Beschluss
A 1 K 1805/22
VG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ist anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung bei Entscheidungsgemäßigkeit die Abschiebung nach dem Dublin-Verfahren voraussichtlich rechtswidrig wäre.
• Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das persönliche Schutzinteresse des Antragstellers, wenn substanzielle Hinweise bestehen, dass eine Überstellung in den angeblich zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung führen können.
• Systemische Schwachstellen eines Asyl- und Aufnahmesystems liegen vor, wenn Defizite vorhersehbar und regelhaft wirken; in solchen Fällen kann eine Überstellung nach Art. 3 Dublin-III-VO ausgeschlossen sein.
• Bei ernsthaften Anhaltspunkten für Verletzungen des Non-Refoulement-Grundsatzes durch Kettenabschiebungen ist von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen; in diesem Fall bleibt Deutschland zur Sachprüfung berufen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Dublin-Überstellung nach Kroatien wegen systemischer Menschenrechtsmängel • Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ist anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung bei Entscheidungsgemäßigkeit die Abschiebung nach dem Dublin-Verfahren voraussichtlich rechtswidrig wäre. • Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das persönliche Schutzinteresse des Antragstellers, wenn substanzielle Hinweise bestehen, dass eine Überstellung in den angeblich zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung führen können. • Systemische Schwachstellen eines Asyl- und Aufnahmesystems liegen vor, wenn Defizite vorhersehbar und regelhaft wirken; in solchen Fällen kann eine Überstellung nach Art. 3 Dublin-III-VO ausgeschlossen sein. • Bei ernsthaften Anhaltspunkten für Verletzungen des Non-Refoulement-Grundsatzes durch Kettenabschiebungen ist von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen; in diesem Fall bleibt Deutschland zur Sachprüfung berufen. Der Antragsteller klagte gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.06.2022, der eine Abschiebungsanordnung (Rückführung nach Kroatien) enthielt. Er begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das Gericht prüfte insbesondere, ob Kroatien als zuständiger Staat nach der Dublin-III-VO in Betracht kommt und ob dort systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren bestehen. Relevante Erkenntnisse aus Berichten von Europarat, NGOs und Gerichtsentscheidungen anderer Staaten sowie Berichte über „Push-backs“ und Kettenabschiebungen wurden herangezogen. Die Behörde hatte im Bescheid vorwiegend ältere Quellen verwendet und sich nicht mit den neueren Erkenntnismitteln zu Kroatien auseinandergesetzt. Es besteht zudem die Befürchtung, dass der Antragsteller nach einer Überstellung nach Kroatien ohne ordentliches Asylverfahren weiter nach Bosnien oder Serbien abgeschoben werden könnte. Auf dieser Grundlage wurde die aufschiebende Wirkung angeordnet und das Verfahren kostenfrei gestellt. • Zuständigkeit der Kammer: Übertragung des Verfahrens wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG. • Formelle Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß §§ 75, 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und zulässig. • Interessenabwägung: Nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt im konkreten Fall das Schutzinteresse des Antragstellers gegen eine sofortige Vollziehung der Abschiebungsanordnung, da die Abschiebung voraussichtlich rechtswidrig wäre. • Rechtsgrundlage der Abschiebung: § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. Zuständigkeitsregeln der Dublin-III-VO (Art. 3 ff.). • Relevanz des Non-Refoulement-Grundsatzes: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 4 GR-Charta / Art. 3 EMRK) und Verpflichtung, Überstellungen zu unterlassen, wenn solche Gefahren bestehen. • Systemische Schwachstellen: Definition und Bedeutung für die Prognose nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO; erforderliche Überzeugungsbildung des Gerichts, dass regelhafte Funktionsstörungen eine unmenschliche Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründen. • Sachlage zu Kroatien: Aktuelle Berichte und Entscheidungen (Europarat, NGOs, Gerichte) dokumentieren umfangreiche ‚Push-backs‘, gewaltsame Maßnahmen und Kettenabschiebungen sowie erhebliche Mängel beim Grenzüberwachungsmechanismus. • Mangelnde Auseinandersetzung durch die Behörde: Der angefochtene Bescheid berücksichtigt überwiegend ältere Erkenntnismittel und nimmt nicht ausreichend Stellung zu den neueren Berichten und Entscheidungen, sodass die Voraussetzungen der Abschiebungsanordnung fraglich sind. • Folge für Zuständigkeit: Wenn eine Überstellung nach Kroatien ausscheidet und keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats feststellbar ist, verbleibt die Prüfungszuständigkeit bei Deutschland (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin-III-VO). • Kostenentscheidung: Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die im Bescheid vom 30.06.2022 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Kroatien wurde angeordnet. Das Gericht hat bei summarischer Prüfung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Überstellung nach Kroatien wegen systemischer Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem zu einer Verletzung des Non-Refoulement-Grundsatzes und damit zu einer voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führen kann. Wegen dieser konkreten Gefährdung überwiegt das persönliche Schutzinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an unmittelbarer Vollziehung der Abschiebungsanordnung. Folglich bleibt die Abschiebung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgesetzt; Deutschland ist gegebenenfalls zur inhaltlichen Prüfung des Asylantrags berufen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.