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Beschluss

3 B 36/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Approbation ist nach Widerruf wieder zu erteilen, wenn der Arzt die für die Berufsausübung erforderliche Würdigkeit und Zuverlässigkeit zweifelsfrei wiedererlangt hat. • Bei der Entscheidung über einen Wiedererteilungsantrag sind Art und Schwere des Fehlverhaltens, der zeitliche Abstand und sämtliche nach dem Widerruf eingetretenen Umstände zu berücksichtigen. • Ob die Würdigkeit wiederhergestellt ist, ist eine tatrichterliche Einzelfallfrage; generelle, fallübergreifende Anforderungen lassen sich nur durch die bisherige Rechtsprechung beantworten.
Entscheidungsgründe
Wiedererteilung der Approbation nach Widerruf: Prüfmaßstab und Einzelfallbewertung • Die Approbation ist nach Widerruf wieder zu erteilen, wenn der Arzt die für die Berufsausübung erforderliche Würdigkeit und Zuverlässigkeit zweifelsfrei wiedererlangt hat. • Bei der Entscheidung über einen Wiedererteilungsantrag sind Art und Schwere des Fehlverhaltens, der zeitliche Abstand und sämtliche nach dem Widerruf eingetretenen Umstände zu berücksichtigen. • Ob die Würdigkeit wiederhergestellt ist, ist eine tatrichterliche Einzelfallfrage; generelle, fallübergreifende Anforderungen lassen sich nur durch die bisherige Rechtsprechung beantworten. Die Klägerin war wegen zahlreicher Betrugsstraftaten rechtskräftig verurteilt worden; daraufhin wurde ihr 2001 die Approbation als Ärztin wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit widerrufen. Sie beantragte 2004 die Wiedererteilung der Approbation; das Regierungspräsidium stellte 2005 die Entscheidung über den Antrag zurück und erteilte ihr stattdessen eine befristete, beschränkte Berufserlaubnis. In den Vorverfahren wurde die Klägerin mit ihrem Anspruch auf sofortige Wiedererteilung nicht durchgesetzt; das Berufungsgericht nahm an, vor dem 11. Januar 2008 habe sie die für eine erneute Approbation erforderliche Würdigkeit nicht zweifelsfrei zurückerlangt. Die Klägerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, ohne Erfolg. • Rechtsgrundlage: BÄO §§ 3 Abs.1 Satz1 Nr.2, 5 Abs.2 Satz1, 8 Abs.1; verfassungsrechtlich Art.12 Abs.1 GG und das Verhältnismäßigkeitsgebot. Bei Widerruf darf die Approbation nur so lange versagt bleiben, wie die den Widerruf tragenden Gründe andauern. • Hat der Betroffene die notwendige Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur selbstständigen Ausübung des Arztberufs zweifelsfrei wiedererlangt und besteht kein sonstiger Versagungsgrund, besteht ein Anspruch auf erneute Erteilung der Approbation; eine bloße Zurückstellung der Entscheidung zugunsten einer befristeten Berufserlaubnis kommt dann nicht in Betracht. • Die Würdigkeit ist zu beurteilen nach Art und Schwere des Fehlverhaltens, dem zeitlichen Abstand zu den Verfehlungen und allen seitdem eingetretenen Umständen; positive Bedeutung hat insbesondere eine beanstandungsfreie berufliche Bewährung, negative Bedeutung haben neue Verfehlungen. • Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, ist eine tatrichterliche Überzeugungsfrage; pauschale, fallübergreifende Maßstäbe lassen sich angesichts der Vielgestaltigkeit der Sachverhalte nicht aufstellen. • Die Beschwerde der Klägerin begründet keinen Zulassungsgrund für die Revision: Es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie an einer dargelegten Divergenz zu früheren Entscheidungen des Senats; beanstandete Subsumtionen der Vorinstanz stellen keine sachliche Widerspruchsbegründung dar. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; die Vorinstanzen haben hinreichend dargelegt, dass vor dem 11. Januar 2008 nicht festgestellt werden konnte, dass die Klägerin die für die selbstständige Ausübung des Arztberufs erforderliche Würdigkeit wiedererlangt hatte. Damit bestand bis zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation; die Zurückstellung der Entscheidung und die Erteilung einer befristeten, beschränkten Berufserlaubnis waren vor dem Hintergrund der gebotenen Einzelfallprüfung nicht rechtswidrig. Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch eine konkrete Divergenz zu früherer Senatsrechtsprechung gegeben ist.