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Urteil

6 K 1372/20

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2021:0706.6K1372.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Tatbestand: Der Kläger (geb. 0000) wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der staatlichen Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäter. Beim Erstversuch im Juni 2019 bestand der Kläger die Prüfung zum Traumatologische Fallbeispiel nicht. Der Bescheid vom 2. Juli 2019 über das Nichtbestehen (im Erstversuch) ist bestandskräftig. Am 20. August 2019 absolvierte der Kläger - ebenfalls ohne Erfolg - die Wiederholungsprüfung (Traumatologisches Fallbeispiel). In der Stellungnahme des Fachprüfers Linz vom 21. August 2019 wird hierzu ausgeführt: „Herr S hat am 20. August 2019 von 16:15 Uhr bis 16:50 Uhr (35 Minuten) die Nachprüfung der Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter abgelegt. Dies ohne Erfolg und damit ist die Ergänzungsprüfung endgültig nicht bestanden. Herr S hat den Fall einer Patientin nach Brand in einem Pflegeheim abgearbeitet. Die Patientin hatte Verbrennungen im Bereich Oberarme, Oberkörper, Gesicht und Haare (2ten und 3ten Grades) und eine Rauchgasintoxikation mit massiver Atemnot. Herr S beginnt eine strukturierte Untersuchung (ABCD), appliziert jedoch nur 15 l Sauerstoff über Maske und etabliert einen intravenösen Zugang. Ein erwarteter Therapieansatz mittels Adrenalin inhalativ (auch abseits bestehender SAA) bleibt aus, genauso wie eine notwendige Analgesie. Es ist Aufgabe der praktischen Prüfung auf Medikamente aus dem Pyramidenprozess abzuprüfen und Herr S sollte im Rahmen der Wirkweise wissen, dass dieses Medikament abschwellend auf die Atemwege wirkt und in diesem Fall - zumindest schnell und kurzfristig - zu einer Besserung der respiratorischen Situation geführt hätte. Nach der Besserung wäre die Sauerstoffsättigung gestiegen, sodass auch eine vernünftige Analgesie möglich gewesen wäre. Letztlich hat Herr U einen Hubschrauber (mit Notarzt) nachgefordert und insgesamt 14 Minuten seit Beginn des Fallbeispiels nichts weiter unternommen. Die währenddessen immer schlechter werden Atemwegssituation hat er zwar gesehen, jedoch immer wieder mit den Worten ‚wir müssen intubieren‘ (ohne dies jedoch zu tun) kommentiert. Selbst die Alternative einer raschen Untersuchung und Transport in den nur 5 Minuten entfernten Grund- / Regelversorger sieht er nicht. Im Nachgespräch werden mangelhafte Kenntnisse des Medikamentes Adrenalin erkennbar und auf die Frage, was man rückblickend anders machen könnte, kam nur ‚zweiten Zugang legen‘. Auch eine Transferleistung ‚Adrenalingabe bei Rauchgasintox mit anschwellenden Atemwegen‘ ist nicht erkennbar.“ Mit Bescheid vom 3. September 2019, dem Kläger zugestellt am 11. September 2019, wurde das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung festgestellt. Den hiergelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2020 als unbegründet zurück. Bereits am 11. Juni 2020 hatte der Kläger (Untätigkeits-)Klage erhoben. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Bewertung der Prüfungsleistung sei fehlerhaft. Eine Untätigkeit könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Der Kläger habe eine strukturierte Prüfung nach dem ABCDE-Schema durchgeführt und geeignete Maßnahmen eingeleitet. So habe er Sauerstoff verabreicht, die Sauerstoffsättigung sei aber weiter gesunken. Aufgrund der geringen Sauerstoffsättigung sei eine Analgesie mit S-Ketamin und Dormicum nicht möglich gewesen. Die Durchführung des SAMPLER-Schemas sei aufgrund des Zustands der Klägerin nicht möglich gewesen. Das Behandlungsschema „Thermische Verletzung“ sei vollständig und korrekt abgearbeitet worden; mehr sei von dem Kläger nicht zu erwarten gewesen. Es sei auch sachgerecht gewesen auf den Rettungshubschrauber zu warten. Bis zu dessen Eintreffen sei die Patientin assistiert beatmet worden. Durch das Holen der Trage wäre wertvolle Zeit verloren gegangen. Die Standard-Arbeitsanweisungen (SAA) und die Behandlungspfade Rettungsdienst „Thermische Verletzung“ würden die Gabe von Adrenalin bei thermischen Verletzungen nicht vorsehen und vom Prüfling könne nicht erwartet werden, dass er in der Prüfung zu Lösungsansätzen greife, die nicht der Standardliteratur entsprechen würden. Das Arzneimittel Adrenalin hätte bei einer Krankheit eingesetzt werden sollen, für das es von der Zulassungsbehörde keine Genehmigung gebe. Der sog. Off-Label-Use durch Notfallsanitäter sei aber nur dann zulässig, wenn die ärztliche Leitung Rettungsdienst den Anwendungsbereich im Rettungsdienst vorgebe und damit den Entscheidungsprozess vorwegnehmen. Bei einer Kardialen Vorerkrankung der Patientin hätte bei der Gabe von Adrenalin zudem das Risiko einer Herz-Rhythmus-Störung bestanden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten über das Nichtbestehen der Staatlichen Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäter vom 3. September 2019 sowie den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt zu den geltend gemachten Prüfungsmängeln im Wesentlichen vor: Es habe ein Überdenkungsverfahren stattgefunden, in dem sich die Fachprüfer mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt hätten, aber nicht zu einem anderen Ergebnis gekommen wären. Die Wiederholungsprüfung des Klägers sei zu Recht mit „nicht bestanden“ bewertet worden. Im Prüfungsfall habe die Patientin ein Inhalationstrauma, gepaart mit einem Verbrennungstraurna gehabt. Durch das Feuer seien neben der thermischen Schädigung der Atemwege (lnhalationstrauma mit Anschwellung) auch chemische Schädigungen und systemisch wirksame Gifte entstanden. Die chemische Irritation der Atemwege könne zu einem massiven Bronchospasmus (Verkrampfung der Bronchialmuskulatur) führen. Inhalatives Adrenalin sei insbesondere bei Bronchospasmus in Kombination mit einem Inhalationstrauma eine sinnvolle Alternative zu dem Medikament Salbutamol. Die Gabe von Adrenalin sei im Fallbeispiel die schnellste und sinnvollste Maßnahme gewesen, um der Patientin in dem lebensbedrohlichen Zustand zu helfen und sie vor dem Ersticken zu retten. Dieser Therapieansatz sei zu keiner Zeit vom Kläger in Erwägung gezogen worden, was jedoch nicht ursächlich für das Nichtbestehen der Prüfung gewesen sei, sondern vielmehr die Summe der essentiellen Maßnahmen, die nicht oder falsch durchgeführt worden seien. Die Vernebelung von Adrenalin sei erst im Nachgespräch von dem Fachprüfer mit dem Kläger als eine mögliche Intervention erarbeitet worden. Dem Kläger sei die Wirkweise des Medikaments - welches in den SAA beschrieben ist und der Notfallsanitäter in Gänze beherrschen sollte - nicht bekannt gewesen. Dem Kläger sei keine der möglichen Optionen eingefallen, nicht bei der Abarbeitung des Fallbeispiels und auch nicht im Fachgespräch. Aufgrund der durch die Rauch- und Feuereinwirkung verursachten Anschwellung der oberen Atemwege sei die Sauerstoffsättigung gesunken. Der Kläger habe hier lediglich mit einer Sauerstoffmaske interveniert und keine weiteren Möglichkeiten - sei es medikamentös oder z.B. per Überdruckbeatmung - wahrgenommen. Eine assistierte Beatmung mit Maske und Beutel sei bei diesem Krankheitsbild nicht die richtige Beatmungsform gewesen, weil die Sättigung zwar schlecht gewesen sei, aber die Patientin noch eine ausreichende Eigenatemfrequenz gehabt habe. Der wachen und ansprechbaren Person mit Verbrennungen im Gesicht seien somit unnötigerweise weitere Schmerzen zugefügt worden. Eine Überdruckbeatmung, bei der die Lunge auch bei der Ausatmung durch Überdruck gedehnt bleibe und somit besser den Gasaustausch gewährleisten könne, sei indiziert gewesen. Zu Beginn des Fallbeispiels sei auch eine regelhafte Analgesie möglich gewesen. Die sinkenden O 2 -Sattigung als Kontraindikation sei erst später zum Tragen gekommen. Im Übrigen wäre die Sauerstoffsättigung bei einer Überdruckbeatmung gestiegen und eine Analgesie wäre möglich gewesen. Ein SAMPLER, also eine erweiterte Untersuchung und Abfrage nach Allergien, Vorerkrankungen, Medikamenten etc. sei essentieller Bestandteil jeder Anamnese und dürfe auch bei starken Schmerzen des Patienten nicht unterbleiben. Ansonsten könnten die Notfallsanitäter niemals eine Analgesie durchführen, die nötig sei, wenn Patienten Schmerzen hätten. Hinsichtlich des Vorgehens des Klägers sei insgesamt zu bemängeln, dass er das Inhalationstrauma nicht zutreffend erkannt und nicht die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet habe. Die Wunden seien nicht steril abgedeckt, die Intubation nicht vorbereitet und keinerlei Medikamente aufgezogen worden. Selbst wenn der Kläger dies nicht selber habe durchführen wollen, so hätte er, um Zeit zu sparen, die letztgenannte Maßnahme für den Notarzt vorbereiten müssen. Die vom Kläger veranlasste Nachforderung eines Hubschraubers sei im Übrigen nicht bei lebensbedrohlichen Notfällen indiziert, sondern diene lediglich als Notarztzubringer bzw. einem raschen Transport in die Klinik in ungünstigen Notfallsituationen. Effektiver wäre es im Fallbeispiel gewesen, die Patientin mit dem Rettungswagen in den nur fünf Minuten entfernten Grundversorger zu transportieren. Abschließend bleibe festzustellen, dass der Kläger durch Unterlassen von Maßnahmen und durch eine nicht indizierte Beatmung der Patientin geschadet habe. Der Unterstützungsversuch des durch das Fallbeispiel führenden Fachprüfers, nämlich, dass es der Patientin respiratorisch immer schlechter ginge, sei ignoriert und stattdessen nur auf den Notarzt gewartet worden. Auch die einfachste Maßnahme, der zügigen Transport ins nahegelegene Krankenhaus, sei nicht erfolgt. Durch die unnötige Zeitverzögerung sei die Schädigung der Patientin durch fortschreitende Verschlechterung Ihres Zustands in Kauf genommen worden. Mit Beschluss vom 3. Mai 2021 hat das Gericht zur Frage der fachlichen Richtigkeit und Vertretbarkeit der Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers im Rahmen der Wiederholungsprüfung - Traumatologisches Fallbeispiel - Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zum Sachverständigen ist auf Vorschlag der Klägerseite Herr Dr. med. T (im Folgenden: Sachverständiger), Arzt für Anästhesiologie und Notfallmedizin, Sachverständiger für medizinische Gefahrenabwehr, bestellt worden. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 6. Juni 2021 sowie auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2021 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Prüfung von Notfallsanitätern vom 3. September 2019 über das (endgültige) Nichtbestehen der staatlichen Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäter und der Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 10 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV) ist die staatliche Ergänzungsprüfung bestanden, wenn jeder der nach § 4 Absatz 3 NotSan-APrV vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Zum praktischen Teil der Ergänzungsprüfung gehört u.a. ein Fallbeispiel aus dem Bereich der traumatologischen Notfälle (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 NotSan-APrV). Da der Kläger die Prüfung zum traumatologischen Fallbeispiel auch im Wiederholungsversuch nicht bestanden hat, hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. September 2019 zutreffend das endgültige Nichtbestehen der staatlichen Ergänzungsprüfung für Notfallsanitäter festgestellt. Formelle Mängel des Prüfungsverfahrens (Wiederholungsversuch) sind weder substantiiert geltend gemacht worden noch sonst erkennbar. Die Bewertung des traumatologischen Fallbeispiels durch die Fachprüfer (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV) leidet inhaltlich auch nicht an erheblichen, einen Anspruch auf eine erneute Wiederholungsprüfung begründenden materiellen Mängeln. Bei „prüfungsspezifischen“ Wertungen - um die es bei der Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers beim traumatologischen Fallbeispiel in erster Linie geht - verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419.81 und 213.83 -, NJW 1991, 2005 ff. Zu den allgemein gültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Zusätzlich ist eine Willkürkontrolle durchzuführen. Bei der Willkürkontrolle ist davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht allerdings voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht „wirkungsvolle Hinweise“ gibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25/04 -, NVwZ 2004, 1375; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 - 14 E 686/13 ‑, www.nrwe.de, und Urteile vom 18. April 2012 - 14 A 2687/09 - und vom 14. März 1994 - 22 A 201/93 -, beide juris. Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2010 - 26 K 1841/09 -, juris, m.w.N. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei unter anderem dann, wenn bei einer Beurteilung von Prüfungsleistungen etwa die Methodik der Darstellung oder die Vertretbarkeit der Lösung des Prüflings in Rede stehen. Prüfungsspezifische Bewertungen, die nur beschränkt einer Überprüfung durch das Gericht zugänglich sind, sind solche, die im Gesamtzusammenhang eines oder mehrerer Prüfungsverfahren getroffen werden müssen und sich deshalb nicht isoliert nachvollziehen lassen, wie etwa die Entscheidung, welche der vom Prüfer angenommenen Mängel sich überhaupt und mit welchem Gewicht in ihrer Leistungsbeurteilung niederschlagen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97-, DVBl. 1998, 404, und Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9.95 -, NJW 1998, 323; VG Köln, Urteil vom 2. Juni 2010 - 6 K 7330/08 -, juris. Nach diesen rechtlichen Grundsätzen überschreitet die Bewertung des traumatologischen Fallbeispiels als „nicht bestanden“ nicht den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum der Fachprüfer. Der - auf Vorschlag der Klägerseite bestellte - Sachverständige Dr. T ist in seinem ausführlichen und nachvollziehbaren schriftlichen Gutachten auf die von Klägerseite erhobenen fachlichen Rügen im Einzelnen eingegangen und hat abschließend zusammenfassend u.a. ausgeführt: „In beiden Prüfungsprotokollen ist erkennbar, dass die Notfallsituation nicht adäquat erfasst sowie die relevanten Gesundheitsgefährdungen nicht erkannt und/oder adressiert wurden. Ohne diese Grundlagen kann auch kein erfolgversprechender Behandlungsweg festgelegt und in sinnvolle Einzelmaßnahmen umgesetzt werden. Dieses grundsätzliche Defizit der gezeigten Prüfungsleistung ist dann auch immer wieder durch die untere Gesundheitsbehörde als zuständiger Prüfungsbehörde in ihren Schriftsätzen als Begründung für das endgültige Nicht-Bestehen der Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter niedergelegt worden. Demgegenüber zielen die fachlichen Einwendungen des Klägers und seines Rechtsanwalts nahezu ausschließlich auf wenige Details des gezeigten Behandlungswegs sowie auf einzelne Aspekte zu Einzelmaßnahmen, die im Nachgespräch zur Prüfung erörtert wurden. Hinweise, die die beschriebenen erheblichen Mängel der gezeigten Prüfungsleistung in den Bereichen Erkennen, Priorisieren und Planen fachlich hätten in einem anderen Licht erscheinen lassen, sind in den vorgelegten Unterlagen nicht zu finden. Zusammenfassend ist aus fachlich-rettungsmedizinischer Sicht festzuhalten, dass die vorgenommene Bewertung der gezeigten Prüfungsleistung sachgerecht, jedenfalls nicht grob fehlerhaft erfolgte. Die Unterlagen zeigen auch keine Hinweise auf ein unangemessen hohes Prüfungsniveau, das der geforderten Qualifikation eines Notfallsanitäters nicht mehr entspräche.“ Die fachliche Richtigkeit der Aussagen des Gutachters ist von Klägerseite weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2021 substantiiert in Frage gestellt worden. Vielmehr hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung die Aussagen aus dem schriftlichen Gutachten bestätigt und nochmals zusammenfassend ausgeführt: „Dem Kläger ist zu Recht im Wesentlichen vorgeworfen worden, dass er 14 Minuten lang mehr oder weniger nichts getan hat und nur auf den Rettungshubschrauber gewartet hat. In dieser Zeit hätte man verschiedene Maßnahmen ergreifen können. Zum einen hätte man den Teamhelfer losschicken können, um die Trage zu holen. Vor allem aber hätte man erkennen müssen, dass das Hauptproblem beim Inhalationstrauma liegt. Zu dessen Behandlung hätte es verschiedene Möglichkeiten gegeben. Eine Möglichkeit wäre die Veränderung der Lage des Patienten gewesen, eine andere Möglichkeit wäre eine medikamentöse Behandlung, z. B. durch vernebeltes Adrenalin oder durch Salbutamol, ein Bronchien erweiterndes Medikament, gewesen. Aber auch insoweit gilt, der Kläger hätte eine Entscheidung treffen müssen und er hätte handeln müssen. Der Hauptvorwurf bleibt beim Nichthandeln. Selbst wenn einem in einer solchen Situation nichts einfällt, wäre es naheliegend gewesen, den Patienten ins nächstgelegene Krankenhaus zu transportieren, weil es dort weitere Möglichkeiten gegeben hätte. (Auf weitere Nachfrage:) Der Fall ist meines Erachtens nicht auf einem Off-Label-Use angelegt gewesen. Das vernebelte Adrenalin ist lediglich im Rahmen der Nachbesprechung angesprochen worden, und wenn der Prüfling dies angewendet hätte, wäre das lediglich das ‚Sahnehäubchen‘ gewesen. Der Einsatz von vernebeltem Adrenalin war aber nicht entscheidend für das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Prüfung. (Auf Nachfrage des Klägers:) Die Anwendung von vernebeltem Adrenalin in dieser Situation wäre ein Off-Label-Use gewesen. Allerdings ist es so, dass die Gabe von vernebeltem Adrenalin in dieser Situation zum Abschwellen der Schleimhäute der Atemwege ein geeignetes Mittel ist. In einer bedrohlichen Situation, sprich wenn es um Lebensrettung geht, muss daher auch an einen solchen Einsatz gedacht werden.“ Da der Sachverständige somit die fachliche Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers als „nicht bestanden“ bestätigt hat, kann ein materieller Mangel des Prüfungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.