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Urteil

1 K 1634/06

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 wird aufgehoben. Das beklagte Land - RP Stuttgart - wird verpflichtet, über die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 BÄO erneut zu entscheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und das beklagte Land 1/3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner widerrufenen Approbation als Arzt. 2 Der am ... 1953 in Ixelles/Belgien geborene Kläger studierte in den Jahren 1972 bis 1979 in Belgien Humanmedizin. Nach Abschluss seines Studiums war er von 1979 bis 1984 als Arzt in verschiedenen Krankenhäusern in Bayern tätig. Am 24.07.1980 erteilte ihm das Bayerische Staatsministerium des Innern die deutsche Approbation als Arzt. In den Folgejahren arbeitete der Kläger als Krankenhausarzt und als Forscher in Deutschland, von 1984 bis 1995 war er in Belgien und Deutschland als niedergelassener Arzt tätig. Aus Anlass gegen ihn geführter staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen verlegte er seine im Januar 1996 in .../Ostfriesland eröffnete naturheilkundliche Praxis nach .... 3 Der Kläger wurde durch Urteil des Jugendschöffengerichts Leer vom 31.8.1999 wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt. Durch Urteil des Landgerichts Aurich vom 7.2.2000 wurde die Ausgangsentscheidung im Berufungsverfahren im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde. Die Revision wurde durch das OLG Oldenburg (- Ss 244/00 -) mit Beschluss vom 30.08.2000 als unbegründet verworfen. Der somit seit dem 31.08.2000 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: 4 Seit dem Spätsommer 1995 ließen sich Mitglieder der Familie G. vom Kläger behandeln. Im Laufe der Zeit entwickelte sich zwischen der Familie G. und dem Kläger ein näheres Verhältnis, das ab Juni 1996 freundschaftlich geprägt war. In dem Zeitraum Oktober 1996 bis Anfang Januar 1997 missachtete der Kläger das Recht des am 11.12.1983 geborenen F. G. auf sexuelle Selbstbestimmung in sieben Fällen. Das Spektrum der ihm zur Last gelegten Taten reichte dabei von sexuell geprägten Berührungen F.`s bis zu Manipulationen an den Geschlechtsteilen. Tatorte waren eine Sauna, in die der Kläger nach seinen Angaben sein Opfer aus medizinischen Gründen („zur Abhärtung“) mitnahm, und der Pkw des Klägers. Die am ... 1980 geborene Halbschwester des F. G., Y. M., sah sich während einer einjährigen Tätigkeit als Arzthelferin in der Praxis des Klägers ebenfalls sexuellen Aufdringlichkeiten ausgesetzt, ohne dass diese Vorfälle jedoch strafrechtlich relevant wurden. 5 Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 18.5.2000 verfügte das Regierungspräsidium Stuttgart das Ruhen der Approbation des Klägers. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (VG Freiburg, Beschl. v. 9.7.2000 - 3 K 1437/00; VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 12.9.2000 - 9 S 1657/00). Mit weiterem Bescheid vom 28.6.2001 ordnete das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerruf der Approbation als Arzt an. Die gegen diesen Widerruf am 31.7.2001 erhobene Klage wies das VG Freiburg mit Urteil vom 25.9.2002 - 1 K 1246/01 - als unbegründet ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Kammer gehe davon aus, dass sich die Vorfälle so abgespielt hätten, wie sie nach ausführlicher Beweisaufnahme dem Strafurteil des Landgerichts Aurich vom 7.2.2000 zugrundegelegt worden seien. Die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, mit denen er - wie bereits im Strafverfahren - die Straftaten bestritten habe, hätten den Eindruck verstärkt, dass sein Leugnen der Taten - wie auch im Strafverfahren - lediglich eine Schutzbehauptung sei. Im Verhalten des Klägers komme eine Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung sowie der Ehre und Würde seines ehemaligen Patienten F. G. zum Ausdruck. Das Interesse der Allgemeinheit, nur demjenigen die Ausübung des Arztberufs zu ermöglichen, dem sich Mitarbeiter und Patienten ohne Furcht vor Gesundheitsbeeinträchtigungen oder einer Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte anvertrauen können, habe überragende Bedeutung und rechtfertige einen Eingriff in die Berufsfreiheit. 6 Der gegen das Urteil des VG Freiburg erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos und wurde durch Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12.12.2002 (9 S 2606/02) abgelehnt. Der Anfechtungsstreit um den Widerruf der Approbation ist mithin seit Ende Dezember 2002 unanfechtbar abgeschlossen. Mit Beschluss vom 11.10.2002 hatte kurz zuvor die Strafvollstreckungskammer des LG Freiburg die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe bis zum 12.11.2006 zur Bewährung ausgesetzt. 7 Der Kläger beantragte am 7.2.2003 die Wiedererteilung der Approbation. Mit Schreiben vom 11.2.2003 entgegnete das RP Stuttgart, in der Regel trete es nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in die Prüfung einer solchen Frage ein, wobei dann die Entscheidung über den Antrag gemäß § 8 BÄO zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden könne. Der Kläger erwiderte am 13.3.2003, das ganze Urteil sei ein Justizirrtum und er wolle nochmals unterstreichen, dass die „Taten“, die er niemals begangen habe, sechs Jahre zurücklägen und dass er laut Urteil seinen ärztlichen Beruf auch nie missbraucht habe. Er stelle deshalb den Antrag auf Erteilung einer befristeten Erlaubnis gemäß § 8 BÄO. Nachdem das RP Stuttgart unter dem 19.3.2003 erneut erklärt hatte, eine Entscheidung komme derzeit nicht in Betracht, reagierte der Kläger zunächst nicht mehr. 8 Am 28.04.2006 beantragte der (jetzt anwaltlich vertretene) Kläger bei der Regierung von Oberbayern die Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Aus den Antragsunterlagen ergibt sich, dass er eine Tätigkeit im Planungsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg, Bezirksdirektion Freiburg (Stadt Freiburg, Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Ortenaukreis sowie Lörrach) anstrebt. Die Regierung von Oberbayern gab die Bearbeitung daraufhin am 12.7.2006 an das RP Stuttgart ab. Mit Schreiben vom 17.7.2006 teilte das RP Stuttgart dem Kläger mit, es habe sich früher zur Frage der Wiedererteilung bereits wiederholt geäußert und hierbei müsse es mangels neuer oder zusätzlicher Gesichtspunkte bleiben. Der Kläger erwiderte, allein schon der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg vom 22.11.2005, auf Grund dessen die für die restliche Freiheitsstrafe angeordnete Bewährungszeit ohne Beanstandungen abgelaufen sei, stelle eine neue tatsächliche Entscheidungsgrundlage dar. 9 Mit Bescheid vom 10.8.2006 lehnte das RP Stuttgart den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation ebenso ab, wie die Erteilung einer Berufserlaubnis. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich wegen der Verwirklichung gravierender und mit hohem Strafmaß versehener Delikte nach wie vor seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe. Damit ein solcher Makel entfalle, müsse ein positives Geschehen in Gang gesetzt werden, aus dem der Schluss zu ziehen sei, dass das zerstörte Vertrauen in die Ärzteschaft im Interesse eines funktionierenden Arzt-Patienten-Verhältnisses wiederhergestellt sei. Allein die teilweise Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe sowie die für den Rest angeordnete Bewährungszeit genügten nicht. Bisher seien keine Anhaltspunkte für ein positives Geschehen vorhanden. Im Gegenteil habe der Kläger noch in seinem Antrag vom März 2003 das Strafurteil als Justizirrtum bezeichnet und damit fehlende Unrechtseinsicht gezeigt. Sexuelle Verfehlungen gegenüber Minderjährigen strahlten länger in die Öffentlichkeit aus, als der Umstand der Verbüßung einer dafür verhängten Freiheitsstrafe bzw. Bewährungszeit. Die Würdigkeit könne erst wieder angenommen werden, wenn sich der Arzt untadelig verhalte und über einen längeren, hier noch nicht erreichten Zeitraum nachweise, dass er Rechtsordnung und Gemeinschaftswerte achte. Es entspreche schließlich auch pflichtgemäßem Ermessen, den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation nicht zurückzustellen und keine Berufserlaubnis zu erteilen. Für die „Bewährungserlaubnis“ nach § 8 BÄO müssten die Eignungsvoraussetzungen in der Regel zwar nicht wie für eine erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Vielmehr sollten gerade persönliche Eigenschaften unter Beweis gestellt und eine Resozialisierung ermöglicht werden. Die Möglichkeit, eine Berufserlaubnis mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, um das Risiko für Dritte zu begrenzen, fehle jedoch auf Grund der beim Kläger zu verneinenden Würdigkeit. 10 Der Kläger hat am 14.9.2006 Klage erhoben. Er trägt vor, am 12.11.2006 habe die im Zusammenhang mit der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe bestimmte Bewährungszeit geendet. Weder während dieser Zeit, noch danach sei er in strafrechtlich oder berufsrechtlich relevanter Weise negativ in Erscheinung getreten. Das RP Stuttgart verkenne im Rahmen seiner Ermessensbetätigung, dass zwischen den Sexualstraftaten, wegen der er verurteilt worden sei, und seiner Berufsausübung kein Zusammenhang bestehe. Unzutreffend sei ferner die Auffassung der Behörde, es müssten substantiierte Anhaltspunkte vorliegen, aus denen ein positives Geschehen zur Beseitigung des Makels der Unwürdigkeit abgeleitet werden könne. Er habe sich vielmehr im Bereich der Sexualstraftaten nichts mehr zu Schulden kommen lassen, woraus auf eine Unwürdigkeit geschlossen werden dürfe. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 aufzuheben und das beklagte Land - RP Stuttgart - zu verpflichten, ihm die Approbation als Arzt wiederzuerteilen; 13 hilfsweise das beklagte Land - RP Stuttgart - zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu erteilen. 14 Das beklagte Land beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Es bezieht sich auf den Ablehnungsbescheid und führt ferner aus, der Kläger habe durch seine sexuell motivierte Handlungsweise seine Berufspflichten in erheblichem Maße missachtet bzw. gegen diese in schwerwiegender Weise verstoßen. Hierdurch sei auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt des Ansehen des ärztlichen Berufsstandes noch erheblich in Mitleidenschaft gezogen und ein Mindestmaß an Ansehen und Vertrauen noch nicht wiederhergestellt. Allein die Verbüßung der Haftstrafe und das als selbstverständlich anzusehende, beanstandungsfreie Absolvieren der strafrechtlichen Bewährungszeit reichten nicht aus, um ein positives Geschehen anzunehmen, welches den Makel der Unwürdigkeit entfallen lasse. Belegt werde hierdurch vielmehr nur, dass es zwischenzeitlich nicht zu einem weiteren negativen Verhalten des Klägers gekommen sei. Wegen der für eine ärztliche Berufsausübung immer noch fehlenden Würdigkeit habe auch schließlich keine Berufserlaubnis erteilt werden können. 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt (eine Mappe des RP Stuttgart sowie drei Hefte Gerichtsakten betreffend Ruhen und späteren Widerruf der Approbation) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die zulässige Verpflichtungsklage (zum Wegfall eines Vorverfahrens vgl. § 6a AGVwGO) ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Die Ablehnung der Approbationserteilung durch das RP Stuttgart (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 12 Abs. 3, Abs. 5 BÄOi.V.m.§ 1 Nr. 1 der Heilberufe-ZuständigkeitsVO vom 9.7.2002, GBl. S. 267) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Verweigerung einer Berufserlaubnis i.S.v. § 8 BÄO ist hingegen ermessensfehlerhaft und führt dazu, dass der Kläger nach Maßgabe der unten (Seite 10/11) aufgeführten Entscheidungsgründe neu zu bescheiden ist (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). 20 I. Hauptantrag 21 Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer - dieser Zeitpunkt tritt im schriftlichen Verfahren an die Stelle der mündlichen Verhandlung - keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u.a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Bestimmte Straftaten können wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit haben (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - Juris). 22 Die Voraussetzungen für ein Unwürdigkeitsverdikt lagen beim Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens (Juni 2001) vor. Sie dauern aber auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt, in dem es um die Wiedererteilung der Approbation geht, im wesentlichen unverändert fort. Bei den Regelungsinstrumenten der Approbationserteilung (§ 3 BÄO) und ihrer Aufhebung (§ 5 BÄO) handelt es sich nicht um Sanktions- bzw. Strafbestimmungen, sondern um Sicherungsmaßnahmen, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder)-Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen bzw. versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Erst wenn sich an dieser Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, rechtfertigt bzw. gebietet sich ein Abweichen von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf der Approbation (BVerwG, Beschl. v. 23.7.1996 - 3 PKH 4/96 - Juris). Im Fall der Wiedererteilung der Approbation ist daher durch eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs unter Beweis zu stellen, dass der Betreffende wieder zur Berufsausübung würdig ist und daher wieder die Approbation erhalten kann (VG Stuttgart, Urt. v. 21.9.2006 - 4 K 2576/06- Juris). 23 Der Kläger befindet sich noch in dieser Bewährungszeit. Entgegen seiner Auffassung begann diese (ordnungsrechtliche) Bewährungszeit auch nicht etwa schon mit dem Ende der sexuellen Misshandlungen (Januar 1997), sondern vielmehr erst ab unanfechtbarem Abschluss des Widerrufsverfahrens. Da es um die Wiedererteilung einer zuvor widerrufenen Approbation geht, muss Anknüpfungspunkt für die Entscheidung die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung sein (ebenso VG Stuttgart, a.a.O.). Die Bewährungszeit begann mithin vorliegend Ende Dezember 2002 (Bekanntgabe des VGH Beschlusses vom 12.12.2002, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde). Die Bestimmung dieses Fristbeginns ist auch deshalb sachgerecht, weil vor Unanfechtbarkeit des Widerrufsverfahrens ein Wohlverhalten des Klägers zu sehr unter dem Eindruck des Verfahrensausgangs gestanden haben könnte und mithin zu wenig aussagekräftig wäre. Der Zeitraum folglich, der - gerechnet ab damals bis heute - mit 4 Jahren und knapp fünf Monaten für eine Bewährungsbeurteilung zur Verfügung steht, ist jedoch vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Straftaten des Klägers (zu deren grundsätzlicher Verwertbarkeit auch noch im heutigen Zeitpunkt sowie zugleich zur typisiert darin zum Ausdruck kommenden Schwere des Fehlverhaltens, vgl. §§ 51, 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG: 20-jährige Tilgungsfrist) zu kurz, um das Verdikt der Unwürdigkeit zu überwinden. Der Schutz der Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (vgl. für den Widderruf der Approbation eines wegen Mordes verurteilten Apothekers: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006 - 9 S 2317/05 - NVwZ 2006, 1202). 24 Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes (passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. Die Beurteilung der Unwürdigkeit unterliegt objektiven Maßstäben und ist folglich unabhängig von zufälligen Umständen des Einzelfalles (vgl. zur Irrelevanz einer Kenntnis der Öffentlichkeit vom Fehlverhalten oder mangelnder Sensibilität bei dessen Einschätzung BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003 - 3 B 10/03 - Juris), so dass es entscheidend auf die Persönlichkeit des Klägers ankommt, was wiederum zwingend mit inneren Vorgängen verbunden sein muss. Seinem Leugnen der Taten misst die Kammer dabei allerdings kein durchschlagendes negatives Gewicht zu, weil es keine Selbstbezichtigungspflicht gibt. 25 Der Umstand, dass der Kläger einen erheblichen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hat und dass gemäß § 57 StGB eine Vollstreckungsaussetzung des Strafrestes zur Bewährung erfolgte, schlägt für die Approbationswiedererteilung schließlich ebenfalls nicht durch. Der strafvollstreckungsrechtliche Zweck der Resozialisierung bzw. behutsamen Wiedereingliederung ist insoweit nicht identisch mit der ordnungsrechtlichen Zielsetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe. 26 II. Hilfsantrag 27 Der Hilfsantrag des Klägers ist hingegen mit dem - als „Minus“ darin enthaltenen Bescheidungsbegehren - erfolgreich. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach erteilt wird. Da die genannte Vorschrift eine Zurückstellung de Entscheidung über die Approbationserteilung vorsieht, war Nr. 1 des Bescheids vom 10.8.2006 ebenfalls aufzuheben, obwohl der Kläger derzeit keinen Anspruch auf die Approbation hat. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen hingegen im Ermessen des RP Stuttgart, sodass es im Ergebnis zur Neubescheidung zu verpflichten war. 28 § 8 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass bei einer Person, deren Approbation widerrufen worden ist, und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden kann. Die Vorschrift regelt speziell den Fall einer „Bewährungserlaubnis“. Hierbei müssen folglich die Eignungsvoraussetzungen nicht wie für die erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Da sie vielmehr im Einzelfall schwierig feststellbar sein können, ermöglicht § 8 Abs. 1 der Behörde, die Entscheidung über die Approbation auszusetzen und den Antragsteller bis zur Dauer von zwei Jahren zunächst nur mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO tätig werden zu lassen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit hat die Behörde zu entscheiden, ob eine neue Approbation erteilt oder abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1997, 3 C 12.95 - Juris; VG Gießen, Urt. v. 25.2.2002 - 10 E 2998/00 - Juris; vgl. ferner Haage, in: Nomos, Das Deutsche Bundesrecht, Erläuterungen zu § 8 BÄO). 29 Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. Wie im Rahmen des Hauptantrags dargelegt, erfüllt er im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine endgültige Approbation zwar noch nicht. Entgegen der Auffassung des RP Stuttgart rechtfertigt die noch bestehende Unwürdigkeit gleichwohl nicht, dem Kläger auch eine vorläufige Berufserlaubnis zu versagen. Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. Die gesetzliche Regelung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders dadurch Rechnung, dass die Möglichkeit besteht, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8, 10 BÄO zu beantragen (vgl. für die widerrufene Approbation eines Apothekers VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006, a.a.O.). Auch wenn er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner Approbation (zur Rechtsfolge vgl. § 6 Abs. 3 BÄO) mit Bescheid des RP Stuttgart vom 18.5.2000 nunmehr seit über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden. 30 Auf Grund dieser Erwägungen hält es die Kammer für gerechtfertigt bzw. geboten, dem Kläger in dem durch § 8 BÄO zur Verfügung gestellten, eingeschränkten Rahmen eine Berufsausübung zu ermöglichen. Die bisherige Rechtsposition des RP Stuttgart, erst bzw. frühestens fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in eine solche Prüfung einzutreten, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht halten. Die Erteilung der Berufserlaubnis oder möglicherweise sogar die spätere Wiedererteilung der Approbation von einem psychiatrischen Gutachten abhängig zu machen (vgl. den Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom 29.6.2005, VAS. 114), hält die Kammer nicht für zulässig. Weder die Feststellungen im Strafverfahren noch das Verhalten des Klägers davor oder seither geben Anhaltspunkte, dass er an einer psychischen Erkrankung leiden könnte, die für seine Taten (mit)ursächlich war. Allerdings wird das RP Stuttgart im Rahmen des § 8 Abs. 2 BÄO sein Ermessen dahin auszuüben haben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt wird. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern verurteilt worden ist. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Auslegung des § 8 BÄO grundsätzliche Bedeutung hat. Gründe 18 Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die zulässige Verpflichtungsklage (zum Wegfall eines Vorverfahrens vgl. § 6a AGVwGO) ist nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Die Ablehnung der Approbationserteilung durch das RP Stuttgart (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 12 Abs. 3, Abs. 5 BÄOi.V.m.§ 1 Nr. 1 der Heilberufe-ZuständigkeitsVO vom 9.7.2002, GBl. S. 267) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Verweigerung einer Berufserlaubnis i.S.v. § 8 BÄO ist hingegen ermessensfehlerhaft und führt dazu, dass der Kläger nach Maßgabe der unten (Seite 10/11) aufgeführten Entscheidungsgründe neu zu bescheiden ist (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). 20 I. Hauptantrag 21 Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer - dieser Zeitpunkt tritt im schriftlichen Verfahren an die Stelle der mündlichen Verhandlung - keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u.a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Ein Arzt ist zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, das bei Würdigung aller Umstände seine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt. Entscheidend ist, dass das Verhalten des Arztes für jeden billig und gerecht Denkenden als Zerstörung der für die ärztliche Tätigkeit unverzichtbaren Vertrauensbasis erscheint. Bestimmte Straftaten können wegen ihrer Schwere und ihrer spezifischen Prägung selbst dann das für einen Arzt unabdingbare Vertrauen und Ansehen zerstören, wenn sie bei ihrer Begehung keinen unmittelbaren Bezug zur ärztlichen Tätigkeit haben (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2003 - 3 B 149/02 - Juris). 22 Die Voraussetzungen für ein Unwürdigkeitsverdikt lagen beim Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Widerrufsverfahrens (Juni 2001) vor. Sie dauern aber auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt, in dem es um die Wiedererteilung der Approbation geht, im wesentlichen unverändert fort. Bei den Regelungsinstrumenten der Approbationserteilung (§ 3 BÄO) und ihrer Aufhebung (§ 5 BÄO) handelt es sich nicht um Sanktions- bzw. Strafbestimmungen, sondern um Sicherungsmaßnahmen, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Der Widerruf wie auch die (Wieder)-Erteilung der Approbation stehen nicht im Ermessen der Behörde; sie müssen vielmehr ausgesprochen bzw. versagt werden, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Erst wenn sich an dieser Sachlage nachweislich etwas zum Guten geändert hat, rechtfertigt bzw. gebietet sich ein Abweichen von der Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf der Approbation (BVerwG, Beschl. v. 23.7.1996 - 3 PKH 4/96 - Juris). Im Fall der Wiedererteilung der Approbation ist daher durch eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs unter Beweis zu stellen, dass der Betreffende wieder zur Berufsausübung würdig ist und daher wieder die Approbation erhalten kann (VG Stuttgart, Urt. v. 21.9.2006 - 4 K 2576/06- Juris). 23 Der Kläger befindet sich noch in dieser Bewährungszeit. Entgegen seiner Auffassung begann diese (ordnungsrechtliche) Bewährungszeit auch nicht etwa schon mit dem Ende der sexuellen Misshandlungen (Januar 1997), sondern vielmehr erst ab unanfechtbarem Abschluss des Widerrufsverfahrens. Da es um die Wiedererteilung einer zuvor widerrufenen Approbation geht, muss Anknüpfungspunkt für die Entscheidung die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung sein (ebenso VG Stuttgart, a.a.O.). Die Bewährungszeit begann mithin vorliegend Ende Dezember 2002 (Bekanntgabe des VGH Beschlusses vom 12.12.2002, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde). Die Bestimmung dieses Fristbeginns ist auch deshalb sachgerecht, weil vor Unanfechtbarkeit des Widerrufsverfahrens ein Wohlverhalten des Klägers zu sehr unter dem Eindruck des Verfahrensausgangs gestanden haben könnte und mithin zu wenig aussagekräftig wäre. Der Zeitraum folglich, der - gerechnet ab damals bis heute - mit 4 Jahren und knapp fünf Monaten für eine Bewährungsbeurteilung zur Verfügung steht, ist jedoch vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Straftaten des Klägers (zu deren grundsätzlicher Verwertbarkeit auch noch im heutigen Zeitpunkt sowie zugleich zur typisiert darin zum Ausdruck kommenden Schwere des Fehlverhaltens, vgl. §§ 51, 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG: 20-jährige Tilgungsfrist) zu kurz, um das Verdikt der Unwürdigkeit zu überwinden. Der Schutz der Gesundheitsversorgung geht gerade wegen der besonders vertrauensgeprägten Beziehung zwischen Arzt und Patient über den eigentlich medizinisch-fachlichen Bereich deutlich hinaus. Denn die Grundlagen des spezifischen Vertrauensverhältnisses zu Ärzten finden sich auch jenseits der bloßen Erfüllung der Berufspflichten, nämlich in ihrer charakterlichen Integrität. Von einem Arzt, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man dabei entsprechend dem weit gesteckten Schutzziel wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße und in jeder Hinsicht integere Berufsausübung. Unwürdigkeit ist vielmehr immer auch dann zu bejahen, wenn der Arzt vorsätzlich eine schwere, gemeingefährliche oder gemeinschädliche oder gegen die Person gerichtete, von der Allgemeinheit besonders missbilligte, ehrenrührige Straftat begangen hat, die ein die Durchschnittsstraftat übersteigendes Unwerturteil enthält und zu einer tiefgreifenden Abwertung seiner Persönlichkeit führt. Hierbei müssen die Straftaten nicht unmittelbar im Verhältnis Arzt-Patient angesiedelt sein. Erfasst werden vielmehr darüber hinaus alle berufsbezogenen, d.h. mit der eigentlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden Handlungen und ferner, abhängig von der Schwere des Delikts, auch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises (vgl. für den Widderruf der Approbation eines wegen Mordes verurteilten Apothekers: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006 - 9 S 2317/05 - NVwZ 2006, 1202). 24 Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er eine Läuterung schwerlich aktiv - mithin anders als durch bloßes (passives) Wohlverhalten - darlegen kann. Dieses Dilemma liegt jedoch in der Natur der Unwürdigkeitsverdikts begründet. Für die Wiedererteilung der Approbation bedeutet dies, dass ein längerer innerer Reifeprozess zwecks Kompensation der manifest gewordenen charakterlichen Mängel zu fordern ist. Die Beurteilung der Unwürdigkeit unterliegt objektiven Maßstäben und ist folglich unabhängig von zufälligen Umständen des Einzelfalles (vgl. zur Irrelevanz einer Kenntnis der Öffentlichkeit vom Fehlverhalten oder mangelnder Sensibilität bei dessen Einschätzung BVerwG, Beschl. v. 6.3.2003 - 3 B 10/03 - Juris), so dass es entscheidend auf die Persönlichkeit des Klägers ankommt, was wiederum zwingend mit inneren Vorgängen verbunden sein muss. Seinem Leugnen der Taten misst die Kammer dabei allerdings kein durchschlagendes negatives Gewicht zu, weil es keine Selbstbezichtigungspflicht gibt. 25 Der Umstand, dass der Kläger einen erheblichen Teil der Freiheitsstrafe verbüßt hat und dass gemäß § 57 StGB eine Vollstreckungsaussetzung des Strafrestes zur Bewährung erfolgte, schlägt für die Approbationswiedererteilung schließlich ebenfalls nicht durch. Der strafvollstreckungsrechtliche Zweck der Resozialisierung bzw. behutsamen Wiedereingliederung ist insoweit nicht identisch mit der ordnungsrechtlichen Zielsetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Entscheidend ist schließlich bei wertender Betrachtung, dass die Öffentlichkeit auch im heutigen Entscheidungszeitpunkt (noch) kein Verständnis dafür haben kann, wenn der Kläger, der eine eindeutige Missachtung der sexuellen Selbstbestimmung von (jungen) Menschen gezeigt hat, wieder mit voller beruflicher Qualifikation tätig sein dürfte. Zu sehr ist übrigens auch in jüngster Vergangenheit in einem breiten gesellschaftlichen Rahmen das Thema sexuellen Missbrauchs diskutiert und geächtet worden, als dass sich schon heute ein Verständnis für eine einschränkungslose bzw. vollwertige Berufstätigkeit des Klägers erreichen ließe. 26 II. Hilfsantrag 27 Der Hilfsantrag des Klägers ist hingegen mit dem - als „Minus“ darin enthaltenen Bescheidungsbegehren - erfolgreich. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm eine Erlaubnis gemäß § 8 BÄO dem Grunde nach erteilt wird. Da die genannte Vorschrift eine Zurückstellung de Entscheidung über die Approbationserteilung vorsieht, war Nr. 1 des Bescheids vom 10.8.2006 ebenfalls aufzuheben, obwohl der Kläger derzeit keinen Anspruch auf die Approbation hat. Die inhaltlichen Maßgaben einer Berufserlaubnis liegen hingegen im Ermessen des RP Stuttgart, sodass es im Ergebnis zur Neubescheidung zu verpflichten war. 28 § 8 Abs. 1 BÄO bestimmt, dass bei einer Person, deren Approbation widerrufen worden ist, und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden kann. Die Vorschrift regelt speziell den Fall einer „Bewährungserlaubnis“. Hierbei müssen folglich die Eignungsvoraussetzungen nicht wie für die erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen. Da sie vielmehr im Einzelfall schwierig feststellbar sein können, ermöglicht § 8 Abs. 1 der Behörde, die Entscheidung über die Approbation auszusetzen und den Antragsteller bis zur Dauer von zwei Jahren zunächst nur mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO tätig werden zu lassen. Spätestens nach Ablauf dieser Zeit hat die Behörde zu entscheiden, ob eine neue Approbation erteilt oder abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1997, 3 C 12.95 - Juris; VG Gießen, Urt. v. 25.2.2002 - 10 E 2998/00 - Juris; vgl. ferner Haage, in: Nomos, Das Deutsche Bundesrecht, Erläuterungen zu § 8 BÄO). 29 Der Kläger hat einen Anspruch auf die genannte Erlaubnis. Wie im Rahmen des Hauptantrags dargelegt, erfüllt er im heutigen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine endgültige Approbation zwar noch nicht. Entgegen der Auffassung des RP Stuttgart rechtfertigt die noch bestehende Unwürdigkeit gleichwohl nicht, dem Kläger auch eine vorläufige Berufserlaubnis zu versagen. Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem gerade im Kontext des vorangegangenen Widerrufs einer Approbation wegen des Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (Stufe der subjektiven Berufszulassungsschranke) besondere Bedeutung zukommt. Die gesetzliche Regelung trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders dadurch Rechnung, dass die Möglichkeit besteht, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls die Erteilung einer Erlaubnis nach §§ 8, 10 BÄO zu beantragen (vgl. für die widerrufene Approbation eines Apothekers VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.4.2006, a.a.O.). Auch wenn er sich nach dem oben Dargelegten noch in einer ordnungsrechtlichen Bewährungszeit befindet, so muss zugunsten des Klägers doch bedacht werden, dass er seit sofort vollziehbarer Anordnung des Ruhens seiner Approbation (zur Rechtsfolge vgl. § 6 Abs. 3 BÄO) mit Bescheid des RP Stuttgart vom 18.5.2000 nunmehr seit über sieben Jahren in der Berufsausübung gehindert ist. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher Zeitraum der erzwungenen Untätigkeit die (spätere) Wiederaufnahme des Arztberufs mit Blick auf erforderliche Kenntnisse des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft, Praxis und Forschung nicht unerheblich erschwert. Zu Gunsten des Klägers spricht ferner, dass der bei ihm zu fordernde innere Persönlichkeitswandel (Wiedererlangung der Würdigkeit) nicht völlig beziehungslos zu Art und Umfang eines sozial und beruflich normalen Rahmens steht. Das heißt, dass der Kläger sich gerade auch anlässlich einer Berufsausübung des in den rechtskräftigen Urteilen zur Last gelegten Fehlverhaltens bewusst werden kann. Auch hierdurch kann parallel und in einem gewissen Sinne aktiv die Läuterung der Persönlichkeit erzielt bzw. vorangetrieben werden. 30 Auf Grund dieser Erwägungen hält es die Kammer für gerechtfertigt bzw. geboten, dem Kläger in dem durch § 8 BÄO zur Verfügung gestellten, eingeschränkten Rahmen eine Berufsausübung zu ermöglichen. Die bisherige Rechtsposition des RP Stuttgart, erst bzw. frühestens fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Widerrufsverfahrens in eine solche Prüfung einzutreten, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht halten. Die Erteilung der Berufserlaubnis oder möglicherweise sogar die spätere Wiedererteilung der Approbation von einem psychiatrischen Gutachten abhängig zu machen (vgl. den Hinweis im Schreiben des RP Stuttgart vom 29.6.2005, VAS. 114), hält die Kammer nicht für zulässig. Weder die Feststellungen im Strafverfahren noch das Verhalten des Klägers davor oder seither geben Anhaltspunkte, dass er an einer psychischen Erkrankung leiden könnte, die für seine Taten (mit)ursächlich war. Allerdings wird das RP Stuttgart im Rahmen des § 8 Abs. 2 BÄO sein Ermessen dahin auszuüben haben, mit welcher Frist und bezogen auf welche Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen die Berufserlaubnis erteilt wird. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern verurteilt worden ist. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Kammer hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Auslegung des § 8 BÄO grundsätzliche Bedeutung hat.