Urteil
1 K 373/18.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2020:0703.1K373.18A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2017 wird mit Ausnahme der in Satz 4 in Ziffer 3.) getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2017 wird mit Ausnahme der in Satz 4 in Ziffer 3.) getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand : Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 2. August 2017 in Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke am 3. August 2017 mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass er zuvor schon zwei Asylanträge gestellt hatte, am 24. August 2016 in Rumänien (RO1) und am 13. April 2016 in Griechenland (GR1). Diese Auskunft enthielt ferner den Hinweis, dass eine Schutzgewährung am 3. Oktober 2016 erfolgt sei. Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am 10. August 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger an, er sei über die Türkei, Griechenland und Rumänien nach Deutschland gereist. In Griechenland sei er Ende Februar 2016 eingereist und habe dort sechs Monate gelebt. In Rumänien sei ihm am 24. August 2016 internationaler Schutz zuerkannt worden. Am 7. September 2017 wurde der Kläger beim Bundesamt angehört und trug vor, er sei aus Syrien ausgereist, da er mehrfach vom IS angeworben worden sei und das abgelehnt habe, und da er ebenfalls nicht Militärdienst im Dienste des Regimes leisten wolle. In der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags, die am selben Tag stattfand, erklärte er u. a., er habe in Rumänien einen Aufenthaltstitel über drei Jahre erhalten, den Bescheid aber weggeworfen. In Rumänien würden Flüchtlinge schlecht behandelt; man habe keine Rechte und bekomme keine Hilfe. Er habe in einem Imbiss gearbeitet und 300,- Euro monatlich verdient, wovon er 200,- Euro Miete habe zahlen müssen. Es sei unmöglich gewesen, dort zu leben. Er habe ein Nierenleiden, aber in Rumänien habe man sich darum nicht gekümmert. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11. September 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.)), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.)), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3.)) und ordnete ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 4.)). Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da Rumänien ihm internationalen Schutz gewährt habe. Der Kläger habe zudem nicht glaubhaft vorgetragen oder belegt, dass ihm in Rumänien Folter oder eine relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Daher liege keine im Sinne des Art. 3 EMRK beachtliche Rechtsverletzung vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Rumänien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Der Kläger sei ein lediger, arbeitsfähiger junger Mann, der nicht zu den vulnerablen Personen gehöre und daher nicht Gefahr laufe, das Existenzminimum nicht zu erreichen. Der Bescheid wurde am 27. Oktober 2017 zugestellt. Der Kläger hat am 28. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage mit Beschluss vom 9. Januar 2018 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Aachen verwiesen. Der Kläger trägt vor, Flüchtlinge, denen in Rumänien internationaler Schutz zuerkannt wurde, seien dort einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne der EMRK unterworfen. Er leide an einer mittelgradig depressiven Episode und einer Posttraumatischen Belastungsstörung und nehme insoweit Bezug auf übersandte ärztliche Berichte. In Rumänien könne er keine angemessene ärztliche Behandlung erlangen. In der Anhörung beim Bundesamt habe er nicht über alle Erlebnisse berichten können, da ihm wiederholt gesagt worden sei, dass er sich kurzfassen solle, und da er verwirrt gewesen sei. Er habe selbst Gewalt durch den IS erfahren und sei Zeuge von Enthauptungen gewesen. In Rumänien sei er Opfer von rassistischen Anfeindungen geworden und sei tätlich angegriffen worden. Er habe in Rumänien mit einer paar anderen Personen in einer Wohnung gelebt, da er sich die Miete sonst nicht habe leisten können. Nach mehreren Raubüberfällen und gewaltsamen rassistischen Übergriffen habe er sich entschlossen, Rumänien zu verlassen. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2017 mit Ausnahme der in Satz 4 in Ziffer 3.) getroffenen Feststellung, dass er nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Rumäniens vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid. Gleichzeitig mit Klageerhebung hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt, der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. November 2017 als unzulässig abgelehnt worden ist (Az. 4 L 4277/17.A). Am 29. Januar 2018 hat der Kläger einen neuen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim erkennenden Gericht gestellt (6 L 153/18.A). Diesen Antrag hat er später auf Hinweis des Gerichts für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 hat die Berichterstatterin dem Kläger im vorliegenden Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 hat der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, mit Schreiben vom 28. Oktober 2017 und 8. Juni 2020 sein Einverständnis mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin. Die Beklagte hat ihre entsprechenden Einverständnisse in der Allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum EU-Mitgliedsstaat Rumänien wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe : Die Berichterstatterin kann über die Klage ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihre entsprechenden Einverständnisse gemäß § 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO erklärt haben. Die Klage hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Sie ist im Hauptantrag als Anfechtungsklage statthaft. Denn im Fall eines Bescheids, mit dem das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, ist allein die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss. Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, juris, Rn. 16, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2020 - 11 A 1897/18.A -, unveröffentlicht, Bl. 6 des Beschlussabdrucks. Hiermit wird dem Rechtsschutzbegehren des Klägers vollumfänglich entsprochen. Neben der Anfechtungsklage ist ausschließlich ein hilfsweise gestellter Verpflichtungsantrag auf Feststellung, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Rumäniens vorliegen, statthaft. Soweit die Beklagte in Satz 4 von Ziffer 3.) des angefochtenen Bescheids zusammen mit der Abschiebungsandrohung nach Rumänien festgestellt hat, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, ist diese - den Kläger ausschließlich begünstigende - Feststellung bei sachdienlicher Auslegung von seinem Klagebegehren nicht umfasst. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris, Rn. 7; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 75. Die diese Feststellung gleichwohl ausnehmende Tenorierung dieses Urteils hat ausschließlich klarstellenden Charakter. Vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 75. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 11. September 2017 erweist sich im nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im angefochtenen Umfang als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die angefochtene Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1.) des Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift liegen nicht vor. Zwar spricht Viel dafür, dass dem in Rumänien gestellten Antrag des Klägers entsprochen worden ist, da ihm nach der EURODAC-Auskunft nach der Asylantragstellung in Rumänien (24. August 2016) am 3. Oktober 2016 Schutz gewährt wurde. Diese Tatsache steht zudem im Einklang mit dem Vortrag des Klägers und wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl ist die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) umsetzt, auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dann nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. des - wortgleichen - Art. 3 EMRK droht. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 43, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann danach nicht ungeachtet der Frage getroffen werden, ob dem in einem anderen Staat anerkannten Schutzberechtigten im Fall seiner Rücküberstellung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris, Rn. 7. Ausgehend hiervon durfte der Asylantrag des Klägers nicht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, weil ihm zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) für den Fall seiner Rückkehr nach Rumänien die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht. Der sog. Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erlaubt zwar regelmäßig die Annahme, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 80, m. w. N. Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems muss daher die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz erhalten haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, sodass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 85 f., und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82 f., m. w. N. In diesem Kontext ist es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren. Daher ist das Gericht, das über die auf eine bereits erfolgte Gewährung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat gestützte Unzulässigkeit eines Asylantrags zu entscheiden hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 37 f., sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 87 f., und - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 88 f., m. w. N. Solche Schwachstellen müssen jedoch eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Sie wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 89 ff., und - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 91 ff., m. w. N. Dass international Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in der Situation extremer materieller Not befände. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 93 f., und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 97. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK nicht aus. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39, und Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 93 f. und 96 f. Ein Verstoß liegt ausgehend hiervon erst dann vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., 44 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 5. Der Verstoß muss zudem unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen. Er liegt daher nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme gegebener, wenn auch bescheidener Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz im Abschiebezielstaat aufzubauen, wobei sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen müssen - sog. Grundsatz der Inländergleichbehandlung -. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 47 ff.; Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. September 2019 - 4 LB 17/18 -, juris, Rn. 71, 174 f. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Rumänien zur Überzeugung der Kammer die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden erniedrigenden Behandlung. Die Kammer ist davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO), dass der Kläger unter Berücksichtigung der Umstände seines persönlichen Einzelfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr nach Rumänien in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und seine elementarsten Bedürfnisse, insbesondere eine menschenwürdige Unterkunft zu finden, für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können. Die Kammer geht auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zu den Lebensbedingungen rückgeführter anerkannt Schutzberechtigter in Rumänien insoweit von Folgendem aus: Zwar haben international Schutzberechtigte in Rumänien per Gesetz einen Anspruch auf staatliche Unterstützung im Wesentlichen zu denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger. Für die Durchsetzung ihrer in Rumänien bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen haben sie jedoch erhebliche Hürden zu überwinden. Anerkannte Flüchtlinge haben in Rumänien drei Monate Zeit, um eine besondere staatliche Hilfe zu beantragen, die ausschließlich anerkannten international Schutzberechtigten zur Verfügung steht. Diese dürfte der Höhe nach kaum ausreichen, um sich eine Wohnung und Nahrung leisten zu können. Wenn Flüchtlinge nach ihrer Anerkennung noch in staatlichen Flüchtlingsheimen wohnen, müssen sie hierfür Miete zahlen, oft in Höhe eines Großteils ihres gesamten Leistungsbezugs. Nach spätestens zwölf Monaten müssen sie die Flüchtlingsunterkünfte verlassen. Die staatliche Unterstützung wird maximal für ein Jahr gewährt. Anschließend sind die Flüchtlinge auf sich gestellt. Während rumänische Sozialhilfeempfänger auf die Unterstützung der erweiterten Familie und des Freundeskreises zurückgreifen können, besteht eine solche Möglichkeit für Flüchtlinge nicht. Vgl. AIDA, Country Report: Romania (Stand: 31. Dezember 2019), S. 156, 159 (abrufbar unter https://www.asylumineurope.org/sites/ default/files/report-download/aida_ro_2019update.pdf); VG Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 5 V 131/17 -, juris, Rn. 12, unter Bezugnahme auf: Erika Martina, Flüchtlinge in Rumänien, Evangelische Kirche A. B. in Rumänien, www.evang.ro/flüchtlinge-in-rumaenien. Diese besonderen staatlichen Leistungen stehen Rückkehrern - schon aufgrund des Zeitablaufs - nicht mehr zu. Sie sind daher auf die allgemeinen staatlichen Hilfen angewiesen. Um Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu beziehen, müssen in den letzten 24 Monaten vor der Inanspruchnahme jedoch mindestens 12 Monate Beiträge bezahlt worden sein. Vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Rumänien 2019, S. 41 f. Auch diese Leistung steht Rückkehrern mithin nicht zu. Die Sozialhilfe beläuft sich für eine Person auf höchstens 142 Lei im Monat (ca. 32 Euro). Vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Rumänien 2019, S. 34. Dementsprechend müssen die jeweiligen Schutzberechtigten grundsätzlich in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen in Rumänien zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt zu sorgen, da die ihnen alleine zur Verfügung stehende Sozialhilfe nicht zur Lebensunterhaltssicherung ausreicht. Informationen dazu, in welchem Umfang es Schutzberechtigten gelungen ist, sich in Rumänien eine Lebensgrundlage aufzubauen, liegen nicht vor. Insbesondere ist es für Schutzberechtigte nach wie vor schwierig, legale Arbeit zu finden. Obwohl Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, das gesetzliche Recht haben zu arbeiten, führten ein Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, mangelnde Sprachkenntnisse sowie fehlende anerkannte akademische Grade und andere Zertifizierungen häufig zu Arbeitslosigkeit oder Beschäftigung ohne Rechtsvertrag und den damit verbundenen Leistungen und Schutzmaßnahmen. Die Erlangung eines legalen Arbeitsvertrags blieb aus verschiedenen Gründen schwierig, einschließlich steuerlicher Bedenken und der Zurückhaltung der Arbeitgeber, Flüchtlinge einzustellen. Vgl. U.S. Department of State, "Human Rights Report 2019 Romania", Executive Summary, Seite 15 f. Bei einem Ausweichen in den informellen Sektor dürfte die Entlohnung noch niedriger sein. Insoweit wäre auch zu berücksichtigen, dass damit der Zugang zur Gesundheitsversorgung entfiele. Auch wenn demnach die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Rumänien durchaus prekär sind, ist die Kammer bislang davon ausgegangen, dass nicht derart handgreiflich eklatante Missstände vorliegen, die den Schluss zuließen, diese würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden. Vielmehr war den Erkenntnismitteln bislang zu entnehmen, dass anerkannte Schutzberechtigte durch Aushilfstätigkeiten und unter Inanspruchnahme von Hilfemaßnahmen von Nichtregierungsorganisationen (gerade noch) für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen können. Dies war deshalb für die Kammer von besonderer Bedeutung, da ein Auskommen mit den von staatlicher Seite zur Verfügung gestellten Mitteln, ohne ein familiäres Netzwerk (insbesondere mietfreies Wohnen), als äußerst problematisch einzuschätzen ist. Diese Bewertung kann zurzeit nicht mehr aufrechterhalten werden. Die wirtschaftliche Lage in Rumänien hat sich in den letzten Monaten aufgrund der Corona-Pandemie drastisch verändert. Allein im März ist die Wirtschaftsleistung im mit 19 Millionen Einwohnern größten Land Südosteuropas um 30 % eingebrochen. Vgl. Handelsblatt, 17. April 2020, (abrufbar unter https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-corona-bringt-in-den-schwellenlaendern-die-armut-zurueck/25750094.html?ticket=ST-4829543-Kr2ldj7pWbISgsxHDZsp-ap1). Anfang Mai 2020 haben 25.000 Unternehmen ihre Tätigkeit eingestellt oder eingeschränkt, 35.000 Hotel- und Gastronomiebetriebe stehen still, 1.035.585 Arbeitnehmer sind in der betriebsbedingten Arbeitslosigkeit (ausgesetzte Arbeitsverträge) und 250.554 Arbeitnehmer wurden arbeitslos. Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Stand 7. Mai 2020 (abrufbar unter https://www.bpb.de/politik/innenpolitik/coronavirus/ 309012/rumaenien-die-angst-vor-armut-ist-groesser-als-die-angst-vor-dem-virus); Wirtschaftskammer Österreich, Stand 18. Mai 2020, S. 24 f., (abrufbar unter https://www.wko.at/service/ aussenwirtschaft/coronavirus-infos-rumaenien.html). Die dargestellte aktuelle wirtschaftliche Lage hat sich derart verfestigt, dass nicht davon auszugehen ist, dass eine wesentliche positive Änderung in naher Zukunft zu erwarten ist. Auf der Grundlage dieser Informationen geht die Kammer davon aus, dass es einem Schutzberechtigten nur in Ausnahmefällen zeitnah nach seiner Rückkehr gelingen wird, eine entsprechend entlohnte Arbeit zu finden. Die weit überwiegende Zahl der Rückkehrer wird aufgrund der oben beschriebenen steigenden Arbeitslosenzahlen und den weiteren wirtschaftlichen Folgen der Pandemie keine Beschäftigung finden. Dieser Personenkreis wird in der Folge mangels ausreichender staatlicher oder sonstiger Unterstützungsleistungen in eine extrem schwierige Situation geraten. Nach alledem kann auch aus dem Umstand, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus Rumänien dort über einen längeren Zeitraum einer entlohnte Beschäftigung nachgegangen ist, nicht mehr gefolgert werden, dass es ihm im Falle einer Rückkehr erneut gelänge, eine derartige Erwerbstätigkeit zu finden. Sein Aufenthalt in Rumänien lag weit vor der dargestellten aktuellen massiven Verschlechterung der Arbeitsmarktsituation. Die in Ziffer 1.) des Bescheids getroffene Unzulässigkeitsentscheidung kann auch nicht auf der Grundlage einer anderen Variante des § 29 Abs. 1 AsylG aufrechterhalten oder in eine andere Entscheidung gemäß § 29 Abs. 1 AsylG umgedeutet werden. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. So ist etwa § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG i. V. m. der Dublin-III-VO in den Fällen von anerkannten Schutzberechtigten nicht anwendbar; sicherer Drittstaat i. S. v. § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG kann nur ein Staat sein, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, Urteilsabdruck einsehbar unter juris.de, Rn. 22 und Rn. 18 ff. jeweils m. w. N. Ist danach Ziffer 1.) des angefochtenen Bescheids aufzuheben, so muss Gleiches auch für die Ziffern 2.) bis 4.) des streitgegenständlichen Bescheids gelten. Die unter Ziffer 2.) des Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG ist bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung jedenfalls verfrüht ergangen. Denn das Bundesamt ist nunmehr zunächst verpflichtet, den Antrag des Klägers materiell zu prüfen. Eine Entscheidung über Abschiebungsverbote kann sachgemäß erst nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgen und insoweit auch nur in Bezug auf den (Heimat-)Staat, in den abgeschoben werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2020 - 11 A 1897/18.A -, unveröffentlicht, Bl. 7 des Beschlussabdrucks. Die unter Ziffer 3.) des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Rumänien ist ebenfalls - mit Ausnahme der nicht angefochtenen Feststellung in Satz 4, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf ‑ aufzuheben. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AsylG vorliegt. Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt - wie ausgeführt - nicht vor. Die in Ziffer 4.) des Bundesamtsbescheids enthaltene Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.