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Beschluss

10 LB 109/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Italien als EU-Mitgliedstaat genießt die Vermutung normativer Konformität; eine Dublin-Überstellung ist nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit systemischer Mängel unzulässig. • Zur Widerlegung der Vermutung des gegenseitigen Vertrauens bedarf es einer überzeugenden Gesamtwürdigung aktueller Berichte, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Art.3 EMRK/Art.4 EUGrCh) begründen. • Psychische Erkrankungen begründen nur dann ein nationales Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG, wenn sie lebensbedrohlich oder so schwer sind, dass sich durch die Überstellung eine wesentliche Verschlechterung mit erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ergibt. • Anerkannte Flüchtlinge in Italien sind nach Maßgabe der Qualifikationsrichtlinie grundsätzlich den Inländern gleichgestellt; daraus folgt nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf deutsche Leistungsstandards. • Eine Verpflichtungsklage auf Feststellung allgemeiner Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 und 7 AufenthG ist möglich, scheitert aber bei fehlenden Anhaltspunkten für systemische Mängel im Zielstaat.
Entscheidungsgründe
Keine Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5,7 AufenthG bei Rückkehr nach Italien • Italien als EU-Mitgliedstaat genießt die Vermutung normativer Konformität; eine Dublin-Überstellung ist nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit systemischer Mängel unzulässig. • Zur Widerlegung der Vermutung des gegenseitigen Vertrauens bedarf es einer überzeugenden Gesamtwürdigung aktueller Berichte, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Art.3 EMRK/Art.4 EUGrCh) begründen. • Psychische Erkrankungen begründen nur dann ein nationales Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG, wenn sie lebensbedrohlich oder so schwer sind, dass sich durch die Überstellung eine wesentliche Verschlechterung mit erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ergibt. • Anerkannte Flüchtlinge in Italien sind nach Maßgabe der Qualifikationsrichtlinie grundsätzlich den Inländern gleichgestellt; daraus folgt nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf deutsche Leistungsstandards. • Eine Verpflichtungsklage auf Feststellung allgemeiner Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 und 7 AufenthG ist möglich, scheitert aber bei fehlenden Anhaltspunkten für systemische Mängel im Zielstaat. Der Kläger, nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, erhielt in Italien Flüchtlingsschutz und stellte in Deutschland einen Asylantrag. Das BAMF lehnte den deutschen Asylantrag als unzulässig ab, drohte Abschiebung nach Italien an und verneinte Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 und 7 AufenthG. Der Kläger rügte insbesondere seine psychische Erkrankung und die unzureichende Versorgung in Italien sowie die Bedeutung des in Deutschland belegenen Grabes seines Bruders. Er legte psychiatrische Befunde sowie Entlassungsbefunde vor und beantragte die Feststellung von Abschiebungsverboten gegenüber Italien; hilfsweise verlangte er eine Neufestsetzung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung wurde zugelassen und führte zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. • Anfechtungsklage und Verpflichtungsantrag sind zulässig, jedoch nicht begründet; das angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig (§113 Abs.1 VwGO). • Rechtlicher Maßstab: §60 Abs.5 AufenthG (Art.3 EMRK/Art.4 EUGrCh) und §60 Abs.7 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit; nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch Abschiebung wesentlich verschlechtern). • Für EU-Mitgliedstaaten wie Italien gilt die Vermutung gegenseitigen Vertrauens; diese steht der Annahme systemischer Mängel entgegen, außer es bestünden hinreichend belegte, regelhafte Funktionsstörungen des Asyl- und Aufnahme-Systems, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge hätten (Maßstab: Überzeugungsgewissheit nach §108 VwGO; "beachtliche Wahrscheinlichkeit"). • Zur Prüfung ist eine aktuelle Gesamtwürdigung einschlägiger Berichte erforderlich; regelmäßigen, übereinstimmenden NGO- und UNHCR-Berichten kommt besondere Bedeutung zu. • Die Lage in Italien rechtfertigt nach umfassender Würdigung keine Feststellung systemischer Mängel: Anerkannte Schutzberechtigte erhalten Aufenthaltspapiere, Zugang zum Arbeitsmarkt, Gleichbehandlung bei Sozialleistungen nach der Qualifikationsrichtlinie sowie Zugang zu medizinischer Grund- und Notfallversorgung. Das SPRAR-System und staatliche, kommunale sowie karitative Hilfen mildern Versorgungslücken; Italien hat Aufnahmekapazitäten deutlich ausgebaut und Integrationsmaßnahmen (Nationaler Integrationsplan) ergriffen. • Der Vortrag des Klägers zu persönlichen psychischen Problemen und früheren schlechten Unterbringungsbedingungen reicht nicht aus, um die hohen Anforderungen für ein Abschiebungsverbot zu erfüllen. Die vorgelegten ärztlichen Befunde beschreiben eine mittelgradige depressive Episode und ein Abhängigkeitssyndrom, aber keine lebensbedrohliche oder so schwerwiegende Erkrankung, dass eine Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des §60 Abs.7 AufenthG begründen würde. • Die Abschiebungsandrohung nach §35 AsylG war damit rechtmäßig, ebenso die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach §11 Abs.1 AufenthG. Soweit Klageänderung auf Feststellungspflicht gerichtet war, ist auch diese unbegründet. • Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtsfragen geklärt sind und es im Wesentlichen um Tatsachenfeststellungen ging. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das OVG bestätigt die erstinstanzliche Abweisung. Es liegen weder für Art.3 EMRK/Art.4 EUGrCh noch für §60 Abs.7 AufenthG die erforderlichen Anhaltspunkte vor, um Abschiebungsverbote gegenüber Italien zu bejahen. Italien als EU-Mitgliedstaat genießt die Vermutung normativer Konformität; diese konnte durch den Kläger nicht widerlegt werden. Die vorgelegten gesundheitlichen Befunde begründen keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung, deren Verschlechterung durch Abschiebung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.