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Urteil

5 K 4024/18

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2020:1216.5K4024.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die (Neu-)Errichtung eines Wochenendhauses. 3 Er ist Eigentümer des Grundstücks Am N. 000 in L. (Gemarkung P. -T. , Flur 000, Flurstück 000), das in exponierter Hanglage oberhalb des Staubeckens P1. gelegen ist. Bei dem 2.557 m 2 großen Grundstück handelt es sich um ein sogenanntes Pfeifenkopfgrundstück, dessen westlicher ‑ an der Straße am N. gelegener ‑ Teil zwischen etwa 25 m und 35 m lang und ca. 18 m breit (im Folgenden: westlicher Grundstücksteil) und dessen östlicher ‑ nur durch das etwa 5 m breite Flurstück 000 von der Stauanlage getrennter - Teil zwischen 35 m und 50 m breit ist (im Folgenden: östlicher Grundstücksteil). Das bewaldete Grundstück wird im Nordwesten, Nordosten und Süden durch auf den unbebauten Nachbargrundstücken (Flurstücke 000, 000 und 000) befindlichen Baum‑ und Strauchwuchs und im Norden durch den E. bzw. die mit Wohngebäuden bebauten Flurstücke 000 und 000 (C. Straße 000 und 000) begrenzt; im Süden grenzt es an das Flurstück 000 (Am N. 000), das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Die vom Grundstück des Klägers in südliche Richtung verlaufende Straße Am N. und die parallel hierzu verlaufende C. Straße sind überwiegend mit ein- bis dreigeschossigen Gebäuden bebaut, die teilweise als Wohn- und teilweise als Ferienhäuser genutzt werden. Eine gleichartige Bebauung erstreckt sich entlang der südlichen Seite der nordöstlich verlaufenden C. Straße, die in den Ortskern der Gemeinde P1. mündet. Seit dem Jahr 1924 befindet sich im östlichen Bereich des Grundstücks des Klägers in unmittelbarer Nähe zu der Stauanlage P1. ein in Holzständerbauweise errichtetes Wohnhaus, das 1934 legal erweitert worden ist und dessen Grundriss nach kleineren Erweiterungen in den 1940er und 1960er Jahren heute noch im Wesentlichen erhalten ist. Das Wochenendhaus hält zu den am nächsten gelegenen Gebäuden ‑ den Wohnhäusern Am N. 000 und C. Straße 000 und 000 - einen Abstand von etwa 34 m, 43 m bzw. 48 m ein. Ein Bebauungsplan besteht für die vorgenannten Grundstücke nicht. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde L. ist das Grundstück des Klägers als Wohnbaufläche ausgewiesen. 4 Das Grundstück des Klägers liegt mit seinem westlichen Teil im Geltungsbereich der Satzung der Gemeinde L. über die Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles P1. vom 8. November 1995 (im Folgenden: Innenbereichssatzung). Die Satzung weist die Bebauung in dem vorbeschriebenen Bereich mit Ausnahme des westlichen ‑ unmittelbar an dem Staubecken P1. - gelegenen Teils der Grundstücke Am N. 000 bis 000, der unbebauten und unmittelbar an das Klägergrundstück grenzenden Flurstücke 000, 000, 000, 000 und des östlichen Teils des Grundstücks des Klägers dem Innenbereich zu. 5 Der Kläger beantragte unter dem 11. April 2017 bei der Beklagten eine Baugenehmigung für die Sanierung des Wochenendhauses und die Erweiterung seiner Grundfläche von 90,4 m 2 auf 101,23 m 2 . Ob eine Ertüchtigung des Holzständerbaus, der den heutigen Anforderungen nicht entspreche, überhaupt möglich sei, könne erst im Rahmen der Sanierung festgestellt werden. 6 Der Beklagte erteilte dem Kläger am 12. Oktober 2017 die beantragte Baugenehmigung. Ausweislich des zur Baugenehmigung gehörigen Grundrisses sollen die Außenwände des Gebäudes im Wesentlichen erhalten bleiben. 7 Der Kläger wies in der Folgezeit darauf hin, dass eine Untersuchung ergeben habe, dass eine Ertüchtigung des vorhandenen Holzständerbaus schwierig sei, weil dieser erhebliche Schäden aufweise, die teilweise bis zu Fäulnis in den Schellhölzern im Sockelbereich reichten. Er bat den Beklagten daher um eine schriftliche Zusicherung des Inhalts, dass das Bestandsgebäude vollständig entfernt und das geplante Gebäude auf dem vorhandenen Keller neu errichtet werden könne; die vorhandenen Bodenplatten sollten einschließlich der Gründung erhalten bleiben. 8 Auf den Antrag des Klägers, die Innenbereichssatzung abzuändern und sein Grundstück ebenfalls dem Innenbereich zuzuordnen, erarbeitete die Gemeinde L. eine Sitzungsvorlage für den Umwelt-, Bau- und Planungs-, Haupt- und Finanzausschuss sowie den Rat vom 22. August 2018, die auszugsweise wie folgt lautet: 9 „… Bei der Aufstellung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil P1. wurde seinerzeit entschieden, das Gebäude nicht in den Satzungsbereich aufzunehmen. Warum diese Entscheidung zu diesem Grundstück so gefällt wurde, lässt sich heute nicht mehr nachvollziehen. Letztlich bleibt festzustellen, dass das Grundstück zwar bebaubar ist, jedoch nur im oberen Teil des Hanggrundstückes. Der Gebäudebestand im unteren Teil befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich und genießt lediglich Bestandsschutz. … 10 Der Eigentümer beabsichtigte die Sanierung nach den eben genannten Anforderungen. Im Zuge der ersten Arbeiten wurde offenbar, in welch schlechten Zustand sich das Gebäude befindet. Die Bausubstanz ist baukonstruktiv als nicht erhaltenswert zu bezeichnen. Der Sanierungsaufwand ist unverhältnismäßig. … 11 Bei den Gesprächen mit dem Antragsteller und dem Architektenbüro wurde festgestellt, dass der Verlauf der Abgrenzung der Innenbereichssatzung entlang des Stausees die Gebäude an den Straßen Am N. und der C. Straße allesamt von der Innenbereichssatzung erfasst werden, mit Ausnahme des Gebäudes Am N. 000. Dass die Abgrenzung im Bereich des Teils des E1. einen Sprung macht, ist nachvollziehbar, da dieser ohnehin einer Bebauung zu entziehen ist. Warum das Grundstück Am N. 000 jedoch nicht bis zum Bestandsgebäude von der Innenbereichssatzung erfasst wird, ist unklar und nicht mehr nachzuvollziehen. 12 Der Eigentümer beantragt nunmehr mit dem vorliegenden Antrag auf Änderung der Innenbereichssatzung dass der Bereich des Grundstücks auf dem das Bestandsgebäude steht mit in die Innenbereichssatzung einbezogen wird. Somit soll ein Neuaufbau des Gebäudes planungsrechtlich ermöglicht werden. Der obere Grundstücksbereich an der Straße, der von der Innenbereichssatzung erfasst wird und heute planungsrechtlich bebaubar ist, ist mit vielen Bäumen bewachsen. Der Baumbestand soll in der Änderungssatzung als schützens- und erhaltenswert festgesetzt werden, sodass eine Bebauung dieses Bereichs ausgeschlossen wird. Aus ökologischer Sicht ist dies begrüßenswert, da die mögliche überbaubare Fläche sich nur unwesentlich verändert und wertvoller Baumbestand langfristig erhalten und geschützt wird. 13 …“ 14 Der Beklagte wies den Kläger unter dem 10. September 2018 darauf hin, dass die Neuerrichtung des im Außenbereich gelegenen Wochenendhauses gemäß § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) unzulässig sei. Die positive Bescheidung eines diesbezüglichen Bauantrages könne er daher nicht in Aussicht stellen. 15 Der Kläger beantragte unter dem 22. Oktober 2018 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau des Wochenendhauses auf dem bestehenden Keller. 16 Nachdem die Gemeinde L. mit Schreiben vom 7. Januar 2019 ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben versagt hatte, lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung mit ‑ dem hier streitgegenständlichen ‑ Bescheid vom 6. Februar 2019 ab. Zur Begründung führte er darin aus, der hier in Rede stehende Bereich des Vorhabengrundstück liege ‑ wie die Gemeinde L. auch in ihrer Klarstellungssatzung zum Ausdruck gebracht habe - im Außenbereich. Er sei derart weit von der Straße Am N. und der C. Straße entfernt, dass er nicht mehr an dem an diesen Straßen gegebenen Bebauungszusammenhang teilnehme. Es handele sich daher um ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB, das öffentliche Belange beeinträchtige. Das Vorhaben laufe einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuwider. Denn es hätte eine Ausdehnung des Ortsteils P1. in den bislang unbebauten Außenbereich zur Folge und wäre geeignet, eine Nachfolgebebauung in östliche Richtung nach sich zu ziehen. 17 Der Kläger hat bereits vorher, am 22. November 2018, Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: 18 Der Vorhabenstandort befinde sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Das bebaute Grundstück sei mit Blick auf das Bestandsgebäude als Teil des entlang des Staubeckens bestehenden Bebauungszusammenhangs zu werten. Das siedlungsbegründende Wochenendhaus sei geeignet, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, weil es für die ‑ von Wochenendhäusern ‚durchzogene‘ ‑ Ortschaft P1. ortsbildprägend sei. Unabhängig hiervon gehöre das Vorhabengrundstück aber auch deshalb dem Bebauungszusammenhang an, weil es sich bei diesem um eine von den Wohnhäusern auf den Nachbargrundstücken umgebene Baulücke handele. Zu seinen Ungunsten könne sich auch nicht auswirken, dass die Innenbereichssatzung das Vorhabengrundstück dem Außenbereich zuordne. Die Satzung erweise sich nämlich aus materiellen Gründen als unwirksam. Die Gültigkeit einer sog. Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB hänge davon ab, ob der Satzungsgeber sich an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs gehalten habe; denn die Gemeinde sei nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht ermächtigt, planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich zu entscheiden. Für den Erlass einer Klarstellungssatzung verlange das Baugesetzbuch weder eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung noch eine Abwägung der berührten Belange. Habe die Gemeinde die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils fehlerhaft festgelegt, indem sie Grundstücksflächen zu Unrecht in den Innenbereich einbezogen oder zu Unrecht dem Außenbereich zugewiesen habe, sei dies ein im gerichtlichen Verfahren stets zu beachtender Rechtsverstoß. Dass die Gemeinde L. sein Grundstück zu Unrecht dem Außenbereich zugeordnet habe, ergebe sich u.a. aus der Sitzungsvorlage vom 22. August 2018. 19 Selbst wenn man das Vorhabengrundstück dem Außenbereich zuordnen würde, stünden dem Bauvorhaben keine öffentlichen Belange entgegen. Das Vorhaben sei nicht geeignet, eine Nachfolgebebauung in östliche Richtung nach sich zu ziehen, da das Staubecken als natürliche Zäsur eine Ausdehnung der Ortschaft in östliche Richtung verhindere. In diesem Zusammenhang sei aber auch zu berücksichtigen, dass sich auf mehreren Grundstücken an der Straße Am N. 000 bis 000 unmittelbar am Staubecken und damit in einem Bereich, der gemäß der Innenbereichssatzung dem Außenbereich zuzuordnen sei, Bootshäuser befänden, gegen die der Beklagte nicht einschreite. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Februar 2019 zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Grundstück Gemarkung P1. ‑T. , Flur 000, Flurstück 000 zu erteilen. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 25 Die Berichterstatterin hat die Örtlichkeit am 17. Juli 2020 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 28 Die zulässige Klage ist unbegründet. 29 Der angefochtene Versagungsbescheid des Beklagten vom 6. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO -). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Neuerrichtung des Wochenendhauses auf dem bestehenden Keller. 30 Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung ist nach § 74 Abs. 1 BauO NRW, dass öffentlich‑rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Letzteres ist hier indes nicht der Fall. Das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig. 31 I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers ist nach § 34 BauGB zu beurteilen, weil das Vorhabengrundstück bei der gebotenen wertenden Betrachtung noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt und damit dem Innenbereich der Gemeinde P1. zuzuordnen ist. 32 1. Zunächst hat der Umstand, dass das Vorhabengrundstück in dem hier in Rede stehenden Bereich nicht von der Innenbereichssatzung der Gemeinde L. erfasst wird, nicht zur Folge, dass es dem Außenbereich zuzuordnen wäre. 33 Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen. Die Gemeinde ist bei einer solchen Klarstellungssatzung an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs gebunden. Sie ist nicht ermächtigt, planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich zu entscheiden. Die Wirkung einer Klarstellungssatzung ist lediglich deklaratorisch. Ihre Anwendung beschränkt sich auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile und soll lediglich der Ausräumung von Zweifelsfragen der Zugehörigkeit von Grundstücken zum Innen‑ oder Außenbereich dienen. 34 Vgl. hierzu und zu dem Folgenden: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. September 2010 ‑ 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12 = juris Rn. 14 ff. 35 Weitergehende Möglichkeiten sind einer Gemeinde nur durch die gleichzeitige Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den Innenbereich gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB eröffnet. Voraussetzung hierfür ist, dass die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Diese konstitutive Einbeziehung von Außenbereichsflächen in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil ist ein Vorgang der bodenrechtlichen Planung. Sie setzt eine Abwägung der berührten öffentlichen Belange voraus. 36 Ist nicht eindeutig, ob die betreffende Satzung eine Klarstellungs- oder eine Einbeziehungssatzung ist, dürfen bei der Auslegung der Satzung die jeweiligen bundesrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Klarstellungssatzung einerseits und einer Einbeziehungssatzung andererseits sowie die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben. Für den Erlass einer reinen Klarstellungssatzung verlangt das Baugesetzbuch weder eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung noch eine Abwägung der berührten Belange. Die Einbeziehung von Grundstücken zur Abrundung erfasst nur Fälle, in denen eine räumliche Grenzziehung vereinfacht und damit die Länge der Grenzlinie in der Regel verkürzt oder die Grenze in anderer Weise begradigt wird. Die räumliche Reichweite einer derartigen Satzung ist von vornherein begrenzt und von tatsächlichen Verhältnissen abhängig. Die Gemeinde kann eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht zum Anlass nehmen, um Außenbereichsflächen, die das Merkmal der Abrundung sprengen, gewissermaßen zu erleichterten Bedingungen dem Innenbereich zuzuschlagen. 37 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1994 ‑ 4 NB 34.93 -, NVwZ‑RR 1995, 420 = juris Rn. 4; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. Mai 2014 ‑ 2 A 2820/13 -, Seite 2 f. des Entscheidungsabdrucks, n.v. 38 Hat die Gemeinde unter Verstoß gegen die Satzungsermächtigung des § 34 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in der ‑ so gewollten ‑ Klarstellungssatzung auch Flächen des Außenbereichs in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen, ist eine Umdeutung der Satzung in eine Einbeziehungs- oder Ergänzungssatzung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht möglich. Hat die Gemeinde die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Ergebnis fehlerhaft festgelegt, indem sie Grundstücksflächen zu Unrecht in den Innenbereich einbezieht oder zu Unrecht dem Außenbereich zuweist, ist dies ein im gerichtlichen Verfahren stets beachtlicher Rechtsverstoß, der von den Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 ff. BauGB nicht erfasst ist. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 ‑ 4 CN 2.10 -, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen‑Anhalt, Urteil vom 6. Februar 2019 ‑ 2 K 40/16 -, juris Rn. 24; Söfker in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2020, § 34 Rn. 97. 40 Ausgehend hiervon erweist sich die Innenbereichssatzung ihrem Erklärungsinhalt nach ohne Zweifel als Klarstellungssatzung, weil die Gemeinde L. als Rechtsgrundlage für die Satzung ausschließlich Nummer 1 des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB benannt und das für eine Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erforderliche Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht durchgeführt hat. Diese Satzung ist ohne konstitutive Wirkung für die Abgrenzung Innen-Außenbereich, weil sie das Grundstück des Klägers in Teilen zu Unrecht dem Außenbereich zuweist. 41 2. Das Vorhabengrundstück ist zwar nicht mit Blick auf das Bestandsgebäude als Teil des Bebauungszusammenhangs anzusehen (a.). Es ist aber Teil der Ortslage von P1. (b.). 42 a. Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem gewissen Charakter zu prägen. 43 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 ‑ 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310 = juris Rn. 3. 44 Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in der Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Allerdings können Wochenendhäuser von besonderem städtebaulichem Gewicht ausnahmsweise eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit sein. Dies lässt sich nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls beurteilen und obliegt der tatrichterlichen Würdigung. 45 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 ‑ 4 B 30/02 -, BRS 65 Nr. 80 = juris Rn.3; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2016 ‑ 7 A 1366/14 ‑, BauR 2016, 1129 ff. = juris Rn. 41 ff. 46 Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme liegen hier jedoch nicht vor. Nach den vorliegenden Fotos und dem Eindruck der Berichterstatterin der Kammer, den sie bei der Besichtigung der Örtlichkeit gewonnen und den Kammermitgliedern in der Beratung vermittelt hat, handelt es sich nach Größe und Erscheinungsbild des relativ kleinen in Holzständerbauweise errichteten Wochenendhauses nicht um ein Gebäude von besonderem städtebaulichem Gewicht, das als die Siedlungsstruktur prägendes Element zu werten wäre. 47 b. Für die Abgrenzung zwischen Innen‑ und Außenbereich ist maßgeblich, ob das Grundstück, das sich dem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder unterbricht. Das wiederum hängt davon ab, inwieweit nach der für die Betrachtung maßgeblichen Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Frage, ob ein Grundstück im Bebauungszusammenhang liegt, ist daher nicht ausschließlich danach zu beurteilen, ob es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Mit den Merkmalen der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“ erscheinen lässt. 48 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 ‑ 4 B 112.98 -, juris Rn. 22 f.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2020 ‑ 2 A 122/17 -, juris Rn. 68. 49 Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch‑mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer wertenden Beurteilung; dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. 50 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 ‑ 4 B 21.10 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2020 ‑ 2 A 122/17 -, juris Rn. 70. 51 Mögliche Bestandteile des Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. Dabei können topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) von Bedeutung sein. Sie können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht ‑ wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 ‑ 4 C 5.14 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2020 ‑ 2 A 3368/19 -, juris Rn. 15. 53 Ist das zu bebauende Grundstück zwar von gewichtiger Bebauung umgeben und schließt sich an einen vorhandenen Bebauungszusammenhang an, liegt es aber auf einer größeren Freifläche, ist zwischen einer noch zum Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB gehörenden Baulücke und einer nach § 35 BauGB zu beurteilenden Außenbereichsfläche (sog. Außenbereich im Innenbereich) zu unterscheiden. Von einer Außenbereichsfläche ist auszugehen, wenn das Vorhabengrundstück oder der Bereich, in dem es liegt, zwar von Bebauung umgeben ist, die bestehende Freifläche aber so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt. Dagegen liegt eine Baulücke vor, wenn das Baugrundstück noch durch die den Rahmen der Umgebungsbebauung bildende Bebauung geprägt wird. Wesentliche Kriterien sind der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Erforderlich ist, dass die Umgebungsbebauung das Grundstück in einer Weise prägt, dass eine Bauleitplanung nicht erforderlich ist, weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen selbst setzt. Daran fehlt es, wenn eine Fläche wegen ihrer Größe einer von der Umgebung gerade unabhängigen geordneten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist. 54 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 ‑ 4 B 8.19 -, BauR 2019, 1887 = juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2020 ‑ 2 A 3368/19 -, juris Rn. 17. 55 Ab welcher Größe eine Baulücke oder ein Außenbereich im Innenbereich anzunehmen ist, lässt sich nicht abstrakt festlegen. Einige Obergerichte nehmen als „Faustformel“ an, dass eine unbebaute Fläche von zwei bis drei Bauplätzen als Baulücke angesehen werden kann, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht. 56 Vgl. beispielsweise Verwaltungsgerichtshof Baden‑Württemberg, Urteile vom 10. Oktober 2003 ‑ 5 S 747/02 -, BRS 66 Nr. 96, vom 14. November 2006 ‑ 5 S 330/06 -, BauR 2007, 1378, 1380, und vom 18. Januar 2011 ‑ 8 S 600/09 - NVwZ‑RR 2011, 393, 394; OVG Koblenz, Urteile vom 13. Februar 2019 ‑ 8 C 11387/18 -, ZfBR 2019, 476, 477, und vom 15. Juli 2019 ‑ 8 C 10121/19 -, juris Rn. 42. 57 Nach der Rechtsprechung des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Landes Nordrhein‑Westfalen, 58 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2018 ‑ 7 D 66/17.NE -, juris Rn. 65, 59 spricht ab einer Größe der Freifläche von mehreren Hektar eine Vermutung eher für einen Außenbereich; bei einer Größe der Freifläche von deutlich weniger als einen Hektar dürfte ein Außenbereich im Innenbereich zumeist ausscheiden. Diese Gedankenansätze bezeichnen allerdings lediglich einen gedanklichen Ansatzpunkt für den Tatrichter, der von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet. 60 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 ‑ 4 B 8/19 -, juris Rn. 9. 61 Bei Anwendung der vorbezeichneten Maßstäbe liegt das gesamte Vorhabengrundstück im Innenbereich. 62 Das Vorhabengrundstück ist mit Ausnahme der Ostseite, an der das Staubecken P1. für die Ortslage P1. eine natürliche Zäsur bildet, von allen Seiten von Bebauung umgeben. Unmittelbar südlich des Klägergrundstücks befindet sich auf dem Flurstück 000 ein Einfamilienhaus nebst Garage. Nordwestlich und nordöstlich des Grundstücks befinden sich auf den Flurstücken 000 und 000 ebenfalls Wohngebäude. Die vorgenannten Gebäude, die sämtlich dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, sind geeignet, einen Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder zu seiner Entwicklung beizutragen. Sie haben aufgrund ihrer Größe und ihres Nutzungszwecks ein gewisses Gewicht, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. 63 Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht, dass die Bebauung an der Straße Am N. und der C. Straße vom Vorhabengrundstück im Frühjahr und Sommer wegen des auf diesem Grundstück und den Nachbargrundstücken befindlichen Baum‑ und Strauchbewuchses nur eingeschränkt wahrnehmbar ist. Ein von den örtlichen Gegebenheiten vermittelter und der Verkehrsauffassung entsprechender Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit wird nicht stets und zwangsläufig dadurch ausgeschlossen, dass infolge eines natürlichen Hindernisses ein Betrachter nicht alle Grundstücke, die in einem Bebauungszusammenhang stehen sollen, gleichzeitig wahrnehmen und schon auf diese „augenscheinliche“ Weise einen Gesamteindruck gewinnen kann. Die für § 34 Abs. 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung kann vielmehr selbst über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis hinweg noch auftreten. 64 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1988 ‑ 4 B 71/88 -, BauR 1988, 444 f. 65 Eine solche Situation ist hier gegeben. Das hängige Vorhabengrundstück ist stark bewachsen, auch mit zahlreichen höheren Bäumen, die es als urwüchsig und dementsprechend größer und eigenständiger erscheinen lassen. Dieser Bewuchs muss jedoch bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ausgeblendet werden. Denn die Prägung des Grundstücks als bebaubare Fläche ist nicht von der Form und der Intensität des Bewuchses abhängig, die grundsätzlich jederzeit natürlichen und willkürlichen Änderungen unterworfen sind. 66 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 2016 ‑ 10 A 3072/15 -, n.v. 67 Entscheidend ist vielmehr, dass zwischen dem Vorhabenstandort und den Gebäuden Am N. 000 und C. Straße 000 und 000 lediglich ein Abstand von ca. 34 m, 42 m oder 47 m liegt, der in etwa gleich groß ist wie der Abstand zwischen den Gebäuden Am N. 000 und 000. Auch sind die Ausmaße des 2.557 m 2 großen Vorhabengrundstücks und der dieses umgebenden Flurstücke 000, 000 und 000, die gemeinsam eine Fläche von etwa einem halben Hektar haben und damit die Voraussetzungen für die Annahme eines sog. Außenbereichs im Innenbereich nicht erfüllen, angesichts der Struktur der Umgebungsbebauung nicht geeignet, den Bebauungszusammenhang zu unterbrechen. Denn in der Umgebung findet sich an der östlichen Seite der Straße Am N. eine insgesamt aufgelockerte Bebauung mit großen Grundstücken, die neben den jeweiligen Wohngebäuden auch erhebliche Freiflächen unterschiedlichen Ausmaßes aufweisen. Insgesamt gewinnt man bei einer Inaugenscheinnahme des Vorhabengrundstücks mithin nicht den Eindruck, dass man sich jenseits der Bebauung im Außenbereich befindet. 68 II. Das Vorhaben des Klägers ist jedoch nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. 69 Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solI, in die nähere Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 70 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn das streitige Vorhaben fügt sich jedenfalls hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung ein. 71 Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert zu bestimmen, weil die vorhandene Bebauung die Umgebung insoweit mit unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung prägen kann. Maßgeblich ist, wie weit die jeweiligen wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Sie erstreckt sich so weit, wie sie den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung reicht die nähere Umgebung hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit Blick auf die davon ausgehende prägende Wirkung regelmäßig weniger weit als bei der Beurteilung der Art der baulichen Nutzung. Entscheidend ist in jedem Fall die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. 72 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 ‑ 4 B 38.13 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2020 ‑ 10 A 591/18 -, juris Rn. 29. 73 Nach diesen Grundsätzen gehört zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks die Bebauung an der Straße Am N. 000 bis 000 und der C. Straße 000 bis 000. Alle übrigen an der Straße Am N. bzw. der C. Straße gelegenen Grundstücke können den bodenrechtlichen Charakter des Klägergrundstücks nicht mehr prägen, weil sie zu weit entfernt sind. 74 Hinsichtlich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, kommt es sowohl auf die Größe der Grundstücksfläche des Vorhabens als auch auf seine Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, also auf seinen konkreten Standort an. Ob sich eine Bebauung der rückwärtigen Teile eines Grundstücks einfügt, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang auch die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke in ihren rückwärtigen Teilen bebaut sind. 75 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2020 ‑ 10 A 591/18 -, juris Rn. 34. 76 Zur Konkretisierung kann insofern auf die Begriffsbestimmungen in § 23 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) zur überbaubaren Grundstücksfläche, die ihrerseits auch durch die Festsetzung der Bebauungstiefe bestimmt werden kann, zurückgegriffen werden. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist die Bebauungstiefe von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, wobei die tatsächliche Straßengrenze die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße ist. Ein Privatweg oder eine private Grundstückszufahrt zu einer solchen Erschließungsstraße, auch wenn diese Zuwegung ausreicht, um die von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte Erschließung zu sichern, können nicht zur Ermittlung der zulässigen Bebauungstiefe auf den an einer solchen Zuwegung gelegenen Grundstücken dienen. Andernfalls hätte es der Bauherr in der Hand, allein durch die Trassierung der inneren Erschließung eines Grundstücks für dieses das städtebauliche Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche zu bestimmen. 77 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 ‑ 4 B 1.19 -, juris Rn. 6. 78 Gemessen von der Erschließungsstraße ‑ der Straße Am N. - aus hat das Bauvorhaben des Klägers mit mehr als 50 m eine deutlich größere Bebauungstiefe als alle übrigen an der Straße Am N. 000 bis 000 gelegenen Gebäude, die eine maximale Bebauungstiefe von bis zu 35 m aufweisen. Das in unmittelbarer Nähe der Stauanlage P1. gelegene Bauvorhaben setzt sich hierdurch deutlich von der übrigen Bebauung ab, die sich an der Straße Am N. oder in deren Nähe befindet und erzeugt den Eindruck einer „Bebauung in zweiter Reihe“. Es fügt sich deshalb in die dargestellte nähere Umgebung nicht ein. 79 Der Standort des Vorhabens ist auch nicht ausnahmsweise ‑ ohne entsprechendes Vorbild - bauplanungsrechtlich zulässig. Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die ‑ sei es durch das Vorhaben selbst, sei es als Folge seiner nicht auszuschließenden Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. 80 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 ‑ 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = juris Rn. 19. 81 Das sind Spannungen, die potentiell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können. Solche Spannungen sind hier aufgrund der vom Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung zu bejahen. Bei einer Realisierung des Vorhabens wäre kein Grund ersichtlich, auf den Nachbargrundstücken, den Grundstücken Am N. 000 bis 000, im rückwärtigen Grundstücksbereich eine Bebauung mit Wochenendhäusern zu versagen. Es könnte sich dadurch eine weitere ‑ der vorhandenen Bebauung nachgelagerte - Bebauungsreihe mit Wochenendhäusern entlang der Stauanlage P1. entwickeln. Dies würde zu einer erheblichen Verdichtung dieses Bereichs führen und den städtebaulichen Charakter des Baugebiets mit seiner relativ großzügigen aufgelockerten Bebauung zerstören. 82 Dass Bauwerke, die ‑ wie Wochenendhäuser oder Gartenhäuser ‑ nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, in der Regel keine Bauten sind, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur, d.h. insbesondere die Frage, des Bestehens einer Ortslage prägendes Element darstellen, führt zu keiner anderen Bewertung. In den gegebenen Grundstücksverhältnissen würde das Vorhabengebäude den Rahmen der überbaubaren Fläche innerhalb des gegebenen Ortszusammenhangs ohne weiteres mitprägen. Für die Frage, ob innerhalb der Ortslage vorhandene Bebauung die Umgebung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche prägt, kommt es nämlich regelmäßig nicht auf die konkrete Art der baulichen Nutzung an; von Bedeutung kann allenfalls sein, ob es sich um eine Hauptnutzung oder um Nebenanlagen und sonstige Anlagen handelt, die den Sonderregelungen des § 23 Abs. 5 BauNVO unterliegen. 83 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 ‑ 2 A 508/09 -, juris Rn. 53. 84 Um eine Nebenanlage handelt es sich bei dem geplanten Wochenendhaus ‑ anders als möglicherweise bei den auf den Nachbargrundstücken befindlichen Bootshäusern ‑ schon mit Blick auf die angedachte Größenordnung von 101,23 m 2 und die ihm zugedachte Funktion als Hauptnutzung des Baugrundstücks nicht. 85 Schließlich braucht die Kammer der vom Kläger erhobenen Behauptung, der Beklagte habe in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks vergleichbare Vorhaben zugelassen und durch diese Genehmigungspraxis den Gleichbehandlungs-grundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verletzt, nicht nachzugehen. Da der Gleichbehandlungsgrundsatz unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten grundsätzlich keine Verpflichtung der Behörde zu einem rechtswidrigen Handeln zu begründen vermag, kann aus ihm auch kein subjektiver Anspruch auf Erteilung einer geltendem Recht widersprechenden Baugenehmigung hergeleitet werden. 86 Vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 19. September 2005 ‑ 2 R 7/05 -, juris Rn. 40. 87 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen von ihr selbst getragen werden, weil sie keinen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO, wonach die Kosten stets dem Beklagen zur Last fallen, wenn der Kläger mit der Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, kommt vorliegend ‑ anders als der Kläger glaubt - nicht in Betracht. § 161 Abs. 3 VwGO ist nicht anzuwenden, wenn der Kläger das anhängige Klageverfahren nach negativer Bescheidung durch die Behörde fortsetzt und es entweder später für erledigt erklärt wird oder ‑ wie hier ‑ streitig über die Sache entschieden werden muss. In einem solchen Fall besteht für eine negative Kostenüberbürdung auf die Behörde nach § 161 Abs. 2 VwGO keine Rechtfertigung mehr, weil sich eine etwaige verzögerte Bescheidung als nicht mehr kausal für den nach dem Erlass des Verwaltungsaktes fortgesetzten Prozess erweist. 88 Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden‑Württemberg, Urteil vom 18. Januar 2006 ‑ 13 S 2220/05 ‑, juris Rn. 57. 89 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.