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Urteil

A 10 K 3159/18

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig. 2 Der Kläger ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger mit punjabischer Volks- und sunnitisch-islamischer Religionszugehörigkeit und reiste am 18. August 2014 in die Bundesrepublik ein. Er stellte am 8. Dezember 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Nachdem das Bundesamt mit der Begründung, der Kläger habe am 4. Mai 2011 in Italien einen Asylantrag gestellt, ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gerichtet hatte, teilten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 28. Januar 2015 mit, dass dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Der Kläger wurde am 25. Januar 2018 angehört. Er gab hierbei im Wesentlichen an: Er habe in ... mit einem Freund, der Ahmadiyya sei, zusammengelebt. Er sei Goldschmied und habe ein eigenes Geschäft in ..., ... gehabt. Seine finanzielle Situation sei durchschnittlich gewesen. Es habe einen Pakistaner namens ... gegeben, der gegen die Ahmadiyyas gewesen sei und drei oder vier Ahmadiyyas umgebracht habe. Eines Tages habe dieser ihn, den Kläger, mit seinem Ahmadi-Freund gesehen. ... sei mit einem Messer auf sie zugegangen. Er, der Kläger, habe dann zu ... gesagt, dass dieser Ahmadi sein Freund sei. ... habe daraufhin geantwortet, dass auch er, der Kläger, Ahmadi geworden sei und ihm mit dem Messer in den Unterleib gestochen. Er habe im Krankenhaus behandelt werden müssen. Sein Freund habe ihn dann zu seiner Mutter nach ... gebracht. Diese habe die Information bekommen, dass er Ahmadi geworden sei. Sie habe ihn dann, als er geschlafen habe, mit einer Axt angegriffen und eine eiserne Stange nach ihm geworfen. Diese Stange sei in seinem Rücken steckengeblieben. Er sei anschließend von zu Hause weggelaufen und wieder zu seinem Freund und anschließend ins Krankenhaus gegangen. Sein Freund habe dann seine Mutter zur Rede gestellt. Als diese erfahren habe, dass auch dieser Ahmadi sei, habe sie ihn ebenfalls umbringen wollen. Er habe dann ihn, den Kläger, nach Lahore zu seinem Cousin geschickt. Er sei dann aus Pakistan ausgereist. Er sei zunächst nach Katar und von dort aus nach Italien gereist. In Italien habe er sich 4 oder 5 Monate aufgehalten. Er habe dort Schutz bekommen. Er habe aber Probleme dort gehabt und deswegen nicht dort bleiben können. Seine Freundschaft mit dem Ahmadi sei auch in Italien lebenden Pakistani bekannt geworden, diese hätten ihm Probleme gemacht. 3 Mit Bescheid vom 10. April 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1 des Bescheids), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2 des Bescheids), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, andernfalls wurde die Abschiebung nach Italien oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, wobei eine Abschiebung nach Pakistan für unzulässig erklärt wurde (Ziff. 3 des Bescheids). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4 des Bescheids). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Dem Kläger sei bereits in Italien internationaler Schutz in Form des subsidiären Schutzes gewährt worden. Damit sei der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Insbesondere drohe dem Kläger aufgrund der humanitären Bedingungen in Italien keine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK. 4 Der Kläger hat am 24. April 2018 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend: Er habe einen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland, weil ein Asylverfahren in Italien aufgrund systemischer Schwachstellen und der dortigen Aufnahmebedingungen nicht durchgeführt werden dürfe. Die Ziff. 1 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids seien unwirksam geworden. Das Bundesamt habe rechtswidrig eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt und damit bewusst die Anwendbarkeit des § 37 Abs. 1 AsylG umgangen. Dieser sei daher analog anzuwenden. 5 Der Kläger beantragt, 6 festzustellen, dass die Ziff. 1 und die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. April 2018 unwirksam geworden sind, und Ziff. 2 und 4 des Bescheids aufzuheben, 7 hilfsweise, 8 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. April 2018 mit Ausnahme der Feststellung, dass der Kläger nicht nach Pakistan abgeschoben werden darf, aufzuheben, 9 weiter hilfsweise, 10 die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. April 2018 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 14 Der Kammer liegt die einschlägige Akte des Bundesamtes (Az. 5867021 - 461) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht erschienen war, denn auf diese Möglichkeit ist in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. 16 Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass Ziff. 1 und die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des angegriffenen Bescheids unwirksam geworden sind, ist die Klage zulässig (1.) aber unbegründet (2.). 17 1. Die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ziff. 1 und der Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des angegriffenen Bescheids gerichtete Klage ist als Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Die Beklagte hat dem Kläger eine 30-tägige Ausreisefrist i.S.d. § 38 Abs. 1 AsylG gesetzt. Damit gilt nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG eine zweiwöchige Klagefrist. Darauf, ob das Bundesamt zu Recht eine 30-tägige Ausreisefrist gesetzt hat oder ob es vielmehr gehalten gewesen wäre, nach §§ 36 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine einwöchige Ausreisfrist zu setzen, kommt es insoweit nicht an (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 37 [Lfg. 119 März 2019], Rn. 18). Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich des in der Akte des Bundesamtes enthaltenen Scans der Postzustellungsurkunde am 12. April 2018 zugestellt. Die Erhebung der Klage erfolgte am 24. April 2018. 18 2. Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet. 19 Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG werden eine - hier vorliegende - Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgibt. Der Erfolg des Eilantrags führt damit in den von § 37 Abs. 1 AsylG erfassten Fällen kraft Gesetzes allein auf der Grundlage einer vorläufigen, am Maßstab der ernstlichen Zweifel (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) auszurichtenden gerichtlichen Überprüfung zur (endgültigen) Unwirksamkeit sowohl der Unzulässigkeitsentscheidung als auch der Abschiebungsandrohung; damit erübrigt sich die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens, ohne dass es zu einer abschließenden - den Bindungswirkungen des § 121 VwGO unterliegenden - gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit dieser beiden Entscheidungen kommt (vgl. BVerwGE 164, 179 ). 20 Ein derartiger Fall liegt jedoch nicht vor. Zwar hat das Bundesamt den Asylantrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt, weil diesem in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Das Bundesamt hätte daher dem Kläger nach § 36 Abs. 1 AsylG eine einwöchige Ausreisefrist setzen müssen, die zur Folge gehabt hätte, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG) und der Kläger binnen einer Woche einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätte stellen können (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Tatsächlich hat das Bundesamt indes dem Kläger - rechtswidrig - eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt mit der Folge, dass der Klage aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Dementsprechend hat der Kläger - folgerichtig - auch keinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, über den das Gericht hätte entscheiden können. 21 Eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf diesen Fall kommt nicht in Betracht. Die Norm ist bereits nicht analogiefähig (a.). Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung nicht vor (b.). Überdies widerspricht eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die vorliegende Fallkonstellation der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (c.). Der entgegenstehenden Rechtsprechung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg (vgl. etwa Urteil vom 30. Januar 2019 - A 4 K 9894/17 -, juris; Urteil vom 6. Dezember 2019 - A 4 K 6622/17 -, juris; Urteil vom 29. Januar 2020 - A 4 K 7845/17 -, n.v.) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 18. September 2019 - A 4 S 788/19 -, juris) vermag sich die erkennende Kammer daher nicht anzuschließen. 22 a) Bei § 37 AsylG handelt es sich um eine Vorschrift mit besonderem Ausnahmecharakter, die deshalb nicht analogiefähig ist (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 37 [Lfg. 119 März 2019], Rn. 16). 23 b) Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für eine Analogie im Streitfall nicht vor. Eine Analogie ist zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BVerwGE 161, 99 m.w.N.). 24 (1) Es liegt bereits keine (planwidrige) Regelungslücke vor. Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG an eine positive gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geknüpft, die nach dem Maßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur dann erfolgen darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen, mithin erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält. Setzt die Anwendung des § 37 Abs. 1 AsylG nach dem Willen des Gesetzgebers damit aber gerade voraus, dass ein Verwaltungsgericht im Rahmen einer frühzeitigen Befassung mit der Sache - nach § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG soll die Entscheidung innerhalb einer Woche nach Ablauf der Ausreisefrist ergehen - zu der Auffassung gelangt ist, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Regelung auch dann zur Anwendung hätte bringen wollen, wenn es an einer solchen gerichtlichen Befassung in der Sache fehlt. Eher erscheint das Gegenteil naheliegend, zumal der Umstand, dass das Bundesamt in den in Betracht kommenden Fallkonstellationen selbst Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung haben mag, einer gerichtlichen Entscheidung am Maßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nicht annähernd gleichkommt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2020 - 5 K 835/18.A -, juris, Rn. 29). Eine planwidrige Regelungslücke zeigen auch die Entscheidungen der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urteil vom 30. Januar 2019 - A 4 K 9894/17 -, juris; Urteil vom 6. Dezember 2019 - A 4 K 6622/17 -, juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 18. September 2019 - A 4 S 788/19 -, juris), der die Rechtsprechung der 4. Kammer gebilligt hat, nicht auf. Sofern in einer weiteren Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg darauf abgestellt wird, dass der Gesetzgeber an eine Umgehung des § 37 Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt gewiss nicht gedacht habe (vgl. Urteil vom 29. Januar 2020 - A 4 K 7845/17 -, UA S. 5, n.v.) mag dies zwar zutreffen. Alleine daraus, dass der Gesetzgeber nicht daran gedacht hat, dass das Bundesamt rechtswidrig eine Ausreisefrist von 30 Tagen setzen könne, nötigt jedoch nicht zur Annahme, insoweit liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Denn auch wenn das Bundesamt hierdurch die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung vereitelt, ändert dies nichts daran, dass es an einer entsprechenden gerichtlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und einer in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidung fehlt. 25 (2) Weiterhin liegt auch keine vergleichbare Interessenlage vor. Ziel des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Straffung des gerichtlichen Verfahrens; es soll nicht der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden, sondern das Asylverfahren unter Vorwegnahme der kassatorischen Wirkung einer stattgebenden Hauptsacheentscheidung vom Bundesamt fortgeführt werden (vgl. BVerwGE 164, 179 ). Das Bundesamt soll immer dann das Asylverfahren selbst fortführen und weiterprüfen, wenn die angedrohte Abschiebung nicht durchgeführt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Februar 2018 - A 4 S 169/18 -, juris, Rn. 8). Zwar weist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg zu Recht darauf hin, dass das Bundesamt diesen Regelungszweck vereitelt, wenn es durch die rechtswidrige Setzung einer 30-tägigen Ausreisefrist die Möglichkeit einer raschen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verhindert (vgl. Urteil vom 30. Januar 2019 - A 4 K 4894/17 -, juris, Rn. 25). Dies führt jedoch nicht zu einer vergleichbaren Interessenlage. Denn die Beschleunigung wird dadurch erreicht, dass der Kläger gezwungen ist, binnen einer Woche (vgl. 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen, über den das Verwaltungsgericht dann zügig (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG) entscheidet. Damit ist die Situation im Hauptsacheverfahren nicht vergleichbar. Setzt das Bundesamt rechtswidrig eine 30-tägige Ausreisefrist, ist die Abschiebung des Klägers während der Dauer des Klageverfahrens ausgeschlossen (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Eine erneute Befassung des Bundesamtes wird erst mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglich. Damit ist jedoch der gewollte Beschleunigungseffekt bereits mit der rechtswidrigen Setzung der 30-tägigen Ausreisefrist vereitelt, unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG im Hauptsacheverfahren analog anwendet oder nicht. 26 Schließlich bleibt auch offen, zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung des Bundesamtes bei einer analogen Anwendung des § 37 Abs. 1 AsylG unwirksam werden soll. Gibt das Verwaltungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statt, wird zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung des Bundesamtes unwirksam (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Dagegen bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt bei einer analogen Anwendung des § 37 Abs. 1 AsylG, bei der es an einer gerichtlichen Entscheidung gerade fehlt, die Unwirksamkeit der Entscheidung des Bundesamtes eintreten soll. In Betracht käme bereits der Erlass des Bescheids, als maßgeblicher Zeitpunkt käme aber auch der Zeitpunkt der Klageerhebung, der zur aufschiebenden Wirkung der Klage führt, oder aber gar erst die gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache in Frage. Auch dies zeigt, dass es an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt. 27 b) Unabhängig hiervon steht eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. September 2019 - A 4 S 788/19). 28 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 51.18 -, juris, mit einem Fall beschäftigt, in dem das Bundesamt einen Asylantrag (erneut) als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ablehnte, dem Kläger jedoch - entgegen § 36 Abs. 1 AsylG - keine einwöchige Ausreisefrist, sondern eine solche von 30 Tagen gesetzt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in Rn. 14 ausgeführt: 29 „Der Einwand des Klägers, auch der angefochtene Bescheid vom 12. Januar 2018 sei im Hinblick auf die zwingende Folge des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam, greift bereits deshalb nicht, weil gegen diesen Bescheid - anders als gegen den Bescheid vom 24. Februar 2017 - ein Eilantrag nicht gestellt wurde und damit die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG für eine Unwirksamkeit der (neuerlichen) Unzulässigkeitsentscheidung nicht vorliegen.“ 30 In Rn. 21 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: 31 „Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht mit Blick auf die dem Kläger gesetzte 30-tägige Ausreisefrist (Ziffer 3 des Bescheides) unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben. Zwar ist die dem Kläger vom Bundesamt gesetzte Ausreisefrist rechtswidrig, weil bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche beträgt. Mit dem Asylgesetz nicht im Einklang steht die Praxis des Bundesamtes, bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebungsandrohung unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG mit einer 30-tägigen Ausreisefrist zu verbinden (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - DVBl 2019, 632 ). Diese rechtswidrige Praxis einer zu Gunsten des Ausländers verlängerten und bei Klageerhebung erst 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ablaufenden Ausreisefrist verletzt den Kläger aber nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).“ 32 Nach Auffassung der Kammer folgt hieraus ohne Weiteres, dass das Bundesverwaltungsgericht eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht für möglich hält. Es hätte andernfalls die auf Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung gerichtete Klage nicht als zulässig (vgl. Rn. 12 der zitierten Entscheidung), sondern aufgrund der kraft Gesetzes eingetretenen Unwirksamkeit der Entscheidung als unzulässig ansehen müssen. Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass es den Rechtsstreit nicht hätte zurückverweisen, sondern feststellen müssen, dass der angegriffene Bescheid in analoger Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam geworden ist. Auch dass das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass der Bescheid nicht unwirksam geworden sei, weil ein Eilantrag nicht gestellt und damit die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG für eine Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung nicht vorläge, zeigt deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht eine analoge Anwendung nicht für möglich hält. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg meint, diese Rechtsprechung stehe einer analogen Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht entgegen (vgl. Beschluss vom 18. September 2019 - A 4 S 788/19 -, juris, Rn. 6 ff.) vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Verwaltungsgerichtshof führt in der zitierten Entscheidung unter anderem aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung bekräftigt habe, es sei rechtswidrig, entgegen § 36 Abs. 1 AsylG eine 30-tägige Ausreisefrist zu setzen. Dies trifft zu, entkräftet aber nicht das Argument, dass das Bundesverwaltungsgericht - hielte es eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG für geboten - die Anfechtungsklage als unzulässig bewerten und ggf. hätte durchentscheiden müssen. Auch erklärt dies nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, die Unzulässigkeitsentscheidung sei mangels einer gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht unwirksam geworden. Soweit der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus ausführt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in der Entscheidung BVerwGE 164, 179 mit der teleologischen Reduktion des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG befasst habe und die analoge Anwendung insoweit lediglich eine Fortentwicklung der dortigen Rechtsprechung sei, erklärt dies nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht dann - in der späteren Entscheidung vom 25. April 2019 - eine solche analoge Anwendung gerade nicht vorgenommen hat. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 164, 179 lediglich allgemeine Ausführungen zur Möglichkeit richterlicher Rechtsfortbildung gemacht. Dass es eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 1 AsylG in Fällen der vorliegenden Art befürworten würde, lässt sich der Entscheidung gerade nicht entnehmen. II. 33 Soweit der Kläger (hilfsweise) die Aufhebung des angegriffenen Bescheids begehrt, ist die Klage ebenfalls zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 34 1. Die auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwGE 161, 1 ) und auch im Übrigen zulässig. 35 2. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid ist überwiegend rechtmäßig. Soweit er rechtswidrig ist, verletzt er den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 36 a) Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. 37 Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Hiernach lehnt das Bundesamt einen Asylantrag als unzulässig ab, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Ausreichend ist insoweit, dass dem Ausländer subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Er kann dann den weitergehenden Antrag auf Gewährung von Flüchtlingsschutz nicht in der Bundesrepublik verfolgen (vgl. Günther, in: BeckOK Ausländerrecht, 25. Edition [März 2020], § 29 Rn. 76). 38 Die Vorschrift ist vorliegend auch intertemporal anwendbar. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Nichts Anderes folgt vorliegend aus der Übergangsbestimmung des Art. 52 Abs. 1 RL 2013/32/EU. Denn diese steht der Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf - wie hier - vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 64 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, juris, Rn. 31, unter ausdrücklicher Aufgabe der entgegenstehenden Auffassung). 39 aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind vorliegend erfüllt. Dem Kläger wurde in Italien subsidiärer Schutz gewährt. Dies ergibt sich aus den Mitteilungen des Ministero dell‘ Interno vom 28. Januar 2015 und vom 25. Mai 2015 und ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Kläger selbst hat bei seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, in Italien „Schutz“ bekommen zu haben. Auch die nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgesehene Anhörung hat das Bundesamt durchgeführt. 40 bb) Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist vorliegend auch nicht - trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen - aufgrund vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. -, juris, Rn. 35; Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 88). Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind daher nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, juris, Rn. 36). 41 (1) Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a.-, juris, Rn. 89 ff.; - C-163/17 -, juris, Rn. 91 ff.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. -, juris, Rn. 39). Der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der RL 2011/95/EU gerecht werden, vermag angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens die Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a RL 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis nicht einzuschränken, solange die zuvor beschriebene Erheblichkeitsschwelle des Art. 4 GRCh nicht überschritten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a.-, juris, Rn. 92). Auch der Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, steht nicht schon für sich genommen der Ablehnung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 93 f.). Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst mögen zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat rechtfertigen, der subsidiären Schutz gewährt hat, schränken aber ebenfalls die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 95 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, juris, Rn. 38). 42 (2) Ausgehend von diesem Maßstab können die Lebensverhältnisse international Schutzberechtigter in Italien nicht allgemein als erniedrigend oder unmenschlich i.S.d. Art. 4 GRCh angesehen werden. 43 Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 6. April 2018 - 10 LB 109/18 -, juris, Rn. 26 ff. und Urteil vom 21. Dezember 2018 - 10 LB 201/18 -, juris, Rn. 33 ff.) hat sich ausführlich mit der Situation anerkannter Schutzberechtigter in Italien befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass diesen grundsätzlich keine mit Art. 4 GRCh unvereinbare Lebensverhältnisse drohen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass international Schutzberechtigte in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe karitativer Organisationen erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich dieser Einschätzung ausdrücklich angeschlossen (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 112). Auch die Kammer schließt sich dieser Einschätzung vollumfänglich an. 44 Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass seit dem Ergehen dieser Rechtsprechung Veränderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten sind, die zu einer abweichenden Einschätzung nötigen würden. 45 Insbesondere hat die Einführung des Bürgergeldes in Italien für sich genommen nicht dazu geführt, dass nunmehr davon auszugehen wäre, dass dem Kläger in Italien mit Art. 4 GRCh unvereinbare Lebensverhältnisse drohten. Zwar wird das Bürgergeld lediglich an italienische Staatsbürger und Menschen ausbezahlt, die seit mindestens zehn Jahren in Italien gewohnt haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 63 f.). Es steht international Schutzberechtigten daher - zumindest faktisch - nicht zur Verfügung. Allerdings knüpft die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh an andere Voraussetzungen an als die Feststellung eines Verstoßes gegen die Regelungen in Kapitel VII der RL 2011/95/EU, zu denen das Gebot sozialhilferechtlicher Gleichbehandlung in Art. 29 Abs. 1 RL 2011/95/EU gehört (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. -, juris, Rn. 36; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 7 A 10228/20 -, juris, Rn. 15). Maßgeblich ist insoweit alleine, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Italien mit Art. 4 GRCh unvereinbare Lebensverhältnisse drohen, ohne dass es auf eine Privilegierung italienischer Staatsbürger ankäme (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. Juli 2020 - 5 K 2904/18.A -, juris, Rn. 48; VG Lüneburg, Beschluss vom 19. September 2019 - 8 B 154/19 -, juris, Rn. 15; a.A. VG Hannover, Beschluss vom 13. August 2019 - 5 B 3516/19 -, juris, Rn. 17 ff.). 46 Auch die SARS-CoV-2-Pandemie führt nicht dazu, dass davon auszugehen wäre, dem Kläger drohten in Italien mit Art. 4 GRCh unvereinbare Lebensbedingungen (ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 9. Juli 2020 - 5 K 2904/18.A -, juris, Rn. 49 ff.; a.A. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2020 - 1a K 9184/17.A -, juris, Rn. 64 ff.). Für die Kammer sind keine zureichenden Anhaltspunkte erkennbar, die diese Annahme rechtfertigen würden. Zwar zählt Italien zu den am schwersten von der SARS-CoV-2-Pandemie betroffenen Ländern Europas. Fast 250.000 Menschen steckten sich dort mit dem Virus an. Mehr als 35.000 Infizierte starben. Ein mehr als zweimonatiger Lockdown führte zu einem massiven Konjunktureinbruch (vgl. Deutsche Welle, Italien schnürt weiteres Hilfspaket, 8. August 2020, https://www.dw.com/de/italien-schnürt-weiteres-corona-hilfspaket/a-54493193, abgerufen am 12. August 2020). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass dies zu einer Situation geführt hätte, die die Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte als mit Art. 4 GRCh unvereinbar erscheinen ließen (ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 9. Juli 2020 - 5 K 2904/18.A -, juris, Rn. 49 ff.). Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Arbeitsmöglichkeiten für den Kläger weggefallen sind. Dies zeigt sich etwa darin, dass in der Landwirtschaft Saisonarbeiter aus Marokko nach Italien eingeflogen worden sind (vgl. Badische Zeitung, Der Stuntman, der jetzt Erdbeeren pflückt, 2. Juni 2020). Reisen nach Italien sind möglich, Cafés, Bars und Restaurants haben vielerorts geöffnet (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/italien-node/italiensicherheit/211322#content_0, abgerufen am 12. August 2020). Auch liegen - entgegen der Auffassung des VG Gelsenkirchen (a.a.O., Rn. 101) - gerade keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zuge der SARS-CoV-2-Pandemie Defizite in der Unterbringungssituation nicht durch karitative Einrichtungen ausgeglichen werden könnten. Im Hinblick auf das italienische Gesundheitssystem besteht aktuell ebenfalls keine Situation, die eine Verletzung von Art. 4 GRCh begründen würde. Eine Reisewarnung aus gesundheitlichen Gründen besteht für Italien nicht mehr (https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/faq-reisewarnung?openAccordionId=item-2320070-0-panel, abgerufen am 12. August 2020). 47 Ob ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger keinen Platz in einem SIPROIMI-Projekt erhält, ist für die Frage, ob den Kläger in Italien Lebensverhältnisse erwarten, die mit Art. 4 GRCh unvereinbar sind, unerheblich (a.A. VG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2020 - 28 K 21.18 A -, juris, Rn. 45 ff.). 48 Individuell erschwerende Umstände hat der Kläger weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. 49 b) Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 AsylG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere enthält die Abschiebungsandrohung die - nach § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 AufenthG erforderliche (vgl. Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, 25. Edition [Stand März 2020], § 35 AsylG, Rn. 11) - Bezeichnung des Staates, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Der Abschiebungsandrohung steht auch nicht § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entgegen, da Abschiebungsverbote nicht bestehen (s.u., III). 50 Dagegen ist die Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen rechtswidrig. Wird wie hier ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt, so ist dem Ausländer nach § 36 Abs. 1 AsylG zwingen eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen. Setzt das Bundesamt abweichend hiervon eine Ausreisefrist von 30 Tagen, so ist dies rechtswidrig (vgl. BVerwGE 164, 179 ). Diese rechtswidrige Verlängerung verlängert jedoch die Ausreisefrist zu Gunsten des Ausländers und verletzt diesen daher nicht in seinen Rechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 51.18 -, juris, Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 20 ZB 18.32363 -, juris, Rn. 6 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 5. Dezember 2019 - AN 18 K 18.50042 -, juris, Rn. 32 ff.), so dass ein Anspruch auf Aufhebung nicht besteht. 51 c) Auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG und ist inhaltlich nicht zu beanstanden (s.u. III). III. 52 Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Italien. 53 1. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwGE 146, 12 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, juris, Rn. 82). Wie bereits ausgeführt, drohen dem Kläger in Italien keine mit Art. 4 GRCh unvereinbare Lebensverhältnisse. Art. 4 GRCh entspricht Art. 3 EMRK und hat gem. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite (vgl. van Vormizeele, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 4 GRCh, Rn. 1). Demzufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Italien droht. 54 2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt die SARS-CoV-2-Pandemie nicht die Annahme, dem Kläger drohe in Italien alsbald eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr. Unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist bereits das Infektionsgeschehen in Italien nicht erhöht. So gilt - wie ausgeführt - derzeit keine Reisewarnung für Italien. IV. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtkostenfrei. 56 Eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ist - trotz Abweichung von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs - ausgeschlossen (vgl. § 78 Abs. 2 AsylG). Anlass, die Sprungrevision (§§ 78 Abs. 6, 134 VwGO) zuzulassen, bestand nicht. Es liegt weder ein Fall des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ein Fall des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor, da das Bundesamt - soweit erkennbar - Abstand davon genommen hat, rechtswidrig eine 30-tägige Ausreisefrist zu setzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - A 4 S 2576/19 -, juris, Rn. 12). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Frage, ob § 37 Abs. 1 AsylG in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation analog angewandt werden kann, noch in einer Vielzahl bereits anhängiger Verfahren stellen würde, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Das Urteil weicht auch nicht entscheidungserheblich von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Gründe 15 Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht erschienen war, denn auf diese Möglichkeit ist in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. 16 Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass Ziff. 1 und die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des angegriffenen Bescheids unwirksam geworden sind, ist die Klage zulässig (1.) aber unbegründet (2.). 17 1. Die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ziff. 1 und der Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des angegriffenen Bescheids gerichtete Klage ist als Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben worden. Die Beklagte hat dem Kläger eine 30-tägige Ausreisefrist i.S.d. § 38 Abs. 1 AsylG gesetzt. Damit gilt nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG eine zweiwöchige Klagefrist. Darauf, ob das Bundesamt zu Recht eine 30-tägige Ausreisefrist gesetzt hat oder ob es vielmehr gehalten gewesen wäre, nach §§ 36 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine einwöchige Ausreisfrist zu setzen, kommt es insoweit nicht an (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 37 [Lfg. 119 März 2019], Rn. 18). Der Bescheid wurde dem Kläger ausweislich des in der Akte des Bundesamtes enthaltenen Scans der Postzustellungsurkunde am 12. April 2018 zugestellt. Die Erhebung der Klage erfolgte am 24. April 2018. 18 2. Die Klage ist insoweit jedoch unbegründet. 19 Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG werden eine - hier vorliegende - Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgibt. Der Erfolg des Eilantrags führt damit in den von § 37 Abs. 1 AsylG erfassten Fällen kraft Gesetzes allein auf der Grundlage einer vorläufigen, am Maßstab der ernstlichen Zweifel (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) auszurichtenden gerichtlichen Überprüfung zur (endgültigen) Unwirksamkeit sowohl der Unzulässigkeitsentscheidung als auch der Abschiebungsandrohung; damit erübrigt sich die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens, ohne dass es zu einer abschließenden - den Bindungswirkungen des § 121 VwGO unterliegenden - gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit dieser beiden Entscheidungen kommt (vgl. BVerwGE 164, 179 ). 20 Ein derartiger Fall liegt jedoch nicht vor. Zwar hat das Bundesamt den Asylantrag des Klägers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt, weil diesem in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Das Bundesamt hätte daher dem Kläger nach § 36 Abs. 1 AsylG eine einwöchige Ausreisefrist setzen müssen, die zur Folge gehabt hätte, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung gehabt hätte (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG) und der Kläger binnen einer Woche einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätte stellen können (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Tatsächlich hat das Bundesamt indes dem Kläger - rechtswidrig - eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt mit der Folge, dass der Klage aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Dementsprechend hat der Kläger - folgerichtig - auch keinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, über den das Gericht hätte entscheiden können. 21 Eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf diesen Fall kommt nicht in Betracht. Die Norm ist bereits nicht analogiefähig (a.). Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung nicht vor (b.). Überdies widerspricht eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die vorliegende Fallkonstellation der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (c.). Der entgegenstehenden Rechtsprechung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg (vgl. etwa Urteil vom 30. Januar 2019 - A 4 K 9894/17 -, juris; Urteil vom 6. Dezember 2019 - A 4 K 6622/17 -, juris; Urteil vom 29. Januar 2020 - A 4 K 7845/17 -, n.v.) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 18. September 2019 - A 4 S 788/19 -, juris) vermag sich die erkennende Kammer daher nicht anzuschließen. 22 a) Bei § 37 AsylG handelt es sich um eine Vorschrift mit besonderem Ausnahmecharakter, die deshalb nicht analogiefähig ist (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 37 [Lfg. 119 März 2019], Rn. 16). 23 b) Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für eine Analogie im Streitfall nicht vor. Eine Analogie ist zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BVerwGE 161, 99 m.w.N.). 24 (1) Es liegt bereits keine (planwidrige) Regelungslücke vor. Der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG an eine positive gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geknüpft, die nach dem Maßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur dann erfolgen darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen, mithin erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält. Setzt die Anwendung des § 37 Abs. 1 AsylG nach dem Willen des Gesetzgebers damit aber gerade voraus, dass ein Verwaltungsgericht im Rahmen einer frühzeitigen Befassung mit der Sache - nach § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG soll die Entscheidung innerhalb einer Woche nach Ablauf der Ausreisefrist ergehen - zu der Auffassung gelangt ist, dass ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Regelung auch dann zur Anwendung hätte bringen wollen, wenn es an einer solchen gerichtlichen Befassung in der Sache fehlt. Eher erscheint das Gegenteil naheliegend, zumal der Umstand, dass das Bundesamt in den in Betracht kommenden Fallkonstellationen selbst Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Entscheidung haben mag, einer gerichtlichen Entscheidung am Maßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nicht annähernd gleichkommt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2020 - 5 K 835/18.A -, juris, Rn. 29). Eine planwidrige Regelungslücke zeigen auch die Entscheidungen der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg (Urteil vom 30. Januar 2019 - A 4 K 9894/17 -, juris; Urteil vom 6. Dezember 2019 - A 4 K 6622/17 -, juris) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 18. September 2019 - A 4 S 788/19 -, juris), der die Rechtsprechung der 4. Kammer gebilligt hat, nicht auf. Sofern in einer weiteren Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg darauf abgestellt wird, dass der Gesetzgeber an eine Umgehung des § 37 Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt gewiss nicht gedacht habe (vgl. Urteil vom 29. Januar 2020 - A 4 K 7845/17 -, UA S. 5, n.v.) mag dies zwar zutreffen. Alleine daraus, dass der Gesetzgeber nicht daran gedacht hat, dass das Bundesamt rechtswidrig eine Ausreisefrist von 30 Tagen setzen könne, nötigt jedoch nicht zur Annahme, insoweit liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Denn auch wenn das Bundesamt hierdurch die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung vereitelt, ändert dies nichts daran, dass es an einer entsprechenden gerichtlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und einer in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidung fehlt. 25 (2) Weiterhin liegt auch keine vergleichbare Interessenlage vor. Ziel des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Straffung des gerichtlichen Verfahrens; es soll nicht der Ausgang des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden, sondern das Asylverfahren unter Vorwegnahme der kassatorischen Wirkung einer stattgebenden Hauptsacheentscheidung vom Bundesamt fortgeführt werden (vgl. BVerwGE 164, 179 ). Das Bundesamt soll immer dann das Asylverfahren selbst fortführen und weiterprüfen, wenn die angedrohte Abschiebung nicht durchgeführt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Februar 2018 - A 4 S 169/18 -, juris, Rn. 8). Zwar weist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg zu Recht darauf hin, dass das Bundesamt diesen Regelungszweck vereitelt, wenn es durch die rechtswidrige Setzung einer 30-tägigen Ausreisefrist die Möglichkeit einer raschen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verhindert (vgl. Urteil vom 30. Januar 2019 - A 4 K 4894/17 -, juris, Rn. 25). Dies führt jedoch nicht zu einer vergleichbaren Interessenlage. Denn die Beschleunigung wird dadurch erreicht, dass der Kläger gezwungen ist, binnen einer Woche (vgl. 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen, über den das Verwaltungsgericht dann zügig (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG) entscheidet. Damit ist die Situation im Hauptsacheverfahren nicht vergleichbar. Setzt das Bundesamt rechtswidrig eine 30-tägige Ausreisefrist, ist die Abschiebung des Klägers während der Dauer des Klageverfahrens ausgeschlossen (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Eine erneute Befassung des Bundesamtes wird erst mit Abschluss des Hauptsacheverfahrens möglich. Damit ist jedoch der gewollte Beschleunigungseffekt bereits mit der rechtswidrigen Setzung der 30-tägigen Ausreisefrist vereitelt, unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG im Hauptsacheverfahren analog anwendet oder nicht. 26 Schließlich bleibt auch offen, zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung des Bundesamtes bei einer analogen Anwendung des § 37 Abs. 1 AsylG unwirksam werden soll. Gibt das Verwaltungsgericht einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statt, wird zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung des Bundesamtes unwirksam (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Dagegen bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt bei einer analogen Anwendung des § 37 Abs. 1 AsylG, bei der es an einer gerichtlichen Entscheidung gerade fehlt, die Unwirksamkeit der Entscheidung des Bundesamtes eintreten soll. In Betracht käme bereits der Erlass des Bescheids, als maßgeblicher Zeitpunkt käme aber auch der Zeitpunkt der Klageerhebung, der zur aufschiebenden Wirkung der Klage führt, oder aber gar erst die gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache in Frage. Auch dies zeigt, dass es an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt. 27 b) Unabhängig hiervon steht eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. September 2019 - A 4 S 788/19). 28 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 51.18 -, juris, mit einem Fall beschäftigt, in dem das Bundesamt einen Asylantrag (erneut) als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ablehnte, dem Kläger jedoch - entgegen § 36 Abs. 1 AsylG - keine einwöchige Ausreisefrist, sondern eine solche von 30 Tagen gesetzt hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in Rn. 14 ausgeführt: 29 „Der Einwand des Klägers, auch der angefochtene Bescheid vom 12. Januar 2018 sei im Hinblick auf die zwingende Folge des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam, greift bereits deshalb nicht, weil gegen diesen Bescheid - anders als gegen den Bescheid vom 24. Februar 2017 - ein Eilantrag nicht gestellt wurde und damit die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG für eine Unwirksamkeit der (neuerlichen) Unzulässigkeitsentscheidung nicht vorliegen.“ 30 In Rn. 21 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: 31 „Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht mit Blick auf die dem Kläger gesetzte 30-tägige Ausreisefrist (Ziffer 3 des Bescheides) unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben. Zwar ist die dem Kläger vom Bundesamt gesetzte Ausreisefrist rechtswidrig, weil bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche beträgt. Mit dem Asylgesetz nicht im Einklang steht die Praxis des Bundesamtes, bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebungsandrohung unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG mit einer 30-tägigen Ausreisefrist zu verbinden (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - DVBl 2019, 632 ). Diese rechtswidrige Praxis einer zu Gunsten des Ausländers verlängerten und bei Klageerhebung erst 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens ablaufenden Ausreisefrist verletzt den Kläger aber nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).“ 32 Nach Auffassung der Kammer folgt hieraus ohne Weiteres, dass das Bundesverwaltungsgericht eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht für möglich hält. Es hätte andernfalls die auf Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung gerichtete Klage nicht als zulässig (vgl. Rn. 12 der zitierten Entscheidung), sondern aufgrund der kraft Gesetzes eingetretenen Unwirksamkeit der Entscheidung als unzulässig ansehen müssen. Darüber hinaus spricht einiges dafür, dass es den Rechtsstreit nicht hätte zurückverweisen, sondern feststellen müssen, dass der angegriffene Bescheid in analoger Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG unwirksam geworden ist. Auch dass das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass der Bescheid nicht unwirksam geworden sei, weil ein Eilantrag nicht gestellt und damit die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG für eine Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung nicht vorläge, zeigt deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht eine analoge Anwendung nicht für möglich hält. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg meint, diese Rechtsprechung stehe einer analogen Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht entgegen (vgl. Beschluss vom 18. September 2019 - A 4 S 788/19 -, juris, Rn. 6 ff.) vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Der Verwaltungsgerichtshof führt in der zitierten Entscheidung unter anderem aus, dass das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung bekräftigt habe, es sei rechtswidrig, entgegen § 36 Abs. 1 AsylG eine 30-tägige Ausreisefrist zu setzen. Dies trifft zu, entkräftet aber nicht das Argument, dass das Bundesverwaltungsgericht - hielte es eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG für geboten - die Anfechtungsklage als unzulässig bewerten und ggf. hätte durchentscheiden müssen. Auch erklärt dies nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, die Unzulässigkeitsentscheidung sei mangels einer gerichtlichen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht unwirksam geworden. Soweit der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus ausführt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in der Entscheidung BVerwGE 164, 179 mit der teleologischen Reduktion des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG befasst habe und die analoge Anwendung insoweit lediglich eine Fortentwicklung der dortigen Rechtsprechung sei, erklärt dies nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht dann - in der späteren Entscheidung vom 25. April 2019 - eine solche analoge Anwendung gerade nicht vorgenommen hat. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 164, 179 lediglich allgemeine Ausführungen zur Möglichkeit richterlicher Rechtsfortbildung gemacht. Dass es eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 1 AsylG in Fällen der vorliegenden Art befürworten würde, lässt sich der Entscheidung gerade nicht entnehmen. II. 33 Soweit der Kläger (hilfsweise) die Aufhebung des angegriffenen Bescheids begehrt, ist die Klage ebenfalls zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 34 1. Die auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwGE 161, 1 ) und auch im Übrigen zulässig. 35 2. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid ist überwiegend rechtmäßig. Soweit er rechtswidrig ist, verletzt er den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 36 a) Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. 37 Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Hiernach lehnt das Bundesamt einen Asylantrag als unzulässig ab, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Ausreichend ist insoweit, dass dem Ausländer subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Er kann dann den weitergehenden Antrag auf Gewährung von Flüchtlingsschutz nicht in der Bundesrepublik verfolgen (vgl. Günther, in: BeckOK Ausländerrecht, 25. Edition [März 2020], § 29 Rn. 76). 38 Die Vorschrift ist vorliegend auch intertemporal anwendbar. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Nichts Anderes folgt vorliegend aus der Übergangsbestimmung des Art. 52 Abs. 1 RL 2013/32/EU. Denn diese steht der Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf - wie hier - vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 64 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, juris, Rn. 31, unter ausdrücklicher Aufgabe der entgegenstehenden Auffassung). 39 aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind vorliegend erfüllt. Dem Kläger wurde in Italien subsidiärer Schutz gewährt. Dies ergibt sich aus den Mitteilungen des Ministero dell‘ Interno vom 28. Januar 2015 und vom 25. Mai 2015 und ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Kläger selbst hat bei seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, in Italien „Schutz“ bekommen zu haben. Auch die nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG vorgesehene Anhörung hat das Bundesamt durchgeführt. 40 bb) Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist vorliegend auch nicht - trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen - aufgrund vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz deshalb als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. -, juris, Rn. 35; Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 88). Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind daher nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, juris, Rn. 36). 41 (1) Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a.-, juris, Rn. 89 ff.; - C-163/17 -, juris, Rn. 91 ff.; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. -, juris, Rn. 39). Der bloße Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht den Bestimmungen des Kapitels VII der RL 2011/95/EU gerecht werden, vermag angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens die Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a RL 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis nicht einzuschränken, solange die zuvor beschriebene Erheblichkeitsschwelle des Art. 4 GRCh nicht überschritten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a.-, juris, Rn. 92). Auch der Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, steht nicht schon für sich genommen der Ablehnung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz als unzulässig entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 93 f.). Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst mögen zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat rechtfertigen, der subsidiären Schutz gewährt hat, schränken aber ebenfalls die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 95 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 - 1 C 4.19 -, juris, Rn. 38). 42 (2) Ausgehend von diesem Maßstab können die Lebensverhältnisse international Schutzberechtigter in Italien nicht allgemein als erniedrigend oder unmenschlich i.S.d. Art. 4 GRCh angesehen werden. 43 Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 6. April 2018 - 10 LB 109/18 -, juris, Rn. 26 ff. und Urteil vom 21. Dezember 2018 - 10 LB 201/18 -, juris, Rn. 33 ff.) hat sich ausführlich mit der Situation anerkannter Schutzberechtigter in Italien befasst und ist zum Ergebnis gekommen, dass diesen grundsätzlich keine mit Art. 4 GRCh unvereinbare Lebensverhältnisse drohen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass international Schutzberechtigte in Italien grundsätzlich italienischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und erforderlichenfalls staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können, um jedenfalls ihre Grundbedürfnisse zu decken. Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie die Hilfe karitativer Organisationen erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich dieser Einschätzung ausdrücklich angeschlossen (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 112). Auch die Kammer schließt sich dieser Einschätzung vollumfänglich an. 44 Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, dass seit dem Ergehen dieser Rechtsprechung Veränderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eingetreten sind, die zu einer abweichenden Einschätzung nötigen würden. 45 Insbesondere hat die Einführung des Bürgergeldes in Italien für sich genommen nicht dazu geführt, dass nunmehr davon auszugehen wäre, dass dem Kläger in Italien mit Art. 4 GRCh unvereinbare Lebensverhältnisse drohten. Zwar wird das Bürgergeld lediglich an italienische Staatsbürger und Menschen ausbezahlt, die seit mindestens zehn Jahren in Italien gewohnt haben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 63 f.). Es steht international Schutzberechtigten daher - zumindest faktisch - nicht zur Verfügung. Allerdings knüpft die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh an andere Voraussetzungen an als die Feststellung eines Verstoßes gegen die Regelungen in Kapitel VII der RL 2011/95/EU, zu denen das Gebot sozialhilferechtlicher Gleichbehandlung in Art. 29 Abs. 1 RL 2011/95/EU gehört (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. -, juris, Rn. 36; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 7 A 10228/20 -, juris, Rn. 15). Maßgeblich ist insoweit alleine, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Italien mit Art. 4 GRCh unvereinbare Lebensverhältnisse drohen, ohne dass es auf eine Privilegierung italienischer Staatsbürger ankäme (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; VG Arnsberg, Urteil vom 9. Juli 2020 - 5 K 2904/18.A -, juris, Rn. 48; VG Lüneburg, Beschluss vom 19. September 2019 - 8 B 154/19 -, juris, Rn. 15; a.A. VG Hannover, Beschluss vom 13. August 2019 - 5 B 3516/19 -, juris, Rn. 17 ff.). 46 Auch die SARS-CoV-2-Pandemie führt nicht dazu, dass davon auszugehen wäre, dem Kläger drohten in Italien mit Art. 4 GRCh unvereinbare Lebensbedingungen (ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 9. Juli 2020 - 5 K 2904/18.A -, juris, Rn. 49 ff.; a.A. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2020 - 1a K 9184/17.A -, juris, Rn. 64 ff.). Für die Kammer sind keine zureichenden Anhaltspunkte erkennbar, die diese Annahme rechtfertigen würden. Zwar zählt Italien zu den am schwersten von der SARS-CoV-2-Pandemie betroffenen Ländern Europas. Fast 250.000 Menschen steckten sich dort mit dem Virus an. Mehr als 35.000 Infizierte starben. Ein mehr als zweimonatiger Lockdown führte zu einem massiven Konjunktureinbruch (vgl. Deutsche Welle, Italien schnürt weiteres Hilfspaket, 8. August 2020, https://www.dw.com/de/italien-schnürt-weiteres-corona-hilfspaket/a-54493193, abgerufen am 12. August 2020). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass dies zu einer Situation geführt hätte, die die Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte als mit Art. 4 GRCh unvereinbar erscheinen ließen (ebenso: VG Arnsberg, Urteil vom 9. Juli 2020 - 5 K 2904/18.A -, juris, Rn. 49 ff.). Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Arbeitsmöglichkeiten für den Kläger weggefallen sind. Dies zeigt sich etwa darin, dass in der Landwirtschaft Saisonarbeiter aus Marokko nach Italien eingeflogen worden sind (vgl. Badische Zeitung, Der Stuntman, der jetzt Erdbeeren pflückt, 2. Juni 2020). Reisen nach Italien sind möglich, Cafés, Bars und Restaurants haben vielerorts geöffnet (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/italien-node/italiensicherheit/211322#content_0, abgerufen am 12. August 2020). Auch liegen - entgegen der Auffassung des VG Gelsenkirchen (a.a.O., Rn. 101) - gerade keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zuge der SARS-CoV-2-Pandemie Defizite in der Unterbringungssituation nicht durch karitative Einrichtungen ausgeglichen werden könnten. Im Hinblick auf das italienische Gesundheitssystem besteht aktuell ebenfalls keine Situation, die eine Verletzung von Art. 4 GRCh begründen würde. Eine Reisewarnung aus gesundheitlichen Gründen besteht für Italien nicht mehr (https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/faq-reisewarnung?openAccordionId=item-2320070-0-panel, abgerufen am 12. August 2020). 47 Ob ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger keinen Platz in einem SIPROIMI-Projekt erhält, ist für die Frage, ob den Kläger in Italien Lebensverhältnisse erwarten, die mit Art. 4 GRCh unvereinbar sind, unerheblich (a.A. VG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2020 - 28 K 21.18 A -, juris, Rn. 45 ff.). 48 Individuell erschwerende Umstände hat der Kläger weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. 49 b) Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 AsylG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere enthält die Abschiebungsandrohung die - nach § 34 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 59 Abs. 2 AufenthG erforderliche (vgl. Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, 25. Edition [Stand März 2020], § 35 AsylG, Rn. 11) - Bezeichnung des Staates, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Der Abschiebungsandrohung steht auch nicht § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entgegen, da Abschiebungsverbote nicht bestehen (s.u., III). 50 Dagegen ist die Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen rechtswidrig. Wird wie hier ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt, so ist dem Ausländer nach § 36 Abs. 1 AsylG zwingen eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen. Setzt das Bundesamt abweichend hiervon eine Ausreisefrist von 30 Tagen, so ist dies rechtswidrig (vgl. BVerwGE 164, 179 ). Diese rechtswidrige Verlängerung verlängert jedoch die Ausreisefrist zu Gunsten des Ausländers und verletzt diesen daher nicht in seinen Rechten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 51.18 -, juris, Rn. 21; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 20 ZB 18.32363 -, juris, Rn. 6 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 5. Dezember 2019 - AN 18 K 18.50042 -, juris, Rn. 32 ff.), so dass ein Anspruch auf Aufhebung nicht besteht. 51 c) Auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG und ist inhaltlich nicht zu beanstanden (s.u. III). III. 52 Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots begehrt, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Italien. 53 1. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwGE 146, 12 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 - A 11 S 697/13 -, juris, Rn. 82). Wie bereits ausgeführt, drohen dem Kläger in Italien keine mit Art. 4 GRCh unvereinbare Lebensverhältnisse. Art. 4 GRCh entspricht Art. 3 EMRK und hat gem. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite (vgl. van Vormizeele, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 4 GRCh, Rn. 1). Demzufolge kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Italien droht. 54 2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt die SARS-CoV-2-Pandemie nicht die Annahme, dem Kläger drohe in Italien alsbald eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr. Unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist bereits das Infektionsgeschehen in Italien nicht erhöht. So gilt - wie ausgeführt - derzeit keine Reisewarnung für Italien. IV. 55 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtkostenfrei. 56 Eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ist - trotz Abweichung von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs - ausgeschlossen (vgl. § 78 Abs. 2 AsylG). Anlass, die Sprungrevision (§§ 78 Abs. 6, 134 VwGO) zuzulassen, bestand nicht. Es liegt weder ein Fall des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ein Fall des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor, da das Bundesamt - soweit erkennbar - Abstand davon genommen hat, rechtswidrig eine 30-tägige Ausreisefrist zu setzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - A 4 S 2576/19 -, juris, Rn. 12). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Frage, ob § 37 Abs. 1 AsylG in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation analog angewandt werden kann, noch in einer Vielzahl bereits anhängiger Verfahren stellen würde, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Das Urteil weicht auch nicht entscheidungserheblich von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab.