Urteil
1 K 5335/24
VG Karlsruhe 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2025:0403.1K5335.24.00
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Leitsätze
Zur Ausweisung einer 75-jährigen türkischen Staatsangehörigen.(Rn.34)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ausweisung einer 75-jährigen türkischen Staatsangehörigen.(Rn.34) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffene Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung (Ziffer 1 der Verfügung) und der ausländerrechtlichen Annexentscheidungen (Ziffern 2 bis 5 der Verfügung) ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung (vgl. für die Ausweisung und die beiden verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbote: BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.04.2021 – 12 S 2505/20 –, juris Rn. 37 und vom 10.12.2024 – 11 S 1306/23 –, juris Rn. 37). 1. Die in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung enthaltene Ausweisung der Klägerin aus der Bundesrepublik Deutschland ist rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG. Nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. § 53 Abs. 3 AufenthG ergänzt den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG und legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für die dort bezeichneten rechtlich privilegierten Personengruppen fest, unter anderem für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige. Eine solche Person darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (vgl. zur Auslegung des § 53 Abs. 3 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 27 m. w. N.). b) Die Ausweisung ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG i. V. m. § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 6 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO, §§ 11, 12 Abs. 2 LVG. Verfahrens- oder Formfehler sind nicht erkennbar; insbesondere ist die Klägerin vor der Ausweisung in einer den Anforderungen des § 28 LVwVfG genügenden Weise angehört worden. c) Die Ausweisung ist auch materiell rechtmäßig. Der Klägerin steht ein Assoziationsrecht nach Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 zu (dazu aa)). Die deshalb für eine Ausweisung der Klägerin nötige qualifizierte Gefahrenschwelle des § 53 Abs. 3 AufenthG ist im Falle der Klägerin erreicht. Die hier in Rede stehende Gefahr berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft (dazu bb)). Das persönliche Verhalten der Klägerin stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (dazu unter cc)). Darüber hinaus ist die Ausweisung der Klägerin für die Wahrung des betreffenden Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich (dazu dd)). aa) Der Klägerin kommt jedenfalls ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 zu. Nach dieser Vorschrift haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Aus dem Zugang zur Beschäftigung folgt ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. EuGH, Urteil vom 07.07.2005 – C-373/03 –, juris Rn. 25 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 02.05.2022 – 1 B 39.22 –, juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Ehemann der Klägerin, zu dem diese im Wege der Familienzusammenführung nachzog, gehörte dem regulären Arbeitsmarkt an. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dass der Ehemann bereits verstorben ist und die Eheleute zuletzt einige Jahre getrennt gelebt haben, ändert an der assoziationsrechtlichen Rechtstellung der Klägerin nichts (vgl. Schnitzer, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Auflage 2025, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 22 f. m. w. N.). bb) Die hier in Rede stehende Gefahr berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft. Ein „Grundinteresse der Gesellschaft“ im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG ist dann berührt, wenn dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit sowie der Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts ergibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.01.1997 – 1 C 17.94 –, juris Rn. 19 und vom 13.01.2009 – 1 C 2.08 –, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.10.2023 – OVG 11 B 19/20 –, juris Rn. 58; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.07.2018 – 13 LB 44/17 –, juris Rn. 52 ff.). Dies ist vorliegend der Fall. Bereits nach der gesetzgeberischen Wertung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse im Fall der Klägerin besonders schwer. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Die Klägerin ist mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28.09.2023 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Der dieser Verurteilung zugrundeliegende Verstoß gegen die durch die Grundrechte – hier: Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG – errichtete objektive Wertordnung stellt einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass dar, der über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung deutlich hinausgeht und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.09.2021 – 10 ZB 21.1920 –, juris Rn. 9). cc) Von dem persönlichen Verhalten der Klägerin geht gegenwärtig auch eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. aaa) § 53 Abs. 3 AufenthG erlaubt eine Ausweisung nur dann, wenn das persönliche Verhalten des Ausländers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies bedeutet zunächst, dass eine generalpräventive Ausweisung ausscheidet, d. h. eine Ausweisung allein aus spezialpräventiven Gründen in Betracht kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17; Bergmann/Lehrian/Putzar-Sattler, in: Huber/Mantel, AufenthaltsG/AsylG, 4. Auflage 2025, § 53 AufenthG Rn. 23). Zudem verlangt § 53 Abs. 3 AufenthG eine „schwerwiegende“ Gefahr, was letztlich in Übereinstimmung mit dem – hier erfüllten – Erfordernis, dass ein „Grundinteresse der Gesellschaft“ berührt sein muss, voraussetzt, dass dem Anlass der Ausweisung ein besonderes Gewicht zukommt, das über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung hinausgeht (vgl. VG Aachen, Urteil vom 06.05.2021 – 8 K 1159/19 –, juris Rn. 97 und 107 m. w. N.; Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition Stand: 01.04.2025, § 53 AufenthG Rn. 115). Das weitere Erfordernis einer „gegenwärtigen“ Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nicht gleichbedeutend mit einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne des deutschen Polizei- und Ordnungsrechts. Der Eintritt eines Schadens muss nicht sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr eine hinreichende – unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende – Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.08.2004 – 1 C 30.02 –juris Rn. 26 und vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 15 f.; VG Aachen, Urteil vom 06.05.2021 – 8 K 1159/19 –, juris Rn. 93; Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition Stand: 01.04.2025, § 53 AufenthG Rn. 116). Hierzu bedarf es einer Prognose zur Wiederholungsgefahr, die von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten eigenständig zu treffen ist. Dabei sind der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen sowie Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zu einander in Bezug zu setzen. Für die festzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Bei der Gefahrenprognose sind alle individuellen Umstände des Einzelfalls einzustellen. In die Prüfung sind daher unter anderem Art und Schwere der Tathandlung, Art und Ausmaß potentieller Schäden, das Nachtatverhalten, Aspekte eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die Höhe der verhängten Strafe und die Entwicklung der Persönlichkeit des Klägers und seiner Lebensumstände bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist, ob sich ein Ausländer nachhaltig von der Verbüßung einer Freiheitsstrafe hat beeindrucken lassen und die Strafhaft die Persönlichkeitsentwicklung positiv beeinflusst hat, ob er sich eine Strafaussetzung zur Bewährung hat zur Warnung dienen lassen oder ob er Bewährungsversager ist. Sind bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen, d. h. ist das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht, ist eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.1984 – 1 B 61.84 –, juris Rn. 6 f. und Urteil vom 04.10.2012 – 1 C 13.11 –, juris Rn. 12 und 18; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15.11.2017 – 11 S 1555/16 –, juris Rn. 48 und vom 15.04.2021 – 12 S 2505/20 –, juris Rn. 46 ff.; Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition Stand: 01.04.2025, § 53 AufenthG Rn. 22). Auch bei türkischen Staatsangehörigen, die sich auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 14 ARB 1/80 berufen können, gilt, dass im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts der Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht gelassen werden kann, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 16 und vom 04.10. 2012 – 1 C 13.11 –, juris Rn. 18). bbb) Hieran gemessen geht von dem persönlichen Verhalten der Klägerin gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Die Kammer hat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens und dabei insbesondere unter dem persönlichen Eindruck von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die sichere Überzeugung gewonnen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass von ihr die Gefahr der Begehung weiterer gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten ausgeht. Die Klägerin hat mit der ihrer Verurteilung zugrundeliegenden und für ihre Ausweisung ursächliche Anlasstat in gravierendem Maße gegen die Rechtsordnung verstoßen und dabei das betroffene Rechtsgut von Leib und Leben, das schon aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Verankerung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) von besonders herausragendem Rang ist, auf folgenschwerste Art und Weise verletzt. Die 79-jährige Geschädigte litt zum Tatzeitpunkt aufgrund ihrer Coronaerkrankung und einiger ernster Vorerkrankungen unter anderem an Problemen mit der Atmung in Form einer respiratorischen Insuffizienz des Typs 2, die durch eine Überlastung der Atempumpe mit Kohlendioxid gekennzeichnet ist, und weswegen ihr die Gabe von Sauerstoff verordnet worden war. Sie befand sich demnach in einem besonders vulnerablen Zustand, von dem sich die Klägerin jedoch in keiner Weise hat beeindrucken lassen. Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Strafurteils hat die Klägerin diesen sehr kritischen und nicht mit ihrem eigenen Krankheitsverlauf vergleichbaren Gesundheitszustand der Geschädigten auch erkannt. Obwohl das Pflegepersonal die Klägerin nach dem ersten Ausstellen des Sauerstoffgeräts nachdrücklich darüber belehrt hatte, dass dieses unter keinen Umständen ausgeschaltet werden dürfe und dass die Geschädigte auf den Einsatz des Sauerstoffgerätes angewiesen sei, was die Strafkammer ausdrücklich festgestellt hat, hat sich die Klägerin hierüber ohne Rücksicht auf die für die Geschädigte lebensgefährliche Lage und allein aus dem Grund, in Ruhe schlafen zu können, hinweggesetzt. Damit hat die Klägerin augenfällig unter Beweis gestellt, dass sie zur Durchsetzung ihrer eigenen Belange im Konfliktfall bereit ist, eine Verletzung von Leib und Leben bis hin zum Tod hinzunehmen. Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Strafurteils hat die Klägerin spätestens im Zeitpunkt des zweiten Ausschaltens des Sauerstoffgeräts den Tod der Geschädigten zumindest billigend in Kauf genommen. Es ist ihr danach gleichgültig gewesen, ob die Geschädigte infolge der Unterbrechung der Sauerstofftherapie versterben würde. Das Abschalten des Sauerstoffgeräts hat zu einer Beschleunigung der klinischen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Geschädigten geführt und war insoweit konkret lebensgefährlich. Die Anlasstat zeugt nicht nur von einer erheblichen kriminellen Energie, sondern auch von einem in höchstem Maße unzureichenden Unrechtsbewusstsein und fehlender Empathie. Schon die gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung von der Klägerin mit Entschlossenheit vorgetragene Erklärung, dass sie „nichts getan [habe], was der Grund sein könnte, dass ich ausgewiesen werde“, und sie „niemandem etwas angetan“ habe, lässt diese von ihr gepflegte und von Gleichgültigkeit getragene Haltung besonders eindrücklich erkennen. Die Tat kann damit auch nicht als ein „Augenblicksversagen“ angesehen werden. Obwohl das Strafgericht ausdrücklich die Haftempfindlichkeit der Klägerin, ihre eigene Vulnerabilität im Tatzeitpunkt und die fehlende Möglichkeit, sich den Alarmen des Sauerstoffgerätes zu entziehen, gewürdigt hat, hielt es kein geringeres Strafmaß als drei Jahre Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Die Klägerin hat die Tat auch nicht in einer derart außergewöhnlichen Sondersituation begangen, dass eine Wiederholung gänzlich fernliegt. Schon aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters ist keineswegs auszuschließen, dass sie ein weiteres Mal gezwungen sein wird, sich in einem vulnerablen Umfeld zurechtzufinden und ihre eigenen Belange zum Schutz von Leib und Leben anderer hintanzustellen. Dieses Risiko sieht die Kammer namentlich dann gegeben, wenn die Klägerin ein weiteres Mal in einer Klinik behandelt werden oder sich beispielsweise in einem Senioren- oder Pflegeheim aufhalten muss, was angesichts ihres Alters in der überschaubaren Zukunft jederzeit geschehen kann. Zwar ist der Klägerin zugute zu halten, dass sie infolge der Anlasstat erstmals eine Haftstrafe verbüßt. Davon, dass in Konfliktsituationen künftig aber auf die Rechtsgüter anderer, allen voran auf Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), im gebotenen Maße Rücksicht nehmen wird und ihre eigenen Interessen hintanstellt, ist die Kammer – insbesondere nach dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck – jedoch nicht überzeugt. Die Klägerin hat nicht zu vermitteln vermocht, dass die seit nunmehr zweieinhalb Jahren andauernde Haft positiv auf sie eingewirkt und sie aus ihrer Verurteilung die gebotenen Schlüsse gezogen hat. Ihre Einstellung zur Tat spricht entscheidend gegen sie. Unabhängig davon, dass bereits die im Strafverfahren verweigerte Mitwirkung an einer psychiatrischen Begutachtung auf eine mangelnde Aufarbeitungsbereitschaft schließen lässt, hat die Klägerin nicht auch nur ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Fehlverhalten reflektiert und die Tat grundlegend aufgearbeitet hat. Wie bereits ausgeführt, hat sie sich gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung dahingehend positioniert, niemandem etwas angetan zu haben. Auf den hierauf folgenden Vorhalt, dass sie rechtskräftig strafrechtlich verurteilt sei, und auch im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung hat sie keinerlei Ansatzpunkte für eine verantwortungsbewusste Einsicht geschweige denn für einen nachhaltigen Gesinnungswandel gezeigt. Im Gegenteil hat sie auf die Frage, wie sie sich mit der Tat auseinandergesetzt habe, zunächst ausweichend auf ihren Prozessbevollmächtigten verwiesen und sodann lediglich inhaltsleer und floskelhaft geantwortet.. Auch auf die Frage ihres Prozessbevollmächtigten, ob sie gegenüber der islamischen Seelsorgerin in der Justizvollzugsanstalt Tateinsicht gezeigt habe, hat sie nur mit der wenig substantiierten Aussage geantwortet, dass sie nicht verstanden habe, was die Maschine angehe. Die Einlassung der Klägerin, dass sie die Instruktionen des Klinikpersonals aufgrund fehlender Deutschkenntnisse nicht verstanden habe, hat allerdings bereits die Strafkammer unter eingehender Würdigung der als Zeugen vernommenen Pflegekräfte überzeugend als Schutzbehauptung qualifiziert. Nach deren übereinstimmenden Schilderungen sei eine Kommunikation mit der Klägerin in (einfacher) deutscher Sprache möglich gewesen. An dieser Einschätzung hat die Kammer keine Zweifel und schließt sich ihr nach eigener Würdigung ausdrücklich an. Als die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den Geschehnissen in der Justizvollzugsanstalt am 19.11.2023 befragt wurde, hat sie von sich aus einen dortigen Bediensteten („Chef“) zitiert, der nach Darstellung der Klägerin an mehrere Anwesende die Frage gestellt habe, ob alle „es“ gesehen hätten. Dass ein Bediensteter einer baden-württembergischen Justizvollzugsanstalt im Rahmen eines zwischen mehreren Beteiligten geführten Gesprächs Türkisch spricht, ist allerdings äußerst fernliegend. Damit aber muss die Klägerin zumindest über geringe Deutschkenntnisse verfügen. Dass sie sich entgegen der ausdrücklichen Feststellungen im Strafurteil im hiesigen Ausweisungsverfahren zur Verteidigung (erneut) auf fehlende Deutschkenntnisse beruft, unterstreicht nur einmal mehr, dass sie der von ihr zu verantwortenden Tat allenfalls mit Gleichgültigkeit begegnet. Dessen ungeachtet hat die Strafkammer unter Würdigung der Gesamtumstände aber auch ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin spätestens nach der sehr lauten und wütenden Ansprache der Zeugin XXX nach dem ersten Abschalten des Sauerstoffgerätes erkannt hat, dass ein erneutes Abschalten zum Tod der Geschädigten führen könnte. Auch an dieser Einschätzung hat die Kammer keinerlei Zweifel. Ferner ist zu sehen, dass auch das Haftverhalten der Klägerin nicht frei von Beanstandungen geblieben ist. Die Kammer verkennt dabei zwar nicht, dass sie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein weiteres Mal strafrechtlich verurteilt worden ist. Gleichwohl zeugt die – insbesondere für das Alter der Klägerin – beachtliche Zahl von acht Disziplinarstrafen von einer festgesetzten Neigung, eigenen Interessen unreflektiert gegenüber geltenden Regeln den Vorrang zu geben. Dies gilt unabhängig davon, dass die Verfehlungen der Klägerin in der Haft mehrheitlich als geringfügig einzustufen sind. Denn von einem erwachsenen Menschen kann erwartet werden, dass er sich, insbesondere in den gesicherten Verhältnissen der Haft, grundsätzlich beanstandungsfrei verhält. Nach alledem drängt sich geradezu der Eindruck auf, dass die Klägerin nicht gewillt ist, sich mit dem Unrechtsgehalt ihres Tuns auseinanderzusetzen und die Verantwortung für die Anlasstat zu übernehmen. Dass sie die Tat auch nur im Ansatz aufgearbeitet hätte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Die Kammer teilt damit auch nicht die Einschätzung der XXX vom 05.06.2024, wonach sich die Klägerin tateinsichtig zeige. Die Eindrücke der Haft haben sie ausweislich ihres resolut-uneinsichtigen Auftretens in der mündlichen Verhandlung gänzlich unbeeindruckt gelassen. Schließlich ist nicht erkennbar, dass die familiären Bindungen der Klägerin geeignet sind, sie künftig von weiteren vergleichbaren Taten abzuhalten. Sie pflegt zwar einen engen Kontakt zu ihren Kindern, die teilweise in Deutschland und teilweise in der Türkei leben. Dies hat sie gleichwohl nicht von der Begehung der Straftat abgehalten. Nach dem bereits Ausgeführten ist auch nicht ersichtlich, dass die regelmäßigen Besuche ihrer Familie in der Haft ihre Bereitschaft zur Aufarbeitung der Tat nachhaltig beeinflusst hätten. dd) Weiter ist die Ausweisung der Klägerin zur Wahrung des hier gefährdeten Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich. aaa) Im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit der Ausweisung nach § 53 Abs. 3 AufenthG ist zu beachten, dass die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein müssen, wobei sämtliche konkreten Umstände, die für die Situation des Betroffenen kennzeichnend sind, zu berücksichtigen sind. Unerlässlichkeit ist dabei nicht im Sinne einer „ultima ratio“ zu verstehen, sondern bringt den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Ausweisung von Unionsbürgern und Assoziationsberechtigten entwickelten Grundsatz zum Ausdruck, dass das nationale Gericht eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen hat. Auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG ist unter Berücksichtigung des besonderen Gefährdungsmaßstabs für die darin bezeichneten Gruppen von Ausländern eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 AufenthG durchzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2012 – 11 S 1361/11 –, juris Rn. 74; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.05.2021 – 19 CS 21.828 –, juris Rn. 11; Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition Stand: 01.04.2025, § 53 AufenthG Rn. 117). Dabei setzt § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2024 –11 S 1306/23 –, juris Rn. 40; Bayerischer VGH, Urteil vom 06.08.2024 – 19 B 23.924 –, juris Rn. 24). Sofern nach dieser Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise die privaten Interessen am Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet überwiegt, wird der Ausländer ausgewiesen, andernfalls kommt eine Aufenthaltsbeendigung nicht in Betracht. Die geforderte Abwägung erfolgt nach der Intention des Gesetzgebers nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer nunmehr gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 20 und 23). Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 EMRK als maßgeblich ansieht (sogenannte „Boultif/Üner-Kriterien“). Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 25). Weitere Konkretisierung erfährt der Abwägungstatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG durch die §§ 54 und 55 AufenthG, die hierbei eine doppelte Funktion erfüllen: Nicht nur bringt der Gesetzgeber mit ihnen zum Ausdruck, welche Interessen als Ausweisungs- und Bleibeinteressen in die gebotene Abwägung einzustellen sind; vielmehr misst er diesen Interessen – jeweils qualifiziert als entweder „besonders schwerwiegend“ (Absatz 1) oder als „schwerwiegend“ (Absatz 2) – auch ein spezifisches Gewicht im Rahmen der Abwägung bei. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind neben den explizit in den §§ 54 und 55 AufenthG aufgeführten Interessen noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49), sodass die dortige Katalogisierung die Berücksichtigung weiterer Umstände im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016 – 11 S 889/15 –, juris Rn. 141). Eine schematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, verbietet sich nach § 53 Abs. 1 AufenthG jedoch ebenso wie eine „mathematische“ Abwägung im Sinne eines bloßen Abzählens von Umständen, die das Ausweisungsinteresse einerseits und das Bleibeinteresse andererseits begründen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016 –11 S 889/15 –, juris Rn. 142). bbb) Diesen Maßstab zugrunde gelegt, überwiegt das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse; die Ausweisung der Klägerin ist unerlässlich (dazu unter (1)). Dem stehen auch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entgegen (dazu unter (2)). (1) Die Interessenabwägung fällt zugunsten des Ausweisungsinteresses aus. Die Ausweisung erweist sich als unerlässlich. Der Klägerin kommt ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse zu. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn die Klägerin besitzt eine Niederlassungserlaubnis und hält sich nahezu 46 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ob für sie daneben auch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG streitet, weil sie mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, nachdem sie angegeben hat, nach der Haftentlassung zu ihrem Sohn nach XXX zurückkehren zu wollen, kann offenbleiben. Denn selbst wenn man hiervon ausgehen wollte, fällt die Abwägung zugunsten des Ausweisungsinteresses aus, das – wie dargestellt – nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer wiegt. Im Rahmen der Abwägung ist dem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse der Klägerin ein erhebliches Gewicht beizumessen. Die Klägerin verfügt über eine privilegierte Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80. Sie hat nahezu zwei Drittel ihres bisherigen Lebens in der Bundesrepublik verbracht, zudem leben zwei ihrer Kinder in XXX. Damit ist die Ausweisung für die Klägerin, auch angesichts ihres fortgeschrittenen Alters, mit besonderen Härten verbunden. Zugleich kommt aber auch dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung ein ganz erhebliches Gewicht zu. Das persönliche Verhalten der Klägerin stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Sie hat eine schwere Straftat begangen und dabei ihre eigenen Interessen rücksichtlos über die der besonders gefährdeten Geschädigten gestellt. Um eine ernsthafte Aufarbeitung der Tat hat sich die Klägerin – wie bereits ausgeführt – nicht ansatzweise bemüht. Zur Überzeugung der Kammer ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Klägerin beispielsweise im Falle eines (erneuten) Klinik- oder Pflegeheimaufenthalts, zu dem es angesichts ihres fortgeschrittenen Lebensalters jederzeit kommen kann, erneut ihre persönlichen Interessen über die Belange anderer Menschen stellen und dabei auch schwerste gesundheitliche Folgen für andere Menschen zumindest billigend in Kauf nehmen wird. Zudem ist zu sehen, dass sich die Klägerin auch nach nahezu 46 Jahren im Bundesgebiet nicht nachhaltig integriert zu haben scheint. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin abseits ihrer in Deutschland ansässigen Familienangehörigen über enge soziale Kontakte im Bundesgebiet verfügt. Auf entsprechende Nachfrage hat sie lediglich angegeben, dass sie Kontakt zu einer Nachbarin pflege, einkaufen gehe und den Haushalt erledige. Hierzu passt, dass sie nach ihren eigenen Angaben nach der Haftentlassung zu ihrem Sohn zurückkehren und ihn „bedienen“ wolle. Auch wirtschaftlich hat die Klägerin im Bundesgebiet nicht nachhaltig Fuß gefasst. So hat sie – ohne, dass es darauf entscheidungserheblich ankäme – in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass sie Sozialleistungen für die Miete in Anspruch nehme. Eine Rückkehr in die Türkei ist der Klägerin trotz ihres fortgeschrittenen Alters auch zuzumuten. Nachdem drei ihrer fünf Kinder in der Türkei leben, verfügt sie dort über ein dichtes familiäres Auffangnetz. Dass ihre in der Türkei lebenden Kinder nicht bereit wären, sich um ihre Aufnahme zu bemühen und sich um sie zu kümmern, ist nicht ersichtlich, zumal die Klägerin Derartiges auch nicht vorgetragen hat. Im Gegenteil hat sie nach mehrfachem Nachfragen in der mündlichen Verhandlung offengelegt, dass sie zu ihren Kindern in der Türkei über Videotelefonie Kontakt hält. Außerdem hat sie auf die Frage, wie sie ihr Leben gestalten wolle, wenn sie nach der Haftentlassung in die Türkei zurückkehren müsste, geantwortet, dass sie sich in diesem Fall „zuhause“ aufhalten und ihre Töchter besuchen werde. Eine Unzumutbarkeit folgt dabei auch nicht daraus, dass die Klägerin zu ihren in Deutschland lebenden Familienangehörigen eine wesentlich engere Beziehung hätte als zu denen, die in der Türkei leben. Abgesehen davon, dass sie dies selbst nicht geltend gemacht hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung betont, dass alle ihre Kinder für sie gleich wichtig seien. Ungeachtet ihrer familiären Verhältnisse hat die Klägerin die Verbindung zu ihrem Heimatland auch durch regelmäßige Urlaube stets aufrechterhalten. Die Folgen einer Ausweisung werden für sie darüber hinaus in erheblichem Maße dadurch abgemildert, dass sie – wie sie in der mündlichen Verhandlung offengelegt hat – in Ankara über eine Eigentumswohnung verfügt, die sie darüber hinaus selbst mit dem Begriff „zuhause“ assoziiert hat. Nach dem bereits Ausgeführten bedarf es auch keiner weiteren Erläuterungen, dass die Klägerin als Muttersprachlerin des Türkischen keinerlei Probleme haben wird, sich in der Türkei zu verständigen. Unabhängig davon, ob die Bindungen der Klägerin an ihr Heimatland möglicherweise sogar stärker sind als ihre Bindungen an die Bundesrepublik, worauf es hier nicht entscheidend ankommt und was die Kammer nicht zu beurteilen vermag, erfordert eine Rückkehr von ihr jedenfalls keinerlei größere Integrationsleistungen. Sie wird in der Türkei von ihren Familienangehörigen aufgenommen werden und sich ohne Weiteres zurechtfinden. (2) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK. Das Grundrecht auf Schutz der Familie verpflichtet die Behörden und Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen eines Ausländers an Personen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, also entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zu berücksichtigen. Es vermittelt jedoch keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise oder auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Maßgeblich ist insoweit vielmehr eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 – 1 C 15.12 –, juris Rn. 15). Für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts Anderes. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Die Vertragsstaaten haben vielmehr das Recht, über Einreise und Aufenthalt fremder Staatsangehöriger unter Beachtung der in der Konvention geschützten Rechte zu entscheiden, wobei Art. 8 EMRK sie verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich der berührten Rechte und der öffentlichen Interessen herzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2019 – 11 S 2996/19 –, juris Rn. 18). Gemessen hieran stehen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK der Ausweisung nicht entgegen. Zwar geht mit der Trennung der Klägerin von ihren in Deutschland lebenden Familienangehörigen eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Privat- und Familienlebens einher. Dies gilt umso mehr, als sich die Klägerin mit ihren 75 Jahren bereits in einem fortgeschrittenen Alter befindet. Allerdings ist es ihr unbenommen, zu ihren in Deutschland lebenden Angehörigen etwa über Mittel der Fernkommunikation Kontakt zu halten, wie sie dies ja auch derzeit schon zu ihren in der Türkei lebenden Angehörigen tut. Auch können ihre in Deutschland lebenden Verwandten sie beispielsweise von Zeit zu Zeit in der Türkei besuchen. Zudem erwartet die Klägerin in der Türkei ein familiäres Auffangnetz, wobei zu sehen ist, dass sogar die Mehrheit ihrer Kinder dort lebt. Ferner ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass sie zwingend auf die Unterstützung ihres in XXX lebenden Sohnes, mit dem sie nach ihrer Haftentlassung (wieder) zusammenleben möchte, angewiesen ist. Schließlich kommt hinzu, dass die Unfreiwilligkeit der Trennung der Klägerin von ihren in Deutschland lebenden Angehörigen allein auf ihr Fehlverhalten zurückzuführen und vornehmlich ihr selbst zuzurechnen ist. Eine nach den Umständen des Einzelfalles unangemessene oder sonst ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Rechte der Klägerin aus Art. 6 Abs. 1 GG oder aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist in der Ausweisung nach alledem nicht zu erblicken. 3. Die beiden gegen die Klägerin unter Ziffer 2 und Ziffer 3 verfügten Abschiebungsandrohungen erweisen sich als rechtmäßig. a) Dies gilt zunächst für die gegen den Kläger gerichtete Androhung der Abschiebung aus der Haft heraus (Ziffer 2 der Verfügung). aa) Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung regelt (nur) den Fall einer Abschiebung der Klägerin aus der Haft. Dies ergibt sich bei objektiver Auslegung aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont entsprechend §§ 133 und 157 BGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.06.2016 – 8 C 5.15 –, juris Rn. 20 m. w. N.) unter Berücksichtigung des systematischen Verhältnisses zu der weiteren in Ziffer 3 ausdrücklich für den Fall einer Haftentlassung vor einer Abschiebung ausgesprochenen Abschiebungsandrohung und der – erkennbar an das in § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG a.F. geregelte Erfordernis der vorherigen Ankündigung einer Abschiebung aus der Haft anknüpfenden – Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach der Klägerin die Abschiebung hiermit „angekündigt“ und sie über einen konkreten Termin, sofern sie zu diesem Zeitpunkt inhaftiert sei, „unterrichtet“ werde (S. 32 der Verfügung; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteile vom 10.04.2025 – 10 K 3526/23 –, n. v. und vom 09.05.2023 – 8 K 2816/21 –, juris Rn. 71). bb) Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 59 AufenthG. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist eine Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Nach § 59 Abs. 5 AufenthG bedarf es in den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG – der Ausländer befindet sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam – keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums für den Erlass der Abschiebungsandrohung folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 Halbsatz 2 AAZuVO. cc) Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung liegen vor. aaa) Erforderlich für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ist zunächst, dass der betroffene Ausländer zur Ausreise verpflichtet ist; auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht kommt es aufgrund des Wortlauts des § 59 Abs. 1 AufenthG sowie der Gesetzessystematik hingegen nicht an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2013 – 11 S 581/13 –, juris Rn. 21 und Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 112 m. w. N.; zur Vollziehbarkeit § 58 Abs. 2 AufenthG). Die Klägerin ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, weil sie infolge der Ausweisung nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels ist und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht mehr besteht (§ 51 Abs. 1 Nr. 5, § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). bbb) Abschiebungsverbote und familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen, weil die Klägerin infolge einer Ausweisung, die an eine strafgerichtliche Verurteilung anknüpft, ausreisepflichtig wurde. Zudem liegen keine Abschiebungshindernisse vor. ccc) Eine Fristsetzung für die Abschiebung aus der Haft ist nach § 59 Abs. 5 i. V. m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entbehrlich, weil sich die Klägerin zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Haft befindet. (1) Zwar liegt insoweit ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 LVwVfG vor, dieser ist aber nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Gemäß § 39 Abs. 1 LVwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1), in der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Hierzu gehört namentlich die Nennung der Rechtsgrundlage (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2006 – 5 S 2497/05 –, juris Rn. 29; VG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2023 – 8 K 2816/21 –, juris Rn. 80 m. w. N.). Diesen Anforderungen wird die angefochtene Verfügung hinsichtlich ihrer Ziffer 2 nicht gerecht, weil eine Begründung dafür, für die angedrohte Abschiebung der Klägerin aus der Haft von der Bestimmung einer Ausreisefrist abzusehen, fehlt. Die angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die nicht zwischen den unterschiedlichen Abschiebungsandrohungen in Ziffer 2 und 3 unterscheiden, beschränken sich auf die Begründung der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 AufenthG im Allgemeinen und der in Ziffer 3 gesetzten Ausreisefrist von 30 Tagen nach Haftentlassung im Besonderen (S. 31 f. der Verfügung). Dagegen erwähnt die Begründung der angefochtenen Verfügung die Rechtsgrundlage für die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung nach § 59 Abs. 5 i. V. m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG nicht. Allerdings führt ein Rechtsverstoß nach § 46 LVwVfG nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. An einer Beeinflussung der Sachentscheidung fehlt es (nur) dann im Sinne von § 46 LVwVfG, wenn jeglicher Zweifel ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2021 – 3 C 16.11 –, juris Rn. 19 f. m. w. N.), wenn das Gericht mit anderen Worten zweifelsfrei davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2018 – 2 C 14.17 –, juris Rn. 32 m. w. N.). Dies ist in der Regel der Fall, wenn die zu treffende Entscheidung als gebundene Entscheidung ergeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 06.05.2021 – 9 S 3119/19 –, juris Rn. 49 und vom 02.11.2021 – 1 S 3252/20 –, juris Rn. 74) oder wenn es sich zwar um eine Ermessensentscheidung handelt, jedoch ein Fall der sogenannten Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.01.1988 – 7 B 182.87 –, juris Rn. 5 m. w. N.) oder aufgrund anderer Einzelfallumstände offensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Verfahrensgestaltung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2021 – 9 S 3119/19 –, juris Rn. 49). So verhält es sich hier. Aufgrund der erfüllten tatbestandlichen Voraussetzungen von § 59 Abs. 5 und § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG kam als rechtmäßige Entscheidung nur ein Absehen von der Bestimmung einer Ausreisefrist für die angedrohte Abschiebung der Klägerin aus Haft in Betracht (vgl. auch VG Karlsruhe, Urteile vom 10.04.2025 – 10 K 3526/23 –, n. v. und vom 09.05.2023 – 8 K 2816/21 –, juris Rn. 95). Auch wenn man in § 59 Abs. 5 AufenthG eine Ermessensvorschrift sehen sollte (so VG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2023 – 19 K 4230/21 –, juris Rn. 85 f. zu § 59 AufenthG a.F.; a.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2023 – 8 K 2816/21 –, juris Rn. 88 ff.), wäre aufgrund der fortbestehenden Wiederholungsgefahr von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. (2) Weiter sind die Vorgaben von Art. 7 Abs. 4 RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) nach der Neuregelung des § 59 AufenthG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.2024 (BGBl I Nr. 54 S. 1) vorliegend nicht mehr anwendbar (vgl. zu dieser Voraussetzung nach der alten Fassung noch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03.2017 – 11 S 2029/16 –, juris Rn. 80 ff. und Beschluss vom 07.12.2020 – 12 S 3065/20 –, juris Rn. 21 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2023 – 19 K 4534/22 –, juris Rn. 76). Denn der Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesbegründung nunmehr ausdrücklich von seiner Opt-out-Option nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b der Rückführungsrichtlinie Gebrauch gemacht (vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 10.04.2025 – 10 K 3526/23 –, n. v.; VG Stuttgart, Urteil vom 16.04.2024 –11 K 5781/22 –, juris Rn. 115 ff., insbesondere Rn. 124). Auf Seite 45 der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Neuregelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (BT-Drs. 20/9463) ist insoweit ausgeführt: „Mit der Änderung macht Deutschland von der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Rückführungsrichtlinie geregelten Möglichkeit umfassend Gebrauch, die Rückführungsrichtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund einer strafrechtlichen Sanktion oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist. […] Dem wird durch die aufgenommene Regelung zum „Opt-out“ nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Rückführungsrichtlinie nunmehr Abhilfe verschafft, so dass in diesen Fällen künftig eine Abschiebungsandrohung und damit der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots möglich ist. Der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots erfolgt dann auf Grundlage von nationalem Recht.“ Es sind keine Gründe ersichtlich, warum sich der Opt-Out nicht auch auf die Regelung des § 59 Abs. 5 AufenthG beziehen sollte, soweit der in Strafhaft befindliche Ausländer – wie vorliegend – infolge einer Ausweisung, die an eine strafgerichtliche Verurteilung anknüpft, ausreisepflichtig wurde (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.04.2025 – 10 K 3526/23 –, n. v.). Im Übrigen wären – bei deren Anwendbarkeit – auch die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie erfüllt. Denn es ist bereits unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls geprüft und festgestellt worden, dass von der strafrechtlich verurteilten Klägerin eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse berührt und sich die Entscheidung unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts und der Grundrechte als verhältnismäßig erweist. b) Die unter Ziffer 3 verfügte Abschiebungsandrohung für den Fall einer Haftentlassung vor Abschiebung ist ebenfalls rechtmäßig. Das Regierungspräsidium forderte die Klägerin entsprechend den § 58 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Entlassung „bzw. Vollziehbarkeit“ ihrer Ausreisepflicht zu verlassen. Die hier gesetzte Frist hält sich an den von § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gesetzten Rahmen. Auch ist nichts dagegen einzuwenden, dass die Frist erst mit der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zu laufen beginnt. Selbst wenn der Erlass einer Abschiebungsandrohung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht voraussetzt, so ist aus § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG doch zu schließen, dass die Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erst zu einem Zeitpunkt in Lauf gesetzt werden darf, in dem die Ausreisepflicht auch vollziehbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 – 12 S 1841/22 –, juris Rn. 112 m. w. N.). Soweit der Zeitpunkt der Vollziehbarkeit in Ziffer 3 der Ausweisungsverfügung festgesetzt wurde und damit kein eindeutiger Zeitpunkt genannt worden ist, ist dies (noch) hinreichend bestimmbar. Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit im Sinne von § 37 Abs. 1 (L)VwVfG setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht jedoch aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 09.07.2020 – 3 C 20.18 –, juris Rn. 12, vom 26.10.2017 – 8 C 14.16 –, juris Rn. 12 f. und vom 03.12.2003 – 6 C 20.02 –, juris Rn. 17; Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 37 Rn. 5). Im vorliegenden Fall ist der Zeitpunkt hinreichend bestimmbar. Denn dieser ist im Wege der Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Heranziehung der Begründung der Verfügung bestimmbar, weil in der Begründung ausdrücklich auf die 30 Tage nach Unanfechtbarkeit der Ziffer 1 der Verfügung Bezug genommen wird. 3. Das aufgrund der Ausweisung erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren beginnend mit der Ausreise beziehungsweise Abschiebung (Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung) erweist sich als rechtmäßig. a) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist – wie hier – im Falle der Ausweisung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO. b) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). aa) Die Frist beginnt mit der Ausreise (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG nach Ermessen entschieden, wobei die Frist außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten darf. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer – wie hier – auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach der Rechtsprechung begründet § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Gebot einer zweistufigen Ermessensausübung bei der Bestimmung der angemessenen Frist für die Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 57 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2022 – 11 S 121/21 –, juris Rn. 22 f.). In einem ersten Schritt bedarf es der prognostischen Einschätzung der Ausländerbehörde, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der Ausweisung oder Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet zu tragen vermag. Auf einer zweiten Stufe sind dem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung der einschneidenden Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Familien- und Privatleben des Betroffenen. bb) Gemessen an diesen Anforderungen weist die von dem Beklagten verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot auf fünf Jahre keine der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) auf. Die Begründung der angefochtenen Verfügung geht von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab aus und nimmt die von der Rechtsprechung geforderte zweistufige Prüfung vor (S. 26 ff. der Verfügung). In einem ersten Schritt begründet der Beklagte ein öffentliches Interesse an einem Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Klägerin über einen Zeitraum von neun Jahren ausführlich mit dem spezialpräventiven Ausweisungsinteresse im konkreten Einzelfall. Sodann würdigt er in einem zweiten Schritt zugunsten der Klägerin deren familiären und persönlichen Bindungen im Bundesgebiet und reduziert die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der hiermit verbundenen Folgen auf fünf Jahre. Es ist weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Behörde bei dieser Entscheidung einen maßgeblichen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen hätte. Die Klägerin hat im Klageverfahren keinen Sachverhalt vorgetragen, den die angefochtene Verfügung – namentlich im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbots verbundenen Eingriffs in ihre Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK – nicht bereits gewürdigt hätte. 4. Das für den Fall der Abschiebung festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwei Jahren (Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung) ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist auch hier § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums folgt insoweit ebenfalls aus § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 AAZuVO. Die Befristung des unter die Bedingung der Abschiebung gestellten Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre beginnend mit der Abschiebung weist keine der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermessensfehler auf (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat bei der Festsetzung der Frist das ihm eingeräumte behördliche Ermessen ausgeübt (S. 32 f. der Verfügung). In nicht zu beanstandender Weise hat er angenommen, dass die Gefahr, dass ein Ausländer, der abgeschoben wurde, im Bundesgebiet erneut Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen geben könnte, grundsätzlich erst nach Ablauf von zwei Jahren entfällt und Umstände, die im Falle der Klägerin ausnahmsweise die Festsetzung einer kürzeren Frist rechtfertigten, nicht ersichtlich seien. Schließlich begründet es keinen Ermessensfehler, dass der Beklagte in Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung für das an die Ausweisung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot eine längere Frist bestimmt hat. Denn der Maßstab der Ermessensentscheidung unterscheidet sich. Die Festlegung der Frist für das an die Ausweisung anknüpfende Einreise- und Aufenthaltsverbot hat auch Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen. Es ist daher möglich, dass die zu unterschiedlichen Zwecken – Ausweisung oder Abschiebung – erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbote auch unterschiedliche Fristen aufweisen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2023 – 8 K 702/21 –, juris Rn. 76 m. w. N.). Das Verhältnis der Fristen zueinander ist dabei für die Klägerin offensichtlich, denn die angefochtene Verfügung bestimmt, dass die längere Frist für eine mögliche Wiedereinreise maßgeblich ist (S. 33 der Verfügung). 5. Ergänzend folgt das Gericht jeweils im weitestmöglichen Umfang selbständig tragend der Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO), die es sich auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung zu eigen macht. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 7. Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, da keiner der in §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Berufungszulassungsgründe vorliegt. B E S C H L U S S Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18.07.2013 zuletzt beschlossenen Änderungen auf 5.000,- Euro festgesetzt. Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige und wendet sich gegen ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Sie wurde am XXX.1950 in der Türkei geboren und wuchs, ohne eine Schule zu besuchen, in einfachen Verhältnissen auf. In den 1960er-Jahren heiratete sie den ebenfalls türkischen Staatsangehörigen XXX, mit dem sie fünf Kinder – drei Töchter und zwei Söhne – bekam. Als ihr Ehemann Mitte der 1970er-Jahre als Gastarbeiter nach Deutschland ging, folgte sie ihm im Oktober 1979 mit den gemeinsamen Kindern im Wege der Familienzusammenführung. Die Familie ließ sich in XXX nieder. Der Ehemann der Klägerin arbeitete im Baugewerbe, sie selbst war in Teilzeit als Reinigungskraft tätig. Spätestens Mitte der 1990er-Jahre geriet die Familie in finanzielle Schwierigkeiten, sodass sie erstmals zwischen 1996 und 1998 Sozialleistungen bezog. Seit dem 30.12.2005 ist die Klägerin im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Ihr Ehemann, von dem sie zuletzt einige Jahre getrennt lebte, starb im Jahr 2015. Drei ihrer Kinder kehrten in die Türkei zurück. Eine Tochter und ein Sohn leben weiterhin in XXX. Mit Urteil des Landgerichts Mannheim – Schwurgericht – vom 28.09.2023 (XXX), rechtskräftig seit dem 20.02.2024, wurde die Klägerin wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: „I. Vorgeschichte 1. Aufnahme der Angeklagten im xxxkrankenhaus und Verlegung auf das Patientenzimmer 545 am 29.11.2022 Die Angeklagte wurde am 24.11.2022 wegen einer SARS-Cov2-Infektion zur stationären Behandlung im XXXkrankenhaus, XXX in Mannheim aufgenommen. Sie wurde zunächst alleine in einem Patientenzimmer der Station XXX untergebracht, die zum damaligen Zeitpunkt eine COVID-Isolierstation war. Wegen der hohen Auslastung der Station XXX mit COVID-Patienten wurde die Angeklagte am 29.11.2022 gemeinsam mit der Geschädigten XXX in das Zweibettzimmer 545 verlegt. Die 79-jährige Geschädigte XXX litt aufgrund ihrer Coronaerkrankung und einiger ernster Vorerkrankungen unter anderem an Problemen mit der Atmung in Form einer respiratorischen Insuffizienz des Typs 2, die durch eine Überlastung der Atempumpe mit Kohlendioxid gekennzeichnet ist. Der Geschädigten wurde deswegen die Gabe von Sauerstoff mittels eines als „High Flow“ bezeichneten Geräts „TNI Soft Flow 50“, das durch einen konstanten, befeuchteten und mit Sauerstoff angereicherten Luftstrom über eine Sauerstoff- oder Nasenbrille die Atmung des Patienten unterstützt, verordnet. Im Falle eines Abziehens oder Verrutschens der Sauerstoffbrille löst ein solches High-Flow-Gerät funktionsgerecht einen lauten Alarm aus. Um das Gerät nach einem Abschalten des Alarms wieder in Betrieb zu nehmen, ist ein Neustart und eine manuelle Wiedereinrichtung (Menge der Sauerstoffzufuhr etc.) durch eine Fachkraft vorzunehmen. Das High-Flow-Gerät befand sich am Tattag etwa auf Kopfhöhe zwischen den beiden im Zimmer befindlichen Patientenbetten, wobei das Bett der Geschädigten links davon am Fenster und das Bett der Angeklagten rechts davon neben der Zimmertür stand. Da sich die Geschädigte, die im Laufe des 29.11.2022 unter anderem hohes Fieber mit Körpertemperaturen bis 40 Grad Celsius entwickelte und bettlägerig war, an diesem Tag trotz wiederholter Ermahnungen des Pflegepersonals ab der Mittagszeit wiederholt die Sauerstoffbrille abzog und es hierdurch jeweils zu Alarmen von bis zu fünf Minuten kam, bat die Angeklagte zu mindestens zwei zeitlich nicht näher bestimmbaren Zeitpunkten am Nachmittag des 29.11.2022 die Krankenschwestern xxx und XXX getrennt voneinander darum, ihr — durch einen Wechsel des Zimmers oder ein Abschalten des Alarms — Ruhe zu verschaffen, weil sie müde sei und schlafen wolle. Die Zeuginnen XXX und XXX erklärten ihr daraufhin jeweils, dass das Gerät und dessen Alarm nicht abgeschaltet werden dürfe, weil die Geschädigte das Gerät brauche und auch ein Zimmerwechsel aufgrund der Auslastung der Isolierstation nicht möglich sei. Der letzte Alarm des High-Flow-Geräts erfolgte spätestens gegen 19:45 Uhr. 2. Erstes Abschalten des High-Flow-Sauerstoffgeräts durch die Angeklagte Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 19:45 Uhr und 20:00 Uhr entschloss sich die Angeklagte, die sich von den zahlreichen Alarmen des Sauerstoffgeräts weiterhin gestört fühlte, das Sauerstoffgerät durch Betätigen des an der dem Bett der Angeklagten zugewandten rechten Seite befindlichen An-/Aus-Schalters auszuschalten, um weitere Störungen hierdurch zu verhindern und so ihrem Ruhe- bzw. Schlafbedürfnis nachzukommen. Als der diensthabende Arzt XXX und die Krankenschwester XXX gegen 20:00 Uhr das Zimmer betraten, um der Geschädigten Blut abzunehmen, bemerkten sie, dass das Sauerstoffgerät ausgeschaltet worden war. Die Zeugin XXX fragte daher — während sie das Gerät umgehend wieder einschaltete — laut in den Raum, warum das HighFlow-Gerät ausgeschaltet sei, woraufhin die Angeklagte in deutscher Sprache sinngemäß erklärte, dass dieses so laut sei, sie müde sei und schlafen wolle. Auf die Frage der Zeugin XXX, ob die Angeklagte das Gerät ausgeschaltet habe, antwortete diese lautstark, dass das Gerät laut sei und sie störe. Die Zeugin XXX erklärte ihr daraufhin in ebenfalls sehr lautem und harschem Tonfall, dass sie das Gerät nicht ausschalten dürfe, weil die Geschädigte sonst sterben könne, und sie sich bei Alarm an die Schwestern wenden könne, woraufhin sich die Angeklagte abwinkend im Bett umdrehte. Die Geschädigte, die zu diesem Zeitpunkt zwar ansprechbar, aufgrund ihrer Erkrankung jedoch stark geschwächt war, bemerkte nicht, dass das High-Flow-Gerät von der Angeklagten abgeschaltet worden war. ll. Tatgeschehen Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 21:00 Uhr und 21:25 Uhr entschloss sich die Angeklagte, die spätestens jetzt aufgrund der mehrfachen vorangegangen und zuletzt auch harschen Belehrungen des Krankenhauspersonals erkannte und — zur Befriedigung ihres eigenen Ruhebedürfnisses – billigend in Kauf nahm, dass die Geschädigte hierdurch versterben könnte, erneut das die Geschädigte versorgende HighFlow-Sauerstoffgerät abzuschalten, um weitere Alarme hierdurch zu unterbinden. In Umsetzung dieses Entschlusses legte die Angeklagte den an der ihr zugewandten Seite des High-Flow-Sauerstoffgeräts befindlichen An-/Aus-Schalter um, sodass sich das Gerät abschaltete. Anschließend legte sie sich wieder zur Ruhe und machte sich über die Folgen ihres Tuns aus Gleichgültigkeit gegenüber der Geschädigten XXX keine weiteren Vorstellungen. Wie von der Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen verschlechterte sich zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor 21:25 Uhr der Gesundheitszustand der Geschädigten XXX und es kam infolge des Abschaltens des High-Flow-Gerätes bei ihr zu einer auf eine Unterversorgung des Körpers mit Sauerstoff und einer Übersäuerung des Körpers mit Kohlendioxid zurückzuführenden Schnappatmung, bei der die Geschädigte nicht mehr ansprechbar war und konkrete Lebensgefahr bestand. Die Krankenschwestern XXX und XXX bemerkten gegen 21:25 Uhr den konkret lebensgefährlichen Zustand der Geschädigten und lösten Herzalarm aus. Die Geschädigte wurde durch die herbeigerufenen Ärzte notfallmedizinisch im Krankenzimmer versorgt. Sie musste mittels einer Atemmaske beatmet werden und wurde anschließend auf die Intensivstation verlegt. Sie verstarb am 17.12.2022 aufgrund Multiorganversagens im XXXkrankenhaus. Das Abschalten des Sauerstoffgeräts durch die Angeklagte war für den Eintritt ihres Todes nicht ursächlich. Die Angeklagte war bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig.“ Seit ihrer vorläufigen Festnahme am 30.11.2022 befindet sich die Klägerin in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Gmünd. Dort wurden gegen sie – wegen der Verzögerung des Einschlusses, des Fütterns von Tauben und des Waschens von Wäsche im Haftraum – bislang sieben Disziplinarstrafen verhängt. Eine weitere Disziplinarstrafe erhielt sie aufgrund einer Auseinandersetzung mit einer Mitgefangenen vom 19.11.2023. Aufgrund dieses Vorfalls erhob die Staatsanwaltschaft XXX gegen die Klägerin Anklage beim Amtsgericht XXX wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung und des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung (XXX). Die Anklageschrift schildert folgenden Sachverhalt: „1. Am 19.11.2023 gegen 15:55 Uhr geriet die Angeschuldigte in den Räumlichkeiten der Justizvollzugsanstalt, XXX, in eine zunächst verbale Auseinandersetzung mit der Mitinhaftierten XXX. Sodann stach die Angeschuldigte der Geschädigten XXX ohne rechtfertigenden Grund mit einem spitzen Gegenstand – vermutlich mit einer Gabel – in den Handrücken, wodurch diese sich eine blutende Verletzung zuzog. Die Geschädigte versetzte der Angeschuldigten eine Ohrfeige als Reaktion hierauf und um weitere Angriffe abzuwenden. Nachfolgend schüttete die Angeschuldigte der Geschädigten eine Kanne mit frisch aufgebrühtem, heißem Wasser über die rechte Hand und die rechte Seite des Rückens, wodurch die Geschädigte sich Verbrennungen zuzog. Die Verletzungen der Geschädigten hatte die Angeschuldigte jeweils vorhergesehen und jedenfalls billigend in Kauf genommen. Schließlich nahm die Angeschuldigte einen Wischmopp in die Hand und erhob den Arm, in der Absicht, die Geschädigte damit zu schlagen und zu verletzen. Dies wurde durch die Zeugin XXX und die in diesem Moment hinzugekommene Beamtin XXX unterbunden, indem sie die Angeschuldigte festhielten und ihr den Wischmopp aus der Hand nahmen. 2. Nachdem die Beamtin XXX die Angeschuldigte kurzzeitig festgehalten hatte, sollte die Angeschuldigte zur Verhinderung weiterer Tätlichkeiten in den Haftraum verbracht werden. Die Angeschuldigte wollte dies verhindern, indem sie zunächst nur versuchte, an der Beamtin XXX vorbeizukommen, dann aber mit den Händen in Richtung des Gesichts der Beamtin XXX schlug, in der Absicht, diese zu verletzen. Die Beamtin XXX hielt die Angeschuldigte an den Armen fest, um weitere Schläge zu unterbinden und schob sie in Richtung Haftraum, wobei die Angeschuldigte wiederholt versuchte, sich loszureißen.“ Nach Gewährung rechtlichen Gehörs wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Klägerin mit Verfügung vom 28.08.2024 aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1) und drohte ihr die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist (Ziffer 2). Für den Fall, dass sie vor der beabsichtigten Abschiebung aus der Haft entlassen werde, forderte das Regierungspräsidium sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Haftentlassung beziehungsweise Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zu verlassen, widrigenfalls sie in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, abgeschoben werde (Ziffer 3). Zugleich verhängte das Regierungspräsidium aufgrund der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von fünf Jahren (Ziffer 4) sowie unabhängig davon für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwei Jahren (Ziffer 5). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus, es liege einerseits aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung der Klägerin durch das Landgericht Mannheim zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, andererseits wegen ihres langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland, des Besitzes einer Niederlassungserlaubnis und ihrer privilegierten Rechtsstellung aus Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse. Auch lebten ihre Kinder teilweise im Bundesgebiet. Nach allen Umständen des Einzelfalles überwiege jedoch das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse. Die Ausweisung sei auch verhältnismäßig und aus (ausschließlich) spezialpräventiven Gründen unerlässlich für die Wahrung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Des Weiteren verstoße die Ausweisung nicht gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Die Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ergebe sich aus einer zweistufigen Prüfung, bei der auf der ersten Stufe aufgrund der Art und Schwere der begangenen Straftat eine Dauer von neun Jahren ermittelt, diese jedoch auf der zweiten Stufe aufgrund der persönlichen Bindungen der Klägerin an das Bundesgebiet auf fünf Jahre abgesenkt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in der Verfügung verwiesen. Die Klägerin hat am 18.09.2024 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die vom Regierungspräsidium vorgenommene Abwägung lückenhaft und oberflächlich sei. Der rechtskräftigen Verurteilung liege eine einmalige Verfehlung zugrunde. Mithilfe einer islamischen Seelsorgerin habe sie sich in der Haft mit der Tat auseinandergesetzt. Sie zeige sich tateinsichtig und sei sich bewusst, dass sie etwas Falsches gemacht habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.08.2024 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es beruft sich auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung und führt ergänzend im Wesentlichen Folgendes aus: Die Klägerin habe durch ihr tatsächliches Verhalten eine klare Disposition zur Begehung schwerer Straftaten offenbart. Ihr Verhalten deute auf erhebliche Charakterdefizite und eine erhebliche kriminelle Gesinnung hin. Auch wenn nicht verkannt werde, dass die Klägerin (noch) kein weiteres Mal rechtskräftig verurteilt worden sei, untermauerten die gegen sie geführten Disziplinarverfahren, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten fortbestehe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Akte des Regierungspräsidiums, die Ausländerakte der Stadt Mannheim, die Gefangenenpersonalakte der Justizvollzugsanstalt XXX sowie auf die Strafakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.