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Urteil

8 K 3635/19

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2022:1027.8K3635.19.00
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Tenor

Die Ordnungsverfügung vom 28. November 2019 wird aufgehoben, soweit darin der Aufenthalt des Klägers räumlich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung vom 28. November 2019 wird aufgehoben, soweit darin der Aufenthalt des Klägers räumlich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in C. geborene Kläger ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und kinderlos. Sein Vater verstarb vor etwa 41 Jahren. Seine heute 87 Jahre alte, pflegebedürftige Mutter lebt in Rumänien. Der Kläger hat drei Schwestern und vier Brüder. Zwei Schwestern leben auf Sizilien. Ein Bruder wohnt in Bukarest. Weitere Geschwister leben in Norwegen. Nach Angaben des Klägers besteht kein Kontakt zu ihnen. Der Kläger wuchs bei seinen Eltern auf dem Dorf in Rumänien auf. Nachdem er acht Klassen der Schule besucht hatte, entschloss er sich, auf Baustellen und im Bergbau zu arbeiten. Eine qualifizierte Berufsausbildung absolvierte er nicht. Als im Jahre 1989 Staatspräsident Ceausescu exekutiert wurde, beantragte der Kläger in Österreich Asyl. In der Folgezeit wurde er mehrmals ausgewiesen bzw. abgeschoben. Anschließend zog er nach Rotterdam, wo er drei Jahre lang lebte und auch die niederländische Sprache erlernte. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich in unterschiedlichen Staaten Europas, u.a. in Deutschland, Spanien, Slowenien und Italien gewesen war, ging er schließlich nach Paris. Dort lernte er einen nicaraguanischen Staatsangehörigen kennen, mit dem er zwei Jahre zusammenlebte. Von Paris aus zog der Kläger nach London, wo er die englische Sprache erlernte. Nach zwei Jahren ging der Kläger nach L. , wo er einen deutschen Staatsangehörigen, Herrn A. , kennenlernte. Nachdem er in dessen Wohnung gezogen war, meldete er im August 2013 bei diesem seinen Wohnsitz an und begann nach den strafgerichtlichen Feststellungen auch eine sexuelle Beziehung zu ihm. Nach der letzten Einreise ging der Kläger in L. verschiedenen geringfügigen Beschäftigungen nach, bis er Mitte Juli 2014 arbeitslos wurde. Anfang September 2014 nahm er an einer Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit teil. In der Zeit von Mitte September 2014 bis Anfang Januar 2015 war er als Lagerarbeiter bei der I. GmbH in L. tätig. Nachdem er erneut arbeitslos geworden war und von der Rente des Herrn von A. gelebt hatte, arbeitete er von März bzw. Anfang Mai 2015 bis Mitte Mai 2015 als Mitarbeiter im Housekeeping im Hotel B. in L. . Danach war er erneut arbeitslos. In den Niederlanden wurde der Kläger im Jahr 2004 wegen Beleidigung, Beschimpfung, Verleumdung, Missachtung und wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, im Jahr 2010 wegen Einbruchdiebstahls und wegen Handels mit gestohlenen Waren zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Wegen der letztgenannten Tat befand er sich vom 7. Juli 2015 bis zum 10. September 2015 in Haft. Ausweislich des von der Kammer eingeholten Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 6. Mai 2022 ist der Kläger im Bundesgebiet wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: 1. Am 17. September 1990 verurteilte das Amtsgericht M. () ihn wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 2. Am 24. Juni 1991 verurteilte das Amtsgericht X. () ihn wegen unerlaubter Einreise nach Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Vollstreckung war am 13. Dezember 2006 erledigt. 3. Am 4. Dezember 1995 verurteilte das Amtsgericht N. () ihn wegen unerlaubter Einreise in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, wobei die Vollstreckung durch Anrechnung von Freiheitsentzug erledigt war. 4. Am 16. November 1998 verurteilte das Amtsgericht M. () ihn wegen unerlaubter Einreise rechtlich zusammentreffend mit vorsätzlichem unerlaubten Aufenthalt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Strafvollstreckung war am 30. März 1999 erledigt. 5. Am 13. September 2006 verurteilte das Amtsgericht N. () ihn wegen unerlaubter Einreise nach Abschiebung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Abschiebung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Strafvollstreckung war am 13. Dezember 2006 erledigt. 6. Mit Urteil vom 28. Juli 2016, hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs rechtskräftig seit dem 4. August 2016, verurteilte ihn das Landgericht B1. () wegen Vergewaltigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung (Datum der Taten: 26. Januar 2008 bis 10. Februar 2008) in Tatmehrheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl (Datum der Tat: 4. Juli 2015) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren. Wegen der Einzelheiten des dieser Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem strafgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht B1. zog zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Klägers und der forensischen Prognose einen psychiatrischen Sachverständigen, Herrn Dr. C1. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hinzu. Auf das von diesem erstellte psychiatrische Gutachten vom 20. Juni 2016 wird Bezug genommen. Das Landgericht B1. lehnte - entgegen der in eine andere Richtung weisenden Einschätzung des Sachverständigen - die Anordnung von Sicherungsverwahrung ab, weil es bei dem Kläger einen Hang zu erheblichen Straftaten i.S.v. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nicht feststellen konnte. Mit Urteil vom 5. April 2017 (1 StR 621/16) verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung. Am 26. Oktober 2015 wurde der Kläger in L. vorläufig festgenommen und befand sich seitdem in Untersuchungshaft. Am 8. November 2016 wurde er zur Vollstreckung der Haftstrafe der Justizvollzugsanstalt (JVA) B2. zugeführt. Als reguläres Haftende ist der 24. Oktober 2024 notiert. Nach vorheriger Anhörung des Klägers stellte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 28. November 2019, zugestellt am 9. Dezember 2019, den Verlust des Freizügigkeitsrechts gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU fest, befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf einen Zeitraum von acht Jahren mit Beginn der Ausreise und drohte dem Kläger für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung verlassen habe, die Abschiebung nach Rumänien an. Sollte der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt noch in Haft befinden, erfolge die Abschiebung unmittelbar nach Haftentlassung. Außerdem beschränkte sie den Aufenthalt des Klägers ab Zustellung räumlich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Zur Begründung der Verlustfeststellung führte die Beklagte aus, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU lägen vor. Die dem Urteil vom 28. Juli 2016 zugrunde liegenden Tatumstände ließen ein Verhalten des Klägers erkennen, dass eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Wegen der Schwere und Häufigkeit der vom Kläger begangenen Taten sei eine Wiederholungsgefahr gegeben. Zudem sei die vom Kläger im Rahmen des Tatgeschehens aufgewandte kriminelle Energie hoch gewesen. Das Landgericht habe festgestellt, dass die Aggressivität weit über das Mindestmaß der für die Tatbestandserfüllung erforderlichen Gewalt hinausgegangen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Straftaten, die so schwerwiegend seien, dass sie mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahre sanktioniert werden, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft. Auch aus der Persönlichkeit des Klägers ergebe sich eine Wiederholungsgefahr. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Strafverfahren liege bei ihm eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vor, bei der dissoziale und paranoide Züge führten. Kennzeichnend dafür seien eine Störung der Impulskontrolle, eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives Verhalten. Auch seien Merkmale erkennbar, die auf eine sexuell-sadistische Entwicklung hinwiesen. Ferner sei der Kläger bei der Untersuchung durch eine weibliche Mitarbeiterin des Sachverständigen durch im Verlauf immer aggressiver werdendes Verhalten aufgefallen. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung falle zulasten des Klägers aus. Sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet habe hinter dem schwerwiegenden öffentlichen Interesse an einer Verlustfeststellung zurückzutreten. Das öffentliche Interesse wiege wegen der vom Kläger ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr infolge der erheblichen Straffälligkeit schwer. Demgegenüber wiege das private Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet gering. Eine Integration in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sei weder in finanzieller noch wirtschaftlicher Hinsicht festzustellen. Die überwiegende Zeit seines Aufenthalts sei der Kläger keiner geregelten Arbeit nachgegangen. Ferner habe er in Deutschland keinerlei sozialen Kontakte. Es bestehe zudem eine hohe Rückfallgefahr für weitere einschlägige Straftaten. Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK stünden mangels schutzwürdiger familiärer oder sozialer Bindungen im Bundesgebiet der Verlustfeststellung nicht entgegen. Die Verlustfeststellung sei auch verhältnismäßig. Sie sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet, erforderlich und stehe auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck, den weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet aus spezial- und generalpräventiven Gründen zu versagen. Zu dem Einreise- und Aufenthaltsverbot führte die Beklagte aus, dass im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine Dauer der Sperrfrist von acht Jahren erforderlich, aber auch ausreichend sei. Eventuell vor Ablauf der Frist eintretende Härten könnten durch die Erteilung einer Betretenserlaubnis abgemildert werden. Am 18. Dezember 2019 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er macht geltend, er sei vor Erlass der Ordnungsverfügung zwar angehört worden. Er habe vom Inhalt der Anhörung jedoch keine Kenntnis nehmen können, weil sie ausschließlich auf deutscher Sprache verfasst und er nachweislich der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei. Sowohl die Verlustfeststellung als auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot seien rechtswidrig. Die Beklagte habe die Verlustfeststellung zu Unrecht auch auf die Straftaten aus den Jahren 1990 bis 2006 gestützt. Diese seien weder von der Schwere noch von der Häufigkeit der Taten, noch von dem zurückliegenden Zeitraum geeignet, eine Verlustfeststellung zu rechtfertigen. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Insbesondere sei die Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlerhaft. Es sei unzutreffend, dass er über keinerlei sozialen Kontakte in Deutschland verfüge. Die Beklagte habe bei der Interessenabwägung übersehen, dass er mindestens seit dem Jahr 2013 eine lebenspartnerschaftliche Beziehung mit Herrn von A. führe. Ausweislich der beigefügten Meldebescheinigung habe er bis zur Inhaftierung mit diesem zusammen eine gemeinsame Wohnung in L. bewohnt. Ausweislich des beigefügten Mietvertrags sei er selbst Partei des Mietverhältnisses. Die Beziehung zu Herrn von A. sei auch während der Haftzeit aufrechterhalten worden. Dieser stehe ihm sowohl finanziell als auch mental unterstützend zur Seite. Die Besuchsmöglichkeiten in der JVA seien aufgrund der Pandemie in den Jahren 2020 bis 2022 aber erheblich reduziert gewesen. Herr von A. werde auch nach der Haftentlassung für ihn finanziell einstehen. Er - der Kläger - werde zu diesem nach L. zurückziehen. Auch zu der Familie des Herrn von A. habe er eine gute Beziehung. So habe die Familie ihn während des Strafverfahrens vor dem Landgericht B1. tatkräftig unterstützt. Unzutreffend sei auch, dass in Deutschland keine wirtschaftliche Integration stattgefunden habe. Er und Herr von A. hätten sich beruflich kennengelernt. Er habe ernsthafte Pläne gehabt, in Deutschland berufstätig zu werden, wie sich aus der Eingliederungsvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit aus September 2015 ergebe. Es seien mehrere berufliche Maßnahmen geplant gewesen. Auch habe er zahlreiche Bewerbungen verfasst, wie sich aus seinem Bewerbungstagebuch entnehmen lasse. Außerdem lerne er seit zweieinhalb Jahren in der JVA selbstständig Deutsch. Er habe zwar zunächst begonnen, Deutsch in einem Kurs zu lernen. Er sei aber mit der Gruppe nicht zurechtgekommen und habe deswegen die Gruppenarbeit beendet. Die Beklagte sei auch zu Unrecht von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit ausgegangen. Sie habe völlig außeracht gelassen, dass er mehrere Jahre vor der Inhaftierung in L. sesshaft geworden sei, eine feste Beziehung geführt und einen geregelten Tagesablauf gehabt habe. Wenn man seinen Lebenslauf seit dem Jahr 2013 betrachte, sei eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bezüglich der Taten aus dem Jahr 2008 nicht mehr gegeben. Der Bericht der Leiterin der JVA vom 28. Juni 2022 sei mit Vorsicht zu genießen. Wortgleiche Berichte seien schon früher abgefasst worden. Eine Auseinandersetzung mit seiner Person im Laufe der Zeit seiner Inhaftierung sei nicht hinreichend erfolgt. Auch sei die Aussage bezüglich des beendeten Mietverhältnisses nachweislich falsch. Zweifel bestünden auch an der Aussage, dass zwei Drogen-Screenings negativ gewesen sein. Es sei nicht auszuschließen, dass es sich um verwechselte Proben gehandelt habe und diese dann ihm zugeordnet worden sein. Es sei bekannt, dass bei nicht ganz einfachen Gefangenen strengere Maßstäbe angelegt würden. Auch bei der Festlegung der Dauer der Sperrfrist von acht Jahren habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Sie habe sowohl sein Alter als auch den seit den Taten verstrichenen Zeitraum als auch seine Beziehung zu einem deutschen Staatsangehörigen völlig außeracht gelassen. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 28. November 2019 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 28. November 2019 zu verpflichten, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre zu verkürzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung im Wesentlichen Bezug auf die Gründe der angefochtene Ordnungsverfügung. Auf Hinweis der Kammer hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. September 2022 die Gefahrenprognose und die Ermessenerwägungen aktualisiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen. Am 4. Juni 2019 und am 29. Juli 2020 beantragte der Kläger zum Halbstrafentermin die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung. Mit Stellungnahme vom 3. September 2020 lehnte die JVA B2. eine vorzeitige Haftentlassung wegen ungünstiger Legalprognose ab. Der Sachverständige Dr. C1. habe im Gutachten vom 20. Juni 2016 ein hohes Wiederholungsrisiko für gleichartige Delikte aus den Bereichen Eigentums- und sexueller Gewaltdelinquenz beschrieben. Die Hauptrisikofaktoren der Delinquenz seien die dissozialen Persönlichkeitsmerkmale des Klägers in Verbindung mit umfangreichen sexualmedizinischen Auffälligkeiten, die Progredienz im Bereich der Sexualdelikte sowie das Fehlen einer therapeutischen Intervention zur Senkung des als sehr hoch einzustufenden Rückfallrisikos. Der Kläger weise defizitäre Deutschkenntnisse auf. Im Rahmen einer schulischen Vollzeitmaßnahme „Deutschkurs für Ausländer“ seien keinerlei Lernfortschritte zu verzeichnen gewesen. Seine psychischen Auffälligkeiten seien auch im Unterricht sichtbar geworden. Er habe den Kurs weder intellektuell noch psychisch bewältigen können. An deliktspezifischen Behandlungsmaßnahmen, die wegen der rezidiven sexuellen Gewaltdelikte dringend indiziert seien, habe der Kläger bisher nicht teilgenommen. Er leugne seine Anlassdelikte. Die Interaktion mit ihm gestalte sich schwierig. Er sei im Kontakt gedanklich zerfahren, sehr angespannt und gereizt. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 lehnte das Landgericht B2. , Strafvollstreckungskammer, die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ab. Eine Strafaussetzung könne nicht verantwortet werden. Der Kläger sei bereits mehrfach vorbestraft und habe in der Vergangenheit bereits Strafhaft verbüßt. Zudem sei eine Aufarbeitung der tatrelevanten Persönlichkeitsstruktur bisher nicht erfolgt. Ein Grund dafür seien seine defizitären Deutschkenntnisse. Schwerer wiege aber, dass der Kläger die Taten, die er in der Hauptverhandlung vollumfänglich eingeräumt habe, nun wieder bestreite, so dass eine Aufarbeitung derzeit kaum möglich sei. Mit weiterer Stellungnahme vom 2. September 2021 lehnte die JVA B2. eine bedingte Haftentlassung zum 2/3-Haftprüfungstermin wegen ungünstiger Legalprognose ab. Der Abteilungsbeamte konnte dem Kläger keine positive Sozialprognose stellen. Sein Verhalten gegenüber Bediensteten und Mitgefangenen sei zwar beanstandungsfrei. Er sei aber zweimal disziplinarisch aufgefallen. Zuletzt sei ein Drogenscreening vom 5. Juli 2021 positiv auf Methadon ausgefallen, obwohl der Kläger sich nicht im Methadonprogramm befinde. Besuch erhalte er kaum. In der Zeit von 2016 bis August 2021 hätten nur drei Besuche stattgefunden. Telefonischen und schriftlichen Kontakt pflege der Kläger mit einem Bekannten. Eine Beschäftigung habe wegen einer geschilderten Bedrohungslage durch Mitgefangene abgebrochen werden müssen. Eine deliktorientierte Tataufbereitung sei bisher nicht erfolgt. Der Kläger sehe sich als Opfer nicht als Täter. Eine Teilnahme an der Präventionsgruppe „Gewalt“ lehne er ab. Laut Sozialarbeiterin hätten sich keine Umstände ergeben, die eine vorzeitige Haftentlassung rechtfertigten. Im Hinblick auf die ungeklärte ausländerrechtliche Situation, dem nicht beanstandungsfreien Vollzugsverhalten, der psychischen Auffälligkeiten und den unaufgearbeiteten Sexualtaten werde eine realistische Chance auf eine Legalbewährung in Freiheit zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesehen. Die Teilnahme an einer deliktspezifischen Behandlungsmaßnahme sei nach wie vor nicht erfolgt. Der Kläger leugne weiterhin die Tat. Hinzu kämen die fehlenden sprachlichen Voraussetzungen. Der Kontakt zum Kläger gestalte sich insgesamt schwierig. Er spreche kaum Deutsch. Auch mit Dolmetscher sei eine Verständigung nur schwer möglich. Er rede sich in Rage, sei sehr unkontrolliert und gedanklich zerfahren. Der Anstaltspsychologe äußerte sich dahin, dass eine Legalprognose weiterhin ungünstig erscheine. Eine Teilnahme an deliktspezifischen und deliktunspezifischen Behandlungsmaßnahmen habe wegen der sprachlichen Defizite und der Leugnungshaltung des Klägers bisher nicht erfolgen können. Anfang November 2020 hätten gegen den Kläger zudem Sicherungsmaßnahmen wegen der Gefahr der Gewalttätigkeit gegen Personen angeordnet werden müssen. In einem Gesprächen mit dem Sozialdienst am 26. Oktober 2020 im Rahmen der Vollzugsplanung habe er geäußert: „Die Konferenz ist mir egal. Was in der Akte steht, ist sowieso alles falsch. Wenn ich hier rauskomme, werde ich alle umbringen“. Am 5. November 2020 sei es zu einem weiteren Gespräch mit der Sozialarbeiterin gekommen. Nachdem dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass die Rechtsschutzversicherung aufgrund des Familienvertrags für ihn keine Gültigkeit habe, sei er sehr aufgebracht geworden und habe geäußert, dass er hier alle umbringen werde. Er wolle Bäuche aufschneiden und die Eingeweide entfernen. Die deswegen angeordneten Sicherungsmaßnahmen seien inzwischen wieder aufgehoben worden, nachdem der Kläger sich ruhiger gezeigt und von eigen- und fremdaggressivem Verhalten habe distanzieren können. Das Landgericht B2. holte zu der Frage, ob die Gefährlichkeit des Klägers, die durch dessen Tat zutage getreten sei, noch fortbestehe, ein Gutachten ein. Der Sachverständige Dr. N1. T. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie, kam in dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. Oktober 2021 zu einer äußerst ungünstigen legalprognostischen Bewertung. Im Fall der Entlassung sei zu erwarten, dass der Kläger erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, die in der Qualität im Bereich der Anlassdelinquenz zu verorten seien. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. In der Anhörung durch das Landgericht B2. , Strafvollstreckungskammer, am 19. Januar 2022 nahm der Kläger sein Einverständnis mit einer Strafaussetzung zur Bewährung zurück und verzichtete auf eine förmliche Entscheidung. Laut Gefangenenpersonalakte zahlt Herr von A. für den Kläger in regelmäßigen Abständen Geldbeträge i.H.v. 25 € bis 80 € in der JVA B2. ein und bezahlt auch den Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren. Der Kläger hat mit Herrn von A. regelmäßig brieflichen und telefonischen Kontakt. Im Jahr 2021 hat Herr von A. den Kläger ein- bis dreimal in der JVA B2. besucht. Mit Beschluss vom 5. Mai 2022 hat die Kammer dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Auf Anforderung der Kammer hat die JVA B2. eine aktuelle Legalprognose erstellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahme vom 28. Juni 2022 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft B1. einschließlich des Vollstreckungshefts sowie der beigezogenen Gefangenenpersonalakte der JVA B2. . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig, hinsichtlich der Verlustfeststellung (I.), der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (II.) und der Abschiebungsandrohung (III.) aber unbegründet. Hinsichtlich der räumlichen Beschränkung (IV.) ist die Klage hingegen begründet. I. Soweit der Kläger die Aufhebung der mit Ordnungsverfügung vom 28. November 2019 getroffenen Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig, vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 -, juris, Rn. 16, aber unbegründet. Die Verlustfeststellung ist nach der für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung grundsätzlich maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts, vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 17. April 2018 - C-316/16 und C-424/16 (Vomero) -, juris, Rn. 89 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 -, juris, Rn. 15, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zugrunde zu legen ist hier das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416), das am 24. November 2020 in Kraft getreten ist. 1. Die Verlustfeststellung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. a) Die Beklagte war für die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Zuständigkeit im Ausländerwesen vom 10. September 2019 (GV.NRW S. 593) - ZustAVO 2019 -, in Kraft getreten am 2. Oktober 2019, zuständig. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG findet das Aufenthaltsgesetz zwar grundsätzlich keine Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung von dem Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist. Dies gilt nach dem letzten Halbsatz der Vorschrift aber nur, soweit nicht „durch Gesetz etwas anderes bestimmt“ ist. Eine solche anderweitige Bestimmung enthält § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, weil diese Regelung sich mit dem Zusatz „und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen“ auch für den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU Geltung beimisst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 -, juris, Rn. 20. Die örtliche Zuständigkeit bestimmte sich im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 28. November 2019 nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ZustAVO 2019. Danach ist, sofern - wie hier - keine räumliche Beschränkung oder Wohnsitzauflage besteht, die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die ausländische Person gewöhnlich aufhält. Dies war die Beklagte, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt in deren Zuständigkeitsbereich hatte. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 ZustAVO 2019 ist für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts grundsätzlich die Meldeadresse maßgeblich, es sei denn, aus der Gesamtbetrachtung folgt, dass die ausländische Person an einem anderen Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Formulierung knüpft an die allgemeine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts an, wonach jemand dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, § 9 Satz 1 AO). Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat und sich dort „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Auf den Willen einer Person, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen oder beibehalten zu wollen, kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die Lebensverhältnisse im Einzelfall die für eine Begründung oder Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts erforderliche Verfestigung aufweisen, was unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Wege einer in die Zukunft gerichteten Prognose zu klären ist. Ebenso wenig ist ein freiwilliger Aufenthalt erforderlich. Grundsätzlich kann auch ein Zwangsaufenthalt in einer Haftanstalt einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 - 5 C 21.09 -, juris, Rn. 21 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 12 A 512/17 -, juris, Rn. 10 ff. m.w.N. Gemessen daran hatte der Kläger bei Erlass der Ordnungsverfügung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in B2. . Zwar war er vor der Inhaftierung am 26. Oktober 2015 in L. bei Herrn von A. gemeldet. Es lagen aber Umstände vor, aus denen sich bei Gesamtbetrachtung im Wege einer in die Zukunft gerichteten Prognose ergibt, dass der Kläger nicht nur vorübergehend in B2. verweilte. So saß er bereits seit dem 8. November 2016 in der JVA B2. ein, wo er eine Freiheitsstrafe von neun Jahren aus dem seit dem 4. August 2016 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts B1. vom 28. Juli 2016 absaß. Schon angesichts der langen Dauer der verhängten Freiheitsstrafe ist davon auszugehen, dass der Kläger mit Haftantritt in der JVA B2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt dorthin verlagert hat, da er sich dort nun zwangsläufig „bis auf weiteres“ aufhielt und auch den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte. Hinzu kommt, dass der Kläger in L. nicht über feste familiäre, soziale oder berufliche Bindungen verfügte. Der ledige und kinderlose Kläger war nach kurzzeitigen Beschäftigungen in L. seit Mai 2015 erneut arbeitslos. Auch die Beziehung des Klägers zu Herrn von A. bot im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung keine hinreichend Grundlage für eine sichere Rückkehrperspektive nach L.. Zwar pflegte der Kläger nach eigenen Angaben und den Feststellungen im Strafverfahren zu diesem seit dem Jahr 2013 eine (sexuelle) Beziehung. Es war seinerzeit jedoch vollkommen offen, ob diese Beziehung, zumal nach den zahlreichen wechselnden Beziehungen des Klägers in der Vergangenheit, derart gefestigt war, dass sie auch während der langen Haftzeit fortbestehen würde. Soweit der Kläger während der Haftprüfungstermine im Jahr 2020 und 2021 angegeben hat, nach der Haftentlassung nach L. zu Herrn von A. zurückkehren zu wollen, erfolgte dies erst nach Erlass der Ordnungsverfügung. Zudem lässt sich daraus auch deshalb keine sichere Rückkehrperspektive ableiten, weil allein der subjektive Wille des Betroffenen für die Aufrechterhaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht maßgeblich ist. Der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in B2. steht auch nicht die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Satz 1 ZustAVO 2019 entgegen. Danach bleibt die Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die ausländische Person zuvor gewöhnlich aufgehalten hat, wenn sie sich in Haft befindet. Diese Vorschrift, die mit der - nahezu wortgleichen - Vorgängervorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 ZustAVO vom 4. April 2017 (GV.NRW S. 387) zum 10. April 2017 eingeführt worden ist, ist allerdings nicht so zu verstehen, dass eine vor ihrem Inkrafttreten bereits entfallene örtliche Zuständigkeit wieder aufleben sollte. Gegen ein solches Verständnis spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift („bleibt“). Eine Zuständigkeit kann nur bei einer Behörde verbleiben, wenn sie nicht bereits auf eine andere Behörde übergegangen ist. Auch der Sinn und Zweck des § 12 Abs. 3 Satz 1 ZustAVO 2017 bzw. des § 14 Abs. 4 Satz 1 ZustAVO 2019 sprechen dagegen. Zweck der Vorschrift ist es, die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich eine Haftanstalt befindet, zu entlasten und einen Wechsel der Zuständigkeit bei inhaftierten Ausländern zu vermeiden. War die örtliche Zuständigkeit bereits vor Inkrafttreten der Regelung auf eine andere Behörde übergegangen, kann dieser Zweck aber nicht mehr erreicht werden. Vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. November 2021 - 8 K 2835/18 -, juris, Rn. 62. Vorliegend war ein Zuständigkeitsübergang bereits nach der vor Inkrafttreten des § 12 Abs. 3 Satz 1 ZustAVO 2017 maßgeblichen Zuständigkeitsvorschrift des § 4 Abs. 1 OBG NRW eingetreten. Nach dieser Bestimmung war regelmäßig jedenfalls (auch) die Behörde des Haftortes als dem Ort, an dem die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet sind, zuständig. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, juris, Rn. 16 ff. Daher war mit der Verlegung des Klägers in die JVA B2. am 8. November 2016 zur Verbüßung der langjährigen Haftstrafe aus dem rechtskräftigen Urteil vom 28. Juli 2016 die Zuständigkeit der Beklagten begründet worden. Die Zuständigkeit der Stadt L. war hingegen entfallen, da der Kläger - wie dargelegt - am Haftort B2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte und eine sichere Rückkehrperspektive nach L. nicht festzustellen war. b) Der Kläger ist vor Erlass der Ordnungsverfügung auch ordnungsgemäß angehört worden (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW). Soweit der Kläger beanstandet, dass die Anhörung allein auf deutscher Sprache erfolgt sei, er die deutsche Sprache seinerzeit aber nicht ausreichend beherrscht und den Inhalt der Ordnungsverfügung daher nicht verstanden habe, macht dies die Anhörung nicht fehlerhaft. Weder aus dem nationalen Recht (§ 6 Abs. 8 Satz 1 FreizügG/EU i.V.m. § 28 VwVfG NRW) noch aus dem Unionsrecht (insbesondere der Richtlinie 2004/38/EG) ergibt sich ein Erfordernis, dass die Anhörung in einer Sprache erfolgen muss, die der Ausländer voraussichtlich versteht. Insbesondere Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG enthält lediglich Vorgaben dazu, in welcher Weise die Entscheidung über die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts selbst dem Betroffenen mitzuteilen ist. Mangels Sonderregelung verbleibt es daher bei der verfahrensrechtlichen Regelung des § 23 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach die Amtssprache Deutsch ist. Besondere Umstände, die ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG) eine Übersetzung der Anhörung in die deutsche Sprache hätten gebieten können, waren zum Zeitpunkt des Anhörung nicht ersichtlich. Ausweislich der strafgerichtlichen Feststellungen lebte und arbeitete der Kläger bereits seit dem Jahr 2013 in Deutschland. Hinzu kommt, dass es sich trotz der gesetzten Frist bis zum 30. Oktober 2017 mit Blick auf die lange Freiheitsstrafe nicht um eine unaufschiebbare Maßnahme handelte, wie auch der Erlass der Ordnungsverfügung erst im Jahr 2019 belegt. Insofern war es Sache des Klägers, sich im Rahmen der Anhörung, sofern erforderlich, ggf. der Hilfe Dritter zu bedienen, um deren Inhalt verstehen und damit in Lage versetzt werden zu können, seinen Standpunkt vorzutragen, bevor die beabsichtigte Entscheidung getroffen wird. Vgl. hierzu: Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 23, Rn. 45. In der JVA B2. war dies insbesondere über den dortigen Sozialdienst, der in der Vergangenheit auch in anderen rechtlichen Angelegenheiten des Klägers einen Dolmetscher hinzugezogen hat, ohne weiteres möglich. c) Die Ordnungsverfügung ist auch nicht deswegen formell fehlerhaft, weil ihr keine Übersetzung in rumänischer Sprache beigefügt war. Gemäß Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG müssen Entscheidungen nach Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie, d.h. solche aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dem Betroffenen schriftlich in einer Weise mitgeteilt werden, dass er deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Es spricht Einiges dafür, dass mit dem Gebot der Nachvollziehbarkeit der Mitteilung neben deren inhaltlicher Verständlichkeit auch das Sprachverständnis des Betroffenen gemeint ist, auch wenn hier - anders als in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG - nicht ausdrücklich von einer Übersetzung die Rede ist. In diese Richtung weist auch die Begründung der Kommission zu Art. 28 Abs. 1 (entspricht Art. 31 Abs.1 der Richtlinie), wonach dieser Absatz Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG entspreche und damit festgelegt werde, wie die Mitteilung zu erfolgen habe. Maßgeblich sei das Urteil des Gerichtshof in den verbundenen Rs. 115 et 116/81, Adoui und Cornuaille, vom 18. Mai 1982 (Slg.1982, S. 1665, Rn. 13). Hier werde nicht gefordert, dass die Entscheidung in die Sprache des Betreffenden übersetzt wird, zumal wenn es sich um eine weniger verbreitete Sprache handelt. Doch die Mitgliedstaaten müssten dafür sorgen, dass der Betreffende Inhalt und Wirkung der Entscheidung auch wirklich verstehe (vgl. COM (2001 257). Das danach bestehende Erfordernis, die Sprachkompetenz des Betroffenen zu berücksichtigen, dient letztlich dazu, die Gewährleistungen des Art. 47 Abs. 4 GRCh zu beachten, indem sichergestellt wird, dass die Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes gegen Entscheidungen der Verwaltung nicht aufgrund von Sprachbarrieren verhindert oder erschwert wird. Diese Vorgabe wird - richtlinienkonform - umgesetzt durch § 6 Abs. 8 Satz 2 FreizügG/EU, der ein Schriftformerfordernis enthält, und § 11 Abs. 14 FreizügG/EU, der das Aufenthaltsgesetz für anwendbar erklärt, soweit es eine günstigere Rechtstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz/EU. Eine solche verfahrensrechtlich günstigere Position wird durch § 77 Abs. 3 AufenthG vermittelt, der - in Umsetzung der auf Unionsbürger nicht anwendbaren Richtlinie 2008/115/EG (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie) - unter bestimmten Voraussetzungen eine Übersetzung der Entscheidungsformel des den Aufenthalt beendenden Verwaltungsakts und der Rechtsbehelfsbelehrung vorsieht. Nach Satz 1 der Vorschrift ist dem Ausländer nur auf Antrag eine Übersetzung der genannten Entscheidungsbestandteile kostenfrei in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die der Ausländer versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Nach Satz 4 muss dem Ausländer eine Übersetzung nicht vorgelegt werden, wenn er aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. In diesem Fall erhält er ein Standardformular mit Erläuterungen, die in mindestens fünf der am häufigsten verwendeten oder verstandenen Sprachen bereitgehalten werden (Satz 5). Das Antragserfordernis des § 77 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, das auch bei der Ausnahme des Satzes 4 gilt, ist mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vereinbar, da es den bei der Umsetzung der Richtlinienvorschrift mit der Formulierung „in einer Weise“ eingeräumten Gestaltungsspielraum wahrt, indem damit zulässigerweise der Umstand berücksichtigt wird, ob im Hinblick auf die Sprachkompetenz des Betroffenen im konkreten Einzelfall überhaupt ein Bedarf für eine Übersetzung besteht. Einen danach erforderlichen Antrag auf Übersetzung der Entscheidung hat der Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt gestellt. Abgesehen davon hat der Kläger fristgerecht gegen die Entscheidung Klage erhoben und diese - er ist inzwischen auch anwaltlich vertreten - begründet, so dass ein etwaiger Formmangel mit Blick auf die Gewährleistungen des Art. 47 Abs. 1 GRCh jedenfalls geheilt wäre. Zudem wäre ein Formmangel nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Verletzung einer ggf. bestehenden Pflicht zur Beifügung einer Übersetzung ist der Verwaltungsentscheidung zeitlich nachgelagert und kann diese inhaltlich nicht beeinflussen. Zudem kann einem solchen Mangel sowohl bei der Frage der fristgerechten Erhebung des Rechtsbehelfs (vgl. § 45 Abs. 3 VwVfG NRW) als auch im Rahmen des Rechtschutzverfahrens hinreichend Rechnung getragen werden, ohne dass die praktische Wirksamkeit der unionsrechtlichen Verfahrensvorschrift beeinträchtigt wäre. Vgl. hierzu: Samel, in: Bergmann/Dienelt: Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 77 Rn. 16.; Dienelt, in: a.a.O., § 6 FreizügG/EU, Rn. 121. 2. Die Verlustfeststellung ist auch materiell rechtmäßig. Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Nach dieser Vorschrift kann unbeschadet der §§ 2 Abs. 7 und 5 Abs. 4 FreizügG/EU der Verlust des Rechts des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 AEUV) festgestellt werden. a) § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU findet im Fall des Klägers Anwendung. aa) Zwar spricht alles dafür, dass dem Kläger im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung (28. November 2019), vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2018 - C-316/16 und C-424/16 (Vomero) -, juris, Rn. 87 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 -, juris, Rn. 34, kein Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU (mehr) zugestanden hat. Ursprünglich war der Kläger zwar als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU). Denn nach seiner letzten Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2013 ist er zunächst bis Mitte Juli 2014 geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen (vgl. Aufstellung der Bundesagentur für Arbeit, Bl. 775 der Strafakte). Nach einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit war er von September 2014 bis Anfang Januar 2015 als Lagerhelfer bei der Firma I. GmbH in L. tätig. Nach erneuter Arbeitslosigkeit war er von März bzw. Anfang Mai 2015 bis Mitte Mai 2015 als Servicekraft im Hotel B. in L. tätig. Im Anschluss daran war er bis zu seiner Festnahme am 26. Oktober 2015 wieder arbeitslos. Anknüpfend an die letzte Erwerbstätigkeit dürfte das Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer zunächst fortbestanden haben. Denn dieses Recht bleibt bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung während der Dauer von sechs Monaten unberührt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU). Allerdings war das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung entfallen. Denn der Kläger hat nach seiner Inhaftierung am 26. Oktober 2015 keine unselbständige Tätigkeit am regulären Arbeitsmarkt mehr ausgeübt. Abgesehen davon, dass er - mit Ausnahme von drei kurzen, nur wenige Tage dauernden Arbeitseinsätzen (Anfang und Ende März 2017 und im September 2017) - in der JVA B2. keiner Beschäftigung nachgegangen ist, können Erwerbstätigkeiten in der Haft mangels Zugehörigkeit zum allgemeinen Wirtschaftsleben von vornherein nicht freizügigkeitsbegründend wirken. Vgl. ebenso: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 3 Bs 79/05 -, juris, Rn. 15; VG München, Urteil vom 16. Dezember 2014 - M 4 K 13.3733 -, juris, Rn. 39; Hailbronner , in: Hailbronner, Ausländerrecht, Dezember 2021, § 2 FreizügG/EU Rn. 41; Brinkmann , in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, § 2 FreizügG/EU Rn. 13; EuGH, Urteil vom 31. Mai 1989 - Rs. 3447/87 (Bettray) -, curia, Rn. 17 ff.; zu Art. 6 ARB 1/80: BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1996 - 1 B 136/95 -, juris, Ls. 3; Dienelt , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 32. Jedenfalls ist das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht entsprechend dem Rechtsgedanken des § 4a Abs. 7 FreizügG/EU spätestens zwei Jahre nach der Inhaftierung des Klägers entfallen. Nach dieser Vorschrift führt eine Abwesenheit (vom Bundesgebiet) aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts. Die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt während der Haft, in der Unionsbürger dem regulären Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht, ist einer räumlichen Abwesenheit vom Bundesgebiet, bei der der Unionsbürger ebenfalls nicht am deutschen Arbeitsmarkt teilnimmt, in ihren Wirkungen vergleichbar. Führt aber eine Abwesenheit vom Bundesgebiet von zwei aufeinanderfolgenden Jahren schon zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts, muss dies erst recht für das Arbeitnehmerfreizügigkeitsrecht gelten bevor ein Daueraufenthaltsrecht erworben worden ist. Ein Freizügigkeitsrecht folgte nach der Inhaftierung auch nicht aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 FreizügG/EU, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger nach der Inhaftierung bis zum Erlass der Ordnungsverfügung über ausreichende Existenzmittel verfügte. Die kleineren Barbeträge, die Herr von A. ihm zumindest in jüngerer Zeit (2020 bis 2022) in regelmäßigen Abständen schickt, reichten erkennbar nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts aus. Der Kläger hatte bei Erlass der Ordnungsverfügung auch noch kein Daueraufenthaltsrecht nach der - hier allein in Betracht kommenden - Vorschrift des § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU erworben, da er sich - nach den vorstehenden Ausführungen - noch nicht seit fünf Jahren ständig rechtmäßig, d.h. aufgrund eines Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2012 - 10 C 8.12 -, juris, Rn. 16 und vom 16. Juli 2015 - 1 C 22.14 -, juris, Rn. 17; EuGH, Urteil vom 18. April 2018 - C-316/16 und C-424/16 -, (B. und Vomero), curia, Rn. 59, im Bundesgebiet aufhielt. Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich des Bestehens des besonderen Ausweisungsschutzes nach zehnjährigem rechtmäßigen Aufenthalt gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG geklärt, dass Zeiträume der Verbüßung einer Freiheitsstrafe grundsätzlich die Kontinuität des (rechtmäßigen) Aufenthalts unterbrechen, wobei allerdings für die Feststellung, dass das Integrationsband abgerissen und der Ausweisungsschutz verloren gegangen ist, eine Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls geboten ist (u.a. bereits zehnjähriger Aufenthalt vor der Haft, Art der die Haft begründenden Straftat, Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs). Vgl. EuGH, Urteile vom 16. Januar 2014 - C-400/12, (G.) -, curia, Rn. 32 ff., und vom 18. April 2018 - C-316/16 und C-424/16 -, (B. und Vomero), curia, Rn. 70 ff. Die Erwägungen zur haftbedingten Diskontinuität des Aufenthalts müssen erst recht für die Frage der Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts gelten, und zwar in dem Sinne, dass Haftzeiten dessen Entstehung grundsätzlich hindern. Vgl. ebenso Dienelt , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 6 FreizügG/EU, Rn.76. bb) Das Fehlen eines Freizügigkeitsrechts steht der Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU allerdings nicht entgegen. Denn das Bestehen eines Freizügigkeitsrechts ist keine Voraussetzung für die Verlustfeststellung nach dieser Vorschrift. Vgl. ebenso: VG München , Urteile vom 13. Februar 2020 - M 10 K 18.6271 -, juris, Rn. 47 ff.; vom 15. Juli 2021 - M 10 K 19.4620 -, juris, Rn. 38 und vom 16. September 2021 - M 10 K 19.5956 -, juris, Rn. 38; Dienelt , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2022, § 6 FreizügG/EU, Rn. 8; Hailbronner , in: Hailbronner, Ausländerrecht, Dezember 2021, § 6 FreizügG/EU Rn. 6 ff.; Cziersky-Reis , in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 6 FreizügG/EU Rn. 8; a.A . BayVGH, Beschluss vom 18. März 2015 - 10 C 14.2655 -, juris, Rn. 20; Kurzidem , in: Kluth/Heusch, in: BeckOK Ausländerrecht, 32. Edition, § 6 FreizügG/EU Rn. 2. Zwar legt der Wortlaut der Vorschrift („Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts“) nahe, dass ein Freizügigkeitsrecht bestanden haben muss, da ansonsten dessen Verlust nicht festgestellt werden könnte. Gegen ein solches Verständnis sprechen jedoch der übrige Wortlaut sowie Systematik, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der Vorschrift. So besteht die Befugnis zur Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nach dessen ausdrücklichem Wortlaut „unbeschadet des § 2 Abs. 7 und des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU“. Die Formulierung „unbeschadet“ bringt zum Ausdruck, dass die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU neben den beiden anderen Befugnisnormen Anwendung findet. Beide Vorschriften ermächtigen die Behörde aber gerade zur Feststellung des Nichtbestehens eines Freizügigkeitsrechts in Fällen, in denen das Aufenthaltsrecht entweder von Anfang an nicht bestanden hat (§ 2 Abs. 7 und § 5 Abs. 4 Satz 1, 2. Alt. FreizügG/EU) oder später entfallen ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. FreizügG/EU). Eine Anwendbarerklärung von § 6 Abs. 1 FreizügG/EU neben den §§ 2 Abs. 7 und 5 Abs. 4 FreizügG/EU wäre aber nicht erforderlich, wenn erstere Vorschrift nicht auch Fälle erfasste, in denen ein Freizügigkeitsrecht nicht besteht. Für dieses Verständnis spricht ferner, dass auch in § 5 Abs. 4 FreizügG/EU undifferenziert von der Feststellung des „Verlusts des Freizügigkeitsrechts“ die Rede ist, obwohl die Vorschrift gerade auch Fälle erfasst, in denen das Freizügigkeitsrecht von Anfang an nicht bestanden hat (§ 5 Abs. 4 Satz 1, 2. Alt. FreizügG/EU). Insbesondere legen auch Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der Vorschrift nahe, dass § 6 Abs. 1 FreizügG/EU lediglich regelt, unter welchen Voraussetzungen das Freizügigkeitsrecht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beschränkt werden kann, dafür aber nicht notwendig das Bestehen eines Freizügigkeitsrechts voraussetzt. Ausweislich der Gesetzesbegründung stellt § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU klar, dass freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit i.S.v. Art. 39 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 1 EGV (heute Art. 45 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 1 AEUV) zulässig sind und dass mit der Vorschrift die gemeinschaftsrechtlichen, durch den EuGH weiter ausgeformten Vorgaben zur Aufenthaltsbeschränkung nach strafrechtlicher Verurteilung konkretisiert werden (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 104 und BT-Drs. 16/5956, S. 153, 211). Die Vorschrift dient damit der Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben im Sekundärrecht (ursprünglich Art. 2, 3 und 6 ff. der Richtlinie 64/221/EWG, die durch die Art. 27 ff. der Richtlinie 2004/38/EG ersetzt wurden), die wiederum den im Primärrecht enthaltenen Ordre-Public-Vorbehalt konkretisieren. Die Art. 27 ff. der Richtlinie 2004/38/EG enthalten aber die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen, die gelten, wenn das Freizügigkeitsrecht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt werden soll. Das Bestehen eines Freizügigkeitsrechts setzen diese - mit Ausnahme der besonderen Schutzvorschriften des Art. 28 Abs. 2 und 3 der RL 2004/38/EG bei Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts oder eines zehnjährigen (rechtmäßigen) Aufenthalts - allerdings nicht ausdrücklich voraus. Gegen ein solches Erfordernis spricht auch, dass für die Richtlinie 64/221/EWG anerkannt war, dass die dortigen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Garantien aus Gründen der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts nicht davon abhingen, ob der Unionsbürger sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufhielt. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2007 - C-50/06, Kommission/Niederlande -, curia, Rn. 35 bis 37. Entsprechendes wird daher für die Richtlinie 2004/38/EG zu gelten haben, die die Richtlinie 64/221/EWG ersetzt hat, ohne diese insoweit grundlegend zu ändern. Vgl. ebenso Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Dezember 2021, § 6 FreizügG/EU Rn. 9. Für dieses Normverständnis sprechen des Weiteren allgemeine Rechtsschutzerwägungen. § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU enthält im Vergleich zu den §§ 2 Abs. 7 und 5 Abs. 4 FreizügG/EU, die lediglich eine Täuschung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts bzw. das Nichtbestehen oder den Wegfall des Freizügigkeitsrechts verlangen, mit den besonderen Vorgaben in § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 2 bis 8 FreizügG/EU gerade höhere materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Anforderungen an eine Feststellung zur Beschränkung des Freizügigkeitsrechts. Ein Unionsbürger, dem kein Freizügigkeitsrecht zusteht, würde daher in seinen Rechten nicht beeinträchtigt, wenn bei einer Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die höheren Anforderungen des § 6 FreizügG/EU als die der §§ 2 Abs. 7 und 5 Abs. 4 FreizügG/EU angelegt werden. Hinzu kommt, dass es oftmals in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierig ist, festzustellen, ob ein Freizügigkeitsrecht (noch) besteht. Schließlich ergäben sich bei der Annahme, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU das Bestehen eines Freizügigkeitsrechts voraussetzt mit der Folge, dass er bei Nichtbestehen eines solchen Rechts keine Anwendung fände, auch nicht zu rechtfertigende Wertungswidersprüche. So ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU gesetzlich zwingend vorgesehen (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU). Gegenüber einem Straftäter, der nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigt ist, könnte vor Ablauf von fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts, eine Verlustfeststellung nur auf der Grundlage des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU ausgesprochen werden. Dies hätte zur Folge, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU nicht greifen würde. Der straffällige, nicht freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger stünde in dieser Konstellation besser als ein freizügigkeitsberechtigter Straftäter, der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU behandelt wird, obwohl Ersterer eine im Ausgangspunkt „schwächere“ Stellung hat. Gegenüber einem Straftäter, der nicht (mehr) freizügigkeitsberechtigt ist, könnte nach Ablauf von fünf Jahren sogar weder nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU noch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU eine Verlustfeststellung ausgesprochen werden, während sie nach § 6 Abs. 4 oder 5 FreizügG/EU sogar gegenüber einem daueraufenthaltsberechtigten Unionsbürger erfolgen könnte. Vgl. VG München, Urteil vom 13. Februar 2020 - M 10 K 18.6271 -, juris, Rn. 49; ähnlich: Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Dezember 2021, § 6 FreizügG/EU Rn. 6. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU liegen vor. aa) Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um eine Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu rechtfertigen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (Satz 2). Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Satz 3). Diese Regelungen setzen die Vorgaben des Art. 27 Abs. 1 und 2 UAbs. 1 und UAbs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG - richtlinienkonform - um. Danach setzt die Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU voraus, dass von dem persönlichen Verhalten des Unionsbürgers eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vgl. auch: EuGH, Urteil vom 2. Mai 2018 - C-331/16 u.a. (K.) -, juris, Rn. 52; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020 ‑ 11 S 955/19 -, juris, Rn. 77. Diese Feststellung erfordert eine zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuelle Gefahrenprognose. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, juris, Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 11 S 955/19 -, juris, Rn. 82. Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die Art und Schwere der Taten und die der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umstände, die seit der Tat verstrichene Zeit, die Entwicklung des Betroffenen nach der Tat, seine Persönlichkeit und seine Lebensumstände, sowie das Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2018 - C-331/16 u.a. (K.) -, juris, Rn. 58, 66; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 11 S 955/19 -, juris, Rn. 82 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. September 2015 - 1 B 39/15 -, juris, Rn. 8. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig (Art. 27 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2004/38/EG). Ausgeschlossen ist daher eine Verlustfeststellung, die als automatische Folge einer strafrechtlichen Verurteilung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) oder einer sonstigen Sanktion verfügt wird, ohne das persönliche Verhalten des Betroffenen oder die von ihm ausgehende Gefahr zu berücksichtigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2018 - C-331/16 u.a. (K.) -, juris, Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 11 S 955/19 -, juris, Rn. 85. § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU erfordert zudem eine hinreichend schwere Gefahr (Art. 27 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG: „erhebliche Gefahr“). Die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts muss so erheblich sein, dass ihre Abwehr die Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV zu rechtfertigen vermag. Dies schließt Fälle einer nur entfernten Möglichkeit eines Schadeneintritts aus. Der EuGH hat wiederholt entschieden, dass der Begriff der erheblichen Gefahr im vorliegenden Zusammenhang enger auszulegen ist als in anderen Fällen, in denen das Unionsrecht auf ihn zurückgreift. Nur potentielle Gefahren sind danach nicht ausreichend für den Verlust des Freizügigkeitsrechts. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - C-715/17 u.a. (Kommission/Polen) -, juris, Rn. 157; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 11 S 955/19 -, juris, Rn. 86 m.w.N. Es gilt dabei ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, juris, Rn. 25 und vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -, juris, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 11 S 955/19 -, juris, Rn. 87. Auch der EuGH geht davon aus, dass die für Einschränkungen von Aufenthaltsrechten erforderliche erhebliche Gefahr keine statische Wahrscheinlichkeit bedeutet, sondern dass in jedem Einzelfall auch der Grad der aktuellen Gefährlichkeit des Betroffenen zu ermitteln ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2018 - C-331/16 u.a. (K.) -, juris, Rn. 70; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 11 S 955/19 -, juris, Rn. 87. Dieser gleitende Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat jedoch unionsrechtliche Grenzen. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Auch bei hochrangigen Rechtsgütern begründet daher nicht schon jede nur entfernte Möglichkeit oder eine nur potentielle Gefahr eine hinreichend schwere Gefahr. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 11 S 955/19 -, juris, Rn. 88; entsprechend zu § 53 Abs. 3 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -, juris, Rn. 16. Der weiteren, in § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG genannten Voraussetzung einer „gegenwärtigen Gefährdung“ der öffentlichen Ordnung kommt hingegen keine eigenständige Bedeutung zu. Sie besagt gerade nicht, dass eine „gegenwärtige Gefahr“ im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Das Merkmal betont vielmehr nur nochmals das Erfordernis einer aktuellen Gefahrenprognose. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, juris, Rn. 26; vgl. auch entsprechend zu § 53 Abs. 3 AufenthG: VG B2. , Urteil vom 6. Mai 2021 - 8 K 1159/21 - juris, Rn. 109. Ein Grundinteresse der Gesellschaft kann insbesondere bei einer mit den in Art. 2 und 3 EUV genannten Grundwerten wie der Menschenwürde und den Menschenrechten unvereinbaren Haltung des Betroffenen, unter den in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Umständen sowie in den in Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV genannten Kriminalitätsbereichen berührt sein, aber auch in anderen Fällen erheblichen strafrechtlichen Fehlverhaltens. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2018 - C-331/16 u.a. (K.) -, juris, Rn. 41 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 11 S 955/19 -, juris, Rn. 80 m.w.N. Der erhöhte Schutz gegen eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 4 und Abs. 5 FreizügG/EU i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EU findet vorliegend allerdings keine Anwendung, weil der Kläger - wie unter I. 2. a) aa) ausgeführt - kein Daueraufenthaltsrecht erworben und sich deswegen sowie auch zeitlich noch keine zehn Jahre aufgrund eines Freizügigkeitsrechts rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Vgl. zu Letzterem: EuGH, Urteil vom 17. April 2018, C-316/16 und C-424/16 (B. und Vomero), curia, Rn. 56. bb) Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG vor. Die Beklagte hat die Verurteilung durch das Landgericht B1. vom 28. Juli 2016 zu Recht zum Anlass der Verlustfeststellung genommen. Diese Verurteilung lässt ein persönliches Verhalten des Klägers erkennen, das eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (1.), die auch ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (2.). (1.) Im Rahmen der erforderlichen aktuellen Gefahrenprognose ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Taten und der Verurteilung zugrunde liegenden Umstände sowie (a), der Persönlichkeit des Klägers (b), seiner Entwicklung nach der Tat (c), seiner Lebensumstände (d), des seit den Taten vergangenen Zeitraums und sonstiger gegen eine gegenwärtige Gefahr sprechender Umstände (e) sowie des Gewichts der in Rede stehenden Rechtsgüter (f) mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger erneut erhebliche Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begehen wird (g). (a) Mit Urteil des Landgerichts B1. vom 28. Juli 2016 wurde der Kläger wegen Vergewaltigung in zwei tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit sexueller Nötigung in Tatmehrheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Diese Verurteilung ist ausweislich des von der Kammer eingeholten Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 6. Mai 2022 noch nicht getilgt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG). Tilgungsreife tritt - weitere Straffreiheit des Klägers vorausgesetzt - frühestens mit Ablauf von 29 Jahren, d.h. am 27. Juli 2045 ein (§§ 46 Abs. 1 Nr. 3 - Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB -, Abs. 3 Satz 1, 47 BZRG). Der Verurteilung lagen drei schwere Sexualstraftaten und ein Diebstahlsdelikt zugrunde: In dem ersten Vergewaltigungsfall (26. Januar 2008) näherte sich der Kläger der damals 18 Jahre alten, ihm völlig unbekannten Geschädigten mit dem Fahrrad von hinten. Er sprang sie an, umklammerte sie, hielt ihr den Mund zu und ging mit ihr zu Boden. Obwohl sie um Hilfe rief, sich heftig wehrte und ihm in den Finger biss, ließ er nicht von ihr ab. Zwar gelang es der Geschädigten aufzustehen, um wegzulaufen. Jedoch hielt der Kläger sie am Oberarm und an den Armen fest und schlug ihr mehrmals in das Gesicht, so dass sie erneut hinfiel. Dann begann er, die Geschädigte zu würgen. Er setzte sich auf ihren Bauch, riss ihre Jogginghose an den Beinen auf und zog ihre Hose und ihren Slip bis zu den Oberschenkel herunter. Nachdem er sie an den Fußgelenken über den Waldboden tiefer in den Wald geschleppt und sodann weiter ausgezogen hatte, leckte er an ihrer Scheide und versuchte, sein Glied in ihre Vagina einzuführen. Dies misslang aber, weil sein Glied nicht erigierte. Sodann versuchte der Kläger, der Geschädigten einen Zungenkuss zu geben, berührte aber mit der Zunge nur ihre Lippen, weil sie diese fest verschlossen hielt. Dann fasste der Kläger der Geschädigten mit einem Finger tief in die Scheide, so dass sie Schmerzen erlitt. Ein weiterer Versuch, mit seinem Glied in die Scheide einzudringen, scheiterte erneut an der fehlenden Erektion seines Gliedes. Nachdem die Geschädigte ihm versichert hatte, niemanden von dem Vorfall zu erzählen, ließ der Kläger von ihr ab und fuhr mit dem Fahrrad davon. In dem zweiten Vergewaltigungsfall (5. Februar 2008) überfiel der Kläger die damals 42 Jahre alte, ihm völlig unbekannte Geschädigte in ähnlicher Weise, um sich an ihr sexuell zu vergehen. Er näherte sich ihr von hinten mit dem Fahrrad und riss sie zu Boden. Obwohl sich die Geschädigte heftig wehrte, gelang es dem Kläger, sie festzuhalten und ihr nach einem minutenlangen Kampf Hose und Slip auszuziehen. Anschließend leckte er am After der Geschädigten, kniete sich anschließend auf Hals und Brust der Geschädigten und drang dann mit mehreren Fingern in die Scheide der Geschädigten ein, wodurch sie starke Schmerzen erlitt. Ihr Flehen, doch aufzuhören, beantwortete der Kläger mit der Aufforderung, mit ihm „Liebe zu machen“. Er ließ dann aber von der Geschädigten ab und fuhr mit dem Fahrrad davon. In dem Fall der sexuellen Nötigung (10. Februar 2008) ging die damals 41 Jahre alte Geschädigte im Wald spazieren. Nachdem sie sich auf eine Baumwurzel gesetzt hatte, setzte sich der Kläger neben sie und versuchte, sie in ein Gespräch zu verwickeln. Als sie dies ablehnte, packte er die Geschädigte am Arm, hielt sie fest und drückte sie zu Boden, um sich an ihr zu vergehen. Der Kläger legte er sich auf die Geschädigte, wobei es zu einem Handgemenge kam, bei dem er seinen Unterkörper gegen ihren bekleideten Vaginalbereich presste, um sich zu erregen, ihre Hose öffnete, um den Vaginalverkehr durchzuführen, und sie auf den Mund küsste. Als die Geschädigte den Kuss nicht erwiderte, sondern sich heftig wehrte, biss, kratzte und nach dem Kläger trat, ließ er von weiteren sexuellen Handlungen ab und entfernte sich unter Mitnahme des Rucksacks der Geschädigten. In dem Diebstahlsfall betrat der Kläger mehrere Jahre später (4. Juli 2015) zwischen 3:00 und 7:00 Uhr, nachdem er eine vorgefundene Leiter an den Balkon im 1. Stock gelehnt hatte, über die geöffnete Balkontür das Haus der Geschädigten, die schliefen. Er entwendete dort mehrere Gegenstände, die frei zugänglich im Haus lagen (zwei Mobiltelefone, ein Tablett und einen Geldbeutel mit 180 € Bargeld). Die Geschädigten entdeckten den Verlust erst am nächsten Morgen. Das Landgericht hat für den ersten Fall der Vergewaltigung eine Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, für den zweiten Fall der Vergewaltigung von vier Jahren und sechs Monaten, für die sexuelle Nötigung von drei Jahren und für den Wohnungseinbruchdiebstahl von einem Jahr festgesetzt und daraus die Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren gebildet. Für die Gefahrenprognose sind vorrangig die Sexualdelikte in den Blick zu nehmen, da es bei dem der Verurteilung zugrundeliegenden Eigentumsdelikt keine Hinweise auf eine damit in Verbindung stehende Gewaltkomponente gab (vgl. ebenso der psychiatrische Sachverständige Dr. C1. in dem Gutachten vom 20. Juni 2016, S. 72) und da es weder für sich genommen noch in einer Zusammenschau mit den in den Niederlanden in den Jahren 2004 und 2010 begangenen Eigentumsdelikten geeignet erscheint, ein Grundinteresse der Gesellschaft zu berühren. Was die damit maßgeblichen zwei Vergewaltigungen in Form von erniedrigenden sexuellen Handlungen verbunden mit dem Eindringen in den Körper und die sexuelle Nötigung angeht, handelt es sich um schwere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe nicht unter einem bzw. zwei Jahren bedroht und damit als Verbrechen zu qualifizieren sind (vgl. § 12 StGB i.V.m. § 177 Abs. 1 und § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 gültigen Fassung). Als solche sind die Taten dem Bereich der schweren Kriminalität zuzuordnen. Auch die Höhe der für die Taten jeweils verhängten Einzelstrafen von deutlich über einem Jahr zeigt die Schwere der in den Taten zum Ausdruck kommenden Schuld des Klägers. Was die Umstände der Taten angeht, treten in der konkreten Begehungsweise zudem eine erhebliche Aggressivität - auch in zeitlicher Hinsicht - sowie ein erhebliches Gewaltpotential des Klägers zu Tage. Insbesondere in den Vergewaltigungsfällen ist der Kläger sehr brutal und gewalttätig vorgegangen, indem er seine Opfern jeweils von hinten vom Fahrrad aus angegriffen und zur Überwindung ihrer Gegenwehr in vielgestaltiger Weise Gewalt angewandt hat, um sich an ihnen zu vergehen (mehrfache Schläge ins Gesicht, Würgen, Auf-den-Bauch-Setzen, An-den-Füßen-in-den-Wald-Schleifen, Zu-Boden-Reißen, minutenlanger Kampf, Auf-Hals-und-Bauch-Knien). In dem Fall der sexuellen Nötigung ging der Kläger dagegen insoweit modifiziert vor, als er sich dem Opfer zunächst unter einem Vorwand näherte und zunächst freundlich agierte, um sodann unvermittelt zur Gewaltanwendung überzugehen, um sich an ihm zu vergehen (Am-Arm-Packen, Zu-Boden-Drücken, Handgemenge). Auch hierin zeigt sich eine erhebliche kriminelle Energie. Hinzu kommt der Umstand, dass alle drei Opfer dem Kläger gänzlich unbekannt waren und es sich auch nicht um vermeintlich leichte oder offensichtlich geistig und/oder körperlich beeinträchtigte Opfer handelte. Die Vorgehensweise des Klägers lässt daher eine völlig willkürliche Opferauswahl bei deutlich herabgesetzter Hemmschwelle erkennen. Hinzu kommt schließlich die serielle Begehung der Taten innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen, die - zumindest seinerzeit - eine deutliche Herabsetzung jeder Hemmeschwelle sowie eine Triebneigung offenbart. In den der Verurteilung vom 28. Juli 2016 zugrundeliegenden Sexualdelikten kommt demnach eine erhebliche Gefährlichkeit des Klägers sowohl hinsichtlich des von ihm ausgehenden Aggressions- und Gewaltpotentials als auch hinsichtlich des hochrangigen Schutzgutes der sexuellen Selbstbestimmung als auch hinsichtlich der Weite des Kreises der potentiell betroffenen Opfer zum Ausdruck. Diese Einschätzung brachten übereinstimmend auch der vom Landgericht B1. hinzugezogene psychiatrische Sachverständigen Dr. C1. in seinem Gutachten vom 20. Juni 2016 (S. 72) sowie der vom Landgericht B2. , Strafvollstreckungskammer, hinzugezogen psychiatrische Sachverständige Dr. T. in seinem Gutachten vom 19. Oktober 2021, S. 315, zum Ausdruck. (b) In Bezug auf die Persönlichkeit des Klägers ist zu berücksichtigen, dass der vom Landgericht B1. hinzugezogene psychiatrische Sachverständige Dr. C1. in seinem Gutachten vom 20. Juni 2016 festgestellt hat, dass beim Kläger bei einem ermittelten Intelligenzwert bei 58 IQ-Punkten und unter Berücksichtigung des klinischen Eindrucks zwar keine Intelligenzminderung anzunehmen sei, seine intellektuellen Fähigkeiten aber einer Grenzbegabung entsprächen (Gutachten S. 38, 53). Außerdem stellte der Sachverständige dem Kläger die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (F-61 ICD-10) mit schwerem Ausprägungsgrad, bei der dissoziale und paranoide Züge führten (Gutachten S. 58, 68). Die Erkrankung zeichne sich im Fall des Klägers aus durch erhebliche Beeinträchtigungen im Persönlichkeitsbereich wie Bindungsstörungen, Störungen der Impulskontrolle, Affektstörungen im Sinne einer Gefühlsarmut, einer gering ausgeprägten Empathie, eines fehlenden Schuldbewusstsein mit der Neigung zur Schuldexternalisierung, Affektinstabilität, antisoziale Verhaltensweisen, eine Beeinträchtigung der Frustrationstoleranz, fehlende Reflexionsbereitschaft, rigide Muster der Konfliktlösung sowie das Unvermögen, aus unliebsamen Erfahrungen Konsequenzen zu ziehen. Die Bereitschaft, sich an Normen und Regeln zu halten, sei nur temporär vorhanden. Die Beeindruckbarkeit durch Strafen oder Verhaftungen sei nur kurz wirksam. Erkennbar seien auch demonstrative und paranoide Züge, die sich in der Neigung zu ständigem Groll, Misstrauen und Verdrehen von Erlebtem äußerten. Schließlich stellte der Sachverständige beim Kläger auch Auffälligkeiten und Unsicherheiten im Sexualverhalten insbesondere im Bereich der Geschlechtsidentität fest. Zwar sei eine Störung im Bereich der sexuellen Orientierung oder der Sexualpräferenz (Sadismus) ebenso wenig sicher festzustellen wie ein Transsexualismus. In letztere Richtung wiesen zwar seine Angaben, sich schon seit einigen Jahren als Frau zu fühlen und eine Geschlechtsumwandlung vornehmen lassen zu wollen. Sie könnten aber auch eine fehlgeleitete Reaktion auf die sexuellen Gewaltvorwürfe darstellen. Bei den Taten seien allerdings auch Merkmale erkennbar, die auf eine sexuell-sadistische Entwicklung hinwiesen (Würgen, tiefes Eindringen in die Scheide, Mitnahme des Rucksacks ggf. als Trophäe, Gutachten S. 64). Abschließend stellte der psychiatrische Sachverständige fest, dass die Sexualdelikte in erster Linie Ausdruck der dissozial geprägten Persönlichkeitsstörung seien (Gutachten S. 66). Die Kammer hat keinen Anlass, an den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Soweit das Landgericht B1. gewisse Zweifel an der Diagnose der Persönlichkeitsstörungen insbesondere im Bereich der dissozialen Anteile geäußert hat, da der Sachverständige seiner Beurteilung auch Straftaten des Klägers zugrunde gelegt habe, die nicht erwiesen seien (Eigentumsdelikte in Österreich in den 1980er Jahren, sexueller Übergriff auf einen schlafenden Jungen in den Niederlanden im Jahr 2003), erweisen sich diese für die Kammer im Ergebnis als nicht durchgreifend. Denn die übrigen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen des Sachverständigen vermögen auch für sich genommen dessen Diagnose ohne weiteres überzeugend zu tragen. Im Übrigen ist auch das Landgericht B1. sowohl bei der Frage der Schuldfähigkeit als auch bei der Frage der Sicherungsverwahrung vom Vorliegen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung beim Kläger ausgegangen. Hinzu kommt, dass der psychiatrische Sachverständige Dr. T. , der vom Landgericht B2. , Strafvollstreckungskammer, zu der Frage der vom Kläger beantragten Aussetzung des Strafrests zur Bewährung zum 2/3-Haftzeitpunkt mit der Erstellung eines Gefährlichkeitsgutachtens beauftragt worden ist, in dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. Oktober 2021 die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Zügen nicht nur bestätigt hat, sondern darüber hinaus festgestellt hat, dass sich diese angesichts des bei der Untersuchung und des in der Haft gezeigten Verhaltens des Klägers im Verlauf noch verfestigt habe. Die Kammer hat keine Veranlassung an den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger die persönliche Begutachtung nach ca. 20 Minuten abgebrochen hat, weil er sich in deren Verlauf in erheblichem Maße erregte und in Rage geredete und die Beantwortung weiterer Fragen schließlich verweigerte (Gutachten S. 11). Denn der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Begutachtung aufgrund der zur Verfügung stehenden Aktenlage, der Befragung des Klägers, auch wenn diese auf dessen Initiative bereits nach ca. 20 Minuten abgebrochen worden sei, und der erhobenen anerkannten Prognoseinstrumente (PCL, HCR-20 und RRS) unter Berücksichtigung der anerkannten Mindestanforderungen für Prognosegutachten vollständig habe durchgeführt werden können und eine differenzierte und sachgerechte Beurteilung erlaube (Gutachten S. 20). Die danach sachverständig festgestellten Defizite im Bereich der intellektuellen Leistungsfähigkeit, die psychiatrischen Störungsbilder und die Auffälligkeiten bzw. Unsicherheiten im Bereich des Sexualverhaltens stellen allesamt Faktoren dar, die sich ebenfalls erheblich negativ auf die Gefahrenprognose auswirken. So erweisen sich die Defizite im Bereich der Intelligenzleistung deshalb als prognostisch ungünstig, weil Personen dieses Zuschnitts eine geringe Therapiemotivation und eine geringe Erfolgsquote bei durchgeführter Therapie mit damit korrespondierender höherer Rückfallrate aufweisen (vgl. Dr. C1. , Gutachten S. 73). Diese allgemeine Erkenntnis hat sich im Fall des Klägers bereits dadurch bestätigt, dass er - wie im Folgenden noch auszuführen ist - mangels Therapiebereitschaft und ‑eignung bis heute keine Therapiemaßnahmen zur Bearbeitung seiner Delinquenz in Angriff genommen hat. Laut Stellungnahmen der JVA B2. vom 3. September 2020 und vom 5. Mai 2022 musste er sogar einen Deutschkurs für Ausländer abbrechen, weil er diesen weder intellektuell noch psychisch habe bewältigen können. Auch die beim Kläger diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Zügen bildet nach den Feststellungen beider Sachverständiger einen wesentlichen negativen Faktor im Rahmen der Gefahrenprognose, weil die begangenen Sexualdelikte in erster Linie Ausdruck dieser Störung sind (vgl. Gutachten von Dr. C1. S. 66) und diese Persönlichkeitsstörung die Wahrscheinlichkeit für erneutes delinquentes Verhalten deutlich erhöht (vgl. Gutachten von Dr. C1. S. 73 und 83, Gutachten von Dr. T. , S. 23). Der Sachverständige Dr. C1. bezeichnete die dissozialen Anteile der Persönlichkeitsstörung sogar als die stabilsten Risikofaktoren delinquenten Verhaltens. Dies erscheint angesichts der mit der psychiatrischen Störung einhergehenden Beeinträchtigungen im Persönlichkeitsbereich wie insbesondere Bindungsstörungen, Störungen der Impulskontrolle, Affektstörungen mit Gefühlsarmut, gering ausgeprägter Empathie und fehlendem Schuldbewusstsein, Affektinstabilität, Beeinträchtigung der Frustrationstoleranz sowie mangelnder Bereitschaft, sich an Normen und Regeln zu halten, und nur geringer Beeindruckbarkeit durch Strafen oder Verhaftungen ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, wenn man mitberücksichtigt, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und zu Haftstrafen verurteilt worden ist, ohne dass diese einen nachhaltigen Eindruck auf ihn hinterlassen haben. So wurde er im Bundesgebiet in den Jahren 1990 bis 2006 wiederholt zu Freiheitsstrafenm, wenn auch „nur“ wegen Verstößen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verurteilt, die er auch jeweils voll verbüßt hat, ohne dass er sich dadurch von der Begehung weiterer Straftaten hätte abhalten lassen. Auch in den Niederlanden wurde er wiederholt - in den Jahren 2004 und 2010 - wegen Beleidigungs- und Eigentumsdelikten zu Haftstrafen verurteilt. Auch diese konnten ihn offenbar nicht von einer erneuten Straffälligkeit abhalten. Auch die festgestellten Auffälligkeiten bzw. Unsicherheiten im Bereich des Sexualverhaltens stellen erhebliche negative Risikofaktoren in Bezug auf eine erneute Sexualdelinquenz dar. Zum einen stehen sie einer therapeutischen Bearbeitung der Grundproblematik generell entgegenstehen und zum anderen erhöhen sie wegen der damit verbundenen Unklarheiten die Gefahrenprognose deutlich (vgl. Gutachten Dr. C1. S. 73 f., Gutachten Dr. T. , S. 24). (c) Die zu beobachtende Entwicklung des Klägers nach der Tat wirkt sich ebenfalls in hohem Maße ungünstig auf die Gefahrenprognose aus. Als negativer Faktor erweist sich dabei insbesondere, dass der Kläger ausweislich der Stellungnahmen der JVA B2. vom 3. September 2020, vom 2. September 2021 und vom 28. Juni 2022 während des Strafvollzugs bislang nicht an ‑ deliktspezifischen oder auch nur deliktunspezifischen - Behandlungsmaßnahmen zur Bearbeitung seiner Delinquenz teilgenommen hat, die aufgrund der sexuellen Gewaltdelikte aber dringend indiziert seien. Grund dafür sei, dass der Kläger die Straftaten - anders als noch im Rahmen des Strafverfahrens inzwischen - vehement leugne und wegen seiner sprachlichen Defizite auch die sprachlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfülle. Den Umstand der fehlenden therapeutischen Aufarbeitung der Sexualdelinquenz bewerten beide psychiatrische Sachverständige (Gutachten von Dr. C1. S. 83, Gutachten von Dr. T. , S. 24) übereinstimmend als erheblichen Risikofaktor für eine erneute einschlägige Delinquenz. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an, da es unmittelbar einleuchtend und nachvollziehbar ist, dass gerade im Bereich der Sexualdelinquenz typischerweise und so auch im Fall des Klägers der dringendste Therapiebedarf besteht und dass ohne geeignete Therapie die Ursache der Delinquenz unverändert fortbesteht. Entsprechend hat auch das Landgericht B2. , Strafvollstreckungskammer, mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt - neben dem Hinweis auf die mehrfachen Vorstrafen und die in der Vergangenheit bereits verbüßten Strafhaft - maßgeblich deswegen abgelehnt, weil eine Aufarbeitung der tatrelevanten Persönlichkeitsstruktur des Klägers wegen seiner defizitären Deutschkenntnisse und der nunmehr gezeigten Leugnungshaltung bezüglich seiner Delinquenz bisher nicht erfolgt sei. Negativ im Rahmen der Gefahrenprognose erweist sich auch das weitere Verhalten des Klägers im Strafvollzug. So ist der Kläger ausweislich der Stellungnahme der JVA B2. vom 28. Juni 2022 - trotz des im Übrigen als beanstandungsfrei beschriebenen Vollzugsverhaltens - insgesamt viermal disziplinarisch in Erscheinung getreten. Im September 2017 ist er wegen Arbeitsverweigerung diszipliniert worden. Zwei Drogen-Screenings im Juli 2021 und im Oktober 2021 waren positiv auf Methadon, obwohl der Kläger sich nicht im Substitutionsprogramm befunden hat. Das letzte Drogenscreening im Januar 2022 hat er verweigert. Die Kammer hat - entgegen der Ansicht des Klägers - keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der JVA B2. , was die positiven Drogen-Screenings angeht, zu zweifeln. Soweit der Kläger die Methadon-Einnahme bestreitet und geltend macht, es sei nicht auszuschließen, dass es sich dabei um verwechselte Proben gehandelt habe und diese ihm fehlerhaft zugeordnet worden seien, greift dieser Einwand nicht durch. Die tatsächlichen Feststellungen zu den positiven Drogen-Screenings ergeben sich eindeutig aus der Gefangenenpersonalakte des Klägers. Auch erscheint es in hohem Maße unwahrscheinlich, dass im Fall des Klägers gleich zwei Proben kurz hintereinander vertauscht worden sein sollen. Auch lässt sich die Verweigerung des letzten Drogen-Screenings durch den Kläger nicht mit seiner Behauptung, keine verbotenen Substanzen eingenommen zu haben, in Einklang bringen. Wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, hätte für ihn kein nachvollziehbarer Anlass bestanden, das Drogen-Screening zu verweigern. Die innervollzuglichen Verhaltensauffälligkeiten sowie die disziplinarischen Konsequenzen zeigen, worauf die JVA B2. in der Stellungnahme vom 28. Juni 2022 zutreffend hingewiesen hat, dass es dem Kläger selbst in den stark reglementierten Strukturen des geschlossenen Vollzugs schwer fällt, sich an vorgegebene Regeln zu halten. Auch kommen in dem hartnäckigen Leugnen des positiven Methadonnachweises die Besonderheiten der psychiatrischen Störung des Klägers zum Ausdruck, die u.a. ein fehlendes Schuldbewusstsein und ein Externalisieren von Schuld mit sich bringt. Ferner belegt sie - ebenso wie die Tatleugnung -, dass die Anlassdelinquenz in keiner Weise bearbeitet ist (vgl. Gutachten Dr. T. S. 23). Auch ansonsten wird das Verhalten des Klägers in der JVA B2. als psychisch auffällig und schwierig beschrieben. So gestalte sich der Kontakt zu ihm insgesamt schwierig, da der Kläger kaum Deutsch spreche und auch mit Dolmetscher eine Verständigung nur schwer möglich sei, da der Kläger sich häufig in Rage rede, sehr unkontrolliert und gedanklich zerfahren sei. Der Sachverständige Dr. T. beschrieb das Auftreten des Klägers ebenfalls als gereizt. Insbesondere sei der Kläger zu einer normalen, geregelten Kommunikation in Bezug auf die Anlassdelinquenz nicht fähig (Gutachten S. 23), was sich eindrücklich auch in dem Abbruch der Begutachtung von Seiten des Klägers zeigte. Dieses auch in der Haft gezeigte, fortbestehende psychisch auffällige Verhalten begründet ebenfalls eine erhebliche Gefahr der Begehung neuer einschlägiger Straftaten. Die Kammer konnte sich in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger selbst einen persönlichen Eindruck machen. Sie kann die Darstellungen der psychiatrischen Sachverständigen und der JVA B2. zu den psychischen Auffälligkeiten des Klägers aus eigener Anschauung uneingeschränkt nachvollziehen. Der Kläger weigerte sich zunächst gegenüber den Justizwachtmeistern vehement, den Gerichtssaal mit Handfesseln zu betreten und konnte nur nach einem längeren Gespräch mit seiner Prozessbevollmächtigten und dem Dolmetscher von der Teilnahme überzeugt werden. Während der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sich nicht in der Lage gezeigt, Blickkontakt mit den Anwesenden aufzunehmen, wirkte körperlich sehr angespannt und redete fast durchgängig laut, erregt und aufgebracht auf den Dolmetscher ein. Er konnte immer nur für kurze Zeit zur Ruhe und Ordnung gebracht werden, um der Verhandlung Fortgang zu geben. Als in hohem Maße negativer Faktor im Rahmen der Gefahrenprognose ist schließlich auch das Verhalten des Klägers zu bewerten, das ausweislich der Stellungnahme der JVA B2. vom 2. September 2021 Anfang November 2020 zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gegen ihn wegen der Gefahr der Gewalttätigkeit gegen Personen geführt hat. So hat der Kläger in einem Gespräch mit dem Sozialdienst am 26. Oktober 2020 im Rahmen der Vollzugsplanung geäußert: „Die Konferenz ist mir egal. Was in der Akte steht, ist sowieso alles falsch. Wenn ich hier rauskomme, werde ich alle umbringen“. In einem weiteren Gespräch mit der Sozialarbeiterin am 5. November 2020 zur Regelung einer Versicherungsangelegenheit ist der Kläger sehr aufgebracht geworden, als die Information nicht in seinem Sinne ausfiel, und hat geäußert, dass „er hier alle umbringen werde. Er wolle Bäuche aufschneiden und die Eingeweide entfernen“. Diese von der JVA B2. dokumentierten verbalen Drohungen sind auch unter Berücksichtigung der psychischen Auffälligkeiten des Klägers in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. T. (Gutachten S. 23) als geradezu besorgniserregend im Hinblick auf die Gefahr der Begehung weiterer schwerer Gewaltdelikte zu bezeichnen. (d) Schließlich bieten auch die Lebensumstände des Klägers keine Grundlage für eine positive Gefahrenprognose. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts B2. , dem Gutachten des Sachverständigen Dr. C1. vom 20. Juni 2016 und den Angaben des Klägers im vorliegenden Verfahren ergibt sich, dass der Kläger ledig und kinderlos ist und in Rumänien acht Jahre beschult wurde und keine qualifizierte Berufsausbildung absolviert hat. In Deutschland hat der Kläger keine Familienangehörige. Seine Mutter lebt in Rumänien, seine sieben Geschwister, zu denen er nach eigenen Angaben keinen Kontakt hat, leben in verschiedenen europäischen Ländern, ein Bruder in Rumänien. Ansonsten ist die Biographie des Klägers von sehr häufigen Orts- bzw. Landeswechseln mit den damit zwangsläufig verbundenen Abbrüchen sozialer und wirtschaftlicher Bindungen gekennzeichnet: Nach der Revolution in Rumänien im Jahr 1989 verließ der Kläger sein Heimatland und lebte zunächst in Österreich, wo er mehrfach ausgewiesen wurde. Danach lebte er drei Jahre in den Niederlanden. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich in unterschiedlichen Staaten Europas u.a. in Deutschland, Spanien, Slowenien und Italien gewesen war, ging er schließlich nach Paris, wo er zwei Jahre mit einem nicaraguanischen Staatsangehörigen zusammenlebte. Von dort aus zog der Kläger nach London. Zwei Jahren später ging er nach L. , wo er mit dem deutschen Staatsangehörigen Herrn von A. eine (sexuelle) Beziehung begann und im Jahr 2013 auch in dessen Wohnung einzog. In L. hat er - wie ausgeführt - bis zu seiner Inhaftierung auch kurzfristig mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit gearbeitet. Seine im Klageverfahren vorgetragenen Pläne, in Deutschland beruflich Fuß zu fassen, haben sich bis zur Inhaftierung nicht realisieren lassen. Seine geltend gemachten Bewerbungsbemühungen blieben letztlich erfolglos, da der Kläger ab Mai 2015 erneut arbeitslos war. Angesichts der häufigen Orts- und Landeswechsel einhergehend mit wechselnden Beziehungen mutet der Lebenslauf des Klägers geradezu nomadenhaft und ruhelos an. Auch seine Erwerbsbiographie erweist sich in Anbetracht der häufigen örtlichen Wechsel sowie des geringen Ausbildungstandes des Klägers als unstet und zerrissen. Der Sachverständigen Dr. C1. hat in dem Gutachten vom 20. Juni 2016 (S. 58) insoweit nachvollziehbar festgehalten, dass der Kläger sich nie nachhaltig in den Arbeitsmarkt habe integrieren können. Während der Haftzeit hatte der Kläger ebenfalls kaum soziale Kontakte. Ausweislich der jüngeren Vollzugsplanfortschreibungen der JVA B2. aus den Jahren 2020 und 2021 lebt der Kläger, der in einem Einzelhaftraum auf der geschlossenen Abteilung untergebracht ist, eher zurückgezogen, nimmt nicht an Freizeitangeboten teil und hatte im Rahmen des Umschlusses nur Kontakt mit einem Mitgefangenen, bis dieser im Jahr 2021 entlassen wurde. Außerhalb der JVA pflegt der Kläger brieflichen und telefonischen Kontakt ausschließlich zu Herrn von A. . Laut Stellungnahme der JVA B2. vom 2. September 2021 hat der Kläger in der Zeit von 2016 bis August 2021 nur drei Besuche erhalten, laut Gefangenenpersonalakte von Herrn von A. . Laut Vollzugsplanfortschreibungen aus dem Jahr 2021 kann die JVA B2. die Qualität der Beziehung zu Herrn von A. nicht abschließend beurteilen, da dieser den Kläger bis dato nur einmal besucht und der Kläger zuletzt angeben habe, dieser sei „wie ein Vater“ für ihn, während er in früheren Gesprächen erklärt habe, mit ihm „liiert“ zu sein. Der Gutachter Dr. T. ist in dem Gutachten vom 19. Oktober 2021 (S. 22, 24) angesichts der biographischen Entwicklung des Klägers und der Tatsache, dass er in fünf Jahren Haft nur drei Besuche erhalten habe, zu der nachvollziehbaren Einschätzung gelangt, dass der Kläger weitgehend sozial entwurzelt und desintegriert und für ihn keine stabile Resozialisierungsperspektive ersichtlich sei. Vor dem Hintergrund des danach festzustellenden Fehlens fester und tragfähiger familiärer, sozialer und wirtschaftlicher Bindungen im Bundesgebiet ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger nach der Haftentlassung ein sicherer Empfangsraum zur Verfügung stehen wird, der dazu beitragen könnte, die festzustellende erhebliche Gefahr der Begehung erneuter einschlägiger Straftaten zu reduzieren. Soweit der Kläger im Klageverfahren angeführt hat, dass er im Jahr 2013 und damit mehrere Jahre vor der Inhaftierung in L. sesshaft geworden sei, eine feste partnerschaftliche Beziehung geführt und einen geregelten Tagesablauf gehabt habe, so dass jedenfalls seit dem Jahr 2013 eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bezüglich der Taten aus dem Jahr 2008 nicht mehr gegeben sei, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Dabei geht die Kammer - trotz der von der JVA B2. geäußerten Unsicherheiten bezüglich der Qualität der Beziehung zwischen dem Kläger und Herrn von A. - aufgrund der Angaben des Klägers davon aus, dass zwischen beiden tatsächlich eine Beziehung im Sinne einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - hierzu im Folgenden unter 2. - besteht. Dies hatte auch schon das Landgericht B1. im Rahmen der Prüfung der Anordnung von Sicherheitsverwahrung festgestellt (vgl. Urteil S. 113). Diese Beziehung stellt sich angesichts der bisherigen wechselhaften, insbesondere auch von häufigen Partnerwechseln geprägte Lebensführung des Klägers sowie der Tatsache, dass Herr von A. ‑ neben der Unterhaltung von Brief- und Telefonkontakten - den Kläger innerhalb von fünf Jahren nur dreimal im Jahr 2021 in der JVA B2. besucht hat, was ‑ entgegen der Darstellung des Klägers - ersichtlich nicht an der Corona-Pandemie gelegen haben kann, jedoch nicht derart gefestigt und tragfähig dar, dass anzunehmen wäre, diese könnte dem Kläger in einem solchen Maß Halt und Sicherheit geben, dass sie die nach den dargestellten Risikofaktoren bestehende erhebliche Wiederholungsgefahr in nennenswertem Umfang reduzieren könnte. (e) Gegen die Annahme einer gegenwärtigen Wiederholungsgefahr sprechen auch weder der seit der Begehung der Sexualstraftaten verstrichene Zeitraum (aa) noch die Tatsache, dass das Landgericht B1. im Urteil vom 28. Juli 2016 keine Sicherungsverwahrung des Klägers nach § 66 StGB angeordnet hat (bb). (aa) Zwar ist festzustellen, dass seit den der Verurteilung vom 28. Juli 2016 zugrundeliegenden Sexualdelikte, die der Kläger im Zeitraum vom 26. Januar 2008 bis zum 10. Februar 2008 begangen hat, bis zur Inhaftierung am 26. Oktober 2015 sieben Jahre verstrichen waren und inzwischen bereits mehr als 14 Jahre verstrichen sind, ohne dass neue einschlägige Straftaten des Klägers in der Folgezeit bekannt geworden wären. Allerdings ist im Hinblick auf die zeitliche Dimension der Gefahrenprognose zu berücksichtigen, dass es nach allgemeinen forensisch-kriminologischen Erkenntnissen bei Sexualdelikten gerade nicht untypisch ist, dass es auch zu längeren „Ruhepausen“ der einschlägigen Delinquenz kommen kann. Insofern unterscheidet sich die Sexualdelinquenz in Verlauf und Vorhersage von Erkenntnissen bei Gewalttätern. Daher sind gerade der Aspekt langer Beobachtungszeiträume und deren Bedeutung bei der Bemessung des Rückfallrisikos in der forensischen-kriminologischen Literatur zur Rückfallprognose bei Sexualstraftätern anerkannt. Dabei konnte festgestellt werden, dass einzelne Täter aus der Gruppe der Sexualstraftäter auch noch nach bis zu 15 oder 20 Jahren wieder mit dem gleichen Delikt rückfällig wurden, ohne dass es zur Ausbildung neuer relevanter psychiatrischer oder sozialer Risikofaktoren kam (vgl. die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. C1. im Gutachten vom 20. Juni 2016, S. 75). Hinzu kommt, dass die Rückfallraten für Täter, die schon zuvor durch ein Sexualdelikt auf sich aufmerksam gemacht haben, dreimal höher sind als bei Ersttätern (vgl. die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. C1. im Gutachten vom 20. Juni 2016, S. 42). Dementsprechend sind auch die von dem Sachverständigen Dr. C1. bei der Erstellung der Gefährlichkeitsprognose eingesetzten anerkannten Prognoseinstrumente im konkreten Fall des Klägers gerade auch bezogen auf sehr lange Prognosezeiträume noch zu einem hohen Rückfallrisiko gekommen. So ergab das für Sexualstraftäter entwickelte Prognoseinstrument SORAG ein überdurchschnittliches Rückfallrisiko. Es bestehe eine Wahrscheinlichkeit für erneute Sexualdelikte innerhalb von 10 Jahren von 59 % (vgl. Gutachten vom 20. Juni 2016, S. 44, 70). Das Prognoseinstrument STATIC-99, das die Rückfallwahrscheinlichkeit für Sexualdelikte bei Sexualstraftätern bewertet, kam zu einem hohen Rückfallrisiko. Nach 10 Jahren sei mit einer Rückfallquote für Sexualdelikte von 34 % und für Gewaltdelikte von 46 % zu rechnen (vgl. Gutachten vom 20. Juni 2016, S. 46). Hinzu kommt, dass der Kläger sich seit dem 26. Oktober 2015 und damit seit fast sieben Jahren in Haft befindet. Vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeiten zur Begehung erneuter Sexualstraftaten unter den streng reglementierten Bedingungen des Strafvollzugs ‑ der Kläger ist in der JVA B2. auf der geschlossenen Abteilung in einem Einzelhaftraum untergebracht - begrenzt sind, kann dem bloßen Zeitablauf seit Begehung der Anlasstaten im Fall des Klägers auch deswegen nur eine eingeschränkte Bedeutung beigemessen werden. Vgl. zur Ausweisung: OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 18 A 2462/13 -, juris, Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2021 - 7 A 10826/20 - juris, Rn. 79; VG B2. , Urteil vom 6. Mai 2021 - 8 K 1159/19 -, juris, Rn. 144. Maßgeblich ist zudem, dass auch der vom Landgericht B2. , Strafvollstreckungskammer, zur Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung hinzugezogene psychiatrische Sachverständige Dr. T. trotz des seit der Begehung der Sexualstraftaten vergangenen langen Zeitraums in seinem Gefährlichkeitsgutachten vom 19. Oktober 2021 anhand der angewandten Prognoseinstrumente PCL, HCR-20 und RRS sowie unter Berücksichtigung der biografischen Entwicklung des Klägers, der der Verurteilung zugrunde liegenden Taten, der Bewertung der Persönlichkeit des Klägers und seines Verhaltens in der Haft sowie der Resozialisierungsperspektive ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die in den brutalen Sexualdelikten zutage getretene Gefährlichkeit des Klägers unverändert fortbesteht und dass nach wie vor eine erhebliche Gefahr besteht, dass er nach Haftentlassung erneute einschlägige Straftaten begehen wird. Schließlich ist der im Rahmen einer Verlustfeststellung zu treffenden Prognoseentscheidung grundsätzlich ein weiterer Zeithorizont als Prognoseentscheidungen im Strafvollstreckungsrecht zugrunde zu legen. Ebenso wie das Ausweisungsrecht dient es nicht der Resozialisierung des betroffenen Unionsbürger, sondern dem Schutz der Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat. Dementsprechend geht es um die Frage, ob das Risiko des Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Vgl. zur Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10.12 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2019 - 18 A 1127/16 -, juris, Rn. 21. (bb) Auch die Tatsache, dass das Landgericht B1. im Urteil vom 27. Juli 2016 - nachfolgend vom Bundesgerichtshof bestätigt - keine Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB angeordnet hat, weil es bei dem Kläger einen Hang zu erheblichen Straftaten i.S.v. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, infolge dessen er für die Allgemeinheit gefährlich wäre, nicht feststellen konnte, spricht nicht gegen eine fortdauernde Gefährlichkeit des Klägers. Wie bereits das Landgericht B1. in dem Urteil ausgeführt hat (S. 109 ff.), handelt es sich bei dem Merkmal der Hangtäterschaft um einen Rechtsbegriff, der angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung um die „ultima ratio“ des strafrechtlichen Sanktionssystems handelt, eng auszulegen und rechtlich von dem Merkmal der Gefährlichkeit für die Allgemeinheit und der in diesem Zusammenhang anzustellende Gefahrenprognose zu unterscheiden ist. Vor diesem Hintergrund hat die Ablehnung der Hangtäterschaft durch das Landgericht wegen der unterschiedlichen rechtlichen Maßstäbe keine Aussagekraft im Hinblick auf die Gefahrenprognose. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die im Freizügigkeitsrecht anzustellende Gefahrenprognose, bei der - wie dargelegt - ein weiterer Zeithorizont zugrunde zu legen ist. (f) Angesichts der von der Delinquenz des Klägers betroffenen hochrangigen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung, der Würde des Opfers und seiner körperlichen sowie seelischen Integrität sowie des Ausmaßes des möglichen Schadens, der bei Sexualstraftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit in schweren Traumatisierungen der Opfer besteht, wie auch der Sachverständige Dr. C1. in dem Gutachten vom 20. Juni 2016 (S. 79) ausgeführt hat, ist der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der strengen Maßstäbe des Unionsrechts herabzusenken. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts ist im vorliegenden Fall angesichts der betroffenen Schutzgüter und des Ausmaßes des möglichen Schadens bereits als erheblich einzuschätzen, so dass ihre Abwehr die Beschränkung des - im Fall des Klägers wie unter I.1.a) ausgeführt ohnehin nicht mehr bestehenden - Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV ohne weiteres zu rechtfertigen vermag. (g) Insgesamt ist daher trotz des inzwischen verstrichenen Zeitraums seit der Begehung der Sexualstraftaten insbesondere angesichts der fortbestehenden und sogar noch verfestigten kombinierten Persönlichkeitsstörung des Klägers mit dissozialen und paranoiden Zügen bei gleichzeitigen Auffälligkeiten bzw. Unsicherheiten im Sexualverhalten, der fehlenden therapeutischen Aufarbeitung seiner Sexualdelinquenz, des von ihm in der Strafhaft gezeigten regelmissachtenden und psychisch auffälligen Verhaltens, insbesondere der drastischen verbalen Drohungen, seiner ungesicherten Lebensumstände sowie des von seiner Delinquenz betroffenen hochrangigen Schutzgutes davon auszugehen, dass die in den abgeurteilten Sexualstraftaten zu Tage getretene erhebliche Gefährlichkeit des Klägers hinsichtlich des Gewaltpotentials und des offenen Opferkreises unverändert fortbesteht und damit eine erhebliche Wiederholungsgefahr neuer Sexualdelikte auch aktuell noch besteht. In dieser Bewertung sieht sich die Kammer darin bestätigt, dass bereits der vom Landgericht B1. hinzugezogene Sachverständige Dr. C1. im Rahmen der forensischen Prognose zu dem Ergebnis gekommen ist, dass für den Kläger eine negative Kriminalprognose zu stellen sei. Insgesamt sei von einem hohen Wiederholungsrisiko für gleichartige Delikte aus den Bereichen sexueller Gewaltdelinquenz auszugehen. Hauptrisikofaktoren der Delinquenz seien dabei die dissozialen Persönlichkeitsmerkmale in Verbindung mit umfangreichen sexualmedizinischen Auffälligkeiten, die Progredienz im Bereich der Sexualdelikte, die auch schon mit der zweiten und dritten Tat im Februar 2008 vorliege (vgl. Urteil des Landgerichts, S. 108), sowie das Fehlen einer therapeutischen Intervention zur Senkung des als sehr hoch einzustufenden Rückfallrisikos (vgl. Gutachten vom 20. Juni 2016, S. 77, 82 f.). Zu der gleichen Einschätzung ist auch der psychiatrische Sachverständige Dr. T. in dem zuletzt vom Landgericht B2. , Strafvollstreckungskammer, eingeholten Gefährlichkeitsgutachten vom 19. Oktober 2021 gelangt, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass seit der Begehung der Sexualstraftaten bereits ein langer Zeitraum verstrichen ist. Der Sachverständige ist - wie dargelegt - anhand der angewandten Prognoseinstrumente PCL, HCR-20 und RRS sowie unter Berücksichtigung der biografischen Entwicklung des Klägers, der der Verurteilung zugrunde liegenden Taten, der Bewertung der Persönlichkeit des Klägers und seines Verhaltens in der Haft sowie der Resozialisierungsperspektive zu einer äußerst ungünstigen legalprognostischen Bewertung gekommen: Es sei davon auszugehen, dass mangels therapeutischer Bearbeitung der Anlassdelinquenz und angesichts der sogar verfestigten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Zügen sowie der für den Fall der Entlassung ausgesprochenen verbalen Drohungen die in den brutalen Sexualdelikten zutage getretene Gefährlichkeit des Klägers unverändert fortbestehe. Dr. T. hat - in Übereinstimmung mit den negativen Einschätzungen der JVA B2. und der Staatsanwaltschaft B1. - auch aus psychiatrischer Sicht ganz erhebliche Bedenken gegen eine vorzeitige Haftentlassung geäußert. Abschließend stellte er fest, dass bei unverändert bestehender Gefährlichkeit im Fall der Entlassung zu erwarten sei, dass der Kläger erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde, die in ihrer Qualität im Bereich der Anlassdelinquenz zu verorten sei (vgl. Gutachten vom 19. Oktober 2021, S. 24 f.). Diese sachverständige Bewertung ist in ihrer Deutlichkeit nicht miss zu verstehen. Schließlich hat sich auch die JVA B2. in der letzten von der Kammer eingeholten Stellungnahme vom 28. Juni 2022 dahingehend geäußert, dass die Legalprognose für den Kläger zum aktuellen Zeitpunkt als sehr ungünstig zu bewerten sei. Die vom Sachverständigen Dr. C1. im Strafverfahren festgestellten Hauptrisikofaktoren für eine erneute Delinquenz bestünden wegen der sprach- und persönlichkeitsbedingten Nichtteilnahme an Behandlungsmaßnahmen unverändert fort. Auch die innervollzuglichen Verhaltensauffälligkeiten und disziplinarischen Konsequenzen zeigten, dass dem Kläger selbst in den stark reglementierten Strukturen des geschlossenen Vollzugs schwer falle, sich an vorgegebene Regeln zu halten. Es sei daher zum aktuellen Zeitpunkt von einer sehr hohen Wiederholungsgefahr auszugehen. Diese Stellungnahme ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Einwand des Klägers, die JVA habe sich darin nicht ausreichend mit seiner Person auseinandergesetzt, greift angesichts der ausführlichen Schilderungen seines Vollzugsverhaltens und seiner Persönlichkeit in Anknüpfung an die vorangegangenen Stellungnahmen nicht durch. (2.). Die nach alledem vom Kläger ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung berührt auch ein Grundinteresse der Gesellschaft. Bei Sexualstraftaten handelt es sich um schwerwiegende Straftaten, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. Die betroffenen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung, die Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist, der Würde des Opfers und seiner körperlichen sowie seelischen Integrität nehmen in der Hierarchie der in den Unionsgrundrechten (Art. 1 GR-Charta) ebenso wie in den Grundrechten (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang ein und lösen auch staatliche Schutzpflichten aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, juris, Rn 15; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 - 18 A 2263/08 -, juris, Rn. 32; BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 19 ZB 15.186 -, juris, Rn. 13. c) Die Beklagte hat auch das ihr in § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). aa) Nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU steht die Verlustfeststellung im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, wie sich aus der Formulierung „kann“ ergibt. Daran hat der nationale Gesetzgeber auch nach der Umgestaltung des nationalen Ausweisungsrechts, das die Ausweisung jetzt als gerichtlich unbeschränkt überprüfbare Abwägungsentscheidung ausgestaltet hat, festgehalten. Der Vorrang des Unionsrechts steht dem nicht entgegen. Auch wenn das Unionsrecht in Gestalt der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ermessensentscheidung i.S.v. § 40 VwVfG NRW nicht verlangt, hindert es den nationalen Gesetzgeber doch nicht daran, eine solche vorzusehen. Die - zwingend vorgegebene - Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG) ist auch bei einer Ermessensentscheidung sichergestellt und insoweit voll gerichtlich überprüfbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 -, juris, Rn. 48. Ist die Verwaltungsbehörde - wie hier - ermächtigt, nach Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nur, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Als unionsrechtlich zwingend vorgegebene Grenzen des Ermessens sind hier insbesondere das Verbot auf Generalprävention verweisender Begründungen (Art. 27 Abs. 2 UABs. 2 Satz 2 der Richtlinie) und die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG) zu beachten. Zu letzterer Vorschrift hat der EuGH klargestellt , dass eine das Recht auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme nur gerechtfertigt sein kann, wenn sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt, was die Prüfung voraussetzt, ob sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Diese Bewertung erfordert eine Abwägung der Gefahr, die das persönliche Verhalten des Betroffenen für die Grundwerte der Aufnahmegesellschaft darstellt, gegen den Schutz der den Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen nach der Richtlinie 2004/38/EG zustehenden Rechte. Im Rahmen dieser Bewertung ist den Grundrechten Rechnung zu tragen, insbesondere dem in Art. 7 GRCh und in Art. 8 EMRK niedergelegten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. Mai 2018 - C-331/16 u.a. (K.) -, juris, Rn. 61 ff. Gemäß § 6 Abs. 3 FreizügG/EU, der Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG nahezu wortgleich umsetzt, sind bei der Ermessensentscheidung über die Verlustfeststellung insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Neben den in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU - nicht abschließend ("insbesondere") - genannten Kriterien sind bei der Abwägung auch Nachteile zu berücksichtigen, die den Ausländer im Herkunftsland erwarten, soweit sie nicht das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots erreichen, aber dennoch so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRCh und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers auswirken können. Mit einem materiellen Asylbegehren, das auch das Begehren auf subsidiären Schutz umfasst, ist ein Ausländer hingegen hinsichtlich aller zielstaatsbezogener Schutzersuchen auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt zu verweisen, dem insofern die ausschließliche Prüfungskompetenz obliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 C 60.20 -, juris, Rn. 50 bb) Diesen Maßstäben wird die Entscheidung der Beklagten gerecht. Die Beklagte hat zunächst erkannt, dass die Entscheidung über die Verlustfeststellung in ihrem Ermessen steht. So hat sie festgestellt, dass über die Verlustfeststellung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist und diese Entscheidung eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung und dem Bleibeinteresse des Unionsbürgers erfordert, die sie in der Folge auch vorgenommen hat (Ordnungsverfügung, S. 4). Sie hat ihr Ermessen, namentlich mit den mit Schriftsatz vom 27. September 2022 zulässig nachgeschobenen Ermessenserwägungen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO), auch in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Ermessenfehler, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 114 Satz 1 VwGO), sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet, namentlich das Verbot generalpräventiver Erwägungen (1.), den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (2.) und die Grundrechte des Klägers, d.h. das in Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK niedergelegte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (3.). (1.) Die Beklagte hat die Verlustfeststellung nicht tragend oder auch nur mittragend generalpräventiv begründet und damit die gemeinschaftsrechtliche Beschränkung auf rein spezialpräventive Erwägungen beachtet (vgl. Art. 27 Abs. 2 Satz 4 der Richtlinie 2004/38/EWG). Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2005 - 1 C 5.04 -, juris, Rn. 20. Die Beklagte hat die für die Verlustfeststellung tatbestandlich geforderte gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechend den vorgenannten Maßstäbe in erster Linie auf die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht B1. vom 28. Juli 2016 und das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten des Klägers gestützt. Dies ergibt sich aus dem Fettdruck der Verurteilung in der Auflistung aller Verurteilungen des Klägers sowie der alleinigen Auswertung dieses Urteils und der Darstellung der Feststellungen des Landgerichts B1. zu dem aggressiven Verhalten des Klägers bei der Begutachtung, zu der beim Kläger diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Zügen und der damit einhergehenden sehr geringen Frustrationstoleranz und der niedrigen Schwelle für aggressives Verhalten, zu dessen Auffälligkeiten im Bereich des Sexualverhaltens sowie zu der in den Taten zum Ausdruck kommenden Aggressivität (S. 3 f.). Auch hebt sie bei der Feststellung, dass die Verlustfeststellung im öffentlichen Interesse geboten sei, allein auf die wegen der Schwere und Häufigkeit der begangenen Taten und wegen der im Rahmen des Tatgeschehens aufgewandten hohen kriminellen Energie festzustellende Wiederholungsgefahr ab (Ordnungsverfügung, S. 4). Soweit die Beklagte im Rahmen der Interessenabwägung ausgeführt hat, dass das spezial- und general präventive Bedürfnis, den weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet zu versagen, höher zu bewerten sei als das Bleibeinteresse des Klägers, ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem erwähnten generalpräventiven Bedürfnis um eine eigenständige Begründung des öffentlichen Interesses handelt. Denn es fehlt jenseits dieser knappen formelhaften Formulierung an jeglichen näheren Ausführungen dazu, worin das generalpräventive Interesse liegen soll. Insofern hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Verlustfeststellung nicht mit generalpräventiven Erwägungen begründet wird. (2.) Die Beklagte hat auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Sie hat zutreffend festgestellt, dass sich die Verlustfeststellung zum Zweck der Abwehr der vom Kläger ausgehenden gegenwärtigen erheblichen Gefahr der Begehung weiterer schwerer Sexualstraftaten als geeignet, mangels milderer Mittel - eine „elektronische Fußfessel“ zur Überwachung des Aufenthaltsorts während der Führungsaufsicht (§ 68 Abs. 1 Nr. 12 StGB) wäre weder der Art nach noch in zeitlicher Hinsicht ein gleich geeignetes Mittel - erforderlich und insbesondere auch verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Sie hat eine im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderliche Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und dem Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet vorgenommen. Dabei hat sie die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten und die ggf. weiteren zu beachtenden Belange, soweit sie hier von Bedeutung sind, berücksichtigt. Ferner hat sie die gegenläufigen Interessen auch zutreffend gewichtet und ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass das erhebliche öffentliche Interesse an einer Verlustfeststellung zur Abwehr der vom Kläger ausgehenden gegenwärtigen erheblichen Gefahr der Begehung weiterer Straftaten sein Bleibeinteresse überwiegt. (a) Zunächst hat die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihrer - nicht zu beanstandenden - Ausführungen zur Gefahrenprognose zutreffend angenommen, dass der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Dabei hat sie in der Ordnungsverfügung die tatsächlichen Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts B1. vom 28. Juli 2016 in ihren wesentlichen Punkten zugrunde gelegt. Mit Schriftsatz vom 27. September 2022 hat sie unter Aktualisierung der Gefahrenprognose zudem maßgeblich auf die äußerst ungünstigen legalprognostischen Bewertungen abgehoben, die sowohl der Sachverständige Dr. T. in dem Gefährdungsgutachten vom 19. Oktober 2021 als auch die JVA B2. in ihrer letzten Stellungnahme vom 28. Juni 2022 abgegeben haben. Das damit vorliegende öffentliche Interesse an einer Verlustfeststellung hat die Beklagte wegen der vom Kläger ausgehenden erheblichen Gefahr der Begehung weiterer Sexualdelikte auch zu Recht als erheblich bzw. schwerwiegend bewertet. Das Gewicht des öffentlichen Interesses wird insbesondere auch dadurch unterstrichen, dass die Verurteilung vom 28. Juli 2016 und die ihr zugrunde liegenden Taten in den Bereich der Kriminalität fallen, bei der sogar eine Verlustfeststellung bei Unionsbürgern in Betracht kommen kann, die den höchsten Schutzstatus nach § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU genießen. Nach dieser Vorschrift darf eine Verlustfeststellung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung u.a. bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren - unionsrechtmäßig - im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht (Satz 3). Die in Rede stehende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren wegen schwerer Sexualstraftaten überschreitet die Schwelle, ab der zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit angenommen werden können, bei weitem. Auch die insoweit gebotene Prüfung im Einzelfall, ob die konkrete Tat Anlass gibt, von einer zwingenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit auszugehen, legt die Annahme einer Gefährdung der „Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland“ nahe. Denn es stehen schwerste Straftaten (Verbrechen) in Rede, es liegt eine gegenwärtige erhebliche Wiederholungsgefahr vor und es handelt sich auch um Taten (seriell begangene brutale Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und körperliche und seelische Unversehrtheit), die geeignet sind, - auch ohne Sicherungsverwahrung - die Bevölkerung allgemein zu gefährden. Vgl. hierzu: Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 6 FreizügG/EU, Rn. 90. (b) Ebenso beanstandungsfrei hat die Beklagte das Bleibeinteresse des Klägers ermittelt und als nicht schwerwiegend bewertet mit der Folge, dass es hinter dem demgegenüber schwerwiegenden öffentlichen Interesse zurückzutreten hat. Dabei hat sie insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU aufgeführten Belange, soweit sie hier von Bedeutung waren, berücksichtigt und fehlerfrei gewichtet. (aa) Zunächst hat die Beklagte den mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet in Rechnung gestellt. Denn seit der letzten Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2013 hält der Kläger sich heute bereits seit nahezu zehn Jahre in Deutschland auf. Allerdings hat die Beklagte dabei - zu dessen Gunsten - unberücksichtigt gelassen, dass er sich bereits seit Oktober 2015 und damit die ganz überwiegende Zeit seines Aufenthalts in Deutschland in Haft befindet. Auch hat sie ‑ zu Gunsten des Klägers - nicht beachtet, dass dieser nach den vorstehenden Ausführungen unter I. 2. A) aa) seit der Inhaftierung am 26. Oktober 2015, jedenfalls aber nach Ablauf von zwei Jahren nach der Inhaftierung nicht (mehr) über ein Freizügigkeitsrecht verfügt hat. Das bedeutet, dass schutzwürdige Rechte des Klägers aus der Richtlinie 2004/38/EG im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung gar nicht betroffen sind. (bb) Die Beklagte hat zudem die familiäre und soziale Lage des Klägers ausreichend gewürdigt. Zunächst hat sie zutreffend festgestellt, dass der ledige und kinderlose Kläger insoweit über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügt. Mit den nachgeschobenen Ermessenserwägungen im Schriftsatz vom 27. September 2022 hat sie des Weiteren zutreffend berücksichtigt, dass der Kläger allerdings anderweitige soziale bzw. persönliche Bindungen im Bundesgebiet aufgebaut hat, die auch aktuell noch fortbestehen. Dabei hat sie insbesondere die geltend gemachte Beziehung zu dem vom Kläger selbst als „Lebensabschnittsgefährten“ bzw. „Lebenspartner“ bezeichneten Herrn von A. in Rechnung gestellt. Die Beklagte ist dabei - unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers - zu dessen Gunsten von dem Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen, die je nach den Umständen des Einzelfalls auch unter den Schutz der „Familie“ i.S.v. Art. 8 EMRK fallen kann. Sie hat diese Beziehung allerdings zu Recht als nicht derart intensiv und schutzwürdig erachtet, dass sie das schwerwiegende öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten lassen könnte. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellt, dass der Kläger zwar im Zeitraum von 2013 bis zu seiner Inhaftierung im Oktober 2015 für einige Zeit mit Herrn von A. in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Sie hat zutreffend darauf abgehoben, dass jedoch nicht ersichtlich sei, dass der Kläger oder Herr von A. in irgendeiner Weise auf die Lebenshilfe des jeweils anderen angewiesen wären, so dass von einer „Beistandsgemeinschaft“ nicht gesprochen werden könne. Die kleineren Geldbeträge, die Herr von A. dem Kläger in regelmäßigen Abständen in der Haft zukommen lasse, reichten für die Annahme einer solchen nicht aus. Zudem spreche gegen die Intensität der Beziehung, dass Herr von A. den Kläger während der Haftzeit nur sehr selten besucht habe. Aus den Gefangenenpersonalakten ergäben sich lediglich ein bis maximal vier Besuchskontakte in der Zeit von Mai bis September 2021 in der JVA B2. , wobei die geringe Häufigkeit der Besuche nicht allein auf die pandemiebedingten Beschränkungen zurückgeführt werden könne. Diese Bewertung von Intensität und Gewicht der Beziehung zwischen dem Kläger und Herrn von A. ist in keiner Weise zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, was ihn mit Deutschland verbinde, mit keinem Wort Herrn von A. und die Beziehung zu diesem erwähnt und damit selbst zum Ausdruck gebracht hat, dass diese zumindest aktuell keinen besonderen Stellenwert in seiner eigenen Wahrnehmung und Lebensplanung einnimmt. (cc) Ferner hat die Beklagte auch die kulturelle und wirtschaftliche Integration des Klägers ordnungsgemäß berücksichtigt. Sie hat zutreffend festgestellt, dass die Deutschkenntnisse des Klägers als unzureichend zu bezeichnen sind. Diese Feststellung kann sich namentlich auf die Angaben der JVA B2. stützen, wonach der Kläger einen „Deutschkurs für Ausländer“ abgebrochen habe, weil er den Kurs weder intellektuell noch psychisch habe bewältigen können und keinerlei Lernfortschritte zu verzeichnen gewesen seien. Auch die fehlende Therapieeignung des Klägers für eine Aufarbeitung der Sexualdelinquenz beruht nach den Angaben der JVA u.a. auf seinen defizitären Deutschkenntnissen. Aus der Gefangenpersonalakt geht zudem hervor, dass für komplexere Fragestellungen wie etwa behördliche oder versicherungsrechtliche Angelegenheiten regelmäßig ein Dolmetscher hinzugezogen wird. Schließlich konnte sich auch die Kammer in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck von den Deutschkenntnissen des Klägers verschaffen. Bei seinen erregten Wortausbrüchen, die zum Teil auch auf Deutsch erfolgten, war er nicht zu verstehen. Auch erfolgte die Vermittlung des Inhalts der Verhandlung an den Kläger über einen Dolmetscher. Insoweit ist seine Darstellung, er habe seit mehreren Jahren im Selbststudium die deutsche Sprache erlernt, nicht nachvollziehbar. Die Beklagte ist - im Ergebnis - auch zutreffend davon ausgegangen, dass eine wirtschaftliche Integration des Klägers im Bundesgebiet nicht festzustellen ist. Zwar trifft es nicht - wie in der Ordnungsverfügung angenommen - zu, dass der Kläger während des Großteils seines Aufenthalts im Bundesgebiet keiner geregelten Arbeit nachgegangen ist. Allerdings ist festzustellen, dass der Kläger immer nur für kurze Zeit Beschäftigungen ausgeübt hat (2013 bis Mitte Juli 2014 zunächst geringfügige Beschäftigungen, von Mitte September 2014 bis Anfang Januar 2015 Lagerhelfer bei der Firma I. GmbH in L. und von März bzw. Anfang Mai 2015 bis Mitte Mai 2015 Servicekraft im Hotel B. in L. ), so dass sich Zeiten der Beschäftigung und Zeiten der Arbeitslosigkeit regelmäßig abwechselten und nahezu die Waage hielten. Auch trifft es nicht - wie im Schriftsatz der Beklagten vom 27. September 2022 angenommen - zu, dass der Kläger vor seiner Inhaftierung auf die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen angewiesen gewesen sei. Dies ist nach Aktenlage nicht festzustellen. Der Kläger hat im Strafverfahren vielmehr erklärt, während der Zeiten der Arbeitslosigkeit von Herrn von A. finanziell unterstützt worden zu sein. Dennoch ist die Annahme der Beklagten, eine nachhaltige wirtschaftliche Integration sei nicht festzustellen, vor dem Hintergrund der wechselhaften Erwerbshistorie des Klägers im Bundesgebiet sowie auch angesichts der Tatsache, dass der Kläger keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen kann und dass auch seine Erwerbsbiographie vor der letzten Einreise - wie dargelegt - aufgrund der zahlreichen Orts- und Landeswechsel unstet und zerrissen war, letztlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger im Klageverfahren vorgetragenen Bemühungen, nach der letzten Einreise im Bundesgebiet beruflich Fuß zu fassen, haben sich letztlich nicht realisieren lassen. Insbesondere waren seine geltend gemachten Bewerbungsbemühungen vor der Inhaftierung nicht von Erfolg gekrönt. (dd) Schließlich hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass auch die Rückkehrsituation des Klägers der Verlustfeststellung nicht entgegensteht. Sie weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger selbst schon nicht geltend gemacht habe, dass ihm eine Rückkehr nach Rumänien unzumutbar sei. Der Kläger habe die ersten 25 Jahre seines Lebens in Rumänien verbracht, dort die Schule besucht und auf Baustellen und im Bergbau gearbeitet. Weiterhin lebten nach dem Vortrag des Klägers auch noch enge Verwandte in Rumänien, nämlich Mutter und Bruder. Daher könne auch von für eine Wiedereingliederung in die dortigen Verhältnisse ausreichenden Sprachkenntnisse ausgegangen werden. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat letztlich seine gesamte Sozialisation in Rumänien erfahren, so dass davon auszugehen ist, dass er noch über ausreichende rumänische Sprachkenntnisse verfügt ‑ was sich nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat - und dass er auch mit den dortigen Lebensverhältnissen noch hinreichend vertraut ist. Es ist daher nichts ersichtlich, was gegen die Möglichkeit einer Reintegration in Rumänien sprechen könnte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger uneingeschränkt arbeitsfähig ist, auch vor seiner Inhaftierung in Deutschland und auch in anderen Ländern immer wieder gearbeitet hat. Zudem wäre eine finanzielle Unterstützung gerade in der Übergangszeit durch seine Familienangehörigen oder durch Herrn von A. - wie sie schon jetzt erfolgt - auch in Rumänien möglich. (3.) Die Verlustfeststellung verletzt auch nicht die durch Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK geschützten (Grund-)Rechte des Klägers, sei es das Recht auf Familienleben (a), sei es das Recht auf Privatleben (b). Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh findet im vorliegenden Fall in erster Linie Art. 7 GRCh Anwendung. Nach dieser Bestimmung gilt die Charta nicht nur für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, sondern auch für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Letzteres ist hier der Fall, da es um die Durchführung der Richtlinie 2004/38/EG geht, die die Freizügigkeit von Unionsbürger aus Art 21 Abs. 1 AEUV und damit primäres Recht der Union konkretisiert. Bei der Feststellung des Verlusts der aus der Unionsbürgerschaft fließenden Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 45 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 1 AEUV und Art. 27 ff. der Richtlinie 2004/38/EG ist gerade auch der „Kernbereich“ der Unionsbürgerschaft betroffen. Vgl. hierzu: EuGH, Urteil vom 8. Mai 2013 - C-87/12 Yemerga -, curia, Rn. 40 ff.; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 4. Auflage 2021, Art. 51 Rn. 25, 30 und 33. (a) Die Verlustfeststellung verstößt nicht gegen das durch Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK geschützte Recht des Klägers auf Familienleben. (aa) Die Kammer geht dabei zugunsten des Klägers davon aus, dass die geltend gemachte Beziehung zu Herrn von A. in den Schutzbereich des Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK in Bezug auf das Recht auf Familienleben fällt. Aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) geht hervor, dass nach Art. 52 Abs. 3 GRCh die in Art.7 GRCh verbürgten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite haben wie die Rechte aus Art. 8 EMRK. Aus der Rechtsprechung des EGMR geht wiederum hervor, dass es sich bei der Frage, ob ein „Familienleben“ besteht, um die tatsächliche Frage handelt, ob enge persönliche Bindungen wirklich und tatsächlich vorhanden sind. Vgl. EGMR, 12. Juli 2001, K. und T./Finnland, CE:ECHR:2001:0712JUD002570294, §§ 150 und 151. Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des EGMR, dass die von einem homosexuellen Paar geführte Beziehung genauso unter die Begriffe „Privatleben“ und „Familienleben“ fallen kann wie die Beziehung eines sich in derselben Situation befindlichen verschiedengeschlechtlichen Paares. Vgl. EGMR, 7. November 2013, Vallianatos u. a./Griechenland, CE:ECHR:2013:1107JUD002938109, § 73, sowie EGMR, 14. Dezember 2017, Orlandi u. a./Italien, CE:ECHR:2017:1214JUD002643112, § 143; EuGH, Urteile vom Dezember 2021, C-490/20 (V.M.A.), curia, Rn. 60 f., und vom 5. Juni 2018, C‑673/16 (Coman u. a.), curia, Rn. 49 f. Dabei ist bei einer gebotenen normativen Betrachtung des Begriffs „Familienleben“ mit Blick auf die Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2004/38/EG davon auszugehen, dass - anders als im Schutzbereich des Art. 6 GG - auch eine nichteheliche gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft unter den Schutzbereich des Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK fällt. Denn nach dieser Bestimmung erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt auch des Lebenspartners, der nicht Familienangehöriger i.S.v. Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG ist und mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist. Diese unionsrechtliche Vorgabe wurde mit Einführung des § 3a i.V.m. § 2 Abs.2 Nr. 4 FreizügG/EU durch das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) mit Wirkung zum 24. November 2020 nunmehr auch umgesetzt. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU ist eine nahestehende Person u.a. eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte, mit der oder dem die Person eine glaubhaft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft eingegangen ist, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, wenn die Personen weder verheiratet noch Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft i.S.v. Nr. 2 sind. Diese Rechtsvorschriften prägen und konkretisieren normativ den Begriff „Familienleben“ i.S.v. Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK. Ausgehend von diesen Maßstäben geht die Kammer aufgrund der Angaben des Klägers und der Feststellungen im Strafverfahren - mit der Beklagten - zugunsten des Klägers davon aus, dass zwischen diesem und Herrn von A. vor der Inhaftierung eine von Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK geschützte tatsächlich gelebte nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, die auch heute noch besteht. Der Kläger hat im Klageverfahren erklärt, dass er seit dem Jahr 2013 eine partnerschaftliche Beziehung mit Herrn von A. geführt und in häuslicher Gemeinschaft mit diesem zusammengelebt hat und dass Herr von A. ihm auch heute noch finanziell und emotional unterstützend zur Seite steht. Diese Angaben entsprechen den Feststellungen des Landgerichts B1. im Urteil vom 28. Juli 2016, wonach der Kläger im Jahr 2013 in die Wohnung des Herrn von A. gezogen ist, zu diesem eine sexuelle Beziehung aufgenommen hat und von diesem auch finanziell unterstützt worden ist (S. 15 des Urteils) und wonach seit dem Jahr 2013 zwischen beiden eine feste Beziehung bestanden hat (S. 113 des Urteils). Die Angaben des Klägers werden auch bestätigt durch die Stellungnahmen der JVA B2. und den Erkenntnissen aus der Gefangenenpersonalakte. Daraus ergibt sich, dass der Kläger bis heute regelmäßig brieflichen und telefonischen Kontakt mit Herrn von A. pflegt und dass Letzterer dem Kläger auch regelmäßig, d.h. alle zwei bis drei Monate, kleinere Geldbeträge i.H.v. 30 bis 80 € schickt und auch die Anwaltskosten im vorliegenden Verfahren trägt . Die Kammer stellt daher die auch bestehenden Zweifel an der Qualität der Beziehung, die eher auf eine Mentor ähnliche Stellung des Herrn von A. hinweisen, im Ergebnis zurück. So ergibt sich aus den Stellungnahmen und den Vollzugsplanfortschreibungen der JVA B2. auch, dass diese die Qualität der Beziehung zwischen dem Kläger und Herrn von A. nicht abschließend zu beurteilen vermag, da Letzterer den Kläger bisher nur ein- bzw. dreimal im Jahr 2021 in der JVA B2. besucht und der Kläger diesen zuletzt als „Vater“ bezeichnet, bei früheren Gelegenheiten aber davon gesprochen habe, mit diesem „liiert“ zu sein. Herr von A. wiederum hat nach der Festnahme des Klägers bei der ersten polizeilichen Vernehmung am 29. Oktober 2015 angegeben, keine Beziehung zum Kläger zu haben, die Beziehung sei rein platonisch, er sei nicht schwul, er habe den Kläger, der damals mittel- und obdachlos gewesen sei, nur aus Mitleid bei sich aufgenommen. (bb) Ein mit der Verlustfeststellung verbundener Eingriff in das Recht des Klägers auf Familienleben ist jedenfalls gerechtfertigt, insbesondere nicht unverhältnismäßig. Insoweit ist auf der einen festzustellen, dass den persönlichen Bindungen zwischen dem Kläger und Herrn von A. schon kein erhebliches Gewicht beizumessen ist, das geeignet wäre, die Verlustfeststellung mit Blick auf die Schutzwirkungen des Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK als unzumutbar erscheinen zu lassen. So hat die Beziehung zwischen beiden vor der Inhaftierung lediglich etwa zwei Jahre (von 2013 bis Oktober 2015) bestanden, wobei auch zeitliche Unterbrechungen zu verzeichnen sind, da der Kläger sich von Juli bis September 2015 in den Niederlanden in Haft befand. Die Beziehung kann daher schon in zeitlicher Hinsicht, aber insbesondere auch unter Berücksichtigung der von zahlreichen Partnerwechseln gekennzeichneten biographischen Vorgeschichte des Klägers, der nie länger als ein paar Jahre an einem Ort verweilte, nicht als besonders gefestigt bezeichnet werden. Die noch nicht sehr verfestigte Beziehung wurde durch die Inhaftierung des Klägers und die sich anschließende langjährige Haftzeit zudem nochmals deutlich gelockert. So ist festzustellen, dass nach der Inhaftierung des Klägers am 26. Oktober 2015 zwischen ihm und Herrn von A. zunächst gar kein Kontakt bestanden hat. Denn ausweislich der in der Gefangenenpersonalakte befindlichen Telefonliste (Bl. 316) fand der erste Telefonkontakt erst wieder im Jahr 2017 statt. Auch in der Folgezeit ist nicht festzustellen, dass die Beziehung in erheblicher Weise wieder an Intensität zugenommen hätte. Es fanden zwar regelmäßig briefliche und auch telefonische Kontakte statt, aber nicht sehr häufig. So gab es im Jahr 2018 und im Jahr 2019 jeweils acht Telefonate, im Jahr 2020 nur vier Telefonate und im Jahr 2021 ebenfalls nur fünf Telefonate. Persönlich hat Herr von A. den Kläger während der inzwischen sieben Jahre andauernden Haftzeit lediglich ein- bis dreimal im Jahr 2021 in der JVA B2. besucht. Die geringe Zahl der Besuche kann dabei - entgegen der Darstellung des Klägers - offensichtlich nicht allein auf die Kontaktbeschränkungen der JVA B2. im Zusammenhang mit der (erst) seit März 2020 bestehenden Corona-Pandemie zurückgeführt werden. Insbesondere ist - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - auch nicht zu erkennen, dass der Kläger oder Herr von A. auf die Lebenshilfe des jeweils anderen angewiesen wäre, so dass vom (Fort-)Bestehen einer „Beistandsgemeinschaft“ nicht auszugehen. Die finanzielle Unterstützung, die Herr von A. dem Kläger in regelmäßigen Abständen durch Überweisung kleinerer Geldbeträge in die JVA und durch die Übernahme der Prozesskosten zukommen lässt, reicht zur Annahme einer solchen nicht aus. Hinzu kommt, dass der Kläger ‑ wie bereits ausgeführt - in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, was ihn mit Deutschland verbinde, mit keinem Wort Herrn von A. und die Beziehung zu diesem erwähnt und damit selbst zum Ausdruck gebracht hat, dass diese aktuell keinen besonderen Stellenwert in seiner eigenen Wahrnehmung und Lebensplanung mehr einnimmt. Im Gegenteil hat er immer wieder - laut und aufgebracht - erklärt, dass ihn mit Europa nichts mehr verbindet und er nach der Haftentlassung umgehend nach Neuseeland auswandern wolle. Eine weitere gemeinsame Lebensführung mit Herrn von A. wird von ihm dabei offenbar nicht ins Auge gefasst. Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger und Herrn von A. ohne Weiteres zuzumuten, die Beziehung, so sie denn fortbestehen wird, in der Form, wie sie zuletzt auch während des Strafvollzugs geführt wurde, vom Ausland aus fortzuführen, d.h. mittels telefonischer und brieflicher Kontakte, gelegentlicher finanzieller Zuwendungen und ggf. auch sporadischer Besuche des Herrn von A. in Rumänien. Auf der anderen Seite wiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung wegen der vom Kläger ausgehenden erheblichen Gefahr der Begehung weiterer Sexualstraftaten, durch die insbesondere angesichts der Hochrangigkeit der betroffenen Schutzgüter ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt wird, so schwer, dass es selbst im Fall einer formal legalisierten und intensiv fortgelebten Partnerschaft den Schutz der familiären Bindungen zurücktreten lassen würde. (b) Die Verlustfeststellung verstößt auch nicht gegen das durch Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben des Klägers. (aa) Art. 7 GRCh i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützt auch das Recht auf Privatleben. Dieses umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt. Vgl. EGMR, Entscheidung vom 9. Oktober 2003 - 48321/99 - (Slivenko), Rn. 94 ff.; BVerfG, Beschlüsse vom 29. Januar 2020 - 2 BvR 690/19 -, juris, Rn. 19 f., und vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 - juris, Rn. 19. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedoch nicht das Recht, den Ort zu wählen, der am besten geeignet ist, ein Privatleben aufzubauen. Die Vorschrift darf auch nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Aufenthaltsbeendigung eines fremden Staatsangehörigen oder vermittle diesem ein Aufenthaltsrecht allein deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Vgl. EGMR, Entscheidungen vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - (E.), juris, Rn. 97 ff., und vom 16. September 2004 - 11103/03 - (H.), juris, Rn. 144. Ein Eingriff in die Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen sein, eines der in dieser Vorschrift aufgeführten legitimen Ziele verfolgen - insbesondere Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen oder Verhütung von Straftaten - und in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung dieses Ziels notwendig sowie auch im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Letzteres ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellen, wenn der Ausländer aufgrund eines längeren Aufenthalts über schutzbedürftige persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zum und im Aufnahmestaat verfügt, so dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, der wegen der Besonderheiten seines Falls ein Leben nur noch in dem Aufnahmestaat führen kann und dem ein Leben in dem Land seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Damit kommt es einerseits auf das Maß der Integration des Ausländers im Bundesgebiet (Verwurzelung) und andererseits auf die Möglichkeit einer (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit (Entwurzelung) an. Erforderlich ist eine gewichtende Gesamtbewertung sämtlicher individueller Lebensumstände des Ausländers, die für das Privatleben von Bedeutung sind. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Januar 2020 - 2 BvR 690/19 -, juris, Rn. 19 f., und vom 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 -, juris, Rn. 19 f.; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 -, juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 17 A 1985/11 - juris, Rn. 44, und Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 18 A 2644/06 -, juris, Rn. 13 ff. (bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht festzustellen. Eine tiefgreifende Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet einhergehend mit einer gleichzeitigen Entwurzelung vom Heimatland, die die Verlustfeststellung im Lichte von Art. 7 GRCh i.V.m. Art. 8 EMRK als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte, ist nicht erkennbar. Auf der einen Seite ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich nachhaltig in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert hätte. Der Kläger ist - nach nicht näher bekannten Voraufenthalten - zuletzt im Jahr 2013 im Alter von 48 Jahren erneut in das Bundesgebiet eingereist. Seitdem hält er sich zwar bereits fast zehn Jahre in Deutschland auf. Den Großteil der Aufenthaltszeit hat er jedoch - wie dargelegt - in Haft verbracht, nachdem er am 26. Oktober 2015 festgenommen worden war. Hinzu kommt, dass sein Aufenthalt - wie dargelegt - seit der Inhaftierung bzw. spätestens nach Ablauf von zwei Jahre nach der Inhaftierung nicht mehr rechtmäßig war, da er kein Freizügigkeitsrecht mehr besaß. Ferner ist nicht festzustellen, dass der Kläger sich nach der Einreise im Jahr 2013 bis zur Festnahme nachhaltig wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert hätte. Vielmehr haben sich - wie ausgeführt - Zeiten lediglich kurzfristiger Beschäftigungen immer wieder mit Zeiten der Arbeitslosigkeit abgelöst. Auch vor der letzten Einreise erwies sich die Erwerbsbiographie des Klägers aufgrund der häufigen Orts- und Landeswechsel als zerrissen und unstet. Die im Klageverfahren geäußerte Hoffnung des Klägers, seinerzeit im Bundesgebiet beruflich Fuß zu fassen, hat sich bis zur Inhaftierung, vor der er erneut fünf Monate arbeitslos war, nicht realisieren können. Der ledige und kinderlose Kläger verfügt mit Ausnahme der Beziehung zu Herrn von A. auch nicht über feste persönliche oder soziale Bindungen im Bundesgebiet. Nach den Stellungnahmen der JVA B2. pflegt der Kläger mit Ausnahme zu Herrn von A. keine Außenkontakte. Auch innerhalb der JVA lebt der Kläger, der in einem Einzelhaftraum im geschlossenen Vollzug untergebracht ist, zurückgezogen und hatte im Rahmen des Umschlusses nur mit einem Mitgefangenen Kontakt, bis dieser 2021 entlassen wurde. Der psychiatrische Sachverständige Dr. T. hat den Kläger in dem Gefährlichkeitsgutachten vom 19. Oktober 2021 auch unter Berücksichtigung der drei Besuche in der JVA B2. vor diesem Hintergrund nachvollziehbar als sozial entwurzelt und desintegriert beschrieben. Auch eine kulturelle Integration ist sowohl angesichts der relativ kurzen Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zur Inhaftierung als auch mit Blick auf die Tatsache, dass der Kläger - wie dargelegt - die deutsche Sprache nur unzureichend spricht, nicht ersichtlich. Auf der anderen Seite ist nicht festzustellen, dass der Kläger von seinem Heimatland entwurzelt wäre. So hat der Kläger Rumänien erst im Jahr 1989, d.h. im Alter von 25 Jahren verlassen. Zuvor ist er dort bei seinen Eltern aufgewachsen, hat die Schule bis zur 8. Klasse besucht und anschließend gearbeitet (u.a. auf dem Bau und im Bergbau). Demnach hat er seine gesamte Sozialisation in Rumänien erfahren. Zudem ist er nach eigenen Angaben gegenüber dem Sachverständigen Dr. C1. im Jahr 1993 nochmal nach Rumänien zurückgekehrt, um der Mutter in der Landwirtschaft zu helfen (vgl. Gutachten vom 20. Juni 2016 S. 22). Der Kläger beherrscht auch nach wie vor die rumänische Sprache. Dies zeigt schon die Tatsache, dass in der JVA B2. für wesentliche Kommunikationen mit dem Kläger regelmäßig ein Dolmetscher für Rumänisch hinzugezogen wird. Auch die Kammer konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass der Kläger sich mit dem hinzugezogenen Dolmetscher ohne weiteres verständigen konnte. Daher ist davon auszugehen, dass der Kläger auch mit den Lebensverhältnisse und Gepflogenheiten in Rumänien nach wie vor vertraut ist. Schließlich hat er in Rumänien auch noch Familie, dort leben noch seine inzwischen 87 Jahre alte Mutter sowie ein Bruder. Der heute 58 Jahre alte Kläger ist trotz der bei ihm von den psychiatrischen Sachverständigen Dr. C1. und Dr. T. diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und paranoiden Zügen laut Stellungnahme der JVA B2. auch uneingeschränkt arbeitsfähig. Dafür spricht auch, dass er vor seiner Inhaftierung im Bundesgebiet und auch in den übrigen europäischen Ländern, in denen er sich aufgehalten hat, immer wieder gearbeitet hat. Anhaltspunkte für sonstige Erkrankungen lassen sich der Gefangenenpersonalakte nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es dem Kläger ohne weiteres möglich sein wird, sich in die Lebensverhältnisse in Rumänien zu reintegrieren. Etwaigen Schwierigkeiten ‑ gerade auch in der Übergangszeit - wird er dabei durch Rückgriff auf mögliche Hilfe und Unterstützung durch seine noch in Rumänien lebenden Familienangehörigen oder durch Herrn von A. - Letzterer unterstützt den Kläger schon heute finanziell und mental - begegnen können. Der Kläger hat insbesondere durch seine zahlreichen Orts- und Landeswechsel nach Verlassen des Heimatlandes deutlich unter Beweis gestellt, dass er in der Lage ist, sich jederzeit auf wechselnde Lebensverhältnisse einzustellen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Wirkungen der Verlustfeststellung ‑ wie sich aus den Ausführungen unter II. ergibt - in nicht zu beanstandender Weise auf acht Jahre befristet hat, so dass eine Rückkehr des Klägers in das Bundesgebiet nach Ablauf dieser Frist nicht ausgeschlossen ist und damit auch unter diesem Gesichtspunkt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Überdies kann einer künftigen positiven Entwicklung des Klägers ggf. durch eine nachträgliche Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU Rechnung getragen werden. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris, Rn. 22 ff. II. Soweit der Kläger - hilfsweise - beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf acht Jahre zu verpflichten, die Wirkungen der Verlustfeststellung auf vier Jahre zu verkürzen, ist die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthafte Klage, vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteile vom 20. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris, Rn. 11, und vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 -, juris, Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021 - 11 S 800/19 -, juris, Rn. 186, zulässig, aber unbegründet. Nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris, Rn. 10 und 31; BayVGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - 10 B 18.1094 -, juris, Rn. 51; vgl. auch: EuGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - C-65/95 u.a. (Shingara und Radiom), juris, Rn. 39 ff., hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Wirkungen der gegen ihn verfügten Verlustfeststellung auf vier Jahre verkürzt werden. Die von der Beklagten verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU auf acht Jahre ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots findet ist formell nicht zu beanstanden. Auf die entsprechend geltenden Ausführungen unter I. 1. wird Bezug genommen. 2. Die Befristungsentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 7 Abs. 2 Satz 5 und 6 FreizügG/EU. a) Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU wird das durch die behördliche Verlustfeststellung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU kraft Gesetzes eintretende Verbot der Einreise und des Aufenthalts im Bundesgebiet von Amts wegen befristet. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU ist die Frist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Abs. 1 FreizügG/EU überschreiten. § 7 Abs. 2 Satz 5 FreizügG/EU gewährt Unionsbürgern einen strikten Rechtsanspruch auf Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung („ob“). Die Bestimmung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist eine gerichtlich voll überprüfbare gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Ausländerbehörde steht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris, Rn. 22, 29 und vom 28. April 2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021 - 11 S 800/19 -, juris, Rn. 188. Die in § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU vorgesehene Höchstfrist von fünf Jahren betrifft nur Fälle, in denen nach § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt worden ist, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht, und dem Betroffenen deshalb nach § 7 Abs. 2 Satz 2 oder 3 FreizügG/EU untersagt worden ist, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Für Verlustfeststellungen nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU ist eine Höchstfrist nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber geht nach der Begründung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30. Juli 2004, durch das die vormals im Aufenthaltsgesetz/EWG, der Freizügigkeitsverordnung/EG und dem Ausländergesetz geregelten Voraussetzungen des Aufenthalts der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Freizügigkeitsgesetz/EU zusammengefasst wurden, davon aus, dass bei Unionsbürgern ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise bei fortbestehender Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose nicht ausgeschlossen ist (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 105). Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris, Rn. 30 ff. und vom 28. April 2015 - 1 C 20.14 -, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021 - 11 S 800/19 -, juris, Rn. 188. Zwingende Höchstfristen sieht auch das Unionsrecht für die Bestimmung der Dauer der Frist nicht vor. Nach der Rechtsprechung des EuGH darf das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht auf Lebenszeit verhängt werden. Seine Berechtigung ist vielmehr nach Ablauf angemessener Fristen auf Antrag des Betroffenen zu überprüfen. Dabei ist jeweils auf die aktuelle Tatsachenlage im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung abzustellen. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - C-65/95 u.a. (Shingara und Radiom), juris, Rn. 39 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021 - 11 S 800/19 -, juris, Rn. 190. Diese Rechtsprechung wird im 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38/EG aufgegriffen, in dem es heißt: Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Mitgliedstaaten gegen die Begünstigten dieser Richtlinie kein Aufenthaltsverbot auf Lebenszeit verhängen dürfen, sollte bestätigt werden, dass ein Unionsbürger oder einer seiner Familienangehörigen, gegen den ein Mitgliedstaat ein Aufenthaltsverbot verhängt hat, nach einem angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber nach Ablauf von drei Jahren nach Vollstreckung des endgültigen Aufenthaltsverbots, einen neuen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stellen kann. Diesem Anliegen entspricht die Regelung in Art. 32 der Richtlinie 2004/38/EG zu den zeitlichen Wirkungen eines Aufenthaltsverbots, wonach Personen, gegen die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot verhängt worden ist, nach einem entsprechend den Umständen angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber drei Jahren nach Vollstreckung des nach dem Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäß erlassenen endgültigen Aufenthaltsverbots einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots unter Hinweis darauf einreichen kann, dass eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben. Aus der Rechtsprechung des EuGH und aus der Richtlinie 2004/38/EG ergibt sich damit für die Bemessung der Sperrfrist nur die Vorgabe, dass diese nicht auf Lebenszeit ohne Möglichkeit der Verkürzung festgesetzt werden darf. Dem wird durch die Möglichkeit der nachträglichen Verkürzung in § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU Rechnung getragen. Ferner gibt es bei einer Verlustfeststellung, die auf schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung beruht, keine abstrakte Höchstdauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Vielmehr kann nach den Umständen des Einzelfalls bei fortbestehender Gefährdung, jedenfalls bei Vorliegen der für die Verlustfeststellung erforderlichen Gefahrenlage, auch eine Frist von mehr als zehn Jahren ab Ausreise in Betracht kommen, während derer der Ausländer nicht in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten darf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris, Rn. 31 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021 - 11 S 800/19 -, juris, Rn. 192. Bei der Bestimmung der Dauer der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist in einem ersten Schritt eine an dem Gewicht des Grundes für die Verlustfeststellung sowie dem mit der Maßnahme verfolgten spezialpräventiven Zweck orientierte äußerste Frist zu bestimmen. Hierzu bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr mit Blick auf die Gefahrenschwelle des § 6 Abs. 2 FreizügG/EU zu tragen vermag. Im Fall einer langfristig fortbestehenden Rückfall- bzw. Gefährdungsprognose ist ein langfristiger Ausschluss der Wiedereinreise nicht ausgeschlossen. Die sich an der Erreichung des Zwecks der Verlustfeststellung orientierende Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht (etwa Art. 7 GRCh) sowie den Vorgaben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Unionsbürgers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls nach Gewichtung der jeweiligen Belange vorzunehmen ist, kann im Extremfall auch zu einer Befristung auf den Jetzt-Zeitpunkt führen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2007 - 1 C 21.07 -, juris, Rn. 20 und vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris, Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2021 - 11 S 800/19 -, juris, Rn. 193; vgl. auch zur Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, juris, Rn. 23 b) In Anwendung dieser Maßstäbe ist die von der Beklagten vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf acht Jahre nicht zu beanstanden. aa) Die Beklagte hat in einem ersten Schritt die äußerste Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu Recht auf acht Jahre festgesetzt. Ausgehend von den der Verurteilung vom 28. Juli 2016 zugrundeliegenden schweren Sexualstraftaten und der dargestellten Prognose zur Wiederholungsgefahr erscheint unter Berücksichtigung des mit der Verlustfeststellung verfolgten spezialpräventiven Zwecks ein längerfristiger, jedenfalls über fünf Jahre hinausreichender Zeitraum nach § 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU, während dessen der Kläger im Interesse der Gefahrenabwehr vom Bundesgebiet fernzuhalten ist, sachgerecht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Höchstfrist nicht besteht und die von der Beklagten festgesetzte Frist von acht Jahren selbst die bei der Ausweisung von Straftätern nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG geltende Höchstgrenze von in der Regel zehn Jahren nicht ausschöpft. Von dem Kläger geht - wie dargelegt - auch im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung insbesondere angesichts des in den Sexualstraftaten zum Ausdruck kommenden erheblichen Aggressions- und Gewaltpotentials, seiner Persönlichkeitsstruktur, der therapeutisch unbearbeiteten Sexualdelinquenz und des im Strafvollzugs gezeigten Verhaltens nach wie vor eine erhebliche Gefahr für die hochrangigen Schutzgüter der sexuellen Selbstbestimmung, der Würde des Opfers und seiner körperlichen sowie seelischen Integrität aus. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass gerade bei Sexualstraftaten, zumal bei Wiederholungstätern - wie dem Kläger - wegen der besonderen Deliktstypik bei der Beurteilung der Rückfallgefahr ein langfristiger Prognosezeitraum zugrunde zu legen ist. Auf die Ausführungen unter I. 2. b) wird insoweit Bezug genommen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls ist aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr und der Gefährdung wichtiger Grundinteressen der Gesellschaft die in einem ersten Schritt auf acht Jahre festgesetzte Frist daher angemessen, um dem beim Kläger bestehenden Gefahrenpotential auch in Zukunft Rechnung zu tragen. bb) Zu Recht hat die Beklagte angenommen, dass die Frist in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung unions- und völkerrechtlicher Vorgaben nicht zu verkürzen ist. Der ledige und kinderlose Kläger verfügt - wie unter I. 2. c) ausgeführt - mit Ausnahme der Beziehung zu Herrn von A. nicht über engere familiäre oder persönliche Bindungen im Bundesgebiet. Die zugunsten des Klägers angenommene nichteheliche Lebensgemeinschaft mit Herrn A. fällt zwar unter den Schutz des Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK unter dem Aspekt des Familienlebens. Die Beziehung ist jedoch - wie dargelegt - insbesondere seit der Inhaftierung des Klägers nicht (mehr) derart intensiv und tragend, dass von ihr gewichtige Schutzwirkungen ausgingen, die eine Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gebieten könnten. Es ist dem Kläger und Herrn von A. ohne weiteres zuzumuten, den Kontakt während des Einreise- und Aufenthaltsverbots mittels Fernkommunikationsmitteln aufrechtzuhalten, wie dies auch in den letzten sieben Jahren während der Inhaftierung des Klägers erfolgt ist, oder etwa auch durch Besuche des Herrn von A. in Rumänien. Anhaltspunkte dafür, dass einer der beiden auf eine besondere Lebenshilfe des jeweils anderen angewiesen wäre und damit eine „Beistandsgemeinschaft“ bestünde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist der auch nicht festzustellen, dass sich der Kläger nach der letzten Wiedereinreise im Jahr 2013 nachhaltig in die Lebensverhältnisse in Deutschland integriert hätte und gleichzeitig von seinem Heimatland entwurzelt wäre. Auf die vorstehenden Ausführungen unter I. 2. c) zu Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens wird Bezug genommen. Auch unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK ist das zur Gefahrenabwehr erforderliche Einreise- und Aufenthaltsverbot von acht Jahren unter Abwägung der vorgenannten Umstände daher nicht unverhältnismäßig. Eine weitergehende Verkürzung der Frist ist rechtlich nicht geboten. Einer künftigen positiven Entwicklung des Klägers kann ggf. durch eine nachträgliche Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 7 Abs. 2 Satz 8 FreizügG/EU Rechnung getragen werden. Vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, juris, Rn. 22 ff. III. Soweit der Kläger die Aufhebung der mit der Ordnungsverfügung vom 28. November 2019 verfügten Abschiebungsandrohung begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Abschiebungsandrohung begegnet keinen formellen Bedenken. Auf die entsprechend geltenden Ausführungen unter I. 1. wird Bezug genommen. 2. Die Abschiebungsandrohung ist auch materiell rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 FreizügG/EU liegen in dem auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz, vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, juris, Rn. 16, vor. Der Kläger ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ausreisepflichtig, da die Beklagte - wie unter I. ausgeführt zu Recht - festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Dem steht nicht entgegen, dass die Verlustfeststellung weder für sofort vollziehbar erklärt worden noch bereits unanfechtbar ist. Die Ausreisepflicht setzt allein die - hier gegebene - Wirksamkeit der Verlustfeststellung voraus. Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 18. August 2011 - 6 B 821/11 -, juris, Rn. 20; VG B2. , Urteil vom 6. Mai 2021 - 8 K 1159/19 -, juris, Rn. 318; Dienelt , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 7 FreizügG/EU Rn. 18 ff.; Kurzidem , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 32. Edition, § 7 FreizügG/EU Rn. 2; Hailbronner , in: Hailbronner, Ausländerrecht, Dezember 2021, § 7 FreizügG/EU Rn. 8 f.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2018 - OVG 2 S 27.18 -, juris, Rn. 7 Die von der Frage ihrer Wirksamkeit zu trennende Vollziehbarkeit der Verlustfeststellung betrifft allein die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, die jedoch ebenso wie bei Abschiebungsandrohungen nach dem Aufenthaltsgesetz keine Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, juris, Rn. 30 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 13 ME 355/20 -, juris, Rn. 15 m.w.N. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU die Abschiebungsandrohung mit der Verlustfeststellung in einem Bescheid verbunden werden soll. Ferner zeigt § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU, dass die fehlende Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht allein die Durchführung der Abschiebung selbst hindert. Vgl. zu Letzterem: Hessischer VGH, Urteil vom 18. August 2011 - 6 B 821/11 -, juris, Rn. 20; Dienelt , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 7 FreizügG/EU Rn. 42; Hailbronner , in: Hailbronner, Ausländerrecht, Dezember 2021, § 7 FreizügG/EU Rn. 8 f. und 17; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2018 - OVG 2 S 27.18 -, juris, Rn. 7. Dies korrespondiert mit der rechtsgestaltenden Wirkung der Verlustfeststellung, die die Rechtsposition, die durch die Freizügigkeitsvermutung begründet wird, und damit den rechtmäßigen Aufenthalt beendet. Die Rechtsstellung des Unionsbürgers entspricht damit der eines ausgewiesenen Ausländers (vgl. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), vgl. Dienelt , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 7 FreizügG/EU Rn. 18 f., so dass auch § 11 Abs. 14 Satz 1 FreizügG/EU zu keiner anderen Bewertung führt. Auch die Richtlinie 2004/38/EG verlangt keine Vollziehbarkeit der Verlustfeststellung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung (vgl. BT-Drs. 224/07, S. 390). Nach Art. 15 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG darf eine Abschiebung eines Unionsbürgers grundsätzlich nicht erfolgen, solange nicht über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden wurde, wenn ein solcher neben dem Rechtsbehelf gegen die Verlustfeststellung gestellt worden ist, was durch § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU umgesetzt wird. Zudem können die Mitgliedstaaten nach Art. 15 i.V.m. Art. 31 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG dem Betroffenen verbieten, sich während des Rechtsbehelfsverfahrens in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten. Demnach ist selbst die Abschiebung vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verlustfeststellung möglich. Vgl. VG Aachen , Urteil vom 6. Mai 2021 - 8 K 1159/19 -, juris, Rn. 318; Dienelt , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 7 FreizügG/EU Rn. 18 f. Schließlich entspricht dieses Normverständnis auch dem Willen des Gesetzgebers. In seiner bis zum 27. August 2007 gültigen Fassung sah § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU noch vor, dass der Unionsbürger ausreisepflichtig ist, wenn die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts „unanfechtbar festgestellt“ hat. Das Merkmal „unanfechtbar“ hat der Gesetzgeber wegen Probleme in der praktischen Umsetzung und im Hinblick auf die Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG mit Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. S. 1970) gestrichen. Vgl. auch: Dienelt , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 7 FreizügG/EU Rn. 21. Die von der Beklagten gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise von einem Monat nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Frist ist ausreichend und angemessen zur Regelung der persönlichen Angelegenheiten des Klägers und wahrt auch die in § 7 Abs. 1 Satz 3 FreizügG/EU genannte Mindestfrist. An der gesetzten Monatsfrist ändert auch die Formulierung „Sollten sie sich zu diesem Zeitpunkt noch in Haft befinden, erfolgt die Abschiebung unmittelbar nach Haftentlassung“ nichts. Es handelt sich dabei nicht um eine Anordnung der - nach § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU i.V.m. §§ 58 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG grundsätzlich möglichen - Abschiebung aus der Haft heraus. Vielmehr ist damit der Fall klargestellt, dass die Bestandskraft der Ordnungsverfügung noch während der Haft eintritt. IV. Soweit der Kläger sich gegen die räumliche Beschränkung seines Aufenthalts auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) zulässig und auch begründet. Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte kann diese Entscheidung nicht auf die von ihr herangezogene Vorschrift des § 61 Abs. 1c Nr. 1 AufenthG - und auch auf keine andere Bestimmung - stützen. Zwar ist § 61 Abs. 1c Nr. 1 AufenthG nach der - wirksamen - Verlustfeststellung gemäß § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU anwendbar. § 61 Abs. 1c Nr. 1 AufenthG setzt aber für die Anordnung einer räumlichen Beschränkung des Aufenthalts unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b bei - wie hier - rechtskräftiger Verurteilung des Ausländers wegen einer Straftat, die nicht nur von Ausländern verwirklicht werden kann, voraus, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist. Das ist im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber nicht der Fall, weil die Beklagte die sofortige Vollziehung der Verlustfeststellung nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet hat und die Klage insoweit aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 1 VwGO). Der Kläger ist daher gerade (noch) nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Die Kammer weist darauf hin, dass sich die von der Beklagten beabsichtigte Rechtsfolge im Fall des Eintritts der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Klägers ohnehin aus § 61 Abs. 1 AufenthG ergibt, wonach der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Diese berücksichtigt, dass die Beklagte im Hinblick auf die Anordnung der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, der auch bei der Bemessung des klägerischen Interesses streitwertmäßig nicht gesondert ins Gewicht fällt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.