Die Ziffern 2.) bis 4.) des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Januar 2018 (Az. werden mit Ausnahme der in Satz 4 der Ziffer 3.) getroffenen Feststellung, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Rumäniens vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Tatbestand : Die Klägerin, syrische Staatsangehörige, geboren am 12. Juni 1968, reiste nach eigenen Angaben am 22. November 2017 in Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Einreise und Asylantragstellung erfolgten gemeinsam mit ihrem Sohn, Herrn N. N. , der Kläger des zugehörigen Verfahrens 1 K 352/18.A ist (Az. des Bundesamts: ). Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Klägerin im Dezember 2017 mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass sie am 30. April 2017 einen Asylantrag in Rumänien gestellt hatte XXX. In der Auskunft war zudem vermerkt, dass ihr am 1. August 2017 Schutz gewährt worden sei. Ein Treffer in der VIS-Datenbank ergab, dass Tschechien ihr ein Schengen-Visum, gültig vom 21. November bis 16. Dezember 2017, ausgestellt hatte. Bei den Anhörungen am 14. Dezember 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab die Klägerin u. a. an, sie seien über die Türkei, Serbien, Rumänien und Tschechien eingereist. In Rumänien seien sie im April 2017 angekommen, hätten dort sieben Monate verbracht und einen Asylantrag gestellt. Ihr sei in Rumänien Asyl zuerkannt worden und sie habe einen rumänischen Pass erhalten, den sie nach der Ausreise entsorgt habe. Sie sei herzkrank und nehme Medikamente; in Rumänien sei sie nicht beim Arzt gewesen. Syrien hätten sie verlassen, damit ihre Kinder keinen Wehrdienst leisten müssten. In Deutschland lebten mehrere Geschwister und Kinder von ihr. Am 18. Dezember 2017 stellte das Bundesamt Wiederaufnahmegesuche nach der Dublin-III-Verordnung für die Klägerin und ihren Sohn an die rumänischen Behörden. Diese antworteten unter dem 29. Dezember 2017, dass ihnen am 1. August 2017 der subsidiäre Schutz zuerkannt worden sei. Daher finde die Dublin-III-Verordnung keine Anwendung. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. Januar 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.)), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.)), drohte der Klägerin die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3.)) und ordnete ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 4.)). Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, da Rumänien ihr internationalen Schutz gewährt habe. Die Klägerin habe zudem nicht glaubhaft vorgetragen oder belegt, dass ihr in Rumänien Folter oder eine relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Daher liege keine im Sinne des Art. 3 EMRK beachtliche Rechtsverletzung vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Rumänien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Die Klägerin sei eine erwerbsfähige volljährige Frau und laufe daher nicht Gefahr, das Existenzminimum nicht zu erreichen. Der Bescheid wurde am 17. Januar 2018 zugestellt. Der Asylantrag des Sohnes der Klägerin wurde mit gleichlautendem Bescheid vom selben Tag als unzulässig abgelehnt; er führt das parallele Verfahren 1 K 352/18.A bei dem erkennenden Gericht. Die Klägerin hat am 25. Januar 2018 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie habe in Rumänien im August 2017 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten und zunächst mit ihrem Sohn im Camp bleiben dürfen. Da ihnen die Leistungen gestrichen worden seien, hätten sie die Miete für das Camp nicht mehr zahlen können. Auch medizinische Versorgung sei nicht mehr kostenlos gewesen und sie habe sie nicht bezahlen können. Hinsichtlich ihrer Erkrankungen verweise sie auf die übersandten ärztlichen Berichte und Rezepte. Im Falle der Rückkehr nach Rumänien laufe sie Gefahr, über einen längeren Zeitraum von nicht absehbarer Dauer in Obdachlosigkeit und ohne gesicherten Zugang zu weiteren die menschliche Existenz sichernden Leistungen, insb. Nahrung, zu leben. Eine Arbeitsstelle werde sie nicht finden können; familiäre Strukturen habe sie in Rumänien nicht. Schließlich sei ihr Ehemann in Deutschland als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt. Daher sei ihr ein Abschiebungsverbot zuzuerkennen, da es ihr mit Blick auf Art. 8 EMRK unzumutbar sei, von ihrem Ehemann getrennt zu leben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2.) bis 4.) des Bescheids vom 12. Januar 2018 zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 hat die Klägerin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Beklagte hat ihr entsprechendes Einverständnis in der Allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie das parallele Verfahren 1 K 352/18.A nebst Bundesamtsakten Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum EU-Mitgliedstaat Rumänien wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe : Die Einzelrichterin kann über die Klage ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr entsprechendes Einverständnis gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erklärt haben. Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft. Denn im Fall eines Bescheids, mit dem das Bundesamt einen Asylantrag - wie hier - nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, ist entweder die Anfechtungsklage hinsichtlich des vollständigen Bescheids die statthafte Klageart oder - wahlweise - unter Aufhebung der Ziffern 2.) bis 4.) des Bescheids und Aufrechterhaltung von dessen Ziffer 1.) ein Verpflichtungsantrag auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich Rumäniens vorliegen. Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, juris, Rn. 16, und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2020 - 11 A 1897/18.A -, unveröffentlicht, Bl. 6 des Beschlussabdrucks. Soweit die Beklagte in Satz 4 von Ziffer 3.) des angefochtenen Bescheids zusammen mit der Abschiebungsandrohung nach Rumänien festgestellt hat, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, ist diese - die Klägerin ausschließlich begünstigende - Feststellung bei sachdienlicher Auslegung von ihrem Klagebegehren nicht umfasst. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 -, juris, Rn. 7; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 75. Die diese Feststellung gleichwohl ausnehmende Tenorierung dieses Urteils hat ausschließlich klarstellenden Charakter. Vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 3. Februar 2020 - 1 LB 24/19 -, juris, Rn. 75. Die Klage ist begründet. Die streitgegenständlichen Ziffern 2.) bis 4.) des Bescheids des Bundesamts vom 12. Januar 2018 erweisen sich im nach § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im angefochtenen Umfang als rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass für sie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Rumäniens vorliegt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage der Entscheidung über die Feststellung von Abschiebungsverboten in Ziffer 2.) des Bescheids ist § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG. Danach ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Den Asylantrag der Klägerin hat das Bundesamt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.) des Bescheids). Diese Entscheidung ist bestandskräftig geworden, da die Klägerin diese Ziffer nicht angefochten hat. Es liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Rumäniens vor. Die in Ziffer 2.) des Bescheids des Bundesamts getroffene gegenteilige Feststellung ist daher rechtswidrig. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) droht der Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr nach Rumänien die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK. Der sog. Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erlaubt zwar regelmäßig die Annahme, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte zu bieten. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 80, m. w. N. Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems muss daher die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz erhalten haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, sodass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 85 f., und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 82 f., m. w. N. In diesem Kontext ist es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren. Daher ist das Gericht, das über die auf eine bereits erfolgte Gewährung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat gestützte Unzulässigkeit eines Asylantrags zu entscheiden hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 37 f., sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 87 f., und - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 88 f., m. w. N. Solche Schwachstellen müssen jedoch eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Sie wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 89 ff., und - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 91 ff., m. w. N. Dass international Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in der Situation extremer materieller Not befände. Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 93 f., und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 97. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK nicht aus. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 39, und Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 93 f. und 96 f. Ein Verstoß liegt ausgehend hiervon erst dann vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., 44 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Mai 2019 - A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 5. Der Verstoß muss zudem unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen. Er liegt daher nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme gegebener, wenn auch bescheidener Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz im Abschiebezielstaat aufzubauen, wobei sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen müssen - sog. Grundsatz der Inländergleichbehandlung -. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 47 ff.; Schl.-H. OVG, Urteil vom 6. September 2019 - 4 LB 17/18 -, juris, Rn. 71, 174 f. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach Rumänien zur Überzeugung der Kammer die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden erniedrigenden Behandlung. Die Kammer ist davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO), dass die Klägerin unter Berücksichtigung der Umstände ihres persönlichen Einzelfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr nach Rumänien in eine Situation extremer materieller Not geraten wird und ihre elementarsten Bedürfnisse, insbesondere eine menschenwürdige Unterkunft zu finden, für einen längeren Zeitraum nicht wird befriedigen können. Die Kammer geht auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zu den Lebensbedingungen rückgeführter anerkannt Schutzberechtigter in Rumänien insoweit von Folgendem aus: Zwar haben international Schutzberechtigte in Rumänien per Gesetz einen Anspruch auf staatliche Unterstützung im Wesentlichen zu denselben Bedingungen wie rumänische Staatsbürger. Für die Durchsetzung ihrer in Rumänien bestehenden Ansprüche auf Unterstützungsleistungen haben sie jedoch erhebliche Hürden zu überwinden. Anerkannte Flüchtlinge haben in Rumänien drei Monate Zeit, um eine besondere staatliche Hilfe zu beantragen, die ausschließlich anerkannten international Schutzberechtigten zur Verfügung steht. Diese dürfte der Höhe nach kaum ausreichen, um sich eine Wohnung und Nahrung leisten zu können. Wenn Flüchtlinge nach ihrer Anerkennung noch in staatlichen Flüchtlingsheimen wohnen, müssen sie hierfür Miete zahlen, oft in Höhe eines Großteils ihres gesamten Leistungsbezugs. Nach spätestens zwölf Monaten müssen sie die Flüchtlingsunterkünfte verlassen. Die staatliche Unterstützung wird maximal für ein Jahr gewährt. Anschließend sind die Flüchtlinge auf sich gestellt. Während rumänische Sozialhilfeempfänger auf die Unterstützung der erweiterten Familie und des Freundeskreises zurückgreifen können, besteht eine solche Möglichkeit für Flüchtlinge nicht. Vgl. AIDA, Country Report: Romania (Stand: 31. Dezember 2019), S. 156, 159 (abrufbar unter https://www.asylumineurope.org/sites/ default/files/report-download/aida_ro_2019update.pdf); VG Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 5 V 131/17 -, juris, Rn. 12, unter Bezugnahme auf: Erika Martina, Flüchtlinge in Rumänien, Evangelische Kirche A. B. in Rumänien, www.evang.ro/flüchtlinge-in-rumaenien. Diese besonderen staatlichen Leistungen stehen Rückkehrern - schon aufgrund des Zeitablaufs - nicht mehr zu. Sie sind daher auf die allgemeinen staatlichen Hilfen angewiesen. Um Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu beziehen, müssen in den letzten 24 Monaten vor der Inanspruchnahme jedoch mindestens 12 Monate Beiträge bezahlt worden sein. Vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Rumänien 2019, S. 41 f. Auch diese Leistung steht Rückkehrern mithin nicht zu. Die Sozialhilfe beläuft sich für eine Person auf höchstens 142 Lei im Monat (ca. 32 Euro). Vgl. Europäische Kommission, Ihre Rechte der sozialen Sicherheit in Rumänien 2019, S. 34. Dementsprechend müssen die jeweiligen Schutzberechtigten grundsätzlich in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen in Rumänien zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt zu sorgen, da die ihnen alleine zur Verfügung stehende Sozialhilfe nicht zur Lebensunterhaltssicherung ausreicht. Informationen dazu, in welchem Umfang es Schutzberechtigten gelungen ist, sich in Rumänien eine Lebensgrundlage aufzubauen, liegen nicht vor. Insbesondere ist es für Schutzberechtigte nach wie vor schwierig, legale Arbeit zu finden. Obwohl Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, das gesetzliche Recht haben zu arbeiten, führten ein Mangel an Arbeitsplätzen, niedrige Löhne, mangelnde Sprachkenntnisse sowie fehlende anerkannte akademische Grade und andere Zertifizierungen häufig zu Arbeitslosigkeit oder Beschäftigung ohne Rechtsvertrag und den damit verbundenen Leistungen und Schutzmaßnahmen. Die Erlangung eines legalen Arbeitsvertrags blieb aus verschiedenen Gründen schwierig, einschließlich steuerlicher Bedenken und der Zurückhaltung der Arbeitgeber, Flüchtlinge einzustellen. Vgl. U.S. Department of State, "Human Rights Report 2019 Romania", Executive Summary, Seite 15 f. Bei einem Ausweichen in den informellen Sektor dürfte die Entlohnung noch niedriger sein. Insoweit wäre auch zu berücksichtigen, dass damit der Zugang zur Gesundheitsversorgung entfiele. Auch wenn demnach die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Rumänien durchaus prekär sind, ist die Kammer bislang davon ausgegangen, dass nicht derart handgreiflich eklatante Missstände vorliegen, die den Schluss zuließen, diese würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden. Vielmehr war den Erkenntnismitteln bislang zu entnehmen, dass anerkannte Schutzberechtigte durch Aushilfstätigkeiten und unter Inanspruchnahme von Hilfemaßnahmen von Nichtregierungsorganisationen (gerade noch) für den eigenen Lebensunterhalt aufkommen können. Dies war deshalb für die Kammer von besonderer Bedeutung, da ein Auskommen mit den von staatlicher Seite zur Verfügung gestellten Mitteln, ohne ein familiäres Netzwerk (insbesondere mietfreies Wohnen), als äußerst problematisch einzuschätzen ist. Diese Bewertung kann zurzeit nicht mehr aufrechterhalten werden. Die wirtschaftliche Lage in Rumänien hat sich in den letzten Monaten aufgrund der Corona-Pandemie drastisch verändert. Allein im März ist die Wirtschaftsleistung im mit 19 Millionen Einwohnern größten Land Südosteuropas um 30 % eingebrochen. Vgl. Handelsblatt, 17. April 2020, (abrufbar unter https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-corona-bringt-in-den-schwellenlaendern-die-armut-zurueck/25750094.html?ticket=ST-4829543-Kr2ldj7pWbISgsxHDZsp-ap1). Anfang Mai 2020 haben 25.000 Unternehmen ihre Tätigkeit eingestellt oder eingeschränkt, 35.000 Hotel- und Gastronomiebetriebe stehen still, 1.035.585 Arbeitnehmer sind in der betriebsbedingten Arbeitslosigkeit (ausgesetzte Arbeitsverträge) und 250.554 Arbeitnehmer wurden arbeitslos. Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Stand 7. Mai 2020 (abrufbar unter https://www.bpb.de/politik/innenpolitik/coronavirus/ 309012/rumaenien-die-angst-vor-armut-ist-groesser-als-die-angst-vor-dem-virus); Wirtschaftskammer Österreich, Stand 18. Mai 2020, S. 24 f., (abrufbar unter https://www.wko.at/service/ aussenwirtschaft/coronavirus-infos-rumaenien.html). Die dargestellte aktuelle wirtschaftliche Lage hat sich derart verfestigt, dass nicht davon auszugehen ist, dass eine wesentliche positive Änderung in naher Zukunft zu erwarten ist. Auf der Grundlage dieser Informationen geht die Kammer davon aus, dass es einem Schutzberechtigten nur in Ausnahmefällen zeitnah nach seiner Rückkehr gelingen wird, eine entsprechend entlohnte Arbeit zu finden. Die weit überwiegende Zahl der Rückkehrer wird aufgrund der oben beschriebenen steigenden Arbeitslosenzahlen und den weiteren wirtschaftlichen Folgen der Pandemie keine Beschäftigung finden. Dieser Personenkreis wird in der Folge mangels ausreichender staatlicher oder sonstiger Unterstützungsleistungen in eine extrem schwierige Situation geraten. Dies gilt für die Klägerin mit Blick auf die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren umso mehr, da es aufgrund ihres Alters und ihrer Erkrankungen noch schwieriger sein dürfte, eine Beschäftigung zu finden. Der Akte sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Klägerin sich in Rumänien auf ein familiäres oder sonstiges Netzwerk verlassen könnte, das sie im Falle der Rückkehr dort unterstützen könnte. Auch wenn sie gemeinsam mit ihrem Sohn (vgl. 1 K 352/18.A) zurückkehren würde, würde sich an dieser Bewertung nichts ändern, da dieser sich in derselben Situation befände wie sie und ihr keine finanzielle Unterstützung oder Unterkunft anbieten könnte. Die unter Ziffer 3.) des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Rumänien ist ebenfalls - mit Ausnahme der nicht angefochtenen Feststellung in Satz 4, dass die Klägerin nicht nach Syrien abgeschoben werden darf ‑ aufzuheben. Gemäß § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AsylG vorliegt. Das Bundesamt hat zwar in Ziffer 1.) des angefochtenen Bescheids - inzwischen bestandskräftig - die Unzulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt. Voraussetzung für eine Abschiebungsandrohung ist aber nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zudem, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen jedoch hinsichtlich der Klägerin - wie ausgeführt ‑ vor. Die in Ziffer 4.) des Bescheids enthaltene Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.