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Beschluss

19 A 422/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0210.19A422.20.00
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Leitsätze

Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung eines Sachbescheidungsinteresses gilt auch für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG (wie OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 19 A 2812/19 -, juris).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung eines Sachbescheidungsinteresses gilt auch für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG (wie OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 19 A 2812/19 -, juris). Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. 1. Aus der Zulassungsbegründung des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es entspricht der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, dass derjenige, der den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes beantragt, ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten behördlichen Entscheidung haben muss. Dieses Interesse fehlt, wenn die begehrte Verwaltungsentscheidung für den Antragsteller ohne ersichtlichen Nutzen ist, weil sie ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile zu verschaffen vermag. Dieses Sachbescheidungsinteresse ist eine allgemeine, d. h. unabhängig von ausdrücklicher gesetzlicher Normierung geltende verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung, welche die Behörde berechtigt, den Antrag selbst bei Bestehen eines materiellen Anspruchs abzulehnen. Es entspricht dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als Sachentscheidungsvoraussetzung im Verwaltungsprozess. BVerwG, Urteile vom 29. August 2019 ‑ 7 C 33.17 ‑, NWVBl. 2020, 84, juris, Rn. 32 m. w. N., vom 4. April 2012 ‑ 8 C 6.11 ‑, BVerwGE 143, 1, juris, Rn. 14 f., vom 22. Februar 2012 ‑ 6 C 11.11 ‑, BVerwGE 142, 48, juris, Rn. 27, vom 6. August 1996 ‑ 9 C 169.95 ‑, BVerwGE 101, 323, juris, Rn. 11 f., und vom 23. März 1973 ‑ IV C 49.71 ‑, BVerwGE 42, 115, juris, Rn. 14, Beschluss vom 30. Juni 2004 ‑ 7 B 92.03 ‑, NVwZ 2004, 1240, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 2. März 2020 - 10 A 1136/18 -, juris, Rn. 40. Diese allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Sachentscheidungsvoraussetzung eines Sachbescheidungsinteresses gilt auch für einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG. Eine abweichende Sonderregelung findet sich weder im für das Verwaltungsverfahren der kommunalen Staatsangehörigkeitsbehörden in Nordrhein-Westfalen maßgeblichen Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen noch im Staatsangehörigkeitsgesetz. Siehe dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 19 A 2812/19 -, juris, Rn. 5 ff. m. w. N. Der Einwand des Klägers, die Annahme, dass „durch willkürliche Einzelentscheidungen der Behörden Begründungen abgefordert werden können,“ stehe im Widerspruch zu den „eindeutigen gesetzlichen Vorgaben aus § 30 StAG“, ist unvereinbar mit der beschriebenen allgemeinen Geltung des Erfordernisses eines Sachbescheidungsinteresses als ungeschriebenem Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts und dem Fehlen abweichender staatsangehörigkeitsrechtlicher Sonderregelungen. Gegen die einzelfallbezogene Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger das danach erforderliche Sachbescheidungsinteresse fehle, hat dieser innerhalb der mit dem 9. März 2020 abgelaufenen Antragsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine Zulassungsrügen erhoben, insbesondere keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Sollten seine Ausführungen im Schriftsatz vom 2. Februar 2021 in diesem Sinn zu verstehen sein, sind sie verspätet. Auch unabhängig davon sind sie in der Sache erfolglos. Gegenüber seiner Wertung in diesem Schriftsatz, das „Verfahren mit der irrwitzigen Einstufung des Klägers als ‚vermeintlichem Reichsbürger‘“ nehme „zwischenzeitlich unvorstellbare und weitergehend bizarre Formen an“, ist klarzustellen, dass er selbst hinreichende objektive Anhaltspunkte für diese Einstufung gesetzt hat, indem er etwa in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2018 ausgeführt hat: „Zudem ist die BRD demzufolge kein Staat, sondern eine militärisch besetzte Kolonie der USA. Sie ist eine wirtschaftliche Treuhandverwaltung, in der Firmen- und Handelsrecht und eben kein Staatsrecht umgesetzt wird.“ Ein weiteres Indiz für diese Einstufung ergibt sich daraus, dass er den beantragten Staatsangehörigkeitsausweis in diesem Schreiben als „gelben Schein“ bezeichnet und damit einen Begriff gewählt hat, welcher der Reichsbürgerideologie entspringt und im Zusammenhang steht mit deren Aktivitäten, die u. a. auch auf die gezielte Blockierung der öffentlichen Verwaltung, hier insbesondere der Tätigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden zielen. Vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 20. Juli 2020 ‑ 10 B 20.459 ‑, juris, Rn. 29. Ebenso wenig hat der Kläger innerhalb dieser Antragsbegründungsfrist ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der genannten einzelfallbezogenen Feststellung eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses aus dem Verwendungszweck abgeleitet, den er bei der Überweisung der ihm im Ablehnungsbescheid auferlegten Verwaltungsgebühr angegeben hat. Auf diesen Verwendungszweck hat er sich vielmehr erstmals in seinen Schriftsätzen vom 21. September 2020 und vom 9. Oktober 2020 berufen, die beide ebenfalls verspätet sind. Abgesehen davon wäre auch diese Rüge bei fristgerechter Erhebung erfolglos. Denn es ist offenkundig, dass der Kläger das erforderliche Sachbescheidungsinteresse nicht dadurch selbst herbeizuführen vermag, dass er anstelle der festgesetzten Gebühr in Höhe von 18,00 Euro die Höchstgebühr für eine Staatsangehörigkeitsurkunde in Höhe von 51,00 Euro nach § 38 Abs. 3 Satz 2 StAG überweist und dabei als Verwendungszweck „Gebühr für Staatsangehörigkeitsurkunde“ in den Überweisungsträger einträgt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, welche Gegenstandsbezeichnungen die Kreiskasse als Vollstreckungsbehörde in den vom Kläger vorgelegten Dokumenten angegeben hat 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt ebenfalls nicht vor, weil die Rechtssache aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, die einer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen. 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dass nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StAG vom Vorliegen eines Sachbescheidungsinteresses abhängig gemacht werden darf, bedarf keiner weitergehenden Klärung. Dies entspricht nicht nur – wie oben ausgeführt – der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats, sondern auch der einhelligen sonstigen obergerichtlichen und erstinstanzlichen Rechtsprechung. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 S 476/20 -, juris, Rn. 8 ff.; OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 5. September 2018 ‑ 1 O 715/18 ‑, DVBl. 2019, 513, juris, Rn. 2 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2018 ‑ 5 ZB 18.844 ‑, juris, Rn. 4 ff.; VG Aachen, Urteil vom 20. September 2019 ‑ 9 K 2944/18 ‑, S. 8 f. des Urteils; VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2018 ‑ 10 K 538/17 ‑, juris, Rn. 14 f. m. w. N.; VG Arnsberg, Urteil vom 8. März 2017 ‑ 1 K 1703/16 ‑, juris, Rn. 18 f.; VG Minden, Urteil vom 12. Dezember 2016 ‑ 11 K 630/16 ‑, juris, Rn. 20 ff. Darüber hinausweisende Fragen grundsätzlicher Bedeutung legt der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung des Staatsangehörigkeitsausweises für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Der Rechtstreit ist auch ein von diesen Vorschriften erfasster Statusrechtsstreit um die deutsche Staatsangehörigkeit, weil der Kläger den begehrten Staatsangehörigkeitsausweis als Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit verwenden möchte. Dadurch unterscheidet sich seine Klage von solchen um eine frei erfundene Zugehörigkeit zu einem „reichsverfassungsrechtlichen Staat Deutsches Reich“ oder zu einem anderen rechtlich inexistenten Staatsverband, welche der Senat mit dem einfachen Auffangwert bewertet. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2016 ‑ 19 A 1457/16 ‑, NJW 2017, 424, juris, Rn. 15. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).