Urteil
9 K 1626/19.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2021:1119.9K1626.19A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.0000 geboren und nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im Dezember 2014 oder in 2015 und zuletzt am 9. März 2019 aus Italien kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 4. April 2019 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Eine Eurodac-Abfrage blieb ohne Ergebnis. Im Rahmen seines Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 4. April 2019 gab der Kläger an, sein Herkunftsland im Jahr 2003 verlassen, sich danach in Niger und Libyen und seit 2012 in Italien aufgehalten zu haben. Zwischen 2014 und 2019 sei er mehrmals zwischen Italien und Deutschland hin- und hergereist. Von März 2015 bis November 2016 sei er in Deutschland inhaftiert gewesen. In Italien habe er zunächst in einem Flüchtlingscamp und danach bei der Caritas und Freunden gelebt. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, für ein Jahr und sieben Monate eine Wohnung gemietet und im Übrigen in einem unvollständig gebauten Haus gewohnt zu haben. Im Rahmen seiner Anhörungen vor dem Bundesamt gab der Kläger weiter an, sich hauptsächlich in Italien aufgehalten zu haben. Nach Deutschland sei er gereist, um Autos für den Weiterverkauf nach Afrika zu kaufen. In Italien sei es schwierig gewesen, Arbeit zu finden; außerdem seien die Menschen in Afrika an italienischen Autos nicht interessiert. Er hätte mitunter betteln müssen und als Kofferträger gearbeitet. Das ihm zur Verfügung stehende Geld habe gerade gereicht, sich zu ernähren. Er habe außerdem seine in Nigeria lebende Mutter finanziert, bis sie im Jahr 2018 gestorben sei. Von Beruf sei er ursprünglich Maler; in der Vergangenheit habe er außerdem bereits als Putzkraft, als Wasserträger, im Bauwesen und als Fliesenleger gearbeitet. In Italien habe er sich außerdem für ältere Menschen ehrenamtlich engagiert. Dokumente aus Italien habe er nicht. Dort habe er auch anders als in Deutschland nie Geld erhalten. In Italien habe er noch Freunde, aber keine Verwandten. Sein Ziel sei es, eine richtige Arbeit zu finden und eine Familie zu gründen. Zu Tatsachen und Umständen befragt, die einer Abschiebung nach Italien entgegenstehen könnten, gab der Kläger an, dass es dort nichts für ihn zu tun gebe und er auf der Straße schlafen werden müsse. Ausweislich der in dem elektronisch beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts enthaltenen Unterlagen aus der Ausweisungsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart befand sich der Kläger vom 3. März 2015 bis zum 25. November 2016 in Haft. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Marbach am Neckar vom 6. August 2015 wurde er wegen versuchten Banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt (0 Ls 00 Js 0000/00). Gegen den Kläger wurde zudem am 18. Mai 2015 eine (seit dem 23. Juni 2015 unanfechtbare) Ausweisungsverfügung für die Dauer von sieben Jahren erlassen. Das Bundesamt richtete am 8. April 2019 ein Übernahmeersuchen unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) an Italien. Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 lehnte Italien das Übernahmeersuchen mit der Begründung ab, dem Kläger sei in Italien am 3. Oktober 2015 subsidiärer Schutz gewährt und eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt worden. Mit Bescheid vom 20. Mai 2019, zugestellt am 22. Mai 2019, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte andernfalls die Abschiebung nach Italien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Zugleich wurde festgestellt, dass der Kläger nicht nach Nigeria abgeschoben werden dürfe (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Ziffer 5). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei aufgrund des bereits in Italien gewährten internationalen Schutzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens lägen nicht vor. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet, da der Kläger im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen verfüge, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen seien, von einer weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von insgesamt 1 Jahr und 9 Monaten aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 456a Strafprozessordnung (StPO) abgesehen worden und der Kläger trotz der Ausweisungsverfügung für die Dauer von sieben Jahren wiederholt unerlaubt in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Der Kläger hat am 29. Mai 2019 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, der Bescheid des Bundesamts vom 20. Mai 2019 sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Der Eurodac-Abfrage stünden datenschutzrechtliche Bedenken entgegen. Im Übrigen wiesen das Verfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systematische Schwachstellen auf, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich brächten. Aus diesem Grund würden auch Abschiebungsverbote vorliegen. Eine Unterbringung des Klägers sei nicht gewährleistet. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Mai 2019 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 22. August 2019 hat die Kammer das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des elektronisch beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Einzelrichterin kann entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Sie wurde ordnungsgemäß unter dem Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne, geladen. Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Mai 2019 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheids findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Vorliegend steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger in Italien internationaler Schutz gewährt worden ist. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der italienischen Dublin-Einheit vom 14. Mai 2019, in dem diese mitgeteilt hat, dass dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt und in der Folge eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem nicht entgegen. Die in dem klägerseitig in Bezug genommenen Beschluss des VG Wiesbaden vom 21. September 2017 vertretene Auffassung, EURODAC-Abfragen seien rechtswidrig, teilt die Kammer nicht, vgl. die dem entgegenstehenden Ausführungen des VG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2018 – A 5 K 16619/17 –, juris, denen sich die Kammer anschließt; im vorliegenden Fall blieb der Eurodac-Zugriff zudem ohne Ergebnis, sodass es auf die Frage der Verwertbarkeit hierdurch erlangter Erkenntnisse nicht ankommt. Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist hier auch nicht – trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen – aufgrund vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen. Dies wäre nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dann der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind daher nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 –, juris, Rn. 15, und vom 21. April 2020 – 1 C 4.19 –, juris, Rn. 36, im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – verb. Rs. C-297/17 u.a. –, juris, Rn. 88, und Beschluss vom 13. November 2019 – verb. Rs. C-540/17 u.a. –, juris, Rn. 35. Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. wiederum BVerwG, Urteile vom 20. Mai 2020 – 1 C 34.19 –, juris, Rn. 15, 19, und vom 21. April 2020 – 1 C 4.19 –, a.a.O., Rn. 36 f. mit Anschluss an EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – verb. Rs. C-297/17 u.a. – juris, Rn. 88 ff. sowie – Rs. C-163/17 – juris, Rn. 91 ff.; Beschluss vom 13. November 2019 – verb. Rs. C-540/17 u.a. – juris, Rn. 35, 39; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A –, juris, Rn. 44 ff. Der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) gerecht werden, vermag angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens die Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 lit. a Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis nicht einzuschränken, solange die zuvor beschriebene Erheblichkeitsschwelle des Art. 4 GRCh nicht überschritten ist. Auch der Umstand, dass international Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, steht nicht schon für sich genommen der Ablehnung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig entgegen. Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst mögen zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat rechtfertigen, der internationalen Schutz gewährt hat, schränken aber ebenfalls die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – verb. Rs. C-297/17 u.a. –, a.a.O., Rn. 92 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 – 1 C 4.19 –, a.a.O., Rn. 38. Das gemeinsame Europäische Asylsystem beruht auf dem Konzept gegenseitigen Vertrauens. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – verb. Rs. C-297/17 u.a. –, a.a.O., Rn. 83, und – Rs. C-163/17 – , juris, Rn. 80 ff. Diesem Konzept kommt in der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine grundlegende Bedeutung zu. Auf dem Spiel stehen insofern nicht nur das Funktionieren eines Zuständigkeitssystems, sondern vielmehr der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – verb. Rs. C-411/10 und C-493/10 –, juris, Rn. 83. Nach diesen Maßstäben ist nach Überzeugung der Kammer auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben über die Lebensverhältnisse international Schutzberechtigter im hier zu entscheidenden konkreten Einzelfall nicht davon auszugehen, dass dem nicht vulnerablen, gesunden, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Kläger in Italien Lebensverhältnisse drohen, die als erniedrigend oder unmenschlich i. S. d. Art. 4 GRCh angesehen werden müssen. Ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ bei einer Rückkehr nach Italien lässt sich nach Überzeugung der Kammer nicht grundsätzlich feststellen. Vgl. ebenso VG Gießen, Urteil vom 15. September 2021 – 8 K 1520/19.GI.A –, juris, Rn. 26 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 14. September 2020 – A 9 K 3639/18 –, juris, Rn. 36 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 26. August 2020 – 5 K 1123/19.A –, juris, Rn. 17 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 19. August 2020 – A 10 K 3159/18 –, juris, Rn. 42 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. Juli 2020 – 5 K 2904/18.A –, juris, Rn. 36 ff.; VG Kassel, Urteil vom 8. April 2020 – 4 K 1375/17.KS.A –, juris, Rn. 32 ff.; a. A. VG Braunschweig, Urteil vom 18. Oktober 2021 – 3 A 402/20 –, juris, S. 6 f.; VG Köln, Beschluss vom 27. August 2020 – 8 L 1429/20.A – juris, Rn. 11 ff.; VG Hannover, Urteil vom 10. August 2020 – 3 A 3184/15 –, juris, Rn. 35 ff.; VG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2020 – 28 K 21.18 A – juris, Rn. 42 ff.; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2020 – 1a K 9184/17.A –, juris, Rn. 64 ff. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht vgl. Urteile vom 21. Dezember 2018 – 10 LB 201/18 –, juris, Rn. 33 ff. und vom 6. April 2018 – 10 LB 109/18 –, juris, Rn. 26 ff. hat sich ausführlich mit der Situation anerkannter Schutzberechtigter in Italien befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass diesen grundsätzlich keine mit Art. 4 GRCh unvereinbare Lebensverhältnisse drohen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass international Schutzberechtigte in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe karitativer Organisationen erhalten. Dies hatte zuvor auch bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt. Vgl. Urteile vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –, juris, Rn. 74 ff., vom 24. August 2016 – 13 A 63/16.A –, juris, Rn. 51 ff., und vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A –, juris, Rn. 88 ff. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich im Jahr 2019 dieser Einschätzung ausdrücklich angeschlossen und eine andere Bewertung der Lage auch bei Auswertung der seit der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ergangenen Umstände und insbesondere auch nicht im Hinblick auf das „Decreto Legge No. 113 vom 4. Oktober 2018“ über Sicherheit und Migration (sog. Salvini-Dekret) für angezeigt erachtet und zwar weder für Dublin-Rückkehrer im laufenden oder bereits negativ abgeschlossenen Asylverfahren noch für bereits in Italien als international schutzberechtigt Anerkannte. Vgl. Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris, Rn. 112 ff. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat sich Ende 2020 mit der Situation international Schutzberechtigter in Italien auseinandergesetzt und festgestellt, dass es aufgrund der absehbaren Arbeitsmarktentwicklung in Italien in den kommenden Jahren ausgeschlossen erscheint, dass arbeitsfähige und arbeitswillige Personen landesweit keine Beschäftigung finden können. Vgl. Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 –, juris, Leitsatz 3. und Rn. 43 ff. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat seine grundsätzliche Einschätzung im November 2021 unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen noch einmal bestätigt und geht davon aus, dass nichtvulnerable Flüchtlinge bei Rückführung nach Italien dort grundsätzlich kein „real risk“ einer die Schwelle von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK erreichenden Verelendung zu befürchten haben, weil sie ihre Grundversorgung mit „Bett, Brot und Seife“ durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen können; gesunde und arbeitsfähige Antragsteller seien auch derzeit in Italien weder im Zeitpunkt der Rücküberstellung noch während des Asylverfahrens und auch nicht nach Zuerkennung von internationalem Schutz unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen durch systemische Schwachstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO oder sonstige Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt. Vgl. Beschluss vom 8. November 2021 – A 4 S 2850/21 –, juris, Rn. 7. Damit wendet er sich ausdrücklich gegen die neuen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Rücküberstellung eines in Italien als Schutzberechtigten anerkannten Klägers, vgl. Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1674/20.A –, juris, bzw. zur Rücküberstellung eines Dublin-Rückkehrers, vgl., Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1689/20.A –, juris. Mit diesen Entscheidungen hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die dortigen Kläger im Falle einer Rücküberstellung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu einer Aufnahmeeinrichtung und einer damit verbundenen Versorgung haben, auch keine andere menschenwürdige Unterkunft finden oder finanzieren können und sich nicht aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern versorgen können werden. Die Kammer ist unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1. Halbs. AsylG) vorliegenden Erkenntnismittel überzeugt, dass der Kläger – anders als die Kläger in den von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu entscheidenden Fällen – in der Lage sein wird, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. Anerkannt Schutzberechtigte wie der Kläger haben grundsätzlich Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 68. Voraussetzung hierfür ist die mit dem Schutzstatus erteilte Aufenthaltsbewilligung, die im Falle der Gewährung subsidiären Schutzes – wie hier – für fünf Jahre erteilt wird, bei Ablauf aber verlängert werden kann und in der Regel auch wird, sofern der Antragsteller keine schweren Verbrechen begangen hat. Vgl. AIDA, Country Report: Italy, Update 2020, S. 169 und 184. Zwar ist der Kläger in Deutschland wegen gewerbsmäßigen Betrugs rechtskräftig verurteilt worden; Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Italien ein Verbrechen begangen hat, liegen der Kammer jedoch nicht vor. Für Personen mit internationalem Schutz besteht sodann die Möglichkeit, sich bei lokalen Arbeitsämtern anzumelden und von dort über Stellenangebote informiert zu werden. Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Italien: Rücknahme und Unterstützung von Personen mit in Italien zuerkanntem Schutzstatus, insbesondere von Familien mit Kindern; Auswirkungen der Corona-Pandemie, 18. September 2020, S. 10 m.w.N. Die Kammer geht davon aus, dass sich sowohl für Asylsuchende, die unter die Dublin III-VO fallen, als auch für Schutzberechtigte bei einer Rückkehr nach Italien keine anhand des genannten Maßstabes maßgeblich ins Gewicht fallende Verschlechterung gegenüber den vor der Corona-Pandemie geltenden und von der Rechtsprechung grundsätzlich als hinnehmbar eingeschätzten Verhältnissen eingetreten ist. Zwar ist aufgrund der Pandemie in Italien und insgesamt in Europa ein Rückgang der Beschäftigungsquote und der Wirtschaftsleistung zu verzeichnen. Italien weist mit im September 2021 durchschnittlich 9,2 % die dritthöchste Arbeitslosenquote in der Europäischen Union auf, vgl. Statista, Europäische Union: Arbeitslosenquoten in den Mitgliedstaaten im September 2021, abrufbar unter https://de.statista.com/statistik/daten/studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/#professional (letzter Abruf: 1. Dezember 2021); die Quote war zuletzt jedoch etwas rückläufig, vgl. Eurostat, Arbeitslosenquote im Euroraum bei 7,4%, September 2021 (3. November 2021), abrufbar unter https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/11563355/3-03112021-AP-DE.pdf/3b5c5e7f-5bfa-4419-311b-c44e7fa3a4fe (letzter Abruf: 1. Dezember 2021), und variiert regional mitunter sehr stark. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2021 – A 4 S 2850/21 –, juris, Rn. 7. Festzustellen ist zudem, dass sich die italienische Wirtschaft langsam erholt. Nach einer Prognose der OECD dürfte sich die Wirtschaft Italiens im ersten Halbjahr 2022 wieder auf Niveau von 2019 befinden. Vgl. RAI, Italiens Wirtschaft 2022 auf dem Weg zu Vor-Krisen-Niveau, 6. September 2021, abrufbar unter https://www.rainews.it/tgr/tagesschau/articoli/2021/09/tag-italien-oecd-wirtschaft-wachstum-bruttoinlandsprodukt-bip-niveau-2022-vor-Krise-f93378b9-57f1-4127-a1f2-0515d80e8546.html (letzter Abruf: 1. September 2021). Zwischen den Jahren 2020 bis 2024 sind im italienischen Wirtschaftssystem zudem über 2,5 Millionen der Beschäftigen zu ersetzen, weil sie das Pensionsalter erreichen oder aus anderen Gründen aus dem Berufsleben ausscheiden. Dieser Wert wird zusammen mit der Zunahme (oder Abnahme) der basierend auf den möglichen jährlichen Entwicklungen des Bruttoinlandsprodukts vorhergesehenen Beschäftigten einen Gesamtbedarf zwischen 1,9 und 2,7 Millionen Arbeitskräften ergeben. Im Fünfjahreszeitraum werden die Privatsektoren einen Bedarf zwischen 1,2 und 2 Millionen Personen aufweisen. Dabei wird der Nordwesten das größte Kontingent an Beschäftigten benötigen, gefolgt vom Nordosten und von Süditalien. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 –, juris, Rn. 46, unter Verweis auf EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität; Italien, abrufbar unter https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?countryId=IT&acro=lw&lang=de&parentId=0&catId=0®ionIdForAdvisor=®ionIdForSE=®ionString=IT0|%20: (letzter Abruf: 1. Dezember 2021). Auch wenn eine erfolgreiche Arbeitssuche schwierig sein mag, ist davon auszugehen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann. Anders als in den vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu entscheidenden Fällen ist der Kläger weder mittellos noch ungelernt. Er hat nach eigenen Angaben während seiner mehrjährigen Zeit in Italien nicht nur seinen eigenen Lebensunterhalt bestritten, sondern auch seine Mutter und seine zwei Kinder finanziell unterstützen können. Er hat in der Vergangenheit bereits gezeigt, dass er fähig und gewillt ist, unterschiedlichen Tätigkeiten nachzugehen, ist nach eigenem Bekunden sehr arbeitswillig und gesund und hat im Wesentlichen durchgängig gearbeitet, ohne auf staatliche Hilfen angewesen zu sein. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung zunächst – in Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesamt – angegeben, in Italien keine Arbeit gehabt zu haben; im Laufe der Verhandlung ist er hiervon jedoch selbst wieder abgerückt. Es ist davon auszugehen, dass es ihm künftig möglich sein wird, in Italien einer legalen Arbeit nachzugehen, die es ihm ermöglicht, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu berücksichtigen ist insofern auch, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen zunehmend auf die Beschäftigung von Migranten angewiesen sind. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2021 – A 4 S 2850/21 –, juris, Rn. 13 m.w.N. Soweit der Kläger vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass es in Deutschland einfacher sei, eine Arbeit zu finden, er in Italien kein Geld vom Staat erhalten habe und der finanzielle Unterstützungsbeitrag, den er seinen Kindern nach Nigeria schicken können, nun höher sei, ist darauf zu verweisen, dass dem Kläger weder ein Anspruch zusteht, sich im europäischen Asylsystem das Land auszusuchen, in dem er seinen Lebensunterhalt möglicherweise mit dem geringsten Aufwand bestreiten kann, noch es darauf ankommen kann, ob er neben seinen eigenen Grundbedürfnissen auch den seiner angeblich in Nigeria lebenden Kinder – die er erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnt hat – decken kann oder nicht. Nach Überzeugung der Kammer wird es dem Kläger, der nach eigenen Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung während seines – unter Berücksichtigung der Zeit seiner Inhaftierung in Deutschland – insgesamt rund sechsjährigen Aufenthalts in Italien nie obdachlos war, auch möglich sein, dort erneut eine Unterkunft zu finden. Selbst wenn er aufgrund seiner früheren Unterbringung in einer Flüchtlingsunterkunft keine Aufnahme in einer SAI-Einrichtung finden sollte, ergeben sich daraus keine systemischen Mängel, die eine Verletzung von Art. 4 GRCh begründen. Denn Art. 4 GRCh ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Verhalten eines Staates, der mit Gleichgültigkeit auf eine gravierende Mangel- und Notsituation reagiert, und begründet beispielsweise keinen individuellen Anspruch auf Versorgung mit einer Wohnung oder die allgemeine Verpflichtung, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich insbesondere auf die für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Voraussetzungen und Einschränkungen hinsichtlich des Empfangs von Sozialleistungen verweisen lassen (sogenannte Inländergleichbehandlung). Die Anmeldung eines Wohnsitzes ist international Schutzberechtigten wieder möglich; die durch das Gesetz Nr. 113/2018 geschaffenen Rechtslage, die für international Schutzberechtigte keinen Anspruch auf Wohnsitzregistrierung vorsah, wurde durch das Gesetz Nr. 173/2020 wieder geändert, sodass international Schutzberechtigte nunmehr wieder einen dahingehenden Anspruch haben. Vgl. AIDA, Country Report: Italy, Update 2020, S. 171. Ferner bieten neben den SAI auch karitative Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen Unterkünfte für einen kurzzeitigen Aufenthalt an. Vgl. AIDA, Country Report: Italy, Update 2020, S. 120; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Italien, 11. November 2020, S. 23; SFH Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 71 ff. Zu berücksichtigen ist hier jedoch entscheidend, dass der Kläger nach eigenem Bekunden gerade nicht mittellos ist - so ist es ihm aktuell möglich, monatlich 300 Euro nach Nigeria zu schicken -, sodass davon auszugehen ist, dass er in Italien zunächst auch ohne unmittelbaren Arbeitsverdienst seine Grundversorgung mit "Bett, Brot und Seife" finanziell sicherstellen kann. Ein "real risk" einer extremen materiellen Not des Klägers im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich aus Sicht der Kammer im hier zu entscheidenden Fall des Klägers nicht feststellen. Auch die Feststellung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG und ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Dies gilt zunächst für Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung hiernach letztlich nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 8 f. m.w.N. Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann. Die Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des Bundesverwaltungsgerichts macht letztlich jedoch deutlich, dass von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein ganz außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung im Einzelfall zwingend sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 – , a.a.O., Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 –, juris, Rn. 27, jeweils m.w.N. Wie bereits ausgeführt, droht dem Kläger in Italien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Krankheiten im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurden seitens des Klägers ebenfalls nicht geltend gemacht; im Gegenteil hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, gesund und arbeitsfähig zu sein. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 AsylG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die in Ziffer 4 geregelte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) beruht auf §§ 11 Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auf die Begründung des angefochtenen Bescheides wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.