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Beschluss

10 L 269/20

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige vorläufige Zulassung scheitert, wenn die festgesetzte Kapazität erschöpft ist. • Die Ausbildungskapazität eines Modellstudiengangs wird im summarischen Rechtsschutz weiterhin fiktiv nach der Kapazitätsverordnung berechnet, solange kein plausibleres Modell höhere Kapazitäten ergibt. • Bei fehlenden Anhaltspunkten für fehlerhafte Vergabeverfahren besteht kein Anspruch auf innerkapazitäre vorläufige Zulassung. • Ein pauschaler Sicherheitszuschlag oder eine pauschale Aufstockung der Plätze ist im vorläufigen Rechtsschutz nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Zulassung bei erschöpfter Kapazität des Modellstudiengangs • Ein Antrag auf einstweilige vorläufige Zulassung scheitert, wenn die festgesetzte Kapazität erschöpft ist. • Die Ausbildungskapazität eines Modellstudiengangs wird im summarischen Rechtsschutz weiterhin fiktiv nach der Kapazitätsverordnung berechnet, solange kein plausibleres Modell höhere Kapazitäten ergibt. • Bei fehlenden Anhaltspunkten für fehlerhafte Vergabeverfahren besteht kein Anspruch auf innerkapazitäre vorläufige Zulassung. • Ein pauschaler Sicherheitszuschlag oder eine pauschale Aufstockung der Plätze ist im vorläufigen Rechtsschutz nicht geboten. Der Antragsteller begehrt vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im zweiten (hilfsweise ersten) Fachsemester an der RWTH Aachen für das Sommersemester 2020. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte die Zahl der Studienplätze für das zweite Fachsemester auf 278 festgesetzt. Die Antragsgegnerin teilte mit, dass 278 Studierende für das zweite Fachsemester eingeschrieben seien. Der Antragsteller rügte, die Ausbildungskapazität des Modellstudiengangs sei nicht mehr nach der alten Kapazitätsverordnung zu berechnen und verlangte jedenfalls vorläufige Aufnahme unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags. Die Kammer prüfte summarisch die Kapazitätsermittlung und die Vergabe der Plätze. • Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen ist erforderlich; dies fehlt hier, weil die verfügbaren Plätze bereits kapazitätsdeckend belegt sind (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). • Mangels nationalrechtlicher Regelung zur Modellstudiengangsberechnung bleibt im vorläufigen Rechtsschutz die fiktive Berechnung nach der Kapazitätsverordnung maßgeblich, solange kein anderes plausibles Rechenmodell höhere Kapazitäten ergibt; das hat das OVG NRW bestätigt. • Die Kammer hat die Kapazität gemäß KapVO ermittelt: Berechnung des Lehrangebots in Deputatstunden, Abzug des Dienstleistungsexports, Division durch den gewichteten Curricularnormwert und Berücksichtigung der Schwundquote führen zur tatsächlichen Zulassungszahl. Die so ermittelte Zahl entspricht den Einschreibungen, sodass die Kapazität erschöpft ist. • Ein pauschaler Zuschlag (z. B. 10–15 %) oder eine pauschale Aufnahme bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit ist verfassungs- und einfachrechtlich nicht geboten; Studienbewerber haben nur Anspruch auf erschöpfende Nutzung freigebliebener Kapazitäten. Ein Rückgriff auf § 17 KapVO zur Erweiterung der Zahl ist nicht geeignet. • Soweit der Antragsteller die innerkapazitäre Vergabe beanstandet, sind keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die VergabeVO NRW oder die Auswahlkriterien der Hochschule verletzt wurden. • Folge: Keine vorläufige Zulassung weder außerhalb noch innerhalb der festgesetzten Kapazität; eine Zulassung im ersten Fachsemester scheidet wegen Nicht‑Angebots im Sommersemester aus. • Kosten- und Streitwertentscheidung folgen aus § 154 VwGO sowie §§ 53, 52 GKG. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kammer bestätigt, dass die für das zweite Fachsemester festgesetzten 278 Studienplätze durch Einschreibungen kapazitätsdeckend belegt sind; deshalb besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung außerhalb oder innerhalb der Kapazität. Eine abweichende Berechnung der Ausbildungskapazität zugunsten des Antragstellers oder die Anrechnung eines pauschalen Sicherheitszuschlags ist im summarischen Rechtsschutz nicht durchsetzbar, soweit kein plausibles alternatives Rechenmodell höhere Kapazitäten ergibt. Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.