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Beschluss

6 L 551/22.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2022:0912.6L551.22A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e: Der – ausdrücklich nur von der Antragstellerin – sinngemäß gestellte Antrag, bezüglich der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung der Klage 0 K 0000/00.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2022 anzuordnen, über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 34a Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG zwar statthaft und zulässig. Insbesondere wurde mit Blick auf die Aushändigung des Bescheids am 22. Juli 2022 (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG) die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gewahrt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung stellt sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung unter Zugrundlegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage als rechtmäßig dar (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung zurückzutreten hat. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Hiernach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Abschiebung in einen anderen Staat, der nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) zuständig ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend ist nach Maßgabe der Dublin-III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach Auskunft des kroatischen Innenministeriums vom 5. Juli 2022 ein Fall des Art. 18 Abs. 1 lit. c) Dublin-III-VO vorliegt, d.h. ein dort gestellter Antrag auf internationalen Schutz zwischenzeitlich zurückgezogen wurde bzw. als zurückgezogen gilt. Da in Kroatien hiernach bereits eine Prüfung der Zuständigkeit nach Kapitel III der Dublin-III-VO durchgeführt worden ist – mit dem Ergebnis, dass Kroatien zuständig ist –, findet eine erneut Überprüfung dieser Zuständigkeitskriterien durch deutsche Behörden nicht statt. Denn es entspricht der Systematik und dem Sinn und Zweck der Dublin-III-VO, dass die Bestimmung des hiernach grundsätzlich materiell zuständigen Mitgliedstaats nur einmalig durch den hierfür zuständigen Mitgliedstaat durchgeführt wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – verb. Rs. C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rn. 46 ff. Dies gilt ohne Einschränkungen jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend – ein Fall nach Art. 18 Abs. 1 lit. b), c) oder d) Dublin-III-VO gegeben ist, d.h. die Zuständigkeitsüberprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO in dem Mitgliedstaat der ersten Antragstellung, wie sich aus Art. 2 lit. d) Dublin-III-VO ergibt, bereits abgeschlossen ist. Denn andernfalls würde der Mitgliedstaat der zweiten Antragstellung entgegen der Zielsetzung der Dublin-III-VO in die Lage versetzt, die abgeschlossene Zuständigkeitsüberprüfung des hierfür allein zuständigen ersten Mitgliedstaats erneut zu überprüfen. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – verb. Rs. C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rn. 77. Ein Zuständigkeitswechsel auf die Antragsgegnerin ist vorliegend weder aufgrund von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO eingetreten, noch ist die Antragsgegnerin verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. Anhaltspunkte für systemische Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sind auf Grundlage der Erkenntnismittel des Gerichts vor dem Hintergrund des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten zur Überzeugung des Einzelrichters (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in Übereinstimmung mit der – soweit erkennbar zumindest insofern – einhelligen Rechtsprechung, vgl. nur VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 12 L 59/22.A –; VG Hannover, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 7 B 6223/21 –; VG Ansbach, Beschluss vom 20. Dezember 2021 – AN 14 S 21.50254 –; VG Chemnitz, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 4 L 519/21.A –; VG Gießen, Urteil vom 11. Juni 2021 – 4 K 3252/19.GI.A –; VG München, Beschluss vom 25. Februar 2021 – M 30 S 21.50068 –; VG Trier, Urteil vom 19. November 2020 – 7 K 3079/20.TR -, alle juris, nicht ersichtlich. Systemische Mängel lassen sich zur Überzeugung des Einzelrichters auch nicht mit Blick auf anerkannte Schutzberechtigte feststellen. Vgl. aus der Rechtsprechung zuletzt nur VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 12 L 59/22.A –, juris, Rn. 60 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 20. Dezember 2021 – AN 14 S 21.50254 –, juris, Rn. 47 ff.; VG Chemnitz, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 4 L 519/21.A –, juris, Rn. 36; VG Hamburg, Beschluss vom 14. Oktober 2021 – 16 AE3237/21 –, juris, jeweils m.w.N. Anerkannten Schutzberechtigten droht in Kroatien zunächst nicht automatisch die Obdachlosigkeit. Verfügen sie nicht über die Mittel, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, haben sie das Recht auf Unterbringung für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Statuszuerkennung. Dazu ist ein Antrag bei der zuständigen Sozialfürsorgestelle nötig. Nach der zweijährigen Integrationsphase wird die Unterbringung nach dem Gesetz über Sozialleistungen geregelt. Anerkannte Schutzberechtigte sind nach den zwei Jahren, in denen sie auf Staatskosten gewohnt haben, zwar oft nicht in der Lage, eine eigene Unterkunft zu finden und zu bezahlen. In der Praxis dürfen sie aber in den entsprechenden Aufnahmezentren bleiben, bis eine angemessene Unterkunft bzw. Wohnung für sie gefunden ist. Vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kroatien, Gesamtaktualisierung am 18. Mai 2020, S. 16 ff.; aida, Country Report: Croatia, 2020 Update, S. 123 ff. Anerkannte Schutzberechtigte haben weiterhin denselben Anspruch auf Sozialhilfe wie kroatische Bürger. Sie werden beim Erhalt und Ausfüllen der notwendigen Unterlagen zur Wahrnehmung von Sozialhilferechten unterstützt. Berichten zufolge ist die Sozialhilfe zwar nicht ausreichend, um den eigenen Lebensunterhalt zu decken. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kroatien, Gesamtaktualisierung am 18. Mai 2020, S. 16; aida, Country Report: Croatia, 2020 Update, S. 132. Allerdings können anerkannte Schutzberechtigte in Kroatien jedenfalls vorübergehend und ergänzend auf Unterstützung durch karitative Organisationen zurückgreifen. NGOs fördern die Integration international Schutzberechtigter mit zahlreichen Projekten. Vgl. aida, Country Report: Croatia, 2020 Update, S. 111 ff. Anerkannte Schutzberechtigte sind darüber hinaus zwar nicht krankenversichert, sie haben jedoch vollen Zugang zu medizinischer Versorgung, wobei der kroatische Staat die Kosten zu tragen hat. Sie müssen dazu lediglich ihre Identitätskarte vorlegen. Trotzdem gibt es in der Praxis Zugangshindernisse in Form von Sprachbarrieren sowie der Unwissenheit seitens des medizinischen Personals über die Rechte von anerkannten Schutzberechtigten. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kroatien, Gesamtaktualisierung am 18. Mai 2020, S. 18; aida, Country Report: Croatia, 2020 Update, S. 133 f. Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Suche nach einer Erwerbstätigkeit für anerkannte Schutzberechtigte in Kroatien von vornherein völlig aussichtslos wäre. Diese haben denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie kroatische Bürger. Sie werden in der Integrationsphase von Sozialarbeitern betreut, die auch bei der Arbeitsvermittlung und Ausbildungsmaßnahmen helfen, zum Teil auch in Zusammenarbeit mit NGOs. Das Haupthindernis bei der Suche nach einer Beschäftigung ist das Erlernen der kroatischen Sprache, deren Beherrschung eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration und den Zugang zum Arbeitsmarkt ist. Laut Informationen des Arbeitsamts waren im Jahr 2019 146 anerkannte Flüchtlinge, 12 Personen unter subsidiärem Schutz und 13 Familienangehörige von Personen mit internationalem Schutzstatus als arbeitslos registriert. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kroatien, Gesamtaktualisierung am 18. Mai 2020, S. 17; aida, Country Report: Croatia, 2020 Update, S. 127 ff. Es ist nicht ersichtlich, warum für die perspektivisch gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren Kindern nach Kroatien zurückkehrende Antragstellerin etwas anderes geltend sollte. Es ist weiterhin auch davon auszugehen, dass der Antragstellerin in Kroatien Zugang zum Asylverfahren gewährt werden wird und diese nicht ohne Prüfung ihres Asylantrags in einen Drittstaat bzw. ihr Herkunftsland abgeschoben werden wird. Personen, die auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung nach Kroatien zurückkehren, haben nach der kroatischen Rechtslage prinzipiell Zugang zum kroatischen Asylsystem. Vgl. aida, Country Report: Croatia, 2020 Update, S. 47 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kroatien, Gesamtaktualisierung am 18. Mai 2020, S. 6. Ungeachtet der Frage, ob an den Außengrenzen Kroatiens systemische Pushbacks und körperliche Misshandlungen stattfinden – wofür nach den Erkenntnismitteln des Gerichts belastbare Hinweise vorliegen –, Vgl. nur BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kroatien, Gesamtaktualisierung am 18. Mai 2020, S. 9 f.; Council of Europe, Report to the Croatian Government on the visit to Croatia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 14 August 2020, 3. Dezember 2021, S. 8 ff.; aida, Country Report: Croatia, 2020 Update, S. 22 ff.; s. auch EGMR, Urteil vom 18. November 2021 – 15670/18 und 43115/18 –, M.H. u.a./Kroatien, abrufbar unter https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-213213 (zuletzt abgerufen am 23. August 2022), sind zur Überzeugung des Einzelrichters jedenfalls keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür gegeben, dass auch Dublin-Rückkehrer aus Deutschland, die in Kroatien in der Vergangenheit bereits Asylanträge gestellt haben (Eurodac Trefferkategorie 1), dementsprechend registriert sind und auf dem Luftweg überstellt werden (vgl. zu den Überstellungsmodalitäten das Schreiben des kroatischen Innenministeriums vom 5. Juli 2022), entgegen dieser Rechtslage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätten, unter Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 3 EMRK verankerten Grundsatzes der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot) ohne eine Entscheidung über ihren (weiteren) Asylantrag in einen Drittstaat (insbesondere Bosnien-Herzegowina) oder ihr Herkunftsland abgeschoben zu werden. Vgl. ebenso im Ergebnis zuletzt nur VG Göttingen, Beschluss vom 8. Juli 2022 – 4 B 110/22 –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. Mai 2022 – 2a L 542/22.A –; VG Hamburg, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 16 AE 1814/22 –; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 15. März 2022 – Au 3 K 22.50042 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 12 L 59/22.A –; VG Minden, Beschluss vom 1. Februar 2022 – 12 L 847/21.A –; VG Hannover, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 7 B 6223/21 –; VG München, Beschluss vom 4. Januar 2022 – M 3 S 21.50613 –; VG Ansbach, Beschluss vom 20. Dezember 2021 – AN 14 S 21.50254 –, alle juris; a.A. demgegenüber VG Braunschweig, Urteil vom 24. Mai 2022 – 2 A 26/22 – und Beschluss vom 25. Februar 2022 – 2 B 27/22 – sowie im Anschluss hieran zuletzt VG Freiburg, Beschluss vom 26. Juli 2022 – A 1 K 1805/22 –, alle juris; zur Rechtsprechung in anderen Mitgliedstaaten s. unten. Aus den von der Antragstellerin (durch Inbezugnahme des vorgenannten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Braunschweig) mittelbar zitierten weiteren Erkenntnismitteln ergeben sich solche Anhaltspunkte zur Überzeugung des Einzelrichters ebenfalls nicht. Insbesondere sind weder den Berichten des European Council on Refugees and Exiles, vgl. European Council of Refugees and Exiles, Balkan Route: Route Shifts but Pushbacks Continue, Croatian Schengen Accession Approved Amid Mounting Reports of Violations and Confusion over ‘Independent’ Border Monitoring Report, 17. Dezember 2001, abrufbar unter https://ecre.org/balkan-route-route-shifts-but-pushbacks-continue-croatian-schengen-accession-approved-amid-mounting-reports-of-violations-and-confusion-over-independent-border-monitoring-report/ (zuletzt abgerufen am 23. August 2022) sowie Balkan Route: Tens of Thousands pushed Back from Croatia, 22, Oktober 2021, abrufbar unter https://ecre.org/balkan-route-tens-of-thousands-pushed-back-from-croatia-evidence-of-pushbacks-and-border-violence-in-romania-presented-to-un-rights-body-stonewalling-of-asylum-seekers-in-serbia-a/ (zuletzt abgerufen am 23. August 2022), noch dem dort zitierten Bericht der Organisation Protecting Rights at Borders, vgl. Protecting Rights at Borders, Human Dignity lost at the EU's borders, Dezember 2021, abrufbar unter https://drc.ngo/media/rzplexyz/prab-iii-report-july-to-november-2021_final.pdf (zuletzt abgerufen am 1. September 2022), noch den Berichten der Organisation Border Violence Monitoring Network, vgl. Border Violence Monitoring Network, Illegal Push-Backs and Border Violence Reports, September 2021 Balkan Region, abrufbar unter https://www.borderviolence.eu/balkan-region-report-september-2021/ (zuletzt abgerufen am 23. August 2022) sowie Complaint by Croatian Police Officers who are being urged to act unlawfully, 17. Juli 2019, abrufbar unter https://www.borderviolence.eu/complaint-by-croatian-police-officers-who-are-being-urged-to-act-unlawfully/ (zuletzt abgerufen am 23. August 2022), oder der Intervention des Kommissars für Menschenrechte des Europarats beim EGMR, vgl. Third party intervention by the Council of Europe Commissioner for Human Rights – 18810/19 u.a. –, S.B. u.a./Kroation, abrufbar unter https://rm.coe.int/third-party-intervention-before-the-european-court-of-human-rights-in-/1680a0ee5e (zuletzt abgerufen am 23. August 2022), belastbare Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass die vorgenannte Personengruppe – zu der auch die Antragstellerin gehört – von diesen Pushbacks und Misshandlungen (erneut) betroffen wäre. Dasselbe gilt für die anderweitigen (Zeitungs-)berichte, vgl. insbesondere The Guardian vom 16. Juli 2019, Croatian Police uses violence to push back migrants, presidents admits, abrufbar unter https://www.theguardian.com/world/2019/jul/16/croatian-police-use-violence-to-push-back-migrants-says-president (zuletzt abgerufen am 1. September 2022) und Tagesschau vom 11. Februar 2022, Eine E-Mail als Anleitung für Pushbacks?, abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/europa/kroatien-pushbacks-103.html (zuletzt abgerufen am 1. September 2022, die allesamt ebenfalls den Fokus auf die Praxis an der kroatisch-bosnischen Grenze richten. Soweit dort in – Übereinstimmung mit den Erkenntnissen des Gerichts –, vgl. nur aida, Country Report: Croatia, 2020 Update, S. 28 ff. m.w.N., darüber hinaus von Kettenabschiebungen aus Slowenien bzw. Österreich und Italien über Slowenien und Kroatien nach Bosnien-Herzegowina berichtet wird, betreffen auch diese Berichte soweit ersichtlich Pushbacks aus benachbarten Mitgliedstaaten und keine regulären, im kooperativen Verfahren nach den Art. 29 ff. Dublin-III-VO durchgeführten Dublin-Überstellungen bereits in Kroatien registrierter Personen. Auch der von Protecting Rights at Borders dokumentierte (Einzel)Fall des Pushbacks einer weit im kroatischen Landesinneren aufgegriffenen afghanischen Familie über die Grenze nach Bosnien-Herzegowina, vgl. Protecting Rights at Borders, Human Dignity lost at the EU's borders, Dezember 2021, S. 12, abrufbar unter https://drc.ngo/media/rzplexyz/prab-iii-report-july-to-november-2021_final.pdf (zuletzt abgerufen am 1. September 2022), betraf keine in Kroatien bereits registrierten Schutzsuchenden und ereignete sich zudem im Anschluss an einen illegalen Grenzübertritt aus Bosnien-Herzegowina nach Kroatien und nicht an eine Dublin-Überstellung. Aus den Gerichtsentscheidungen anderer mitgliedstaatlicher bzw. internationaler Gerichte ergeben sich diesbezüglich ebenfalls keine anderweitigen Erkenntnisse. Die kürzlich erfolgte Verurteilung Kroatiens durch den EGMR, vgl. EGMR, Urteil vom 18. November 2021 – 15670/18 und 43115/18 –, M.H. u.a./Kroatien, abrufbar unter https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-213213 (zuletzt abgerufen am 23. August 2022) betraf eine Verletzung der Verfahrensrechte aus Art. 2 EGMR mit Blick auf die Umstände, die zum Tod einer minderjährigen Schutzsuchenden im kroatisch-bosnischen Grenzgebiet geführt haben. Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, Vgl. Landesverwaltungsgericht Steiermark, Urteil vom 1. Juli 2021 – 20.3-2725/2020 –, abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/ (zuletzt abgerufen am 1. September 2022), bestätigt durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juni 2022 – Ra 2021/21/0274-6 –, vgl. hierzu nur ORF, VwGH: Pushback nach Slowenien rechtswidrig, abrufbar unter https://orf.at/stories/3270233/ (zuletzt abgerufen am 1. September 2022), stellt in Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen fest, dass es an der österreich-slowenischen Grenze im November 2020 nach dem Aufgriff mehrerer Personen zum rechtswidrigen Pushback nach Slowenien und anschließend zu einer Kettenabschiebung über Kroatien nach Bosnien-Herzegowina gekommen sei; um eine reguläre Dublin-Überstellung von Österreich nach Kroatien handelte es sich hierbei nicht. Der Beschluss des Ordentlichen Gerichts Rom, vgl. Tribunale Ordinaria di Roma, Beschluss vom 18. Januar 2021 – N.R.G. 56420/2020 –, abrufbar unter https://www.questionegiustizia.it/data/doc/2794/2021-700-senza-dati-sensibili.pdf (zuletzt abgerufen am 1. September 2022), betrifft soweit ersichtlich einen vergleichbaren Fall, in dem eine Person nach Aufgriff an der italienisch-slowenischen Grenze trotz Äußerung eines Asylgesuchs unmittelbar an die slowenischen Behörden übergeben und im Anschluss über Slowenien und Kroatien nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben wurde. Das Urteil des Slowenischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2020, vgl. hierzu die Pressemitteilung unter https://www.borderviolence.eu/wp-content/uploads/PRESS-KIT-FOR-INTERNATIONAL-MEDIA.pdf (zuletzt abgerufen am 1. September 2022), behandelt soweit ersichtlich ebenfalls rechtswidrige Pushbacks von Slowenien nach Kroatien mit anschließender Kettenabschiebung nach Bosnien-Herzegowina und keine regulären Dublin-Überstellungen von Slowenien nach Kroatien. Soweit (auch) Gerichte anderer Mitgliedstaaten Dublin-Überstellungen nach Kroatien aufgrund vermeintlich drohender Pushbacks teilweise nicht mehr für zulässig erachten, vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil 12. Juli 2019 – E-3078/2019 –, abrufbar unter https://www.bvger.ch/bvger/de/home/rechtsprechung/referenzurteile/asyl/dublin-kroatien.html (zuletzt abgerufen am 1. September 2022); Raad van State, Urteil vom 13. April 2022 – 202102939/1/V3 –, abrufbar unter https://www.raadvanstate.nl/actueel/nieuws/@130732/202102939-1-v3/ (zuletzt abgerufen am 1. September 2022); Tribunale di Genova, Beschluss vom 12. April 2019 – 13280/2018 –, abrufbar unter https://www.meltingpot.org/app/uploads/2019/05/annullamento_decreto_dublino.pdf (zuletzt abgerufen am 1. September 2022), basieren diese Entscheidungen – ebenso wie diejenigen anderer deutscher Verwaltungsgerichte –, vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 24. Mai 2022 – 2 A 26/22 – und Beschluss vom 25. Februar 2022 – 2 B 27/22 –; im Anschluss hieran zuletzt VG Freiburg, Beschluss vom 26. Juli 2022 – A 1 K 1805/22 –, alle juris, soweit ersichtlich nicht auf einer abweichenden Erkenntnislage, sondern auf einer abweichenden rechtlichen Würdigung dieser Erkenntnislage, welcher der Einzelrichter aus folgenden Gründen nicht zu folgen vermag: In Ermangelung tragfähiger Erkenntnisse zu systemischen Kettenabschiebungen (auch) von Dublin-Rückkehren ist zunächst weiterhin davon auszugehen, dass zumindest Personen, die regulär als Dublin-Rückkehrer aus Deutschland nach Kroatien überstellt werden und dort bereits registriert sind, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Abschiebung in einen Drittstaat oder ihr Herkunftsland ohne vorherige Prüfung ihres (weiteren) Asylantrags ausgesetzt sind. Positive Belege sind für diese Annahme nicht einzufordern. So aber wohl VG Braunschweig, Urteil vom 24. Mai 2022 – 2 A 26/22 –, juris, Rn. 53 ff. Denn nach dem nach dem unionsrechtlich verbindlichen Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten besteht eine (widerlegbare) Vermutungswirkung dafür, dass Kroatien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere auch sicherstellt, dass rücküberstellte Schutzsuchende im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen müssen. Vgl. nur EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 –, Rn. 83; Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Rn. 80 ff., beide juris. Dies umfasst den unionsrechtlich garantierten Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren unter Beachtung des Refoulement-Verbots. Diesbezüglich wurde die vorstehende Vermutung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen – ungeachtet der Hinweise auf Rechtsverletzungen an anderer Stelle – jedoch zur Überzeugung des Einzelrichters nicht hinreichend durch tragfähige gegenläufige Erkenntnisse zu systemischen Rechtsverletzungen erschüttert. Insbesondere lässt sich aus systemischen Schwachstellen in einem Bereich des Asyl- und Aufnahmesystems eines Mitgliedstaats nicht ohne weiteres darauf schließen, dass solche auch in anderen Bereichen vorliegen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin ist weiterhin nicht gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Denn diese hat am 21. Juni 2022 und damit noch innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien gerichtet. Daraufhin hat Kroatien sich am 5. Juli 2022 und damit innerhalb der Frist des Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Wiederaufnahme bereit erklärt. Der Durchführung der Abschiebung steht darüber hinaus kein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60a Abs. 2 AufenthG entgegen. Insbesondere verstößt die Abschiebung nach den vorstehenden Ausführungen nicht gegen den verfassungs- und unionsrechtlich verankerten Grundsatz der Familieneinheit (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK), da bezüglich der Kernfamilie der Antragstellerin ebenfalls die Abschiebung nach Kroatien angeordnet wurde. Zuletzt liegt auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor. Mit Blick auf eine drohende Verelendung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EGMR ist insofern vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Erkrankungen wurden durch die Antragstellerin demgegenüber bereits nicht substantiiert unter Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 in Verbindung mit § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG) geltend gemacht.