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Urteil

4 K 2563/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0924.4K2563.17.00
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Tenor
  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

  • 3.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand : Der am 00. E. 0000 in Oran/Algerien geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet und die Befristung der Sperrwirkung einer möglichen Abschiebung auf ein Jahr. Er reiste erstmals am 2. Februar 2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. Februar 2011 unter den Personalien "N. S. , geb. am 00. E. 0000, marokkanischer Staatsangehöriger" bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Seine Aufenthaltsgestattung enthielt u.a. die Nebenbestimmung "Der Inhaber ist verpflichtet, in 00000 B. , L. 00 zu wohnen. Räumliche Beschränkung auf Nordrhein-Westfalen". Mit Bescheid der Bezirksregierung B1. vom 14. Februar 2011 wurde er der Stadt B. , Kreis E1. zugewiesen, wo er bis zum 13. September 2018 lebte. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30. Januar 2013, bestandskräftig seit dem 21. Februar 2013, wurden der Asylantrag des Klägers sowie der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, das Bundesgebiet binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung binnen 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten freiwilligen Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Marokko oder einen anderen aufnahmebereiten oder –verpflichteten Staat angedroht. Am 2. Juli 2013 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 27. August 2013, bestandskräftig seit dem 27. September 2013, abgelehnt. Seither wurde der Kläger wegen fehlender Passpapiere geduldet. Die Duldungen waren u.a. mit folgender Nebenbestimmung versehen: "Der Aufenthalt ist auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkt". Wegen zahlreicher Verstöße gegen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung sprach der Beklagte am 7. Mai 2012 und 25. April 2014 ausländerrechtliche Verwarnungen gegen den Kläger aus. Er forderte den Kläger auch mehrfach zur Mitwirkung an der Pass-/ Passersatzpapierbeschaffung auf und wies auf die ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten sowie die möglichen Folgen im Falle der Nichtmitwirkung hin, u.a. am 10. Oktober 2013, 16. April 2014, 19. August 2014, 18. September 2015, 6. Juli 2016, 8. September 2016, 28. November 2017, 28. Februar 2018 und 24. Mai 2018. Am 19. August 2014 überreichte der Kläger dem Beklagten den von ihm mit den Personalien "N. S. , geb. am 00. E. 0000, marokkanischer Staatsangehöriger" ausgefüllten Pass-Ersatzpapier-Antrag. Daraufhin richtete der Beklagte am 11. September 2014 ein den klägerischen Angaben entsprechendes Amtshilfeersuchen an die Zentrale Ausländerbehörde L1. zwecks Pass-Ersatzpapier-Beschaffung. Seit seiner Einreise ist der Kläger wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seine erste Straftat beging er am 5. Oktober 2011, nur acht Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet; seine letzte Straftat datiert vom 16. August 2016. Sein Bundeszentralregisterauszug (Stand: 22. August 2018) weist insgesamt 14 Eintragungen aus: So wurde er wegen Diebstahls in einem Fall zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen, in einem weiteren Fall zu drei Monaten Freiheitsstrafe (Strafaussetzung zur Bewährung) sowie in einem dritten Fall zu vier Monaten Freiheitsstrafe (Strafaussetzung zur Bewährung, die bis zum 13. Juli 2020 verlängert wurde), verurteilt. Zudem wurde er wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall einmal zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen und in einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Wegen Erschleichens von Leistungen wurde er in drei Fällen zu Geldstrafen, namentlich zu 30, 50 und 60 Tagessätzen sowie in einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Zudem wurde wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen gegen ihn verhängt. Aufgrund der vorgenannten Straftaten verbüßte der Kläger diverse Freiheitsstrafen in den Justizvollzugsanstalten S1. , N1. , F. und N2. -L2. . Bereits im Jahre 2013, nur zwei Jahre nach seiner Einreise, verbüßte er eine 100-tägige Haftstrafe in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe. Zudem saß er in der Zeit vom 22. Januar 2015 bis zum 24. Februar 2015 wegen unentschuldigten Fernbleibens eines strafgerichtlichen Hauptverhandlungstermins in Untersuchungshaft. In einigen Fällen wurde die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, weil er sich in der Bewährungszeit nicht straffrei geführt hat. Zum Teil wurde er nur wenige Tage nach der letzten Verurteilung in anderer Sache erneut straffällig. Aktuell steht er aufgrund eines Strafurteils und Bewährungsbeschlusses des Amtsgerichts F1. vom 10. Mai 2017 unter Bewährung. Die Bewährungshelferin des Ambulanten Sozialen Dienstes der Justiz Nordrhein-Westfalen bei dem Landgericht B2. , Frau X. L3. -X1. , äußerte sich in ihrem an das Amtsgericht U. gerichteten Führungsbericht vom 11. Februar 2015 über den Kläger u.a. wie folgt: Es habe in den ersten Monaten keinerlei Kontakt zwischen ihr und dem Kläger gegeben, da dieser den Kontakt verweigert habe. Der Kontakt sei erst Mitte des Jahres 2014 zustande gekommen. In dieser Zeit sei er einer Arbeit auf einem Bauhof in B. nachgegangen, die ihm Tagesstruktur gegeben habe. Er sei dort pünktlich erschienen und habe seine Arbeit zur Zufriedenheit des Leiters des Bauhofes ausgeführt. Er habe dort u.a. gemeinnützige Arbeit zur Ableistung einer Geldstrafe verrichtet. Der Kontakt habe sich im Herbst 2014 wieder verschlechtert und sie habe den Eindruck gehabt, dass er seither wieder Drogen konsumiere und erneut haltlos sei. Aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse habe sie erwogen, einen Dolmetscher zu bestellen. Hierzu sei es aber aufgrund eines Kontaktabbruchs nicht mehr gekommen. Psychisch sei er sehr labil und benötige eine umfassende Therapie. Da eine Änderung seiner Lebensverhältnisse nicht in Sicht sei, sei es sehr schwierig, eine positive Sozialprognose zu stellen. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt S1. nimmt in ihrer an den Beklagten gerichteten Stellungnahme vom 25. April 2016 zu dem Kläger wie folgt Stellung: Des Lesens/Schreibens, insbesondere im Deutschen, sei er nur sehr bedingt mächtig. Sein Verhalten in der Haft sei frei von Beanstandungen. Er sei bemüht, seine Deutschkenntnisse zu verbessern, sich bei Schwierigkeiten Hilfe zu holen und sich an Regeln zu halten. Im Kontaktverhalten sei er stets höflich; aufgrund eingeschränkter Sprachkenntnisse gestalte sich die Verständigung indes teils schwierig. Es bestünden keine stabilen Außenkontakte. Zusammenfassend könne keine positive Sozial-/Legalprognose erstellt werden. Ob ihm dauerhaft eine legale Lebensführung gelinge, vermöge sie nicht vorherzusagen. Aufgrund des geringen Bildungsstandes werde es für ihn sicher schwer, im ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und seinen Lebensunterhalt dauerhaft legal zu bestreiten. Unter dem 8. September 2016 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass er zur freiwilligen Ausreise nicht bereit sei und auch nicht bei der Botschaft vorsprechen werde. Er habe auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, seit er in Deutschland sei. Am 23. Januar 2017 hörte der Beklagten den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung aus dem Bundesgebiet an. Eine Stellungnahme des Klägers gegenüber dem Beklagten erfolgte nicht. Mit Ordnungsverfügung vom 12. April 2017, zugestellt am selben Tag, wies der Beklagte den Kläger für die Dauer von zwei Jahren aus der Bundesrepublik aus (Ziffer 1.) und befristete die Sperrwirkung einer eventuell erforderlichen Abschiebung ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren (Ziffer 2.). Zugleich setzte er dem Kläger eine letzte Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 28. April 2017. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Aufgrund der Vielzahl der strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten und der Tatsache, dass der Kläger Bewährungsversager sei, stelle der Kläger eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Im Falle des Klägers liege ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse in drei Fällen vor, namentlich gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 a) AufenthG (serienmäßige Begehung von Eigentumsdelikten), § 54 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG (fehlende Mitwirkung bei der Pass-Ersatzpapier-Beschaffung) und § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG (nicht nur vereinzelter/geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften). Ein schutzwürdiges Bleibeinteresse sei nicht zu erkennen. Seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet auch verhältnismäßig, da das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein privates Bleibeinteresse überwiege. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sei eine Befristung der Sperrwirkung von Ausweisung und Abschiebung für die Dauer von zwei Jahren ausreichend und angemessen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ordnungsverfügung Bezug genommen. Unter dem 8. Mai 2017 teilte der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten dessen wahre Personalien mit. Am 16. Mai 2018 schloss der Kläger die Ehe mit der in P. wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, Frau J. L4. , geb. C. . Er beantragte daraufhin beim Beklagten die Streichung der Wohnsitzauflage. Unter dem 12. Juni 2018 verkürzte der Beklagte mit Blick auf die Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen gemäß § 11 Abs. 4 AufenthG die Sperrwirkungen von Abschiebung und Ausweisung auf jeweils ein Jahr und hielt im Übrigen an der Ausweisung fest. Am 20. August 2018 erteilte die Stadt P. die Zustimmung zur Streichung der Wohnsitzauflage zwecks Zuzugs des Klägers von E1. nach P. zu seiner deutschen Ehefrau. Anfang September 2018 strich der Beklagte daraufhin die Wohnsitzauflage in der Duldung. Am 13. September 2018 verzog der Kläger von B. nach P. . Der aktuelle Bewährungshelfer des Klägers, Herr C1. (Ambulanter Sozialer Dienst des Kreises E1. ), äußerte sich gegenüber dem Gericht am 20. September 2018 telefonisch wie folgt: Das Kontaktverhalten zwischen ihm und dem Kläger sei aus seiner Sicht nicht zu beanstanden. In der Zeit, in der der Kläger in B. gelebt habe, habe er ca. alle sechs Wochen Kontakt zu ihm gehabt. Es habe sich aber um eine relativ formale Zusammenarbeit gehandelt. Aufgrund sprachlicher Barrieren habe sich die Kommunikation mit dem Kläger auch teilweise schwierig gestaltet. Seiner Kenntnis nach habe der Kläger während der laufenden Bewährungszeit keine weiteren Straftaten begangen. Nach seinem Eindruck habe er auch die frühere Alkohol-/Drogenmissbrauchsproblematik aktuell im Griff. Seiner Einschätzung zufolge stelle sich die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau J. als ernst gemeinte Beziehung dar. Die Teilnahme an einem Sprachkurs sei angedacht gewesen, habe aber wegen des Umzugs des Klägers zur Ehefrau nach P. im Ergebnis nicht mehr stattgefunden. Einer Arbeit gehe der Kläger aktuell nicht nach. Er mache auf ihn aber keinen arbeitsunwilligen Eindruck; dies würde seine Ehefrau, die als Altenpflegerin arbeite, seiner Einschätzung zufolge auch nicht zulassen. Der Kläger verfüge auch über keine/kaum soziale Kontakte. Ihm sei nur ein Landsmann bekannt, der dem Kläger teilweise bei der Regelung behördlicher Angelegenheiten helfe. Der Kläger hat – unter den Personalien "N. S. " – am 12. Mai 2017 Klage erhoben, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eingereicht sowie in beiden Verfahren einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen aus: Sein privates Bleibeinteresse überwiege das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung. Das Amtsgericht K. habe in seinem Urteil vom 9. März 2016 eine positive Sozialprognose erstellt. Zudem sei auch die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt S1. vom 25. April 2016 positiv. Dass er sein bisheriges Verhalten abgelegt habe, sei dadurch belegt, dass er nunmehr seine wahren Personalien offengelegt habe. Zudem sei er mit einer deutschen Staatsangehörigen, Frau J. L4. , verlobt. Die Eheschließung stehe kurz bevor. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. April 2017 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 12. Juni 2018 aufzuheben mit Ausnahme der Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Ausführungen in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung sowie dem Änderungsbescheid vom 12. Juni 2018. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und durch Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2017 eingestellt worden. Mit Beschluss vom 21. August 2017 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen nicht fristgerechter Einreichung der PKH-Unterlagen abgelehnt und das Verfahren auf die Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung umfassend angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Soweit der Kläger sich mit seiner Klage zunächst auch gegen die Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG gewendet hat, ist das Verfahren in der mündlichen Verhandlung abgetrennt worden und wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 4 K 3351/18 fortgeführt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in dem hiesigen Verfahren sowie im Verfahren 4 L 715/17, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Ausländerakte), die Akte des Bundesamtes zu dem dortigen Aktenzeichen 0000000-000, die Strafakte der Staatsanwaltschaft N1. zu dem dortigen Aktenzeichen 0 Js 00/00 - 000 Ds 00/00 - sowie die Strafakte der Staatsanwaltschaft B2. zu dem dortigen Aktenzeichen 0 Js 00/00 ‑ 0 Ds 00/00 - 00 StVK 00/00 - Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Einzelrichterin war zur Entscheidung befugt, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. I. Soweit der Kläger die Aufhebung der in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 12. April 2017 in Gestalt der Änderungsverfügung vom 12. Juni 2018 verfügten Ausweisung begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig (vgl. § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) und insbesondere gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Denn der beklagte Kreis F2. bleibt trotz des zwischenzeitlichen Fortzugs des Klägers nach P. in der Situation einer – wie hier vorliegenden – Anfechtungsklage gegen eine Ordnungsverfügung als Erlassbehörde weiterhin örtlich i.S.d. § 12 Abs. 1 ZustAVO-NRW zuständig; im Falle der Anfechtungsklage ist maßgeblicher Zeitpunkt die Sach- und Rechtslage bei Erlass der Ordnungsverfügung. Die Klage ist aber unbegründet. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, DVBl. 2017, 1430 = juris, Rn. 16. Zugrunde zu legen sind daher die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I, S. 162), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten vom 12. Juli 2018 (BGBl. I, S. 1147). Die Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Die Vorschrift setzt zunächst voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers u.a. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ist im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen. "Öffentliche Sicherheit" umfasst die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des Einzelnen sowie den Bestand und das Funktionieren des Staates und seiner Einrichtungen. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit wird in der Regel angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Rechtsgüter droht. "Öffentliche Ordnung" ist die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage, § 53 Rn. 19 f. Erforderlich ist somit die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der o. g. Schutzgüter eintreten wird (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49). An die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und damit an die Annahme einer Wiederholungsgefahr sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 = juris, Rn. 16. Dabei kann eine Ausweisung auch nach der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Rechtslage sowohl auf spezial- wie auch generalpräventive Gründe gestützt werden. Denn der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG lässt auch nur generalpräventive Gründe zu. Diese grundlegende Norm des neuen Ausweisungsrechts verlangt nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer "Aufenthalt" eine Gefährdung bewirken. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. Sofern eine Ausweisung auf rein generalpräventive Gründe gestützt wird, muss das generalpräventiv begründete Ausweisungsinteresse allerdings im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – BVerwG 1 C 16.17 -, juris, Rn. 16 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung und Literatur. Daran gemessen stellt die weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, und zwar sowohl aus spezial- (a.) wie auch aus generalpräventiven Gründen (b.). a. Die weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet begründet mit Blick auf sein bisheriges strafrechtliches Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Kläger ist in kürzester Zeit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat damit nachhaltig gegen die öffentliche Sicherheit, namentlich die Rechtsordnung verstoßen. Der Bundeszentralregisterauszug mit Stand vom 22. August 2018 weist 14 Eintragungen aus. Anders als der Kläger meint, war der Beklagte auch berechtigt, diese Verurteilungen "nur" zu Straftaten im "niedrigschwelligen Bereich" zum Anlass für seine Ausweisung zu nehmen. Zum einen handelt es sich bei den meisten abgeurteilten Straftaten um Eigentumsdelikte, d.h. Straftaten, die gegen das Eigentumsrecht Dritter gerichtet gewesen sind und damit ein besonders schutzwürdiges und hochrangiges Rechtsgut (Eigentumsgrundrecht, Art. 14 Abs. 1 GG) betroffen haben. Zum anderen ist der Kläger als Wiederholungstäter und Bewährungsversager einzustufen. Er hat derartige Delikte mehrfach und nachhaltig, d.h. in sehr kurzer zeitlicher Abfolge begangen. Er hat sich auch durch vorausgegangene strafgerichtliche Verurteilungen zu Geld- und Freiheitsstrafen, die zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurden, sowie das Ableisten der Strafhaft nicht von der erneuten Begehung gleichgelagerter Delikte abhalten lassen. Darüber hinaus entspricht es dem gesetzgeberischen Willen, dass auch ein nachhaltiger Verstoß gegen derartige Straf-/Rechtsvorschriften ("Straftaten im (vermeintlich) niederschwelligen Bereich") Anlass für eine Ausweisung sein kann, wie die Vorschriften des § 54 Abs. 2 Nr. 1a. und 9 AufenthG zeigen. Im Rahmen der erforderlichen Gefahrenprognose ist auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger erneut erhebliche Straftaten begehen wird. Dabei sind die Anforderungen an die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Falle des Klägers herabzustufen, weil bei erneuter einschlägiger Straffälligkeit das hochrangige Rechtsgut "Eigentum" (Art. 14 Abs. 1 GG) betroffen ist. Zwar kann der Kläger – wovon das Gericht überzeugt ist und wie auch sein aktueller Bewährungshelfer, Herr C1. , meint – nunmehr auf seine Ehefrau als Stütze im Alltag und damit auf ein stabileres Lebensumfeld zurückgreifen, als er es zum Zeitpunkt seiner bisherigen Straftaten vorgefunden hat. Das Gericht geht zugunsten des Klägers insbesondere von einer tatsächlich gelebten, dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfallenden ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau aus. Gleichwohl hat das Gericht aus den nachstehenden Erwägungen heraus nicht die erforderliche Überzeugung gewonnen, dass seine Ehefrau ihn im Falle einer etwaig (neu) entstehenden Lebenskrise mit hinreichender Sicherheit von der erneuten Begehung weiterer (einschlägiger) Straftaten abhalten kann. Für eine beachtliche Wiederholungsgefahr, dass er trotz der aktuell bestehenden Unterstützungsleistungen durch seine Ehefrau künftig weitere einschlägige Straftaten (Eigentumsdelikte) begehen wird, spricht zunächst die Tatsache, dass er nur einen sehr geringen Bildungsstand aufweist. Ausweislich seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung hat er die Schule nach der 7. Klasse verlassen und keinen Beruf erlernt. In Algerien hat er seinen Angaben zufolge nur als Fischer und Fliesenleger gearbeitet. Seinem geringen Bildungsstand entsprechend verfügt er trotz seines nunmehr 7-jährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik bislang über äußerst rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. In der Kombination (schlechter Bildungsstand sowie schlechte Sprachkenntnisse) ist nicht davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in einer Weise wird Fuß fassen können, dass er seinen Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau selbstständig sicherstellen kann. Denn bei lebensnaher Betrachtung dürfte er mit Blick auf seine schlechten Sprachkenntnisse und mangelnden schulischen wie beruflichen Qualifikationen allenfalls eine Beschäftigung im niedrigschwelligen, schlecht entlohnen Helferbereich finden. Das dort zu erzielende Gehalt dürfte zur eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Ehefrau ohne zusätzliche Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht auskömmlich sein. Es steht daher zu erwarten, dass er im Falle dazu tretender Lebenskrisen oder schwieriger Lebenssituationen in alte Verhaltensmuster zurückfallen wird. Zu einer ähnlichen Einschätzung kommt auch die Leiterin der Justizvollzugsanstalt S1. in ihrer Stellungnahme vom 25. April 2016. Auch sie sieht die größte Gefahr für einen Rückfall des Klägers in alte Verhaltensmuster in der Tatsache, dass er aufgrund seiner beruflichen und sprachlichen Defizite erhebliche Schwierigkeiten finden wird, langfristig auf dem ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und seinen Lebensunterhalt eigenständig sicherzustellen. Hieran vermag auch die Ehefrau des Klägers – jedenfalls kurzfristig – nichts zu ändern. An dieser Einschätzung ändert auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung nichts, er werde sich in P. nunmehr für einen längerfristigen Deutschkurs anmelden und habe bereits eine Arbeitsstelle in Aussicht. Zum einen hat der Kläger es in den vergangen sieben Jahren nicht vermocht, sich zwecks Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu einem Sprachkurs anzumelden, sodass bereits zweifelhaft ist, ob er seinen Worten in der mündlichen Verhandlung Taten folgen lassen wird. Zum anderen hat er seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, er habe eine Arbeitsstelle in Aussicht, in keiner Weise – etwa durch eine Bescheinigung seines potentiellen Arbeitgebers o.ä. – belegt. Zudem hat er auf entsprechende Nachfrage der Einzelrichterin hin seine Aussage dahingehend relativiert, er habe lediglich ein zweites Vorstellungsgespräch in Aussicht. Eine hinreichend belastbare Aussicht auf eine längerfristige Anstellung, die in einer Weise entlohnt wird, dass er dadurch seinen Lebensunterhalt eigenständig sicherstellen kann, hat er mithin noch nicht. b. Die weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet stellt auch – unabhängig von den vorstehenden Ausführungen, d.h. selbstständig tragen – aus generalpräventiver Sicht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das jahrelange vorschriftswidrige Verhalten des Klägers zwecks Abschreckung anderer Ausländer in ähnlicher Lebenssituation zum Anlass für ausländerrechtliche Konsequenzen wie einer Ausweisung nimmt. Zum einen hat der Kläger über Jahre hinweg sämtliche Behörden und Gerichte über seine wahre Identität getäuscht und damit seine Nichtachtung gegenüber dem deutschen Rechts- und Justizsystem zum Ausdruck gebracht. Mit diesem Verhalten hat er – wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – trotz bestehender Ausreisepflicht jahrelang vorsätzlich seine Abschiebung verhindert. So hat er etwa durch das Ausfüllen des Pass-Ersatzpapier-Antrags unter den von ihm verwendeten marokkanischen Alias-Personalien veranlasst, dass der Beklagte die Zentrale Ausländerbehörde L1. im Wege der Amtshilfe mit der Beschaffung von marokkanischen Passdokumenten betraut, obwohl er Algerier ist; damit hat er vorsätzlich kostspielige und von vornherein aussichtslose Verwaltungsverfahren angestoßen. Zum anderen hat er seit seiner Einreise über Jahre hinweg nachhaltig gegen Strafvorschriften verstoßen und sich auch strafgerichtliche Verurteilungen sowie das Ableisten von Geld- und Freiheitsstrafen nicht zur Warnung dienen lassen, sondern ist fortwährend einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Würde dieses nicht regelkonforme Verhalten des Klägers von Seiten des Beklagten nicht zum Anlass für ausländerrechtliche Konsequenzen genommen, so bestünde die Gefahr, dass andere Ausländer in einer vergleichbaren Lage wie der Kläger (etwa andere ausreisepflichtige Ausländer ohne Bleibeperspektive) dieses Verhalten nachahmen, etwa um einer Aufenthaltsbeendigung entgegenzuwirken. Beide vorgenannten generalpräventiven Ausweisungsinteressen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch noch gegen den Kläger berücksichtigungsfähig. Die gegen ihn ergangenen Strafurteile sind sämtlich noch im Bundeszentralregister eingetragen, d.h. noch nicht nach Fristablauf getilgt (vgl. § 45 Abs. 1 und 2 BZRG), und können daher ausländerrechtlich weiterhin gegen ihn verwendet werden. Die letzte abgeurteilte Straftat datiert vom 16. August 2016. Auch die Identitätstäuschung ist noch hinreichend aktuell; seine wahren Personalien hat der Kläger erst nach Klageerhebung, d.h. erst im Mai 2017, offengelegt. 2. § 53 Abs. 1 AufenthG erfordert ferner eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse einerseits und dem Bleibeinteresse des Ausländers andererseits. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei dieser unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet einerseits und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat andererseits, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In den §§ 54 und 55 AufenthG werden bestimmte Ausweisungs- und Bleibeinteressen im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG konkretisiert und – als besonders schwerwiegend (Abs. 1) oder schwerwiegend (Abs. 2) – gewichtet. Neben den in § 53 Abs. 2 AufenthG – nicht abschließend – genannten Kriterien sind bei der Abwägung auch die Kriterien zugrunde zu legen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung heranzieht (sog. "Boultif/Üner-Kriterien", vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50). Ausgehend von diesen Maßstäben überwiegt hier das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. a. Das Ausweisungsinteresse i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG wiegt im Falle des Klägers schwer. Er erfüllt mehrere der in § 54 Abs. 2 AufenthG besonders typisierten schwerwiegenden Ausweisungsinteressen: Zum einen ist er mit Blick auf die Vielzahl der von ihm begangenen Eigentumsdelikte als Serientäter i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 1a), 2. HS AufenthG anzusehen. Zum anderen erfüllt er die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 8 a) und 8 b) AufenthG: Er hat sowohl gegenüber dem Beklagten, und damit in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im Inland falsche Angaben zur Erlangung der Aussetzung der Abschiebung gemacht (§ 54 Abs. 2 Nr. 8 a) AufenthG), indem er über Jahre hinweg seine wahre Identität und seine wahren Personalien verschleiert und damit die Vollziehung seiner Ausreisepflicht vereitelt hat. Zugleich hat er mit diesem Verhalten trotz bestehender Rechtspflicht (vgl. §§ 3, 48, 82 AufenthG) nicht an Maßnahmen des Beklagten als der in seinem Falle für die Durchführung des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde mitgewirkt, obgleich er zuvor mehrfach auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen worden ist (§ 54 Abs. 2 Nr. 8 b) AufenthG). So hat er über Jahre hinweg vorsätzlich nicht an seiner Pass(-ersatzpapier-)beschaffung mitgewirkt bzw. diese vorsätzlich durch die Angabe falscher Personalien vereitelt, um – wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – einer Abschiebung zu entgehen, obgleich der Beklagte ihn mehrfach auf seine ausländerrechtlichen Pflichten hingewiesen hatte. b. Diesem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht zwar ein – in § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG typisiertes – besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers gegenüber. Denn zugunsten des Klägers geht das Gericht davon aus, dass er seit Mai 2018 in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau J. lebt, diese eheliche Lebensgemeinschaft auch tatsächlich gelebt wird und damit dem Schutzbereich des Art. 6 GG unterfällt, d.h. ausländerrechtlich schutzwürdig ist. Anhaltspunkte für eine sog. "Scheinehe", die nur vorgespielt wird, um daraus ausländerrechtliche Vorteile für sich zu ziehen, hat das Gericht – ebenso wie der aktuelle Bewährungshelfer des Klägers, Herr C1. – nicht. c. Gleichwohl überwiegt trotz des besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses des Klägers und der (nur) schwerwiegenden Ausweisungsinteressen – nach Abwägung sämtlicher Interessen unter Berücksichtigung der sog. Bültif/Üner-Kriterien – im Ergebnis das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet. Vgl. dazu, dass im Einzelfall aufgrund der Gesamtumstände von den in §§ 54, 55 AufenthG enthaltenen normativen Gewichtungen abgewichen bzw. ihnen ein anderes Gewicht beigemessen werden kann: Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage, § 53 Rn. 50 ff. Insbesondere ist eine tiefgreifende Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet einhergehend mit einer gleichzeitigen Entwurzelung von seinem Heimatland Algerien, die eine Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf das durch Art. 8 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Privatleben sowie das durch Art. 8 EMRK und Art. 6 GG geschützte Recht auf Familienleben als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte, nicht zu erkennen. Zwar kann die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Dieses Recht ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach u. a. das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 -, NVwZ-RR 2006, 576. Art. 8 Abs. 1 EMRK ist aber nicht so auszulegen, als verbiete er allgemein die Aufenthaltsbeendigung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Vgl. EGMR ‑ III. Sektion ‑, Entscheidungen vom 16. September 2004 ‑ 11103/03 - (Ghiban), NVwZ 2005, 1046 und vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (Dragan), NVwZ 2005, 1043. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt, aufgrund derer er sich in seiner gesamten Entwicklung derart in die dortigen Lebensverhältnisse integriert hat, dass ihm ein Verlassen des Aufnahmestaates nicht zuzumuten ist. Dem ist gegenüber zu stellen, inwieweit ein Ausländer noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Überwiegt diese Verwurzelung - z. B. bei langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht eröffnet. Vorliegend kann offen bleiben, ob der Kläger, der erstmals im Jahr 2011 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und seither hier lebt, überhaupt durch die Ausweisung in seinem Recht auf Privat- und Familienleben betroffen wird. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers einen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben annimmt, so ist dieser nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Die beabsichtigte Abschiebung nach Ausweisung infolge strafrechtlicher Verurteilungen des Klägers erfolgt gemäß den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und verfolgt ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, nämlich die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten und die Abschreckung anderer Ausländer von gleichgelagertem Verhalten. Die Ausweisung erweist sich unter Berücksichtigung dieses Ziels insbesondere auch als verhältnismäßig. Bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. Dabei ist die nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Rechtsposition des Betroffenen gegenüber dem Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle ‑ insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den beiderseitigen Interessen gewahrt ist. Bei der danach erforderlichen Abwägung zwischen dem Bleibeinteresse des Ausländers und dem öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung sind nach der Rechtsprechung des EGMR folgende Gesichtspunkte (sog. "Boultif/Üner-Kriterien") zu berücksichtigen: die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise, der Charakter (rechtmäßig oder geduldet) und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben), die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehen der familiären Beziehung, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und ggf. deren Alter, das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen ein Familienangehöriger voraussichtlich im Staat ausgesetzt wäre, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie die Dauer des Aufenthaltsverbots. Vgl. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00 - (Boultif), InfAuslR 2001,476; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - (Üner), NVwZ 2007,1279 = juris, Rn. 40; vom 23. Juni 2008 - Nr. 1683/04 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333; vom 25. März 2010 - 40601/05 - (Mutlag), InfAuslR 2010, 325 = juris, Rn. 54; und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06 - (Trabelsi), juris, Rn. 55; vom 22. Januar 2013 - Nr. 66837/11 - (E.), juris, Rn. 29. In Anwendung dieser Grundsätze, die der EGMR für die Beurteilung von Ausweisungen entwickelt hat, erweist sich die Ausweisung und Aufenthaltsbeendigung des Klägers nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK. Zwar ist auf der Seite des Klägers ein sehr gewichtiges Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet zu verzeichnen. Denn dieser ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Zu Gunsten des Klägers ist – wie dargelegt – auch von einer ausländerrechtlich mit Blick auf Art. 6 GG schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen. Diese familiäre Lebensgemeinschaft ist aber in ihrer Schutzwürdigkeit deutlich herabgesetzt: Denn die Ehe wurde erst im Mai 2018 und damit nach negativem Abschluss des Asylverfahrens, trotz bestehender Ausreisepflicht, in Kenntnis der kriminellen Vorgeschichte des Klägers, der gegen ihn ergangenen Ausweisungsverfügung sowie der – auch ohne Ausweisung drohenden Abschiebung – geschlossen. Demgegenüber sprechen aber sehr schwerwiegende Gründe gegen eine nachhaltige Integration des Klägers in die hiesigen Lebensverhältnisse und damit für dessen Aufenthaltsbeendigung. Er war in den sieben Jahren seines Aufenthalts nie in Besitz eines Aufenthaltstitels und wurde hier – abgesehen von seinem vorläufigen asylverfahrensbezogenen Aufenthaltsrecht – nur geduldet. Der Kläger, der weder einen Schulabschluss absolviert noch eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, hat es im Rahmen seines siebenjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet auch nicht geschafft, sich wirtschaftlich zu integrieren. Einer legalen Arbeit ist er – seinen fehlenden sprachlichen Kompetenzen und beruflichen Qualifikationen geschuldet – zu keiner Zeit nachgegangen. Stattdessen hat er stets im öffentlichen Leistungsbezug gestanden. Zudem er sich zu keiner Zeit in die hiesige Rechtsordnung integriert. Seit seiner Einreise hat er fortwährend und nachhaltig gegen Rechtsvorschriften verstoßen und Straftaten begangen. Bereits wenige Monate nach seiner Einreise ist er erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde mehrfach – zunächst vordringlich wegen Verstoßes gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen – strafrechtlich belangt. Er hat sich aber auch strafgerichtliche Verurteilungen zu Geldstrafen ebenso wenig zur Warnung dienen lassen wie die Verbüßung von Freiheitsstrafen in mehreren Justizvollzugsanstalten. Beachtlich ist auch seine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit; zum Teil wurde er bereits wenige Tage nach der letzten strafgerichtlichen Verurteilung erneut straffällig. Der Kläger ist auch als mehrfacher Bewährungsversager einzustufen; zum Teil wurden wegen seines unbelehrbaren Verhaltens Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen und Bewährungszeiten verlängert. Der Kläger ist auch sprachlich in keiner Weise integriert. Trotz seines siebenjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland verfügt er – was auch seine Bewährungshelfer sowie die Leiterin der Justizvollzugsanstalt S1. bestätigt haben – nur über äußerst rudimentäre Deutschkenntnisse. Auch eine soziale Integration des Klägers in die hiesigen Verhältnisse lässt sich nicht feststellen. Abgesehen von seinen familiären Bindungen zu seiner Ehefrau J. verfügt er über keine tiefergehenden Sozialkontakte. Er hat sich auch sonst nicht in besonderer Weise in das Sozialleben eingebracht, etwa durch herausragendes Engagement im örtlichen Vereinsleben o.ä. Demgegenüber ist trotz seines siebenjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland eine Entwurzelung des Klägers aus den Verhältnissen seines Heimatlandes Algerien nicht festzustellen. Der Kläger hat sein Heimatland erst im Alter von 33 Jahren verlassen. Seine wesentliche Sozialisation sowohl in sprachlicher, kultureller und sozialer Hinsicht hat er mithin in Algerien erfahren. Er hat dort die Schule besucht – wenngleich er diese auch nach der 7. Klasse ohne Abschluss verlassen hat – und einige Jahre – wenngleich auch ohne Berufsausbildung – als Fischer und Fliesenleger gearbeitet. Bei lebensnaher Betrachtung ist auch davon auszugehen, dass er nach wie vor über verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehungen in sein Heimatland verfügt. Vor diesem Hintergrund ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass er trotz seiner siebenjährigen Abwesenheit mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist, er seine Heimatsprache beherrscht und mithilfe der sich dort mutmaßlich noch aufhaltenden Verwandten/Bekannten in Algerien wieder wird Fuß fassen können. Unter diesen Umständen erscheint jedenfalls eine Wiedereingliederung des Klägers in die dortigen Lebensverhältnisse keinesfalls unüberwindbar. Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die – wie oben im Einzelnen ausgeführt – festzustellende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger sowie das Erfordernis der Abschreckung anderer Ausländer in ähnlichen Lebenssituationen ist es für den Kläger und seine Ehefrau nicht unzumutbar, sich für die Dauer des mit der Ausweisung und Abschiebung einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 11 Abs. 1 AufenthG) auf eine Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft vom Ausland aus verweisen zu lassen. Im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Interessenabwägung haben nach Würdigung aller vorgenannten Umstände sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Ergebnis die Bleibeinteressen des Klägers hinter dem schwerwiegenden öffentlichen Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung zurückzutreten. Die Ausweisung erweist sich – trotz der mit Blick auf Art. 6 GG schutzwürdigen ehelichen Lebensgemeinschaft – zum Zwecke der Abwehr der vom Kläger ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten sowie der Abschreckung anderer Ausländer an einer Nachahmung des klägerischen Verhaltens als geeignet, erforderlich und auch angemessen im engeren Sinne. Dem Kläger, der zu keiner Zeit im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht besessen hat, der – abgesehen von seinen Bindungen zu seiner deutschen Ehefrau J. – über keine schutzwürdigen familiären und sozialen Bindungen verfügt und sich auch sonst nicht in die hiesigen Lebensverhältnisse eingegliedert hat, ist es in Anbetracht der nach wie vor bestehenden Bindungen zu seinem Heimatland ohne Weiteres zumutbar, nach Algerien zurückzukehren und sich dort wieder eine Lebensgrundlage aufzubauen. Die damit etwaig verbundenen Schwierigkeiten sind für den heute knapp 40-jährigen gesunden Kläger zu bewältigen. Dies gilt umso mehr, als er zumindest in der Übergangsphase auch auf die Unterstützung der dort aller Lebenserfahrung nach noch lebenden Angehörigen/Bekannten/Freunde zurückgreifen können wird. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG zeitlich auf die Dauer eines Jahres befristet hat, sodass eine Rückkehr des Klägers in das Bundesgebiet – ein Aufenthaltsrecht vorausgesetzt – nach Ablauf dieser Frist nicht gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen und damit auch unter diesem Gesichtspunkt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. II. Auch soweit der Kläger die Aufhebung der in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 12. April 2017 in Gestalt der Änderungsverfügung vom 12. Juni 2018 verfügten Befristung der Sperrwirkung einer eventuellen Abschiebung auf ein Jahr begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig (vgl. § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO), vgl. zur statthaften Klageart bei der Befristung der Wirkungen der Abschiebung aus Gründen des Unionsrechts: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, DVBl. 2017, 1430 = juris, Rn. 42, und Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17, u.a. -, juris, Rn. 72; anders bei der Befristung der Wirkungen der Ausweisung : BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, InfAuslR 2017, 336 = juris, Rn. 10, 13 und 17, vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, BVerwGE 151, 361 = juris, Rn. 10, und vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 -, InfAuslR 2014, 223 = juris, Rn. 7, und insbesondere gegen den richtigen Beklagten gerichtet. Denn der beklagte Kreis F2. bleibt – wie oben ausgeführt – auch insoweit trotz des zwischenzeitlichen Fortzugs des Klägers nach P. als Erlassbehörde weiterhin örtlich i.S.d. § 12 Abs. 1 ZustAVO-NRW zuständig. Die Anfechtungsklage ist aber auch insoweit unbegründet. Das von dem Beklagten für den Fall einer möglichen Abschiebung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot von zunächst zwei Jahren ab Ausreise/Abschiebung, das dieser mit der Änderungsverfügung vom 12. Juni 2018 bewusst mit Blick auf die im Mai 2018 erfolgte Eheschließung zwischen dem Kläger und der deutschen Staatsangehörigen J. auf ein Jahr herabgesetzt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Das durch den Beklagten für den Fall einer Abschiebung verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot, das gerichtlicherseits nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden kann (§ 114 Satz 1 VwGO), erweist sich als rechtmäßig und insbesondere als ermessensfehlerfrei. Gemäß § 11 Abs. 2 S.1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 2). Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG nach (pflichtgemäßem) Ermessen entschieden. Die mithin nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde zu bestimmende Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots hat sich maßgeblich daran zu orientieren, ab welchem Zeitpunkt sich der Zweck des Eintritts der Sperrfrist im Falle einer Abschiebung erledigt hat. Sanktioniert werden soll im Falle einer Abschiebung, dass der betroffene Ausländer seiner ausländerrechtlichen Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise nicht nachkommt und diese vielmehr behördlicherseits im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden muss. Daran gemessen war die von Seiten des Beklagten vorliegend in einem ersten Schritt ausgeworfene Frist von zwei Jahren grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden und war insbesondere verhältnismäßig. Der Beklagte hat sodann mit der Änderungsverfügung vom 12. Juni 2018 in einem zweiten Schritt erwogen, ob die Frist von zwei Jahren nicht aufgrund höherrangigen bzw. vorrangigen Rechts (hier: Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) zu reduzieren ist. Der Beklagte hat mit der Änderungsverfügung dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hat, und hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle einer Abschiebung von zwei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere sind Ermessensfehler nicht zu erkennen. Der Beklagte hat in seine Entscheidung über die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots die Eheschließung des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen mit einfließen lassen. Die Dauer der Sperrfrist von einem Jahr erweist sich – insbesondere mit Blick darauf, dass der Kläger bereits seit Jahren seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt und die Ehe sehenden Auges der bestehenden Ausreisepflicht eingegangen wurde – auch nicht als unverhältnismäßig lang. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot entweder zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist nach § 11 Abs. 2 AufenthG verkürzt werden. Bei der Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots handelt es sich um eine eigenständige, von der Befristung des Verbots zu trennende Entscheidung, die von der Ausländerbehörde nicht nur nachträglich, sondern zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers auch schon zusammen mit der Verfügung des Einreise-/Aufenthaltsverbots getroffen werden kann. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, InfAuslR 2017, 336 = juris, Rn. 15. Die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Alternativen ("Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers" bzw. "Wegfall des Zwecks des Einreise- und Aufenthaltsverbots") liegen hier indes nicht vor. Aus den vorstehenden Ausführungen unter II. 1. ergibt sich, dass die zu Gunsten des Klägers streitenden schutzwürdigen Belange (eheliche Lebensgemeinschaft zur deutschen Ehefrau) das von Seiten des Beklagten verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot von einem Jahr nicht unverhältnismäßig machen. Sonstige schutzwürdige Belange des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots, die nicht freiwillige Ausreise des Ausländers trotz bestehender Ausreisepflicht zu sanktionieren, besteht mit Blick auf die seit Jahren nicht erfolgte freiwillige Ausreise des Klägers fort. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.