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Urteil

10 K 3601/18.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2020:1111.10K3601.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten, welche die Beklagte trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten, welche die Beklagte trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 23. August 1976 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 18. Januar 2018 in das Bundesgebiet ein und stellte am 12. Juni 2018 einen förmlichen Asylantrag. In seiner Anhörung am 20. Juni 2018 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) trug der Kläger vor, er habe den Iran am 17. Januar 2018 auf dem Luftweg verlassen. Dort habe er u.a. noch seine Ehefrau und seine vier Kinder. Er habe das Abitur gemacht und als Selbstständiger eine Boutique für Kinderkleidung betrieben. Das Geld habe gerade gereicht. Die Kosten für die Ausreise habe er aus durch Wohnungsbauten erhaltenem Geld sowie mit Hilfe von Freunden zusammengestellt. Zu seinen Fluchtgründen erklärte er, Mitte 2005 habe es in seiner Heimat Ahwaz Aufstände und Proteste gegeben, an denen er gelegentlich teilgenommen habe. Nach etwa vier Monaten habe es Razzien gegeben und er sei festgenommen und elf Tage lang an einem geheimen Ort festgehalten worden. Dann sei er freigelassen worden, nachdem er eine Verpflichtung unterschrieben habe, nie wieder an Demonstrationen teilzunehmen. Es gebe eine Akte über ihn als politischer Aktivist. Da jedes Mal bei Demonstrationen bereits registrierte Menschen verhaftet würden, sei er viermal festgenommen und seine Wohnung sei durchsucht worden. Er sei vor den Augen seiner Kinder geschlagen worden und man habe sein Poesiealbum konfisziert. Das letzte Mal sei vor ca. drei Jahren und zwei Monaten gewesen. Da sie das Ganze nicht mehr hätten ertragen können, seien sie zweieinhalb Jahre vor der Ausreise nach D. umgezogen, wo die Familie seiner Frau lebe. Weil es sich um ein persisches Gebiet handle, sei er jedoch als Araber nicht zurechtgekommen und habe nicht arbeiten können. Diese Unterdrückung habe ihn gezwungen, den Iran zu verlassen. Auf Nachfrage, ob er die Unterdrückung näher schildern könne, antwortete er, nein, er habe gesagt, dass die Ahwaz in ihrer Heimat und nicht in anderen Orten unterdrückt würden und das von den Behörden so gewollt sei, damit sie das Gebiet verließen. Seine Volksgruppe werde in D. nicht unterdrückt und er sei dort persönlich nicht verfolgt worden. Auf Nachfrage, warum er dann dort nicht mehr habe leben können, erklärte er, es sei ein religiöses Zentrum und er sei zwar islamischen Glaubens, praktiziere diesen aber nicht. Deshalb sei es für ihn sehr schwierig gewesen. Auf Bitte um konkrete Schilderung der Schwierigkeiten gab er an, er stamme aus Ahwaz, D. sei ein religiöses Zentrum und er habe dort weder Freunde noch Bekannte und somit kein soziales Leben. Ein weiterer Grund für den Umzug sei gewesen, dass ein pensionierter Offizier der Revolutionsgarden ihn immer verdächtigt habe, Mitglied der Demokratischen Front der Ahwaz mit Sitz in Großbritannien zu sein. Viele Leute hätten ihn gewarnt, dass der Offizier Informationen an die Revolutionsgarden weiterleite, und das wäre für sein Leben gefährlich. Im Falle der Rückkehr könnte er festgenommen oder getötet werden; es könne alles passieren. Der iranische Geheimdienst habe alle Dokumente über ihn und wisse, dass er Mitglied der Demokratischen Front der Ahwaz sei. Mitglieder dieser Organisation seien Bedrohungen ausgesetzt. Zu seinen Funktionen in der Partei schilderte er, seine Tätigkeit sei sehr informativ gewesen, er habe in Ahwaz Werbung für die Partei gemacht und die Jugendlichen informiert; hier in Europa wolle er sich für den Posten des Pressesprecher bewerben. Auch in D. habe er in ständigem Kontakt mit der Partei gestanden, aber keine bestimmte Aufgabe gehabt. Sie hätten gehofft, dass er nach Ahwaz zurückkehren und seine Tätigkeit dort wieder aufnehmen werde. Er habe ursprünglich nach Großbritannien gehen wollen, da die Bewegung der Ahwaz sich dort befinde, habe aber nicht genügend Geld gehabt. Er hat ein Schreiben der Ahwazi Democratic Front vom 31. Januar 2018 vorgelegt. Mit Bescheid vom 13. August 2018, zugestellt am 22. August 2018, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung in den Iran an. Der Kläger hat am 24. August 2018 entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01. Oktober 2018 - 2 K 7054/18 - an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen hat. Zu Begründung seiner Klage trägt er vor, für ihn sei am 16. September 2020 ein Betreuer bestellt worden. Er leide unter einer schweren depressiven Störung, brauche Hilfe bei der Regelung seiner Angelegenheiten, befinde sich in psychiatrischer Behandlung und benötige Medikamente. Im Iran werde er nicht zurechtkommen und auch nicht die erforderlichen Medikamente erhalten. Er sei in der Gegend um Ahwaz in einer sehr religiösen Familie aufgewachsen. Sein Vater sei Muezzin gewesen und für die iranische Regierung sowie Mitglied der Revolutionsgarden. Etwa 2010 habe er große Probleme bekommen, nachdem er weder an Gebeten teilgenommen, noch gefastet habe. Es sei aufgefallen, dass er die religiöse Einstellung der Familie nicht teile. Er habe durch die Familie den Behörden bzw. dem religiösen Geheimdienst ausgeliefert werden sollen und sei mehrfach von den Basji an seinem Wohnort gemeinsam mit seiner Familie aufgesucht und geschlagen worden. Er sei außerdem für die Widerstandspartei in Ahwaz tätig gewesen und zwar zunächst eher im Verborgenen. 2005 habe er jedoch an einer Demonstration teilgenommen, bei der es um die Besatzung durch die iranische Regierung gegangen sei. Er sei aufgrund der Teilnahme festgenommen worden und jedes Mal, wenn er in der Folge an einer Demonstration habe teilnehmen wollen, sei er vorher mit einem Gefährderanschreiben durch die Basji kontaktiert und ihm sei dadurch oder telefonisch etwa 10 Tage vorher untersagt worden, teilzunehmen. Er hat eine Bestallungsurkunde vom 16. September 2020 sowie ein ärztliches Gutachten vom 22. Mai 2020 vorgelegt. Er beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. August 2018 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich des Irans vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2020 ist der Kläger ergänzend zu seinen Asylgründen gehört worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe Die Kammer kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden unter Hinweis auf die Möglichkeit geladen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 1 VwGO aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2020. Die Kammer sieht nach pflichtgemäßer Ermessensausübung keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Hierauf besteht grundsätzlich kein Anspruch der Beteiligten, doch hat das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu beachten, dass § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO in enger Beziehung zu dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör steht mit der Folge, dass Bedeutung und Tragweite dieses Rechts die Ermessensfreiheit des Gerichts zu einer Wiedereröffnungspflicht verdichten kann, etwa wenn sich im Nachhinein ergibt, dass es für die Entscheidung noch weiterer Ermittlungen bedarf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. Dezember 2008 - 10 B 13.08 -, juris Rn. 7 und vom 21. Oktober 2004 - 7 B 98.04 -, juris Rn. 5. Wenn - wie vorliegend - ein Schriftsatz mit Anhang nach der mündlichen Verhandlung eingeht und keine Schriftsatzfrist eingeräumt war, liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es die Verhandlung wiedereröffnet oder das nachträgliche Vorbringen unberücksichtigt lässt, es sei denn, aus dem Schriftsatz geht hervor, dass der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt ist, oder das Gericht entnimmt dem Schriftsatz wesentlich neues Vorbringen, auf das es seine Entscheidung stützen will. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 4 BN 9.17 -, juris Rn. 3 und Urteil vom 29. Juni 2007 - 4 BN 22.07 -, juris Rn. 3. Gemessen hieran war die mündliche Verhandlung nach pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht wiederzueröffnen. Der Schriftsatz vom 18. November 2020 nebst Anlagen macht keine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Er bleibt auch - wie im Folgenden darzulegen sein wird - ohne Einfluss auf den Urteilsausspruch. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. August 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die einzelnen Verfolgungshandlungen werden in § 3a AsylG näher umschrieben, die einzelnen Verfolgungsgründe in § 3b AsylG aufgeführt. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 01. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22 m.w.N. und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19. Wenn der Asylbewerber frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt dafür geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Vgl. zur gleichlautenden Regelung in Art. 4 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG BVerwG, Beschluss vom 06. Juli 2012 - 10 B 17.12 -, juris Rn. 5. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2 und OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger sein Heimatland aufgrund politischer Verfolgung verlassen hat oder dass ihm bei Rückkehr dorthin eine solche droht. 1. Der Kläger kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm drohe im Iran Verfolgung aufgrund politischen Engagements. Sein diesbezüglicher Vortrag ist unglaubhaft. Zunächst ist sein Vorbringen zu den angeblichen Verhaftungen vage und oberflächlich. Dazu gab er beim Bundesamt lediglich an, 2005 sei er festgenommen, in einem Auto mit verdunkelten Scheiben an einen geheimen Ort gebracht und elf Tage lang festgehalten worden, man habe ihn freigelassen, nachdem er eine Verpflichtung unterschrieben habe, nie wieder an Demonstrationen teilzunehmen. Er sei viermal festgenommen und seine Wohnung sei durchsucht worden. Er sei vor den Augen seiner Kinder geschlagen worden und man habe sein Poesiealbum konfisziert. Das letzte Mal sie vor ca. drei Jahren und zwei Monaten gewesen. Dieser Darstellung fehlen ersichtlich die Anschaulichkeit und der Detailreichtum, die für die Schilderung realer Erlebnisse kennzeichnen sind. Auch seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage änderten an diesem Eindruck nichts, sondern bestätigten ihn vielmehr. Dort bekundete er, er sei immer so ein bis zwei Tage festgehalten worden, manchmal hätten sie ihn auch gleich wieder entlassen. Sie hätten versuchten, gut und schlecht zu sein. Sie hätten ihn, wenn man nicht die richtigen Antworten gegeben habe, geohrfeigt. Er sei geschlagen und malträtiert worden. Diese Darstellung ist oberflächlich und könnte genauso von jedem außenstehenden Dritten stammen. Erheblich fällt sodann ins Gewicht, das er sich mit der Klagebegründung in Widerspruch zu seinem Vorbringen beim Bundesamt gesetzt hat. Im Gerichtsverfahren hat er vorgebracht, jedes Mal, wenn er nach dem Vorfall 2005 an einer Demonstration habe teilnehmen wollen, sei er vorher mit einem Gefährderanschreiben durch die Basji kontaktiert und ihm sei dadurch oder telefonisch etwa 10 Tage vorher untersagt worden, teilzunehmen. Von Verhaftungen war hingegen nicht mehr die Rede. Die mündliche Verhandlung brachte keine Klarheit, eher im Gegenteil. So machte er geltend, er habe sich einmal im Jahr melden müssen beim Nachrichtendienst und sei viermal offiziell festgenommen worden, ansonsten jedes Mal selbst hingegangen, es habe eine Konfrontation gegeben, ansonsten sei er selbst hingegangen, bei den vier Malen habe es sich um Verhaftungen gehandelt. Damit hat er aber seinen Vortrag nunmehr nochmal erweitert. Neben den beim Bundesamt erwähnten Verhaftungen und den in der Klagebegründung behaupteten schriftlichen und telefonischen Teilnahmeverboten soll es nunmehr auch noch eine Meldepflicht gegeben haben. Auch seine Antwort auf Vorhalt, dass er beim Prozessbevollmächtigten davon erzählt habe, schriftlich und telefonisch zur Nichtteilnahme an den Demonstrationen aufgefordert worden zu sein, während er beim Bundesamt von Festnahmen zur Verhinderung der Teilnahme an Demonstrationen gesprochen habe, fiel nichtssagend aus. Dazu trug er vor, er sei einmal 2005 festgenommen worden und habe sich dann mich immer vorstellen müssen, wenn er nicht hingegangen sei, seien sie gekommen und hätten ihn festgenommen. Die unterschiedliche Darstellung erklärt das nicht. Im Gegenteil stellt die nunmehr geltend gemachte Meldepflicht - wie aufgezeigt - eine erneute Erweiterung des Vorbringens dar. Oberflächlich blieben weiterhin seine Äußerungen zu seinem Engagement für die Demokratische Front der Ahwaz und die darauf angeblich resultierende Verfolgung durch einen pensionierten Offizier der Revolutionsgarden. So konnte er schon seine Tätigkeit für die Demokratische Front der Ahwaz nicht anschaulich darstellen. Zu seinen Funktionen in der Partei schilderte er nur, seine Tätigkeit sei sehr informativ gewesen, er habe in Ahwaz Werbung für die Partei gemacht und die Jugendlichen informiert, hier in Europa wolle er sich für den Posten des Pressesprecher bewerben. Diese Beschreibung bleibt holzschnittartig und könnte genauso von jedem Außenstehenden stammen. Auch die mündliche Verhandlung hat hierzu nichts Erhellendes gebracht. Dort hat er auf Nachfrage zu seiner Tätigkeit für die Ahwazi Democratic Front lediglich pauschal erklärt, er habe kulturelle und politische Aktivitäten ausgeübt und die Bevölkerung aufgeklärt. Nichtssagender geht es kaum. Auf nachfolgende Bitte um konkrete Schilderung hat er angegeben, er habe an Sitzungen teilgenommen, und für die Verteidigung ihrer Rechte hätten sie sich Gedanken gemacht, sie hätten auch Komitees zur Abstimmung, hätten politische Arbeit geleistet, Demonstrationen vorbereitet und an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Dieser Schilderung fehlen wiederum ersichtlich der Detailreichtum und die Anschaulichkeit, die für die Wiedergabe wirklicher Erlebnisse kennzeichnend sind. Genauso farblos blieb seine Schilderung der daraus für ihn sich ergebenden Konsequenzen. Hierzu bekundete er lediglich, viele Leute hätten ihn gewarnt, dass der Offizier Informationen an die Revolutionsgarden weiterleite, und das wäre für sein Leben gefährlich. Wer ihn aber wann, wie oft und bezüglicher welcher konkreten Vorgänge gewarnt hat, blieb offen. Völlig widersprüchlich sind zudem seine Angaben dazu, warum er aus D. ausgereist sein will. Beim Bundesamt erklärte er zunächst, er sei als Araber nicht zurechtgekommen und habe nicht arbeiten können, da D. persisches Gebiet sei. Diese Unterdrückung habe ihn gezwungen, den Iran zu verlassen. Auf Nachfrage, ob er die Unterdrückung näher schildern könne, antwortete er jedoch, nein, er habe gesagt, dass die Ahwaz in ihrer Heimat und nicht in anderen Orten unterdrückt würden und das von den Behörden so gewollt sei, damit sie das Gebiet verließen. Seine Volksgruppe werde in D. nicht unterdrückt und er sei dort persönlich nicht verfolgt worden. Es sei ein religiöses Zentrum und er sei zwar islamischen Glaubens, praktiziere diesen aber nicht. Deshalb sei es für ihn sehr schwierig gewesen. In der mündlichen Verhandlung kam zunächst die dritte Version: Er habe dort versteckt gelebt und seine Kinder hätten nicht zur Schule gehen können, er habe verhindern wollen, dass das System von seiner Anschrift erfahre. Im weiteren Verlauf der Verhandlung änderte er sein Vorbringen wieder und trug vor, der Hauptgrund sei der Druck von seiner Familie. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er mit Organisationen im Ausland in Kontakt stünde, auf dem falschen Weg und abtrünnig sei. Das von ihm vorgelegte Schreiben der Ahwazi Democratic Front vom 31. Januar 2018 vermag die Einstufung seines Vortrags als unglaubhaft nicht zu ändern. Es ist für iranische Staatsangehörige relativ leicht, an gefälschte Dokumente zu gelangen. Dokumentenfälschungen haben seit den krisenhaften Entwicklungen im Frühjahr 2018 zugenommen. Auch echte Dokumente unrichtigen Inhalts sind einfach zu beschaffen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 26. Februar 2020, Stand: Februar 2020, S. 24. Dass es sich vorliegend um ein in Großbritannien erstelltes Dokument handelt und nicht um eine Fälschung aus dem Iran bzw. um ein im Iran erstelltes Dokument unrichtigen Inhalts, kann die Kammer nicht feststellen. Vielmehr sprechen die aufgeführten Oberflächlichkeiten und Ungereimtheiten im Vortrag gerade dafür, dass es sich um eine Fälschung oder jedenfalls um ein Dokument unrichtigen Inhalts handelt. Hinzu kommt noch, dass der Inhalt des Dokuments nicht mit dem Vortrag des Klägers übereinstimmt. Denn dort ist aufgeführt, der Kläger habe in Kontakt mit der Organisation gestanden und Neuigkeiten und Informationen mitgeteilt. Von Informationsbeschaffung hat der Kläger aber auf Nachfrage zu seiner Funktion in der Organisation beim Bundesamt nichts berichtet. Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen. Die Kammer hat weiterhin keinen Anlass, davon auszugehen, dass der Kläger in seinem Aussageverhalten aufgrund psychischer Probleme beeinträchtigt wäre. Aus der von ihm vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 22. Mai 2020 und dem Attest vom 16. November 2020 nebst Rezept ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Zum einen genügen die Unterlagen, wie noch dazulegen sein wird, schon nicht den Anforderungen der Rechtsprechung und die Kammer kann daher auf ihrer Basis keine psychische Erkrankung feststellen. Zum anderen finden sich auch inhaltliche keine Anzeichen für eine eingeschränkte Aussagefähigkeit. Vielmehr ist in der fachärztlichen Stellungnahme vom 22. Mai 2020 festgehalten, der Kläger könne in Begleitung zum Zwecke der Anhörung bei Gericht erscheinen, was er auch getan hat. 2. Dem Kläger droht im Falle der Rückkehr weiterhin keine Diskriminierung wegen seiner arabischen Volkszugehörigkeit und seiner Herkunft aus Ahwaz. Er hat vorgetragen, die Ahwaz würden in ihrer Heimat unterdrückt. Eine Verfolgung der Ahwazi-Araber ist anhand der Erkenntnislage nicht feststellbar. Zwar sieht sich die arabische Minderheit im Iran Diskriminierungen ausgesetzt und macht eine Vernachlässigung ihrer Siedlungsgebiete durch die Zentralregierung für Umweltprobleme sowie wirtschaftliche Perspektivlosigkeit verantwortlich. Menschenrechtsorganisationen sehen Benachteiligungen im schulischen und beruflichen Bereich mit der Folge wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Ausgrenzung. Es setzen sich verschiedene separatistische Gruppierungen auch gewaltsam für eine Abspaltung ein. In Zusammenhang mit Anschlägen und Protesten in Ahwaz ist es wiederholt zur Festnahme zahlreicher Verdächtiger sowie zu einigen Hinrichtungen gekommen. Um oppositionelle Kräfte einzuschüchtern, wenden iranische Behörden verschiedene Formen der Gewalt einschließlich willkürlicher Verhaftungen an. Die Kammer verfügt jedoch über keinerlei Erkenntnisse dahingehend, dass die Ahwazi-Araber als Gruppe verfolgt werden. Die Übergriffe des iranischen Staates konzentrieren sich vielmehr auf Personen, die in besonderer Weise - sei es bei der Verbreitung der arabischen Kultur, sei es bei Protesten gegen Missstände - als Aktivisten in Erscheinung treten. Ebenso wenig gibt es Anzeichen dafür, dass bereits die familiäre Zugehörigkeit zu einem Stamm, dem ein früherer oder aktueller Aktivist für die Rechte der arabischen Minderheit angehört, die Gefahr einer Verfolgung durch den iranischen Staat nach sich zieht. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19. August 2019 - W 8 K 19.30846 -, juris Rn. 34 ff; VG Berlin, Urteil vom 05. April 2019 - 3 K 397/17.A -, juris Rn. 26; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 26. Februar 2020, Stand: Februar 2020, S. 12; UK Home Office, Country Policy and Information Note Iran: Ahwazis and Ahwazi political groups, Januar 2019, insbesondere S. 16 ff.; Accord, Anfragebeantwortung zum Iran: Informationen zur Ahwazi Organization for the Defence of Human Rights, 09. Januar 2018. Dass der Kläger für den iranischen Staat in besonderer Weise z.B. bei der Verbreitung der arabischen Kultur oder bei Protesten gegen Missstände als Aktivisten in Erscheinung getreten wäre, kann die Kammer nicht feststellen. Sein Vortrag hierzu erweist sich wie aufgezeigt als unglaubhaft. 3. Zuletzt droht dem Kläger keine Verfolgung, weil er die islamische Religion nicht ausübt. Im Rahmen der Prüfung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Religion oder Weltanschauung vorliegt, ist bei der Frage, ob ein Eingriff in die Religions- bzw. Weltanschauungsfreiheit eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellt, in einem ersten Schritt in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt bzw. sich davon abwendet, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, wenn ihm - im privaten oder öffentlichen Bereich - die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf ein bestimmtes Verhalten die Qualität der Verfolgung erreichen. Sodann ist in einem zweiten Schritt in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer solchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubens- bzw. Weltanschauungspraxis ein zentrales Element für die Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Dies gilt auch für das Vorliegen eines identitätsprägenden Abfalls vom Glauben (ohne Aufnahme eines neuen Glaubens) bzw. Atheismus. Maßgeblich ist, ob die vom Glauben abgefallene Person ihre Religionslosigkeit für sich selbst als verpflichtend empfindet, um ihre nicht-religiöse Identität zu wahren, und deshalb im Fall ihrer Rückkehr in den Iran davon auszugehen ist, dass sie ihre Religionslosigkeit - und die damit verbundene Abkehr vom Islam - aktiv im Iran ausüben oder nur erzwungenermaßen, unter dem Druck drohender Verfolgung, auf die ihr allein entsprechende Lebensform verzichten wird. Vgl. allgemein zur Verfolgung aus religiösen Gründen BVerfG, Beschluss vom 03. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 33, m.w.N. und zum Atheismus BayVGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 14 ZB 17.31930 -, juris Rn. 16; VG Sigmaringen, Urteil vom 15. November 2019 - A 3 K 6356/17 -, juris Rn. 36. Beruft sich der Schutzsuchende - wie hier - auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei vom islamischen Glauben abgefallen oder übe diesen nicht aus, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn hierzu veranlasst haben. Die atheistische oder die Ausübung des Islam ablehnende Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Es muss festgestellt werden können, dass die Abwendung vom Islam auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf bloßen Opportunitätserwägungen beruht, und die ablehnende Haltung nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst haben. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Vgl. allgemein zur Konversion BVerfG, Beschluss vom 03. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 02. Januar 2020 - 6 A 3975/19.A - , juris Rn. 13 und Beschluss vom 09. Juni 2017 - 13 A 1120/17.A -, juris Rn. 10 ff. sowie zum Atheismus VG Sigmaringen, Urteil vom 15. November 2019 - A 3 K 6356/17 -, juris Rn. 38 und VG Würzburg, Urteil vom 23. April 2018 - W 1 K 18.30052 -, juris Rn. 20 f. Im Iran kann - ebenso wie eine Konversion zu einer anderen Religion - auch schon der schlichte Abfall vom Glauben zu Verfolgungsmaßnahmen führen, wenn es zu öffentlichen Äußerungen bzw. insbesondere zur Missionierungstätigkeit kommt. Denn die Behörden zwingen im Iran allen Glaubensrichtungen einen Kodex für das Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Personen, die sich zum Atheismus bekennen, können willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen „Apostasie“ (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden, auch wenn es nicht ausdrücklich im Strafgesetzbuch so verlautbart ist. Zumeist erfolgt aber nicht die Bestrafung wegen Apostasie, sondern aufgrund anderer Delikte. Relevant ist aber stets, wenn Aktivitäten nach außen hin erfolgen, wie z.B. eine Missionierung, eine Unterrichtung anderer Personen im Glauben oder öffentliche Äußerungen. Wenn eine Person aber nicht missioniert und auch nicht für ihre Auffassung wirbt bzw. diese öffentlich mitteilt, werden die Behörden i.d.R. nicht über sie Bescheid wissen. Ohne Außenaktivitäten besteht seitens der Behörden auch kein Interesse an einer Verfolgung. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 02. Januar 2020 - W 8 K 19.31960 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N. und VG Sigmaringen, Urteil vom 15. November 2019 - A 3 K 6356/17 -, juris Rn. 37; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 26. Februar 2020, Stand: Februar 2020, S. 14; sowie entsprechend zur Konversion OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 20/19 -, juris Rn. 31 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 6 A 1502/19.A -, juris Rn. 21 ff. und VG Augsburg, Urteil vom 03. April 2018 - Au 3 K 17.32736 -, juris Rn. 36. Ausgehend hiervon hat der Kläger jedoch eine Abwendung vom Islam bzw. eine Nichtausübung des Islams aus ernsthafter innerer Überzeugung nicht glaubhaft gemacht. Schon sein Vortrag in der Klagebegründung dazu, dass er in Ahwaz in einer streng religiösen Familie aufgewachsen und 2010 aufgefallen sei, dass er die religiöse Einstellung der Familie nicht teile, woraufhin man ihn den Behörden bzw. dem religiösen Geheimdienst habe ausliefern wollen und er mehrfach von den Basji an aufgesucht und geschlagen worden sei, ist unglaubhaft. Derartige Vorgänge hat der Kläger beim Bundesamt nicht mit einem Wort erwähnt, obwohl sich dies bei der Schilderung seiner Asylgründe aufgedrängt hätte. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vermochte er sein Verhalten nicht nachvollziehbar zu erklären. Sein Einwand, er habe in Europa ja keinen gekannt, keiner habe ihn beraten können, ist für die Kammer unverständlich. Warum man, um die Wahrheit zu sagen, Beratung benötigt, erschließt sich nicht. Für den Einwand, ein Onkel in Großbritannien habe ihm geraten, nichts von familiären Problemen zu sagen, er habe aber jetzt entschieden, dass er das doch erzählen müsse, gilt dasselbe. Weder ist eingängig, warum der Onkel diesen Rat erteilen sollte, noch warum der Kläger hierauf hören und dann seine Meinung doch wieder ändern sollte. Weiterhin konnte der Kläger den Prozess einer inneren Abwendung vom Islam nicht nachvollziehbar schildern. Dazu trug er vor, schon als Kind habe sein Vater ihn geschlagen, seine Großeltern seien aber nett gewesen und der Großvater habe eine Neigung zu den Sufis gehabt, ihm Geschichten erzählt und ihm den Koran beigebracht. Eines Tages habe er in der Schule die islamische Lehre kritisch hinterfragt, sei aus der Schule geworfen, vom Vater verprügelt, von anderen Kindern ausgelacht und als ‚Sünder‘ beschimpft worden. Danach habe er angefangen, zu forschen, und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass Mohammed kein Prophet sei. Das habe er so mit 28 entdeckt. Hier bleibt für die Kammer schon völlig unklar, warum der Kläger vom Schulalter bis zum Alter 28 Jahren brauchte, um zu für sich zu dieser Erkenntnis zu gelangen. Noch verwirrender war seine Antwort auf die Frage, ab welchem Alter er sich endgültig vom Islam abgewandt habe. Dazu äußerte er zunächst, er sei so 33 bis 34 Jahre alt gewesen. Warum er aber mit 28 zu dem Schluss gekommen sein will, Mohammed sei kein Prophet, sich aber erst mehrere Jahre später vom Islam abgewandt haben soll, ist nicht eingängig. Sodann fuhr er fort, davor sei er aber auch schon ohne Religion gewesen, als das in der Schule passiert sei, sei er in seinem Herzen mit dem Islam nicht mehr einverstanden gewesen. Wie er aber schon vorher „ohne Religion“ gewesen ein will, ohne sich vom Islam abgewandt zu haben, ist schlichtweg unverständlich. Letztendlich kann die Kammer anhand seiner widersprüchlichen Angaben nicht ansatzweise nachvollziehen, ob er sich nun im Schulalter, mit 28 oder mit 33/34 vom Islam abgewandt haben will. Nicht eingängig sind außerdem seine Angaben dazu, warum er dann erst 2018 ausreiste. Dazu erklärte er, es habe niemand darum gewusst, er habe geforscht und viel gelesen, erst als die Demos stattgefunden hätten und er unter Druck durch den Nachrichtendienst geraten sei, habe er Widerstand gegen die Führer ihres Clans geleistet und Angst bekommen, dass sie ihm die Kinder wegnehmen könnten, Basji und Pasdaran hätten ihn geschlagen, er habe Post bekommen, er solle zu den Behörden gehen, habe aber nicht Folge geleistet, deshalb seien Basji und Pasdaran gekommen, er habe Widerstand geleistet, sie hätten dann beschlossen, nach Europa zu gehen, seien aber, weil die jüngste Tochter krank geworden sei, nach D. umgezogen, wo die Familie sie weiter observiert habe. Zunächst einmal ist hier zu festzuhalten, dass die Frage nach dem konkreten Grund für die Ausreise unbeantwortet blieb. Er erklärte letztlich nur seinen Umzug nach D.. Weiterhin hat der Druck durch den Nachrichtendienst aufgrund der Demonstrationen seit 2005 bestanden, ist also nicht geeignet, die Ausreise 2018 zu erklären. Zuletzt hat der Kläger beim Bundesamt seine Teilnahme an Demonstrationen und die daraus resultierenden Probleme mit den Sicherheitskräften nur im politischen Kontext erwähnt, nicht im religiösen. Nunmehr führte er aber weiter aus, die Sicherheitskräfte hätten nach seiner Religion gefragt, er habe aber nicht gestanden, sonst hätten sie ihn hingerichtet. Auf Nachfrage, wieso er beim Bundesamt nichts von Problemen mit Behörden bezüglich der Religion gesagt habe, konnte er keine auch nur ansatzweise überzeugende Antwort liefern. Der Einwand, man habe ihm dort keine Fragen dazu gestellt und er habe sich auch am Ende gewundert, dass es nicht so lange gedauert habe, ist schlichtweg absurd. Er wurde dort ausdrücklich aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, und die Anhörung dauerte ohne Rückübersetzung 80 Minuten. Der weitere Einwand, er habe auch Probleme mit dem Dolmetscher gehabt, ist ersichtlich vorgeschoben. Probleme mit dem Dolmetscher fanden keinerlei Erwähnung, bis ihm die Ungereimtheiten in seinem Vortrag vorgehalten wurden. Außerdem muss er sich schon entscheiden, ob er nun nichts gesagt haben will, weil er nicht gefragt wurde, oder ob der Dolmetscher falsch übersetzt haben soll. Hinzu kommt noch, dass er am Ende der Anhörung bestätigte, es habe ausreichend Gelegenheit bestanden, seine Asylgründe zu schildern, und es habe keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Daran muss er sich festhalten lassen. Aufgrund dieses unglaubhaften und von Ungereimtheiten durchzogenen Vorbringens kann die Kammer einen nachvollziehbaren inneren Prozess der Auseinandersetzung mit den islamischen Glaubensvorstellungen und der schlussendlich ernst gemeinten Abwendung von dieser Glaubenslehre nichts ansatzweise festzustellen. II. Aus den unter I. genannten Gründen droht dem Kläger bei Rückkehr ins Heimatland auch keine politische Verfolgung i.S.d. Art. 16a GG. III. Weiterhin sind keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären (internationalen) Schutzes nach § 4 AsylG gegeben. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach S. 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (Nr. 3) gilt. Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. IV. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus der Systematik als auch der Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, abgeleitet aus Art. 8 EMRK, ziehen regelmäßig nur eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nach sich. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). Hier ist aber nicht ersichtlich, welches Menschenrecht der EMRK im konkreten Fall des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnte. Insbesondere erscheint es dem Kläger als erwachsenem, arbeits- und anpassungsfähigem Mann, der seine Mobilität und seine Fähigkeit, sich auch in einer fremden Umgebung zurecht zu finden, bereits durch seine Reise nach Deutschland unter Beweis gestellt hat, möglich, seinen Lebensunterhalt im Iran zu sichern. Er hat das Abitur gemacht und als Selbstständiger eine Boutique für Kinderkleidung betrieben. Es ist kein Grund ersichtlich, der ihn daran hindern würde, bei Rückkehr in den Iran seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie wie auch schon vor der Ausreise sicherzustellen. Die Kammer kann auch nicht feststellen, dass er aufgrund psychischer Erkrankungen hieran gehindert wäre. Zwar wurde für den Kläger am 16. September 2020 ein Betreuer bestellt und er hat ein fachärztliches Gutachten vom 22. Mai 2020 sowie ein Attest vom 16. November 2020 nebst Rezept vorgelegt. Für die Kammer ist daraus aber schon nicht feststellbar, dass der Kläger überhaupt unter den diagnostizierten psychischen Erkrankungen leidet bzw. bei Rückkehr leiden würde (s.u.). Insofern kann erst recht nicht von einer eingeschränkten Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden. An die Einschätzung des Amtsgericht, der Kläger benötige einen Betreuer, um seine Angelegenheiten zu regeln, ist die Kammer nicht gebunden. Unabhängig davon hat er noch Geschwister und einen Sohn, der bereits Geld verdient, im Iran, sodass er erforderlichenfalls auf familiäre Unterstützung zurückgreifen könnte. 2. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a) Ein Abschiebungsverbot ergibt sich zunächst nicht aus dem Gesundheitszustand des Klägers. Es liegt keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Eine solche ist nur gegeben bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2 und 3 AufenthG). Nach §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. aa) Eine nach § 60 Abs. 7 AufenthG relevante Erkrankung ergibt sich nicht aus der mit der Klagebegründung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 22. Mai 2020. Im Falle einer behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ist angesichts der Unschärfe des Krankheitsbildes sowie der vielfältigen Symptome regelmäßig ein gewissen Mindestanforderungen genügendes fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Vgl. grundlegend dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21/12 -, juris Rn. 7 und Urteile vom 11. November 2007 - 10 C 8.07 - und - 10 C 17.07 -, juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2018 - 13 A 1080/18.A -, juris Rn. 13; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 19 A 1178/19.A -, juris Rn. 26. Diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Substantiierung ärztlicher Stellungnahmen, die das Vorliegen einer PTBS zum Gegenstand haben, sind bei anderen psychischen Erkrankungen grundsätzlich entsprechend anzuwenden, wenn - wie hier hinsichtlich eines ausgeprägten depressiven Syndroms - die Unschärfen des jeweiligen Krankheitsbildes und seine vielfältigen Symptome es in vergleichbarer Weise wie bei der PTBS rechtfertigen, gewisse Mindestanforderungen an die vorzulegenden Atteste zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09. Oktober 2017 - 13 a 1807/17.A -, juris Rn. 25, Beschluss vom 21. März 2017 - 19 A 2461/14.A -, juris Rn. 15 ff. und Beschluss vom 08. März 2016 - 19 A 1670/13 -, juris Rn. 36. Schon diesen formalen Kriterien genügt die mit der Klagebegründung vorgelegte ärztliche Stellungnahme vom 22. Mai 2020 nicht. Sie enthält keinerlei Angaben dazu, ob die vom Kläger geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt wurden und auf welcher Grundlage der Arzt dies überprüft haben will. Das Gutachten besteht vielmehr zum Großteil aus der Wiedergabe der eigenen Angaben des Klägers und des Herrn P.. Die pauschale Behauptung des Gutachters, die geschilderten Beschwerden erschienen glaubhaft und nachvollziehbar, ist ersichtlich nicht ausreichend und ihre Grundlage für die Kammer nichts ansatzweise nachvollziehbar. Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, mutet die weitere Aussage, die Angaben seien fremdanamnestisch von dem begleitenden Betreuer und Dolmetscher (Herrn P.) bestätigt worden, befremdlich an. Dass es bei einer fachärztlichen Begutachtung nicht auf die Einschätzung Dritter ankommen sollte, erschließt sich von selbst. Soweit in der fachärztlichen Stellungnahme vom 22. Mai 2020 ein ärztliches Attest des Dr. E. vom 12. Juli 2019 in Bezug genommen wird, kann die Kammer nicht feststellen, dass dieses Attest den oben beschriebenen Anforderungen genügt, da es nicht vorgelegt wurde. Im Übrigen wäre es auch veraltet. Es bestand kein Anlass zu einer diesbezüglichen weiteren Sachverhaltsaufklärung. Denn die darin genannte Hauptursache der Beschwerden, nämlich die derzeitige Lebenssituation im Asylantenheim, würde mit Rückkehr ins Heimatland entfallen, sodass schon im Ausgangspunkt kein Grund zu der Annahme besteht, dass die Probleme des Klägers bei Rückkehr überhaupt fortbestehen würden. Dass die weitere Diagnose einer Schlafstörung unabhängig von der Diagnose des ausgeprägten depressiven Syndroms überhaupt Bestand hat, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon lässt sich nicht feststellen, dass sich Symptome ergeben könnten, die den von § 60 Abs. 7 AufenthG geforderten Schweregrad erreichen könnten oder überhaupt irgendwelche Auswirkungen auf die Lebensführung hätten. bb) An dieser Einschätzung ändert auch das nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E. vom 16. November 2020 mit den Diagnosen „Rezidivierende vitale Depression ohne psychotische Symptome“ und „Posttraumatische Belastungsstörung“ nebst Rezept nichts. Es macht weder eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich, noch hat es Einfluss auf den Urteilsausspruch. Denn auch hieraus ergeben sich keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Erkrankung des Klägers. (1) Es genügt ebenfalls schon den von der Rechtsprechung aufgestellten formalen Anforderungen nicht. Es fehlen jegliche Angaben zum bisherigen Behandlungsverlauf. Außerdem lässt es nicht ansatzweise erkennen, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und ob die vom Kläger geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. (2) Dem Attest kann aber auch in der Sache nicht gefolgt werden: Nach allen Klassifikations- bzw. Diagnosesystemen setzt die Diagnose einer PTBS als objektives Kriterium zwingend - nach ICD-10 - ein Ereignis oder Geschehen von außergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmaß bzw. - nach DSM-IV - die Konfrontation mit einem Ereignis voraus, das lebensbedrohlich war oder eine schwere Verletzung oder Bedrohung der physischen Integrität der eigenen Person oder anderer Personen beinhaltete. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03. November 2016 - 3 A 2648/15.A -, juris Rn. 9 ff. m.w.N. Es ist unter Fachleuten der Psychotraumatologie anerkannt, dass ohne das Vorliegen eines Traumas diese Diagnose nicht gestellt werden kann. Auf das Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses als sog. A-Kriterium kann auch deshalb nicht verzichtet werden, weil die weitaus überwiegende Anzahl der beschriebenen Symptome auch anderen psychischen Erkrankungen wie zum Beispiel einer depressiven Episode oder einer unspezifischen Angst- und Anpassungsstörung zugeordnet werden könnten. Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 17. November 2016 - A 4 K 3581/16 -, juris Rn. 6 unter Verweis auf Foerster/Leonhardt, Der medizinische Sachverständige 2003, 146; Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBlBW 2004, 41 ff. Für die Diagnose schwer fassbarer Krankheitsbilder, die sich einer Erhebung äußerlich objektiver Befundtatsachen häufig entziehen und auf innerpsychischen Vorgängen beruhen, kommt es dabei entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der dem psychischen Erleben zu Grunde liegenden äußeren Tatsachen an. Die von dem Asylbewerber abgegebenen Erklärungen über traumatisierende Erlebnisse können daher nicht unbesehen und ohne weitere Überprüfung zur Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme herangezogen werden. Sachverständigenbescheinigungen, die unkritisch und ohne die nötige Distanz allein auf den vorgetragenen Angaben beruhen, begründen daher keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme einer PTBS. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2011 - A 9 S 2774/10 -, juris Rn. 9 f. und VG Minden, Urteil vom 19. Juni 2012 - 10 K 2927/10.A -, juris Rn. 35. Nach diesen Kriterien ist ein Trauma nicht nachvollziehbar dargetan. Das Attest vom 16. November 2020 lässt nicht ansatzweise erkennen, dass die Angaben des Klägers kritisch hinterfragt worden wären. Dies wäre freilich geboten gewesen. Vielmehr steht dort: „Er berichtet darüber von den Regierungswächtern und auch von der Familie wegen politischer Aktivitäten und Ablehnung des Islam (er sei Atheist) gefoltert worden zu sein. Er gibt glaubhaft an Flash Backs zu haben.“ Wie der behandelnde Arzt zu der Einstufung als „glaubhaft“ kommt, lässt sich nicht ersehen. Diese pauschale Einstufung ohne jegliche Begründung ist ersichtlich nicht hinreichend. Das Gericht hält das Vorbringen des Klägers - wie aufgezeigt - für unglaubhaft. Dies wirkt sich mittelbar auch auf die Diagnose der rezidivierenden vitalen Depression ohne psychotische Symptome aus. Denn die Kammer kann nicht feststellen, dass die Ausführungen zu den Auswirkungen der psychischen Erkrankungen des Klägers noch Bestand haben, wenn eine der zugrunde gelegten Erkrankungen, nämlich vorliegend die PTBS, aus den oben genannten Gründen „wegfällt“. Ohne nähere Anhaltspunkte kann die Kammer nicht davon auszugehen, dass die ärztlichen Ausführungen vor diesem Hintergrund vollumfänglich fortgelten und eine verlässliche Beurteilungsgrundlage für das Gericht darstellen können. b) Der Kläger kann sich auch nicht auf die allgemeine Lage im Iran berufen. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst grundsätzlich nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen, da bei allgemeinen Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 60a AufenthG über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidungen entschieden werden soll (Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Grundsätzlich sind das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte an diese gesetzgeberische Kompetenzentscheidung gebunden. Sie dürfen Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht besteht, nur dann im Einzelfall ausnahmsweise Schutz vor einer Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zusprechen, wenn eine Abschiebung Verfassungsrecht, insbesondere die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG verletzen würde. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die landesweit besteht oder der der Ausländer nicht ausweichen kann. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2011 - 1 C 2.01 -, juris. Solche Gefahren sind hier wie dargelegt nicht feststellbar. Die Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 und 38 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die durch die Verweisung gegebenenfalls entstandenen Mehrkosten werden im Hinblick auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung, die unzutreffend das Verwaltungsgericht Düsseldorf als örtlich zuständig auswies, der Beklagten auferlegt. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 und 711 ZPO.