Urteil
6 K 7330/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2010:0602.6K7330.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger unterzog sich im Jahre 2007 im Wiederholungsversuch der ersten juristischen Staatsprüfung. In den schriftlichen Arbeiten erzielte er die folgenden Einzelergebnisse: Hausarbeit mangelhaft (3 Punkte) Zivilrecht I mangelhaft (2 Punkte) Zivilrecht II mangelhaft (1 Punkt) Strafrecht mangelhaft (3 Punkte) Öffentliches Recht I mangelhaft (2 Punkte) Öffentliches Recht II mangelhaft (3 Punkte) Daraufhin erklärte das beklagte Amt die erste juristische Staatsprüfung des Klägers mit Bescheid vom 15.10.2007 für endgültig nicht bestanden. Dagegen erhob der Kläger am 07.11.2007 Widerspruch, mit dem er zahlreiche inhaltliche Fehler bei der Bewertung der Hausarbeit und der Aufsichtsarbeiten Öffentliches Recht II und Strafrecht geltend machte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung vom 13.05.2008 (Beiakte 4, Blatt 40 ff.) Bezug genommen. Das beklagte Amt ersuchte die betroffenen Prüfer sodann um Stellungnahme zu den Rügen. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Erstkorrektorin der Aufsichtsarbeit im Strafrecht, Frau Prof. Dr. X. , bis auf weiteres dienstunfähig erkrankt war, entschied sich das Prüfungsamt nach Eingang der Stellungahme der Zweitkorrektorin dafür, die Klausur durch zwei neue Korrektoren erneut bewerten zu lassen. Dies wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 01.09.2008 vorab mitgeteilt. Die neuen Prüfer bewerteten die Arbeit - ohne die vorherige Bewertung der bisherigen Prüferinnen zu kennen - ebenfalls mit "mangelhaft" (3 Punkte). Daraufhin wies das beklagte Prüfungsamt den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2008 zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid (Beiakte 4, Blatt 109 ff.) verwiesen. Der Kläger hat am 13.11.2008 Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend führt er aus: Die vom beklagten Amt veranlasste Nachkorrektur der Aufsichtsarbeit im Strafrecht durch zwei neue Prüfer sei verfahrensfehlerhaft. Der Kläger habe einen aus dem Grundsatz der Chancengleichheit herzuleitenden Anspruch darauf, dass die Bewertung der Klausur - soweit dies möglich sei - von den ursprünglichen Prüfern selbst überdacht werde. Dem müsse sich jedenfalls die nicht erkrankte Zweitkorrektorin unterziehen. Dem beklagten Amt sei es deshalb verwehrt, im hier gegebenen Fall der Dienstunfähigkeit der Erstkorrektorin auch die Bewertung durch die Zweitkorrektorin durch die Bewertung eines neuen Zweitkorrektors zu ersetzen. Der Kläger beantragt, das beklagte Amt unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.10.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2008 zu verpflichten, über die erste juristische Staatsprüfung des Klägers nach Neubewertung der Hausarbeit und der Aufsichtsarbeiten Strafrecht und Öffentliches Recht II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das beklagte Amt beantragt, die Klage abzuweisen. Es tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verteidigt die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen. Durch die angeordnete Bewertung der Aufsichtsarbeit im Strafrecht durch zwei neue Prüfer habe der Kläger mehr erhalten als er nunmehr begehre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 15.10.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 13.10.2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bewertung der streitigen Prüfungsarbeiten. Rechtsgrundlage für die Entscheidung des beklagten Amtes, die vom Kläger abgelegte Prüfung für endgültig nicht bestanden zu erklären, ist § 18 i. V. m. § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst vom 08.11.1993 - JAG NRW - (GV. NRW. S. 924, berichtigt GV. NRW 1994, S. 10). Nach diesen Vorschriften ist die erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, wenn die Punktwerte für die Prüfungsabschnitte "Aufsichtsarbeiten" und "häusliche Arbeit" jeweils 3,00 Punkte unterschreiten oder keine der Arbeiten dieser Prüfungsabschnitte mit "ausreichend" oder besser bewertet worden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Arbeiten des Klägers in den Prüfungsabschnitten "Aufsichtsarbeiten" und "häusliche Arbeit" wurden ausnahmslos mit "mangelhaft" bewertet. Diese Bewertungen sind im vorgegebenen Prüfungsrahmen rechtsfehlerfrei ermittelt worden. Die vom Kläger erhobenen formellen und inhaltlichen Einwände greifen nicht durch. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Art. 12 Abs. 1 bzw. 19 Abs. 4 GG verpflichten die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 17.04.1991 - 1 BvR 419.81 und 213.83 -, NJW 1991, 2005 ff., sowie - 1 BvR 1529.84 und 138.87 -, NJW 1991, 2008 f., der die Verwaltungsgerichte folgen, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemein gültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht allerdings voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht "wirkungsvolle Hinweise" gibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.02.1994 - 22 A 1071/93 - m. w. N. Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 421.0, Prüfungswesen, Nr. 385, alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, vgl. auch Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, Seite 20 des Umdrucks, gerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei unter anderem, wenn bei einer Beurteilung von Prüfungsleistungen etwa die Methodik der Darstellung in Rede steht. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist. Gemessen hieran ist die Bewertung der in Rede stehenden Prüfungsarbeiten rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Das gilt zunächst hinsichtlich der Bewertung der häuslichen Arbeit. Die Prüfer haben im Überdenkungsverfahren übereinstimmend erklärt, dass sich die vom Kläger angegriffene Prüferkritik zu Einzelpunkten im ersten Teil der Hausarbeit letztlich nicht auf die Endnote ausgewirkt habe und demnach auch dann, wenn die Beanstandungen fallen gelassen würden, keine bessere Note als "mangelhaft" (3 Punkte) vergeben werden könnte. Gestützt haben die Korrektoren dies auf die ihrer Ansicht nach misslungene Bearbeitung des zweiten Teils der Hausarbeit. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese - sowohl in den Voten als auch im Überdenkungsverfahren zum Ausdruck kommende - Einschätzung willkürlich oder sonst fehlerhaft sein könnte, werden vom Kläger nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil kann der von den Prüfern angelegte Bewertungsmaßstab mit Blick auf den erheblichen Prüfungsumfang des zweiten Teils der Hausarbeit und die knappen Ausführungen des Klägers hierzu ohne Weiteres nachvollzogen werden. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Korrektoren ihren Beurteilungsspielraum überschritten haben. Im Übrigen sind die Rügen gegen die Bewertung der Hausarbeit auch in der Sache unberechtigt. Dazu haben die Prüfer bereits im Überdenkungsverfahren das Erforderliche ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. 2. Ohne Erfolg bleiben auch die Einwände des Klägers gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeit Öffentliches Recht II. Nicht zu beanstanden ist zunächst die Kritik des Erstkorrektors, der Kläger habe bei der Rechtswegprüfung vernachlässigt, dass für das Schadensersatzbegehren keine verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit gegeben sein dürfte. Die dagegen in der Widerspruchsbegründung erhobene Beanstandung, bei dem vom Kläger gewählten Lösungsweg hätte die Rechtswegproblematik nicht erörtert werden müssen, ist nicht nachvollziehbar. Insoweit hat der Erstkorrektor im Überdenkungsverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht hinreichend zwischen dem Schadensersatzanspruch, der Gegenstand des Kostenbescheides war, und dem Ersatzanspruch des Z differenziert habe. Fehl geht auch die weitere in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Klägers, er sei auf den Seiten 17 bis 18 der Aufsichtsarbeit auf die Frage der Rechtswegzuständigkeit eingegangen. Diese Behauptung trifft ersichtlich nicht zu, ohne dass dies aus Sicht der Kammer mit Blick auf die eingehenden Erläuterungen des Erstkorrektors im Widerspruchsverfahren einer weiteren Darlegung bedarf. Vertretbar ist auch die Kritik des Zweitkorrektors, der Kläger gehe von einer Verpflichtungsklage, gerichtet auf Rücknahme des Kostenbescheides aus. Richtig ist zwar, dass der Kläger auf Seite 4 der Klausurbearbeitung die Anfechtungsklage als statthafte Klageart benannt hat. Richtig ist aber auch, dass er im Rahmen der Darlegung des Klagebegehrens ebenso häufig Formulierungen verwendet hat, die darauf hindeuten, dass der Kläger der Sache nach eine Verpflichtungsklage für statthaft erachten könnte. Das hat der Zweitprüfer dem Kläger in seiner Stellungnahme detailliert wie zutreffend entgegengehalten. Anlass zu ergänzenden Ausführungen sieht die Kammer auch insoweit nicht. Nicht zu beanstanden ist zudem der Vorhalt des Erstkorrektors "... hinzutreten schwere Fehler im Einzelnen". Der Einwand des Klägers, weder aus dem Erstvotum noch aus den Randbemerkungen ließen sich diese schweren Fehler entnehmen, ist unberechtigt. Auch wenn das Erstvotum sprachlich knapp gefasst ist, so ergibt sich aus ihm und den Randbemerkungen mit hinreichender Deutlichkeit, an welchen schweren Fehlern die Arbeit aus Sicht des Prüfers leidet. So hat der Erstkorrektur zum Beispiel die fehlende Konkretisierung von Gedanken an bestimmte Normen (Seite 2 und 14 der Klausur) und eine mangelhafte Gedankenführung (Seite 7 und 16 der Klausur) moniert. Beide Vorwürfe sind in einer ersten juristischen Staatsprüfung als schwere Bearbeitungsmängel einzuordnen. 3. Schließlich ist auch die Bewertung der Aufsichtsarbeit im Strafrecht im vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. a) Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Die Entscheidung des beklagten Prüfungsamtes, die Aufsichtsarbeit durch zwei neue Prüfer bewerten zulassen, ist verfahrensfehlerfrei erfolgt. Dabei ist im Ausgangspunkt unproblematisch und wird auch vom Kläger nicht bemängelt, dass das Prüfungsamt wegen der dauernden Dienstunfähigkeit der Prüferin Prof. Dr. X. eine neue Erstkorrektur veranlasst hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass es sich in dieser Situation unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls dafür entscheiden hat, auch die Zweitkorrektur einem neuen Prüfer zu übertragen. Im Ansatz zutreffend zieht der Kläger allerdings die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heran, wonach es der Grundsatz der Chancengleichheit gebiete, dass eine gebotene Neubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern vorgenommen werde, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen hätten. Dadurch lasse sich am besten gewährleisten, dass dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen zugrunde gelegt werden wie der Erstbewertung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, juris (Rn. 41), vom 24.02.1993 - 6 C 38.92 -, juris (Rn. 20), und vom 30.06.1994 - 6 C 4.93 -, juris (Rn. 29). Die zitierten Entscheidungen sind jedoch ausnahmslos vor dem Hintergrund ergangen, dass die rechtsschutzsuchenden Prüflinge gerade nicht die erneute Bewertung durch die bisherigen Prüfer begehrten, weil sie befürchteten, dass diese Korrektoren (ob bewusst oder unbewusst) nicht hinreichend objektiv in eine Neubewertung einsteigen würden. Die vorstehenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts beziehen sich demnach nicht auf den Schutz der Chancengleichheit des rechtsschutzsuchenden Prüflings, sondern auf den Schutz der Chancengleichheit der übrigen Prüflinge, deren Arbeiten (nur) von den ursprünglichen Korrektoren bewertet wurden. Allein deren Recht auf Chancengleichheit kann nämlich in den angesprochenen Fallkonstellationen gefährdet sein, wenn die Leistung des rechtsschutzsuchenden Prüflings nicht mehr mit "derselben Elle" gemessen wird wie die Leistung der übrigen Kandidaten. Für den vom Prüferaustausch betroffenen Prüfling ist die Neubewertung durch andere Prüfer hingegen vorteilhaft, denn seine Chancen auf eine höhere Punktzahl erhöhen sich tendenziell, wohingegen eine Herabsetzung der Note aus Rechtgründen nicht zu befürchten ist. Vor diesem Hintergrund liegt eine Gefährdung oder gar Verletzung des Gebots der Chancengleichheit zu Lasten des rechtsschutzsuchenden Prüflings bei Anordnung der Neubewertung einer Klausur durch neue Prüfer jedenfalls dann nicht vor, wenn diese Entscheidung ermessensfehlerfrei erfolgte und insbesondere auf sachlich nachvollziehbaren Gründen beruhte. So auch Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 696, 765, (siehe zudem Rn. 292). Demnach gibt es weder einen - verfassungsrechtlich garantierten - Vorrang einer Neubewertung durch die bisherigen Prüfer noch einen - verfassungsrechtlich garantierten - Vorrang einer Neubewertung durch neue Prüfer. Es bleibt vielmehr dem Gesetzgeber überlassen, sich für eine der beiden vorgenannten Alternativen zu entscheiden oder sich - wie hier - einer Regelung zu enthalten und die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen der Prüfungsbehörde zu stellen. Entscheidet sich die Prüfungsbehörde im zuletzt genannten Fall in ständiger Verwaltungspraxis dafür, grundsätzlich eine Neubewertung durch die bisherigen Prüfer zu veranlassen, so bleibt es ihr unbenommen, in sachlich vertretbaren Ausnahmefällen gleichwohl eine Korrektur durch neue Prüfer anzuordnen. Dazu ist sie selbstverständlich verpflichtet, wenn die Neubewertung durch die bisherigen Prüfer tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist (z. B. Tod, Erkrankung oder Befangenheit eines Prüfers). Darüber hinaus sind weitere Fälle denkbar, in denen die Prüfungsbehörde auch ohne einen korrespondierenden Anspruch des Prüflings in Ausübung ihres Ermessens zu dem Ergebnis gelangen kann, dass eine Bewertung durch neue Prüfer aus Gründen der Chancengleichheit zweckmäßig ist. Den vom Kläger der Sache nach geltend gemachten Anspruch auf den "gesetzlichen Prüfer" gibt es demnach nicht. Vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 292. Hiervon ausgehend ist der "Austausch" auch der ursprünglichen Zweitkorrektorin nicht zu beanstanden. Der Prüferwechsel war zwar mit Blick auf die bereits thematisierte Chancengleichheit der übrigen Prüflinge nicht zwingend erforderlich, weil die Zweitkorrektorin im Gegensatz zur Erstkorrektorin weiterhin in der Lage war, ihre Bewertung zu überdenken. Im Rahmen des dem Prüfungsamt zustehenden Ermessensspielraums war es indessen genauso vertretbar, aufgrund der krankheitsbedingten Verhinderung der Erstkorrektorin einen "Schnitt" zu machen und auch die sog. Zweitkorrektur durch einen neuen Prüfer vornehmen zu lassen. Dieser Schritt rechtfertigt sich aus der - aus zahlreichen prüfungsrechtlichen Verfahren gewonnenen - Erfahrung der Kammer, dass die sog. Zweitprüfer in Kenntnis des Erstvotums in ihren Voten oder - wie hier - im Überdenkungsverfahren häufig jedenfalls zum Teil auf die Ausführungen im Erstvotum Bezug nehmen. Damit befinden sie sich gegebenenfalls in einer schwierigen Situation, wenn sie trotz des "Austauschs" des Erstprüfers entweder die Begründung des früheren Erstvotums, auf das sie Bezug genommen haben, näher erläutern sollen oder wenn sie sich zu einem anders nuancierten neuen Erstvotum verhalten sollen. Rechtlich ist dies zwar unbeachtlich, weil der sog. Zweitkorrektor verpflichtet ist, die Aufsichtsarbeit trotz Kenntnis des Erstvotums unabhängig und nach seinen eigenen Bewertungsmaßstäben zu korrigieren. Tatsächlich aber kann die Überzeugungskraft einer solchen Bewertung aus Sicht des rechtsschutzsuchenden Prüflings schwinden, so dass es nicht zuletzt mit Blick auf die ganz erhebliche Bedeutung des Prüfungsverfahrens für den Kandidaten vertretbar und nicht willkürlich ist, die Prüfungsleistung durch zwei neue Prüfer bewerten zu lassen. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen sprechen auch die sonstigen Umstände des vorliegenden Einzelfalls dafür, dass die Entscheidung des beklagten Prüfungsamts gerechtfertigt ist. Die ursprüngliche Zweitkorrektorin hatte im Überdenkungsverfahren - trotz Bezugnahme auf das Erstvotum - nicht mehr zu allen die Erstkorrektur betreffenden Rügen des Klägers Stellung genommen. Um einem darauf möglicherweise gründenden Anschein entgegenzuwirken, das Widerspruchsverfahren werde angesichts der objektiv unzureichenden Mitwirkung der Zweitprüferin nicht mit dem nötigen Ernst betrieben, ist es nicht zu beanstanden, wenn dem Kläger der Vorteil einer Neubewertung durch andere Prüfer eingeräumt wird. Liegt nach alledem ein Verfahrensfehler nicht vor, kann dahinstehen, ob der Kläger sein Rügerecht nach dem auch im Prüfungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (entsprechend § 242 BGB) verloren hat, nachdem er gegen die ihm vorab mitgeteilte Absicht des Prüfungsamtes, die Klausur neu bewerten zu lassen, zunächst, d. h. vor Bekanntgabe des Ergebnisses dieser Nachkorrektur, keine Einwände erhoben hatte. b) Inhaltlich ist die Neubewertung der Aufsichtsarbeit im Strafrecht ebenfalls nicht zu beanstanden. Vertretbar ist zunächst die Prüferkritik, es sei zu erörtern gewesen, ob bereits durch das Ansichnehmen der Uhr eine Zueignung erfolgt sei. Unzutreffend ist insoweit der Einwand des Klägers, dieser Prüfungsschritt erfolge auf Seite 3 der Aufsichtsarbeit. Weder auf Seite 3 der Lösung noch sonst in der Klausur hat der Kläger die vom Prüfer gewünschte Prüfung vorgenommen. Unsubstantiiert ist auch die Rüge gegen die Prüferkritik, der Kläger habe ein Auftreten als Eigentümer bzw. Berechtigter und einen entsprechenden Irrtum auf Seiten des Käufers "allzu leichthin" im Wege vorgeblicher lebensnaher Sachverhaltsinterpretation unterstellt. Der Erstkorrektor hat diese Beanstandung im Überdenkungsverfahren dahingehend erläutert, dass die Lösung des Klägers im Ergebnis nicht unvertretbar, sondern lediglich unzureichend begründet worden sei. Diese Kritik, der der Kläger im Übrigen nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist, ist berechtigt. Bei dem hier in Rede stehenden Verkauf einer gebrauchten Armbanduhr auf einem Markt an einen unbekannten Dritten kann nicht ohne nähere Darlegungen behauptet werden, dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer als Eigentümer oder sonst Berechtigter aufgetreten ist. Die Rüge des Klägers betreffend die Kritik an der Prüfung des vollendeten Betruges zum Nachteil des K durch das Entwenden der Feldflasche greift gleichfalls nicht durch. Der Erstkorrektor hat in seinem Votum zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Täuschungshandlung auf der Grundlage des Sachverhalts nicht habe angenommen werden dürfen, und die Prüfung eines vollendeten Betruges damit als verfehlt anzusehen sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.