Urteil
5 K 105/17.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2018:0913.5K105.17A.00
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Leitsätze
Erfolglose Aufstockungsklage Syrien, keine asylrelevante Verfolgung wegen schiitischer Religionszugehörigkeit
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Aufstockungsklage Syrien, keine asylrelevante Verfolgung wegen schiitischer Religionszugehörigkeit Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der am 00.00.1961 in Aleppo/Syrien geborene Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die am 00.00.1955 in Aleppo/Syrien geborene Klägerin zu 2., sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und schiitischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließen sie ihr Heimatland im August 2015 zusammen mit weiteren acht Familienangehörigen, unter ihnen fünf minderjährige Enkelkinder (Kläger zu 1. bis 3. des Verfahrens 5 K 3558/17.A und Kläger zu 1. und 2. des Verfahrens 5 K 5366/17.A) und eine volljährige Tochter (Klägerin des Verfahrens 1 K 303/17.A, nach telefonischer Auskunft vom 14. September 2017 beim OVG Münster noch anhängig unter dem Az. 14 A 885/17.A). Ausweislich einer Auskunft der Dublin Coordination Unit Ungarn stellten sie am 8. September 2015 einen Asylantrag in Ungarn. Am 10. September 2015 reisten die Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) datiert vom 8. Dezember 2015. Am 15. September 2016 stellten die Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag; sie wurden zugleich zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates angehört. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 17. Oktober 2016 gaben die Kläger zu 1. und 2. zu ihren Asylgründen im Wesentlichen an: Sie hätten ursprünglich in Al-Zahraa im Distrikt Aleppo gewohnt, die letzten beiden Jahre vor der Ausreise hätten sie jedoch in Damaskus verbracht. In Al-Zahraa seien sie eingekesselt worden. Kurden hätten sie herausgeschmuggelt. Sie seien dann nach Aleppo gegangen und von dort aus nach Damaskus. Als Schiiten seien sie gezwungen gewesen unter fremden Namen zu reisen. Sie seien als Schiiten sowohl von der Opposition als auch vom Regime verfolgt worden; dies sei auch in Damaskus so gewesen. Etwa im Oktober oder November 2013 sei einer ihrer Söhne (Anm.: der Vater der Kläger des Verfahrens 5 K 3558/17.A) beim Einkaufen auf dem Markt von Scharfschützen erschossen worden. Er sei aber nicht persönlich bedroht oder verfolgt worden. Er sei durch eine Straße gelaufen, die er nicht gut gekannt habe. Deshalb sei er getroffen worden. Damals hätten die Alnusra-Front und die FSA das Stadtviertel unter Kontrolle gehabt. Beide Söhne seien vom Militär gesucht worden, um sie zum Reservedienst heranzuziehen. Sie hätten sich keine Pässe ausstellen lassen können, weil man sie sonst sofort zum Militär eingezogen hätte. Die Enkelkinder hätten immer mit ihnen zusammen gewohnt. Sie hätten die Kinder vor den schrecklichen Zuständen im Heimatland retten wollen. Der Kläger zu 1. erklärte weiter, er habe Angst, vom Regime als Verräter verfolgt und von den oppositionellen Gruppen wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit entführt zu werden, um Geld für seine Freilassung zu erpressen. Er habe für die Finanzierung der Flucht alles verkauft und Geld geliehen. Für acht Personen habe er 13.000 Dollar gezahlt. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016, zugestellt am 5. Januar 2017 erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1.) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2). Die Kläger hätten keine individuellen Verfolgungsgründe geltend gemacht. Insbesondere führe der pauschale Vortrag der Kläger, sie seien wegen ihrer schiitischen Religionszugehörigkeit einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, zu keinem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 13 % der syrischen Bevölkerung seien Schiiten. Es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass diese allein wegen ihres Glaubens verfolgt würden. Es hielten sich noch weitere Verwandte der Kläger in Syrien auf, ohne dass sie konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. Die Kläger haben am 10. Januar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung nehmen sie im Wesentlichen Bezug auf ihre im Rahmen der Bundesamtsanhörung vorgetragenen Asylgründe und tragen ergänzend vor: Als Schiiten drohe ihnen landesweit Verfolgung. In Damaskus sei ihr Haus mit einem Kreuz gekennzeichnet worden, um ihnen zu bedeuten, dass sie als Schiiten zu verschwinden hätten. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 1. Dezember 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Kammer hat mit Beschluss vom 6. Februar 2017 Prozesskostenhilfe bewilligt und mit Beschluss vom 20. Juni 2017 das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend die Kläger (E 1 und E 2), die Enkelkinder (E 3 und E 4) sowie die volljährige Tochter (E 5), die beigezogenen Ausländerakten (P 1 und P 2) sowie die Gerichtsakten 5 K 3558/17.A und 5 K 5366/17.A. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entscheidung der Beklagten vom 1. Dezember 2016, den Klägern den subsidiären Schutz nach § 4 des Asylgesetzes - AsylG - zuzuerkennen und den Asylantrag im Übrigen abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO). Die Kläger haben nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der begehrten Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. 1. Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind die Vorschriften der §§ 3 bis 3e AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention GFK - (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. a) Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011, sogenannte Anerkennungs-/Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden RL 2011/95/EU) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU) können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU) muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Das Verhalten des betreffenden Akteurs muss im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach der Vorschrift geschützten Rechtsguts selbst zielen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris. Während der den Klägern gewährte subsidiäre Schutzstatus daran anknüpft, dass der Schutzsuchende die begründete Furcht hat, wahllos Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, verlangt die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus dass der Schutzsuchende begründet befürchtet, zielgerichtet wegen eines gesetzlich als Verfolgungsgrund anerkannten Merkmals Opfer einer Verfolgungshandlung zu werden. Das Verfolgungsmerkmal muss dabei gemäß § 3b Abs. 2 AsylG nicht tatsächlich vorliegen. Es genügt, dass es dem Schutzsuchenden vom Verfolgungsakteur zugeschrieben wird. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. April 1991 - 2 BvR 1686/90 - , juris Rn 22 m.w.N.; vgl. auch Ellerbrok/Hartmann: Flüchtlingsstatus statt subsidiärer Schutz für syrische Staatsangehörige, NVwZ 2017, 522, 523. b) Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 RL 2011/95/EU) ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 RL 2011/95/EU) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. c) Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gilt der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2d RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Selbst wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt. Die allgemeinen Begleitumstände, z.B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Oktober 2017 - A 11 S 512/17 -, juris Rn. 31, m.w.N. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist zwar unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist. Allerdings ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. d) Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, was voraussetzt, dass der betroffene Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e AsylG). e) Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im „Verfolgerland“ vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Es muss sich in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Insoweit kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 16 und vom 29.11.1977 - I C 33.71 -, juris, beide m.w.N. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-277/11 - (M.M./Irland), NVwZ 2013, 59. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989, juris, Rn. 3 und 4 sowie auch OVG NRW, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A -, juris Rn. 59. 2. Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Den Klägern droht im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung aus einem der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Gründe. a) Die Kläger haben Syrien nicht individuell vorverfolgt verlassen. aa) Der Vortrag des Klägers zu 1. im Rahmen der informatorischen Anhörung vor der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung ist in wesentlichen Teilen unglaubhaft, weil er gesteigert, unschlüssig und nicht auflösbar widersprüchlich ist. In Einzelnen: Die Kläger zu 1. und 2. haben beim Bundesamt keine syrischen Reisepässe vorgelegt. Sie haben auf ausdrückliche Nachfrage versichert, über keine weiteren Personalpapiere zu verfügen. Zwischenzeitlich liegen der Ausländerbehörde der StädteRegion Aachen syrische Nationalpässe vor. Für die fünf Enkelkinder sind die Pässe, ausgestellt in Damaskus am 17. Mai 2014 bzw. am 8. August 2015 bei der Ausländerbehörde am 8. März 2017 abgegeben worden. Befragt, wie er in den Besitz der Pässe gekommen sei, hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie hätten sämtliche Pässe auf der Flucht - verpackt in einem Beutel mit Geld - bei sich geführt. Nachdem sie den Beutel verloren hätten, sei er zufälligerweise von Bekannten gefunden und an sie weitergeleitet worden. Dieser Geschehensablauf ist in hohem Maße unwahrscheinlich. Insbesondere vermochte der Kläger zu 1. nicht zu erklären, warum er beim Bundesamt nicht wahrheitsgemäß angegeben hat, dass die Reisepässe mitgeführt wurden und verloren gegangen sind. Wenig plausibel ist auch der Vortrag, dass nur die Reisepässe, nicht aber die beim Bundesamt vorgelegten Personenstandsdokumente in einem Beutel transportiert wurden. Ebenso wenig glaubhaft ist der Vortrag des Klägers zu 1. bezüglich des Verfolgungsschicksals seiner Tochter T. N. , geboren 00.00.1982 (Klägerin des Verfahrens 1 K 303/17.A, nach telefonischer Auskunft vom 14. September 2017 beim OVG NRW noch anhängig unter dem Az. 14 A 885/17.A). Der Kläger zu 1. hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, seine Tochter sei wegen ihrer Arbeit für Hilfsorganisationen in Syrien verfolgt worden. Ausweislich der Niederschrift über die Bundesamtsanhörung der Tochter am 15. November 2016 hat diese jedoch erklärt, sie habe in Syrien nach Abschluss der Schule nicht gearbeitet, sie habe Berufskurse als Schneiderin, Friseurin und Krankenpflegerin absolviert. Zu ihren Fluchtgründen hat sie erklärt, sie habe Syrien verlassen, weil ihre Familie ausgereist sei und es niemanden gebe, der sich um ihre Eltern und die Kinder ihres verstorbenen Bruders kümmere. Ihr Vater habe seine Arbeit verloren und es habe keine Lebensmittel mehr gegeben. Sie seien wegen ihrer schiitischen Religionszugehörigkeit bedroht worden und sie habe Angst gehabt, entführt zu werden. Der Kläger zu 1. blieb auch auf den Vorhalt, dass sich in der Anhörung seiner Tochter keinerlei Hinweise auf eine Tätigkeit für eine Hilfsorganisation finden, bei seinem Vortrag. Es drängt sich der Eindruck auf, dass der Kläger zu 1. hier versucht, Fluchtgründe zu erfinden, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen könnten. Dies gilt auch für den Vortrag des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung, er habe seine Arbeit als Lokführer bei der syrischen Bahn 1991 oder 1992 - also lange vor Ausbruch des Krieges - wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit verloren. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist nicht davon auszugehen, dass es vor Kriegsbeginn allein aufgrund einer bestimmten Religionszugehörigkeit zu Diskriminierungen gekommen ist, insbesondere nicht seitens der Regierung. Die Einzelrichterin glaubt den Klägern, dass sie von den Folgen des syrischen Bürgerkriegs schwer getroffen sind. Abgesehen von dem wirtschaftlichen Verlust, den die offensichtlich in Syrien durchaus wohlhabenden Kläger erlitten haben, haben sie einen ihrer Söhne verloren. Sie sind mit ihren Enkelkindern von Al-Zahraa (Stadt in Nordsyrien, Teil des Gouvernements Aleppo) nach Aleppo - wo ihr Sohn von einem Scharfschützen erschossen wurde - und von dort nach Damaskus geflohen. Besonders eindrücklich folgt aus der Bundesamtsanhörung der Enkelkinder vom 12. April 2017, dass die Familie mehrfach zwischen die Fronten des Bürgerkrieges geraten ist. Es bedarf auch keiner weiteren Ausführungen, dass Kinder, die dies erleben müssen und überdies in den Kriegswirren ihre Eltern nicht mehr finden, traumatisiert sind. Weiter kann als glaubhaft unterstellt werden, dass die Kläger und ihre Familie vereinzelt Bedrohungen ausgesetzt waren. Es entspricht der Erkenntnislage, dass Familienmitglieder von wohlhabenden - oder auch nur vermeintlich wohlhabenden - Familien generell einem hohen Entführungsrisiko ausgesetzt sind, da unterschiedlichste Gruppierungen auf diesem Wege versuchen, an Geld zu kommen. Vgl. z.B. BAMF, Aktuelle Situation der Christen, Juni 2013, S. 24, wonach kriminelle Organisationen den Rückzug der staatlichen Sicherheitskräfte und den Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung nutzten, um über Entführungen wohlhabender Christen Geld zu erpressen. Es ist auch anerkennenswert, dass die Kläger sehr viel auf sich genommen haben, um ihre Enkelkinder nach Deutschland in Sicherheit zu bringen. Nach Überzeugung des Gerichts war die Familie aber in Syrien "nur" der willkürlichen Gewalt unterschiedlicher Akteure im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt. bb) Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei den Klägern um schiitische Religionszugehörige handelt. Soweit insbesondere der Kläger zu 1. versucht, einen Kausalzusammenhang zwischen der schiitischen Religionszugehörigkeit der Familie und den erlittenen oder befürchteten Verfolgungshandlungen darzustellen, entspricht dies jedoch nicht der Erkenntnislage. Bei den Schiiten handelt es sich um die zweitgrößte Glaubensrichtung im Islam, die sich bereits im 7. Jahrhundert von der Mehrheitsströmung, den heutigen Sunniten abgespalten hat. Stark verkürzt ausgedrückt trennt Sunniten und Schiiten die Kernfrage, wer der rechtmäßige Nachfolger Muhammads ist; während sich die Sunniten auf die Kalifen berufen, folgen die Schiiten dem Imamat und berufen sich - in der Regel - auf zwölf Imame; aus diesem Umstand leitet sich auch der zweite Name "Zwölfer-Schiiten" ab. Soweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, nur maximal 2 % - und nicht wie im Bundesamtsbescheid ausgeführt 13 % - der syrischen Bevölkerung seien Schiiten, ändert die geschätzte Größe der Gruppe der Schiiten nichts daran, dass Schiiten keiner landesweiten Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt sind. Die unterschiedlichen Prozentzahlen dürften darauf beruhen, dass es in Syrien neben der Hauptgruppe der Zwölfer-Schiiten noch eine Reihe weiterer schiitischen Strömungen gibt, wie etwa die Ismailiten, auch Siebener-Schiiten genannt, deren Anzahl bezogen auf das Jahr 2010 mit 2,1 % angegeben wird, sowie die Alawiten, die ebenfalls dem Spektrum des schiitischen Islams zugerechnet werden und mit 11,8 % angegeben werden. Vgl. Syria: Ethnic Composition in 2010, abgerufen am 28.09.2018 unter www.Gulf2000.Columbia.edu/maps.shtml . Die Zwölfer-Schiiten werden in der zitierten Statistik mit 1,1, % aufgeführt. Vgl. auch BAMF, Aktuelle Situation der Christen, Juni 2013, S. 4, wo der Anteil der Schiiten mit 2 % angegeben wird. Entsprechend der Zusammenfassung unterschiedlicher Gruppen des schiitischen Islams verändern sich die Prozentzahlen. Das Herrschaftssystem von Baschar al-Assad stützt sich seit Jahrzehnten auf die eigene Familie und in weiten Kreisen auf Angehörige der eigenen Religionsgemeinschaft der Alawiten, die - wie bereits ausgeführt - selbst dem schiitischen Islam zuzurechnen sind. Aus diesem Grunde ist es auch durchaus möglich, dass die Kläger - soweit ihre schiitische Religionszugehörigkeit bekannt wurde - Anfeindungen von Oppositionellen Gruppen ausgesetzt waren, da die Schiiten grundsätzlich dem Regierungslager zugerechnet werden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25. Januar 2018, S. 55, wonach alawitische Gemeinden und schiitische Minderheiten aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen werden. Insgesamt blieben die Angaben der Kläger insoweit aber vage und wenig präzise. Insbesondere hat der Kläger zu 1. in den Bundesamtsanhörungen selbst zunächst nur den Verdacht geäußert, dass die geschilderten mündlichen und in Form von Wandbeschriftungen erfolgten Bedrohungen religiös motiviert gewesen seien. cc) Selbst wenn man eine Vorverfolgung der Kläger wegen ihrer schiitischen Religionszugehörigkeit durch oppositionelle Gruppen unterstellen könnte, müssten sie weder in ihrem Herkunftsgebiet, dem Gouvernement Aleppo noch in Damaskus, wo sie vor ihrer Ausreise zwei Jahre lang lebten, eine Wiederholung befürchten, da diese Gebiete wieder unter Kontrolle der syrischen Regierung sind. Wie bereits oben (unter 1. c) am Ende) ausgeführt besteht zwar die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist vorliegend der Fall, denn nach der aktuellen Erkenntnislage gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Regime, das von Alawiten und anderen religiösen Minderheiten, u.a. auch Schiiten, bestimmt ist, gegen Schiiten wegen ihrer Religionszugehörigkeit vorgeht. Nur soweit sich Schiiten der Opposition angeschlossen haben oder in den Verdacht geraten, der Opposition nahe zu stehen, werden sie - wie alle Oppositionellen - wegen ihrer Haltung vom Regime bekämpft. Schließlich zeigt auch der Umstand, dass der Kläger zu 1. noch unmittelbar vor der Ausreise, nämlich am 8. August 2015 Reisepässe für seine Enkelkinder beantragt und erhalten hat und auch für die Ausstellung der sonstigen vorgelegten Dokumente (Zivilregisterauszug, syrische Vormundschaftsbestellung) den Kontakt mit den syrischen Behörden in Damaskus nicht gescheut hat, dass er selbst keine Verfolgung durch den Staat befürchtete. Die bezahlten Bestechungsgelder sind in Syrien üblich und werden von jedem - unabhängig von der Volks- oder Religionszugehörigkeit verlangt. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25. Januar 2018, S. 35, wonach Korruption ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Regierung und anderen Behörden ist. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der vom UNHCR angeführten Risikoprofile. Vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, November 2017, insb. S. 63. Danach ist UNHCR "der Auffassung, dass Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten aus Gebieten, die von ISIS, Jabhat Fatah Al-Sham und anderen bewaffneten oppositionellen Gruppen kontrolliert werden oder sich in deren Reichweite befinden, je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer Religion, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen." Weiter ist UNHCR "der Auffassung, dass Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten aus anderen als den oben genannten Gebieten je nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund ihrer Religion, ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder anderer maßgeblicher Gründe gegebenenfalls internationalen Schutz benötigen." Auch der UNHCR geht also nicht davon aus, dass allein die Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit zu einem - praktisch automatisch eintretendem - asylrelevantem Verfolgungsrisiko führt, sondern dass "nach den Umständen des Einzelfalls" dieses Risiko gegeben sein kann. Vorliegend sind aber über die Religionszugehörigkeit hinaus gerade keine besonderen Umstände vorgetragen, die ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko begründen könnten. b) Eine begründete Furcht der Kläger vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem sie Syrien verlassen haben (sog. Nachfluchtgrund, § 28 Abs. 1a AsylG, Art. 5 Abs. 1, 2 RL 2011/95/EU). aa) Den Klägern droht zunächst nicht allein wegen ihrer Ausreise aus Syrien, des Aufenthalts im westlichen Ausland und der dortigen Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Insoweit kann offen bleiben, ob den Klägern bei einer Rückkehr nach Syrien aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen beachtlich wahrscheinlich eine Verfolgungshandlung im Sinne von § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a AsylG droht, etwa im Zuge obligatorischer Sicherheitsüberprüfungen bei der Einreise. Jedenfalls fehlt es nach Überzeugung des Gerichts an hinreichend belastbaren Erkenntnissen, die auf die erforderliche Kausalität zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung schließen lassen. Die Erkenntnislage erlaubt nicht die erforderliche Prognose, dass aus dem Ausland zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern Verfolgung droht wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Das Gericht verweist insoweit auf die Rechtsprechung des für die Kammer zuständigen Berufungssenats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2018 - 14 A 817/17.A - und (grundlegend) Urteile vom 21.2.2017 ‑ 14 A 2316/16.A ‑, vom 4.5.2017 ‑ 14 A 2023/16.A ‑ und vom 7.2.2018 ‑ 14 A 2390/16.A ‑, sämtlich juris, und das Grundsatzurteil der Kammer vgl. VG Aachen, Urteil vom 25. August 2017 - 5 K 655/17.A -, juris sowie die insoweit im Wesentlichen einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 23.11.2016 ‑ 3 LB 17/16 ‑, juris, Rn. 37 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 55 ff.; OVG Saarl., Urteil vom 17.10.2017 ‑ 2 A 365/17 ‑, juris, Rn. 22 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 - 2 LB 91/17 -, juris, Rn. 43 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22.11.2017 ‑ 3 B 12/17 ‑, juris, Rn. 27 ff., Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 62 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 24.1.2018 ‑ 2 LB 194/17 ‑, juris, Rn. 39 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 21 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.8.2017 ‑ A 11 S 710/17 ‑, juris, Rn. 38 ff.; jedenfalls für legale Ausreise auch Bay. VGH, Urteil vom 21.3.2017 ‑ 21 B 16.31013 ‑, juris, Rn. 52 ff.; offen gelassen von Hess. VGH, Urteil vom 6.6.2017 ‑ 3 A 3040/16.A ‑, juris, Rn. 48, der die Einzelrichterin im Ergebnis folgt. Neuere Erkenntnisse, die darauf schließen lassen, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Vielmehr weisen die jüngsten Ereignisse in Syrien darauf hin, dass Verfolgungshandlungen des syrischen Regimes - ausgenommen gegen Einzelpersonen, die in den Fokus der syrischen Sicherheitskräfte geraten sind - regelmäßig nicht an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). Dies gilt für das Enteignungsdekret, das der syrische Präsident Baschar al-Assad am 4. April unterzeichnet haben soll. Danach kann die Regierung neue Entwicklungspläne für zerstörte Gebiete erlassen. Binnen 30 Tagen nach Erlass müssen die Besitzer von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen ihre Eigentumsrechte nachweisen. Anderenfalls kann ihr Besitz versteigert oder der öffentlichen Hand zugeschlagen werden. Dieses Dekret richtet sich gegen jeden Flüchtling, unabhängig davon ob er ins westliche Ausland geflüchtet ist, sich in den Nachbarländern aufhält oder ob es sich um einen sogenannten Binnenflüchtling handelt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Maßnahme erfolgt, weil den Eigentümern eine regimefeindliche Gesinnung zugeschrieben wird. Vielmehr geht es offensichtlich ausschließlich darum, das Überleben des Regimes zu sichern, indem Unterstützer des Regimes mit Grundbesitz belohnt und die Grundlagen für strategisch günstige Ansiedlungen geschaffen werden. Vgl. Krüger, Braun: Zerstört und genommen, Süddeutsche Zeitung vom 24. April 2018. Das Regime nutzt also die Massenflucht für seine Zwecke. Vergleichbares gilt für die Belagerung und Eroberung der nahe Damaskus gelegenen Region Ost-Ghouta, die eine Untersuchungskommission der Vereinten Nationen als "längste Belagerung der modernen Geschichte" und "barbarische und mittelalterliche Form der Kriegsführung" bezeichnet hat. Sämtliche belagerten Zivilisten wurden unterschiedslos vom Regime - und teilweise auch von den Rebellengruppen - angegriffen, ohne dass Anhaltspunkte für eine Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale vorliegen. Vgl. Krüger, Braun: Zerstört und genommen, Süddeutsche Zeitung vom 24. April 2018. Es spricht alles dafür, dass der skrupellose, menschenverachtende und gezielte Kampf gegen die Zivilbevölkerung primär aus demografischen Gründen erfolgt. So bezeichnet Gerlach in seinem Essay „Was in Syrien geschieht“ abrufbar unter www.bpb.de/apuz/221168/was-in-syrien-geschieht Flüchtlinge als strategisches Ziel des Assad-Regimes und führt insoweit zu den Aspekten der Massenflucht aus: „- Aufständische Gebiete werden entvölkert, was die Legitimation der Rebellen insgesamt infrage stellt. - Gegenden mit heterogener ethnisch-konfessioneller Struktur werden „homogenisiert“, indem man den Anteil sunnitischer, potenziell aufständischer Bevölkerung verringert. - Der Wiederaufbau, insbesondere der strategisch bedeutenden Großstädte, folgt einer politisch-konfessionell motivierten Vergabe von Bau- und Wohnzulassungen.“ bb) Den Klägern droht im Fall einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit Blick auf den möglicherweise vorliegenden Wehrdienst- oder Reservedienstentzug des Klägers zu 1. oder der 14 und 16 Jahre alten Enkelkinder (Kläger zu 1. und 2. des Verfahrens 5 K 5366/17.A) und die deshalb drohende Bestrafung und Misshandlung eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Dabei kann offen bleiben, ob dies vorliegend schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der 1961 geborene Kläger zu 1. sowie die 2002 und 2004 geborenen Enkelsöhne nicht mehr bzw. noch nicht zum Reserve- oder Wehrdienst herangezogen würden. Nach der Erkenntnislage ist zwar davon auszugehen, dass eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle des Wehrdienst- oder des Reservedienstentzugs droht. Das Gericht hält jedoch nach Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse und der obergerichtlichen Rechtsprechung daran fest, dass die im Falle des Wehrdienstentzugs drohende Verfolgungshandlung durch den syrischen Staat nicht an flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpft, also an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, und sei es auch nur in Form einer unberechtigten Zuschreibung dieser Merkmale durch den syrischen Staat (§ 3b Abs. 2 AsylG). Gleiches gilt für eine möglicherweise drohende Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Vgl. zur insoweit uneinheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung: Politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung durch Flucht verneinend OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16.12.2016 ‑ 1 A 10922/16 ‑, juris, Rn. 134 ff., und Beschluss vom 6.2.2018 ‑ 1 A 10849/17.OVG ‑, S. 13 ff.; OVG Saarl., Urteile vom 2.2.2017 ‑ 2 A 515/16 ‑, juris, Rn. 31, und vom 30.11.2017 ‑ 2 A 236/17 ‑, juris, S. 9 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2017 ‑ 2 LB 91/17 ‑, juris, Rn. 72 ff. und Beschluss vom 14.3.2018 ‑ 2 LB 1749/17 ‑, juris, Rn. 71 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 11.1.2018 ‑ 1 Bf 81/17.A ‑, juris, Rn. 90 ff.; OVG Berlin-Bbg., Urteile vom 21.3.2018 ‑ 3 B 23.17 und 28.17 ‑, Pressemitteilung des Gerichts, juris Nachrichten; bejahend: Bay. VGH, Urteil vom 12.12.2016 ‑ 21 B 16.30372 ‑, juris, Rn. 23 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2017 ‑ A 11 S 562/17 ‑, juris, Rn. 36 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 7.2.2018 ‑ 5 A 1245/17.A ‑, juris, Rn. 26 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. März 2018 - 2 L 238/13 -, juris, Revision beim BVerwG anhängig unter 1 C 31.18 ; OVG Thüringen, Entscheidungen vom 15. Juni 2018 - 3 KO 167/18, 3 KO 162/18 -, juris Pressemitteilung; politische Verfolgung jedenfalls von Wehrdienstentziehern aus vermeintlich regierungsfeindlichen Zonen annehmend Hess. VGH, Urteil vom 6.6.2017 ‑ 3 A 3040/16.A ‑, juris, Rn. 51 ff, nunmehr laut Pressemitteilung des VGH Kassel Nr. 14/2018 v. 26.07.2018, juris, Flüchtlingsschutz für alle Wehrdienstentzieher . Das Gericht verweist insoweit in vollem Umfang auf die Ausführungen im Grundsatzurteil der Kammer vom 25. August 2017, Vgl. VG Aachen, Urteil vom 25. August 2017 - 5 K 655/17.A -, juris Rn 69 ff. ohne diese hier nochmals zu wiederholen sowie auf die Rechtsprechung des zuständigen Berufungssenats beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 14 A 618/18.A -, juris, Rn 44 ff m.w.N.; vgl. auch Beschluss vom 31. Juli 2018 - 14 A 707/18.A -, juris, Rn 48ff, Ablehnung der "Beweislastentscheidung" des OVG Mecklenburg-Vorpommern. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der - zur Überzeugung des Gerichtes nicht bestehende - Kausalzusammenhang zwischen den hier allein in Betracht kommenden Verfolgungsgründen politische Überzeugung (in Form einer zugeschriebenen oppositionellen Haltung) oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (wehrpflichtige oder reservedienstpflichtige Männer) und den Verfolgungshandlungen (drohende Bestrafungen und Misshandlungen wegen Wehrdienstentzugs) nach dem Erwägungsgrund (29) der Anerkennungsrichtlinie Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Nach Erwägungsgrund (33) sollte der subsidiäre Schutzstatus den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutz für Flüchtlinge ergänzen. Er erfasst insbesondere die „ernsthaft individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“ (Art. 15c) RL 2011/95/EU. Die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes und des subsidiären Schutzes stehen insoweit in einem gewissen Spannungsverhältnis und sind gegeneinander abzugrenzen. Die vom syrischen Regime ausgehenden Verfolgungshandlungen sind nach den vorliegenden Erkenntnissen aber geradezu gekennzeichnet von flächendeckender, willkürlicher Gewaltanwendung gegen alle syrischen Staatsangehörigen, die den strategischen Zielen des Regimes im Wege stehen. Vgl. a.A. Lehmann, Dogmatische und praktische Fragen zu den flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen von Wehrdienstentziehung, NVwZ 2018, 293 ff. Die Strategie des Regimes ist einzig und allein auf Machterhalt gerichtet; diesem Ziel wird alles untergeordnet, auch das Leben von Frauen und Kindern. Insbesondere die maßlose Gewalt gegen Kinder und Jugendliche - eigentlich die Hoffnungsträger einer jeden Gesellschaft - zeigt, dass grundsätzlich jeder syrische Staatsangehörige der allgemeinen Gefahr von Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gruppe der Männer, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, anders behandelt wird. Auch hier deutet alles darauf hin, dass Bestrafungen und/oder Misshandlungen willkürlich erfolgen und jeden treffen können. Vgl. auch Ellerbrok/Hartmann, Flüchtlingsschutz statt subsidiärer Schutz für syrische Staatsangehörige?, NVwZ 2017, 522, 525. Solange nicht individuelle Gründe hinzutreten, die für den Geflüchteten eine beachtliche Verfolgungsgefahr begründen, wird ihm insoweit zu Recht der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt. Der subsidiäre Schutzstatus ist nicht in anderer Weise temporär oder permanent als der an die Flüchtlingsdefinition der GFK angelehnte Schutz. Beide sind insofern auf Dauer angelegt, als der Schutzstatus so lange fortbesteht, wie die Gefahr der Menschenrechtsverletzung bzw. der Verfolgung im Herkunftsland fortbesteht, und insofern temporär als bei einer grundlegenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland der Schutzbedarf und damit der Schutzstatus wegfallen. Beide Schutzvarianten führen innerhalb der gleichen Frist und unter den gleichen Voraussetzungen zum Daueraufenthaltsstatus nach der Richtlinie 2003/109/EG, der dann vom Fortbestand des Schutzbedarfs unabhängig ist. Vgl. Bast: Vom subsidiären Schutz zum europäischen Flüchtlingsbegriff, ZAR 2018, S. 41, 44. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.