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Beschluss

1 LB 24/19

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in Deutschland geborenes Kind eines in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Griechenland) als Schutzberechtigter anerkannten Elternteils ist nicht ohne Weiteres dem Zuständigkeitsregime der Dublin-III-VO zuzuordnen. • Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO ist nach Wortlaut und System nicht direkt auf sogenannte nachgeborene Kinder anwendbar, deren Eltern bereits endgültig als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt sind. • Die Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG sind restriktiv auszulegen; bei nachgeborenen Kindern greift weder Nr. 1a) noch Nr. 2 ohne besondere Voraussetzungen ein. • Fehlt eine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach Dublin III-VO, bleibt der Staat der ersten Antragstellung (hier: Deutschland) für die inhaltliche Prüfung verpflichtet; darum ist eine auf Dublin gestützte Ablehnung unter den gegebenen Umständen rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeitsregelungen des §29 AsylG bei in Deutschland geborenen Kindern von in der EU anerkannten Schutzberechtigten • Ein in Deutschland geborenes Kind eines in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Griechenland) als Schutzberechtigter anerkannten Elternteils ist nicht ohne Weiteres dem Zuständigkeitsregime der Dublin-III-VO zuzuordnen. • Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO ist nach Wortlaut und System nicht direkt auf sogenannte nachgeborene Kinder anwendbar, deren Eltern bereits endgültig als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt sind. • Die Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG sind restriktiv auszulegen; bei nachgeborenen Kindern greift weder Nr. 1a) noch Nr. 2 ohne besondere Voraussetzungen ein. • Fehlt eine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach Dublin III-VO, bleibt der Staat der ersten Antragstellung (hier: Deutschland) für die inhaltliche Prüfung verpflichtet; darum ist eine auf Dublin gestützte Ablehnung unter den gegebenen Umständen rechtswidrig. Die Eltern der Klägerin stammen aus Syrien und erhielten in Griechenland internationalen Schutz. Sie reisten nach Deutschland ein; die Klägerin wurde hier am 25.02.2019 geboren und ihr Asylantrag wurde fingiert gestellt. Das BAMF lehnte mit Bescheid vom 28.05.2019 den Asylantrag der Klägerin als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.1a) AsylG ab, stellte Abschiebungsfreiheit nach Syrien fest, forderte zur Ausreise auf und drohte Abschiebung nach Griechenland an, sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Das VG wies die Klage der Klägerin ab. Mit Berufung rügt die Klägerin insbesondere die Anwendbarkeit von Art.20 Abs.3 Dublin-III-VO auf nachgeborene Kinder und verlangt Aufhebung des Bescheids. Der Senat nahm Bezug auf eine vergleichbare Vorentscheidung und ließ die Berufung zu. Die Berufung ist ohne mündliche Verhandlung entschieden worden. • Zulässigkeit: Die Berufung war fristgerecht begründet und zulässig nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften des AsylG und der VwGO. • Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung: Die Ablehnung des Asylantrags der Klägerin nach §29 Abs.1 Nr.1a) AsylG (Dublin III-VO) ist rechtswidrig. Art.20 Abs.3 Dublin-III-VO ist nach Wortlaut, Systematik und Zielsetzung nicht unmittelbar auf nachgeborene Kinder anzuwenden, deren Eltern bereits als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt sind. • Begründung: Art.2c) und 2f) Dublin-III-VO unterscheiden Antragsteller und Begünstigte internationalen Schutzes; die Eltern sind bereits Begünstigte und damit nicht mehr Antragsteller im Sinne der Verordnung. Eine erweiternde Auslegung oder Analogie zu Gunsten einer Übertragung der Zuständigkeit auf den Erststaat der Eltern fehlt, da keine planwidrige Regelungslücke besteht und eine Analogie dem Zweck der Verordnung zuwiderliefe. • Folgeprüfung und Umdeutung: Da die auf der Unzulässigkeitsentscheidung beruhenden Folgefeststellungen (Abschiebungsandrohung, Abschiebungsverbote, Einreise-/Aufenthaltsverbot) vorläufig verfrüht sind, sind auch diese aufzuheben. Eine Umdeutung in eine andere Unzulässigkeitsgrundlage (§29 Abs.1 Nr.2 AsylG) kommt nicht in Betracht. • Praktische Erwägungen: Zur Vermeidung, dass das nachgeborene Kind keinen Mitgliedstaat mehr hat, der seinen Anspruch auf einmalige materielle Prüfung wahrnimmt (sog. ‚refugee in orbit‘), gebietet es die Auslegung, den Asylantrag in Deutschland in der Sache zu prüfen. Außerdem hat die Beklagte kein Aufnahmeersuchen an Italien innerhalb der Frist gemäß Art.21 Dublin-III-VO gestellt. • Verfahrensfolgen: Der Bescheid vom 28.05.2019 ist mit Ausnahme der ausdrücklichen Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufzuheben; die Kostenentscheidung geht zu Lasten der Beklagten; Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Das OVG hebt den Bescheid des BAMF vom 28.05.2019 auf, soweit die Behörde den Asylantrag der in Deutschland geborenen Klägerin als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.1a) AsylG (Dublin III-VO) gewertet hatte. Art.20 Abs.3 Dublin-III-VO ist weder direkt noch unter Analogie auf nachgeborene Kinder anwendbar, deren Eltern bereits in einem anderen Mitgliedstaat als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt sind; deshalb ist die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nicht gegeben und Deutschland zur inhaltlichen Prüfung verpflichtet. Die auf der Unzulässigkeitsentscheidung beruhenden weiteren Regelungen des Bescheids (Abschiebungsandrohung nach Griechenland, Feststellungen zu Abschiebungsverboten, Einreise- und Aufenthaltsverbot) sind daher verfrüht und ebenfalls aufzuheben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird zugelassen.