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Beschluss

9 L 855/20

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2020:1125.9L855.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen. 2.Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 1. Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerinnen, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch vom 13. November 2020 gegen den Bescheid vom 11. November 2020 oder - falls diese nicht bis zum 1. Dezember 2020 vorliegt - vorläufig bis zum 1. Dezember 2020 vom Präsenzunterricht zu befreien und ihr für diese Zeit die Teilnahme am Distanzunterricht zu gewähren, 4 ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dazu müssen die Antragsteller grundsätzlich glaubhaft machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch), § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Besondere Anforderungen gelten für den Fall, dass die begehrte Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Da die einstweilige Anordnung grundsätzlich nur zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ausgesprochen werden darf, ist sie in diesen Fällen nur möglich, wenn sonst das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt würde. So darf die Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden, wenn ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde und wenn es dem Antragsteller darüber hinaus schlechthin unzumutbar wäre, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. 6 Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. 7 Die Antragstellerinnen haben zwar die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelungsanordnung und damit einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn die Antragstellerin zu 1. bleibt seit dem 17. November 2020 dem Präsenzunterricht fern. 8 Einen Anordnungsanspruch haben die Antragstellerinnen allerdings nicht glaubhaft gemacht. Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen der Beteiligten wird das Hauptsacheverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben. Der Antragstellerin zu 1. steht nach gegenwärtigem Sachstand kein Anspruch auf Befreiung von der Teilnahme am Präsenzunterricht sowie auf Teilnahme am Distanzunterricht zu. 9 Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW. Danach kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Allerdings begehren die Antragstellerinnen keine Befreiung der Antragstellerin zu 1. von der Teilnahme am Unterricht, sondern lediglich eine Befreiung vom Präsenzunterricht. 10 Die Ausführungen der Antragstellerinnen, dass sich ein solcher Anspruch aus einer analogen Anwendung des § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ergeben soll, der als "Minus'" eine Befreiungsmöglichkeit vom Präsenzunterricht enthalten soll, sind für die Kammer nicht nachvollziehbar. Es dürfte sich dabei auch eher um ein "Aliud" handeln, da - wie auch aus § 2 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW ersichtlich - Distanzunterricht ebenfalls Unterricht ist. 11 Ein solcher Anspruch ließe sich allenfalls aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 3 Abs. 5 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW vom 2. Oktober 2020 herleiten. Hiernach kann aus Gründen des Infektionsschutzes auch für einzelne Schülerinnen und Schüler Distanzunterricht erteilt werden. Ein Anspruch bestünde nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null, d.h. wenn der Schutzanspruch keine andere Entscheidung als die Befreiung von der Präsenzpflicht zuließe. 12 Eine Verletzung der staatlichen Schutzpflicht zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG - sowohl der Antragstellerin zu 1. als auch der Antragstellerin zu 2. - ist hier nicht zu erkennen. 13 Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst auch die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen und es vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen. Doch kommt dem Gesetzgeber auch dann, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Was konkret zu tun ist, um Grundrechtsschutz zu gewährleisten, hängt von vielen Faktoren ab, im Besonderen von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter. 14 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 - juris, Rn. 224 m.w.N. 15 Dabei hat er auch anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung zu tragen, kann die gesellschaftliche Akzeptanz der angeordneten Maßnahmen berücksichtigen und ein behutsames oder auch wechselndes Vorgehen im Sinne langfristig wirksamen Lebens- und Gesundheitsschutzes für angezeigt halten. Die Verletzung einer Schutzpflicht liegt demnach nur vor, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben. 16 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12 Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 - juris, Rn. 6 f. 17 Die Verfassung gebietet dabei keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt dies im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie umso mehr, als ein gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört. 18 vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 - juris, Rn. 8; zum Ganzen auch: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. September 2020 - 1 S 2831/20 -, juris, Rn. 10; VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, juris, Rn. 26. 19 Gemessen daran kann zunächst nicht die Rede davon sein, dass der Antragsgegner überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen hat. Dies wird von den Antragstellerinnen auch nicht in Abrede gestellt. Sie halten diese allerdings für nicht ausreichend. 20 So sind nach § 1 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 10. November 2020 (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO) beispielsweise grundsätzlich alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, verpflichtet, eine Alltagsmaske zu tragen. Darüber hinaus soll nach § 1 Abs. 5 Satz 2 CoronaBetrVO eine feste Sitzordnung eingehalten werden, die Reinigung der Schulräume erfolgt nach § 1 Abs. 8 CoronaBetrVO regelmäßig und falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb. Zudem gelten die Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit COVID-19 des Städtetages NRW, des Landkreistages NRW, des Städte- und Gemeindebundes NRW und des Ministeriums für Schule und Bildung in Abstimmung mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Unfallkasse NRW vom 21. Oktober 2020 mit detaillierten Regelungen. Ferner wurden nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes zu Luftaustausch und effizienten Lüften zur Reduzierung des Infektionsrisikos Vorgaben gemacht. Auch ist es der Antragstellerin zu 1. unbenommen, eine FFP 2-Maske zu tragen. 21 Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung erscheinen die Regelungen und Maßnahmen nicht gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich. Sie entsprechen den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Ausbreitung des Virus. 22 Vgl. Robert-Koch-Institut, Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie vom 12. Oktober 2020. 23 Die Kammer verkennt nicht, dass mit dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit überragend wichtige Rechtsgüter in Rede stehen und das Infektionsrisiko des Bruders und der Antragstellerin zu 2. durch die Teilnahme der Antragstellerin zu 1. am Präsenzunterricht im Unterricht erhöht sein dürfte. Insofern würde die vollständige soziale Isolation der gesamten Bevölkerung wohl den besten Schutz gegen eine Infektion bieten. Doch kann nur durch die unter bestimmten Bedingungen zugelassene soziale Interaktion auch anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung getragen werden. 24 vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 - ,a.a.O., Rn. 7. 25 Insofern hat der Antragsgegner bei den zur Eindämmung der Pandemie zu treffenden Maßnahmen stets deren Verhältnismäßigkeit auch im Hinblick auf kollidierende Grundrechte und Staatsschutzziele zu prüfen. Er hat mit seiner Entscheidung gleichzeitig dem Bildungsauftrag des Staates aus Art. 7 Abs. 1 GG und dem Bildungsanspruch jedes einzelnen Kindes hinreichend Rechnung zu tragen. Ein Kernstück dessen ist die Schulbesuchspflicht. Nur sie gewährleistet ausreichende Bildungsgerechtigkeit und eine umfassende Abdeckung der Lehrpläne, denen über die reine Wissensvermittlung hinaus auch der soziale sowie kommunikative Umgang mit Lehrern und Mitschülern immanent ist. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 19 B 682/14 -, juris, Rn. 11, m.w.N. aus höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung. 27 Aus diesen Gründen kann nach den Vorgaben des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten eine Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht zum Schutz vorerkrankter Angehöriger nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur vorübergehend in Betracht kommen. Eine Entbindung vom Präsenzunterricht soll danach vor allem dann in Betracht kommen, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität befindet. 28 Vgl. Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 vom 3. August 2020, S. 5. 29 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht erkennbar, dass eine Teilnahme der Antragstellerin zu 1. am Präsenzunterricht schlechterdings unvertretbar wäre. 30 Die Antragstellerinnen haben dies nicht durch die Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste glaubhaft gemacht. In Anlehnung an die zur Befreiung von der Maskenpflicht entwickelten Grundsätze muss sich aus den vorgelegten ärztlichen Attesten regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund des Schulbesuchs alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Die Schulleitung bzw. das Gericht muss, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig zu prüfen. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 - 13 B 1368/20 -, juris, Rn. 11 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 5 L 827/20.NW -, juris, Rn. 25 (bestätigt durch Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 20. November 2020 - 2 B 11333/20.OVG - bislang nur Pressemitteilung). 32 Diesen Anforderungen werden die von den Antragstellerinnen vorgelegten Unterlagen in keiner Weise gerecht. 33 Dies gilt zunächst für das sich in einem Satz erschöpfende Attest betreffend die Antragstellerin zu 2. Im Übrigen fallen Personen mit einer genetischen Prädisposition für eine Thromboembolie nicht unter die Risikogruppen für schwere Verläufe des Robert Koch-Instituts. 34 Vgl. Robert-Koch-Institut, Epidemiologischer Streckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 13. November 2020, Nr. 15. 35 Auch die ärztlichen Unterlagen bezüglich des Bruders der Antragstellerin zu 1. genügen den Anforderungen nicht. Dass Auszüge aus dem persönlichen Leistungskonto bei der Krankenkasse insoweit völlig unzureichend sind, liegt auf der Hand. Gleiches gilt für bloße Ausdrucke aus der Patientenakte der Ärztin Dr. X. sowie sich die in dem bloßen Satz "Das Geschwisterkind von K. G. leidet an einer coronarelevanten Vorerkrankung." erschöpfende Bescheinigung derselben Ärztin vom 28. April 2020. 36 Auch aus dem Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin B. vom 2. Oktober 2020 lässt sich eine Substantiierung zu der Frage eines erhöhten Risikos des Bruders der Antragstellerin zu 1. nicht entnehmen. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, wie der Arzt zu seinen Diagnosen gekommen ist. Dies gilt insbesondere für die Diagnose Herzrhythmusstörungen mit Tachykardien. Bei einem stationären Aufenthalt in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Krankenhauses N. vom 5. bis 6. Oktober 2018 wurden bei einem Langzeit-EKG und einem Ultraschall des Herzens keine kardio-respiratorischen Auffälligkeiten festgestellt. Die behandelnden Ärzte empfahlen aufgrund der Sorge der Mutter im Übrigen, dass mit ihrem Sohn etwas nicht stimme, eine Anbindung an ein SPZ zu erwägen. Das Attest des Herrn B. erweckt vielmehr den Anschein, als beruhe es auf den Angaben der Eltern. Dies liegt zudem nahe, weil sich in der Abrechnung der Krankenkasse keine Leistungsabrechnungen des vorgenannten Arztes finden und somit Vieles dafür spricht, dass er erst seit Kurzem dort in Behandlung sein dürfte. 37 Den von den Antragstellerinnen vorlegten Unterlagen steht zudem das amtsärztliche Gutachten des Leiters des Gesundheitsamtes des L. F. vom 10. November 2020 nebst Stellungnahme vom 22. November 2020 entgegen. Der Amtsarzt, der Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin sowie Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen ist, kommt nach Auswertung zahlreicher medizinischer Unterlagen gemeinsam mit der Leiterin des amtsärztlichen und kinder- und jugendärztlichen Dienstes des L. F. zu dem Ergebnis, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei im Haushalt der Antragstellerin zu 1. lebenden Personen nicht mit einem höheren Risiko für eine SARS-CoV-2-Infektion oder einem schweren Verlauf der COVID-19-Erkrankung zu rechnen ist. Die Gutachter setzen sich dezidiert mit den Unterlagen auseinander und ziehen einschlägige Fachliteratur heran. So finden sie namentlich weder Belege für eine Abwehrschwäche des Immunsystems des Bruders der Antragstellerin zu 1. noch für eine Anfälligkeit seiner Luftwege. Auch entkräftet das Gutachten deutlich den Befund, er leide an Herzrhythmusstörungen mit Tachykardien und Epilepsie. Zudem wird detailliert dargestellt, dass die Heimmonitorversorgung lediglich in den ersten sechs Lebensmonaten und aufgrund eines ALTE-Ereignis bei einem Geschwisterkind erfolgte. Psychische Erkrankungen vermögen die Gutachter ebenfalls nachvollziehbar nicht zu erkennen, wobei sich in diesem Zusammenhang bereits die Frage stellt, weshalb eine solche Erkrankung im Hinblick auf eine COVID-19-Erkrankung relevant sein sollte. Gleiches lässt sich zum angeführten Pflegegrad feststellen, wobei offen ist, ob dieser überhaupt noch vorliegt. 38 Auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Schutz von Ehe und Familie steht nicht für sich, sondern ist mit den weiteren vom Antragsgegner zu berücksichtigenden Grundrechten - wie dem im Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG verhafteten Bildungsanspruch - in Ausgleich zu bringen. Soweit die Antragstellerinnen eine Verletzung der staatlichen Fürsorgepflicht für Ehe und Familie vor dem Hintergrund einer „erzwungenen“ Trennung der Familienmitglieder geltend machen, erwächst aus Sicht der Kammer auch hieraus kein Anspruch auf Teilnahme am Dis-tanzunterricht. Die Kammer hält – wie bereits ausgeführt – die Maßnahmen, welche zur Eindämmung der Infektionsgefahr getroffen wurden, derzeit für ausreichend. Es liegt insofern nicht mehr im verpflichtenden Verantwortungsbereich des Antragsgegners, den Antragstellerinnen und ihrer Familie ein absolut risikofreies Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt zu ermöglichen. Hierbei sollte auch beachtet werden, dass es einzelnen Familienmitgliedern (neben einer völligen Separierung voneinander) möglich und zumutbar ist, durch verstärkte Hygienemaßnahmen wie Abstandsregeln, Lüften sowie häufiges Händewaschen und Desinfizieren Ansteckungsrisiken auch innerhalb einer Familie zu verringern. Erscheint den Antragstellerinnen und ihrer Familie ein Zusammenleben trotz der vom Antragsgegner getroffenen Maßnahmen zu risikoreich, müssen diese eine etwaige Separierung voneinander als selbst gewählte gesteigerte Vorsichtsmaßnahme hinnehmen 39 Siehe dazu auch VG Braunschweig, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - 6 B 187/20 -, a.a.O., Rn. 37; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. November 2020 - 2 B 11333/20.VG - bislang nur Pressemitteilung. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 41 2. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Streitwertes wird angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen.