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Urteil

10 A 591/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0120.10A591.18.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. November 2016 verpflichtet, dem Kläger auf seine Bauvoranfrage vom 18. Juli 2016 einen Vorbescheid betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur 26, Flurstück 254 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. November 2016 verpflichtet, dem Kläger auf seine Bauvoranfrage vom 18. Juli 2016 einen Vorbescheid betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur 26, Flurstück 254 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Miteigentümer des in E. gelegenen Grundstücks Gemarkung M., Flur 26, Flurstück 254 (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das derzeit unbebaute Vorhabengrundstück ist allseitig umgeben von Wohnbebauung, die aus den Häusern I.-straße 1‑5 im Norden, I.-straße 7‑19 im Osten, O.-straße 1b‑7 im Westen und O1.-straße 1a und 1 im Süden besteht. Es liegt im Geltungsbereich der Fluchtlinienpläne 5281/14 und 5281/21, die Fluchtlinien und Baulinien festsetzen. Bereits im Jahre 2011 stellte eine aus dem Kläger und seinem Sohn bestehende Bauherrengemeinschaft eine Bauvoranfrage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung von zwei zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern auf dem Vorhabengrundstück. Die Erschließung sollte über die I1.-straße erfolgen. Die Beklagte lehnte die Erteilung des beantragten Vorbescheids mit der Begründung ab, dass sich die beantragte Bebauung im Blockinnenbereich und in zweiter Reihe hinter der Bebauung an der I1.-straße nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, die durch eine straßenseitige ein- bis dreigeschossige Bebauung mit Wohngebäuden in offener Bauweise geprägt sei Die gegen die ablehnende Entscheidung erhobene Klage 4 K 4869/11 wurde, nachdem das Verwaltungsgericht eine Ortsbesichtigung durchgeführt hatte, zurückgenommen. Unter dem 18. Juli 2016 wurde erneut eine Bauvoranfrage betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von drei zweigeschossigen Mehrfamilienhäusern mit insgesamt sechs Wohneinheiten auf dem Vorhabengrundstück (im Folgenden: Vorhaben) gestellt. Die Beklagte versagte den begehrten Vorbescheid mit Bescheid vom 9. November 2016, weil sich das Vorhaben nicht in die maßgebliche Umgebungsbebauung einfüge. Der Kläger hat am 8. Dezember 2016 Klage erhoben und zur Begründung insbesondere auf die auf der gegenüberliegenden Seite der O2.-straße vorhandene Hinterlandbebauung verwiesen. Er hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. November 2016 zu verpflichten, seine Bauvoranfrage vom 18. Juli 2016 für die Errichtung von sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur 26, Flurstück 254, positiv zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat insbesondere vorgetragen, dass die von dem Kläger als Vorbilder herangezogenen Gebäude auf der Westseite der O2.-straße nicht zur maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks gehörten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Es füge sich jedenfalls hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Vorhaben sie auch geeignet, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Solche Spannungen seien hier wegen der erstmaligen Störung des innerhalb der umliegenden Bebauung gelegenen Ruhebereichs durch das Hinzutreten von sechs Wohneinheiten gegeben. Darüber hinaus habe das Vorhaben auch eine Vorbildwirkung für eine Bebauung des Flurstücks 242. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger ergänzend vor: In der nach Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts maßgeblichen näheren Umgebung befinde sich tatsächlich keine Hinterlandbebauung. Allerdings sei die von ihnen bestimmte maßgebliche Umgebung weiter zu fassen. Schon die Annahme, dass die O2.-straße in diesem Zusammenhang trennende Wirkung habe, sei unzutreffend. Im Übrigen gebe es keinen allgemein geltenden Grundsatz, dass eine Hinterlandbebauung städtebaulich unerwünscht sei. Entscheidend sei vielmehr, dass hier eine entsprechende Bebauungstiefe durch die Bebauung nördlich der I1.-straße erreicht werde, was die Umgebung insoweit präge. Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens innerhalb eines Blockinnenbereichs hänge nicht nur davon ab, ob und in welcher Tiefe dort Gebäude vorhanden seien und ob es sich dabei um Haupt- oder Nebengebäude handele, sondern vorrangig davon, welcher Art die bauliche Nutzung im Blockinnenbereich sei. Bei dem Vorhaben handele es sich um eine reine Wohnbebauung, die mit ihren zwei Vollgeschossen deutlich hinter der Umgebungsbebauung zurückbleibe. Deswegen liege auch die Befürchtung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben könnte durch seine Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche Spannungen auslösen oder erhöhen, neben der Sache. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. November 2016 zu verpflichten, ihm auf seine Bauvoranfrage vom 18. Juli 2016 einen Vorbescheid betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur 26, Flurstück 254, zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Bei einer Einbeziehung der Wohngebäude O1.-straße 1 und 1a liege das Vorhabengrundstück innerhalb einer Bebauung, die "optisch" wie eine Blockrandbebauung wirke. Die Gebäude O1.-straße 1 und 1a schlössen den südlich von ihnen zum G. hin gelegenen Bereich ab. Sie seien trotz ihrer Erschließung von der O2.-straße nicht tief in das Gelände hinein errichtet, sondern nutzten nur die gesamte Breite der durch den Bebauungsplan Nr. festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. So sei ein im Stadtbild typisches Geviert mit Randbebauung und einer davon umschlossenen großen, grundstücksübergreifenden und nicht überbauten Freifläche entstanden. Das Vorhaben widerspräche ihrem, der Beklagten, städtebaulichen Konzept. Sie begrüße und unterstütze zwar grundsätzlich eine bauliche Nachverdichtung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, doch solle eine solche Nachverdichtung nicht zu Lasten begrünter Innenbereiche beziehungsweise Ruhezonen gehen. Der Berichterstatter des Senats hat die bauliche Situation auf dem Vorhabengrundstück und in dessen näherer Umgebung am 14. Januar 2020 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, § 101 Abs. 2 BauGB. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheids. Das Vorhaben ist nach § 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben, das auf einem unbeplanten Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden soll, zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die insoweit allein streitige Frage, ob sich das Vorhaben auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist zu bejahen. Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert zu bestimmen, weil die vorhandene Bebauung die Umgebung insoweit mit unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung prägen kann. Maßgeblich ist, wie weit die jeweiligen wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Sie erstreckt sich so weit, wie sie den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung reicht die nähere Umgebung hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit Blick auf die davon ausgehende prägende Wirkung regelmäßig weniger weit als bei der Beurteilung der Art der baulichen Nutzung. Entscheidend ist in jedem Fall die Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 1. September 2016 – 10 A 2398/15 –, n.v. Nach diesen Grundsätzen gehört zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks der Bereich zwischen der O2.-straße im Westen, der I1.-straße im Norden, der Bahnlinie im Osten und dem G. im Süden. Bei der Bestimmung des Rahmens, den die nähere Umgebung für eine künftige Bebauung vorgibt, ist grundsätzlich die vorhandene Bebauung zu betrachten, die auf das Wesentliche zurückgeführt werden muss. Dabei ist alles außer Acht zu lassen, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr als Fremdkörper erscheint. Bauliche Anlagen, die als Fremdkörper erscheinen, sind aber nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit beziehungsweise Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen. Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln. Maßstabsbildend für eine vorhandene Bebauung sind nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Der Rahmen, in dem sich eine künftige Bebauung grundsätzlich bewegen muss, wird danach durch die innerhalb der oben beschriebenen näheren Umgebung vorhandenen Häuser entlang der O2.-straße, der I1.-straße und der Bahnlinie gesetzt. Hinsichtlich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, kommt es sowohl auf die Größe der Grundfläche des Vorhabens als auch auf seine Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, also auf seinen konkreten Standort an. Ob sich eine Bebauung der rückwärtigen Teile eines Grundstücks einfügt, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang auch die den Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke in ihren rückwärtigen Teilen bebaut sind. Zur Konkretisierung kann insofern auf die Begriffsbestimmungen in § 23 BauNVO zur überbaubaren Grundstücksfläche, die ihrerseits gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO auch durch Festsetzung der Bebauungstiefe bestimmt werden kann, zurückgegriffen werden. Nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist die Bebauungstiefe von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, wobei die tatsächliche Straßengrenze die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße ist. Ein Privatweg oder eine private Grundstückszufahrt zu einer solchen Erschließungsstraße, auch wenn diese Zuwegung ausreicht, um die von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte Erschließung zu sichern, können nicht zur Ermittlung der zulässigen Bebauungstiefe auf den an einer solchen Zuwegung gelegenen Grundstücken dienen. Andernfalls hätte es ein Bauherr in der Hand, allein durch die Trassierung der inneren Erschließung eines Grundstücks für dieses das städtebauliche Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2019 – 4 B 1.19 –, juris, Rn. 72 f. Vor diesem Hintergrund beeinflusst und prägt sich die Bebauung auf den Grundstücken, die unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzen, wechselseitig. Dieses Ergebnis drängt sich nach dem Eindruck, den der Berichterstatter in der Örtlichkeit gewonnen und dem Senat vermittelt hat, auf. In dieser Umgebung findet das Vorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit der Bebauung auf den Grundstücken O1.-straße 1 und 1a, die von der tatsächlichen Straßengrenze der O2.‑straße aus gesehen tiefer reicht als das Vorhaben, ein Vorbild. Die aus den vorliegenden Karten ablesbaren Abstände der Baukörper von der Straßenbegrenzungslinie, die das Bild eines Straßenzuges regelmäßig auch städtebaulich wesentlich prägen, sind, steht man auf der Straße unmittelbar vor dem Vorhabengrundstück, ohne Weiteres wahrzunehmen und bestimmen erkennbar den insoweit in der näheren Umgebung ablesbaren Rahmen. Bauplanungsrechtlich ist insoweit unerheblich, ob die in den rückwärtigen Bereich reichende Bebauung aus mehreren Gebäuden hintereinander oder – wie hier bei den Gebäuden O1.-straße 1 und 1a – aus einem lang gestreckten, mit einer schmalen Front straßenseitig errichteten Gebäude besteht. Ein von der Erschließungsstraße zurückgesetztes Vorhaben fügt sich ein, wenn und soweit auch in der maßgeblichen näheren Umgebung die rückwärtigen Grundstücksflächen zumindest teilweise bebaut sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, juris, Rn. 13 und 18, sowie Beschluss vom 6. November 1997 – 4 B 172.97 –, juris, Rn. 5 ff.; OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 45/16 –, juris, Rn. 60 f. Ob, wie die Beklagte vorträgt, die Gebäude O1.-straße 1 und 1a optisch wie eine Blockrandbebauung wirken, ist nach den dargelegten Grundsätzen unerheblich. Maßgeblich ist hier allein die anhand rechtlicher Kriterien zu bestimmende Bebauungstiefe in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks. Es sei daher lediglich angemerkt, dass, bezogen auf das Vorhabengrundstück, nicht von dem von der Beklagten bemühten städtebaulichen Konzept, vorhandene grüne Innenbereiche schützen zu wollen, die Rede sein kann. Das Vorhabengrundstück ist lediglich deshalb bislang unbebaut, weil die Beklagte seine Bebauung seit mehreren Jahren entgegen der dargestellten Rechtslage verhindert hat. Fügt sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ein, kommt es auf vermeintliche vorhabenbedingte bodenrechtliche Spannungen in der maßgeblichen Umgebung beziehungsweise in anderen Bereichen entlang der O2.-straße, deren Entstehung die Beklagte befürchtet, nicht an. Schließlich verstößt das Vorhaben auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Ein Vorhaben, das sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gleichwohl dann nicht ein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die sonstige, vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung nimmt. Ziel des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme ist es, einander abträgliche Nutzungen in rücksichtsvoller Weise zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, namentlich davon, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge jeweils zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, juris, Rn. 32. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Umgebungsbebauung durch die Verwirklichung und Nutzung des Vorhabens sind danach nicht ersichtlich. Insbesondere kommt es zu keiner Situation, in der erstmals eine Hauptnutzung in einen bis dahin ruhigen und schutzwürdigen Blockinnenbereich eindringt. Vielmehr ist das Vorhabengrundstück durch die umliegende verdichtete Wohnbebauung geprägt. Auch im Hinblick auf seine Dimensionen ist das Vorhaben nicht rücksichtslos gegenüber den benachbarten Grundstücken und ihren Nutzern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.