Urteil
9 K 2944/18
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2019:0920.9K2944.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T at b e s t a n d: Der 1958 in I. (heute G. -I. ) geborene Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines entsprechenden Staatsangehörigkeitsausweises. Der Kläger ist im Besitz eines gültigen deutschen Personalausweises und wird im Melderegister der Stadt T. mit deutscher Staatsangehörigkeit geführt. Nach einer erstmaligen Kontaktaufnahme mit der Beklagten im Juni 2017 bezüglich der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises wurde der Kläger mit Schreiben vom 14. Juni 2017 zunächst darauf hingewiesen, dass ein solcher grundsätzlich nur dann benötigt werde, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft sei oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen Stelle verlangt werde. Der Kläger wurde weiter aufgefordert, einen etwaigen Antrag seinerseits entsprechend zu begründen und sein hieraus folgendes Sachbescheidungsinteresse nachzuweisen. Am 19. Juli 2017 stellte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Als Geburts- und Wohnsitzstaat gab hierbei er auf dem Antragsformular das "Kgr. Preußen" an. Unter der Rubrik "Sonstiges" gab der Kläger weiterhin an, die deutsche Staatsangehörigkeit durch "Abstammung gemäß RuStAG Stand 1913 §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)" erworben zu haben. In der Rubrik "Weitere Staatsangehörigkeit" findet sich zudem der Eintrag "Preußen". Ausführungen zu den Gründen für den Antrag finden sich demgegenüber nicht. Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 wurde der Kläger daraufhin erneut aufgefordert, der Beklagten mitzuteilen, zu welchem Zweck der Staatsangehörigkeitsausweis benötigt werde. Dem kam der Kläger nicht nach. Mit Schreiben vom 8. November 2017 wurde dem Kläger durch die Beklagte in der Folge mitgeteilt, dass sein Antrag in Ermangelung eines Sachbescheidungsinteresses nicht beschieden werde. Die deutsche Staatsangehörigkeit werde in der Regel mit einem gültigen Personalausweis oder Pass der Bundesrepublik Deutschland glaubhaft gemacht. Der Kläger habe trotz entsprechender Aufforderung nicht dargetan, warum die deutsche Staatsangehörigkeit in seinem Fall dennoch zweifelhaft oder klärungsbedürftig sei oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen erforderlich sein sollte. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält dieses Schreiben nicht. Mit einem am 9. Dezember 2017 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben erwiderte der Kläger hierauf im Wesentlichen, dass die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit jedem zustehe. Die Angabe "Deutsch" auf dem Personalausweis begründe nämlich nur die Vermutung einer Staatsangehörigkeit und kennzeichne die völkische Zugehörigkeit mit der Eigenschaft deutsch, welche jedoch nicht als Adjektiv verwendet werde, sondern in der Großschreibweise Deutsch das Attribut der Treuhandmasse kennzeichne. Ein Sachbescheidungsinteresse folge aus dem Grundgesetz von 1913 nach Abstammung. Das Personalausweisgesetz habe keine Gültigkeit, da es von einer nicht legitimierten Bundesregierung beschlossen worden sei. Er sehe sich durch die unterlassene Bescheidung in seinen Rechten aus Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie in Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 bestätigte die Beklagte dem Kläger nur noch den Eingang dieses Schreibens und verwies diesen auf den Rechtsweg. Der Kläger hat am 5. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz und 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt werde. Eines Feststellungsinteresses bedürfe es im ersteren Fall nicht. Nur für eine Feststellung von Amts wegen sei ein öffentliches Interesse an einer solchen erforderlich. Der ungeschriebene Grundsatz, dass ein Feststellungsinteresse erforderlich sei, gelte zwar im Verwaltungsprozessrecht, nicht jedoch, wenn eine einfachgesetzliche Norm einen bedingungslosen Feststellungsantrag gestatte. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist und ihm einen entsprechenden Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mangels Sachbescheidungsinteresses sei die hier statthafte Untätigkeitsklage bereits unzulässig, da eine Bescheidung überhaupt nicht erfolgen müsse. Aus demselben Grund sei die Klage jedenfalls unbegründet. Das Erfordernis eines Sachbescheidungsinteresses sei ein allgemeiner verfahrensrechtlicher Grundsatz, von dem § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG keine Ausnahme mache. Beim Kläger bestünden keinerlei Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit. Auch sei nicht ersichtlich, dass dieser den Staatsangehörigkeitsausweis zur Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte benötigen würde. Vielmehr sprächen die klägerseitigen Angaben bei der Antragstellung für die Mißbräuchlichkeit seines Antrags. Mit Beschluss vom 14. August 2018 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist nach § 42 Abs. 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Verpflichtungsklage statthaft, da es sich bei der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Februar 2014 - 19 E 51/14 -, NRWE, Rn. 6 f. m.w.N. Statthafte Form der Verpflichtungsklage ist vorliegend indes nicht die Versagungsgegenklage (§ 68 Abs. 2 VwGO), da es an einer ablehnenden Entscheidung der Beklagten fehlt. Diese hat den Antrag des Klägers auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bei verständiger Auslegung des Schreibens vom 8. November 2017 aus dem objektiven Empfängerhorizont nicht durch ablehnenden Verwaltungsakt als unzulässig oder unbegründet beschieden, sondern im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag des Klägers in Ermangelung eines Sachentscheidungsinteresses gar nicht beschieden werde. Hierfür spricht auch das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung. Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage ist daher an den Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zu messen. Die hiernach statthafte Klage ist bereits unzulässig. Zwar liegen die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage vor. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine solche nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Behörde über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Sachentscheidung im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO ist jede verbindliche behördliche Entscheidung zur Hauptsache, auch die Ablehnung des Antrags oder die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig. Vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt, 36. Ergänzungslieferung 2019, § 75 VwGO, Rn. 5a. Ein zureichender Grund für das Fehlen einer Sachentscheidung im obigen Sinne ist hier nicht ersichtlich. Selbst wenn ein Sachbescheidungsinteresse des Klägers vorliegend nicht gegeben war (s. hierzu unten), wäre die Beklagte dennoch gehalten gewesen, den Antrag des Klägers als unzulässig abzuweisen und nicht einfach untätig zu bleiben bzw. eine Bescheidung ausdrücklich abzulehnen. Der ungeschriebene verwaltungsverfahrensrechtliche Grundsatz, dass für jede Verwaltungstätigkeit ein Sachbescheidungsinteresse erforderlich ist, ist das verfahrensrechtliche Gegenstück zum verwaltungsprozessualen Grundsatz, dass für jede gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein muss. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 169/95 -, juris, Rn. 12 m.w.N. Beide Grundsätze fußen auf der Erwägung, dass das Tätigwerden staatlicher Institutionen kein Selbstzweck ist. Es ist jedoch unbestritten, dass das Gericht im Falle eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht einfach untätig bleiben kann, sondern derartige Klagen und Anträge als unzulässig abzuweisen bzw. abzulehnen hat. Entsprechendes muss - schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen - auch für die Verwaltungstätigkeit gelten. Vgl. im Ergebnis ebenso Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 28. April 2017 - 2 K 381.16 -, juris, Rn. 13; a.A. ausdrücklich VG Hamburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 K 6629/15 -, juris, Rn. 18 ff.; im Anschluss hieran VG Potsdam, Urteil vom 31. März 2017 - 9 K 4791/16 -, juris, Rn. 13. Letztlich kommt es hierauf indes nicht an. Denn dem Kläger fehlt jedenfalls die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Bei der Verpflichtungsklage ist klagebefugt, wer ein subjektives Recht auf Erlass des Verwaltungsakts haben kann. Wird – wie hier – ein Anspruch auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts geltend gemacht, muss sich somit aus dem Sachvortrag des Klägers zumindest die Möglichkeit ergeben, dass die Behörde aufgrund einer Rechtsgrundlage verpflichtet ist, den begehrten feststellenden Bescheid zu erlassen. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall deswegen, weil dem Kläger für seinen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Maßgabe seines Sachvortrags offenkundig das Sachbescheidungsinteresse fehlt. Zwar obliegt es einer Behörde regelmäßig, Anträge auf Vornahme eines Verwaltungsaktes in der Sache zu bescheiden. Allerdings kann in Ausnahmefällen das Interesse des Antragstellers an einer Sachbescheidung - d.h. im hiesigen Kontext einer Entscheidung über die Begründetheit seines Antrags - entfallen. Den Ausgangspunkt hierfür bildet der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass „jede Verwaltungstätigkeit ein – wie auch immer geartetes – öffentliches oder privates Bedürfnis zu befriedigen hat und deshalb dann zumindest unterbleiben darf und in der Regel wohl auch unterbleiben muss, wenn sie ohne jeden erkennbaren Sinn ist.“ Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1976 - VII B 21.76 -, juris, Rn. 3 m.w.N. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass die Verwaltung für ersichtlich nutzlose oder unlautere Zwecke missbräuchlich in Anspruch genommen werden und zu möglicherweise aufwendigen inhaltlichen Prüfungen gezwungen werden kann. Das Vorliegen eines derartigen Interesses am behördlichen Tätigwerden ist eine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung, weswegen die Behörde bei seinem Fehlen ausnahmsweise nicht über die Begründetheit des Antrags entscheiden muss. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - IV C 49.71 -, juris Rn. 14; vgl. aus der weiteren Rspr. nur BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6/13 -, juris, Rn. 16 (zum Asylrecht); OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 10 A 2741/07 -, juris, Rn. 6 ff. (zum Baurecht) sowie BVerwG, Urteil vom 21. November 1996 - 4 C 13/95 -, juris, Rn. 13 ff. (zum Denkmalschutzrecht). Die für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit einschlägige Rechtsgrundlage macht von diesen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen keine Ausnahme. Zwar setzt die antragsabhängige Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StAG im Gegensatz zur amtswegigen Feststellung nach § 30 Abs. 1 Satz 3 StAG vom Wortlaut der Norm her kein (öffentliches) Interesse voraus. Daraus folgt jedoch nur, dass das Gesetz für die Antragstellung keine besonderen Voraussetzungen bezeichnet, d.h. keine Voraussetzungen, die über das allgemeine Sachbescheidungsinteresse hinausgingen. Weder dem Wortlaut noch der Systematik des Gesetzes sind demgegenüber Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass von dem Erfordernis eines Sachbescheidungsinteresses als allgemeiner Sachentscheidungsvoraussetzung befreit würde. Darüber hinaus entsprach es gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers, mit der Normierung des § 30 StAG abweichend von allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen ein voraussetzungsloses Feststellungsverfahren einführen. Der in seiner heutigen Fassung 2007 in das StAG eingeführte § 30 StAG dient ausweislich der Gesetzesbegründung mit seiner Verbindlicherklärung der hiernach getroffenen Feststellung vielmehr ausschließlich der Herstellung von Rechtssicherheit. Vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 230 f. An einem Bedürfnis zur Herstellung von Rechtssicherheit fehlt es jedoch von vornherein, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit eines Antragstellers nicht zweifelhaft ist und auch nicht ernstlich bestritten wird. Es widerspräche mithin auch dem Gesetzeszweck, entgegen allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsätze anlasslose Anträge auf Feststellung der Staatsangehörigkeit zu ermöglichen. Vgl. ebenso Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 8. August 2018 - 5 ZB 18.844 -, juris, Rn. 7. Im Ergebnis wird daher sowohl in der obergerichtlichen als auch der erstinstanzlichen Rechtsprechung sowie in der Literatur für Anträge nach § 30 Abs. Satz 1 StAG soweit ersichtlich einhellig ein Sachbescheidungsinteresse gefordert. Vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. September 2018 - 1 O 715/18 -, juris, Rn. 2; BayVGH, Beschluss vom 8. August 2018 - 5 ZB 18.844 -, juris, Rn. 3 ff.; aus der erstinstanzlichen Rechtsprechung VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 10 K 538/17 -, juris, Rn. 13 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 21. Dezember 2017 - 3 K 757/16 -, juris, Rn. 31; VG Berlin, Urteil vom 28. April 2017 - 2 K 381.16 -, juris, Rn. 16; VG Lüneburg, Urteil vom 5. April 2017 - 6 A 525/16 -, juris, Rn. 22; VG Potsdam, Urteil vom 31. März 2017 - 9 K 4791/16 -, juris, Rn. 13; VG Arnsberg, Urteil vom 8. März 2017 - 1 K 1703/16 -, juris, Rn. 18; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 11. Januar 2017 - 9 A 227/16 -, juris, Rn. 20; VG Hamburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - 2 K 6629/15 -, juris, Rn. 20; VG Minden, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 11 K 630/16 -, juris, Rn. 20 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 9. September 2016 - 1 A 88/16 -, juris, Rn. 19; aus der Literatur Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Auflage 2017, § 30, Rn. 3a; Marx, in: Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblatt, 36. Ergänzungslieferung Juni 2018, Band II, IV - 2 § 30, Rn. 17 f. Dieser Auffassung schließt sich im Lichte obiger Erwägungen auch die Kammer an. Der Kläger hat das hiernach notwendige Sachbescheidungsinteresse trotz Aufforderung durch die Beklagte und Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt. Es ist auch ansonsten keines ersichtlich. Es besteht kein Zweifel daran, dass er deutscher Staatsangehöriger ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers wird von niemandem, insbesondere nicht von deutschen oder ausländischen Behörden, bestritten. Der Kläger wurde auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren, wird seit über 60 Jahren als deutscher Staatsangehöriger behandelt, im Melderegister als deutscher Staatsangehöriger geführt und ist im Besitz eines gültigen deutschen Personalausweises. Ebenso ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er den Staatsangehörigkeitsausweis für Behördengänge oder zur Ausübung seiner staatsbürgerlichen Rechte benötigen würde. Ein Anspruch auf (positive) Bescheidung seines Antrags in der Sache ist daher von vornherein offensichtlich ausgeschlossen. Dahinstehen können in der Folge die Fragen, ob aufgrund der Angaben des Klägers in seinem Antrag von einer Mißbräuchlichkeit seines Begehrs auszugehen ist, welche das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen könnte, sowie ob Klagen sog. "Reichsbürger" - unabhängig davon, ob der Kläger überhaupt hierunter fallen würde - allein wegen deren das staatliche Gewaltmonopol grundsätzlich negierenden Grundeinstellung als rechtsmissbräuchlich oder als unauflösbar widersprüchlich zu bewerten und bereits deswegen unzulässig sind. Vgl. letztere Frage ebenfalls offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2016 - 19 A 1457/16 -, NRWE, Rn. 13; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 30. Juni 2016 - 23 K 2122/16 -, NRWE, Rn. 25. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.