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Urteil

7 K 157/20.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2020:0918.7K157.20A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im noch rechtshängigen Umfang wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im noch rechtshängigen Umfang wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 31. Oktober 2019 in das Bundesgebiet ein und stellte am 19. November 2019 einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 26. November 2019 gab der Kläger an, er stamme aus Faryab. Er habe sein Heimatland im Dezember 2017 verlassen. Er habe noch seine Mutter und zwei Schwestern sowie einen Bruder in Afghanistan. Die Schule habe er bis zur fünften Klasse besucht. Er sei von Beruf Schneider und Trockenbauer. Er habe vier Jahre lang als Schneider gearbeitet. Den Trockenbau habe er in der Türkei gelernt. Zu seinen Asylgründen gab er an, er habe in Afghanistan als Schneider gearbeitet. Er habe Kleider genäht und sei sehr gefragt gewesen. Er habe ein eigenes Geschäft gehabt. Draußen habe er auch seine Telefonnummer auf einem Schild angebracht. Eines Tages habe er eine SMS bekommen. Er habe gedacht, dass ein Freund sie ihm geschickt habe. Nach zwei Monaten habe ihn ein Mädchen angerufen und ihm gesagt, dass sie ihn liebe. Sie hätten fast ein Jahr lang ein Verhältnis gehabt. Nach zwei Monaten habe ihm das Mädchen wieder eine SMS geschickt und ihm gesagt, dass sie krank sei. Ihre Familie habe sie ins Krankenhaus gebracht. Dort sei festgestellt worden, dass sie schwanger sei. Sie sei von ihrem Vater und ihren Brüdern unter Druck gesetzt worden zu sagen, wer der Vater des Kindes sei. Sie sei gezwungen gewesen, seinen Namen preiszugeben. Bis dahin habe niemand von ihrem Verhältnis gewusst, weder seine noch ihre Familie. Als die Familie seiner Freundin erfahren habe, wer er sei, habe sie versucht, ihn ausfindig zu machen. Seine Mutter habe das erfahren. Er habe verstanden, dass die Familie des Mädchens mitbekommen habe, dass sie ein Verhältnis gehabt hätten. Deswegen sei er geflohen. Die Familie des Mädchens sei in sein Geschäft gekommen und habe sein Geschäft demoliert. Auf Nachfrage gab der Kläger an, der Vater des Mädchens habe zu den Dorfältesten gehört. Er habe bewaffnete Männer gehabt. In Afghanistan einen Menschen zu töten sei wie eine Ente zu töten. Auf weitere Nachfrage führte er aus, seine beiden Lehrlinge hätten ihm von der Demolierung des Geschäfts berichtet. Mit Bescheid vom 7. Januar 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Asylantrag und den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet ab. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Der Kläger hat am 17. Januar 2020 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, unter den gegenwärtigen Bedingungen der Corona-Pandemie sei es unmöglich, eine Arbeit zu finden und so seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Kläger beantragt nach Rücknahme der Klage in Bezug auf die ursprünglich begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 07. Januar 2020 zu verpflichten, ihm den subsidiären internationalen Schutzstatus nach § 4 AsylG zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass in seinem Fall ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Landes Afghanistan vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im Umfang der Klagerücknahme ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 07. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG - keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. 1.) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG sind nicht erfüllt. Es ist nicht anzunehmen, dass dem Kläger im Irak die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR drohen. Dies gilt auch unter Einbeziehung der von ihm geltend gemachten privaten Schwierigkeiten. Denn die Kammer bewertet seinen Vortrag als nicht glaubhaft. Die Behauptung, durch die Familie seiner Freundin verfolgt zu werden, zumal wenn diese schwanger geworden ist, ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren in zahlreichen Varianten bekannt. Dieser Umstand allein spricht noch nicht gegen die Annahme, dass es sich im Einzelfall um eine wahre Begebenheit handelt. Das setzt freilich eine substantiierte und nachvollziehbare Schilderung voraus, die den zweifelfreien Schluss zulässt, dass es sich ausnahmsweise nicht um eine erfundene Geschichte handelt. Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers ist weder substantiiert noch plausibel. So hat er sich in der mündlichen Verhandlung auf die Bitte des Gerichts, das Geschehen in Afghanistan nach Erhalt der zweiten von ihm bei der Anhörung erwähnten SMS-Kurznachricht darzustellen, auf wenige kurze Sätze beschränkt. Seinem Vortrag fehlen ersichtlich die Anschaulichkeit und der Detailreichtum, der für die Schilderung eigenen Erlebens kennzeichnend sind. Besonders deutlich wird das, wenn man das vermeintliche Geschehen nach Erhalt der Textnachricht in den Blick nimmt. Hier hat er gerade einmal zwei Sätze benötigt, indem er ausgeführt hat, sie seien auch bei ihnen zu Hause gewesen und hätten seine Mutter geschlagen; er sei zu einem Freund gegangen, wo er sein ganzes Geld gelagert habe, und sei dann abgehauen. Die Nachfrage, ob noch etwas geschehen sei, hat er verneint. Ausführungen zu der immerhin beim Bundesamt erwähnten Demolierung seines Geschäfts hat er erst gemacht, als er von seiner Prozessbevollmächtigten hierauf direkt angesprochen worden ist. Kürzer hätte er sich kaum fassen können. Freilich entsteht so kein klares Bild über das, was in Afghanistan geschehen sein könnte. Für die Kammer erschließt sich ferner nicht, dass der Kläger einige Details dazu berichten konnte, wie es zur Entdeckung seines Verhältnisses mit dem Mädchen gekommen ist: Untersuchung im Krankenhaus in einem separaten Zimmer, Anwesenheit der Mutter, Gratulation durch den Arzt, Unterrichtung der Mutter durch den Arzt, durch diese Unterrichtung des Vaters und durch ihn Unterrichtung der Brüder. Es ist nur schwer vorstellbar, dass das alles Inhalt einer Kurznachricht über SMS gewesen sein soll. Eine weitere Unstimmigkeit sieht die Kammer darin, dass der Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt davon gesprochen hat, die Familie seiner Freundin habe „im Geheimen“ versucht, ihn ausfindig zu machen; seine Mutter habe das erfahren und ihn gefragt, warum diese Personen ihn suchen würden. Das ist mit seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht in Einklang zu bringen. Danach ist er unmittelbar nach Erhalt der Textnachricht zu einem Freund gegangen und sei dann abgehauen. Wo hier noch Raum gewesen sein soll für eine – naturgemäß länger dauernde - Suche „im Geheimen“ und eine Nachfrage seiner Mutter, bleibt unklar. 2.) Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. Erforderlich hierfür wäre, dass sich die von einem bewaffneten Konflikt in der Zielregion für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende allgemeine Gefahr in der Person des Klägers derart verdichtet, dass sie für diesen eine individuelle Bedrohungssituation darstellt. Der Grad willkürlicher Gewalt, der einen Anspruch auf subsidiären Schutz rechtfertigt, kann umso geringer sein, je mehr der Betroffene belegen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Zu solchen gefahrenhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nach der Gefahrenquelle aufzuhalten. Auch solche persönlichen Umstände können zu berücksichtigen sein, aufgrund derer er als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 33. Unabhängig von solchen individuellen gefahrerhöhenden Umständen droht ein ernsthafter Schaden bei besonderer Verdichtung einer allgemeinen Gefahrenlage, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteile vom 17.02.2009 - Rs. C-465/07 (Elgafaji) -, juris Rn. 43 und vom 30.01.2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 19 und vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 32. Zur Ermittlung der Gefahrendichte ist - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der maßgeblichen Provinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzten. Neben dieser quantitativen Ermittlung bedarf es außerdem einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials u. a. mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes ist vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 137. Dies macht deutlich, dass es sich bei dem Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG um einen Ausnahmetatbestand für weit über der allgemeinen Gefahrenlage angesiedelte Gefahrensituationen handelt. Dabei ist für die Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 13; Urteil vom 14.07.2009 – 10 C 9.08 –, juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 17.02.2009 – C-465/07 [Elgafaji]; Nds. OVG, Urteil vom 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 76; VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 –, juris Rn. 100 ff. Vorliegend ist für die Gefahrenprognose auf die Provinz Faryab abzustellen. Denn dort kommt der Kläger her. Generell stellt sich die Sicherheitslage in Afghanistan derzeit wie folgt dar: Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist das Land durch eine anhaltend komplexe Sicherheitslage geprägt, die Elemente terroristischer Gewalt ebenso einschließe wie organisierte Kriminalität und lokale Stammeskonflikte. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020) vom 16. Juli 2020, S. 5. Diese Faktoren führen dazu, dass die Sicherheitslage anhaltend schlecht und volatil ist. Aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergibt sich indes nicht, dass sie sich generell im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten wesentlich verschlechtert hätte. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020) vom 16. Juli 2020, S. 16 ff. Nach diesem Bericht geht eine Bedrohung für Leib und Leben von Zivilisten insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Blindgängern und Munitionsrückständen, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. Kampfhandlungen am Boden finden vor allem im paschtunisch besiedelten Süden Afghanistans (vor allem Helmand, Kandahar, Uruzgan), im Osten des Landes (Nangarhar), im Westen (Farah) und Nordosten (Kunduz, Takhar, Baghlan) statt. Zivile Opfer in ländlichen Gebieten sind vor allem auf Kampfhandlungen, Landminen, improvisierte Sprengsätze und Übergriffe von nicht-staatlichen Gruppen zurückzuführen. Demgegenüber stellen für die städtische Bevölkerung vor allem Selbstmordanschläge, komplexe Attacken, gezielte Tötungen und Entführungen eine Bedrohung dar. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020) vom 16. Juli 2020, S. 18. Die letzten Jahre haben nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes gezeigt, dass die Taliban zivile Opfer in Stellungnahmen zwar ablehnen, sie aber billigend in Kauf nehmen. Eine erhöhte Gefährdung nimmt das Auswärtige Amt auch bei denen an, die öffentlich gegen die Taliban Position beziehen wie zum Beispiel Journalisten, Verteidiger von Menschenrechten oder Personen, die in ihrer Lebensweise erkennbar von der islamistischen Ideologie abweichen (Konvertiten, Angehörige sexueller Minderheiten, berufstätige Frauen). Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020) vom 16. Juli 2020, S. 17. Eine mathematisch genaue quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher konfliktbedingter Gewalt dürfte zwar generell schwierig sein. Gleichwohl kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Das Auswärtige Amt bezieht sich auf Daten der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA). In dem Jahresbericht für 2019 - vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2019, Februar 2020, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2019_-_22_february.pdf - listet UNAMA die Opferzahlen auf: Es handele sich um insgesamt 10.392 zivile Opfer, darunter 3.403 getötete und 6.989 verletzte Zivilisten, ein Rückgang im Vergleich zu 2018 um 5% und den niedrigsten Wert seit 2013. Diesen Rückgang führt UNAMA auf die gesunkene Zahl von Anschlägen auf die Zivilbevölkerung durch den Islamischen Staat in der Provinz Khorasan (Islamic State of Iraq and the Levant – Khorasan Province - ISIL-KP) zurück. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2019, Februar 2020, S. 5 ff. Nach dem UNAMA-Bericht zum ersten Halbjahr 2020 aus Juli 2020 sind die zivilen Opferzahlen mit insgesamt 3.458 Opfern (1.282 Getötete und 2.176 Verletzte) im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 13 v.H. zurückgegangen und haben den niedrigsten Stand für ein erstes Halbjahr seit 2012 erreicht. Vgl. UNAMA, Afghanistan – Protection of Civilians in Armed Conflict Midyear Report: 1 January – 30 June 2020, Juli 2020, Seite 3. Bei einer proportionalen Hochrechnung dieser Opferzahlen für 2020 insgesamt (6.916 zivile Opfer) und einer konservativ geschätzten Einwohnerzahl Afghanistans von nur etwa 27 Mio. Menschen - vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020) vom 16. Juli 2020, S. 17 – ergibt sich hieraus ein konfliktbedingtes Schädigungsrisiko von 1 : 3.903. Vgl. zu diesem Ansatz BayVGH, Urteil vom 06.07.2020 – 13a B 18.32817 –, juris Rn. 53 bezogen auf das erste Quartal 2020 unter Verweis auf UNAMA, Afghanistan First Quarter Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2020. Ausgehend von einer Opferzahl von rund 10.400 zivilen Opfern im Jahr 2019 und einer Bevölkerungszahl in Afghanistan von mindestens 27 Millionen Menschen ist das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die Gefahrendichte von 1:2.597 (0,03 %) erreicht nicht annähernd diejenige, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Gewährung subsidiären Schutzes wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erforderlich wäre (1:800). Diese Einschätzung trifft im konkreten Fall auch für die Provinz Faryab zu, aus der der Kläger nach eigenen Angaben stammt. Dort ist nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen von einer allgemeinen Gefahr auszugehen, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr bzw. Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG darstellt. Nach Angaben der UNAMA hat es in der Provinz Faryab in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 insgesamt 665 zivile Opfer (199 Tote und 466 Verletzte) gegeben. Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict 2019, Februar 2020, Annex IV, S. 94. Bei einer Einwohnerzahl von insgesamt ca. 1.069.540 Einwohnern in 2018/2019, vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan - Security Situation, Juni 2019, S. 120 m.N., folgt daraus ein Risiko, in der Provinz Faryab Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, von 1 : 1.608 für das Jahr 2019. Dass die Opferzahlen - u.a. bei anderer Zählweise und unter Erweiterung der Opfergruppen - höher liegen können, wie teils eingewandt wird, vgl. Stahlmann: Kurzstellungnahme zu systematischen Ursachen der statistischen Untererfassung ziviler Opfer, S. 1 f., ändert diese Bewertung nicht, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt. Sie sind auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen und somit einer verlässlichen, an internationalen Standards orientierten Quelle zuzuordnen sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Methodik der UNAMA inhaltliche Defizite aufweisen würde. Dass die Methodik überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften, ist weder ersichtlich noch substantiiert gerügt. Dabei ist der Kammer bewusst, dass es sich anhand dieser Zahlen lediglich um eine annäherungsweise quantitative Risikoermittlung mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor handeln kann. Es liegen für Afghanistan jedoch mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor, so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten oder ermitteln könnten, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA weiterhin zu Grunde gelegt werden. Vgl. so auch VG Aachen, Urteil vom 16. Februar 2018 – 7 K 4918/17.A -, juris, Rn. 40; VG Augsburg, Urteil vom 15. Januar 2018 - Au 5 K 17.31921 -, juris, Rn. 35. Die Kammer hält es auch nicht für gerechtfertigt, die Anzahl der durch die UNAMA registrierten verletzten und getöteten Zivilpersonen aufgrund einer hohen Dunkelziffer zu verdreifachen. Vgl. zu diesem Ansatz Nds. OVG, Urteil vom 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 65; anders: OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3741/18.A -, juris Rn. 124 ff; VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 133 ff. Denn die Dunkelziffer der Anschläge, die zu vielen Opfern geführt haben, dürfte gering sein, weil die UNAMA nur drei Quellen verlangt, um einen Vorfall zu zählen und damit jedenfalls bei Vorfällen mit vielen Opfern eine „Nichtmeldung“ unwahrscheinlich ist. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 14.06.2017 - 16 K 219.17 A -, juris Rn. 44 unter Verweis auf UNAMA, Report 2016, Februar 2017, S. 8. Überdies ist im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Infolgedessen kann nicht angenommen werden, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Faryab einer ernsthaften Tötungs- oder Verletzungsgefahr ausgesetzt wäre. Ein erhöhtes Gefährdungspotenzial ist für den Kläger nicht ersichtlich. Er unterscheidet sich in nichts von der überwiegenden Mehrzahl der Jugendlichen und jungen Männer in Afghanistan. Es ergeben sich auf der Grundlage der vorhandenen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger allein aufgrund der Rückkehr aus Deutschland in relevantem Maße besonders gefährdet wäre. Gefahrerhöhende Merkmale in seiner Person sind nicht ersichtlich. II. Es liegt auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. 1.) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK. Nach dieser Vorschrift darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Abschiebung eines Ausländers ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Vgl. EGMR, Urteil vom 23.03.2016, F.G. gegen Schweden, Nr. 43611/11, Rn. 110 m.w.N.; Urteil vom 28.06.2011, Sufi und Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 u.a., Rn. 212. a) Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte. b) Sie kann ausnahmsweise auch aus der allgemeinen Sicherheits- oder humanitären Lage im Herkunftsland folgen, wobei dies nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind. Vgl. EGMR, Urteile vom 29.01.2013, S.H.H. gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 60367/10, Rn. 75; Urteil vom 28.06.2011, a.a.O., Rn. 218, 241, 278: „in very exceptional cases“ bzw. „in the most extreme cases“; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 22 ff. OVG NRW, Urteile vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 89 und - 13 A 3741/18.A -, juris, Rn. 40 ff. Vorliegend sind allein die hohen Anforderungen an die Fallgestaltung „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen“ maßgeblich, da die hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Afghanistan keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum, Gesundheit), Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen sowie die Sicherheitslage. Es ist nicht festzustellen, dass der afghanische Staat, die in Afghanistan aktiven internationalen Streitkräfte oder ein sonstiger (etwa nichtstaatlicher) Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trügen, insbesondere, dass etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde. Vgl. Nds.OVG, Urteil vom 24.09.2019 – 9 LB 136/19 –, juris Rn. 65 f., juris) VGH BW, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 119; BayVGH, Urteil vom 08.11.2018 – 13a B 17.31960 –, juris Rn. 39. aa) Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht dem Kläger nicht mit Blick auf die in Afghanistan herrschende allgemeine Sicherheitslage. Die obergerichtliche Rechtsprechung nimmt eine allgemeine Situation der Gewalt, die zur Folge hätte, dass eine Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Afghanistan Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Misshandlung ausgesetzt zu sein, nicht an. Vgl. BayVGH, Urteil vom 06.07.2020 – 13a B 18.32817 –, juris Rn. 44 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 – 1 LB 276/19 –, juris Rn. 55 ff.; OVG RP, Urteil vom 22.01.2020 – 13 A 11356/19 –, juris Rn. 68 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 118 ff.; Hess.VGH, Urteil vom 27.09.2019 – 7 A 1637/14.A –, juris Rn. 88 ff., jeweils m.w.N. Auf die Ausführungen unter Ziffer II. zur allgemeinen Sicherheitslage kann Bezug genommen werden. bb) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan berufen. Sie können zwar grundsätzlich eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 97; VGH BW, Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 -, juris, Rn. 22; VGH BW, Urteil vom 26.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris, Rn. 253 m.w.N. Gemessen an den oben wiedergegebenen strengen Kriterien ist eine Verletzung des Art. 3 EMRK allerdings dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene durch Gelegenheitsarbeiten ein – wenn auch nur kümmerliches – Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. Vgl. BayVGH, Urteil vom 06.07.2020 – 13a B 18.32817 –, juris Rn. 47; OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 – 1 LB 276/19 –, juris Rn. 64; OVG RP, Urteil vom 22.01.2020 – 13 A 11356/19 –, juris Rn. 69; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 113. Die Lebensverhältnisse in Afghanistan sind zwar in vielfacher Hinsicht prekär. Vgl. hierzu ausführlich VGH BW, Urteil vom 29.10.2019 – A 11 S 1203/19 –, juris Rn. 34 ff. m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 200 ff. jeweils unter Auswertung zahlreicher Erkenntnismittel. Dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt sei (Human Development Index 2018: Platz 168 von 189 Staaten). In Geberkreisen gehe man von einer Armutsrate von 80% aus. Auch die Weltbank prognostiziere einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gebe es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Das Bevölkerungswachstum von rund 2,7% im Jahr (d.h. Verdoppelung innerhalb einer Generation) bei gleichzeitiger Verbesserung der Lebenserwartung sei neben der Sicherheitslage die zentrale Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes. Dieses Wachstum mache es dem afghanischen Staat nahezu unmöglich, alle Grundbedürfnisse der gesamten Bevölkerung angemessen zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, bereitzustellen. Auch die Integration der rasant wachsenden Zahl von Arbeitsmarkteinsteigern bildet eine kaum zu bewältigende Herausforderung. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibe geprägt von der schwierigen Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Zuletzt habe sich das Wirtschaftswachstum aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen können und habe 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9% gelegen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevan-te Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020) vom 16. Juli 2020, Seite 22. Vor diesem Hintergrund sei die Grundversorgung für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was in besonderem Maße für Rückkehrer gelte. Darüber hinaus träten Dürre, Überschwemmungen oder extreme Kälteeinbrüche regelmäßig auf. Dürren der vergangenen Jahre hätten dazu beigetragen, dass ca. zwei Millionen Kinder unter fünf Jahren als akut unterernährt gälten. Eine medizinische Versorgung in rein staatlicher Verantwortung finde kaum bis gar nicht statt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevan-te Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020) vom 16. Juli 2020, Seite 22 f. Durch die Covid-19-Pandemie hat sich die Situation weiter verschärft. Es haben alle 34 Provinzen Afghanistans bestätigte Corona-Fälle gemeldet. Am 02. September 2020 gab es nach Angaben von UN-OCHA Afghanistan 38.205 positiv auf COVID-19 getestete Personen, 1.406 Gestorbene und 29.254 Genesene. Vgl. UN-OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, 02. September 2020, abrufbar unter reliefweb.int.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, COVID-19 Afghanistan, Stand: 21. Juli 2020. Allerdings ist die Zahl der Neuinfektionen nach einem deutlichen Peak Ende Juni / Anfang Juli 2020 seither kontinuierlich zurückgegangen. Vgl. https://www.worldometers.info/coronavirus/country/afghanistan/ („active cases“. Ungeachtet dessen führt die Pandemie insbesondere zu einer weiteren Anspannung des auch vorher schon hart umkämpften Arbeitsmarktes in Afghanistan. Während sich der landwirtschaftliche Sektor aufgrund guter Witterungsbedingungen positiv entwickelt hat, sind der Industrie- und der Dienstleistungssektor aufgrund des Lockdowns und der Grenzschließungen stark eingebrochen. Vgl. World Bank Group, Surviving the Storm, Juli 2020, Seite II, abrufbar im Internet unter reliefweb.int; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juni 2020) vom 16. Juli 2020, Seite 22 f.; ferner VG Hamburg, Urteil vom 07.08.2020 – 1 A 3562/17 –, juris Rn. 47 ff. nach Auswertung weiterer Erkenntnismittel. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -7,5%) aus. Vgl. World Bank Group, Surviving the Storm, Juli 2020, Seite I, abrufbar im Internet unter reliefweb.int. Auf der anderen Seite ist in Rechnung zu stellen, dass es keine Berichte über einen Zusammenbruch der afghanischen Wirtschaft gibt. Im Gegenteil gehen viele Afghanen ungeachtet des weiterhin geltenden Lockdown ihrer Erwerbstätigkeit nach, weil sie arbeiten müssen, um ihre Familien zu ernähren. Vgl. UN-OCHA, Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response, Operational Situation Report, 02. September 2020, abrufbar unter reliefweb.int.; hierzu VG Würzburg, Urteil vom 02.09.2020 – W 1 K 20.30872 –, juris Rn. 46: Lockdown-Maßnahmen offensichtlich nicht mehr als strikte Ausgangssperre zu verstehen; VG München, Beschluss vom 07.08.2020 – M 26a S 20.30506 –, juris Rn. 40: „temporäres Phänomen“. Die aufgezeigten schwierigen wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse stellen demgemäß für einen Rückkehrer aus dem westlichen Ausland nicht generell außerordentliche Umstände dar, die eine Verletzung des Art. 3 EMRK und damit die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu rechtfertigen vermögen. Nicht für sämtliche Rückkehrer aus dem westlichen Ausland kann angenommen werden, die schlechten Bedingungen im Land könnten generell und bei allen diesen Rückkehrern ganz außerordentliche individuelle Umstände darstellen und die hohen Anforderungen zur Bejahung des Art. 3 EMRK erfüllen. Zwar ist Afghanistan und insbesondere Kabul gerade auch in jüngster Zeit mit der Rückkehr einer Vielzahl von Menschen aus dem benachbarten und westlichen Ausland konfrontiert. Dabei stellt sich deren Lage, obwohl die Situation für Rückkehrer schwierig ist, nicht für alle gleichermaßen problematisch dar. Berichte dahingehend, dass Rückkehrer generell oder aber jedenfalls in sehr großer Zahl und unabhängig von ihrer persönlichen Disposition ihr Existenzminimum nicht sichern könnten, gibt es nicht. Vielmehr sind bestimmte, vulnerable Gruppen wie etwa Familien mit jüngeren Kindern, alleinstehende Frauen, Kranke oder ältere Menschen in besonderem Maße gefährdet, ohne dass aber insgesamt festzustellen wäre, dass die Existenzsicherung oder gar das Überleben für sämtliche Rückkehrer nicht gewährleistet wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 260 ff.; ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung der Covid 19-Pandemie annehmend VG Cottbus, Urteil vom 03.09.2020 – 3 K 1599/16.A –, juris Rn. 35 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 07.08.2020 – 1 A 3562/17 –, juris Rn. 54 ff. m.w.N.; dagegen ablehnend VG Würzburg, Urteil vom 02.09.2020 – W 1 K 20.30872 –, juris Rn. 42 ff.; VG München, Beschluss vom 07.08.2020 – M 26a S 20.30506 –, juris Rn. 35 ff.; VG Hannover, Urteil vom 09.07.2020 – 19 A 11909/17 –, juris Rn. 21; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 19.05.2020 – A 8 K 9604/17 –, juris Rn. 41; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2020 – A 19 K 16467/17 –, juris Rn. 115. Gemessen daran ist die Kammer im Fall des Klägers auch unter Berücksichtigung der pandemiebedingten Schwierigkeiten nicht davon überzeugt, dass ihm in Afghanistan eine unmenschliche Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK droht. Er ist nicht nur jung und arbeitsfähig und, wie seine Reise nach Europa belegt, belastbar. Vielmehr kommt hinzu, dass er in Afghanistan bereits gearbeitet hat, und zwar nicht nur in untergeordneter Funktion. Er hat als selbständiger Schneider ein Geschäft mit zwei Angestellten geführt. Für Schneiderarbeiten gibt es auch unter den Bedingungen einer Pandemie Bedarf. Er hat überdies in der Türkei den Trockenbau erlernt. Schließlich ist davon auszugehen, dass er auf die Unterstützung seiner Familie zählen kann. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass seine Familie in den Iran gegangen sei. Allerdings ist zu konstatieren, dass der Klägerin im Kern seines Asylvorbringens die Unwahrheit gesagt hat. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso das Gericht ihm in Bezug auf die in Rede stehende Aussage Glauben schenken sollte. Selbst wenn seine Familie nun im Iran lebt, so wäre er darauf zu verweisen, dass sie ihn von dort aus unterstützen könnte. Vor diesem individuellen Hintergrund sieht die Kammer davon ab, das Verfahren mit Blick auf den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 09. Juli 2020 – A 11 S 1196/20 – auszusetzen. In die Beurteilung sind außerdem die staatlichen Rückkehrbeihilfen einzubeziehen, die jedem freiwillig zurückkehrenden Afghanen die Chance vermitteln, anders als Binnenflüchtlinge oder Flüchtlinge aus dem benachbarten Ausland nicht "im Elend" zu landen. Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A -, juris Rn. 250 ff. m.w.N.; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 19.05.2020 – A 8 K 9604/17 –, juris Rn. 44, wonach davon auszugehen ist, dass die Rückkehrbeihilfen wieder ausgezahlt werden, sobald Ausreisen nach Afghanistan wieder möglich sind. 2.) Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr besteht nicht. Erkrankungen des Klägers sind nicht bekannt. Auch das allgemeine Risiko, bei einer Rückkehr nach Afghanistan alsbald an dem SARS-CoV-2-Virus zu erkranken und infolge fehlender Behandlungsmöglichkeiten daran zu sterben, kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht begründen. Vgl. VG München, Urteil vom 01.07.2020 - M 4 K 16.34828 –, juris Rn. 37. Denn § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Vgl. zur Einordnung des Risikos einer erstmaligen Malaria-Erkrankung im Zielstaat als allgemeine Gefahr: BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 20 m.w.N. Der Kläger kann sich nicht auf die allgemeine Lage in Afghanistan berufen. Bei extremen Gefahrenlagen im Zielstaat, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bei dem Ausländer zu einer Grundrechtsverletzung aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG führen, kann in extremen Ausnahmefällen Abschiebeschutz zu gewähren sein. Hierbei muss festgestellt werden, dass der Ausländer durch die Abschiebung „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ werde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2011 - 1 C 2.01 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris Rn. 313 und – 13 A 3741/18.A –, juris Rn. 290; HessVGH, Urteil vom 30.01.2014 – 8 A 119/12 A – juris Rn. 47 m.w.N.; VG München, Urteil vom 01. Juli 2020 – M 4 K 16.34828 –, juris Rn. 38. Eine solche Gefahrenlage ist hier nicht ersichtlich. Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 und 38 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.