Beschluss
10 L 501/20.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2020:0831.10L501.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1303/20.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Mai 2020 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 G r ü n d e 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 1303/20.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Mai 2020 anzuordnen, 4 hilfsweise, 5 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens 10 K 1303/20.A nicht aufgrund der im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Mai 2020 enthaltenen Abschiebungsanordnung nach Griechenland abgeschoben werden darf, 6 hat Erfolg. Bereits der Hauptantrag ist zulässig und begründet. 7 I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO ist zulässig. 8 1. Er ist insbesondere statthaft. Nach der Abgrenzungsnorm des § 123 Abs. 5 VwGO ist im Fall der Anfechtung eines belastenden Verwaltungsakts - um einen solchen handelt es sich bei einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG -einstweiliger Rechtsschutz nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG). 9 Weil die hiergegen gerichtete Klage gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist der Antrag richtigerweise auf die gerichtliche Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung gerichtet. 10 Die unter dem 24. Juni 2020 seitens des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 80 Abs. 4 VwGO zunächst erklärte Aussetzung der Vollziehung der in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Abschiebungsanordnung hat das Bundesamt mit Erklärung vom 17. Juli 2020 wirksam widerrufen. Damit ist die Abschiebungsanordnung wieder sofort vollziehbar. 11 2. Soll ein Ausländer - wie hier - in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu stellen (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG). 12 Diese Frist hat der Antragsteller zwar nicht eingehalten. Ihm ist insoweit aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 13 a. Die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG wurde in Lauf gesetzt durch die Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids vom 26. Mai 2020, die hier am 3. Juni 2020 erfolgt ist. Fristablauf trat daher mit Ablauf des 10. Juni 2020 ein. Diese Frist hat der Antragsteller mit dem vorliegend zur Entscheidung gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 22. Juli 2020 nicht eingehalten. 14 Durch den bereits am 4. Juni 2020 gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (10 L 383/20.A) wurde die Wochenfrist zwar zunächst gewahrt. Das Verfahren wurde jedoch mit Blick auf die unter dem 24. Juni 2020 erklärte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung nach beiderseitiger Erledigungserklärung mit Beschluss vom 26. Juni 2020 eingestellt. Damit ist die Rechtshängigkeit des Verfahrens und infolgedessen auch die durch den Antrag vom 4. Juni 2020 zunächst ausgelöste fristwahrende Wirkung nachträglich entfallen, der Antrag hat gerade nicht zu einem wirksamen Rechtsmittel gegen die Überstellungsentscheidung „in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch das Gericht“ (vgl. Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO) geführt. 15 Vgl. VG Köln, Beschluss vom 24. August 2020 - 8 L 1467/20.A -, juris, Rn. 5, für den Fall einer Beendigung des Verfahrens durch Antragsrücknahme. 16 b. Dem Antragsteller ist hinsichtlich der Wahrung der Wochenfrist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 17 Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Wird die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 60 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VwGO). 18 Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sind vorliegend gegeben. Denn der Antragsteller war ohne Verschulden an der Einhaltung der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gehindert und hat die versäumte Rechtshandlung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt, weshalb ihm auch ohne ausdrücklichen Antrag Wiedereinsetzung gewährt werden kann. 19 Den Antragsteller trifft an dem Fristversäumnis insbesondere kein Verschulden. Denn er hat mit der Antragstellung am 4. Juni 2020 rechtzeitig das Erforderliche veranlasst, um die Wochenfrist einzuhalten. Dass dieser Antrag nicht zu einer gerichtlichen Sachentscheidung geführt hat, entstammt nicht seiner Sphäre. Dieser Umstand ist vielmehr allein darauf zurückzuführen, dass das Bundesamt die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens am 24. Juni 2020 ausgesetzt hat. Die hierdurch veranlasste Abgabe der verfahrensbeendenden Prozesserklärung begegnet keinem Verschuldensvorwurf, weil der Antragsteller hiermit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die veränderte Prozesssituation reagiert hat. 20 Nach Wegfall des Hindernisses durch den Widerruf der Vollziehungsaussetzung am 17. Juli 2020, durch den die Abschiebungsanordnung im angefochtenen Bundesamtsbescheid wieder vollziehbar geworden ist, hat der Antragsteller am 22. Juli 2020 und damit innerhalb der für die Wiedereinsetzung geltenden Zwei-Wochen-Frist einen erneuten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und damit die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. 21 Vgl. zu einem ähnlichen Fall VG Köln, Beschluss vom 24. August 2020 - 8 L 1467/20.A -, juris, Rn. 5; dem gegenüber dafür, dass in diesen Fällen die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG erst mit der Bekanntgabe des Widerrufs zu laufen beginnt: VG Freiburg, Beschluss vom 26. Juni 2020 - A 10 K 1685/20 -, juris, Rn. 5; VG Gießen, Beschluss vom 8. April 2020 - 6 L 1015/20.GI.A -, juris, Rn. 6; a. A. VG Ansbach, Beschlüsse vom 25. Mai 2020 - AN 17 S 20.50147 -, juris, Rn. 24 f., und vom 13. November 2019 - AN 17 S 19.50869 -, juris, Rn. 20; offengelassen von VG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juli 2020 - A 9 K 779/20 -, juris, Rn. 6. 22 II. Der mithin zulässige Antrag ist auch begründet. 23 Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheids vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids überwiegt. Bedeutsam sind für die vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Das Interesse des Antragstellers überwiegt regelmäßig, sofern der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Ist er offensichtlich rechtmäßig, überwiegt dem gegenüber das Interesse der Allgemeinheit an seiner Vollziehung. Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, hat eine weitere Interessenabwägung im Sinne einer Folgenbetrachtung stattzufinden. 24 Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das erkennende Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung überwiegt vorliegend das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn bei summarischer Prüfung erweisen sich die Erfolgsaussichten seiner Klage als offen. Die weitere Folgenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. 25 1. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens derzeit offen. 26 Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsanordnung ist § 34a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG). 27 Ob die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, auf den sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid gestützt hat, vorliegen, kann im Rahmen dieses summarischen Verfahrens nicht geklärt werden. 28 Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (sog. Dublin III-VO), zuständig ist. Zuständig für ein Asylbegehren, das von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO), ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem nach Einreise in die Europäische Union erstmalig ein Antrag gestellt worden ist. Sucht ein Antragsteller von dort aus einen weiteren Mitgliedstaat auf und stellt dort einen weiteren Antrag, so ist bzw. bleibt grundsätzlich der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung zuständig (Art. 13 Dublin III-VO). Ebenfalls ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der einem Antragsteller einen Aufenthaltstitel ausgestellt oder ein gültiges Visum erteilt hat (Art. 12 Dublin III-VO). In einem solchen Fall prüft das Bundesamt den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. 29 Griechenland dürfte bei summarischer Prüfung nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zunächst für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden sein. Der Antragsteller hat sein Heimatland am 1. November 2018 verlassen und ist im Juli 2019 illegal über die Türkei auf dem Landweg nach Griechenland eingereist. Am 10. Dezember 2019 ist er weitergereist nach Deutschland und hat hier am 22. Januar 2020 seine Asylanerkennung beantragt. Ein auf den illegalen Grenzübertritt (Art. 13 Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 29. Januar 2020 wurde von der griechischen Asylbehörde nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist des Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO beantwortet. 30 Die Zuständigkeit Griechenlands für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers könnte jedoch gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO entfallen sein. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III der Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Dies wäre dann der Fall, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in diesem Zielstaat aufgrund systemischer Mängel, d. h. regelhaft, so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylsuchenden auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta droht. 31 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Überstellung eines Antragstellers in diesen Mitgliedstaat nicht nur im Fall systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, sondern in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Antragsteller bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. 32 Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, Jawo, juris, Rn. 85 ff., 87 f. 33 Aufgrund dessen muss ein Gericht hinsichtlich der Überstellung eines Asylantragstellers nach der Dublin III-VO auch prüfen, wie sich die Situation des Asylantragstellers nach Zuerkennung des internationalen Schutzstatus im zuständigen Mitgliedstaat darstellen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Asylantragsteller konkrete Anhaltspunkte dafür benannt hat, dass ihm nach Zuerkennung internationalen Schutzes in dem zuständigen Mitgliedstaat eine Art 4 der EU-Grundrechtecharta widersprechende Behandlung droht. 34 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 2 BvR 721/19 -, juris, Rn. 22. 35 Die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden erniedrigenden Behandlung hat die Kammer für Rückführungen anerkannt Schutzberechtigter, deren Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt worden sind (sog. Drittstaaten-Verfahren), aufgrund der in Griechenland zu erwartenden Lebensbedingungen bereits angenommen. 36 Vgl. grundlegend VG Aachen, Urteile vom 16. März 2019 - 10 K 157/19.A -, juris, und vom 16. März 2019 - 10 K 875/19.A -, juris. 37 Ob dies im Ergebnis ebenso gilt für rückgeführte Asylantragsteller, deren Asylanträge - wie der des Antragstellers - gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt worden sind (sog. Dublin-Verfahren), hat die Kammer noch nicht entschieden. Nach der derzeitigen Rechtsprechung der Kammer bleibt die nähere Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG im Hinblick auf die Aufnahme- und Lebensbedingungen in Griechenland vorliegen, vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 38 Vgl. dazu etwa Beschlüsse der Kammer vom 28. Januar 2020 - 10 L 23/20.A -, vom 7. Januar 2020 - 10 L 1378/19.A -, und vom 28. Februar 2020 - 10 L 144/20.A -, jeweils unveröffentlicht. 39 Eine nähere Prüfung im Hauptsacheverfahren ist vorliegend gerade auch vor dem Hintergrund der Erklärung der griechischen Behörden vom 25. Mai 2020 erforderlich, in der diese darauf hinweisen, gegenwärtig keine individuelle Zusicherung abgeben zu können, dass der Antragsteller in einer Aufnahmeeinrichtung entsprechend der im EU-Recht festgesetzten Standards und insbesondere nach der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU untergebracht werde, dass sein Asylantrag innerhalb der in der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU festgelegten Fristen bearbeitet und dass der Antragsteller in jeder anderen Hinsicht gemäß den EU-Rechtsvorschriften behandelt werde. 40 2. Bei der angesichts der offenen Erfolgsaussichten weiter vorzunehmenden und in die Interessenabwägung einzustellenden allgemeinen Folgenabwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn eine Rückführung des Antragstellers könnte zu einer gravierenden Verletzung seiner Rechte führen, weil nicht auszuschließen ist, dass er in Griechenland einer gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK verstoßenden erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Diese Prüfung muss derzeit noch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Hieraus folgt zugleich ein Anspruch des Antragstellers, jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Abschiebung nach Griechenland verschont zu bleiben. 41 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 16, und vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris, Rn. 20. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. 43 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.