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Urteil

6 K 2167/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2019:0802.6K2167.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 21.11.2015 mit einem von der Deutschen Botschaft Ankara ausgestellten Visum per Flugzeug in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.01.2018 einen förmlichen Asylantrag. Laut VISA-Auskunft wurde ihr durch die Deutsche Botschaft Ankara am 10.11.2015 ein Schengenvisum mit Gültigkeit vom 20.11.2015 bis zum 19.12.2015 erteilt. Sie teilte mit Schreiben vom 30.11.2017 der Ausländerbehörde mit, sie habe zuletzt als Security in einer Schule gearbeitet, sei aber aufgrund des immer größer werdenden Drucks seit dem Putschversuch auf ihre Bevölkerungsgruppe gekündigt worden und danach mit einem Touristenvisum nach Deutschland gekommen. Sie habe bei einer staatlichen Bank ein Konto gehabt. Über ihre Familie habe sie erfahren, dass dort eine große Menge Geld eingezahlt worden sei und sie jetzt von Leuten gesucht werde. Sie vermute, dass über ihr Konto ohne ihr Wissen Geld an regierungskritische Organisationen habe fließen bzw. Falschgeld habe gewaschen werden sollen. In der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 01.02.2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab sie an, sie sei eigentlich für einen Erholungsurlaub eingereist und habe gegen Geld ein Visum bekommen. Sie habe 5.000,- € bezahlt. Dann habe sie erfahren, dass man ihr gekündigt habe. Auf die Frage, warum sie, statt viel Geld zu bezahlen, nicht ein Touristen- oder Besuchsvisum beantragt habe, erklärte sie, ein Touristenvisum sei zweimal abgelehnt worden, aber sie sei neugierig gewesen und habe Deutschland kennenlernen wollen. Ihren Verwandten gehe es finanziell nicht gut und sie hätten sie, die Klägerin, finanziell absichern müssen, um sie einzuladen. In der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung am 26.01.2018 und in der Anhörung am 01.02.2018 gab die Klägerin an, sie habe in der Türkei im Elternhaus gewohnt und das Land am 21.11.2015 verlassen. Die 5.000,- € habe sie mithilfe ihres Vaters und aus Ersparnissen finanziert. Sie habe in der Türkei noch ihren Vater, Geschwister und die Großfamilie. Sie habe die Berufsschule besucht und als Securitymitarbeiterin gearbeitet, zuletzt als Privatschutz mit Waffenbesitz in einem Jugend- und Studentenwohnheim. Davon habe sie nicht gut leben können. Die AKP habe das Wohnheim vom privaten Eigentümer gekauft und alle Mitarbeiter entlassen. Sie sei bereits in Deutschland gewesen, als sie es erfahren habe. Eine Arbeitskollegin habe sie über Facebook informiert. Der Privatbesitzer habe gekündigt, sei aber dazu und auch zum Verkauf gezwungen gewesen. Auf Hinwies, dass laut Schreiben an die Ausländerbehörde die Kündigung vor der Ausreise gekommen sei, erklärte sie, das sei eine Kurzfassung. Es habe schon vorher Anzeichen gegeben. In Deutschland habe ein Bekannter, der Bruder ihrer Freundin, das über Facebook geschrieben. Sie sei Anfang 2015 von unbekannten Leuten entführt worden. Man habe sie beleidigt, erniedrigend behandelt, bis zur Bewusstlosigkeit getreten und sie aufgefordert, für die Entführer die Studenten auszuspionieren. Sie habe sich geweigert und nach eineinhalb Tagen habe man sie freigelassen. Sie sei dauernd gefragt worden, ob man sie vergewaltigt habe. Es habe sie keiner heiraten wollen und Männer hätten sie aufgefordert, einfach mit ihnen zu schlafen. Deshalb sei sie nach Deutschland gekommen. Sie habe seit der Entführung ein geschwollenes Handgelenk, das immer wieder erfolglos operiert worden sei. Ihre Familie habe sie verstoßen und Verwandte, hätten gedroht, sie umzubringen. Auf die Frage, ob sie vor der Entführung schonmal angesprochen worden sei, um zu spionieren, antwortete sie mit nein. Nach der Rückübersetzung ergänzte sie, sie habe vor der Entführung mehrmals Nachrichten in einer Schublade an ihrem Arbeitsplatz gefunden. Darin habe gestanden, sie solle für „sie“ spionieren, sonst werde sie entführt oder man werde ihr etwas antun. Die Entführer gehörten vielleicht zur AKP. Die Abweichung in ihrem Vortrag zur schriftlichen Begründung ihres Antrags gegenüber dem Ausländeramt liege daran, dass es dort nur ein kurzer Antrag habe sein sollen. Sie habe Rückenschmerzen und psychische Problem, Schlafstörungen, Brustschmerzen und eine Schwellung am Handgelenk. Sie legte ein Kurzgutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie L. vom 27.02.2018 vor, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer mittelgradigen depressiven Störung leide. Ihre Aussagetüchtigkeit sei beeinträchtigt. Mit Bescheid vom 11.05.2018, als Einschreiben zur Post gegeben am 25.05.2018, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihr die Abschiebung in die Türkei an. Die Klägerin hat am 07.06.2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor, ihre Cousins im Dorf hätten sie nach der Entführung als Spion, Verräterin und Schlampe bezeichnet. Sie habe wegen des schlechten Rufs nicht mehr im Dorf bleiben können. Für die Reise nach Deutschland habe sie ihren Jahresurlaub genommen. Ihr schwer gelähmter Vater habe sie bei der Ausreise unterstützt; für die restlichen Männer der Familie sei sie eine Schande. Sie habe seit der Entführung psychische Probleme. Familiäre Unterstützung werde sie im Falle der Rückkehr nicht erhalten. Ohne diese könne sie als alleinstehende Frau in der Türkei nicht zurechtkommen. Auf die gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemachten Gründe sei sie beim Bundesamt nicht mehr eingegangen, weil sie davon ausgegangen sei, dass diese bereits bekannt seien. Sie habe beim Bundesamt auch das Schreiben an die Ausländerbehörde vorgelegt. Sie hat außerdem einen Kurzentlassungsbericht des Landeskrankenhauses S. vom 31.01.2019 vorgelegt, wonach sie unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome leide. Laut Attest hat sie dort geschildert, vor 40 Tagen ihren Ehemann bei einem Autounfall verloren zu haben. Ihre Familie sei gegen die Heirat gewesen und habe deshalb den Kontakt zu ihr abgebrochen. Sie leide seit der Kindheit unter Hepatitis B. Sie trägt weiter vor, sie habe bislang keine Praxis gefunden, die die empfohlene Behandlung der psychischen Probleme durchführen könne, weshalb sie nicht in der Lage sei, ein den Mindestanforderungen genügendes Attest einzureichen. Sie beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11.05.2018 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihr subsidiären internationalen Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt, Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2019 ist die Klägerin ergänzend zu ihren Asylgründen gehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit geladen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11.05.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO. I. Der Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die einzelnen Verfolgungsgründe in § 3b AsylG aufgeführt. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22 m.w.N. und vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19. Wenn der Asylbewerber frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt dafür geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Vgl. zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG BVerwG, Beschluss vom 06.07.2012 - 10 B 17.12 -, juris Rn. 5. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14.02.2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin ihr Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat oder dass ihr bei Rückkehr dorthin eine solche droht. 1. Ihr Vorbringen zu den Geschehnissen in der Türkei ist unglaubhaft und in einem solch eklatanten Maße durch Widersprüche geprägt, wie es höchst selten anzutreffen ist. In einem Schreiben an die Ausländerbehörde trug die Klägerin unter 30.11.2017 vor, ihr sei in der Türkei gekündigt worden und danach sei sie mit einem Touristenvisum nach Deutschland gekommen. Über ihre Familie habe sie erfahren, dass auf ihrem Konto eine große Menge Geld eingezahlt worden sei und sie jetzt von Leuten gesucht werde. Sie vermute, dass über ihr Konto Geld an regierungskritische Organisationen habe fließen bzw. Falschgeld habe gewaschen werden sollen. In ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 01.02.2018 gab sie im Widerspruch dazu an, sie sie zu touristischen Zwecken nach Deutschland gereist und habe erst nach der Ausreise erfahren, dass ihr in der Türkei gekündigt worden sei. In der Anhörung am 26.01.2018 wiederholte sie zwar, nach der Ausreise über die Kündigung informiert worden zu sein, erwähnte die Geschehnisse bezüglich ihres Kontos aber nicht mehr und änderte ihren Vortrag wiederum durchgreifend dahingehend, sie sei infolge einer Entführung ausgereist. Diese verschiedenen Sachverhaltsversionen sind nicht ansatzweise miteinander zu vereinbaren. Hinzu kommen Widersprüche innerhalb des Vorbringens beim Bundesamt. Dort gab sie zunächst an, eine Arbeitskollegin habe sie über Facebook über die Kündigung informiert. Im weiteren Verlauf schilderte sie jedoch, sie habe davon über Facebook von einem Bekannten, dem Bruder ihrer Freundin, erfahren. Außerdem antwortete sie zunächst auf die Frage, ob sie vor der Entführung schonmal angesprochen worden sei, um zu spionieren, mit nein. Nach der Rückübersetzung hingegen ergänzte sie, sie habe vor der Entführung mehrmals Nachrichten in einer Schublade an ihrem Arbeitsplatz gefunden. Darin habe gestanden, sie solle für „sie“ spionieren, sonst werde sie entführt oder man werde ihr etwas antun. Zwar dient die Rückübersetzung der Korrektur etwaiger Fehler bei der Übersetzung oder Protokollierung. Freilich vermag es aber nicht zu überzeugen, wenn im Rahmen der Rückübersetzung ein vollständig neuer Vortrag eingeführt wird. Ein Übersetzungs- oder Protokollierungsfehler dahingehend, dass anstelle der vollständigen Schilderung einer Bedrohungslage schlicht das Wort „nein“ übersetzt und protokolliert wurde, ist abwegig. Zuletzt ist nicht miteinander zu vereinbaren, dass sie einerseits angab, zu einem Erholungsurlaub nach Deutschland gekommen zu sein, andererseits aber infolge der Entführung das Land verlassen haben will. Ihre Äußerung auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, sie habe von „Jahresurlaub gesprochen“, bleibt insofern nichtssagend. Ihr Einwand, sie habe bei der Ausländerbehörde nur einen kurzen und prägnanten Antrag stellen wollen, stellt eine ersichtliche Schutzbehauptung dar. Denn er vermag zum einen nicht zu erklären, warum das nach Darstellung beim Bundesamt wesentliche fluchtauslösende Ereignis, nämlich die Entführung, mit keinem Wort Erwähnung fand. Zum anderen hat die Klägerin beim Bundesamt nicht nur ihren Vortrag „erweitert“, sondern sich in Widerspruch zu den Ausführungen bei der Ausländerbehörde gesetzt. Dort hatte sie angegeben, nach der Kündigung ausgereist zu sein. Beim Bundesamt hingegen schilderte sie, sie habe von der Kündigung erst in Deutschland erfahren. Hinzu kommen die Widersprüche innerhalb der Äußerungen beim Bundesamt. Auch der weitere Einwand, sie sei beim Bundesamt davon ausgegangen, der Vortrag gegenüber der Ausländerbehörde sei bereits bekannt, und sie habe das Schreiben vom 30.11.2017 auch nochmal zu den Akten gereicht, wertet die Kammer als Ausrede. Abgesehen davon, dass es ohnehin fernliegend ist, einen kompletten verfolgungsrelevanten Handlungskomplex (Kontobewegungen) in der Anhörung nicht mit einem Wort anzusprechen, gilt auch hier, dass der Vortrag nicht nur ergänzt wurde, sondern demjenigen gegenüber der Ausländerbehörde schlichtweg widerspricht, und innerhalb der Anhörung beim Bundesamt weitere Widersprüche zu Tage traten. Im Übrigen mutet es schon befremdlich an, wenn die Klägerin glauben machen will, die beschriebenen Widersprüche seien auf Probleme mit dem Dolmetscher beim Bundesamt, der aus Aserbaidschan stamme, zurückzuführen. Dass die komplette Auslassung bzw. der komplette Austausch ganzer Komplexe des Vortrags hiermit nicht erklärt werden kann, erschließt sich von selbst. Bezeichnend ist im Übrigen, dass ihr Vortrag, sie habe nachträglich mit Hilfe Dritter Fehler im Protokoll festgestellt, erst auf wiederholten Vorhalt von Widersprüchen in der mündlichen Verhandlung erfolgte. Darüber hinaus hat die Klägerin am Ende der Anhörung bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Daran muss sie sich festhalten lassen. Auch der Hinweis darauf, dass die Frage auf S. 4 des Anhörungsprotokolls dazu, ob der Bruder ihrer Freundin Deutsch spreche, nicht nachvollziehbar sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch wenn der Hintergrund der Frage in der Tat unklar bleibt, lässt sich bereits nur mutmaßen, was dem zugrunde liegt. Neben einem Übersetzungsfehler ist ebenso in Betracht zu ziehen, dass der Anhörer der Frage irrtümlich Bedeutung beimaß. Unabhängig davon wäre selbst ein Übersetzungsfehler an dieser Stelle nicht ansatzweise ausreichend, um die bisher beschrieben eklatanten Widersprüche auch nur annährend zu erklären. Weiterhin ist die Darstellung der Klägerin als Schutzbehauptung zu werten, sie habe beim Bundesamt gesagt bekommen, sie solle nicht weiterreden, weil man ihr ohnehin nicht glaube. Die Anhörung dauerte schließlich 161 Minuten, was mehr als genug Zeit war, um alle Komplexe des Fluchtgeschehens jedenfalls anzusprechen. Abgesehen davon ergäbe sich immer noch keine Erklärung für die Widersprüche im Vorbringen. Falls die Klägerin damit auf den Vorhalt des Anhörers betreffend ihre widersprüchlichen Angaben und die anschließende Bitte, die Wahrheit zu sagen, anspielt, war diese Vorgehensweise des Anhörers mehr als nachvollziehbar. Die Klägerin blieb freilich sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung von Hinweisen auf ihre Wahrheitspflicht gänzlich unbeeindruckt. Zuletzt ist festzuhalten, dass ihre Äußerung beim Bundesamt, sie sei von ihrer Familie (bis auf den Vater) verstoßen worden, und in der Klagebegründung, für die Männer der Familie sei sie ein Schande, schwerlich damit zu vereinbaren ist, dass sie in der S. schilderte, die Familie (in der mündlichen Verhandlung präzisiert auf ihre älteren Brüder) habe den Kontakt zu ihr infolge der Auswahl ihres nunmehr verstorbenen Ehemanns abgebrochen. Die Kammer vermag die - in einem solchen Ausmaß höchst selten anzutreffenden - Widersprüche auch nicht auf die der Klägerin mit Attest vom 01.03.2018 bescheinigte eingeschränkte Aussagetüchtigkeit zurückzuführen. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt, handelt es sich zum einen um eine völlig pauschale Behauptung ohne sachliche Begründung nach medizinischen Standards. Zum anderen vermag die bescheinigte eingeschränkte Aussagetüchtigkeit allenfalls beispielsweise Ungenauigkeiten oder kleiner Widersprüche, aber - insbesondere in der hier vorhandenen pauschalen Form - keinen in mehrfacher Hinsicht völlig diametralen Vortrag zu erklären. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und in Anbetracht der vielfachen Widersprüche, die die Klägerin auf Vorhalt nicht ansatzweise überzeugend zu erklären vermochte, wertet die Kammer das Vorbringen als diametral widersprüchlich und kommt zu dem Schluss, dass es frei erfunden ist. 2. Die Klägerin hat weiterhin keine Verfolgung allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden zu befürchten und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15.07.2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. "Säuberungsaktionen" die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.06.2019 (Stand: Mai 2019) S. 12 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 07.07.2017; VG Augsburg, Urteil vom 30.04.2019 - Au 6 K 17.33876 -, juris Rn. 35 ff. und Urteil vom 14.01.2019 - Au 6 K 17.33838 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N.; VG Magdeburg, Urteil vom 28.09.2018 - 6 A 243/17 -, juris Rn. 28 m.w.N. Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch davon auszugehen, dass die "Säuberungsaktionen" gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Die aktuellen Entwicklungen bestätigen daher die bisherige Erkenntnislage. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung bei Rückkehr von kurdischstämmigen Personen mit oppositionspolitischem Engagement und möglichen Verbindungen zur PKK vom 07.07.2017; BayVGH, Beschluss vom 26.10.2018 - 9 ZB 18.32678 -, juris Rn. 9.; VG Augsburg, Urteil vom 30.04.2019 - Au 6 K 17.33876 -, juris Rn. 35 ff. und Urteil vom 14.01.2019 - Au 6 K 17.33838 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N..; VG Magdeburg, Urteil vom 28.09.2018 - 6 A 243/17 -, juris Rn. 28 m.w.N. Es ist aber - wie bereits dargelegt - nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu diesem Personenkreis gehört. 3. Außerdem hat die Klägerin keine Verfolgung wegen ihrer alevitischen Religionszugehörigkeit zu befürchten. Die Glaubensgemeinschaft der Aleviten hat zwar in der Türkei - wie jene der katholischen und evangelischen Christen - keinen eigenen Rechtsstatus. Die individuelle Religionsfreiheit ist jedoch weitgehend gewährleistet. Die türkischen, zum Teil auch kurdischen Aleviten bilden mit schätzungsweise 15-20 Mio. Menschen nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. Sie werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt und können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren. Seit einem Parlamentsbeschluss im Februar 2015 sind alevitische Gebetsstätten namens „Cem-Haus“ (Cem Evi) mit Glaubensstätten anderer Religionen beispielsweise mit Moscheen gleichzustellen. Andere Hauptforderungen der Aleviten nach Anerkennung und Gleichstellung der Cem-Häuser auch im Hinblick auf staatliche Unterstützung analog zu Sunniten und nach Einführung einer Freiwilligkeit der Teilnahme am staatlichen Unterrichtsfach „Religions- und Gewissenskunde“ wurden bislang noch nicht erfüllt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.06.2019 (Stand: Mai 2019), S. 14. Ausgehend hiervon sind Maßnahmen des türkischen Staates, die eine asylerhebliche Intensität erreichen würden, jedoch nicht zu befürchten. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 04.09.2018 - Au 6 K 18.30664 -, juris Rn. 43 ff. und Urteil vom 04.09.2018 - Au 6 K 18.31181 -, juris Rn. 37 f. sowie VG Aachen, Urteil vom 06.02.2018 - 6 K 2376/17.A -, juris Rn. 36. II. Aus den unter 1. genannten Gründen droht der Klägerin bei Rückkehr ins Heimatland auch keine politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a GG. III. Weiterhin sind keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG gegeben. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach S. 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. IV. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus der Systematik als auch der Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, abgeleitet aus Art. 8 EMRK, ziehen regelmäßig nur eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nach sich. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Hier ist aber nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Insbesondere besteht kein Abschiebungshindernis mit Blick auf die wirtschaftliche Lage der Klägerin. So war die Klägerin in der Vergangenheit in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften, und nach eigenen Angaben sogar die Reisekosten von 5.000,- € teilweise aus Ersparnissen zu finanzieren. In Anbetracht dessen und der oben beschriebenen Widersprüche im Vortrag zur Verfolgungsgeschichte, hat die Kammer keinen Anlass, ihrer Behauptung Glauben zu schenken, sie habe von ihrem Einkommen nicht gut leben können. Weiterhin geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann, da ihr Vortrag dazu, durch die Familie verstoßen worden zu sein, widersprüchlich ist. Ergänzend ist die staatliche Unterstützung mit in den Blick zu nehmen. In der Türkei existiert zwar keine mit dem deutschen Recht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden aber auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt und von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besonderen Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 14.6.2019 (Stand: Mai 2019), S. 25 sowie VG Augsburg, Urteil vom 30.04.2019 - Au 6 K 17.33876 -, juris Rn. 79 und Urteil vom 09.10.2018 - Au 6 K 17.34151 -, juris Rn. 80. 2. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a) Ein Abschiebungsverbot ergibt sich zunächst nicht aus dem Gesundheitszustand der Klägerin. Es liegt keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG vor. Eine solche ist nur gegeben bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG). Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Konkret ist die Gefahrenlage, wenn die befürchtete Verschlimmerung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in den Abschiebezielstaat einträte. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Vgl. VG München, Beschluss vom 09.09.2016 - M 10 S 16.30802 -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2016 - 17 L 2574/16.A -, juris Rn. 48 ff. und VG Arnsberg, Beschluss vom 23.02.2016 - 5 L 242/16.A -, juris Rn. 31 und 64 m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG relevante Erkrankung vor. Dies gilt sowohl für die mit Attest vom 27.02.2018 geltend gemachte PTBS und die mittelgradige depressive Störung als auch für die im Kurzentlassungsbericht vom 31.01.2019 attestierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Im Falle einer - wie hier - behaupteten PTBS ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Vgl. grundlegend dazu BVerwG, Beschluss vom 26.07.2012 - 10 B 21/12 -, juris Rn. 7 und Urteile vom 11.11.2007 - 10 C 8.07 - und - 10 C 17.07 -, juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 13.06.2018 – 13 A 1080/18.A -, juris Rn. 13. Diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Substantiierung ärztlicher Stellungnahmen, die das Vorliegen einer PTBS zum Gegenstand haben, sind bei anderen psychischen Erkrankungen grundsätzlich entsprechend anzuwenden, wenn - wie hier hinsichtlich einer mittelgradigen depressiven Störung und schweren depressiven Episode ohne psychotische Sympome - die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seine vielfältigen Symptome es in vergleichbarer Weise wie bei der PTBS rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.10.2017 - 13 a 1807/17.A -, juris Rn. 25; Beschluss vom 21.03.2017 - 19 A 2461/14.A -, juris Rn. 15 ff. und Beschluss vom 08.03.2016 - 19 A 1670/13 -, juris Rn. 36. Schon diesen formalen Kriterien genügen die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht. In Bezug auf die sehr kurz gehaltene fachpsychiatrische Bescheinigung vom 27.02.2018 ist dies offenkundig ebenso wie für die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Therapiebescheinigung vom 25.07.2019, die nicht einmal eine Diagnose ausweist. Es trifft aber auch auf den Kurzentlassungsbericht vom 31.01.2019 zu. Denn es ist schon nicht klar, wie häufig sich die Klägerin im Einzelnen in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befand, wie sich der Therapieverlauf insofern darstellte und ob die geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt wurden. Der bloße Aufenthaltszeitraum in der Klinik und die Ausführungen zu Medikation sowie Sport- und Ergotherapie sind insofern nicht ausreichend. Letztendlich sind Grundlage der Diagnose und psychiatrische bzw. psychotherapeutische Therapiebehandlung (in Abgrenzung zur reinen Medikation) im Bericht nicht ansatzweise dargestellt. Den ärztlichen Bescheinigungen kann aber auch in der Sache nicht gefolgt werden: Nach allen Klassifikations- bzw. Diagnosesystemen setzt die Diagnose einer PTBS als objektives Kriterium zwingend - nach ICD-10 - ein Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß bzw. - nach DSM-IV - die Konfrontation mit einem Ereignis voraus, das lebensbedrohlich war oder eine schwere Verletzung oder Bedrohung der physischen Integrität der eigenen Person oder anderer Personen beinhaltete. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2016 - 3 A 2648/15.A -, juris Rn. 9 ff. m.w.N. Es ist unter Fachleuten der Psychotraumatologie anerkannt, dass ohne das Vorliegen eines Traumas diese Diagnose nicht gestellt werden kann Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17.11.2016 - A 4 K 3581/16 -, juris Rn. 6 unter Verweis auf Foerster/Leonhardt, Der medizinische Sachverständige 2003, 146; Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41 ff. Auf das Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses als sog. A-Kriterium kann auch deshalb nicht verzichtet werden, weil die weitaus überwiegende Anzahl der beschriebenen Symptome auch anderen psychischen Erkrankungen wie zum Beispiel einer depressiven Episode oder einer unspezifischen Angst- und Anpassungsstörung zugeordnet werden könnten. Vgl. zu diesem Ansatz generell VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17.11.2016 - A 4 K 3581/16 -, juris Rn. 6 unter Verweis auf Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41 ff. Für die Diagnose schwer fassbarer Krankheitsbilder, die sich einer Erhebung äußerlich objektiver Befundtatsachen häufig entziehen und auf innerpsychischen Vorgängen beruhen, kommt es dabei entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der dem psychischen Erleben zu Grunde liegenden äußeren Tatsachen an. Die von dem Asylbewerber abgegebenen Erklärungen über traumatisierende Erlebnisse im Heimatland können daher nicht unbesehen und ohne weitere Überprüfung zur Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme herangezogen werden. Sachverständigenbescheinigungen, die unkritisch und ohne die nötige Distanz allein auf den vorgetragenen Angaben beruhen, begründen daher keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 25.01.2011 - A 9 S 2774/10 -, juris Rn. 9 f. und VG Minden, Urteil vom 19.06.2012 - 10 K 2927/10.A -, juris Rn. 35. Nach diesen Kriterien ist ein Trauma nicht nachvollziehbar dargetan. Die fachpsychiatrische Bescheinigung vom 27.02.2018 und die Therapiebescheinigung vom 25.07.2019 benennen ein solches von vornherein gar nicht, sodass erst recht nicht feststellbar ist, dass die diesbezüglichen Angaben der Klägerin kritisch hinterfragt worden wären. Dies wäre freilich geboten gewesen. Die Kammer stuft die Angaben der Klägerin zu den Geschehnissen in der Türkei als evident unglaubhaft ein (s.o.), sodass kein traumatisierendes Ereignis als Auslöser der PTBS festgestellt werden kann. Dieses Defizit schlägt sich auch hinsichtlich der unter dem 27.02.2018 bescheinigten mittelgradigen depressiven Störung und der im Kurzentlassungsbericht vom 31.01.2019 attestierten schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome nieder. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass einer depressiven Erkrankung nicht notwendigerweise ein traumatisierendes Erlebnis zugrunde liegen muss. Dass der klägerische Vortrag unglaubhaft ist, muss aber dennoch Berücksichtigung finden, wenn nach der Darstellung des Betroffenen selbst seine Fluchtgründe Auslöser der Erkrankung sein sollen. Vorliegend hat die Klägerin mit dem Beweisantrag zu 3. - wie sich aus dem Schriftsatz vom 23.07.2019, mit dem der Kurzentlassungsbericht vom 31.01.2019 eingereicht und in diesem Zusammenhang auch die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge angekündigt wurden, zweifelsfrei ergibt - die angebliche Entführung als Auslöser ihrer psychischen Probleme, also nicht nur der PTBS, sondern auch der depressiven Symptomatik, benannt. Ihr Vorbingen zur Entführung glaubt die Kammer jedoch nicht und es findet weder in der ärztlichen Bescheinigung vom 27.02.2018 noch im Kurzentlassungsbericht vom 31.01.2019 überhaupt Erwähnung. Vielmehr wird in Letzterem erläutert, die Klägerin habe vom plötzlichen Tod ihres Ehemanns, den zuvor bestehenden Problemen in der Beziehung und dem aus der Heirat resultierenden Abbruch des Kontakts zu ihrer Familie sowie der fehlenden Unterstützung durch ihre Familie berichtet. Abgesehen von der abweichenden Darstellung der Kausalität zum Beweisantrag zu 3., wurde bereits dargelegt, dass auch die Angaben der Klägerin zum Abbruch des Kontaktes mit ihrer Familie in sich widersprüchlich sind. Der Kurzentlassungsbericht vom 31.01.2019 stellt aber schon in dem Moment für das Gericht keine verlässliche Beurteilungsgrundlage mehr dar, in dem eines von mehreren herangezogenen die Krankheit auslösenden Ereignissen mangels Glaubhaftigkeit „wegfällt“. Es ist mangels näherer Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass eine auf der Annahme mehrerer Ereignisse basierende ärztliche Beurteilung nach (nur) teilweisem Wegfall dieser Beurteilungsgrundlage noch Bestand haben kann. Im Übrigen werden die Angaben der Klägerin im Ganzen sowohl zu den sie belastenden Vorgängen als auch zu den daraus für sie resultierenden psychischen Konsequenzen (Traurigkeit, passive Todeswünsche) ohne Überprüfung als wahr zugrunde gelegt. Die Kammer hat jedoch angesichts des schon aufgezeigten asyltaktischen Verhältnisses der Klägerin zur Wahrheit keinen Anlass, ihren Angaben im Übrigen, z.B. zu psychischen Auswirkungen bestimmter Ereignisse, Glauben zu schenken. Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass es der Klägerin unmöglich gewesen wäre, eine den Mindestanforderungen genügende ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ihr Einwand, sie habe bisher keinen Arzt gefunden, um die von der S. empfohlene Therapie durchzuführen, verfängt nicht. Soweit die psychischen Probleme auf die Ereignisse in der Türkei zurückzuführen sein sollen, ist festzuhalten, dass sich die Klägerin seit November 2015 in Deutschland aufhält und sich seitdem - unabhängig von den Empfehlungen der S. - in angemessene Therapie hätte begeben können. Nichts anderes ergibt sich, wenn die Probleme ganz oder teilweise erst später aufgetreten sein sollten. Denn zum einen hätte sie zur Erstellung eines Attests für das Asylverfahren auch einen Arzt aufsuchen können, ohne dass dieser zugleich die Vorgaben der S. umsetzt. Zum anderen erschließt sich nicht, welche Vorgaben das sein sollen. Denn der Kurzentlassungsbericht enthält lediglich die Empfehlung einer weiteren ambulanten fachärztlich-psychiatrischen Behandlung, was man wohl kaum als vom Standard abweichende Therapieempfehlung auslegen kann. Unabhängig davon ergibt sich aus sämtlichen vorgelegten Unterlagen keine Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden i.S.v. außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden, insbesondere der von der Klägerin behaupteten Suizidgefahr. Während die fachpsychiatrische Bescheinigung vom 27.02.2018 und die Therapiebescheinigung vom 25.07.2019 von vornherein keine Ausführungen zu den Auswirkungen der Erkrankungen enthalten, ist im Kurzentlassungsbericht vom 31.01.2019 sogar festgehalten, dass sich die Klägerin von Suizidgefahr glaubhaft distanziert habe und bei Entlassung kein Hinweis auf akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestand. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war der Beweisantrag zu 1. mangels hinreichender Anhaltspunkte für das Vorliegen der unter Beweis gestellten psychischen Erkrankungen als Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen. Weder ist der Vortrag zum traumatisierenden Ereignis beziehungsweise zu dem Ereignis, das nach dem Vortrag der Klägerin die anderweitigen psychischen Erkrankungen ausgelöst haben soll, glaubhaft, noch enthalten die Atteste unter Zugrundelegung den nach der Rechtsprechung anzulegenden Maßstäben inhaltlich eine zureichende Darlegung der Erkrankungen. Vgl. hierzu als Ablehnungsgrund OVG NRW, Beschluss vom 13.06.2018 - 13 A 1080/18.A -, juris Rn. 6 ff. Weiterhin waren die Beweisanträge zu 2. und 3. schon deshalb abzulehnen, weil sie jeweils auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung abstellen und somit an den Beweisantrag zu 1. anknüpfen. Unabhängig davon ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen weder eine Suizidgefahr noch Anhaltspunkte für die Entführung als Auslöser der Erkrankungen, vielmehr werden teilweise sogar explizit Suizidalität und akute Eigengefährdung verneint und es wird auf andere Ereignisse als die Entführung abgestellt. Hinsichtlich der von der Klägerin angeführten Hepatitis B sowie den Rückenschmerzen, Schlafstörungen, Brustschmerzen und der Schwellung am Handgelenk ist - abgesehen davon, dass keine ärztlichen Unterlagen zu etwaigen gesundheitlichen Auswirkungen vorliegen - von vornherein nicht ersichtlich, dass diese auch nur annährend den für § 60 Abs. 7 AufenthG erforderlichen Schweregrad aufweisen, wobei die Hepatitis schon seit der Kindheit bekannt ist. b) Die Klägerin kann sich auch nicht auf die allgemeine Lage in der Türkei berufen. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.07.2011 - 1 C 2.01 -, juris. Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sei, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maß auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 38 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, Beschluss vom 15.01.2018 - 13 A 3297/17.A - juris Rn. 20 und VG Augsburg, Urteil vom 18.06.2018 - Au 5 K 17.31949 -, juris Rn. 56. Solche Gefahren sind hier mit Blick auf die obigen Ausführungen nicht ersichtlich. Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 und 38 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 und 711 ZPO.