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Beschluss

8 L 307/21.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2021:0614.8L307.21A.00
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Leitsätze

Die Anordnung der Wochenfrist in § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG findet nach § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG auch dann entsprechende Anwendung, wenn gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG auf den Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung verzichtet wird,

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung der Wochenfrist in § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG findet nach § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG auch dann entsprechende Anwendung, wenn gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG auf den Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung verzichtet wird, Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller. G r ü n d e : A. Die Kammer versteht den vom Antragsteller wörtlich gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung in dem aktenkundigen Ausgangsbescheid nicht sofort vollziehbar ist und eine Abschiebung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens nicht durchgeführt werden darf, bei verständiger Auslegung des Antragsbegehrens (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), die mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch bei anwaltlich vertretenen Antragstellern geboten ist, wenn das Rechtsschutzziel klar zu erkennen ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 254/07 -, juris, Rn. 17, dahin, dass er - zulässigerweise - beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (8 K 1177/21.A) gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2021 unter Ziffer 1. enthaltene Unzulässigkeitsentscheidung anzuordnen, hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren gleichen Rubrums (8 K 1177/21.A) über die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, nicht abgeschoben werden darf, 2. die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (8 K 1177/21.A) gegen das im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2021 unter Ziffer 3. festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen. I. Diese Auslegung folgt daraus, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in dem streitgegenständlichen Bescheid in Anwendung von § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dessen Rahmen deren Rechtmäßigkeit gemäß § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 i. V. m. §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG und damit die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, den Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen, sowie der Feststellung über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu prüfen ist, kommt hier daher nicht in Betracht. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die drohende Abschiebung ist in diesem Fall in erster Linie gleichwohl nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erwirken, da die Entscheidung, einen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen, weil auf einen Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist, im Hauptsacheverfahren allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO), vgl. hierzu grundlegend unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 16 ff., die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Vgl. so auch: VG München, Beschluss vom 10. Mai 2017 - M 2 S 17.38234 -, juris, Rn. 11 ff.; VG Dresden, Beschluss vom 11. September 2017 - 13 L 1004/17.A -, juris, Rn. 18; VG Bayreuth, Beschluss vom 7. Januar 2019 - B 8 E 19.30011 -, juris, Rn. 18; VG Würzburg, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - W 3 S 20.31209 -, juris, Rn. 23; vgl. zum Ganzen m.w.N.: Dickten , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 27. Ed., AsylG § 71 Rn. 31 ff. Wird diesem Antrag entsprochen, dann dürfen aus der Ablehnung des Folgeantrags vorläufig keine negativen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO). Der betroffene Ausländer ist so zu stellen, als sei über seinen Folgeantrag noch nicht negativ entschieden worden. Aufgrund des dann wieder eingreifenden gesetzlichen Abschiebungsverbots des § 71 Abs. 5 Satz 2 VwGO scheidet für die Dauer der aufschiebenden Wirkung der Klage (vgl. § 80b Abs. 1 VwGO) insbesondere auch eine Abschiebung des Ausländers aus. Das Bundesamt ist insofern zudem verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die damit verbundenen Rechtsfolgen in Kenntnis zu setzen. Hinsichtlich der Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, ist in der Hauptsache hingegen weiterhin eine (ggf. hilfsweise zu erhebenden) Verpflichtungsklage statthaft. Dies folgt daraus, dass das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge zusätzlich festzustellen hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift hat sich das Bundesamt anlässlich einer Entscheidung über einen Folgeantrag sachlich mit dem Schutzbegehren zu befassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 20; VG München, Beschluss vom 10. Mai 2017 - M 2 S 17.38234 -, juris, Rn. 11 ff.; VG Dresden, Beschluss vom 11. September 2017 - 13 L 1004/17.A -, juris, 18 ff. II. Bezüglich des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (Ziffer 3.) ist vorläufiger Rechtsschutz ebenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen, da auch hiergegen in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist, der keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 84 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Vgl. etwa: VG München, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - M 17 S 16.33089 -, juris, Rn. 11; VG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Februar 2017 - A 10 K 5999/16 -, juris, Rn. 14. B. Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) insgesamt keinen Erfolg. I. Der Antrag zu 1. ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrags (1.) als auch des Hilfsantrags (2.) bereits unzulässig und wäre überdies auch unbegründet. 1. Der Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Unzulässigkeitsentscheidung anzuordnen, ist unzulässig (a). Jedenfalls wäre er auch unbegründet (b). a) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, da er verfristet ist. Der am 12. Mai 2021 gestellte Antrag wahrt die vorliegend geltende Wochenfrist des § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht. Nach § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG gelten die §§ 34, 35 und 36 AsylG entsprechend, wenn das Bundesamt - wie hier - das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verneint. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. aa) Diese Wochenfrist greift auch im vorliegenden Fall. Zwar hat das Bundesamt in dem streitgegenständlichen Bescheid unter Anwendung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG auf eine erneute Abschiebungsandrohung verzichtet. Dies steht einer entsprechenden Anwendung des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG über § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG indes nicht entgegen. Vgl. so im Ergebnis auch: VG Magdeburg, Urteil vom 20. August 2019 - 11 A 16/19 -, juris, Rn. 21; wohl auch: VG Würzburg, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - W 3 S 20.31209 -, juris, Rn. 23; VG Augsburg, Beschluss vom 28. Februar 2018 - Au 6 E 18.30245 -, juris, Rn. 23. Den gegenteiligen Auffassungen, wonach in Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG entweder § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG keine Anwendung findet, vgl. etwa: VG Minden, Beschluss vom 28. April 2021 - 1 L 741/20.A -, juris, Rn. 21 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. November 2020 - 2 K 925/18.A -, juris, Rn. 19; VG Berlin, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 L 50.19 A -, juris, Rn. 9; Funke-Kaiser , in: GK-AsylG, 130. Lfg., § 71 AsylG Rn. 314; Dickten , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 29. Ed., § 71 AsylG Rn. 32; wohl auch: Stern , in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, § 29 AsylG Rn. 71 ff., oder jedenfalls die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht gelten soll, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 - 9a L 2160/18.A -, juris, Rn. 20; VG Bremen, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 1 V 3723/17 -, juris, Rn. 15; Dickten , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 29. Ed., § 71 AsylG Rn. 38; wohl auch: VG Münster, Beschluss vom 24. November 2017 - 3 L 1944/17.A -, juris, Rn. 30; VG München, Beschluss vom 8. Mai 2017 - M 2 E 17.37375 -, juris Rn. 21; offenlassend: VG Berlin, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 23 L 256.18 A -, juris, Rn. 8, ist aus den nachstehenden Gründen nicht zu folgen. § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG differenziert schon seinem Wortlaut nach nicht danach, ob das Bundesamt eine neue Abschiebungsandrohung erlassen oder darauf verzichtet hat. Vielmehr wird pauschal die "entsprechende" Anwendung der §§ 34, 35 und 36 AsylG angeordnet. Der Begriff "entsprechend" lässt aber gerade auch ein Normverständnis dahin zu, dass nur auf die Rechtsfolge der in Bezug genommenen Norm verwiesen wird (Rechtsfolgenverweisung), nicht aber auch auf deren Tatbestand (Rechtsgrundverweisung). Vgl. ähnlich: VG Schleswig, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 4 B 168/17 -, juris, Rn. 10 f. Dafür, dass es sich bei § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, spricht aber schon die Tatsache, dass die Vorschrift systematisch vor § 71 Abs. 5 AsylG verortet ist, der seinerseits erst die Möglichkeit eines Verzichts auf eine erneute Abschiebungsandrohung vorsieht. Dies weist darauf hin, dass der Verweis auf die §§ 34, 35 und 36 AsylG als vorgezogene allgemeine Regelung unabhängig davon gelten soll, ob von § 71 Abs. 5 AsylG Gebrauch gemacht oder eine neue Abschiebungsandrohung erlassen wird. Vgl. ähnlich: VG Schleswig, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 4 B 168/17 -, juris, Rn. 12. In systematischer Hinsicht spricht für diese Auslegung zudem die Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG i.V.m. § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 Satz 10 AsylG sind Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes u.a. gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des AsylG wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Gerade bei einer wiederholten Folgeantragsstellung bietet sich aber der Verzicht auf eine erneute Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG in besonderem Maße an, sodass eine Anordnung nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG regelmäßig mit einer Anwendung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG zusammenfallen wird. Vgl. insoweit auch: Funke-Kaiser , in: GK-AsylG, 130. Lfg., § 71 AsylG Rn. 326. Die Anordnung der Wochenfrist bezüglich der Nebenentscheidung der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG ergibt aber nur dann Sinn, wenn die Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG über § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG auch bezüglich der Hauptentscheidung (Unzulässigkeitsentscheidung) im Falle des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG entsprechende Anwendung findet. Andernfalls käme es in den Fällen des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG i.V.m. § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG regelmäßig zu einem Auseinanderfallen der Rechtsbehelfsfristen bezüglich Haupt- und Nebenentscheidung und die mit der Fristregelung des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG bezweckte Harmonisierung hinsichtlich der Frist betreffend die Abschiebungsandrohung und damit auch die Hauptentscheidung, vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 33, würde in einem Großteil der Fälle verfehlt. Zudem sprechen auch Sinn und Zweck des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG für eine entsprechende Anwendbarkeit der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Denn die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung, indem sie es ermöglicht, dass der Asylbewerber unmittelbar nach Bekanntgabe des Folgeantragsbescheids auf der Grundlage der weiterhin gültigen und bereits bestandskräftigen Abschiebungsandrohung abgeschoben werden kann, sobald die Mitteilung des Bundesamts nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG ergangen ist. Diese Zweckrichtung würde aber unterlaufen, wenn die Anwendung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG dazu führte, dass nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG die reguläre Rechtsbehelfsfrist von zwei Wochen greifen würde. Im Sinne der Verfahrensbeschleunigung wäre es dann effektiver, eine neuerliche Abschiebungsandrohung i.S.d. § 36 Abs. 1 AsylG zu erlassen, um die Rechtsbehelfsfrist (erneut) auf eine Woche zu verkürzen. Die auf Verfahrensbeschleunigung gerichtete Regelung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG würde somit in ihr Gegenteil verkehrt und liefe letztlich leer. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen - wie hier (Bescheid des Bundesamtes vom 19. Januar 2021 ‑ Az.: 7909493-475 -) - die zuletzt erlassene, weiterhin gültige und vollziehbare Abschiebungsandrohung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG (lediglich) eine Antrags- und entsprechend auch Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) von einer Woche ausgelöst hatte. Vgl. ähnlich: VG Schleswig, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 4 B 168/17 -, juris, Rn. 13. Für die hier vertretene Ansicht spricht schließlich auch, dass nach einhelliger Rechtsauffassung § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG auch bei Erlass einer Abschiebungsandrohung lediglich eine Rechtsfolgenverweisung darstellt, vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 21. September 2020 - RN 2 S 20.31401 -, juris, Rn. 23 ff.; VG Greifswald, Beschluss vom 23. September 2020 - 3 B 1214/20 HGW -, juris, Rn. 15; VG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 5 V 1910/20 -, juris, Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. März 2021 - 24 L 262/21.A -, juris, Rn. 14; Dickten , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 29. Ed., § 71 AsylG Rn. 32; entsprechend zu § 71a Abs. 4 AsylG: VG Oldenburg, Beschluss vom 1. März 2021 - 15 B 1052/21 -, juris, Rn. 2, und deshalb § 36 Abs. 1 AsylG auch im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nur entsprechende Anwendung bezüglich der Wochenfrist findet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 16; VG Regensburg, Beschluss vom 21. September 2020 - RN 2 S 20.31401 -, juris, Rn. 20 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. März 2021 - 24 L 262/21.A -, juris, Rn. 14; VG Greifswald, Beschluss vom 23. September 2020 - 3 B 1214/20 HGW -, juris, Rn. 15; Dickten , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 29. Ed., § 71 AsylG Rn. 32; Müller , in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 71 AsylG Rn. 63 f.; Stern , in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 3. Auflage 2021, § 29 AsylG Rn. 71; Hailbronner , in: Hailbronner, Ausländerrecht, Mai 2021, § 71 AsylG Rn. 149; entsprechend zu § 71a Abs. 4 AsylG: VG Oldenburg, Beschluss vom 1. März 2021 - 15 B 1052/21 -, juris, Rn. 2; a.A. ohne Eingehen auf § 71 Abs. 4 AsylG bzw. § 71a Abs. 4 AsylG: BayVGH, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 10 ZB 20.31374 -, juris, Rn. 6. Andernfalls liefe der Verweis auf § 36 Abs. 1 AsylG leer, da diese Regelung tatbestandlich einen Fall der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AsylG oder der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages voraussetzt, während § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG im Rahmen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG zum Zuge kommt. Vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 23. September 2020 - 3 B 1214/20 HGW -, juris, Rn. 15; VG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 5 V 1910/20 -, juris, Rn. 11; vgl. zudem zur Gesetzgebungshistorie: VG Regensburg, Beschluss vom 21. September 2020 - RN 2 S 20.31401 -, juris, Rn. 23 ff. Ausgehend davon kann es im Rahmen des § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG und insbesondere für den Verweis auf § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ebenso wenig darauf ankommen, ob eine Abschiebungsandrohung erlassen wurde. Entsprechend findet auch die von Teilen der Gegenauffassung vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Reichweite der Anwendbarkeit des § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG in den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine normative Anknüpfung. bb) Die damit geltende Wochenfrist nach § 71 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG hat der Antragsteller mit seinem am 12. Mai 2021 gestellten Eilantrag nicht gewahrt. Die Frist begann gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB am 5. Mai 2021 um 0.00 Uhr zu laufen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 Abs. 1 VwGO) - insbesondere mit dem Hinweis nach § 36 Abs. 3 Satz 2 AsylG - versehene und bereits am 30. April 2021 zur Post aufgegebene (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG) Bescheid des Bundesamts vom 28. April 2021 ist dem (Prozess-)Bevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des sich in den Akten befindlichen postalischen Sendungsnachweises unstreitig am 4. Mai 2021 gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 VwZG (vgl. auch § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG) durch die Post mittels Einschreiben (Übergabe) zugestellt worden. Die Antragsfrist endete hier somit gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB bereits mit Ablauf des 11. Mai 2021. cc) Eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach § 60 VwGO kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Einen entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller nicht gestellt. Ein solcher wäre im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch nicht mehr möglich, da die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits mit Ablauf des 26. Mai 2021 verstrichen ist. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Grundsätzlich gilt das Hindernis als behoben, sobald das Fortbestehen der Verhinderung nicht mehr unverschuldet ist. Das ist in dem Zeitpunkt der Fall, in dem ein verantwortlicher Rechtsanwalt bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können. Vgl. nur: OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2014 - 13 A 1084/14.A -, juris, Rn. 15. Danach begann die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO hier gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB spätestens am 13. Mai 2021 (0.00 Uhr) zu laufen und endete gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 26. Mai 2021. Denn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat die Antrags- und Klageschrift am 12. Mai 2021 verfasst und dabei selbst das Datum des Zugangs des angefochtenen Bescheids mit dem 4. Mai 2021 angegeben. Die - wie dargelegt - an diesem Tag bereits eingetretene Versäumnis der einwöchigen Antragsfrist hätte er somit ohne weiteres erkennen können. Es kommt auch keine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO in Betracht. Dies würde jedenfalls voraussetzen, dass die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO offenkundig (§ 291 ZPO), d.h. allgemeinkundig oder gerichtskundig, oder sonst glaubhaft geworden sind, und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 3 B 41.00 -, juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 C 25.06 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 5. März 1996 - 24 B 3509/95 -, juris, Rn. 5 ff.; Czybulka / Kluckert , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 60 Rn. 130. Hier ist aber zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und damit nach Ablauf der Antragfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht erkennbar, weshalb eine Wiedereinsetzung gerechtfertigt sein könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller unverschuldet gehindert gewesen sein könnte, den Antrag fristwahrend zu stellen. b) Der Hauptantrag wäre überdies auch unbegründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG darf gemäß § 71 Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Anknüpfungspunkt hierfür ist die Frage, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt hat, weil ein weiteres Asylverfahren nach § 71 AsylG nicht durchzuführen ist. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Geringe Zweifel reichen nicht aus. Maßgeblich ist das Gewicht der Faktoren, die Anlass zu Zweifeln geben. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 93 ff. Davon ausgehend bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag u. a. unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist in dem Fall, dass ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens voraus, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Dabei erfordert § 51 Abs. 1 VwVfG einen schlüssigen Sachvortrag des Antragstellers, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen. Ausreichend ist demnach ein Vortrag, mit dem die Geeignetheit der neuen Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 -, juris, Rn. 32. Gemessen daran sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht erfüllt. aa) Der Antragsteller stützt seinen Folgeantrag im Wesentlichen darauf, dass ihm als vulnerable Person bei einer Überstellung nach Bulgarien eine gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohe und verweist hierzu auf ein Schreiben des Deutschen Roten Kreuzes vom 4. Februar 2021 sowie einen Arztbrief des Hospiutals Euskirchen vom 15. Februar 2021. Hieraus ergeben sich aber jedenfalls keine Wiederaufgreifensgründe i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG. (1) Sowohl der neue Sachvortrag des Antragstellers als auch die vorgelegten Beweismittel bieten inhaltlich keine Gründe, die geeignet wären, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen und die im Ausgangsbescheid vom 23. März 2015 (Az.: 5886514-475) getroffene - nunmehr an § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu messende, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris, Rn. 9 -, Unzulässigkeitsentscheidung (Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat) aufzuheben (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann zwar eine Unzulässigkeitsentscheidung trotz Vorliegens der geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller als anerkannt Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GRC zu erfahren. Vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a, Hamed u.a. - Rn. 35; s.a. Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - Rn. 101; vgl. entsprechend auch: BVerwG, Urteile vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, juris, Rn. 36, vom 4. Mai 2020 - 1 C 5.19 -, juris, Rn. 36, vom 20. Mai 2020 - 1 C 34.19 -, juris, Rn. 15 und vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris, Rn. 23. Die Kammer geht jedoch auf Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismittel zu den Lebensbedingungen zurückgeführter anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien in ständiger Rechtsprechung - und so auch hier - davon aus, dass die insoweit greifende Gefahrenschwelle der ernsthaften Gefahr ("serious risk"; "real risk") einer extremen, vom Willen und den persönlichen Entscheidungen des Antragstellers unabhängigen Not, in der elementarste Bedürfnisse (Schlafen, Ernähren, Waschen) nicht befriedigt werden können, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. ‑ Rn. 89 - 91 und - C-163/17, Jawo - Rn. 91 - 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39; BVerwG, Urteile vom 11. April 2020 - 1 C 4.19 -, juris, Rn. 40 und vom 4. Mai 2020 - 1 C 5.19 -, juris, Rn. 40; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris, Rn. 27 unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 ‑ Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 ff. bzw. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 58 Rn. 20 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 2 Buchst. e und Art. 15 Buchst. b RL 2004/83/EG, im Falle der Personengruppe der uneingeschränkt arbeitsfähigen anerkannt Schutzberechtigten, die nach einem (ggf. auch längeren) Aufenthalt im Bundesgebiet nach Bulgarien zurückkehren und die nicht zum Kreis der vulnerablen Personen gehören, nicht überschritten ist. Vgl. grundlegend: VG Aachen, Urteil vom 21. Oktober 2020 - 8 K 5736/17.A -, juris, Rn. 70 ff.; vgl. ferner: VG Aachen, Urteil vom 15. April 2021 - 8 K 2760.18/.A -, juris. Rn. 311 ff. Ausgehend von diesen Maßstäben sind der neue Sachvortrag und die hierzu vorgelegten Beweismittel nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, dass dem Antragsteller nunmehr bei einer Rückkehr nach Bulgarien die ernsthafte Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht, weil er nicht (mehr) der Personengruppe der uneingeschränkt arbeitsfähigen, nicht vulnerablen anerkannt Schutzberechtigten zuzuordnen sein könnte. Gesundheitliche oder körperliche Beeinträchtigungen, die die Chancen des Antragstellers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Bulgarien in relevanter Weise einschränken könnten, sind hierdurch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und durch ärztliche Atteste belegt worden, die den Anforderungen des hier entsprechend heranzuziehenden § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 bis 4 AufenthG bzw. den höchstrichterlichen Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung genügen. Gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Nach Satz 3 der Vorschrift soll diese ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Nach Satz 4 der Vorschrift müssen zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein. Auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer - insbesondere psychischen - Erkrankung regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 17.07 -, juris, Rn. 15. Diesen Anforderungen werden der Sachvortrag des Antragstellers zu der Beeinträchtigung seiner psychischen Verfassung und die hierzu vorgelegten Beweismittel schon im Ansatz nicht gerecht. Der Vortrag des Antragstellers, er sei durch den Brand in der ZUE XYZ., wo er alle seine persönlichen Sachen verloren habe, aufgrund der Erinnerungen an sein Leben in Syrien erneut traumatisiert worden, lässt weder das genaue Ausmaß noch die konkreten Folgen dessen erkennen. Überdies hat der Antragsteller keine ärztlichen Atteste vorgelegt, die den vorstehenden Anforderungen gerecht werden. Das von der Leitung des Betreuungsdienstes ausgestellte, d.h. nichtärztliche Schreiben des Deutschen Roten Kreuzes vom 4. Februar 2021 enthält keine der erforderlichen Angaben und vermutet überdies nur eine Retraumatisierung. Der Arztbrief des Hospitals F. vom 15. Februar 2021 diagnostiziert zwar eine schwere depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung. Diese Einschätzung beruht aber auf den Ausführungen des Antragstellers selbst, während der erhobene psychopathologische Befund weitgehend unauffällig ist und eine Suizidalität sowie ein paraonoid-halluzinatorisches Erleben lediglich nicht ausschließt. Es fehlt damit sowohl an Angaben darüber, ob die von dem Antragsteller geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden, als auch auf welcher Grundlage die gestellte Diagnose beruht, sowie an einer Beschreibung der Methode der Tatsachenerhebung, an einer Aussage zum Schweregrad der Erkrankung und insbesondere an einer Benennung der konkreten Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Vielmehr war der Antragsteller - der Natur eines Entlassungsbriefes entsprechend - bei Entlassung aus der ärztlichen Behandlung "frei von akuten psychiatrischen Gefährdungsaspekten". Dementsprechend bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte für eine tatsächlich bestehende aktuelle und akute Suizidalität, wie sie der Antragsteller in seinem Schreiben vom 28. März 2021 an das Bundesamt für eine Rückkehr nach Bulgarien betont. Unabhängig von diesen qualitativen Mängeln der vorgelegten "Atteste" lässt sich diesem insbesondere auch keinerlei Aussage dazu entnehmen, dass die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des Antragstellers auf die es im vorliegenden Zusammenhang entscheidungserheblich ankommt, aufgrund der diagnostizierten Erkrankung in relevanter Weise eingeschränkt wäre. Die "Atteste" verhalten sich zu dieser Frage mit keinem Wort. Gegen die Annahme einer Einschränkung der Erwerbs- bzw. Arbeitsfähigkeit des Antragstellers spricht im Übrigen maßgeblich auch die Tatsache, dass dieser einen zum 12. März 2021 beginnenden Arbeitsvertrag über eine Vollzeitbeschäftigung vorgelegt hat und in einem Schreiben an das Bundesamt vom 28. März 2021 selbst anführt, in Deutschland einen "Job" zu haben. Unabhängig davon ist in Bulgarien eine ggf. erforderliche medizinische Behandlung oder Medikation allgemein gewährleistet und für den erwerbsfähigen Antragsteller insbesondere auch individuell verfügbar. Im Fall der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist er nach den vorliegenden Erkenntnissen über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung abgesichert. Darüber hinaus ist in Bulgarien auch unabhängig von einer solchen Krankenversicherung eine medizinische Notversorgung sichergestellt. (2) Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO liegen ebenfalls nicht vor (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). bb) Die weiteren Ausführungen des Antragstellers, die er zumindest im Verwaltungsverfahren zur Begründung seines Folgeantrags gemacht hat, lassen bereits ansatzweise keinen Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG erkennen. Sie sind mangels plausibler Darlegung schon nicht nachvollziehbar. Dies betrifft zunächst die Ausführungen zur Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Das Bundesamt hat jedenfalls im unmittelbar vorangegangenen und unanfechtbaren Bescheid vom 19. Januar 2021 eine neue Abschiebungsandrohung erlassen (Ziffer 3. des Bescheids). Dass diese aufgehoben worden oder sonst verbraucht wäre, ist nicht ersichtlich. Sofern dieser Vortrag darauf bezogen ist, dass das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid auf die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 23. März 2015 verweist, handelt es sich dabei um einen offenkundigen Schreibfehler, der jedenfalls keine Auswirkungen auf die materielle Rechtslage hat (vgl. §§ 39 Abs. 1, 46 VwVfG) und erst recht keinen Grund zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bietet. Soweit der Antragsteller überdies erstmals und ohne nähere Begründung geltend macht, dass eine Überstellung nach Bulgarien auf Dauer nicht möglich sei, bestehen hierfür - insbesondere nach den vorstehenden Ausführungen - keine greifbaren Anhaltspunkte. Dasselbe gilt für den Vortrag des Antragstellers, er komme bei Rückkehr nach Bulgarien ins Gefängnis, da dort ein Haftbefehl gegen ihn existiere. 2. Auch der Hilfsantrag ist bereits unzulässig (a) und wäre überdies unbegründet (b). a) Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO kann nur bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens gestellt werden. Nach diesem Zeitpunkt fehlt es an einem nach § 123 Abs. 1 VwGO regelungsfähigen streitigen Rechtsverhältnis und dem Rechtschutzbedürfnis am Erlass einer einstweiligen Anordnung. Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 6. Juli 1990 - 9 TG 3533/8 -, juris = NVwZ-RR 1991, 199 (199); BayVGH, Beschluss vom 1. März 2011 - 7 CE 11.376 -, juris, Rn. 14; Puttler , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 67; Happ , in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 123 Rn. 42. Danach ist der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Hilfsantrag des Antragstellers ebenso unzulässig. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 28. April 2021 ist auch hinsichtlich der Entscheidung über die Feststellung von Abschiebungsverboten mit Ablauf des 11. Mai 2021 bestandskräftig geworden. Denn die - wie ausgeführt - insoweit als Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zu betrachtende Klage in der Hauptsache ist zeitgleich mit dem Eilantrag am 12. Mai 2021 und damit nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG erhoben worden. Auch eine Wiedereinsetzung in der Klagefrist (§ 60 VwGO) kommt nicht in Betracht. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. b) Überdies wäre der Hilfsantrag unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V .m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) ein Anordnungsanspruch zusteht. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Bulgarien ergeben sich weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus der Erkenntnislage Anhaltspunkte. Es ist auch nicht festzustellen, dass wegen der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im Übrigen ist auch nicht festzustellen, dass der 28 Jahre alte und gesunde Antragsteller aufgrund des allgemeine Risikos, bei einer Ausreise nach Bulgarien dort alsbald an dem SARS-CoV-2-Virus zu erkranken, „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. Vgl. zum Maßstab: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2011 - 1 C 2.01 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 313 und - 13 A 3741/18.A -, juris, Rn. 290; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12 A -, juris, Rn. 47 m.w.N. II. Auch der gegen das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gerichtete Antrag zu 2. ist unzulässig und wäre überdies auch unbegründet. 1. Der Antrag wahrt die nach § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG und § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch insoweit geltende Wochenfrist nicht. Eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist (§ 60 VwGO) kommt nicht in Betracht. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. 2. Ungeachtet dessen erwiese sich der Antrag zu 2. ebenfalls als unbegründet. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Danach kann das Bundesamt gegen einen Ausländer, dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des AsylG wiederholt, d.h. mindestens zum zweiten Mal, vgl. VG Aachen, Urteil vom 15. Juli 2020 - 4 K 3617/18.A -, juris, Rn. 31; Maor , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 29. Ed., § 11 AufenthG Rn. 64; Oberhäuser , in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 11 Rn. 91, nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei dem streitgegenständlichen Folgeantrag des Antragstellers handelt es sich um dessen dritten Antrag nach § 71 AsylG, der nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat (zuvor: Bescheide des Bundesamts vom 13. Mai 2016 - Az.: 6686161-475 - und vom 19. Januar 2021). Auch hat das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot entsprechend § 11 Abs. 7 Satz 4 und Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG zusammen mit seiner Anordnung ab dem Tag der Ausreise befristet. Es sind auch keine Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) hinsichtlich des dem Bundesamt eingeräumten Anordnungsermessens ("kann") ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat das ihr auch bezüglich des Ob der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots eingeräumte Ermessen erkannt und ihrer Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegt, dass Anhaltspunkte für schutzwürdige Belange des Antragstellers, die gegen eine solche Anordnung sprechen könnten, weder vorgetragen wurden noch nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vorliegen. Darüber hinausgehende Erwägungen sind schon deswegen nicht zu verlangen, weil die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbot bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen regelmäßig dem Zweck des § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 AsylG entspricht, die für die Durchführung von Asylverfahren vorhandenen Kapazitäten zugunsten wirklich schutzbedürftiger Personen zu nutzen und durch den mit der Möglichkeit der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots verbundenen generalpräventiven Effekt einer Überlastung des Asylverfahrens durch offensichtlich nicht schutzbedürftige Personen entgegenzuwirken, und daher ein Absehen besonders rechtfertigungs- und damit begründungsbedürftig ist. Vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 38 und hierzu: VG Münster, Urteil vom 26. April 2016 - 4 K 2693/15.A -, juris, Rn. 37; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2016 - 20 L 4078/15.A -, juris, Rn. 26 ff.; VG Minden, Urteil vom 16. April 2019 - 10 K 2632/17.A -, juris, Rn. 170. Auch hinsichtlich der Bemessung der Länge der Frist des Verbots, die ebenfalls im Ermessen der Behörde steht (§ 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG), sind keine Ermessensfehler zu erkennen. Mit der festgesetzten Frist von zehn Monaten ab dem Tag der Ausreise hat die Beklagte insbesondere die Ermessensgrenze des § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wonach die Frist bei der erstmaligen Anordnung - wie hier - ein Jahr nicht überschreiten darf, eingehalten. Sie hat zudem in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass der volljährige, ledige und kinderlose Antragsteller über keine nach Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügt (vgl. auch § 26 AsylG und Art. 2 lit. j der RL 2011/95/EU). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).