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Urteil

10 K 1630/21.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2022:1114.10K1630.21A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in Teheran/Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger türkischer Volkszugehörigkeit. Er verließ eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 26. August 2017 und reiste am gleichen Tag mit einem am 16. August 2017 durch die Deutsche Botschaft in Teheran ausgestellten Schengen-Visum auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 14. November 2017 einen Asylantrag stellte. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 16. November 2017 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an: Er sei in Iran illegal auf Internetseiten tätig gewesen. Kurz vor dem 29. Oktober 2016 habe er sich gemeinsam mit anderen im Internet auf den Tag der Rückkehr des Prinzen Kyros II. vorbereitet. Dabei seien auch Parolen gegen die Regierung gefallen. Viele, die dort aktiv gewesen seien, seien am 29. Oktober 2016 festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Auch ein Freund von ihm, der einen eigenen Internetkanal gehabt habe, sei festgenommen worden. Auch habe er während seiner Tätigkeit einem Freund namens A. B. Unterlagen zukommen lassen für ein kritisches Buch über den Islam, das über einen amerikanischen Verlag herausgegeben werde. Er sei zwar nicht Herausgeber und werde auch nicht als Autor des Buches genannt, aber in den Quellenangaben erwähnt. Das Buch werde demnächst in Amerika und Europa erscheinen. Die Internetseite, die er anonym betrieben habe, sei im Juli 2017 von der iranischen Regierung gelöscht worden. Er habe wegen dieser Dinge Angst gehabt, dass er Schwierigkeiten bekommen werde und deswegen das Land verlassen. Persönlich habe er bislang mit der iranischen Behörden oder der Polizei keine Schwierigkeiten gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 68-74 der Bundesamtsakte). Mit Bescheid vom 13. Dezember 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als unbegründet ab. Zudem wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Überdies wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Schließlich wurde ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 22. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht H. Klage erhoben (12 K 10119/17.A) und zu ihrer Begründung vorgetragen: Er habe in Iran lange Zeit in C. gelebt und in dieser Zeit durch Freunde und Bekannte islamkritische Schriften und Internet-Dokumentationen kennengelernt. Mehr und mehr habe er sich mit dem Islam kritisch auseinandergesetzt und sich in dieser Religion nicht mehr gut aufgehoben gefühlt. Er habe sich damals auf der Suche befunden. Im Jahr 2016 habe er erstmalig an einem Fest zu Ehren des Prinzen Kyros II. teilgenommen, das in Iran verboten sei. Viele Menschen seien von der Polizei festgenommen worden, darunter auch einige seiner Bekannten. Angesichts dieses Angriffs der Polizei sei er aus Angst von C. nach Teheran geflüchtet. Dort habe er einen Telegram-Kanal betrieben, in dem er das Verhalten der Regierung in Bezug auf ihre Politik und ihre islamische Ideologie stark kritisiert habe. Durch diese Tätigkeit habe er Herrn D. E. kennengelernt, der von der Regierung aufgrund seiner Schriften verhaftet und ins Gefängnis gesperrt worden sei. Kurze Zeit später sei dieser nach Schweden geflohen. Er habe ihm bei der Erstellung eines Buches geholfen, in dem sehr kritisch über den Islam, den Koran und den Propheten Mohammed geschrieben werde. Für die Regierung sei eindeutig geworden, dass er ein großer Kritiker des Glaubens in Iran sei. Da ihm bekannt geworden sei, dass viele, die an dem Buch mitgewirkt hätten, verhaftet worden seien, habe er sich entschieden, sein Heimatland schnellstmöglich zu verlassen. Er habe in Iran das Christentum bereits kennengelernt, aufgrund der bestehenden Restriktionen inhaltlich aber nicht mehr über diesen Glauben erfahren können. Erst als er in Deutschland gewesen sei, habe er begonnen, aus Neugier die Kirche und Gottesdienste zu besuchen. Bei diesen Besuchen habe er viele Dinge über das Christentum erfahren und schnell gemerkt, dass er dem Christentum sehr stark zugeneigt sei, mithin seine Suche nach dem für ihn richtigen Glauben beendet sei. Er fühle sich in der Kirche und von deren Mitgliedern durch Liebe, Freundschaft und Hilfsbereitschaft aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschluss gereift, dass er Christ werden wolle. Er habe daraufhin an Kursen für Nichtchristen teilgenommen und nach einiger Zeit dem Pfarrer der Kirche mitgeteilt, dass er in die Kirche aufgenommen werden wolle. Da seine sprachlichen Kenntnisse immer besser geworden seien, habe er die christliche Lehre immer besser verstehen können. Im Dezember 2017 habe er an einem Taufkurs teilgenommen und sei am 1. Januar 2018 getauft worden. Seitdem sei er ein aktives Gemeindemitglied der evangelischen Kirche und nehme an allen Gottesdiensten teil und besuche mit viel Engagement alle Glaubensveranstaltungen und Kreise. Dies könne er durch entsprechende Schreiben der Christus Gemeinde F. e. V. vom 6. Januar 2018 und der Evangelischen Kirchengemeinde G. vom 18. März 2019 belegen. Mit rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid vom 27. Mai 2020 hat das Verwaltungsgericht H. die Klage abgewiesen. Am 7. Dezember 2020 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung führte er aus, er sei nach seiner Einreise nach Deutschland zum christlichen Glauben übergetreten und könne aufgrund dieser Tatsache nicht mehr nach Iran zurückkehren. Er legte im Verfahren die Taufurkunde vom 1. Januar 2018 und eine nicht datierte sowie eine auf den 28. Juni 2021 datierte Erklärung vor, der zufolge er gegen die iranische Regierung aktiv geworden sei und an anti-iranischen Kundgebungen in Deutschland teilgenommen habe, um politische und religiöse Gefangene zu unterstützen. Einige dieser Filme seien veröffentlicht worden in den sozialen Medien. Mit vorliegend streitgegenständlichem Bescheid vom 28. Juni 2021, am 2. Juli 2021 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.). Ebenfalls wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 13. Dezember 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2.). Der Kläger hat am 19. Juli 2021 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen im Folgeverfahren Bezug nimmt. In der mündlichen Verhandlung hat er weitere Bescheinigungen der Evangelischen Kirchengemeinde G. zu seinen kirchlichen Aktivitäten vom 1. April 2022 und vom 19. Oktober 2022 vorgelegt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Juni 2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch zu seinem Folgeantragsbegehren angehört worden. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts zum Asylerstverfahren und zum Asylfolgeverfahren Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise bereits unzulässig. Soweit sie zulässig ist, ist die Klage nicht begründet. A. Soweit der Kläger über die erhobene Anfechtungsklage hinaus die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, ist die Klage bereits unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 12 ff., 16 f., 20, ist in der vorliegenden Fallkonstellation einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG die Anfechtungsklage (kombiniert mit einem Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen) die allein statthafte Klageart. Ein „Durchentscheiden“ der Gerichte in Gestalt einer Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung von internationalem Schutz kommt nicht (mehr) in Betracht. B. Die demnach (allein) statthafte Anfechtungsklage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. Juni 2021 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Das Bundesamt hat den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Recht als unzulässig abgelehnt. Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids ist rechtmäßig. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag u. a. unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Sind in diesem Sinne Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in hinreichender Weise dargetan, findet eine neue Prüfung des Asylfalls in der Sache selbst statt, bei der grundsätzlich auch früheres Vorbringen des Asylsuchenden zu berücksichtigen ist. Das bedeutet indes nicht, dass das mit einem Folgeantrag geltend gemachte Asylbegehren ohne Rücksicht auf den vorgebrachten Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens in jedem Fall in vollem Umfang einer erneuten Sachprüfung unterzogen werden müsste. Vielmehr besteht die Verpflichtung zu erneuter Sachprüfung nur soweit, wie der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens reicht, das mit dem Folgeantrag geltend gemachte Asylbegehren also von ihm betroffen wird. Wird dieses auf mehrere selbständige Verfolgungsgründe gestützt (beispielsweise auf Vorfluchtgründe und Nachfluchtgründe), betrifft der in zulässiger Weise geltend gemachte Grund zum Wiederaufgreifen des Verfahrens aber nur einen von ihnen, so unterliegt der Folgeantrag lediglich hinsichtlich dieses Verfolgungsgrundes erneuter Sachprüfung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 1992 - 9 B 18.92 -, juris, Rn. 3, und vom 5. August 1987 - 9 B 318.86 -, juris, Rn. 3. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag dabei nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für asylrechtliche Folgeanträge indes nicht mehr anzuwenden. Denn Art. 40 der RL 2013/32 (Verfahrensrichtlinie) sieht solche Fristen nicht vor und ermächtigt auch die Mitgliedstaaten nicht dazu, solche Fristen vorzusehen. Ausschlussfristen für die Stellung eines Asylfolgeantrags sind nach der aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts vorrangig zu berücksichtigenden Richtlinie vielmehr ausgeschlossen. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-18/20 -, juris, Rn. 55. Vorliegend fehlt es - vorbehaltlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 VwVfG - bereits an einem Wiederaufgreifensgrund. Die tatbestandlichen Anforderungen der einzig in Betracht kommenden Fallgruppen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG sind nicht erfüllt. 1. Die Sach- und Rechtslage hat sich nicht nachträglich zugunsten des Klägers geändert. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung oder zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen. Ausreichend ist demnach ein Vortrag, mit dem die Geeignetheit der neuen Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 14. Dabei genügt es, wenn der Asylsuchende eine Änderung der allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder der sein persönliches Schicksal bestimmenden Umstände im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1600/19 -, juris, Rn. 20. Eine Sachlagenänderung hat der Antragsteller jedoch nicht substantiiert vorgetragen. a. Eine relevante Sachlagenänderung ergibt sich zunächst nicht aus seinem Vortrag zu seiner Konversion und seinem Leben als Christ in Deutschland. Bei Dauersachverhalten wie der Konversion ist eine Änderung der Sachlage anzunehmen, wenn der Dauersachverhalt einen Qualitätssprung erfährt, sodass eine qualitativ neue Bewertung angezeigt ist und möglich erscheint. Vgl. u. a. VG Würzburg, Urteile vom 8. Juli 2019 - W 8 K 19.30704 -, juris, Rn. 22, und vom 26. Juni 2017 - W 8 K 16.31847 -, juris, Rn. 30; VG Bayreuth, Urteil vom 28. Juli 2021 - B 8 K 1931806 -, juris, Urteilsabdruck, S. 11 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 23. April 2021 - 10 L 164/21.A -, juris, Rn. 18 ff.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 71 AsylG, Rn. 24; Dickten, in: BeckOK, Ausländerrecht, 31. Edition, Stand: 1. Oktober 2021, § 71 AsylG, Rn. 18. Voraussetzung ist insoweit, dass weitere mit den bisherigen nicht mehr vergleichbare Aktivitäten entwickelt werden und dass diese Aktivitäten nach außen hin eine neue Qualität hervorbringen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Ist dies nicht der Fall, dienen auf den erstmaligen Glaubenswechsel und/oder die Taufe folgende christliche Aktivitäten wie der Besuch von Gottesdiensten und weiteren kirchlichen Veranstaltungen hingegen lediglich der Verfestigung und dem Ausleben des neuen Glaubens. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 8. Mai 2018 - W 1 S 18.30820 -, juris, Rn. 21, Urteile vom 26. Juni 2017 - W 8 K 16.31847 -, juris, Rn. 30, und vom 15. Februar 2017 - W 6 K 16.31039 -, juris, Rn. 24. Gemessen hieran hat der Kläger eine neue Sachlage im beschriebenen Sinn nicht schlüssig dargelegt. Er hat seinen Asylfolgeantrag ausdrücklich (zunächst nur) unter Verweis auf den erfolgten Übertritt zum christlichen Glauben begründet. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat er dem Bundesamt hierzu die Taufurkunde vom 1. Januar 2018 vorgelegt. Der Umstand seiner am 1. Januar 2018 erfolgten Taufe war jedoch bereits Gegenstand seines Asylerstverfahrens. Damals hatte er eine Bescheinigung der Christus Gemeinde F. e. V. vom 6. Januar 2018 vorgelegt, in der die Taufe zu diesem Zeitpunkt bestätigt worden war. Seine christliche Taufe ist ausweislich der Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Mai 2020 der abweisenden gerichtlichen Entscheidung im Erstverfahren auch ausdrücklich zugrunde gelegt worden. Eine Sachlagenänderung ergibt sich hieraus gerade nicht. Soweit der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung und durch die Vorlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Bescheinigungen der Evangelischen Kirchengemeinde G. vom 1. April 2022 und vom 19. Oktober 2022 zur Begründung seines Asylfolgeantrags vorgetragen hat, er besuche regelmäßig die Veranstaltungen der Kirche, nehme an Gottesdiensten teil, helfe in der Kirchengemeinde und lebe ein christliches Leben, ergibt sich auch hieraus kein Qualitätssprung. Dass er ein sehr gläubiges und aktives Mitglied der evangelischen Kirche sei, an allen Gottesdiensten teilnehme und mit viel Engagement alle Glaubensveranstaltungen und Kreise besuche, hat er bereits in seinem Asylerstverfahren vorgetragen und durch eine Bescheinigung der Evangelischen Kirchengemeinde G. vom 18. März 2019 belegt. Auch dieses Vorbringen ist daher nicht neu, sondern entspricht dem Vorbringen im Erstverfahren und dient allein der Veranschaulichung des vorgetragenen Umstands, sein Glaube habe sich verfestigt. Es handelt sich bei den vorgetragenen Aktivitäten nämlich lediglich um christliche Aktivitäten, die dem entsprechen, was klassischerweise der Verfestigung und dem Ausleben des neuen Glaubens dient. Inwiefern sich seine Glaubensüberzeugung und die Prägung seiner Persönlichkeit durch den christlichen Glauben hierdurch soweit gesteigert haben, dass diese eine neue Qualität erfahren haben, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Nichts anderes gilt für die ausweislich der Bescheinigung vom 19. Oktober 2022 zwischenzeitlich erfolgte Konfirmation sowie den ebenfalls in dieser Bescheinigung angeführten Umstand, der Kläger sei der Grund für viele weitere Menschen gewesen, sich taufen zu lassen. Ein Qualitätssprung wird nach den zuvor dargelegten Kriterien damit nicht substantiiert dargelegt. Dass sein Glauben eine neue und sich von seinem Glauben im Erstverfahren signifikant unterscheidende Qualität erlangt hat, ist auf der Grundlage seines Vorbringens und des gesamten Akteninhalts nicht hinreichend erkennbar. b. Eine Sachlagenänderung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens beim Bundesamt zur Begründung seines Folgeantrags vorgetragen hat, er habe an anti-iranischen Kundgebungen in Deutschland teilgenommen, um politische und religiöse Gefangene zu unterstützen, und einige der hierbei aufgenommenen Filme seien in den sozialen Medien veröffentlicht worden. Abgesehen davon, dass diese Angaben vollkommen unsubstantiiert und schon deshalb nicht geeignet sind, eine Sachlagenänderung schlüssig darzulegen, hat der Kläger im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung hierzu ausgeführt, es habe sich (lediglich) um zwei Demonstrationen gehandelt, an denen er im Jahr 2020 teilgenommen habe. Danach habe er sich nicht mehr exilpolitisch betätigt. Angesichts dessen kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) auch insoweit nicht von einer relevanten Sachlagenänderung i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gesprochen werden. c. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die aktuellen Geschehnisse in Iran. Seit dem 18. September 2022 kommt es nach dem Tod der jungen Iranerin Jina Mahsa Amini nach ihrer Festnahme durch die Sittenpolizei in der Hauptstadt Teheran sowie in vielen weiteren Landesteilen zu Protesten und Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften. Polizei- und Sicherheitskräfte gehen gewaltsam und mit aller Härte gegen Demonstrierende vor, es gibt zahlreiche Tote und Verletzte. Im räumlichen Umfeld von Demonstrationen kommt es tausendfach zu willkürlichen Verhaftungen, die Lage ist aktuell eskaliert. Vgl. statt Vieler: Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 3. November 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/iransicherheit/202396); Bundeszentrale für politische Bildung, Iran: Anhaltende Proteste nach dem Tod von Jina Mahsa Amini, 20. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/5 14577/iran-anhaltende-proteste-nach-dem-tod-von-ji na-mahsa-amini/); tagesschau, Proteste im Iran, Große Solidarität - und alle Härte des Regimes, 15. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https:// www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-proteste-171. html); amnesty international, Pressemitteilung vom 13. Oktober 2022, Iran: Mindestens 23 Kinder getötet bei brutaler Niederschlagung von Protesten (im Internet abrufbar unter https://www.amnesty.de/allgem ein/pressemitteilung/iran-mindestens-23-kinder-getoe tet-bei-brutaler-niederschlagung-von-protesten); alle zuletzt abgerufen am 14. November 2022. Mit Blick auf diese Situation warnt das Auswärtige Amt gegenwärtig vor Reisen nach Iran. Auch für deutsche Staatsangehörige bestehe die konkrete Gefahr, willkürlich festgenommen, verhört und zu langen Haftstrafen verurteilt zu werden. Vor allem Doppelstaater, die neben der deutschen auch noch die iranische Staatsangehörigkeit besäßen, seien gefährdet. In jüngster Vergangenheit sei es zu einer Vielzahl willkürlicher Verhaftungen auch ausländischer Staatsangehöriger gekommen. Vgl. Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 3. November 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/iransicherheit/202396), zuletzt abgerufen am 14. November 2022. Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat vor dem Hintergrund dieser aktuellen Entwicklungen mit Erlass vom 3. November 2022 gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG mit sofortiger Wirkung und befristet bis zum 7. Januar 2023 Abschiebungen nach Iran aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen ausgesetzt. Damit hat das hierfür zuständige Landesministerium über die vorübergehende, auf drei Monate befristete Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege einer politischen Leitentscheidung entschieden, an die auch die Gerichte grundsätzlich gebunden sind. Für das individuelle Verfolgungsschicksal des Klägers ergibt sich hieraus für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedoch keine relevante Sachlagenänderung, die zur Zulässigkeit seines Folgeantrags führt. Dass angesichts der beschriebenen Situation in Iran (auch) für die Zeit nach dem Auslaufen der Befristung des Erlasses und dem Wegfall des politisch entschiedenen Abschiebestopps nunmehr von einer Rückkehrgefahr für alle iranischen Staatsangehörigen unabhängig von einem besonderen Verfolgungsprofil auszugehen ist, ist der aktuellen Erkenntnislage nicht zu entnehmen. Im Fokus der Sicherheitskräfte stehen vielmehr die Teilnehmer an den Protestveranstaltungen und Demonstrationen in den iranischen Provinzen. Hierzu zählt der Kläger ebenso wenig wie zu den Regimegegnern, die aktuell in Iran und im Ausland massenhaft in den sozialen Medien protestieren und/oder im Ausland an Solidaritäts- und Protestveranstaltungen auf der Straße teilnehmen und sich in dieser Form exilpolitisch, im Einzelfall möglicherweise in herausgehobener Funktion, betätigen. Angesichts dessen ist auch unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklungen nicht damit zu rechnen, dass der Kläger von den iranischen Behörden als Regimegegner angesehen werden wird und im Fall einer Rückkehr in Gefahr geraten könnte. Vor einer Abschiebung in die aktuell unsichere Lage in Iran ist der Kläger durch die aufgezeigte politische Grundentscheidung geschützt. Eine Sachlagenänderung, die die Zuerkennung internationalen Schutzes nunmehr möglich erscheinen lässt, ist zur Überzeugung der Kammer nach alledem nicht dargetan. 2. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 AsylG sind auch nicht wegen der Vorlage neuer Beweismittel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG gegeben. Neue Beweismittel sind solche, durch die bereits früher vorgetragene („alte“) Tatsachen nachträglich bewiesen werden sollen. Vgl. u. a. Bay. VGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 11 ZB 06.1427 -, juris, Rn. 32; VG Augsburg, Urteil vom 25. Mai 2020 - Au 4 K 19.31535 -, juris, Rn. 30; VG Berlin, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 3 L 20.19 A -, juris Rn. 13. Das neue Beweismittel muss geeignet sein, eine für den Asylsuchenden günstigere Entscheidung herbeizuführen, was dieser substantiiert darzulegen hat. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 10. August 2020 - Au 9 K 20.30613 -, juris, Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2019 - 27 K 10016/18.A -, juris, Rn. 16; VG Berlin, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 3 L 20.19 A -, juris, Rn. 13. Auch wenn ein Asylfolgeantrag auf das Vorliegen neuer Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG gestützt wird, ist ein schlüssiger und substantiierter Vortrag notwendig. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 1991 - 2 BvR 1216/91 -, juris Rn. 11; VG Augsburg, Urteil vom 25. Mai 2020 - Au 4 K 19.31535 -, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2020 - 10 L 182/20.A -, juris Rn. 29 ff. Bezieht sich das Beweismittel auf eine neue Sach- oder Rechtslage, kommt § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zur Anwendung. Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 71 AsylG, Rn. 26; Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, 31. Edition, Stand: 1. Oktober 2021, § 71 AsylG, Rn. 20; VG Cottbus, Urteil vom 11. April 2017 - VG 1 K 131/13.A -, juris, Rn. 20, m. w. N. Neue Beweismittel in diesem Sinne hat der Kläger nicht eingereicht. Die Taufurkunde vom 1. Januar 2018 sowie die vorgelegten Bescheinigungen der Evangelischen Kirchengemeinde G. bestätigen ihrem Inhalt nach lediglich die dargestellten christlichen Aktivitäten des Klägers, die nach dem Vorstehenden aber keinen Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG begründen. Sie sind deshalb schon nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. II. Das Bundesamt hat auch zu Recht den Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheids vom 13. Dezember 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt. Ziffer 2. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die (mit der Klage hilfsweise) begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots. 1. Auch die begehrte Feststellung zu Abschiebungsverboten kann nur unter den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bzw. § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG erfolgen. Denn es existiert auch insoweit nach wie vor die ablehnende und rechtskräftig bestätigte Entscheidung des Bundesamts vom 13. Dezember 2017. Einer erneuten inhaltlichen Befassung mit dem Vorliegen von Abschiebungsverboten steht daher zunächst die (materielle) Bestandskraft des Ablehnungsbescheids entgegen. Erst wenn dieser - nicht nichtige und nicht erledigte - Bescheid durch Rücknahme nach § 48 VwVfG bzw. Widerruf nach § 49 VwVfG von Amts wegen oder im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG auf Antrag aufgehoben und hierdurch seine materielle Bestandskraft überwunden worden ist, ist nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen Raum für eine neue Sachentscheidung (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Vgl. etwa Leisner-Egensperger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2019, § 43 Rn. 21 ff., m. w. N. Dem steht § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift hat das Bundesamt in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge zusätzlich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Hiermit sollte die materielle Bestandskraft entgegenstehender Entscheidungen nicht kraft Gesetzes aufgehoben werden. Wenn auch der Wortlaut der Regelung nahe legen mag, dass das Bundesamt bei einer Entscheidung über einen unzulässigen Folgeantrag (in jedem Fall) eine Sachentscheidung zu Abschiebungsverboten zu treffen hat, in diesem Sinne wohl BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 30, so stehen einer solchen Auslegung Entstehungsgeschichte und Normzweck der Regelung offenkundig entgegen. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 23. April 2021 - 10 L 164/21.A -, juris, Rn. 27 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 6. Oktober 2020 - RN 15 K 19.31639 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 31. August 2020 - 34 K 233.19 A -, juris, Rn. 27 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2020 - 8 A 486/17 -, juris, Rn. 37 ff., und Beschluss vom 16. März 2020 - 17 AE 1084/20 -, juris, Rn. 26 ff.; VG Trier, Urteil vom 21. Januar 2020 - 1 K 3689/18.TR -, juris, Rn. 16; offengelassen von: OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 25 ff.; VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2021 - 10 K 442/19.A -, juris, Rn. 21 f., jeweils m. w. N. zum Streitstand. Bis zur Änderung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG durch Art. 6 Nr. 11 lit. c des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) entsprach es allgemeiner Auffassung, dass die Feststellung von (nationalen) Abschiebungsverboten bei Folgeanträgen vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG abhängig ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2001 - 9 B 475.00 -, juris, Rn. 5. Aus der Entstehungsgeschichte der Änderung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die Änderung dem Bundesamt nunmehr und in Abkehr von der bis dahin allgemein vertretenen Auffassung die Verpflichtung auferlegen wollte, in jedem Asylfolgeverfahren erneut in die vollständige Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot einzutreten. In den Blick zu nehmen ist in diesem Zusammenhang, dass durch Art. 6 Nr. 7 des Integrationsgesetzes zugleich auch § 29 AsylG geändert wurde. (Erst) Seitdem zählen auch Folgeanträge zu den unzulässigen Asylanträgen. Aus der Begründung der Änderung des § 29 AsylG ergibt sich, dass die möglichen Gründe einer Unzulässigkeit eines Asylantrags in Absatz 1 der Vorschrift lediglich „zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in einem Katalog zusammengefasst“ wurden und hierzu „nunmehr auch die Gründe, aus denen ein Antrag bisher als unbeachtlich betrachtet wurde“, zählen sollten. Vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 51. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist vor diesem Hintergrund dahingehend geändert worden, dass die Vorschrift statt für „unbeachtliche“ nunmehr für „unzulässige“ Asylanträge gilt. Konsequent beschränkt sich die Begründung der Gesetzesänderung insoweit auch auf den Hinweis, dass es sich um eine „Folgeänderung“ handele. Vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 52. Der Gesetzgeber war sich ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs der Tragweite, die der (redaktionellen) Änderung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG von Teilen der Rechtsprechung seitdem zugeschrieben wird, vgl. etwa VG Bayreuth, Urteil vom 30. September 2020 - B 2 K 18.31976 -, juris, Rn. 34; VG Magdeburg, Urteil vom 16. Juni 2020 - 8 A 49/20 -, juris, Rn. 21; Sächs. OVG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 5 A 109/15.A -, juris, Rn. 26, jeweils m. w. N., daher offenkundig nicht bewusst. Vgl. Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 28. Edition (Stand: 01.01.2021), AsylG § 71 Rn. 28; VG Aachen, Beschluss vom 23. April 2021 - 10 L 164/21.A -, juris, Rn. 35 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 6. Oktober 2020 - RN 15 K 19.31639 -, juris, Rn. 33; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 31. August 2020 - 34 K 233.19 A -, juris, Rn. 31; VG Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2020 - 8 A 486/17 -, juris, Rn. 40. Auch Sinn und Zweck der Gesetzesänderung widersprechen einer Auslegung, nach der das Bundesamt verpflichtet sein soll, bei jedem Folgeantrag unabhängig vom Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen und ungeachtet der Bestandskraft der entgegenstehenden Entscheidung aus dem Erstverfahren erneut eine vollständige materiell-rechtliche Prüfung nationaler Abschiebungsverbote vorzunehmen. Gesetzgeberisches Ziel der Regelungen über Folge- und Zweitanträge ist es, einer Instrumentalisierung von weiteren Asylanträgen nur zur Aufenthaltsverlängerung entgegenzuwirken. Zu einer inhaltlichen Prüfung in einem weiteren Asylverfahren soll es daher regelmäßig nur kommen, wenn ein Wiederaufgreifensgrund besteht. Vgl. Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 28. Edition (Stand: 01.01.2021), AsylG § 71 Rn. 3 und 28. Dieser gesetzgeberische Zweck sollte durch das Integrationsgesetz nicht konterkariert werden. Ziel war es vielmehr u. a., das Asylverfahren „effizienter“ auszugestalten. Vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 26. Wäre das Bundesamt verpflichtet, in ausnahmslos jedem Asylfolgeverfahren erneut in eine vollständige Sachprüfung hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten einzutreten, stellte dies einen Anreiz dar, auch offensichtlich unzulässige Folgeanträge - ggf. wiederholt - zu stellen, um eine Vollprüfung jedenfalls hinsichtlich des Abschiebungsschutzes zu erreichen und hierdurch das Verfahren zu verzögern. Dies liefe der Zielrichtung der gesetzlichen Regelungen aber erkennbar zuwider. Vgl. Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 28. Edition (Stand: 01.01.2021), AsylG § 71 Rn. 28; VG Regensburg, Urteil vom 6. Oktober 2020 - RN 15 K 19.31639 -, juris, Rn. 35; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 31. August 2020 - 34 K 233.19 A -, juris, Rn. 32; VG Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2020 - 8 A 486/17 -, juris, Rn. 40. Letztlich wäre ein solches Ergebnis auch systemwidrig. Denn auf isolierte Folgeschutzanträge, die allein auf eine Abänderung der im Erstverfahren ergangenen Entscheidung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten abzielen, ist § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG mangels gleichzeitig ergehender Unzulässigkeitsentscheidung nicht anwendbar. Beschränkt ein Antragsteller daher seinen Antrag auf eine Abänderung der Entscheidung zu den nationalen Abschiebungsverboten, ist der Antrag zusätzlich an den Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu messen. Fiele diese Einschränkung aber weg, wenn (bzw. weil) er zusätzlich einen - auch offensichtlich unzulässigen - Folgeantrag stellte, führte dies zu einem Wertungswiderspruch. Denn für diese Ungleichbehandlung seines Abschiebungsschutzbegehrens fehlte eine sachliche Rechtfertigung. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein solcher Wertungswiderspruch vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden ist. Vgl. Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 28. Edition (Stand: 01.01.2021), AsylG § 71 Rn. 28; VG Aachen, Beschluss vom 23. April 2021 - 10 L 164/21.A -, juris, Rn. 50; VG Regensburg, Urteil vom 6. Oktober 2020 - RN 15 K 19.31639 -, juris, Rn. 35; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 31. August 2020 - 34 K 233.19 A -, juris, Rn. 33. 2. Das Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten war hier nicht wieder aufzugreifen. a. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind - wie bereits dargelegt - nicht erfüllt. Es fehlt an der schlüssigen Darlegung von Wiederaufgreifensgründen. b. Auch die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für ein sog. „Wiederaufgreifen im weiteren Sinn“ liegen nicht vor. Danach kann die Behörde, auch wenn - wie hier - die in § 51 Abs. 1 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen, ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder aufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Entscheidung treffen (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinn). Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinn, die die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Denn der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Vgl. BVerwG, Urteile u. a. vom 13. August 2020 - 1 C 23.19 -, juris, Rn. 19, vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 25 ff., vom 21. Juni 2017 - 6 C 43.16 -, juris, Rn. 9, und vom 21. März 2000 - 9 C 41.99 -, juris, Rn. 10 f., jeweils m. w. N. Hiernach besteht zunächst (nur) ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob das Bundesamt das Verfahren wieder aufnimmt und eine bestandskräftige - und hier zudem rechtskräftig gerichtlich bestätigte - frühere Entscheidung zurücknimmt oder widerruft. Das Bundesamt handelt grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn es ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid im Asylerstverfahren ablehnt. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig keiner weiteren ins Einzelne gehenden Ermessenserwägungen des Bundesamts. Umstände, die ausnahmsweise eine erneute Sachentscheidung gebieten, das Ermessen der Behörde also zugunsten des Betroffenen verdichten, müssen von einer den in § 51 Abs. 1 VwVfG geregelten zwingenden Wiederaufgreifensgründe vergleichbaren Bedeutung und Gewicht sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 1 C 26.08 -, juris, Rn 20. Eine begründete Ermessensentscheidung hat das Bundesamt vorliegend getroffen. Es hat sich ausdrücklich mit einem Wiederaufgreifen im weiteren Sinn auseinandergesetzt und seine ablehnende Entscheidung nachvollziehbar begründet. Auf die Bescheidgründe wird insoweit Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). c. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist. In einem solchen Fall reduziert sich das der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null und verdichtet sich der Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu einem Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots im Wege des Wiederaufgreifens (im weiteren Sinn). Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. August 2020 - 1 C 23.19 -, juris, Rn. 19, vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 26, und vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2018 - 4 A 2385/14.A -, juris, Rn. 12, jeweils m. w. N. Eine derartige, dem Kläger drohende extreme individuelle Gefahrensituation vermag die Kammer, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen zu seinem unsubstantiierten Vortrag zu einer Sachlagenänderung und mit Blick auf die rechtskräftige und im Folgeverfahren nicht erschütterte Feststellung im Asylerstverfahren, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, nicht zu erkennen. Andere Umstände, die neben dem vorgetragenen „Qualitätssprung“ hinsichtlich der christlichen Glaubensüberzeugung bzw. -ausübung des Klägers im Rahmen der Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG berücksichtigt werden müssten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Auswirkungen der aktuellen Lage in Iran auf die Gefahrenprognose für den Kläger hat die Kammer bereits bei der Frage des Vorliegens einer relevanten Sachlagenänderung berücksichtigt. Für die Annahme, dass der Kläger aufgrund der aktuellen Verhältnisse in Iran bei einer Abschiebung nach Ablauf der im Erlassweg erfolgten Befristung der Aussetzung von Abschiebungen einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung in seinem Fall daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist, fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten und dies belegenden Erkenntnismitteln. Für die Zeit der Geltungsdauer der bereits erlassenen sowie etwaiger künftiger politischer Leitentscheidungen nach § 60a AufenthG ist davon auszugehen, dass diese bereits einen wirksamen Schutz vor Abschiebung hinsichtlich allgemeiner Gefahren vermitteln, so dass es keines zusätzlichen Schutzes von Verfassung wegen bedarf. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, juris, Rn. 19. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.