermessensentscheidung nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO überhaupt erst ermöglichen oder zumindest beeinflussen. Mehr als informatorischen Charakter hat die Anhörung zu den Verfolgungsgründen dann nicht." OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 13 A 2579/17.A -, juris Rn. 12. Dem schließt sich die Kammer an. Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise doch vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden sollte, ergeben sich aus der Akte nicht. Vgl. überdies VG Minden, Urteil vom 5. Januar 2018 - 12 K 1744/17.A -, juris Rn. 29 ff., und VG Münster, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 8 L 1270/17.A -, juris Rn. 8 ff. Die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ist schließlich auch nicht aus anderen Gründen zwischenzeitlich entfallen. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO hat die Überstellung des Asylantragstellers vom ersuchenden Staat in den ersuchten Staat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese nach Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Ein Rechtsbehelf bzw. eine Überprüfung mit aufschiebender Wirkung im unionsrechtlichen Sinne der Verordnung liegt nach Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin III-VO dann vor, wenn der Asylantragsteller bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung beantragen kann. Ein derartiges Verfahren mit - in diesem unionsrechtlichen Sinne verstandener - aufschiebender Wirkung stellt das Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG dar, das eine gerichtliche Überprüfung der Abschiebungsanordnung, durch die die Überstellungsentscheidung vollzogen werden soll, im Wege des Eilrechtsschutzes vorsieht. Leitet der Asylantragsteller - wie hier - ein Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG ein, so beginnt die Überstellungsfrist nicht bereits mit dem Zugang der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat zu laufen, sondern erst mit der Bekanntgabe der endgültigen - ablehnenden - Entscheidung über den auf § 34a Abs. 2 AsylG gestützten Eilantrag. Vgl. ausführlich zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, juris Rn. 13 ff. Vor diesem Hintergrund ist die Überstellungsfrist vorliegend noch nicht abgelaufen (vgl. Art. 29 Abs. 1 2. Alt. Dublin III-VO). Der Zuständigkeit Polens steht schließlich auch nicht die Regelung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO entgegen. Hiernach setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO dient der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zu den sogenannten systemischen Schwachstellen. Danach baut das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens auf, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylsuchende bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Die Vermutung, die Rechte der Asylsuchenden aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, kann deshalb widerlegt werden. Dafür genügt aber nicht jeder Verstoß gegen die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie - ARL), die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL) oder die Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie - VRL), da dies die Verpflichtungen nach der Dublin III-VO in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden würde, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Es muss vielmehr ernsthaft zu befürchten sein, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta zur Folge haben. Vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 42 f. m.w.N. Für das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des EuGH zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt, Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 44 ff. Gemessen hieran sind systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen für Asylsuchende in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte nicht festzustellen. Vgl. VG Aachen, Urteile vom 17. Juli 2017 - 6 K 429/17.A -, juris Rn. 38 ff., und vom 3. Februar 2017 - 6 K 2121/14.A -, juris Rn. 30 f., und Beschlüsse vom 15. Dezember 2017 - 6 L 1996/17.A -, juris Rn. 22, vom 20. November 2017 - 6 L 1662/17.A -, juris Rn. 22, und vom 17. November 2017 - 6 L 1575/17.A -, juris Rn. 22 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 5 L 197/17.A -, juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. September 2017 - 12 L 3583/17.A -, juris Rn. 37 ff.; BayVGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - 11 B 15.50130 -, juris Rn. 24 f., jeweils m.w.N. Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, die sie für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Der Antragsteller hat keine Umstände vorgetragen, die im Ergebnis eine andere Bewertung rechtfertigten. Es ist insbesondere nichts dafür erkennbar, dass sein Asylantrag in Polen nicht rechtsstaatlich geprüft oder er in Polen den befürchteten Verfolgungshandlungen Dritter schutzlos ausgeliefert sein wird. Nach der Auskunftslage ist vielmehr davon auszugehen, dass die Republik Polen Asylanträge und etwaige Folgeanträge, wenn die Voraussetzungen für deren Zulässigkeit vorliegen, in einem Verfahren prüft, das den rechtsstaatlichen Anforderungen im Sinne der Dublin III-VO genügt, und dass Antragsteller um Schutz vor etwaigen Nachstellungen bei den zuständigen Behörden nachsuchen können. Systemische Mängel des Asylverfahrens in der Republik Polen lassen sich nach alledem nicht feststellen. Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es liegen schließlich auch keine Anhaltspunkte für inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor. Für das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse ist nach dem zuvor Gesagten nichts ersichtlich. Weder droht dem Antragsteller in Polen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG), noch besteht für ihn im Falle einer Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG). Soweit in § 34a Abs. 1 AsylG bestimmt ist, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet, "sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann", folgt daraus, dass das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung aber auch zu prüfen hat, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe vorliegen, die der Abschiebung entgegenstehen können. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung beurteilt sich nämlich nicht abschließend nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sachlage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG). Vielmehr hat das Bundesamt die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darauf im Einzelfall entsprechend - sei es durch Aufhebung der Anordnung, sei es durch eine Anweisung der Ausländerbehörde, von der Vollziehung vorübergehend abzusehen - zu reagieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9; OVG NRW, u.a. Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris Rn. 4. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vermag die Kammer jedoch nicht festzustellen. Hierfür hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 13. Juli 2018 erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig, weshalb der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.