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Beschluss

15 A 2582/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1005.15A2582.11.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.493,36 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.493,36 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Aus den mit dem Zulassungsvorbringen dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 f; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2012 - 15 A 41/12 -, vom 13. April 2010 - 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 75 m. w. N. Derartige Zweifel zeigt die Antragsbegründung nicht auf. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, handelt es sich bei der M.----straße nicht um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Straße im Sinne des Preußischen Anliegerbeitragsrechts "vorhanden", wenn sie vor dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 PrFlG mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustandes dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat. Bereits diese vom Preußischen Oberverwaltungsgericht übernommene Definition zeigt, dass die Eigenschaft einer "vorhandenen Straße" nicht allein nach objektiven Merkmalen, sondern auch und in erster Linie vom Willen und vom Eignungsurteil der – jeweiligen – Gemeinde abhängt. So bestimmt sich der zeitliche Bezugspunkt der Betrachtung danach, ob und wann die Gemeinde von ihrer gesetzlichen Befugnis, ein Ortsstatut nach § 15 PrFlG zu erlassen, Gebrauch gemacht hat. Auch die Beurteilung, ob der Straßenzustand nach den lokalen Gegebenheiten für den inneren Anbau und einen innerörtlichen Verkehr zu diesem Zeitpunkt schon als "ausreichend" anzusehen ist und die Straße dem "zu dienen bestimmt" war, bemisst sich ausschließlich nach der Willensrichtung der zuständigen Organe der jeweiligen Gemeinde. Zwangsläufige Folge dessen ist es, dass sich die Anforderungen des "innerörtlichen" Verkehrs und des "inneren" Anbaus allein aus der Sicht der jeweiligen Gemeinde beurteilen und Einschätzungen anderer Gemeinden oder Behörden ohne Belang sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 3 A 437/02 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 9. März 2000 - 3 A 3611/96 -, NWVBl. 2000, 458 = juris Rn. 4. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schon nicht, dass die Gemeinde den Zustand der M.----straße nach den lokalen Gegebenheiten für den inneren Anbau und einen innerörtlichen Verkehr innerhalb des hier in Rede stehenden Zeitraums schon als „ausreichend“ angesehen hatte. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Zeitungsartikel aus dem Jahr 1932 darauf verweist, dass die Ortsbehörden angenommen hätten, „daß in dem Vorhandensein der ehemaligen zu Wegen hergerichteten Gleiskörper das Bestehen einer jederzeit zugänglichen Zuwege zu erblicken sei“ und „der Zustand der auf den alten Gleisdämmen entlang führenden Wege innerhalb des Blocks […] im allgemeinen den an einfache Wohnwege in einer ländlichen Siedlung zu stellenden Anforderungen [genüge]“, handelt es sich hierbei nicht um Verlautbarungen der zuständigen Organe der Gemeinde, sondern um die damalige – hier unmaßgebliche – Einschätzung der Regierung in N. . Darüber hinaus ist auch sonst das Vorhandensein des subjektiven Tatbestandes nicht ersichtlich. Im Gegenteil, aus den vorliegenden historischen Unterlagen und Dokumenten geht hervor, dass die Gemeinde die M.----straße nicht für ausreichend ausgebaut im oben dargestellten Sinne hielt. So ist in einem Protokoll einer Ortsbesichtigung vom 6. Juni 1933 festgehalten, dass man zu der Überzeugung gekommen sei, der Ausbau der Mittelstraßen sei zweckdienlich. Mit Ratsbeschluss vom 15. November 1935 hatte sich die Gemeindevertretung mit der Übernahme der Wege von der damaligen Eigentümerin unter der Bedingung einverstanden erklärt, dass die Wege zuvor ordnungsgemäß ausgebaut würden. Im Jahr 1938 knüpfte die Gemeinde die Übernahme der Wege ausdrücklich an die Bedingung, dass diese erst ordnungsgemäß befestigt werden müssten. Aus diesen und weiteren ähnlich lautenden Hinweisen geht unmissverständlich hervor, dass die Gemeinde davon ausging, dass der Ausbau der M.----straße noch nicht vollendet gewesen ist. Fehlt es im Hinblick auf die Frage, ob die M.----straße eine „vorhandene“ Straße im Rechtssinne ist, schon am – hier ermittelbaren – subjektiven Tatbestand, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die objektiven Merkmale vorlagen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Vieles dafür spricht, dass der M.----straße in dem hier interessierenden Zeitraum lediglich die Funktion eines Provisoriums zum Erreichen der anliegenden Gebäude zukam. Zwar kann in einer kleinen Landgemeinde auch ein relativ primitiver Ausbauzustand als dem innerörtlichen Anbau und Verkehr genügend angesehen werden. Das entbindet aber nicht von der Einhaltung gewisser Mindestanforderungen, zu denen das Vorhandensein einer hinreichend befestigten Fahrbahn, einer Straßenentwässerung und einer eigenen, einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr zulassende Straßenbeleuchtung zählen. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 2 Rn. 35, Der Zustand der M.----straße genügte selbst diesen geringen Anforderungen nicht. Es fehlte jeder kunstmäßige Aufbau im Sinne einer nur geringsten technischen Ausstattung, insbesondere fehlte der Straße noch Ende der 1950er Jahre ein Teerüberzug, so dass sie bei Regenwetter nicht von Fahrzeugen und Radfahrern passiert werden konnte. Ob der Straßengraben den (damaligen) Anforderungen an eine Straßenentwässerung genügte, ist angesichts der dokumentierten Feststellungen, wonach das Wasser aus den Gräben entweder gar nicht bzw. nicht zügig genug ablief, zu bezweifeln. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die diesbezüglichen weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend erschüttert werden. Insbesondere der Umstand, dass die in den Jahren 1927/28 durchgeführten straßenbaulichen Maßnahmen nur 1/8 der Wegstrecke betrafen, und dass es nur eine Straßenbeleuchtung in Form einzelner Leuchten im Abstand von mehreren hundert Metern gegeben hatte, werden von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen. Die vom Verwaltungsgericht hinsichtlich des Ausbauzustandes getroffenen Feststellungen sind durch die vorliegenden historischen Unterlagen hinreichend belegt; einer Fotodokumentation, wie sie die Klägerin fordert, bedarf es daher nicht. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen sind auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennbar. Vielmehr lassen sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen ohne Weiteres in einem für den Zulassungsantrag negativen Sinn beantworten. Die Rechtssache hat schließlich nicht die von der Beklagten angenommene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche, klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner Bedeutung aufwirft. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, „ob dann, wenn die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen damit begründet wird, dass die Straße erstmals die technische Eignung aufweise, innerörtlichen Verkehr zu bewältigen, die Gemeinde vor Erhebung dieser Beiträge verpflichtet ist, den vorherigen Ausbauzustand der Straße zu dokumentieren“, kommt es insbesondere nach den vorstehenden Ausführungen zum Ausbauzustand der M.----straße und angesichts der hier vorhandenen historischen Dokumente nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.