Urteil
10 K 2052/19.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2020:0513.10K2052.19A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juli 2019 wird mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juli 2019 wird mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3. getroffenen Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die am 26. Mai 2019 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Ihre Eltern N. K. E. und N1. H. reisten mit den beiden minderjährigen Geschwistern der Klägerin S. E. und J. E. eigenen Angaben zufolge am 27. Februar 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 18. März 2019 einen Asylantrag bei der Beklagten. Ausweislich einer Mitteilung des griechischen Migrationsministeriums wurde den Eltern und Geschwistern der Klägerin in Griechenland am 27. Juli 2017 internationaler Schutz gewährt. Der Asylantrag der Eltern und Geschwister der Klägerin wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 9. April 2019 als unzulässig abgelehnt. Dieser Bescheid wurde bei der erkennenden Kammer im Klageverfahren 10 K 1208/19.A mit Ausnahme der auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1. des Bescheids) angefochten. Für die Klägerin stellten ihre Eltern am 11. Juni 2019 einen Asylantrag. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 1. Juli 2019, den Eltern der Klägerin zugestellt am 5. Juli 2019, als unzulässig ab (Ziffer 1.). Überdies stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.), und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 3.). Nach Syrien dürfe die Klägerin nicht abgeschoben werden (Ziffer 3. Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Außerdem wurde die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt (Ziffer 5.). Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus, der Asylantrag der Klägerin sei mit Blick auf die bereits erfolgte Schutzgewährung durch Griechenland für ihre Eltern nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 der Dublin III-VO unzulässig. Die Klägerin hat am 15. Juli 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, Griechenland sei kein sicherer Staat für international Schutzberechtigte. Nach der Erkenntnislage sei vielmehr davon auszugehen, dass sich für die Familie der Klägerin im Falle einer Rückführung nach Griechenland die Situation einer dauerhaften Existenzlosigkeit ergebe, gegen die seitens des griechischen Staates nichts unternommen werde. Die vorgeschriebene Gleichbehandlung von international Schutzberechtigten und griechischen Staatsangehörigen werde den Schutzberechtigten in der Praxis verwehrt, sie könnten die formal garantierten Rechte nicht erlangen. Die Familie der Klägerin werde bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Eltern in Griechenland keinen Steuerbescheid erhalten, somit auch keine Sozialhilfe und damit kein Geld für die Anmietung einer Unterkunft und den Erhalt eines Sprachkurses. Mangels hinreichender Sprachkenntnisse stünden sie dem griechischen Arbeitsmarkt aber auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung. Staatliche Unterstützungsleistungen würden sie nicht erhalten. Sie könnten könne schon nicht die insoweit erforderlichen legalen Voraufenthaltszeiten nachweisen, da sie sich im Ausland aufhielten. Im Ergebnis fehlte ihnen daher der Zugang zu den Grundbedürfnissen „Brot, Bett und Seife“. Angesichts dessen sei für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu rechnen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juli 2019 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2., 3. und 4. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1. Juli 2019 zu verpflichten festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Mit Urteil vom 12. Mai 2020 hat die erkennende Kammer den ablehnenden Bescheid des Bundesamts für die Eltern und Geschwister der Klägerin - mit Ausnahme der nicht angefochtenen Unzulässigkeitsentscheidung - aufgehoben und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass für die Eltern und Geschwister der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vorliegt (10 K 1208/19.A). Zur Begründung hat die Kammer unter anderem ausgeführt, den Familienangehörigen der Klägerin drohe in Griechenland die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Im vorliegenden Klageverfahren haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 K 1208/19.A sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die der Einzelrichter mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. A. Die Klage ist zulässig. Im Fall eines Bescheids, mit dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag - wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG als unzulässig abgelehnt hat, ist allein die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart. Hiermit wird dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin vollumfänglich entsprochen. Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 8. Januar 2019 - 1 C 16.18 -, BVerwGE 164, 165 ff. = juris, Rn. 13, und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, BVerwGE 153, 162 ff. = juris, Rn. 13 f. Soweit die Beklagte in Satz 4 der Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids zusammen mit der Abschiebungsandrohung nach Griechenland festgestellt hat, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, ist diese - die Klägerin ausschließlich begünstigende - Feststellung bei sachdienlicher Auslegung von ihrem Klagebegehren nicht umfasst. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, Buchholz 402.251 § 37 AsylG Nr. 1 = juris, Rn. 7; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 75. Die diese Feststellung gleichwohl ausnehmende Tenorierung dieses Urteils hat ausschließlich klarstellenden Charakter. Vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 75. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage im Übrigen bestehen nicht. B. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 1. Juli 2019 erweist sich im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids erfolgte Ablehnung des Asylantrags der Klägerin als unzulässig ist rechtswidrig. 1. Sie kann nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. a. Nach der Regelung des Art. 20 Abs. 3 der Dublin III-VO, auf die sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid stützt, ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Die Voraussetzungen für eine auf § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG (i. V. m. Art. 20 Abs. 3 der Dublin III-VO) gestützte Unzulässigkeitsentscheidung liegen entgegen der Annahme der Beklagten nicht vor. Die Klägerin ist bereits keine minderjährige Familienangehörige eines Antragstellers im Sinne der Dublin III-VO, sondern („nachgeborenes“) Kind von Eltern, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben. Die Kammer muss vorliegend auch nicht entscheiden, ob die Situation der Klägerin mit der in Art. 20 Abs. 3 der Dublin III-VO geregelten Konstellation zumindest vergleichbar ist und eine (direkte oder) analoge Anwendung bzw. eine erweiternde Auslegung dieser Regelung gebietet. Vgl. hierzu Sächs. OVG, Beschluss vom 5. August 2019 - 5 A 593/19.A -, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.; verneinend etwa: Schl.-H. OVG, Urteil vom 7. November 2019 - 1 LB 5/19 -, juris, Rn. 21 ff., und Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 17 ff. Denn die erkennende Kammer hat mit Urteil vom 12. Mai 2020 entschieden, dass die Eltern und Geschwister der Klägerin nicht nach Griechenland abgeschoben werden dürfen, weil ihnen dort eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Angesichts dessen verbietet sich mit Blick auf das Kindeswohl und die Wahrung der Familieneinheit eine Anwendung bzw. Auslegung des Art. 20 Abs. 3 der Dublin III-VO, die zu einer Zuständigkeit Griechenlands (nur) für den Asylantrag der Klägerin führt. b. Für eine Zuständigkeit Griechenlands auf der Grundlage anderer Vorschriften der Dublin III-VO ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Vgl. hierzu ausführlich Schl.-H. OVG, Urteil vom 7. November 2019 - 1 LB 5/19 -, juris, Rn. 25 ff. 2. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG kann schließlich auch nicht in eine solche nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgedeutet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2020 - 11 A 3925/19.A -, juris, Rn. 12 ff., m. w. N. Im Übrigen könnte die Entscheidung auch deswegen nicht im Wege einer Umdeutung auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden, weil den Familienangehörigen der Klägerin - und damit auch dieser selbst als minderjährigem Kleinkind - nach den Feststellungen der erkennenden Kammer eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. In einem solchen Fall ist es dem Bundesamt verwehrt, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abzulehnen. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 43, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (J. ) -, juris, Rn. 83 bis 94, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97 (zu Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Verfahrensrichtlinie, dessen Umsetzung § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dient). II. Ist danach die Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids aufzuheben, so muss Gleiches auch für die Ziffern 2. bis 4. des streitgegenständlichen Bescheids gelten. 1. Die unter Ziffer 2. des Bundesamtsbescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung jedenfalls verfrüht ergangen. Denn da sich aus der Akte Anhaltspunkte für eine (zunächst nachrangige) Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nicht ergeben, ist das Bundesamt nunmehr verpflichtet, den Antrag der Klägerin materiell zu prüfen. Eine Entscheidung über Abschiebungsverbote kann sachgemäß erst nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgen und insoweit auch nur in Bezug auf den (Heimat-)Staat, in den abgeschoben werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, BVerwGE 157, 18 = juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2020 - 11 A 1897/18.A -, unveröffentlicht, Bl. 7 des Beschlussabdrucks. 2. Die unter Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Griechenland ist ebenfalls - mit Ausnahme der nicht angefochtenen Feststellung in Satz 4, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf - aufzuheben. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung (allein) in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, wenn eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht ergehen kann. Griechenland ist jedoch - wie aufgezeigt - nicht für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig. 3. Die in Ziffer 4. des Bundesamtsbescheids enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben. III. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag war vorliegend nicht (mehr) geboten, weil die Klägerin bereits mit ihrem Hauptantrag obsiegt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.