Gerichtsbescheid
3 K 411/20
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2020:0727.3K411.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Februar 2020 über die Entziehung der Fahrerlaubnis wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen werden durfte, weil er ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht hatte. 3 Am 22. November 2018, gegen 17:30 Uhr, befuhr der Kläger mit einem PKW der Marke Audi (amtliches Kennzeichen A01) die B-Straße in 00000 X. Nach seinen Angaben zog der Führer eines anderen Kraftfahrzeuges plötzlich auf seine Spur und er, der Kläger, habe stark bremsen müssen. In der Folge kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem anderen Fahrzeugführer. Ein Passant trennte die streitenden Personen. Die Polizei traf ein und bekam den Hinweis, dass der Kläger in der Wartezeit einen Joint geraucht habe. Im Nahbereich des Klägers wurde ein Joint aufgefunden. Auf Nachfrage der Polizeibeamten erklärte der Kläger: „Ich konsumiere ab und an mal Cannabis; das letzte Mal vor wenigen Tagen“. 4 Dem Kläger wurde am Vorfallstag um 19:00 Uhr eine Blutprobe entnommen. Die Gutachter stellten in seinem Blutserum den Hauptwirkstoff von Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC) in einer Konzentration von 1,5 ng/ml und das THC-Abbauprodukt (THC-Carbonsäure) in einer Konzentration 31 ng/ml THC-Carbonsäure fest. 5 Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019, zugestellt am 11. Oktober 2019, nahm die Beklagte auf den Vorfall vom 22. November 2018 Bezug und forderte den Kläger auf, binnen drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. In der Beibringungsanordnung heißt es u.a.: 6 „Folgende Fragen sind vom Gutachter zu beantworten: 7 Kann [der Kläger] trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 (Fahrerlaubnis-Klassen AM+A1+A2+A+B+L) sicher führen? 8 Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass [der Kläger] auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?“ 9 Der Kläger legte das geforderte medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vor. 10 Mit Ordnungsverfügung vom 13. Februar 2020 entzog die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Zugleich drohte sie für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb von 6 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung vorgelegt werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro an. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe seine Fahreignung eingebüßt, weil er der Gutachtenanforderung vom 8. Oktober 2019 nicht nachgekommen sei. 11 Der Kläger hat am 17. Februar 2020 Klage erhoben und macht geltend, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig sei: Die Konzentration des Stoffes Tetrahydrocannabinol (OH-THC) sei ausweislich des von den Strafverfolgungsbehörden eingeholten chemisch-toxikologischen Gutachtens nur bei ca. 0,4 ng/ml (=µ/L) OH‑THC gewesen. Damit sei der Stoff OH-THC zwar noch nachweisbar, aber gerade nicht mehr mit einer Konzentration im Blut/Serum bestimmbar gewesen. Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens sei damit nicht gerechtfertigt gewesen. 12 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 13 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Februar 2020 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheids. 17 Mit Beschluss vom 28. April 2020 - 3 L 197/20 ‑ hat der Einzelrichter die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Fahrerlaubnisentziehung versagt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 22. Juni 2020 - 16 B 721/20 - zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 23. April 2020 hat die Kammer das Klageverfahren auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten sind zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört worden. 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf, der Sachverhalt ist geklärt und die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung angehört worden, vgl. § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 21 Die zulässige Klage ist begründet. 22 Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Februar 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 23 Die darin enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis durfte die Beklagte nicht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf die Nichtbeibringung des von ihr geforderten Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen stützen. Die in der Gutachtenanordnung gestellte (zweite) Frage an die Gutachter ist unzulässig. Sie bezieht sich nicht allein auf (zukünftige) Rauschfahrten unter Cannabis, sondern ‑ ohne entsprechenden Anlass ‑ auch auf Rauschfahrten unter Einwirkung anderer Betäubungsmittel bzw. anderer psychoaktiv wirkender Stoffe. Mit diesem strengen Maßstab an die Anlassbezogenheit der Gutachtenfrage folgt das Gericht der neuesten Rechtsprechung des für das Fahrerlaubnisrecht zuständigen 16. Senats des Oberverwaltungsgerichts NRW, vgl. dazu Beschluss vom 4. Juni 2020 ‑ 16 B 672/20 – n.v. 24 Weigert sich ein Betroffener, sich untersuchen zu lassen, oder legt er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so ist der Schluss auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nur dann zulässig, wenn die ergangene Gutachtenanordnung in jeder Hinsicht (formell und materiell) rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig ist. 25 Daran fehlt es hier. Die von der Beklagten erlassene Gutachtenanordnung verstößt gegen § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Nach dieser Vorschrift legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. 26 Da eine Gutachtenanordnung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. 27 Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW 4. Juni 2020 ‑ 16 B 672/20 –, n.v., unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 5. Februar 2015 - 3 B 16.14 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 - 16 E 1257/12 -, juris, Rn. 4 f., und vom 10. September 2014 - 16 B 912/14 -, juris, Rn. 6 f., jeweils m. w. N. 28 Hinsichtlich des genauen Grades der Konkretisierung, die die mitzuteilende Fragestellung aufweisen muss, kommt es auf die besonderen Umstände jedes Einzelfalls an. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ordnet an, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Festlegung der zu klärenden Fragen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vorzunehmen hat. Der Beibringungsanordnung muss sich – mit anderen Worten – zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 3 B 16.14 -, juris, Rn. 9. 30 Der Anordnung der Beklagten vom 8. Oktober 2019 beschränkt sich nicht darauf, die Cannabis-Problematik abzuklären, sondern geht - jedenfalls nach ihrem Wortlaut – darüber hinaus. 31 Zwar begegnet die erste Fragestellung, ob der Kläger trotz der (in der Anordnung im Einzelnen aufgeführten) Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne, insoweit keinen Bedenken. 32 Vielmehr ist die zweite Fragestellung der Gutachtenanordnung zu weit gefasst. Sie lautet: „Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass [der Kläger] auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln, anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme)?“ 33 Mit dieser Fragestellung ist nicht nur ein Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Cannabis, sondern auch ein Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss eines anderen Betäubungsmittels oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfasst. Damit ist diese Fragestellung nicht anlassbezogen und damit unverhältnismäßig. Sie lässt sich weder auf einen hinreichenden tatsächlichen und in der Anordnung genannten Anlass zurückführen noch ist sie zur Beurteilung der Fahreignung erforderlich, weil bereits der Konsum eines Betäubungsmittels – soweit nicht Cannabis betroffen ist – die Fahreignung (im Regelfall) entfallen lässt (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV), ohne dass es auf ein fehlendes Trennen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ankäme. 34 Vgl. OVG NRW Beschluss vom 4. Juni 2020 ‑ 16 B 672/20 – n.v. 35 Zwar lässt sich allgemein nicht ausschließen, dass sich die vom Gutachter zu klärende Frage, selbst wenn sie nicht konkret ausformuliert ist, dennoch mit hinreichender Deutlichkeit den Gründen entnehmen lassen kann, mit denen die Behörde ihre Eignungsbedenken dargelegt hat. Unter welchen Voraussetzungen das anzunehmen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten. 36 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 3 B 16.14 -, juris, Rn. 9; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden Württemberg, Beschluss vom 27. Juli 2016 - 10 S 77/15 - juris, Rn. 46 f. 37 Hier ist der Begründung der Fragestellung aber nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass sich die zweite Frage nur auf ein (fehlendes) künftiges Führen eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von Cannabis (und dessen Nachwirkungen) bezieht, nicht aber auf sonstige Betäubungsmittel und psychoaktive Stoffe. Zwar thematisiert die Gutachtenanordnung allein einen gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers und das diesbezügliche fehlende Trennen durch Führen eines Kraftfahrzeugs. Auch wird dort die Ermächtigungsgrundlage des § 46 Abs. 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV genannt, welche die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ins behördliche Ermessen stellt, wenn gelegentliche Cannabiseinnahme vorliegt und (eine) weitere Tatsache(n) Zweifel an der Fahreignung begründet bzw. begründen. 38 Dies ändert aber nichts an dem eindeutigen Wortlaut der zweiten Frage, der durch die pauschale, nicht näher eingegrenzte Nennung von "Betäubungsmitteln" und "anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen" aus den erwähnten Gründen eine teilweise nicht erforderliche Fragestellung aufwirft. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass Beklagte in der Gutachtenanordnung zunächst den Sachverhalt beschreibt und nachfolgend die Fragestellung formuliert. Durch diese Abfolge wird der Eindruck erweckt bzw. verstärkt, dass aus Sicht der Beklagten aus den von ihm genannten Tatsachen die anschließende Fragestellung folgt, also in Ansehung des aufgezeigten Cannabiskonsums und fehlenden Trennens zu prüfen ist, ob ein zukünftiges fehlendes Trennen allgemein in Bezug auf ein Betäubungsmittel oder einen anderen psychoaktiv wirkenden Stoff zu erwarten ist bzw. möglich erscheint. 39 Vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW Beschluss vom 4. Juni 2020 ‑ 16 B 672/20 – n.v. 40 Folglich ist der Beibringungsanordnung wegen der zu weitgefassten zweiten Frage nicht zweifelsfrei zu entnehmen, welche Problematik geklärt werden soll. Entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ist die Festlegung der zu klärenden Fragen hier nicht unter hinreichender Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls erfolgt. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 16 B 830/19 – n.v. 42 Die zu weite 2. Fragestellung führt zur Rechtswidrigkeit der Gutachtenanordnung insgesamt. In einer solchen Konstellation kann dem Adressaten nicht angesonnen werden, selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich klüger und präziser sein zu müssen als die Fachbehörde. Ihm kann insbesondere nicht zugemutet werden, dem Gutachter verständlich zu machen, dass entgegen dem behördlichen Gutachtenauftrag nur bestimmte Teile der Fragestellungen zulässigerweise zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden dürften. Es gilt auch in diesem Zusammenhang der Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 ‑ 16 B 830/19 ‑ n.v. 44 Nach alledem lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vor. Die auferlegte Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins binnen 6 Tagen und das bei Nichtabgabe angedrohte Zwangsgeld sind daher ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.