Urteil
4 K 3617/18.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2020:0715.4K3617.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.0000 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit, islamischen Glaubens und Schiit. 3 Er reiste nach seinen Angaben zuerst am 26. Oktober 2015 in das Bundesgebiet ein und stellt am 2. September 2016 förmlich einen Asylantrag. Einem Schreiben des Ausländeramts der Stadt C. vom 7. Dezember 2016 ist im Wesentlichen zu entnehmen, der Kläger habe sich bereits im August 2016 für eine freiwillige Ausreise in den Irak interessiert und beim Roten Kreuz zwecks Förderung der freiwilligen Ausreise vorgesprochen. In der Folgezeit habe er es sich anders überlegt und einen Asylantrag gestellt. Am 18. Oktober 2016 habe er erklärt, freiwillig ausreisen zu wollen, es sich jedoch erneut anders überlegt. Am 10. November 2016 habe das Rote Kreuz abermals mitgeteilt, dass er nun doch freiwillig in den Irak ausreisen wolle. Den Rückflug am 25. November 2016 habe er jedoch nicht angetreten, sondern sei untergetaucht. Er halte sich nun offenbar in Frankreich auf. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 nahm der Kläger seinen Asylantrag zurück. Mit Einstellungsbescheid vom 29. Dezember 2016 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) unter Androhung der Abschiebung in den Irak fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. 4 Im Februar 2017 reiste der Kläger erneut ein und stellte am 2. März 2017 einen Asylfolgeantrag. Im Rahmen der schriftlichen Antragsbegründung gab er im Wesentlichen an, sich seit dem Abschluss des vorherigen Asylverfahrens nicht erneut im Irak aufgehalten zu haben. Er werde von einer irakischen Miliz bedroht. Er habe in einem Kaffee in Basrah gearbeitet und habe eine Bar oder eine Spielhalle eröffnen wollen. Die Milizen und die Regierung hätten davon erfahren und seien mit Fahrzeugen zu ihm gekommen. Noch am selben Tag sei er in die Türkei geflogen. Mit Schreiben vom 15. März 2017 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass er am 27. März 2017 angehört werden solle. Dieses Schreiben konnte dem Kläger ausweislich der zugehörigen Postzustellungsurkunde nicht zugestellt werden. Mit Bescheid vom 29. März 2017 stellte das Bundesamt unter anderem fest, dass das Asylverfahren eingestellt sei. 5 Ausweislich des EURODAC-Ergebnisses stellte der Kläger am 12. Juni 2017 und am 22. Februar 2018 in Frankreich jeweils einen Asylantrag. Am 22. Mai 2018 überstellte ihn die belgische Polizei nach Deutschland. Am 7. Juni 2018 stellte er erneut einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 6. August 2018 gab er an, er habe sieben oder acht Jahre lang die Mittelschule besucht und im Lebensmittelgeschäft seiner Eltern gearbeitet. Auch als Tischler habe er gearbeitet, aber das sei nicht seine Stärke. Er habe seinen Asylantrag im Jahr 2016 zurückgenommen, da seine Mutter sehr krank gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei sie mit seiner Schwester alleine gewesen. Im Jahr 2017 sei er nicht zur Anhörung erschienen, da er von der Ladung nichts erfahren habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er außerhalb Deutschlands gewesen. Als Grund dafür, dass er den Irak am 26. Oktober 2015 verlassen hat, gab er im Wesentlichen an, bis zu seiner Ausreise habe er in der Stadt Al-Mdaina im mehrheitlich von Schiiten bewohnten Stadtviertel Al-Jilal in der Provinz Basrah gelebt. Er habe dort mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester im Haus der Familie gewohnt. Er habe weiterhin Kontakt zur seiner Mutter, seinem Bruder und seiner Schwester. Sein Vater kämpfe bei der Miliz Asa'ib Ahl a-Haqq und habe ihn zwingen wollen, es ihm gleichzutun. Er habe ihn geschlagen, und ihn mit einer Waffe bedroht. Als er im Jahr 2015 mit der Gruppe fortgegangen sei, habe er gesagt, er werde ihn bei seiner Rückkehr zwingen, für die Gruppe zu kämpfen, andernfalls werde er ihn umbringen. Als sein Vater Anfang September 2015 verwundet worden sei, habe er die Gelegenheit genutzt und sei ausgereist. Sollte er nun in den Irak zurückkehren, werde er umgebracht, da sein Vater ihn für vogelfrei erklärt habe. 6 Mit Bescheid vom 17. September 2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (1.). Auch den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 29. März 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lehnte sie ab (2.) und ordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG an, dass sie auf 10 Monate befristete (3.). 7 Am 4. Oktober 2018 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er auf seine Ausführungen im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt verweist. 8 Der Kläger beantragt - schriftsätzlich sinngemäß -, 9 1. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17. September 2018 aufzuheben, 10 2. die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen, 11 hilfsweise, 12 die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zu zuerkennen, 13 weiter hilfsweise, 14 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks vorliegt. 15 Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Über den Rechtstreit konnte nach § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2020 entschieden werden, obwohl die Beteiligten nicht erschienen sind. Sie wurden form- und fristgerecht geladen; in der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne. 21 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 22 Der Klageantrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Er ist zulässig, insbesondere ist er statthaft. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 des Asylgesetzes (AsylG) wie in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids als unzulässig ab, trifft es eine den Antragsteller belastende, selbstständig anfechtbare Entscheidung. Sie verschlechtert die Rechtsstellung des Klägers, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass sein Asylvorbringen nicht zur Schutzgewährung führt und es darüber hinaus auch im Falle eines weiteren Asylantrags abgeschnitten wird, weil ein Folgeantrag nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu einem weiteren Asylverfahren führen kann. Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will, 23 vgl. grundlegend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - juris, Rn. 16. 24 Vor diesem Hintergrund ist auch die Anfechtung der Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Ziffer 2 des Bescheids möglich, da diese jedenfalls verfrüht ergangen ist, wenn das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hätte. Schließlich handelt es sich auch bei der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids um einen belastenden Verwaltungsakt, dessen den Kläger belastende Rechtswirkungen durch die Aufhebung entfielen. 25 Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 26 Das Bundesamt war berechtigt, den Asylantrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 AsylG als unzulässig abzulehnen. 27 Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Gemäß § 71 Abs. 1 AsylG liegt ein Folgeantrag vor, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt. In diesem Fall ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. 28 Daran fehlt es hier. 29 Bei dem Asylantrag des Klägers vom 22. Juni 2018 handelt es sich um einen Folgeantrag. Der Kläger hat bereits 2. September 2016 und am 2. März 2017 jeweils einen Asylantrag gestellt; den ersten Asylantrag nahm er zurück, das zweite Asylverfahren wurde eingestellt, nachdem er nicht zur Anhörung erschien. Beide Verfahren sind rechtskräftig beendet. 30 Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG sind nicht erfüllt. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind, § 51 Abs. 1 VwVfG. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG. 31 Dies war hier nicht der Fall. Der Kläger beruft sich im Kern auf eine angebliche Verfolgung durch eine irakische Miliz, der auch sein Vater angehört und macht geltend, er sei in keinem der vorhergehenden Asylverfahren angehört worden. Insoweit muss er sich jedoch vorwerfen lassen, nur aufgrund eigenen groben Verschuldens nicht angehört worden zu sein. Er hätte seine Asylgründe bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens im Jahr 2016 geltend machen können. Diesen Asylantrag nahm er jedoch zurück und beantragte Rückkehrhilfen bei der IOM. Der sinngemäße Einwand, darin könne kein grobes Verschulden gesehen werden, da er zu seiner kranken Mutter in den Irak habe reisen wollen, muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Nach Aktenlage hat der Kläger die für ihn gebuchte Flugreise in den Irak nie angetreten. Er gab auch selbst an, seit seiner Ausreise aus dem Irak dorthin nie zurückgekehrt zu sein. Vielmehr stellte er am 2. März 2017 einen weiteren Asylantrag im Bundesgebiet. Auch im Rahmen dieses Verfahrens hätte es ihm oblegen, seine Asylgründe darzulegen. Dass er die anberaumte persönliche Anhörung nicht wahrnehmen konnte, weil er sich zum Zeitpunkt der Versendung des Ladungsschreibens im Ausland aufhielt, muss ebenfalls als grobes Verschulden angesehen werden. 32 Da sich die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig als rechtmäßig erweist, ist auch die Anfechtungsklage gegen die Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids unbegründet. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG oblag dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorlagen. 33 Schließlich erweist sich auch das in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Rechtgrundlage ist insoweit § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Antrag nach § 71 oder § 71a AsylG wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Diese Regelung kommt mithin nur zur Anwendung, wenn mindestens zum zweiten Mal ein Asylantrag nach §§ 71, 71a AsylG abgelehnt wurde. Dies war hier der Fall. Bei dem zweiten Asylantrag des Klägers vom 2. März 2017 handelte es sich um einen Folgeantrag i. S. d. § 71 Abs. 1 AsylG. Er führte nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, da der Kläger des Verfahrens nicht betrieb, da er sich zum Zeitpunkt des Eingangs des Ladungsschreibens im Ausland aufhielt. Auch die Ermessensentscheidung des Bundesamtes, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise zu befristen, ist nach Maßgabe des sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden (eingeschränkten) Prüfungsumfangs rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG). Das Bundesamt hat die Höchstfrist des § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei erstmaliger Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht ausgeschöpft, obwohl das Verhalten des Klägers (seine Ausreisen und die fehlende Sorgfalt bei der Verfolgung seiner Bleibeinteresse) bei der Beklagten zu recht Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Angaben weckte. Umstände, welche zugunsten des Klägers hätten berücksichtigt werden müssen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 34 Der Klageantrag zu 2. ist überwiegend unzulässig und im Übrigen unbegründet. Er ist nur hinsichtlich der begehrten Feststellung des Bundesamts zum Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG statthaft. Die Prüfung, ob der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen oder ob ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen sind, ist dem Gericht bei einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig verwehrt, da das Bundesamt noch keine Entscheidung in der Sache getroffen hat, 35 vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 19 f. 36 Der Antrag ist jedoch auch insoweit unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots, § 113 Abs. 5 VwGO. 37 Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Noch nicht abschließend geklärt ist insoweit, ob diese Verpflichtung unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 VwVfG besteht oder ob - wovon die Beklagte im angegriffenen Bescheid ausgegangen ist, die Feststellung eines Abschiebungsverbots, ungeachtet des eindeutigen Wortlauts des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, nur in Betracht kommt, wenn auch insofern die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen, 38 offen gelassen durch: Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A - juris, Rn. 33; zum Meinungsstand: Verwaltungsgericht (VG) Hannover, Urteil vom 26. Oktober 2019 - 6 A 1342/17 - juris, Rn. 25. 39 Die Frage bedarf keiner Entscheidung, weil der Kläger jedenfalls in der Sache keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat. Nach der Sach- und Rechtslage zum insoweit nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt liegen in seiner Person weder Gründe für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG noch nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor. 40 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Erfasst sind damit ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, d. h. solche, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen, 41 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 - juris, Rn. 8 ff. bereits zu § 53 Abs. 4 AuslG; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 - juris, Rn. 15. 42 Insbesondere darf niemand durch die Abschiebung der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden, vgl. Art. 3 EMRK. Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der Gerichtshof dann angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte. Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der Gerichtshof ausgegangen, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert. Angesichts der fundamentalen Bedeutung von Art. 3 EMRK hat sich der Gerichtshof zudem eine gewisse Flexibilität für solche Fälle vorbehalten, in denen die Ursache der Gefahr auf Umständen beruht, die nicht in der direkten oder indirekten Verantwortung der staatlichen Behörde liegen oder die für sich genommen nicht die Standards von Art. 3 EMRK verletzen, 43 vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 7. September 2015 - 9 LB 98/13 - juris, Rn. 24 - 27. 44 Bei der Prüfung, ob Art. 3 EMRK die Abschiebung des Ausländers verbietet, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Maßgeblich ist, wie im Rahmen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes, in erster Linie die Herkunftsregion des Ausländers - hier die Provinz Al-Basrah -, 45 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A - juris, Rn. 175. 46 Der aktenkundige Vortrag des Klägers zur Bedrohung durch seinen Vater bzw. durch die Miliz Asa'ib Ahl a-Haqq, der sein Vater angehören soll, rechtfertigt die Feststellung einer solchen Gefahr nicht. Seine Angaben sind unglaubhaft. Insoweit genügt der Hinweis, dass er insoweit nach Stellung seines dritten Asylantrags im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 6. August 2018 völlig andere Angaben gemacht hat, als im Rahmen der schriftlichen Begründung seines zweiten Asylantrags vom 2. März 2017. Hinzu kommt, dass sein gesamtes aktenkundiges Verhalten nicht den Schluss erlaubt, dass er sich im Irak einer realen Bedrohung ausgesetzt sieht, da er bislang jegliche Sorgfalt bei der Geltendmachung seines Verfolgungsschicksals vermissen ließ. So hat er sich seit seiner Ausreise aus dem Irak im September 2016 unabhängig von seinem Reiseweg nach Deutschland auch in Frankreich und Belgien aufgehalten. In Deutschland hat er insgesamt drei Asylanträge gestellt, von denen er einen Asylantrag in der nicht verwirklichten Absicht, in den Irak zurückzukehren, zurücknahm, bevor ein weiteres Asylverfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt wurde, nachdem der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Deutschland aufhielt. 47 Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht dem Kläger weiter nicht wegen der derzeitigen allgemeinen Sicherheitslage im Irak und speziell in der Provinz Al-Basrah. 48 Die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich grundsätzlich auch aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem. Allerdings begründet nicht schon jede allgemeine Situation der Gewalt eine solche Gefahr. Die Gefahr ist nur dann beachtlich wahrscheinlich wenn die Situation allgemeiner Gewalt so intensiv ist, dass die betreffende Person dieser Gewalt bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich ausgesetzt ist. Erforderlich ist eine Gefahrverdichtung, die zu einer individuellen Betroffenheit des Ausländers führt. Ob eine solche Gefahrverdichtung vorliegt, bestimmt sich insbesondere danach, ob die Konfliktparteien Kampfmethoden und -taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder unmittelbar gegen Zivilisten gerichtet sind, und ob Kampfhandlungen lokal begrenzt oder landesweit stattfinden; schließlich ist auch die Anzahl der aufgrund der Kampfhandlungen getöteten, verletzten und vertriebenen Zivilisten zu berücksichtigen, 49 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A - juris, Rn. 145-151. 50 Eine solche allgemeine Situation der Gewalt ist in der Provinz Al-Basrah nicht anzunehmen. 51 Die im Irak andauernden Auseinandersetzung staatlicher und paramilitärischer Sicherheitskräfte mit dem Islamischen Staat finden nicht oder allenfalls in geringem Ausmaß in der im äußersten Süden gelegenen Provinz Al-Basrah statt, 52 vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Security and humanitarian situation (Stand: Mai 2020), S. 35 ff. m. w. N.; Informations- und Dokumentationsstelle des OVG NRW, Anfragebeantwortung: Tatsachenfragen hinsichtlich der irakischen Provinz Basra (Stand: 29. März 2019), S. 5. 53 Die Kontrolle über Al-Basrah liegt in den Händen der irakischen Regierung. Die Sicherheitslage ist gleichwohl weiterhin angespannt. Staatliche Ordnungskräfte können sich häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen, 54 vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak vom 17. März 2020, S. 14. 55 Stammesfehden sind die Hauptquelle gewaltsamer Auseinandersetzungen in der Region, die teilweise dazu führen können, dass einzelne Wohngebiete zu Plätzen gewaltsamer Auseinandersetzungen werden, 56 vgl. European Asylum Support Office, Guidance note and common analysis, Juni 2019, S. 108. 57 Zudem kam es bereits im Jahr 2018 zu Protesten gegen die Regierung, die sich ab Oktober 2019 nicht nur in Bagdad, sondern auch und gerade im Süden des Landes verstärkten. Sie wurden durch die Sicherheitskräfte mit unverhältnismäßiger Härte beantwortet. Bis Mitte Dezember wurde von landesweit mindestens 500 Todesopfern und über 27.000 Verletzten berichtet, 58 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- und Abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 7, 11. 59 Die absolute Zahl sicherheitsrelevanter Auseinandersetzungen in der Provinz Al-Basrah ist gleichwohl vergleichsweise gering. Dabei ist zu berücksichtigten, dass schätzungsweise rund 4,5 Millionen Einwohner in der Provinz leben, davon zwischen 1,9 und 2,4 Millionen in Basrah-Stadt, 60 vgl. zu den teils schwankenden Angaben: EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Irak. Zentrale sozioökonomische Indikatoren (Stand: Februar 2019), S. 27; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak vom 24. August 2017 (Stand: 18. Mai 2018), S. 69. 61 Ausweislich der Zusammenstellung von ACCORD vom 23. Juni 2020 aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) wurden im gesamten Jahr 2019 für die gesamte Provinz 266 Konfliktfälle berichtet, von denen 17 als Vorfälle mit Todesopfern qualifiziert wurden. Insgesamt kamen 41 Menschen aufgrund dieser Vorfälle ums Leben. Im ersten Quartal 2020 betrug die Zahl der Vorfälle 96, die Zahl der Todesopfer 20, was auf das gesamte Jahr projiziert eine deutliche Steigerung anzeigt, gleichwohl jedoch vor dem Hintergrund der Einwohnerzahl eine eher geringe Wahrscheinlichkeit ergibt, als Unbeteiligter Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden. 62 Auch die humanitäre Situation in der Provinz Al-Basrah gebietet nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots. 63 Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung, die - wie im vorliegenden Fall - nicht überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückgehen, können in ganz außergewöhnlichen Fällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK begründen, wenn humanitäre Gründe „zwingend“ gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Das ist mit Blick auf die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen im Abschiebungszielstaat nur dann der Fall, wenn ein sehr hohes Gefährdungsniveau vorliegt. Nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts vor, in dem eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) aufweisen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen, 64 vgl. ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A - juris, Rn. 167 ff. m. w. N. 65 Es erscheint der Kammer unter Berücksichtigung dieser Kriterien, der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zum Irak und der Umstände des Einzelfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak sein Existenzminimum nicht wird sicherstellen können. 66 Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die humanitäre Lage im gesamten Irak und auch in der Provinz Al-Basrah unverändert angespannt ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die humanitäre Situation im Irak in seinem Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A - im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst: 67 "(...) [D]ie Grundversorgung [ist] nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleistet. Die jahrzehntelangen Konflikte im Irak haben zu einer Verminderung der wirtschaftlichen Eigenständigkeit des Landes geführt. 99 % der Exporteinnahmen kommen aus dem Ölsektor, neben dem Ölsektor besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Der landwirtschaftliche Sektor verliert an Bedeutung. Hauptarbeitgeber ist der Staat, die Privatwirtschaft ist unterentwickelt. Kriegsbedingt ist die Infrastruktur vernachlässigt und sanierungsbedürftig. (...) Vor allem für ärmere Bevölkerungsschichten ist die Versorgungslage schwierig. Der Irak gehört weltweit zu den Staaten mit der höchsten Korruption, was Defizite vor allem der Grundversorgung der Bevölkerung zusätzlich verstärkt. (...) Schätzungen zufolge waren im Jahr 2018 ca. 4,3 Mio. Iraker von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen oder bedroht. Etwa 22,6 % der irakischen Kinder sind unterernährt. Die Landwirtschaft des Irak ist durch den IS-Konflikt in den Jahren 2014-2017 schwer beeinträchtigt. Viehbestände sind dezimiert, landwirtschaftliche Geräte und Maschinen zerstört und landwirtschaftliche Flächen durch Sprengkörper kontaminiert worden. Im Vergleich zu der Zeit vor dem Konflikt ist die landwirtschaftliche Produktion um etwa 40 % zurückgegangen. Durch Dürren bedingte Wasserknappheit beeinträchtigt den landwirtschaftlichen Sektor zusätzlich. Auch die Bevölkerung, vor allem in den ländlichen Regionen, hat nicht kontinuierlich und flächendeckend Zugang zu frischem Wasser. Nur etwa die Hälfte der Bevölkerung im Irak verfügt über Zugang zu sauberem Wasser. Marode und zum Teil im Krieg zerstörte Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Hinzu kommen die Verschmutzung der Gewässer durch (Industrie-)Abfälle und fehlende Wasseraufbereitungsanlagen. (...) Gleichwohl sind Lebensmittel und Wasser im Irak grundsätzlich verfügbar. Es gibt ein staatliches Programm zur Verteilung von Lebensmitteln (Public Distribution System, PDS) für alle Iraker, in dessen Rahmen monatlich zugeteilte Lebensmittel und Öl-Rationen ausgegeben werden. Die Verteilung der Lebensmittel über das PDS funktioniert allerdings nicht immer problemlos, vor allem in den ehemals vom IS besetzten Gebieten kommt es zu Versorgungsengpässen. (...) 68 Die öffentliche Stromversorgung, die ohnehin wegen maroder Infrastruktur schlecht war, hat sich konfliktbedingt durch Zerstörungen weiter verschlechtert. Stromausfälle sind häufig und kommen selbst in Bagdad, vor allem in den Sommermonaten, wenn flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig vor. Viele Iraker sind dann auf privat betriebene Generatoren angewiesen, deren Betrieb wegen hoher Kraftstoffpreise aber sehr teuer ist. (...) 69 Berichten zufolge besteht im Irak schon lange ein großer Mangel an Wohnungen und Unterkünften. Die Situation hat sich durch Krieg, Zerstörung und innerstaatliche Vertreibungen grundsätzlich weiter verschärft, wenn auch im Jahr 2019 bereits deutlich weniger Menschen von Wohnungsnot betroffen waren als noch 2018. UNOCHA schätzt, dass landesweit derzeit noch 2,3 Mio. Menschen Obdach benötigen. Aufgrund der Wohnungsnot sind viele Menschen gezwungen, in informellen Siedlungen oder in Slums zu leben. In städtischen Gebieten betrifft das Schätzungen zufolge mehr als die Hälfte der Bevölkerung. In diesen informellen Siedlungen gibt es in aller Regel keinen ausreichenden Zugang zu sauberem Wasser und zu grundlegender Infrastruktur wie sanitären Einrichtungen und Strom. (...) 70 Die Situation auf dem irakischen Arbeitsmarkt ist - im öffentlichen wie im privaten Sektor - ebenfalls angespannt. Arbeitsmöglichkeiten haben seit dem IS-Konflikt tendenziell abgenommen. Gerade im privaten Sektor sind aber durchaus Arbeitsmöglichkeiten vorhanden, etwa im Baugewerbe oder im Handwerk. Die Arbeitslosenquote ist hoch und die Erwerbstätigenquote nach wie vor äußerst niedrig, vor allem unter Frauen und jungen Menschen und in den vom IS-Konflikt betroffenen Gebieten. Etwa 20 % der Beschäftigungen erfolgen auf dem informellen Arbeitsmarkt, auf dem Iraker mit ausländischen Arbeitern konkurrieren, die sich legal oder illegal im Irak aufhalten, teilweise besser qualifiziert sind und teilweise für niedrigere Löhne arbeiten. Bei der Arbeitssuche, vor allem im öffentlichen Sektor, spielen Verbindungen zu politischen Entscheidungsträgern eine entscheidende Rolle, ebenso Netzwerke, Vetternwirtschaft und Bestechungen. Der IS-Konflikt und dessen Folgen, einschließlich der konfliktbedingten hohen Arbeitslosigkeit, haben nicht zuletzt zu einem steigenden Armutsanteil in der Bevölkerung geführt." 71 Diese Aussagen beanspruchen auch nach Auswertung jüngerer Erkenntnismittel dem Grunde nach weiterhin Gültigkeit, 72 vgl. insoweit: Auswärtiges Amt, Bericht über die Asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 2. März 2020 (Stand: März 2020), S. 25; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17. März 2020, S. 133 ff. 73 Speziell in der Provinz Al-Basrah ist die Versorgung mit Trinkwasser und nutzbarem Wasser für die Landwirtschaft ein großes Problem. Der Schatt al-Arab gilt als erheblich verschmutzt, auch die Wasserleitungen in der Provinz gelten als derart marode, dass Verunreinigungen in das Leitungswasser gelangen, das ohnehin von schlechter Qualität und stark salzhaltig ist, 74 vgl. Deutschlandfunk, Giftiges Wasser, giftiger Boden. Umweltkrise im irakischen Basra (10. August 2019), abrufbar unter: https://www.deutschlandfunk.de/umweltkrise-im-irakischen-basra-giftiges-wasser-giftiger.799.de.html?dram:article_id=455982; Human Rights Watch, Irak: Wasserkrise in Basra (22. Juli 2019), abrufbar unter: https://www.hrw.org/de/news/2019/07/22/irak-wasserkrise-basra. 75 Neben der unzureichenden Stromversorgung war auch die Verschmutzung des Trinkwassers ein Grund für die Proteste der Bevölkerung ab Mitte des Jahres 2018, 76 vgl. Der Spiegel, Das Öl, die Hitze und die Wut (18. Juli 2018), abrufbar unter: irak-proteste-in-basra-die-hitze-die-wut-und-das-oel-a-1218913; Deutsche Welle, Ausgangssperre nach gewalttätigen Protesten in Basra (7. September 2018), abrufbar unter: https://www.dw.com/de/ausgangssperre-nach-gewaltt%C3%A4tigen-protesten-in-basra/a-45405077; Tagesschau.de, Aufbegehren gegen Arbeitslosigkeit (15. Juli 2018), abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/irak-demonstration-101.html. 77 Trinkwasser muss von der Bevölkerung gekauft werden, was gerade die Armen belastet. Anhaltspunkte dafür, dass Trinkwasser auch auf dem Markt nicht verfügbar ist, liegen gleichwohl nicht vor. Die Getreideernte im Jahr 2019 wird aufgrund der günstigen Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau geschätzt, 78 vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17. März 2020, S. 134. 79 Auch war der IS, der im übrigen Land in besonderer Weise für die Zerstörung essentieller Infrastruktur und die Beeinträchtigung der Nahrungsmittelproduktion verantwortlich war, im Süden des Iraks nicht derartig präsent (vgl. dazu oben). Insgesamt ist die Zahl der akut Hilfsbedürftigen in der Provinz Al-Basrah im Vergleich zum Rest des Iraks eher gering. Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UNOCHA) geht in seinem jüngsten Bericht davon aus, dass im Irak insgesamt 4,1 Millionen Menschen akut hilfsbedürftig sind. Davon entfallen auf die Provinz Al-Basrah lediglich 3.120 Menschen, 80 vgl. UNOCHA, Humanitarian Needs Overview Iraq, 2020 (Stand: November 2019), S. 6. 81 Auch die Armutsrate ist in der Provinz Al-Basrah gerade im Vergleich zu anderen südlichen Provinzen gering, 82 vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17. März 2020, S. 134. 83 Auch wenn sich damit die humanitäre Lage unverändert als angespannt darstellt, ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass der Kläger, der im Irak weiterhin über diverse familiäre Kontakte verfügt und bereits im Jahr 2016 aktenkundig erwogen hatte, freiwillig dorthin zurückzukehren, im Falle einer Rückkehr nicht zum Kreis der besonders Betroffenen zu zählen wäre. Insbesondere ist sein diesbezüglicher Einwand, er könne nicht zu seiner Familie zurückkehren, da er von seinem Vater bedroht worden sei, nicht glaubhaft und daher unbeachtlich. Auch konnte der Kläger die erheblichen Kosten seiner Ausreise selbstständig durch sein Erspartes finanzieren, was darauf hindeutet, dass er vor seiner Ausreise auch im Irak grundsätzlich über ausreichende finanzielle Mittel verfügt hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es ihm nicht erneut möglich wäre, durch die Unterstützung durch seine Familie oder die Aufnahme einer Beschäftigung erneut seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. 84 Schließlich folgt auch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger kein nationales Abschiebungsverbot. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 85 Für das Vorliegen einer individuell-konkreten Gefahr in diesem Sinne bestehen aus den o.g. Gründen keine Anhaltspunkte. 86 Der Kläger kann nationalen Abschiebungsschutz auch weder aus der allgemeinen Sicherheitslage noch aus den allgemeinen Lebensbedingungen im Irak und speziell in der Provinz Al-Basrah herleiten. 87 Der Annahme eines diesbezüglichen Abschiebungsverbotes wegen allgemeiner Gefahren steht bereits die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG entgegen, wonach Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG befunden wird. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. 88 Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ist nicht geboten. Zwar ist im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die kein Abschiebestopp besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG zuzusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist, da der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. 89 Dies ist jedoch nicht der Fall. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage im Irak und speziell in der Provinz Al-Basrah verwiesen werden. Überdies besteht keine verfassungswidrige Schutzlücke, wenn eine ausländerrechtliche Erlasslage - auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG - oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, 90 vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 - juris, Rn. 13 ff. 91 So liegt der Fall hier. Wie bereits ausgeführt, besteht nach der aktuellen Erlasslage in Nordrhein-Westfalen für irakische Staatsangehörige grundsätzlich ein Abschiebestopp aus tatsächlichen Gründen (s.o.). 92 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.