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Urteil

5 K 3902/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:0314.5K3902.17.00
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Leitsätze

Kein Anspruch auf Wiedererteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Logopäde

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Anspruch auf Wiedererteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Logopäde Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Logopäde wiederzuerteilen. Der am 00.00.0000 geborene Kläger erhielt im Oktober 1986 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Logopäde. Er betrieb seit Oktober 1988 in E. zusammen mit seiner Ehefrau eine logopädische Praxis. Der Kläger ist chronisch nierenkrank, seine an Rheuma erkrankte Ehefrau ist zwischenzeitlich auf den Rollstuhl angewiesen. Wegen des Verdachts, im Mai 2003 ein damals fünfjähriges Mädchen in seinen Praxisräumen sexuell missbraucht zu haben, leitete die Staatsanwaltschaft B1. gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren ein. Nach Erhebung der Anklage stellte die Staatsanwaltschaft ein weiteres gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren nach § 154 StPO ein. Dieses betraf den Verdacht, im Jahr 2001 eine damals 28jährige, am Down-Syndrom leidende Patientin in seinen Praxisräumen sexuell missbraucht zu haben. Mit Urteil vom 7. Januar 2004 (10 Ls 201 Js 954/03) verurteilte das Amtsgericht B. den Kläger wegen des Vorfalls vom Mai 2003 nach § 176 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, und verbot ihm für die Dauer von drei Jahren, Kinder und Jugendliche weiblichen Geschlechts unter 16 Jahren als Logopäde zu behandeln. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils des Amtsgerichts B. Bezug genommen. Gestützt auf § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden (LogopG) widerrief der Landrat des Kreises E. mit Bescheid vom 3. Juni 2004 die dem Kläger erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde. In der Begründung führte er aus, der Kläger habe sich durch den sexuellen Missbrauch einer minderjährigen Patientin eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem die Unzuverlässigkeit zur weiteren Ausübung des Berufs folge. Er habe das ihm entgegengebrachte Vertrauen in verwerflicher Weise missbraucht und die ihm als Logopäden obliegenden Pflichten schwerwiegend verletzt. Die hiergegen erhobene Klage wies die Kammer mit Urteil vom 16. Mai 2006 (5 K 320/05) ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) - nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von E1. . T. vom 30. Dezember 2008 - die Entscheidung der Kammer mit Urteil vom 20. Mai 2009 (13 A 2569/06) teilweise ab und hob den Widerruf der Berufserlaubnis auf, soweit er die Behandlung männlicher Patienten erfasste. Auf die Revision des Beklagten stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 28. April 2010 (BVerwG 3 C 22.09) die erstinstanzliche Entscheidung wieder her, weil der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde auch insoweit rechtmäßig sei, als er die Behandlung männlicher Patienten einschließe. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die berufsrechtliche Zuverlässigkeit eines Logopäden nach dem Geschlecht der Patienten aufgeteilt werden und ein Widerruf der Berufserlaubnis deshalb nur teilweise rechtmäßig sein könne, verstoße gegen das durch das Gesetz über den Beruf des Logopäden und die entsprechende Ausbildungsordnung vorgegebene Berufsbild. Danach scheide insoweit eine Teilbarkeit der Erlaubnis aus. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde u.a. dadurch Rechnung getragen, dass das Gesetz es ermögliche, einen Antrag auf Wiedererteilung der Erlaubnis zu stellen. Der Kläger müsse nicht länger von der Berufsausübung ausgeschlossen bleiben, als es die den Widerruf tragenden Gründe erforderten. Wenn er die Zuverlässigkeit wiedererlange, sei er unter den Voraussetzungen von § 2 LogopG auf seinen Antrag hin erneut zuzulassen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. Juli 2010 - 1 BvR 1777/10 - nicht zur Entscheidung an. Am 20. August 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Wiedererteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Logopäde. Er führte im Wesentlichen aus, es sei kein Grund mehr gegeben, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln. Er habe zunächst keine Erklärung gehabt, wie es zu der Straftat habe kommen können. Die Tat sei ihm unverständlich gewesen. Er habe bereits kurz nach der Tat am 31. Mai 2003 mit einer Psychotherapie begonnen. In der tiefenpsychologisch fundierten Einzeltherapie habe er sich intensiv mit sich selbst und seiner Lebensgeschichte auseinandergesetzt. Er habe dann allmählich nachvollziehen können, wie es zu dem Missbrauch habe kommen können. Nach Beendigung der Einzeltherapie mit ca. 100 Sitzungen habe er auf Vorschlag seines Therapeuten an einer gruppendynamischen Selbsterfahrung teilgenommen. Diese Gruppe finde einmal in der Woche für 2 Stunden in der Praxis statt. Die Zusammensetzung der Gruppe u.a. mit Vätern und Müttern von Kindern im Vorschulalter sei für ihn wie eine Feuertaufe gewesen. Er habe weitere differenzierte Einsichten gewinnen und sich zunehmend von seiner Tat distanzieren können. Parallel dazu habe er vor einem Jahr zur Vertiefung und Stabilisierung seiner Persönlichkeitsentwicklung eine weitere Einzeltherapie begonnen. In Anbetracht der inzwischen siebenjährigen Weiterentwicklung mit therapeutischer Unterstützung sei ihm sein damaliges Verhalten völlig fremd. Hätte er zu seiner damaligen Krisenzeit eine psychologische Behandlung durchgeführt, wäre es nicht zu dem Missbrauch gekommen. Er habe sich damals in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, die sich schleichend entwickelt und zugespitzt habe. In den letzten sieben Jahren habe er diese Ausnahmesituation und die Faktoren, die dazu geführt hätten, intensiv therapeutisch bearbeitet. Es sei ihm gelungen, die pathologischen Anteile durch gesunde Komponenten zu ersetzen. Deshalb sei er sicher, dass das Risiko eines Rückfalls völlig ausgeschlossen sei. Er habe sich auch in den vergangenen sieben Jahren völlig integer verhalten. Mit Bescheid vom 23. März 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies die Kammer - nach Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens von E1. . T. vom 14. Februar 2013 - mit Urteil vom 17. Mai 2013 ab (5 K 668/11) und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Nach den umfangreichen Aufklärungsbemühungen des Gerichts sei nicht ersichtlich, dass sich die seinerzeit die Einschätzung von der Unzuverlässigkeit des Klägers begründenden Umstände heute wesentlich verändert hätten. Dies betreffe sowohl die persönlichen Lebensumstände des Klägers als auch das Fehlen einer breiteren Erklärungsbasis für das Tatgeschehen im Jahr 2003. Der Kläger stehe nach wie vor in enger und beruflich abhängiger Beziehung zu seiner Mutter. Es deute nichts auf die von seinem Therapeuten für notwendig erachtete verbesserte Selbstständigkeitsentwicklung hin. Die in dem Gutachten des E1. . T. vom 4. Februar 2013 zitierte Aussage, es gebe jetzt ein Miteinander und ein Handeln „fast auf Augenhöhe“, erscheine vor dem Hintergrund der unveränderten Abhängigkeitsbeziehung und der derzeit sogar noch stärker als Über-/Unterordnungsverhältnis wahrzunehmenden beruflichen Einbindung als rationalisierender Erklärungsversuch ohne wirklichen Bezug zu seinem tatsächlichen Erleben. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2013 habe sich die persönliche Abhängigkeit von der Mutter sogar noch verstärkt. Die Mutter sei jetzt Inhaberin beider logopädischen Praxen, der Kläger führe für sie Verwaltungsaufgaben aus und werde auch in persönlichen Angelegenheiten von der Mutter in Anspruch genommen. Die Ausdehnung des Einflussbereichs der Mutter nehme er nach seinen mündlichen Ausführungen, wenn auch mit Widerwillen, hin, indem er etwa den Schriftverkehr für die Mutter gegenüber deren Mietern übernehme, die persönliche Auseinandersetzung mit den Mietern allerdings verweigere. Auch die belastende eheliche Situation des Klägers habe sich offensichtlich nicht verändert. Nach wie vor betreue der Kläger seine schwer behinderte Ehefrau; es sei nicht erkennbar, dass in der Vergangenheit beobachtete „seelische Spannungen, ungelöste (eheliche) Konflikte, mangelnde sexuelle Befriedigung in der Ehe“, vgl. Gutachten E1. . T. vom 30. Dezember 2008, inzwischen angegangen, beseitigt oder für den Kläger zumindest beherrschbar seien. Im Gegenteil habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Befragung durch das Gericht bekundet, dass man aneinander vorbei lebe, etwaige Trennungswünsche aber nicht offen an- bzw. besprochen würden. Zwar habe er gegenüber dem Gutachter und auch gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung bekundet, Trennungswünsche zu hegen, er mache dies aber vom Ausgang des aktuellen Gerichtsverfahrens und der Wiedererlangung seiner finanziellen Unabhängigkeit abhängig. Auch hierin sei ein entschlossenes Handeln in Richtung auf ein selbstständiges erwachsenes Leben nicht zu erkennen. Das von seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argument, dass die Ehefrau eine Trennung seelisch nicht verkraften würde und deshalb zu einer Trennung nicht geraten werden könne, helfe hier nicht weiter. Unabhängig davon, ob das wie auch immer begründete Unterlassen von Trennungsschritten – mit den Worten des Gutachters – das Fehlen eines reifen autonomen Selbst bei dem Kläger belege, sei auf der Grundlage der Erkenntnisse aus dem vorangegangenen Verfahren jedenfalls davon auszugehen, dass das Fortbestehen der problematischen ehelichen Beziehung die Prognose für den Kläger nicht begünstige. Eine manifeste Veränderung seiner Lebensumstände habe der Kläger auch nicht durch seine Aussage darlegen können, dass er seit 2011 ein Verhältnis zu einer verheirateten Frau habe. Auch diese nach seinen Bekundungen inzwischen beendete Beziehung habe es offenbar nicht vermocht, eine dramatische Veränderung der den Kläger nach wie vor beherrschenden Lebensumstände herbeizuführen. Dasselbe gelte für die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung berichtete neue Beziehung zu einer Frau. Die Erklärung, er wolle sich nicht in eine finanzielle Abhängigkeit begeben und deshalb mit der Veränderung seiner Lebensumstände zu Gunsten dieser neuen Beziehung warten, bis er wieder in seinem Beruf als Logopäde arbeiten könne, überzeuge nicht, bringe er doch damit zugleich zum Ausdruck, dass er jedenfalls solange nicht bereit sei, die belastenden, auch finanziellen Abhängigkeiten zu seiner Mutter und seiner Ehefrau aufzugeben. In dieses Bild füge sich die Bewertung des Gutachters ein, wonach die Persönlichkeit des Klägers durch eher nachgiebige, weiche und vermeidende Züge bestimmt werde, welche sich mit dem Eindruck decke, den das Gericht in den mehreren ausführlichen mündlichen Verhandlungen von dem Kläger gewonnen habe. Die Erläuterung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, dass ein weiches, vermeidendes und nicht konfliktbereites Verhalten ungünstig sei, wenn man davon ausgehe, dass eine Konfliktlage Ausgangssituation oder ursächlich für die Tat sei, sei ohne weiteres nachvollziehbar. Maßgebliche Bedeutung messe die Kammer dem Umstand bei, dass nach wie vor nicht klar ersichtlich sei, was im Erleben des Klägers beim sexuellen Missbrauch im Mai 2003 stattgefunden habe. Insoweit habe der Gutachter in seinem Gutachten vom 4. Februar 2013 ausgeführt: „Inzwischen hat sich Herr B2. intensiv mit dem 2003 stattgefundenen sexuellen Missbrauch beschäftigt und hat für sich eine Erklärungshypothese zur Genese und zum Hintergrund seines Handelns entwickelt. Betrachtet man dies näher, so sind dies eher rational wirkende Interpretationen und Erklärungsversuche, bei denen die Komponente des unmittelbaren emotionalen Erlebens zum Zeitpunkt des Vorfalls nach wie vor nicht plastischer oder transparenter wird. Warum es 2003 letztlich zu einer manifesten sexuellen Erregung und einem Orgasmus kam, bleibt zumindest auf der Erlebensebene bzw. der unmittelbaren Gefühls- und Lustebene offen. Dass es eine Vielzahl von möglichen Interpretationen und Erklärungshypothesen für das damalige Handeln gibt, ist ebenso nachvollziehbar wie wenig wertvoll. Nachhaltige Schlussfolgerungen für die Zukunft lassen sich aus diesen eher kognitiv-rational abgeleiteten Erklärungshypothesen nur sehr bedingt ableiten“. Diese Einschätzung habe sich auch nicht ansatzweise aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung geändert. Der Kläger habe auch offenbar keine spezifische Sexualpsychotherapie durchgeführt, wie von dem Gutachter E1. . T. noch in seinem Gutachten vom 30. Dezember 2008 angesprochen. Die von ihm seit Jahren durchgeführte Psychotherapie bei dem Diplom-Psychologen M. C. belege zwar, dass der Kläger bemüht sei, seine Persönlichkeitsproblematik und ein (wohl) vorhandenes psychisches Leiden anzugehen. Jedoch sei nicht ersichtlich, dass diese Therapie dem Kläger inzwischen zumindest „ein tieferes Verständnis seiner Verhaltensweisen im Mai 2003“, vgl. E1. . T. , Gutachten vom 30. Dezember 2008, vermitteln habe können. Auf Antrag des Klägers ließ das OVG NRW mit Beschluss vom 4. April 2014 die Berufung gegen dieses Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu und holte zwei ergänzende Stellungnahmen des Gutachters E1. . T. (vom 4. Juli und 1. September 2014) ein. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 13 A 1564/13 - stellte das OVG NRW das Berufungsverfahren ein, nachdem der Kläger keine Zustimmung zur vom Senat angekündigten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erteilt und die Berufung daraufhin zurückgenommen hatte. Die Mutter des Klägers hatte die von ihr im Jahr 2010 übernommene logopädische Praxis in E. im Jahr 2016 aufgelöst. Das „wegen der sozialen Absicherung und der Krankenversicherung wegen seiner Nierenerkrankung“ begründete Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Mutter betreffend seine Bürotätigkeit in ihrer - verkleinerten - Praxis in B. soll in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst worden sein, weil das Finanzamt in Frage gestellt habe, ob in der kleinen Praxis überhaupt noch ein Angestellter beschäftigt werden könne. Seit Juni 2017 ist der Kläger arbeitslos gemeldet. Mit Schreiben vom 22. März 2017 beantragte der Kläger erneut die Wiedererteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Logopäde. Er beabsichtige die logopädische Praxis der Mutter in B. zu übernehmen. Unter dem 22. Mai 2017 bat der Kläger unter Vorlage eines Führungszeugnisses vom 18. Mai 2017 um Bescheidung seines Antrages, da er zum 30. Juni 2017 arbeitslos werde. Mit Bescheid vom 1. Juni 2017, zugestellt am 14. Juni 2017, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie führte aus, aufgrund der bisherigen Gerichtsverfahren stehe fest, dass der Kläger in der Vergangenheit nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besessen habe. Der Kläger habe keine Gründe mitgeteilt, die zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen könnten. Insbesondere habe der Kläger kein neues Gutachten vorgelegt, sondern im Laufe des Berufungsverfahrens vor dem OVG NRW die Mitwirkung an einem Obergutachten ausdrücklich abgelehnt. Sie beziehe sich deshalb uneingeschränkt auf das zuletzt erstellte psychiatrische Gutachten vom 4. Februar 2013. Angesichts des danach vorliegenden Risikos habe der Schutz der Allgemeinheit und insbesondere der Patienten Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, den Beruf des Logopäden wieder auszuüben. Der Kläger hat am 13. Juli 2017 Klage erhoben. Er trägt vor: Er habe einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis. § 2 Abs. 1 Nr. 2 LogopG knüpfe die Zulassung nicht positiv an die Zuverlässigkeit, sondern verlange zur Nichtzulassung des Berufes eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Auf den Vorfall vor 15 Jahren könne nicht mehr abgestellt werden. Die damalige strafrechtliche Konsequenz, also die Strafe auf Bewährung sei bereits seit langem abgelaufen. Auch das Strafregister führe den Vorfall nicht mehr, da alle gesetzlichen Fristen diesbezüglich ausgeschöpft bzw. abgelaufen seien. Nur das öffentliche Recht, nach dem er die Zulassung zum Berufsstand des Logopäden anstrebe, halte weiterhin an diesem vor fast 15 Jahren im Mai 2003 stattgefundenen bedauernswerten Vorfall fest. Dieser hätte längst aufgrund seiner Persönlichkeitsrechte bzw. aus Gründen des Verbotes der Vorratsdatenspeicherung gelöscht werden müssen. In den vergangenen Verfahren sei darauf verwiesen worden, er solle eine andere Anstellung wählen, um sein Geld zu verdienen. Wenn er aber Kinder sexuell missbrauchen wolle, könne er dies genauso gut in anderen Berufen bzw. auf anderen Arbeitsstellen versuchen. Er sei aktuell arbeitslos gemeldet. Er lebe mit seiner Ehefrau zusammen, die aufgrund einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation (Gelenkrheuma) nunmehr ganztags im Rollstuhl sitze. Sie arbeite in Teilzeit als angestellte Logopädin in einer öffentlichen Einrichtung. Er nehme weiterhin bei seinem Therapeuten an den wöchentlichen Gruppensitzungen teil, die er mittlerweile als Coaching sehe. Er profitiere von den Lebenserfahrungen der anderen Teilnehmer immer wieder aufs Neue. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2008 habe sich für ihn das Gut Familie nochmals verstärkt. Er könne sich aufgrund seiner eigenen Erfahrungen bzw. Werte in seiner Herkunftsfamilie überhaupt nicht vorstellen, seine mittlerweile 83 jährige Mutter oder seine schwer kranke Ehefrau zu verlassen. Dies sei nicht seine Vorstellung von Zuverlässigkeit. Er habe sich auch nicht vorstellen können, einen Menschen, ein Kind zu verletzen. Aber er habe den Missbrauch begangen und einem Menschen Schaden zugefügt, das sei ihm bewusst. Dies werde ihn ein Leben lang begleiten und ihm immer wieder Mahnung sein, wie schnell Verletzungen zugefügt seien. Das Ergebnis des im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachtens rechtfertige es nicht, ihn mit einem lebenslangen Berufsverbot zu belegen. Der Entzug bzw. die Ablehnung der erneuten Zulassung der Erlaubnis zur Berufsausübung bestehe nunmehr schon seit über 15 Jahren. Grundsätzlich bestehe bei jedem zugelassenen Logopäden die latente/hypothetische Gefahr des Missbrauchs. Würde er die Erlaubnis zur Berufsausübung nicht erhalten, führe dies im Umkehrschluss auch nicht dazu, dass keine Gefahr bestehe, denn diese Gefahr bestünde dann auch in allen anderen möglichen Lebensbereichen außerhalb der Tätigkeit als Logopäde. Seine Lebensverhältnisse hätten sich dergestalt geändert, dass seine finanzielle Situation und die seiner Ehefrau nicht, wie im Tatzeitpunkt, ungewiss seien und er unter Zukunftsängsten leide. Er habe im Alter von 64 Jahren, wie im Gutachten ausgeführt sei, unter finanziellen Gesichtspunkten keinen Druck mehr, erneut erwerbstätig sein zu müssen. Zudem erhielten er und seine Ehefrau Hilfe vom Caritas Verband in Form der häuslichen Pflege. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Juni 2017 zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Logopäde zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Bei der erforderlichen Bewertung der Zuverlässigkeit im Sinne des Gesetzes über den Beruf des Logopäden sei allein ausschlaggebend, ob der Kläger die Gewähr biete, in Zukunft seine beruflichen Pflichten als Logopäde zuverlässig zu erfüllen. Ob er außerhalb seines Berufs eine Gefahr für die Bevölkerung darstelle, sei nicht Gegenstand der Überprüfung. Die finanzielle Situation des Klägers und seine Zukunftsängste zum Tatzeitpunkt seien zu keiner Zeit als wesentlich bzw. als prognostisch ungünstig für die Rückfallgefahr gesehen worden. Das seitens des Gerichts eingeholte Gutachten führe zu keinen neuen Erkenntnissen, die eine andere als die von der Kammer mit Urteil vom 17. Mai 2013 getroffene Entscheidung rechtfertigen könnten. Die für den Widerruf und die Versagung der Wiedererteilung seinerzeit maßgeblichen Gesichtspunkte bestünden fort. Wesentliche Veränderungen in den Lebensumständen und in der Entwicklung des Klägers in den vergangenen Jahren würden vom Gutachter nicht benannt. Er betone vielmehr explizit, dass sich in den letzten Jahren keine wesentlichen Veränderungen in der konkreten Lebenssituation des Klägers gezeigt hätten. Vor allem die unbefriedigende und ungeklärte Beziehung zur Ehefrau bestehe weiter, weshalb das erneute Auftreten kritischer Phasen in dieser Lebenssituation für die Rückfallgefahr essentiell sein könne. Die Angaben über das Arrangement unter den Eheleuten deckten sich mit den Angaben im Vorverfahren. Auch die erwähnten nicht offen gelebten Beziehungen mit flüchtigen sexuellen Kontakten gehörten bereits seit 2002 zur Lebenssituation des Klägers und könnten deshalb nicht positiv für die Prognose gewertet werden. Maßgebliche Bedeutung habe die Kammer im Jahre 2013 dem Fehlen einer Erklärungsbasis für das Tatgeschehen beigemessen. Folge man den Angaben des Gutachters E1. . F. , so habe der Kläger noch weniger zum konkreten Tatablauf sagen können aIs in der Exploration von Herrn E1. . T. im Jahr 2013. Den ungenügenden Zugang zu den motivationalen Hintergründen der Tat und zum Tatmuster beurteile der Gutachter prognostisch ungünstig, ebenso wie die Tatsache, dass nicht ersichtlich sei, dass die von dem Kläger seit Jahren durchgeführte Therapie ihm kein tieferes Verständnis seiner Verhaltensweisen im Mai 2003 vermitteln habe können. Über den von Herrn E1. . F. als prognostisch besonders günstig gewerteten Aspekt, dass Herr B2. seit über 15 Jahren strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, hätten die Gerichte bereits mehrfach entschieden. So habe auch die Kammer 2013 betont, dass der bloße Zeitablauf und der Umstand, dass der Kläger seit der Missbrauchstat im Jahr 2003 nicht mehr straffällig geworden sei, nicht ausreiche, um die erforderliche positive Prognose zu stellen. Selbst wenn der Gutachter in der Gesamtbetrachtung die Rückfallgefahr unter Berücksichtigung der aktuellen Forschungsergebnisse und der klinischen Überlegungen als gering beurteile, könne er ein Restrisiko nicht ausschließen. Aus dem Gutachten könne aus hiesiger Sicht nicht positiv rückgeschlossen werden, dass aufgrund von Veränderungen in den Lebensumständen und der Entwicklung des Klägers nun die ausreichende Zuverlässigkeit bestehe, dass er den Beruf des Logopäden wieder ausüben dürfe. Dies sei jedoch die Voraussetzung für die Wiedererteilung der Erlaubnis. Die Bevölkerung könne zu Recht erwarten, dass kein Risiko einer sexuell motivierten Tat während einer Behandlung bestehe. Das private Interesse des 000-jährigen Klägers, die Erlaubnis wieder zu erlangen, weil er die Praxis der Mutter übernehmen wolle und es ihm gut tun würde, noch einige Jahre im Beruf tätig zu sein, habe gegenüber dem Schutz der Allgemeinheit zurückzutreten. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines psychologischen Gutachtens. Auf den Inhalt des Gutachtens des E1. . L. F. , Dipl.-Psychologe, Psychologischer Psychotherapeut, Fachpsychologe für Rechtspsychologie vom 8. Oktober 2018 wird verwiesen. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert. Auf die Sitzungsniederschrift vom 14. März 2019 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und in den Verfahren 5 K 320/05 und 5 K 668/11, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der beigezogenen Strafakten 201 Js 954/03 und 201 Js 1625/03 ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid vom 1. Juni 2017 ist rechtmäßig. Der Kläger hat gegen die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach Rechtsvorschriften für Heilberufe (ZustVO HB) für die Erteilung der Berufserlaubnis zuständige Beklagte keinen Anspruch auf (Wieder-)Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde. Gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden (LogopG). Hiernach ist eine Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Logopäde zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und 4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Der Kläger erfüllt im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Anforderung der Ziffer 2. nicht, weil er seine Zuverlässigkeit nicht wiedererlangt hat. Er hat sich in der Vergangenheit eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine - weiter fortdauernde - Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs des Logopäden ergibt. Unzuverlässigkeit im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung liegt vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Logopäde werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die sein Beruf mit sich bringt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. April 2010 – BVerwG 3 C 22.09 - betreffend den Bescheid über den Widerruf der Erlaubnis des Klägers hierzu ausgeführt, dem Begriff der Unzuverlässigkeit wohne ein prognostisches Element inne. Es gehe um die Beantwortung der Frage, ob der Logopäde nach den gesamten Umständen des Falles willens oder in der Lage sein werde, künftig seine beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen. Maßgeblich für die Prognose der Zuverlässigkeit seien die jeweilige Situation des Logopäden im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens sowie sein vor allem durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit sei somit die Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Logopäden und seiner Lebensumstände. Der Kläger war im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Logopäde unzuverlässig in diesem Sinne. Insoweit kann auf die in diesem Punkte übereinstimmenden Ausführungen aller drei von dem Kläger angerufenen Instanzen wegen des Widerrufs der Erlaubnis verwiesen werden, vgl. Urteil der Kammer vom 16. Mai 2006 – 5 K 320/05 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20. Mai 2009 – 13 A 2569/06 -, und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 22.09 -; sämtlich juris, welche sich die Kammer - wie im vorangegangenen Erlaubnisverfahren - weiter zu eigen macht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Revisionsentscheidung die im Berufsrecht der Ärzte und Angehörigen sonstiger Heil- und Heilhilfsberufe für das Tatbestandsmerkmal der Unzuverlässigkeit geltenden Grundsätze auf den Beruf des Logopäden übertragen und u.a. ausgeführt: „Der Kläger ist unzuverlässig zur Ausübung des Berufs des Logopäden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, deren Richtigkeit er nicht in Abrede stellt, hat er im Mai 2003 ein fünfjähriges Mädchen, das ihm von den Eltern für eine Heilbehandlung anvertraut war, in seinen Praxisräumen sexuell missbraucht. Die Achtung der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der persönlichen Ehre, zumal von Kindern, zählt zu den wesentlichen Berufspflichten eines Logopäden; die sorgfältige und gewissenhafte Heilbehandlung der Patienten bildet den Kern seiner beruflichen Verantwortung. Der Kläger hat in diesen Punkten gegenüber dem betroffenen Kind vollständig versagt. Hinzu treten die weiteren Umstände der Tat, die das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, namentlich das geringe Alter des Kindes, die Ausnutzung seiner Schutzlosigkeit und des Vertrauens der Eltern in eine ordnungsgemäße Heilbehandlung ihres Kindes. Eine neuerliche Verletzung der Berufspflichten gegenüber Patienten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen, sondern mit der im Sachverständigengutachten beschriebenen Wahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung des dieser Art von Prognosen unvermeidbar anhaftenden gewissen Maßes an Unsicherheit anzunehmen. Die entsprechenden Feststellungen sind, soweit sie jedenfalls eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf weibliche Patienten betreffen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und vom Kläger nicht mit Gegenrügen angegriffen worden. Sein in den Vorinstanzen erhobener Einwand, dass es sich um eine unerklärliche Einzeltat handele, die nicht auf einer krankhaften Veranlagung oder Störung beruhe, weshalb von ihm kein anderes Risiko ausgehe als von jedem anderen Menschen, geht an den Annahmen des Berufungsgerichts vorbei. Es hat ebenso wie der Sachverständige, auf dessen Gutachten es sich bezieht, nicht unberücksichtigt gelassen, dass bei dem Kläger weder eine homopädophile noch überhaupt eine sexuelle Deviation festgestellt worden ist, und sich deshalb auf allgemeine statistische Erfahrungen zur Rückfallwahrscheinlichkeit und auf die konkreten Lebensumstände des Klägers gestützt, wobei es zu dessen Gunsten noch unterstellt hat, dass die Tat vom Mai 2003 tatsächlich eine Ersttat war...Neben dem Aspekt der Vermeidung konkreter Gefahren durch künftige Pflichtverletzungen des Klägers tritt, wenn auch nicht mit ausschlaggebendem Gewicht, so doch zusätzlich, der weitergreifende berufsrechtliche Aspekt des Schutzes des Vertrauens der Bevölkerung in die Integrität der Personen, denen die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopäde verliehen worden ist. Eine fortdauernde Berufstätigkeit von Logopäden, die ihre Pflichten gegenüber ihren Patienten gröblich verletzt haben, ist geeignet, das für jede Heilbehandlung notwendige Vertrauen der Patienten in die Zuverlässigkeit der Berufsangehörigen über die Person des Klägers hinaus zu beeinträchtigen… Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird außerdem dadurch Rechnung getragen, dass das Gesetz die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag auf Wiedererteilung der Erlaubnis zu stellen ... Der Kläger muss nicht länger von der Berufsausübung ausgeschlossen bleiben, als es die den Widerruf tragenden Gründe erfordern. Wenn er die Zuverlässigkeit wiedererlangt hat, ist er unter den Voraussetzungen des § 2 LogopG auf seinen Antrag hin erneut zuzulassen.“ Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere den Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung konnte die Kammer auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Gutachter die Wahrscheinlichkeit einer erneuten sexuellen Missbrauchshandlung im niedrigen einstelligen Prozentbereich ansiedelt, nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Zuverlässigkeit wiedererlangt hat. Ein Anspruch auf erneute Erteilung der widerrufenen Berufserlaubnis besteht nur, wenn der Kläger die Zuverlässigkeit zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei wiedererlangt hat (und auch sonst kein Versagungsgrund vorliegt), vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2012 – 3 B 36/12 -, juris Rn 6 zur Wiedererteilung der ärztlichen Approbation. was voraussetzt, dass sich an der Sachlage „nachweislich etwas zum Guten geändert hat“. So BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 1996 – 3 B 44/96 -, juris und vom 15. November 2012 – 3 B 36/12 -, juris, Rn 7 u. 9, jeweils zur Wiedererteilung der ärztlichen Approbation. Es muss aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, also der gesamten Persönlichkeit, des Gesamtverhaltens und der Lebensumstände des Betreffenden unter Berücksichtigung der Eigenart des Berufs zweifelsfrei feststehen, dass nicht mehr die Besorgnis der Unzuverlässigkeit besteht. Insoweit sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (4.) insbesondere Art, Schwere und gegebenenfalls Häufigkeit des Fehlverhaltens in der Vergangenheit (1.), der zeitliche Abstand zu den die Unzuverlässigkeit des Klägers begründenden Verfehlungen (2.) sowie alle Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind, zu berücksichtigen (3.). (1.) Hinsichtlich Art und Schwere des Fehlverhaltens sind zunächst die für den Widerruf der Erlaubnis seinerzeit maßgeblichen Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen. Nach den bereits oben wiedergegeben Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Kläger durch den sexuellen Missbrauch eines fünfjährigen Mädchens in seinen Praxisräumen im Mai 2003 wesentliche Berufspflichten eines Logopäden in besonders schwerwiegender Weise verletzt, und zwar sowohl gegenüber dem Kind als auch gegenüber den Eltern, die ihm das Kind im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Heilbehandlung übergeben haben. Er hat sein kindliches Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes benutzt und zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens gemacht. Das hohe Maß der schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit eines so jungen Kindes, das die Erlebnisse erfahrungsgemäß gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten kann, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Zum Tatzeitpunkt befand sich das kleine Mädchen bereits seit vier oder fünf Monaten in der Behandlung des Klägers. Das so entstandene Vertrauen hat der Kläger bewusst für seine Tat ausgenutzt. Bereits das Amtsgericht E. hat in seinem Strafurteil festgestellt, dass der von dem Angeklagten selbst geschilderte Geschehensablauf dafür spricht, dass das Tatgeschehen geplant gewesen sei und es sich bei dem Vorfall nicht um eine plötzliche sexuelle Entgleisung des Angeklagten gehandelt habe. Der im vorliegenden Verfahren beauftragte Gutachter E1. . F. hat insoweit ausgeführt, dass es sich nicht um einen impulsiven und gewalttätigen sexuellen Missbrauch gehandelt habe, sondern um einen komplexen Tatablauf mit Planungselementen. Der Kläger habe im Rahmen einer spielerisch anmutenden Handlung das Mädchen manipuliert, um die intendierten sexuellen Missbrauchshandlungen durchführen zu können. In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter unmissverständlich ausgeführt: "Aus meiner Sicht muss es jedoch eine sehr geplante Tat gewesen sein, und zwar mit einem längeren Planungsvorgang.“ (2.) Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers besteht weder ein Verwertungsverbot hinsichtlich der abgeurteilten Tat noch kann allein aufgrund des Zeitablaufs von der Wiedererlangung der Zuverlässigkeit ausgegangen werden. Zunächst ist festzustellen, dass das Gesetz über den Beruf des Logopäden keinerlei zeitliche Vorgaben für die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit aufstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 3 B 44/96 -, juris, für die entsprechende rechtliche Regelung betreffend die Wiedererlangung der ärztlichen Approbation: „Der Normgeber jedenfalls stellt keine Regelvermutung in der einen oder anderen Richtung auf." Ein Verwertungsverbot besteht insbesondere nicht gemäß § 51 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Nach dieser Vorschrift dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder wenn sie zu tilgen ist. Die Länge der Tilgungsfrist für die im Falle des Klägers erfolgte Verurteilung einer Straftat nach § 176 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr beläuft sich gemäß §§ 46 Abs. 1 Nr. 3, 24 Abs. 3 BZRG auf zwanzig Jahre, wobei die Frist mit dem Tag der Entscheidung beginnt. Die am 7. Januar 2004 abgeurteilte Tat ist mithin frühestens 2024 zu tilgen. Unabhängig davon dürfte gemäß § 52 Abs. 1 BZRG die frühere Tat sogar abweichend von § 51 Abs. 1 u.a. dann berücksichtigt werden, wenn die betroffene Person die Zulassung zu einem Beruf beantragt, falls die Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Der Umstand, dass die Verurteilung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 BZRG nicht (mehr) in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, ist insoweit unerheblich. Die Kammer verkennt nicht - worauf die Prozessbevollmächtigte mehrfach hingewiesen hat -, dass der Zeitraum von nahezu 15 Jahren zwischen der am 19. Mai 2003 begangenen bzw. am 7. Januar 2004 abgeurteilten Tat und dem für die nun zu treffende Prognose maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung lang ist. Allerdings relativiert sich dieser Zeitraum in mehrfacher Hinsicht. So ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Widerrufsverfahren erst im Sommer 2010 durch die Berufungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht abgeschlossen war und der Kläger bis August 2010 - wenn auch beschränkt auf die Behandlung männlicher Patienten - als Logopäde tätig war. Ein Wohlverhalten unter dem Eindruck des Verfahrensausgangs ist regelmäßig wenig aussagekräftig. Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 22. Mai 2007 - 1 K 1634/06 -, juris, Rn 23. Weiter sind die Schwere des Delikts, die u.a. im hohen Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommt, in den Blick zu nehmen und die Bedeutung, die der Gesetzgeber auch und gerade in zeitlicher Hinsicht diesem Umstand beigemessen hat. So gilt insoweit - wie bereits ausgeführt - die zwanzigjährige Tilgungsfrist des §§ 46 Abs. 1 Nr. 3, 24 Abs. 3 BZRG. Schließlich wurde durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) im Jahr 2005 § 72a SGB VIII eingefügt, wonach die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer Straftat u.a. nach § 176 StGB verurteilt worden ist (vgl. auch die Parallelvorschrift des § 25 JArbeitschG). Die Norm, die eine Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG beinhaltet, stellt die unwiderlegbare Vermutung auf, dass vorbestraften Personen die Eignung für eine entsprechende Tätigkeit fehlt. Nach allem ist der Zeitablauf allein jedenfalls nicht ausschlaggebend für die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit, sondern nur ein Faktor unter anderen. Zu letzterem so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1996 – 3 B 44/96 -, juris, Rn 4: „Maßgeblich sind die konkreten Umstände, nämlich die Situation des Arztes im Zeitpunkt der Prognosestellung, und sein vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Je nach dem kommt dem Zeitablauf für die Frage nach der Zuverlässigkeit je nach Lage des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zu. Da der Zeitablauf aber nicht allein ausschlaggebend ist, sondern nur ein Faktor unter anderen, können keine absoluten Zeitangaben gemacht werden, binnen der der Betroffene wieder zuverlässig wird (vgl. zur mangelnden Verallgemeinerbarkeit der Antworten auf derartige Fragestellungen: Beschluss vom 4. August 1993 - BVerwG 3 B 5.93 - Buchholz 418.20 Nr. 28). (3.) Hinsichtlich der Umstände, die nach Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens eingetreten sind, konnte die Kammer nicht zur Überzeugung gelangen, dass sich beim Kläger „nachweislich etwas zum Guten geändert" hat. Soweit der Gutachter E1. . F. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, dass der Kläger heute in stabileren Verhältnissen lebe und die Fähigkeit entwickelt habe, gelassener mit seinen Lebensverhältnissen umzugehen - im Gutachten hat er insoweit ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Kläger von seinen Therapien habe profitieren können im Sinne einer "Verbesserung seines psychischen Funktionsniveaus" -, basiert diese Einschätzung auf den Angaben des Klägers im Rahmen der beiden durchgeführten Explorationstermine. Die Kammer hält diese Angaben des Klägers in entscheiden Punkten für nicht glaubhaft, so dass auch der Einschätzung und der Prognose des Gutachters insoweit die Grundlage entzogen ist. a) Zunächst ist rückblickend Folgendes festzuhalten: Die erkennende Kammer war in ihrem Urteil vom 16. Mai 2006 nach den damals vorliegenden Erkenntnissen, insbesondere der Stellungnahme des Therapeuten des Klägers, zu der Bewertung gelangt, dass in dem sexuellen Übergriff des Klägers gegenüber einer fünfjährigen Patientin eine ungelöste Persönlichkeitsproblematik zum Ausdruck gekommen sei, die die Begehung einer erneuten sexuell motivierten Handlung des Klägers bei seiner Berufsausübung als Logopäde nicht ausgeschlossen erscheinen lasse. Das vom Oberverwaltungsgericht Münster seiner Einschätzung von der Unzuverlässigkeit des Klägers im Berufungsverfahren zugrunde gelegte Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie E1. . T. vom 30. Dezember 2008 hat die Bewertung der Kammer, es komme in der Tat eine Persönlichkeitsproblematik zum Ausdruck, relativiert, indem der Gutachter feststellt, dass weder genau bekannt sei, was im Erleben des Klägers beim sexuellen Missbrauch im Mai 2003 stattgefunden habe noch in welchem Maße diese Handlung Ausdruck von möglicherweise bewusst oder unbewusst nicht eingestandenen Wünschen und Phantasien gewesen sei. Das ganze Geschehen sei allerdings ohne entsprechende sexuelle Phantasien und sexuelle Erregung nicht vorstellbar. Weiter führte er aus, dass nur bei einem Geschehen, dessen Entstehungsbedingungen verstanden würden, dessen Beginn und/oder dessen Vorboten rechtzeitig erkannt werden könnten, dessen Bedeutung für das eigene Erleben verstanden würde und bei dem die Steuerungsfähigkeit erhalten bleibe, eine problembezogene Strategie entwickelt werden könne, die ähnliche Geschehensabläufe zu verhindern oder zu bewältigen helfe. Deshalb sei es aus fachlicher Sicht kaum möglich, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens ähnlicher bzw. weiterer Handlungen konkreter einzuschätzen. Im von der Kammer im Verfahren 5 K 668/11 eingeholten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie E1. . T. vom 4. Februar 2013, das Grundlage für die Feststellung war, dass der Kläger auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2013 seine Zuverlässigkeit nicht wiedererlangt hatte, führte der Gutachter u.a. aus, dass der Kläger sich im Vergleich zum Vorbefund lebendiger, direkter und besser in der Lage gezeigt habe, auch beschämende und sozial problematische Themen zu besprechen. Er habe sich zumindest verbal konfliktfähiger und -bereiter gezeigt, ohne jedoch eine grundsätzliche Änderung seines Persönlichkeitsprofils aufzuweisen. Ein zentraler Problem- und Konfliktbereich im Leben des Klägers sei seine Beziehung zur Mutter ein weiterer die eheliche Beziehung. Der Gutachter zog aus den Angaben des Klägers die Schlussfolgerung, dass er sich in einer neuen und ganz entscheidenden Lebensphase befinde, in der er sich von der beruflichen Dominanz seiner Mutter und der privat dominant-gängelnden Position seiner Ehefrau lösen wolle. Eine grundlegende Änderung der Lebens- und Ehesituation des Klägers finde sich aber nach wie vor nicht; mögliche Veränderungsschritte seien beabsichtigt, aber nicht stabil im Alltag verankert. Auch die Erklärungsbasis für den sexuellen Missbrauch habe sich nicht verbreitert. b) Der im vorliegenden Verfahren von der Kammer beauftragte Gutachter E1. . F. hat in der mündlichen Verhandlung, befragt zu veränderten Umständen zusammenfassend festgehalten: "In den tatsächlichen Verhältnissen des Klägers hat sich dem Grunde nach nicht wirklich etwas verändert. Wenn man aber davon ausgeht, dass die wirtschaftliche Situation und die Pflegesituation hinsichtlich der Ehefrau ursächlich oder mitursächlich für das Tatgeschehen waren und sich diese Situation nunmehr verbessert hat, so kann man insoweit von stabileren Verhältnissen ausgehen. Man könnte auch davon ausgehen, dass er heute gelassener mit diesen Problemen umgehen kann." Im Rahmen der Befragung des Gutachters in der mündlichen Verhandlung ist weiter deutlich geworden, dass der Gutachter - auf der Grundlage der Angaben des Klägers - insgesamt davon ausgeht, dass der Kläger mit seiner Lebenssituation zufrieden sei (Bl. 20 des Gutachtens) und sich sowohl mit der beruflichen Dominanz der Mutter als auch mit seiner privat dominanten Ehefrau "arrangiert" habe. Der Gutachter geht also - bei äußerlich im Wesentlichen unveränderten Umständen - von einer deutlich konfliktärmeren Lebenssituation aus als der Gutachter E1. . T. im Jahr 2013. Hinsichtlich der Aufarbeitung der Tat hat der Gutachter folgendes ausgeführt: "Im Gegensatz zur Eloquenz seiner Angaben zur Lebensgeschichte und psychosexuellen Entwicklung waren seine Äußerungen zum sexuellen Missbrauch des 5-jährigen Mädchens spärlich. Bei diesem Thema war er erstmals schweigsam und konnte meine Fragen kaum beantworten. Er war nicht in der Lage, den Tatablauf konkret und nachvollziehbar zu schildern. Vielmehr stellte er einzelne Aspekte des Tatablaufs in Frage. Insgesamt blieb er bei diesem Thema vage und er erschien mir dabei auch unbeholfen. Wir haben die Erörterung des Tatablaufs deshalb abgebrochen und einen zweiten Termin vereinbart, damit Herr B2. sich noch einmal in Ruhe mit den Fragen zur Delinquenz auseinandersetzen konnte. Aber auch im zweiten Termin konnte er, im Gegensatz zu seinen Angaben in der Exploration bei Herrn E1. . T. in 2013, nur wenig zum konkreten Tatablauf sagen. Ich hatte den Eindruck, dass in der Therapie über viele und sicherlich auch wichtige Themen gesprochen worden ist, eine Auseinandersetzung mit seinem konkreten Verhalten in den einzelnen Deliktsequenzen und deren kognitive und emotionale Einbettung aber nicht oder nur oberflächlich erörtert wurde. Auch zu den motivationalen Hintergründen seines sexuell missbräuchlichen Handelns konnte er sich nicht schlüssig äußern. Vielmehr bot er eine ganze Reihe von möglichen Motiven an, die allerdings unspezifisch blieben. Dabei entstand der Eindruck, dass es sich weitgehend um ein rationales Bemühen handelte, sich bezüglich seines sexuell delinquenten Handelns zu erklären." Auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter erläutert, dass er nicht den Eindruck gehabt habe, dass der Kläger lüge, sondern dass er relativ hilflos bei der Frage nach den Gründen und den Umständen zu dem strafrechtlichen Geschehen sei; möglicherweise wolle der Kläger die Sache auch abhaken oder vergessen; die Gelegenheit zur Vorbereitung auf den zweiten Termin habe der Kläger jedenfalls nicht genutzt, sondern sei weiter bei seinen diffusen Angaben geblieben. Die Kammer hat erhebliche Zweifel, ob die vom Kläger gemachten Angaben, vollständig und richtig sind und ob der Kläger - sei es bewusst oder unbewusst - seine Erinnerungen, sein Erleben und seine Gefühle offen geschildert hat. Dies ergibt sich aus Folgendem: Was das Verhältnis zu seiner Ehefrau betrifft, gab der Kläger im Zuge der Explorationen durch den Gutachter E1. . T. im Jahr 2008 an, er wolle das Verhältnis überdenken, es sei noch offen, ob er mit seiner Frau weiterhin zusammen leben wolle; im Jahr 2013 gab er an, dass er vorhabe, sich von seiner Ehefrau zu trennen; es sei so extrem geworden, dass er es nicht mehr aushalten könne, diese Beschimpfungen und Beleidigungen. Sie betitle ihn z.B. als "Verbrecher" bzw. mache abfällige Bemerkungen über ihn, obwohl er alles tue, was sie wolle. Hinsichtlich seiner beruflichen Perspektive und der Beziehung zu seiner Mutter gab der Kläger im Jahr 2013 an, dass es für ihn nicht schön sei, als Assistent oder Hilfskraft der Mutter zu arbeiten; Logopädie sei Teil seiner Person; es sei ganz wichtig für ihn, als Logopäde tätig zu werden. Wenn es jetzt (also 2013!) mit der Wiedererlangung der Berufsbezeichnung nicht klappe, höre er damit auf und dann werde er sich anders orientieren; er befinde sich in einer Warteposition, was aber kein Dauerzustand sein könne. In der Klagebegründung hat der Kläger vortragen lassen, im vergangenen Verfahren sei er darauf verwiesen worden, eine andere Anstellung zu wählen; weiter ließ er vortragen, er könne sich überhaupt nicht vorstellen, seine alte Mutter bzw. seine schwer kranke Ehefrau zu verlassen. Dies sei nicht seine Vorstellung von Zuverlässigkeit. Im Rahmen der Begutachtung durch E1. . F. hat der Kläger zu seiner beruflichen Situation und zur Beziehung zur Mutter angegeben, er könne heute mit kritischen Lebenssituationen gelassener umgehen; falls er die Berufserlaubnis bekäme, würde er die Praxis der Mutter in B. übernehmen; die Mutter würde dann in den Ruhestand gehen. Betreffend seine Ehefrau hat er angegeben, er denke nicht daran sich von ihr zu trennen. Eine offene und konstruktive Auseinandersetzung über ihre Probleme und eine Perspektive sei derzeit nicht möglich. Es ist im Verfahren unerklärlich geblieben, was zum Sinneswandel des Klägers geführt hat, wann bzw. in welcher Weise sich sämtliche Konfliktfelder aufgelöst haben sollen und das Gefühl entstanden sein soll, "mit seiner Lebenssituation insgesamt zufrieden zu sein" (Gutachten E1. . F. , Bl. 20). Was die Angaben des Klägers zur Tat betrifft, vermag die Kammer zwar nachzuvollziehen, dass der Kläger nicht in der Lage ist, weitere Angaben zu seiner Motivation zu machen, sei es, weil - wie der Gutachter E1. . F. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - in diesem Bereich bei Männern häufig kein Zugang im Rahmen einer Befragung zu erlangen ist oder weil - wie der Gutachter E1. . T. im Gutachten aus dem Jahr 2013 ausgeführt hat - die Möglichkeit, sich gefühlsmäßig der Ebene des unmittelbaren Erlebens nähern zu können, desto mehr verblasst, je länger die Geschehnisse zurückliegen. Die Kammer glaubt dem Kläger aber nicht, dass er keine Erinnerungen an die äußeren Abläufe der Tat mehr hat. Auf den Vorhalt des Gutachters E1. . F. , er habe Sahne auf die Scheide des Mädchens gesprüht, hat der Kläger erklärt: "Das höre ich heute zum ersten Mal, das stimmt nicht". Auf den weiteren Vorhalt, das stehe so im Urteil und er habe es auch dem Gutachter E1. . T. so geschildert, hat der Kläger erklärt: "Da habe ich nicht drauf geachtet." Der Gutachter hat nach diesen Äußerungen den 1. Explorationstermin abgebrochen. Im 2. Termin erklärte der Kläger, dass er sich bezüglich der Sahne nicht sicher sei. Die Sprühsahne habe im Kühlschrank des Aufenthaltsraumes gestanden. Er habe sie von dort geholt. Dass er die Sprühsahne im Rahmen des sexuellen Missbrauchs habe nutzen wollen, sei nicht Teil einer langfristigen Planung gewesen. Demgegenüber gab der Kläger in der Exploration von E1. . T. im Jahr 2008 Folgendes an: "Im Mai 2003 habe er in der Therapiestunde die kleine Julia aufgefordert, Sahne von seinem Penis abzulecken, was sie auch gemacht habe. Er habe sie dann gefragt, ob er das auch bei ihr tun solle. Da habe sie mit ja geantwortet. Dann habe er Sahne auf ihre Scheide gespritzt und habe diese von ihrer Scheide abgeleckt. Zum Teil habe sich das Kind selbst ausgezogen, er habe ihr die Strumpfhose noch ein Stück weiter heruntergezogen… Die Idee mit der Sahne sei spontan gekommen…Am Anfang, als er sich die Sahne auf den Penis gesprüht habe, habe er die Erwartung eines Lustgefühls gehabt…Dass er es dann mit der Sahne auch bei ihr gemacht habe, sei mehr so eine Art "Gegenseitigkeit" gewesen: Sie habe es bei ihm gemacht, dann tue er es jetzt auch bei ihr, wenn sie das möge." Die Erinnerungslosigkeit des Klägers erstaunt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Kläger befragt zu seiner ehemaligen Patientin I. gegenüber E1. . F. erklärt hat, das Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, die Vorwürfe stimmten nicht und weiter: "Die hatte so Sachen gesagt, wie 'ich will Dich heiraten und ich bring Deine Frau um', da hätte ich eigentlich die Therapie abbrechen sollen." Obwohl sich das Ermittlungsverfahren I. auf einen Vorfall aus dem Jahr 2001 - also zwei Jahre vor der abgeurteilten Tat - bezieht, will sich der Kläger hier noch an einzelne Äußerungen der Patientin erinnern. Im Übrigen weisen auch diese Angaben des Klägers gewisse Diskrepanzen zur Begutachtung im Jahr 2008 durch E1. . T. auf, wo der Kläger bezüglich der Patientin I. u.a. ausführte, dass sie gute Fortschritte gemacht habe und beabsichtigt gewesen sei, die Therapie anstatt zweimal nun dreimal in der Woche durchzuführen (Bl. 41 des Gutachtens). Schließlich haben die Erinnerungslücken des Klägers auch beim Gutachter E1. . F. Ratlosigkeit hinterlassen; dieser hat auf entsprechende Frage der Kammer erklärt, er verstehe nicht, dass der Kläger sich auf den zweiten Termin nicht vorbereitet habe. Das innere Erleben einer Person, insbesondere das sexuelle Erleben und Fantasien sowie die Gefühls- und Konfliktlage sind nur anhand der eigenen Äußerungen der Betroffenen zu beurteilen. Insoweit stößt jede Form der Begutachtung und der Prognostizierung an unüberwindbare Grenzen. Der Gutachter E1. . T. hat hierzu in seinem Gutachten aus dem Jahr 2008 ausgeführt: "Das Problem bei der Diagnose einer sexuellen Deviation oder überhaupt von sexuellen Verhaltensauffälligkeiten ist jedoch, dass sich die diagnostische Beurteilung in sehr weitreichendem Maße bzw. nahezu ausschließlich auf die Schilderungen der Probanden stützen muss, da sonst keine anderen Möglichkeiten vorhanden sind, inhaltlich etwas über sexuelle Phantasien, Wünsche, Imaginationen oder sexuelle Präferenzen beim Probanden zu erfahren. Daher ist in der Regel jede diagnostische Einschätzung auf eine möglichst offene und authentische Schilderung der inneren emotionalen Prozesse, Motive, Wünsche und Phantasien angewiesen. Gerade im Rahmen einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung mit im Hintergrund drohenden erheblichen Konsequenzen für die weitere Lebensgestaltung, ist dies als ein methodisch limitierender bzw. potentiell verfälschender Faktor zu berücksichtigen." Macht der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - keine überzeugenden, schlüssigen Angaben, ist es auch nicht möglich, die vom Gutachter auf der Basis der Angaben getroffene Einschätzung und Prognose zur Grundlage einer dem Kläger günstigen Entscheidung zu machen. Die Kammer ist nicht zur Überzeugung gelangt, dass in der Person des Klägers relevante Veränderungen in den äußeren Lebensverhältnissen oder im inneren Erleben stattgefunden haben. Das Gericht sieht auch keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten liegt die Beweislast insoweit beim Kläger. Die hier einschlägige Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 1 LogopG enthält keine Beweislastregel, so dass der allgemeine Grundsatz zum Tragen kommt, wonach derjenige die Folgen der Ungewissheit einer Tatsache trägt, der aus dieser Tatsache eine ihm günstige Rechtsfolge ableiten will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, juris, Rn 27 m.w.N.; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 27. September 2011 - 7 K 6441/10 -, juris, Rn 63ff. betreffend die Wiedererteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpfleger. (4.) Selbst wenn die Kammer davon ausgeht, dass - neben dem Zeitablauf - relevante Veränderungen in der Form vorliegen, dass der Kläger aktuell in persönlich und wirtschaftlich stabilen bzw. stabileren Verhältnissen als 2008 und 2013 lebt und heute die Fähigkeit besitzt, gelassener mit Konflikten umzugehen, ist das Gericht unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger die Zuverlässigkeit zweifelsfrei wiedererlangt hat. Es bleibt - wie in den vorangegangen Verfahren - ungeklärt, welche persönlichkeitseigenen oder situativen Faktoren zur Tat geführt haben. Insoweit bleibt auch offen, ob eine größere Gelassenheit des Klägers oder - wie der Gutachter E1. . F. es ausdrückt - eine "Verbesserung seines psychischen Funktionsniveaus" verbunden mit seinem höheren Alter (persönlichkeitseigene Faktoren) oder eine stabilere Lebenssituation in persönlicher und möglicherweise finanzieller Hinsicht (situativer Faktor) in irgendeiner Weise Einfluss auf die Rückfallprognose haben. In Anbetracht des Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, dem betroffenen Personenkreis (sehr junge Kinder, Schlaganfallpatienten, behinderte Menschen), der wegen seiner Hilf- und Wehrlosigkeit, besonders schutzbedürftig ist und dem hohen Sicherheitsbedürfnis der Patienten und der Eltern, das aufgrund des besonderen Nähe- und Vertrauensverhältnis des Logopäden zum Behandelten begründet ist, ist auch in Anbetracht einer Rückfallquote im einstelligen Bereich nicht von der zweifelsfreien Zuverlässigkeit des Klägers auszugehen. a) Ausweislich des vorliegenden Gutachtens liegt die statistische Rückfallquote für Personen, die wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt sind und - wie der Kläger - zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht vorbestraft waren, nach Ablauf eines neunjährigen Beobachtungszeitraums bei 2,8 % für ein erneutes sexuelles Missbrauchsdelikt und bei 5,5 % für ein Sexualdelikt insgesamt. Durch eine Behandlung kann die Rückfallgefahr statistisch gesehen um 26,3 % reduziert werden. Ob das zunehmende Alter die Rückfallquote weiter reduziert ist offen (der Gutachter E1. . F. bezeichnet die Forschungslage hierzu als unübersichtlich). b) Sowohl nach dem vorliegenden als auch nach den in den vorangegangenen Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten lässt sich für den Kläger weder eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie noch eine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren. Unter klinischen Aspekten verbleibt danach die Möglichkeit, die sexuelle Deviation nach ihrem Ausmaß und ihrer Intensität zu unterscheiden, indem einmalig oder sporadisch auftretende deviante Impulse, die an einen aktuellen Konflikt oder eine bestimmte Lebenssituation gebunden sind und ohne diesen Konflikt nicht mehr auftreten, abgegrenzt werden gegenüber sexuellen Deviationen, die sich zu einem habituellen Konfliktlösungsmuster entwickelt haben und bei inneren Belastungen immer wieder in der Fantasie oder als Impuls in Handlung umgesetzt werden, ohne dass dadurch die sexuelle Orientierung bestimmt wird. Für beide Varianten ist der - nach dem Ergebnis aller vorliegenden Gutachten - beim Kläger nicht vorhandene Zugang zu den Motiven der Tat und zum Tatmuster prognostisch ungünstig (Bl. 33 des Gutachtens E1. . F. ). c) Die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls mag damit zwar im niedrigen einstelligen Prozentbereich anzusiedeln sein (so das Ergebnis des Gutachtens E1. . F. ). Im Rahmen der Gesamtabwägung ist aber zu berücksichtigen, dass das möglichst genaue Verständnis des Tatbildes und des Tatgeschehens, das notwendig ist, um die individuelle Gefährlichkeit eines Täters einschätzen zu können, im Falle des Klägers unklar geblieben ist. Es ist vor allem unklar geblieben, wie groß der Einfluss der besonderen beruflichen Situation des Logopäden auf die Tat war, was auch den Umstand relativiert, dass der Kläger sich seit der Tat straffrei verhalten hat. Der Logopäde ist in der Regel - wie der Kläger im Zeitpunkt der Tat - mit der behandelten Person allein, er hat über einen längeren Zeitraum - zwischen 30 und 60 Minuten pro Woche und über mehrere Monate - regelmäßigen Kontakt, die Patienten sind nahezu ausnahmslos leicht zu manipulieren, weil sie - wie sehr junge Kinder oder Behinderte - nur eingeschränkt in der Lage sind, sich Anweisungen zu widersetzen, sämtliche "natürlichen" Hemmschwellen für einen Missbrauch, wie das Ansprechen eines Kindes, das Aufbauen von Vertrauen gegenüber dem Kind und/oder den Eltern usw. müssen nicht erst überwunden werden. Nach allem ist angesichts dieser besonderen Situation in Verbindung mit dem Umstand, dass eine Einschränkung der Berufserlaubnis rechtlich in keinerlei Hinsicht möglich ist, auch eine Rückfallwahrscheinlichkeit im einstelligen Bereich nicht ausreichend für die Annahme der Zuverlässigkeit. Die Kammer kann insoweit die Frage, in welchem Maße das eingestellte Ermittlungsverfahren betreffend die Patientin I. die Rückfallprognose beeinflussen könnte, vgl. zur Berücksichtigung von Ermittlungsverfahren, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben: VG Köln, Urteil vom 30. Mai 2017 - 7 K 1352/17 -, juris, Rn 37 offen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.