Urteil
A 3 K 6356/17
VG Sigmaringen 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2019:1115.A3K6356.17.00
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Leitsätze
1. Exilpolitische Aktivitäten eines iranischen Staatsangehörigen sind erst dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie in einem nach außen hin exponater Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgten Auftreten bestehen.
2. Psychische Erkrankungen sind im Iran grundsätzlich behandelbar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Exilpolitische Aktivitäten eines iranischen Staatsangehörigen sind erst dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie in einem nach außen hin exponater Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgten Auftreten bestehen. 2. Psychische Erkrankungen sind im Iran grundsätzlich behandelbar. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl ein Vertreter der Beklagten nicht zur Sitzung erschienen ist. In der fristgemäßen und ordnungsgemäßen Ladung wurde auf diese Rechtsfolge hingewiesen 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG oder auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach S 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Irans. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 25.07.2017 ist zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). (1) Das Bundesamt hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend zu Recht abgelehnt. (a) Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention — GFK BGB'. 1953 Il, S. 560) unter anderem, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung konkretisiert § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG, der Art. 10 Abs. 1 lit. e) Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (im Nachfolgenden: QRL) in nationales Recht umsetzt, dahingehend, dass hierunter insbesondere zu verstehen ist, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG, der Art. 9 QRL in nationales Recht umsetzt, Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechtskonvention — EMRK—, BGBI. 1952 Il S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Eine Verfolgungshandlung setzt grundsätzlich einen gezielten, aktiven Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut voraus (BVerwG, Urteil vom 19.1.2009 — 10 C 52.07 — juris Rn. 22 = NVwZ 2010, 982, 983 unter Verweis auf BVerfG, Entscheidungen vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -juris Rn. 43 = BVerfGE 80, 315 = NVwZ 1990, 151, 152). Das heißt, zwischen den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG, der Art. 9 Abs. 3 QRL entspricht, eine Verknüpfung bestehen, die Verfolgung muss „wegen" bestimmter Verfolgungsgründe drohen. Auf die subjektive Motivation des Verfolgers kommt es dabei nicht an, sondern vielmehr auf die objektiven Auswirkungen für den Betroffenen. Dabei genügt es, wenn ein Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG ein wesentlicher Faktor für die Verfolgungshandlung ist und insoweit eine erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme besteht (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, S 3a AsylG Rn. 7 m. w. N.). Diese Zielgerichtetheit muss sich nicht nur auf die asylerheblichen Merkmale bzw. auf die Verfolgungsgründe i. S. von Art. 10 QRL, an die die Handlung anknüpfen muss, beziehen, sondern auch auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom - 10 C 52.07 -juris Rn. 22 = NVwZ 2010, 982, 983 f. unter Auseinandersetzung mit Art. 9 Abs. 3 QRL). Ob eine politische Verfolgung (oder eine andere, in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung) droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 9 C 14.89 - juris Rn. 13 m. w. N. BVerwGE 85, 12). Ausgangspunkt für die Prognoseentscheidung ist zunächst das bisherige Schicksal des Asylsuchenden. Nach Art. 4 Abs. 4 QRL, der keine nationale Entsprechung hat, ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, in diesem Zusammenhang ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung ist bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des Merkmals „begründete Furcht" weiterhin zu beachten, auch wenn auf sie — anders als nach S 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG in der bis zum 30.112013 gültigen Fassung — in SS 3 ff. AsylG oder § 60 AufenthG nicht ausdrücklich Bezug genommen wird (Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 01.04.2016, § 3 AsylG, zu Abs. 1 Nr. 32). Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2013 — A 1 1 S 689/13 — juris Rn. 16 ff.). Der aus dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung des Art. 2 lit. d) QRL abzuleitende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk"); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -juris Rn. 32 = NVwZ 2013, 936, 940). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 - juris Rn. 16 = DVBI. 1988, 653; BVerwG, vom 15.03.1988-9 C 278.86 -juris Rn. 23 = BVerwGE 79, 143). Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Asylsuchende vielfach befindet, genügt es bei alledem, dass er die Gefahr politischer Verfolgung glaubhaft macht (BVerwG, Urteil vom 16.04.1985- 9 C 109.84 -juris Rn. 16 = NVwZ 1985, 658, 660). Ihm obliegt es dabei, unter Angaben genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich — als wahr unterstellt — ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG: Urteil vom 24.03.1987 — 9 C 321.85 — juris Rn. 9 = NVwZ 1987, 701 und Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -juris Rn. 8 = InfAuslR 1990, 38, 39). Das Gericht muss auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit des von einem Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus der er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 -juris Rn. 3 = NVwZ 1990, 171). (b) In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger nicht aus individuellen Verfolgungsgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Denn er war zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner anlassgeprägten Einzelverfolgung ausgesetzt, weshalb ihm die Beweiserleichterung aus Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/95/EU nicht zugutekommt. Das Gericht konnte aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des in ihr gewonnen Eindrucks von der Person des Klägers nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen, dass die von ihm behaupteten Vorfluchtgründe der Wahrheit entsprechen. Gegen die Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens sprach in erheblichem Maße bereits die Schilderungsweise des Klägers, die teilweise auffallend weitschweifig, in anderen Bereichen dagegen vage und detailarm gehalten war, gerade im für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit besonders relevanten Kernbereich der Aussage. So war der Kläger in der informatorischen Anhörung auch auf wiederholte ausführliche Nachfragen des Einzelrichters nicht einmal zu einer ansatzweisen zeitlichen Einordnung wesentlicher Ereignisse in der Lage. Er vermochte weder den Beginn seiner eigenen politischen Aktivitäten, den Vorfall mit der Ansprache eines Professors bzw. Imams in der Universität noch die schlussendliche Verhaftung eines Mitglieds der geheimen Gruppierung zeitlich einzuordnen. Das Gericht konnte die vom Kläger für diese Erinnerungslücken angegebene Begründung, nämlich seine psychische Erkrankung verbunden mit erheblichem Gedächtnisverlust, in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehen. Zwar legte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine ärztliche Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. ... vom 16.09.2019 vor, worin dem Kläger Schwierigkeiten des Zahlengedächtnisses und des Reihenfolgegedächtnisses seit vier Jahren attestiert werden; der Arzt hielt eine schriftliche Fixierung der Daten und Reihenfolge von Vorgängen daher für notwendig, um die Abläufe adäquat schildern zu können. Indes lässt sich der ärztlichen Kurzbescheinigung bereits nicht entnehmen, mit welcher Methodik der Facharzt für Innere Medizin und Allgemeinmedizin zu seiner Einschätzung gelangt ist. Vor allem steht diese ärztliche Kurzbescheinigung im Widerspruch zu dem ausführlichen fachärztlichen Befund des Zentrums für Migrationspsychiatrie, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Oberärztin Dr. ... vom 24.04.2019: Die Oberärztin gelangte nach ausführlicher psychiatrischer Exploration zu der Einschätzung, dass der Kläger allseits orientiert, aufmerksam und in der Konzentration ungestört sei, das Gedächtnis sei unauffällig, ebenso das formale Denken geordnet. Gedächtnisstörungen vermochte die Oberärztin wie auch eine den Kläger untersuchende Psychologin nicht festzustellen. Diese Einschätzung deckt sich mit dem früheren Befund des Facharztes für Psychiatrie Dr. ... beim ZfP Württemberg vom 16.06.2016. Auch der den Kläger dort untersuchende Facharzt kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger wach, bewusstseinsklar und sicher zu allen Qualitäten orientiert war. Im Übrigen war auch in der mündlichen Verhandlung auffällig, dass der Kläger andere Ereignisse zeitlich genau verorten konnte, vor allem etwa den Ablauf seines Studiums und die dabei eingetretene Verzögerung. Auffallend vage blieben demgegenüber die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung dazu, wie und auf welchen Medien er sich über politische Zusammenhänge informiert hat, welche Inhalte die Gespräche in der von ihm besuchten Geheimgruppe hatten und welche Aktivitäten er an der Universität entfaltet haben will. Schließlich vermochte der Kläger auch den Inhalt der auf seinem Computer sichergestellten Bücher, nämlich der „Satanischen Verse" von Salman Ruschdi und des Buches „20 Jahre aus dem Leben des Prophet Mohamed" von Ali Dashti nicht nachvollziehbar wiederzugeben. Seine Angaben erschöpften sich in der pauschalen Einlassung, das Buch von Ali Dashti sei spannend geschrieben; inhaltliche Eindrücke, die der Kläger bei der Lektüre dieses ihn angeblich so bewegenden Buches gewonnen haben will, konnte er nicht beschreiben. Entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens spricht ferner, dass die Angaben des Klägers in zentralen Punkten widersprüchlich waren. So gab der Kläger in seiner Bundesamtsanhörung etwa an, die Gruppierung sei von der Sicherheitsabteilung zum Gespräch geladen worden, was man jedoch abgelehnt habe; zum Schluss sei man gezwungen worden, ein Schreiben zu unterzeichnen, mit dem sich die Mitglieder der Gruppierung verpflichtet hätten, den Koran nicht mehr in Frage zu stellen. Auch in seiner schriftsätzlichen Klagebegründung vom 19.02.2018 ließ der Kläger diese Vorkommnisse wie beim Bundesamt geschildert vortragen. In der mündlichen Verhandlung war demgegenüber weder von wiederholten Vorladungen zu der Sicherheitsabteilung der Universität, der man keine Folge geleistet haben will, noch von dem Zwang zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung die Rede. Vielmehr gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich an, er sei als Mitglied der Gruppierung einmal in ein Büro der Universitätsleitung zitiert worden; danach habe die Gruppierung aufgehört, politische Aktivitäten auf dem Campusgelände zu entfalten. Aufgrund dieses Aussageverhaltens und der oben aufgezeigten Widersprüche hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger den Iran in auswegloser Lage verlassen hat. Allein die Tatsache, dass der Kläger in Deutschland Asyl beantragt hat, löst noch keine staatlichen Repressionen nach einer Rückkehr in den Iran aus. Denn den iranischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass Asylbewerber aus dem Iran überwiegend aus anderen als politischen Gründen versuchen, in Deutschland einen dauernden Aufenthalt zu erreichen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2015 —A 2 S 1923/14). (c) Dem Kläger steht auch nicht wegen der geltend gemachten Nachfluchtgründe, namentlich seiner exilpolitischen Betätigung für die kommunistische Arbeiterpartei Irans (AKPI) oder den Zentralrat der Ex-Muslime e.V. (ZdE) ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, der die Kammer folgt, ist geklärt, dass eine exilpolitische Betätigung eines iranischen Staatsangehörigen erst dann asylrechtlich relevant ist, wenn sie in einem nach außen hin exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgten Auftreten besteht. Welche Anforderungen dabei in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16.012017 — 13 A 1793/16.A - juris und vom 06.01.2014 - 13 A 1474/13 . A — juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 10.1 12009 -A 2 A 571/08 -juris). Ausgehend hiervon reicht grundsätzlich die einfache Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation verbunden mit den hierfür typischen Aktivitäten wie der wiederholten einfachen Demonstrationsteilnahme, der Betreuung von Bücher-tischen und dem Verteilen von Flugblättern nicht aus. Der Betroffene muss vielmehr aufgrund seiner Aktivitäten aus der Vielzahl der exilpolitisch aktiven Iraner hervortreten. Seine Aktivitäten müssen in quantitativer und qualitativer Weise einen persönlichen Einsatz erkennen lassen, der auf eine ernsthafte Regimegegnerschaft schließen lässt. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, hängt von den konkret-individuellen Umständen des jeweiligen Sachverhalts ab. Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes vom 18.03.2008 (S. 29) und vom 23.02.2009 (Seite 33) setzen sich bei einer Rückkehr in den Iran auch solche führenden Persönlichkeiten der Oppositionsgruppen einer realen Gefährdung aus, die öffentlich und öffentlichkeitswirksam (z.B. als Redner, Verantwortliche oder leitende Funktionsträger) in Erscheinung treten und zum Sturz des Regimes aufrufen. Im Ausland lebende prominente Vertreter von im Iran verbotenen Oppositionsgruppen haben im Fall einer Rückführung mit sofortiger Inhaftierung zu rechnen. Ob die iranischen Behörden einen exilpolitisch tätigen Flüchtling als Regimegegner einstufen, hängt maßgeblich davon ab, welches Gefahrenpotenzial das Regime der jeweiligen Organisation, für die sich der Flüchtling betätigt, beimisst. An dieser ausführlich und überzeugend begründeten Einschätzung des Auswärtigen Amtes in seinen Lageberichten vom 18.03.2008 und 23.02.2009 hält die Kammer auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fest. Im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.01.2019 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: November 2018) wird lediglich undifferenziert ausgeführt, dass im Ausland lebende Iraner, die sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, von Repressionen bedroht sein können (vgl. S. 18 des Lageberichts vom 12.01 2019). Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Auswärtige Amt mit dieser undifferenzierten Aussage seine bisherige Einschätzung dahingehend, dass lediglich in gewissem Umfang exponiert agierende Personen bei Rückkehr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sind, relativieren oder hiervon abweichen will. Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die exilpolitische Betätigung des Klägers für die Kommunistische Arbeiterpartei des Irans und den Zentralrat der Ex-Muslime e.V. keine exponierten Aktivitäten für regimefeindliche Organisationen dar, die von den iranischen Behörden wahrgenommen werden und den Kläger deshalb einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung bei Rückkehr aussetzen könnten. Denn die Aktivitäten des Klägers beschränken sich im Wesentlichen auf die einfache Teilnahme an Demonstrationen und Versammlungen der vorgenannten beiden Organisationen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst ausführlich dargestellt hat, nimmt er für die beiden vorerwähnten Organisationen regelmäßig an Demonstrationen als einfacher Teilnehmer teil und trägt bei Kundgebungen Plakate mit. In exponierter Weise, etwa durch eigene Redebeiträge oder als Versammlungsleiter, ist der Kläger indes noch nicht in Erscheinung getreten. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger regimekritische Informationen in sozialen Netzwerken verbreitet bzw. gepostet hat. Nach der mit der Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung erörterten und in das Verfahren eingeführten Schnellrecherche der SFH Länderanalyse „Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von kritischen Informationen in sozialen Netzwerken" vom 25.04.2019 droht politischen Aktivisten nach der Veröffentlichung von regimekritischen Informationen in sozialen Medien bei ihrer Rückkehr in den Iran von Fall zu Fall flüchtlingsrechtlich erhebliche Repression; die Gefahr einer schweren Bestrafung sei nicht auszuschließen und die umgehende Verhaftung nach Einreise in den Iran möglich. Keiner Klärung bedarf in diesem Zusammenhang, ob dieser Gefährdungseinschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beizutreten ist. Selbst wenn mit der Schweizerischen Flüchtlingshilfe davon auszugehen sein sollte, dass jegliche regimekritischen Veröffentlichungen in sozialen Medien zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung und insbesondere zur Inhaftierung führen können, droht dem Kläger aufgrund der Umstände seines Einzelfalls bei Rückkehr in den Iran keine politische Verfolgung. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführlich glaubhaft näher geschildert hat, tritt er selbst nicht als Autor von politischen Posts auf sozialen Netzwerken in Erscheinung. Seine Tätigkeit beschränkte sich im Wesentlichen auf das Hochladen von Meinungsäußerungen dritter Personen und das Übersetzen von persischsprachigen Dokumenten in die englische Sprache. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang selbst nicht vorgetragen, namentlich auf den entsprechenden Posts in Erscheinung getreten zu sein. Es ist nicht davon auszugehen, dass iranische Behörden und insbesondere der Auslandsgeheimdienst die regimekritischen Posts mit dem Kläger in Zusammenhang bringen. Aus ähnlichen Erwägungen droht dem Kläger auch nicht aufgrund seiner namentlichen Erwähnung in dem sozialem Medium „Atheist Media Blog" bzw. in einem Zeitungsartikel des Albboten vom 03.07.2018 eine flüchtlingsrechtlich relevante Rückkehrgefährdung. Der Blogbeitrag beschränkt sich im Wesentlichen auf die Schilderungen des Standes des klägerischen Asylverfahrens und seine Mitgliedschaft im Zentralrat der Ex-Muslime. Die dort in groben Zügen geschilderte politische Betätigung des Klägers stellt sich nach den oben dargestellten Grundsätzen jedoch als untergeordnet dar; nach der Erkenntnislage droht dem Kläger deshalb keine Einstufung als exilpolitisch tätige Person durch iranische Regierungsstellen und damit auch keine Rückkehrgefährdung. Gleiches gilt für den Bericht über den Kläger in dem Albboten, in dem im Wesentlichen lediglich die derzeitige persönliche Situation des Klägers näher geschildert wird. (d) Dem Kläger steht auch nicht wegen dem geltend gemachten Abfall vom islamischen Glauben und seinem Bekenntnis zur atheistischen Weltanschauung ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Wird im Herkunftsland eines Asylbewerbers auf dessen Entschließungsfreiheit, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt, ist dies als Eingriff in die Religionsfreiheit zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23/12 -juris Rn. 21). Eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU kann unter Berücksichtigung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. September 2012, Rs. C 7 1/1 1 und C-99/11, nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren (Forum Internum), sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (Forum Externum) (BVerwG - a.a.O. Rn. 24). Schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung kann eine beachtliche Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU darstellen, und zwar unabhängig davon, ob sich der davon betroffene Glaubensangehörige tatsächlich religiös betätigen wird oder auf die Ausübung aus Furcht vor Verfolgung verzichtet (BVerwG - a.a.O. Rn. 26). Ein solches Verbot hat aber nur dann die für eine Verfolgungshandlung erforderliche objektive Schwere, wenn dem Ausländer durch die Ausübung seiner Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (BVerwG - a.a.O. Rn. 28). Das Verbot weist nur dann die darüber hinaus erforderliche subjektive Schwere auf, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG - a.a.O. Rn. 29). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit ist im Iran deutlich eingeschränkt. Der Islam schiitischer Prägung ist im Iran Staatsreligion. Zwar dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. Der Abfall vom Islam (Apostasie) kann nach der bestehenden Rechtslage aber mit der Todesstrafe geahndet werden (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, Gz.: 508-9-516.80/3 IRN vom 02.03.2018 - Stand Dezember 2017 - S. 13). Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomeini, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran vom 12. Mai 2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 16. Februar 2018, S.56). Konvertieten werden zwar zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund von „moharebeh" („Waffenaufnahme gegen Gott") oder „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" („Verdorbenheit auf Erden"). Allerdings wird auch hier von mindestens 20 Exekutionen im Jahr 2015 wegen, moharebeh" berichtet (vgl. Österreichisches Bundesamt — a.a.O. Seite 56). Im Iran sind nicht nur zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime gefährdet, die nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten oder eine herausgehobene Rolle einnehmen. Eine Verfolgungsgefahr besteht gerade auch für die Angehörigen evangelikaler oder freikirchlicher Gruppierungen, die ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 49; BayVGH, vom 23.10.2007 14 B 06.30315 -juris Rn. 21). Darüber hinaus müssen Angehörige christlicher Religionsgemeinschaften mit Verfolgung insbesondere auch durch Dritte rechnen, wenn Gottesdienste im privaten Bereich bekannt werden (vgl. BayVGH - a.a.O. Rn. 21). Gerade zum Christentum konvertierte Muslime können dabei staatlichen Repressionen ausgesetzt sein (vgl. BayVGH - a.a.O. Rn. 21). Für solche Konvertiten ist danach im Iran eine religiöse Betätigung selbst im privaten, häuslichen oder nachbarschaftlichen Bereich nicht mehr gefahrlos möglich, so dass auch für einfache Mitglieder der Kirchengemeinde, die keine herausgehobene Rolle einnehmen oder eine missionarische Tätigkeit entfalten, von einer konkreten Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Gerade muslimische Konvertiten, die einer evangelikalen oder freikirchlichen Gruppierung angehören, sind jedenfalls dann einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt, wenn sie sich im Iran zu ihrem christlichen Glauben bekennen und Kontakt zu einer solchen Gruppierung aufnehmen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 18.1 1.2009 - 6 A 2105/08.A -juris Rn. 42 und 43). Für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund eines Glaubenswechsels oder der Aufgabe des bisherigen Glaubens ist erforderlich, dass dieser, insbesondere wenn er erst nach der Ausreise aus dem Herkunftsland durchgeführt wurde, nicht rein aus asyltaktischen Gründen erfolgt, sondern Ausdruck einer echten Glaubensüberzeugung ist (vgl. \/GH Hessen, Urteil vom 26.07.2007 - 8 UE 3140/05.A - juris, Rn. 20 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A juris, Rn. 37 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 19.12.2014 - W 1 K 1230183 -, juris, Rn. 32), der die Identität des Schutzsuchenden nunmehr prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 30). Denn nur in einem solchen Fall kann davon ausgegangen werden, dass der Schutzsuchende im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland seinen neuen Glauben in einer Art und Weise ausleben und praktizieren würde, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (vgl. VG Stade, Urteil vom 19.012018 - 1 A 97/16 -, juris). Wann dies anzunehmen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben, denn es hängt auch von der jeweiligen Persönlichkeit und der intellektuellen Disposition des Einzelnen ab; im Regelfall genügt es nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde (vgl. BVezwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 9 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A juris, Rn. 39; VG Ansbach, Urteil vom 28.04.2015 -AN 1 K 1430761 -, juris, Rn. 89 f.). Da es sich um eine innere Tatsache handelt, lässt sich die religiöse Identität nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen aufgrund einer ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung feststellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 NVwZ 2013, 936 (940); VG Würzburg, Urteil vom 19.12.2014 -W 1 K 12.30183 -, juris, Rn. 27). Ob der von einem Asylbewerber behauptete Glaubensübertritt auf einer ernsthaften und innerlich gefestigten Überzeugung beruht, ist höchstpersönlicher Natur und kann bzw. muss allein vom Asylbewerber glaubhaft gemacht werden; hierbei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2017 - 13 A 2648/16.A - juris, Rn. 1 1 m.w.N.). Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf dabei im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 05.11.2014 - AN 1 K 14.30650, AN 1 K 14.30651, AN 1 K 14.30652 juris, Rn. 98). Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht von einer ernsthaften und die Identität des Klägers bindend prägenden Abwendung vom islamischen Glauben bzw. seiner Hinwendung zur atheistischen Weltanschauung überzeugt. Der in einem muslimischen Umfeld aufgewachsene Kläger vermochte einen nachvollziehbaren inneren Prozess der Auseinandersetzung mit den islamischen Glaubensvorstellungen und der schlussendlichen Abwendung von dieser Glaubenslehre nicht darzulegen. Es war ihm nicht möglich, in substantiierter Weise seine Beweggründe zur Aufgabe seiner Religion aufzuzeigen. Die vom Kläger hierfür angegebenen Gründe, vor allem die angeblichen Gespräche über religiöse Inhalte mit einer geheimen Gruppe von Kommilitonen und die ausführliche Recherche in sozialen Medien konnte der Einzelrichter - wie oben im Einzelnen näher aufgeführt - nicht glauben. Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung lässt eine intellektuelle Auseinandersetzung, die für den Kläger ausschließlich zu dem Ergebnis führen konnte, den islamischen Glauben schiitischer Prägung abzulegen und sich dem Atheismus zuzuwenden, nicht erkennen. Die Äußerungen des Klägers zum Grund seiner Glaubensaufgabe lassen nicht darauf schließen, dass dieser Entschluss einer einem inneren Bedürfnis folgenden Gewissensentscheidung entsprungen ist. Hiergegen spricht in erheblichem Maße, dass das Wissen des Klägers über weltanschauliche Fragen als allenfalls rudimentär zu bezeichnen ist. Insbesondere vermochte er den Inhalt der ihn angeblich sehr bewegenden Bücher „Satanische Verse" von Salman Rushdi und „20 Jahre aus dem Leben Mohameds" von Ali Dashti nicht wiederzugeben. In der vorgetragenen Aufgabe des Glaubens vermag das Gericht deshalb keinen in letzter Konsequenz ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel zu erkennen, der nunmehr die religiöse Identität des Klägers prägt. Aufgrund des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung und des Eindrucks, den er dort gemacht hat, konnte das Gericht nicht die notwendige Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass er sich aufgrund einer inneren Glaubensüberzeugung vom Islam schiitischer Prägung abgewendet hat und dass er nach seiner Rückkehr in den Iran eine Verpflichtung empfinden wird, seine atheistische Weltanschauung auch dort zu leben mit der Gefahr, einer menschenrechtswidrigen Verfolgung ausgesetzt zu sein. (2) Der Kläger hat ebenso keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes: Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Die 3c bis 3e AsylG gelten entsprechend (§ 4 Abs. 3 AsylG). Daran gemessen, hat der Kläger keine stichhaltigen Gründe im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Annahme vorgetragen, dass ihm im Iran ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Maßstab: VG Münster, Urteil vom 11.05.2015 -4 K 802/13.A; VG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2015 - 6 K 8197/14.A beide nach juris) droht. (3) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. (a) Für die Anwendung des § 60 Abs. 5 AufenthG ist dabei zunächst zu berücksichtigen, dass in Fällen, in denen — wie hier— gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, bei Verneinung der Voraussetzungen des S 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK ausscheidet, so dass in der Sache divergierende Bewertungen kaum denkbar sind (BVerwG, Urteil vom 31 .012013 — 10 C 15.12 Rn. 361 juris). Für die Bewertung des individuellen Vortrags zum Verfolgungsschicksal wird deshalb auf die obigen Ausführungen Bezug genommen; Anhaltspunkte für eine abweichende Würdigung sind nicht ersichtlich. (b) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Nach dieser Bestimmung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Bestimmung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vermag danach einen Anspruch auf Abschiebungsschutz nur dann zu begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.11.1995 - 9 B 710.94 Buchholz 310 S 108 VwGO Nr. 266 - ZU § 53 Abs. 6 AuslG; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.11.201 1 - 8 LB 108/10 - juris). Eine Gefahr ist „erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr „konkret" sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.09.2007 - 8 LB 210/05 juris Rdnr. 29 m.vv.N.). Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr, die auch durch die jeweilige Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt sein kann, einzustufen. Bedarf der Betroffene zur Abwendung einer im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erheblichen Gefahr einer notwendigen ärztlichen Behandlung oder Medikation und ist diese in dem Zielstaat der Abschiebung wegen des geringen Versorgungsstandes nicht verfügbar, so führt dies zum Vorliegen der Voraussetzungen der bezeichneten Vorschrift. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, juris Rdnr. 9) auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Gefahr für Leib und Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVen, vG, Beschluss vom 01.10.2001 - 1 B 185.01 Buchholz 202.240 § 53 AuslG Nr.51 ). Nach der Neufassung des § 60 Abs. 7 AufenthG durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBI. 1 2016, S. 390 - 393) ist gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderlich, dass die schwerwiegende Gefahr bereits zum Zeitpunkt der Abschiebung besteht und nicht erst im Zielstaat konkret wird. Durch § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG wird - in Rezeption der bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa VG Minden, Urteil vom 22.09.2009 - 7 K 3426/09.A -, juris) - klargestellt, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in Deutschland nicht gleichwertig sein muss. Nach § 60 Satz 7 Satz 4 AufenthG genügt es nunmehr auch, dass diese Versorgung nur in Teilen des Zielstaates erreichbar ist. Ferner hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Behauptung des Vorliegens von Erkrankungen in S 60a Abs. 2c Satz 2 und 3, Abs. 2d AufenthG konkretisiert bzw. (gegenüber der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung) verschärft; diese Anforderungen dürften auch für die Geltendmachung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote im Sinne des S 60 Abs. 7 AufenthG gelten (vgl. Hager, Asylmagazin 2016, 160 (163) m.w.N.). Schließlich hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) regelmäßig keine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellt (BTDrs. 18/7538, S. 18: „In Fällen einer PTBS ist die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, die Abschiebung führt zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung."). Ausgehend von diesem Maßstab liegt beim Kläger kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen vor. Nach der in das Verfahren eingeführten Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass die bei dem Kläger diagnostizierten psychischen Erkrankungen, nämlich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung und Suizidversuch in der Vorgeschichte (vgl. das aktuelle psychiatrische Attest des Zentrums für Migrationspsychiatrie vom 24.04.2019) im Iran suffizient behandelt werden können und der Kläger auch Zugang zu diesen Behandlungsmöglichkeiten haben wird. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12.012019 (S. 24) ist die medizinische Versorgung im Iran nicht mit westeuropäischem Standards vergleichbar. Allerdings haben nach der WHO 98 % aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung (100 % in Städten, 95 % auf dem Land). In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich. Behandlungsmöglichkeiten für schwerste Erkrankungen sind zumindest in Teheran und gegebenenfalls gegen Zahlung entsprechender Kosten gegeben, in ländlichen Regionen ist die Gesundheitsversorgung nicht so gut ausgeprägt. Auch psychische Erkrankungen sind im Iran nicht unbekannt und ohne weiteres behandelbar. Zur Versorgungslage für psychisch kranke Menschen heißt es in dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.11.2008 unter anderem, dass die Anzahl psychisch erkrankter Menschen im Iran auf einen Anteil von ungefähr 20 % der Bevölkerung geschätzt werde. Aktuell seien im Iran rund 8.950 Betten in spezialisierten psychiatrischen Kliniken sowie in nicht spezialisierten Krankenhäusern zur stationären Behandlung von psychisch kranken Personen vorhanden. Hinzu kämen 855 psychiatrische Institutionen, in welchen ambulante Behandlungen angeboten würden. Die Anzahl praktizierender Psychiater belaufe sich im Iran auf 800, die Anzahl praktizierender Psychologen auf 1.340. Die therapeutischen Behandlungsmethoden beinhalteten vorwiegend Pharmakotherapie, Psychotherapie und Elektrokrampftherapie. Die Integration von psychiatrischen Behandlungen in die medizinische Grundversorgung nach 1987 habe eine Verbesserung der psychiatrischen Versorgung gebracht. Der Zugang zu ambulanten psychiatrischen Institutionen oder Tageskliniken sei heute für die ländliche Bevölkerung zu erschwinglichen Preisen gewährleistet. Nach dem Report der WHO zur psychiatrischen Versorgungslage im Iran aus dem Jahr 2006 sei in jeder psychiatrischen Institution mindestens ein psychopharmazeutisches Medikament jeder therapeutischen Kategorie (Antipsychotikum, Antidepressivum, Anxiolytikum und Antiepileptikum) vorhanden; Behandlungen damit seien grundsätzlich möglich. Diese Darstellung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe steht im Einklang mit der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG Sachsen vom 05.12.2010. Ausgehend hiervon bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger im Iran nicht ausreichend behandelt werden könnte. Im Übrigen wurden die bei dem Kläger diagnostizierten psychischen Erkrankungen in der Vergangenheit im iranischen Gesundheitssystem behandelt. Der Kläger gab gegenüber dem Psychiater ... in der Exploration vom 16.06.2016 selbst an, er sei im Alter von 15 Jahren in psychiatrischer Behandlung wegen depressiver Symptome gewesen, er habe deswegen Medikamente bekommen. Danach habe er noch zwei bis drei Mal depressive Episoden gehabt, er denke aber nicht, dass der Psychiater ihm wirklich habe helfen wollen und können. Dem Kläger seien zwar auch bei diesen Erkrankungen Medikamente verschrieben worden, aber er habe diese dann nicht eingenommen. Dies belegt, dass der Kläger auch in der Vergangenheit Zugang zu psychiatrischer Behandlung im Iran hatte; unerheblich ist, dass er selbst an der Therapie nicht ausreichend mitgewirkt hat. (4) Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 AufenthG und ist rechtlich nicht zu beanstanden. (5) Die Befristungsentscheidung gem. § 1 1 Abs. 2 AufenthG ist weder vom in Aussicht gestellten noch vom in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag erfasst, damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und bedarf deshalb keiner Entscheidung (vgl. zur Bestimmung des Streitgegenstands in Asylverfahren VGH Bad.-Württ., vom 26.10.2016 -A 9 S 908/13 juris). (6) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. Das Verfahren ist gem. S 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Der am ... geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit und Atheist. Nach seinen eigenen Angaben reiste der Kläger am 12.10.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 02.06.2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 05.12.2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe sich im Iran politisch betätigt und sein Leben sei deshalb in Gefahr gewesen. Er habe an der Universität mit Kommilitonen über Religion diskutiert und auch einem Professor Fragen mit religiösem Bezug gestellt. Sie hätten über Satellitenkanäle Sendungen angeschaut, diese am PC mitgeschnitten und in Sitzungen mit sieben oder acht Leuten darüber diskutiert. An der Universität seien der Kläger und seine Kommilitonen von der Sicherheitsabteilung wiederholt zum Gespräch geladen worden und im 5. oder 6. Semester hätten sie schließlich unterschreiben müssen, den Koran nicht mehr in Frage zu stellen. Daraufhin sei die Gruppierung an der Universität nicht mehr in Erscheinung getreten und habe sich nur noch zu privaten Sitzungen getroffen. Eines Tages habe der Kläger einen Kameraden aus der Gruppe nicht mehr telefonisch erreichen können; ein Freund habe die Vermutung geäußert, dass dieser Kamerad verhaftet worden sein könnte. Der Kläger habe sich daraufhin zwei Wochen lang bei einem Freund aufgehalten. Eine Freundin seiner Mutter habe dem Kläger dann erzählt, dass das Elternhaus von der Polizei durchsucht worden sei. Der Kläger habe sich daraufhin zum Verlassen des Irans mit Hilfe eines Schleppers entschieden. Mit Bescheid vom 25.07.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes ab und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 1 bis 4). Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat an, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 10.08.2017 die gegenständliche Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen in der Bundesamtsanhörung wiederholt und vertieft. Er habe sich an der Universität über Jahre hinweg kritisch mit gesellschaftspolitisch relevanten Themen wie Religion und Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen beschäftigt. Über diese Themen habe er zunächst mit Kommilitonen diskutiert und seinem Professor hierzu kritische Fragen gestellt. Der Kläger sei dann an der Universität auch in einer Studentengruppe aktiv geworden, die heimliche Sitzungen abgehalten habe. Der Kläger sei außerdem in Deutschland exilpolitisch aktiv tätig. So sei er seit Januar 2016 Mitglied im Zentralrat der Ex-Muslime und sonstiger nichtreligiöser Menschen, einer Gruppierung, die sich öffentlich zu ihrer Abwendung vom Islam bekenne. Darüber hinaus sei der Kläger Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partei Iran (AKPI); Ziel dieser Partei sei die Abschaffung der islamischen Republik durch eine Revolution. Als Mitglied des Zentralrats der Ex-Muslime und der AKPI habe der Kläger bereits an einer Vielzahl öffentlichkeitswirksamer exilpolitischer Veranstaltungen aktiv mitgewirkt. Auch habe die deutsche Lokalpresse bereits über den Kläger mit dem Artikel „Mir droht die Todesstrafe" berichtet. Der Gesundheitszustand des Klägers sei nach wie vor prekär; er sei am 18.08.2017 aufgrund von akuter Suizidalität in die Abteilung für Allgemeine Psychiatrie ... aufgenommen und dort bis zum 22.08.2017 behandelt worden. Bei ihm liege eine akute Belastungsreaktion sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome vor. Aufgrund dieser psychischen Erkrankungen sei der Kläger auf die tägliche Einnahme psychoaktiver Medikamente angewiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte ist der Klage aus den Gründen des angefochtenen Bescheides entgegengetreten. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06.08.2019 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 15.1 1.2019 informatorisch zu seinem Asylgesuch angehört. Wegen der dabei getätigten Angaben wird auf die gefertigte Anlage zum Protokoll verwiesen. Dem Gericht liegen die Behördenakten der Beklagten vor. Darauf wie auch auf den Inhalt der Gerichtsakte und der gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.