Urteil
8 A 49/20
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) folgt im Falle der Stellung eines Folgeasylantrags und nicht nur eines Antrags im Hinblick auf eine Abänderung der Feststellung von Abschiebungsverboten ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf eine nicht auf § 51 Abs. 1 bis 4 und 5 VwVfG beschränkte, sondern umfassende Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.21)
2. In Lettland sind rechtlich und tatsächlich solche Rahmenbedingungen gegeben, die staatliche Unterstützungsleistungen bieten, auf deren Grundlage es anerkannten international Schutzberechtigten möglich ist, auch für die Übergangszeit unmittelbar nach Ankunft und der sich anschließenden Integrationsphase ein Existenzminimum zu sichern und eine künftige Sicherung aus eigener Kraft zu erlangen.(Rn.34)
3. Der Schutz besonders schutzbedürftiger Personen wird auch durch Einzelfalllösungen der staatlichen Behörden sichergestellt.(Rn.40)
4. Eine Gesundheitsversorgung im Notfallbereich steht zur Verfügung. Den im Gesundheitssystem zu erbringenden Eigenleistungen stehen Sozialleistungen für anerkannte international Schutzberechtigte gegenüber.(Rn.47)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) folgt im Falle der Stellung eines Folgeasylantrags und nicht nur eines Antrags im Hinblick auf eine Abänderung der Feststellung von Abschiebungsverboten ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf eine nicht auf § 51 Abs. 1 bis 4 und 5 VwVfG beschränkte, sondern umfassende Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.21) 2. In Lettland sind rechtlich und tatsächlich solche Rahmenbedingungen gegeben, die staatliche Unterstützungsleistungen bieten, auf deren Grundlage es anerkannten international Schutzberechtigten möglich ist, auch für die Übergangszeit unmittelbar nach Ankunft und der sich anschließenden Integrationsphase ein Existenzminimum zu sichern und eine künftige Sicherung aus eigener Kraft zu erlangen.(Rn.34) 3. Der Schutz besonders schutzbedürftiger Personen wird auch durch Einzelfalllösungen der staatlichen Behörden sichergestellt.(Rn.40) 4. Eine Gesundheitsversorgung im Notfallbereich steht zur Verfügung. Den im Gesundheitssystem zu erbringenden Eigenleistungen stehen Sozialleistungen für anerkannte international Schutzberechtigte gegenüber.(Rn.47) I. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Eine Entscheidung konnte ergehen, obwohl in dem Termin zu der mündlichen Verhandlung für die Beklagte niemand erschien. Ihre Ladung erfolgte ordnungsgemäß und enthielt die Hinweise im Sinne des § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Lettland. Der Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2019 ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar kommt ihnen ein verfahrensrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte auf Entscheidung nicht nur über das Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen für Abschiebungsverbote, sondern über das Vorliegen dieser selbst zu (1.). Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind in dem Falle der Kläger indes nicht erfüllt (2.). 1. Die Kläger haben im Zuge der von der Beklagten als unzulässig abgelehnten Folgeasylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 und § 71 AsylG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Entscheidung über eine (erneute) Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf eine solche umfassende Entscheidung folgt aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 31 Abs. 2 AsylG und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzung des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Ein solcher Fall des § 31 Abs. 2 AsylG umfasst Entscheidungen über unzulässige Asylanträge auch auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 18; Beschluss vom 03.04.2017 – 1 C 9.16 –, juris, Rn. 9). Entsprechend darf sich das Bundesamt nicht mit der Prüfung begnügen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG oder des § 49 VwVfG für eine Abänderung der vorausgegangenen Feststellung vorliegen (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 21.06.2017 – 5 A 109/15.A –, juris, Rn. 26). Denn es handelt sich bei § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG um eine gebundene Entscheidung. Eine Ausnahme greift nicht ein. Eine Ausnahme ist gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 AsylG auf die Fälle der Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung internationalen Schutzes begrenzt. Unzulässigkeitstatbestände und insbesondere Fälle des § 71 AsylG werden hingegen nicht erfasst. Ausnahmen sind auch in § 71 AsylG nicht vorgesehen. Eine Beschränkung des Prüfungsmaßstabes in Ansehung der Abschiebungsverbote auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG käme umgekehrt nur in Betracht, wenn ein Folgeasylantrag nicht gestellt und ausschließlich die Abänderung einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über Abschiebungsverbote geltend gemacht wird. Dann bestünde (nur) ein Anspruch auf Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sowie zugleich auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 51 Abs. 5 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1987 – 9 C 285.86 –, juris, Rn. 20; Urteil vom 20.10.2004 – 1 C 15.03 –, juris, Rn. 13). In dem vorliegenden Fall haben die Kläger zwar am 28.02.2019 einen Antrag allein auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG gestellt. Auch die hierzu vorgelegte Begründung des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 26.02.2019 verweist nur auf § 60 Abs. 5 AufenthG. Die Beklagte hat aber mit ihrer Entscheidung vom 01.03.2019 über den Antrag hinaus weitergehend ein Wiederaufgreifen nach § 71 Abs. 1 AsylG in Ansehung der zu Lettland ergangenen Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG abgelehnt. Selbst wenn die Beklagte in rechtswidriger Weise über einen insoweit nicht gestellten Antrag entschieden hätte, ist in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von einem Fall eines als unzulässig abgelehnten Folgeasylantrags im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. mit § 71 AsylG auszugehen. Diese Entscheidung der Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 01.03.2019 ist von den Klägern mit ihrer Klage nicht angegriffen worden und in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits in Bestandskraft erwachsen. 2. Den Klägern kommt indes in der Sache kein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu. Die in der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 01.03.2019 getroffene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig. Zwar weist der Tenor dieser Entscheidung darauf hin, dass nicht das Nichtvorliegen von Abschiebungsgründen, sondern die Nichtabänderung der vorausgehenden Feststellungen entschieden werden sollte. Die Entscheidung kann aber nach § 47 VwVfG in eine Entscheidung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG umgedeutet werden, da sie inhaltlich auf das gleiche Ziel gerichtet ist, vom Bundesamt gerade in diesem Verfahren an dieser Stelle zu treffen gewesen wäre und das Ergebnis der Nichtabänderung die gleichen weiteren Rechtsfolgen zeitigt wie die Nichtfeststellung von nationalen Abschiebungshindernissen. Insbesondere widerspräche diese Umdeutung auch nicht der erkennbaren Absicht des Bundesamtes. Dieses hat sich in der Prüfung der Abänderung nicht auf das Vorliegen der Wiederaufgreifensgründe des § 51 Abs. 1 VwVfG beschränkt, sondern über die Begründung hinaus, warum keine Wiederaufgreifensgründe vorliegen, ausgeführt, dass die Feststellung inhaltsgleich erneut zu ergehen hätte. Letztere Feststellung begegnet in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Bedenken. Die Kläger sind weder abschiebungsschutzberechtigt (a) noch abschiebungsschutzbegünstigt (b). a) Die Kläger sind nicht abschiebungsschutzberechtigt. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist die Abschiebung nach Art. 3 EMRK, wenn es den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, in Lettland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. aa) Für die Auslegung von Art. 3 EMRK ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen, der für die Dimension der Grundrechtsgarantien im Zusammenhang mit einer Abschiebungsschutzberechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die auch über den konkret von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Einzelfall hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris, Rn. 62). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Sind solche Verhältnisse den Behörden des rückführenden Staates bekannt oder müssen sie ihm bekannt sein, so stellt die Rückführung in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den rückführenden Konventionsstaat dar. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht für sich aber nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung zu überschreiten. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Art. 3 EMRK sieht keine allgemeine Verpflichtung vor, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, der nicht signifikant reduziert werden dürfte (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –, HUDOC, Rn. 71). Auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh ist für die gebotene einheitliche Auslegung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh in dem vorliegenden Fall der Kläger auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu berücksichtigen. Denn für die Kläger ist bei ihrer Rückführung von der Situation nach Lettland zurückkehrender anerkannter international Schutzberechtigter auszugehen, weil ihnen dort bereits internationaler Schutz gewährt wurde. Dies folgt aus ihren eigenen Angaben und den Datenmarkierungen nach Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit einem Ausweis der Schutzgewährung für den Kläger zu 1. und der Klägerin zu 2. am 16.11.2016. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRCh ist für eine Bewertung der Situation nicht nur von zu überstellenden Asylantragstellern, sondern auch der Situation von international Schutzberechtigten zunächst von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem und der Zusicherung der Mitgliedstaaten auszugehen, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 89). Ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen in dem Zielstaat einer Überstellung kann daher grundsätzlich nur in dem Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, juris, Rn. 93). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber stets erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, juris, Rn. 90 f.). Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris. Rn 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, juris, Rn. 86 und 88). Ob solche gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh verstoßenden Funktionsstörungen vorliegen, hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei anerkannten international Schutzberechtigten wie bei Asylantragstellern für diesen Status um eine Gruppe handelt, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 21). Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 11). Für anerkannte international Schutzberechtigte stellen sich vorstehende Fragen insbesondere für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 24). Es bedarf insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen unterschiedlicher, pluraler Erkenntnismittel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 – 1 B 54.19 –, juris, Rn. 20). Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Es geht um eine Beurteilung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 98). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34). bb) Bei einer auf der Grundlage dieses Maßstabs durchgeführten Gesamtwürdigung der zu Lettland vorliegenden Berichte und in dem Verfahren eingeholten Stellungnahmen sowie der Anwendungspraxis des nach § 173 Satz 1 VwGO und § 293 ZPO ermittelten lettischen Rechts besteht für die Kläger in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr dorthin einer unmenschlichen oder erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem und der Zusicherung der Mitgliedstaaten, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRCh führt, ist weder in allgemeiner Hinsicht noch unter Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen Situation des Klägers zu 1. sowie der Kläger als Familie mit einem minderjährigen Kind erschüttert. (1) In Lettland sind in allgemeiner Hinsicht rechtlich und tatsächlich solche Rahmenbedingungen gegeben, die staatliche Unterstützungsleistungen bieten, auf deren Grundlage es anerkannten international Schutzberechtigten möglich ist, auch für die Übergangszeit unmittelbar nach Ankunft und der sich anschließenden Integrationsphase ein Existenzminimum zu sichern und eine künftige Sicherung aus eigener Kraft zu erlangen. Finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte für eine Übergangszeit einerseits in Gestalt einer Einmalzahlung für Erwachsene in Höhe von 278,00 €, für den weiteren Ehegatten und für Minderjährige jeweils in Höhe von 194,00 € (vgl. Nr. 2 der Cabinet Regulation No. 302 vom 06.06.2017). Andererseits werden monatliche Leistungen für Erwachsene in Höhe von 139,00 € und weitere Ehegatten sowie Minderjährige in Höhe von 97,00 € gezahlt (vgl. Nr. 10 der Cabinet Regulation No. 302 vom 06.06.2017; Lettischer Ombudsmann, Schreiben (Nr. 1-5/35) an den Ministerpräsidenten der Republik Lettland zum Schutz von Familien, die in der Republik Lettland internationalen Schutz erhalten, 25.02.2020, S. 6). Auch wenn es sich bei diesen staatlichen Leistungen im Verhältnis zu dem bei 370,00 € liegenden Mindestlohn in Lettland um eine geringere finanzielle Sicherung handelt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Lettland, 16.03.2018, S. 8; United States Department of State, 2018 Country Reports on Human Rights Practices: Latvia, 13.03.2019, S. 8), die als zu niedrig kritisiert wird (vgl. Der Bürgerbeauftragte der Republik Lettland, Schreiben an den Ministerpräsidenten der Republik Lettland vom 25.02.2020 (Nr. 1-5/35), S. 6), und die Leistungen an Flüchtlinge nur noch für zehn Monate und an subsidiär Schutzberechtigte für sieben Monate gezahlt werden (vgl. European Migration Network, Report on migration and asylum in Latvia, Reference year 2017, April 2018, S. 27), ist nicht zu erkennen, dass anerkannte international Schutzberechtigte nach Erhalt des Aufenthaltsstatus auf dem Weg zur Sicherung einer eigenen Lebensgrundlage sich selbst überlassen bleiben. Vielmehr besteht nach der Zuerkennung des Schutzstatus für zwölf Monate die Möglichkeit, von einem Sozialarbeiter, der einen individuellen Integrationsplan erstellt, und einen Mentor der Nichtregierungsorganisation Shelter "Safe House", der das Absolvieren des Plans unterstützt, begleitet zu werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Lettland, 16.03.2018, S. 8). Dies ergibt sich auch aus dem nicht näher nach Quelle und Datum benannten Internetartikel über Einschätzungen der UN-Flüchtlingsagentur und aus dem wahrscheinlich vom 05.04.2020 stammenden Internetartikel von www.nra.lv, die die Kläger in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren einführten. Dieses Programm kam in dem Jahr 2017 316 Personen zu Gute (vgl. European Migration Network, Report on migration and asylum in Latvia, Reference year 2017, April 2018, S. 28). Im Rahmen eines Integrationsplans der Regierung sind des Weiteren Einführungskurse und die Möglichkeit der Erlernung der lettischen Sprache vorgesehen (vgl. European Migration Network, Report on migration and asylum in Latvia, Reference year 2017, April 2018, S. 26). Zur Überwindung der Schwierigkeiten, die tatsächlich bei dem rechtlich zur Verfügung stehenden Zugang zu dem Wohnungsmarkt auftreten, ist ein Projekt zur staatlichen Übernahme der Mietkosten für sechs Monate initiiert worden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Lettland, 16.03.2018, S. 9). Aufgrund erkannter Schwierigkeiten und der kurzen Übergangsphase von sechs Monaten ist eine Ausweitung des Pilotprojekts geplant (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees, Refugees in Latvia still in lack of support, 30.01.2018). (2) Eine andere Bewertung der Situation in Lettland für eine Rückkehr der Kläger ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Kläger zu 3. minderjährig ist und die Kläger insgesamt als Familie zu dem Kreis schutzbedürftiger Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU zu zählen sind. Es handelt es sich um eine Familie mit einem Kind im Alter von zehn Jahren. Die Minderjährigkeit des Klägers zu 3. ist auch bei der Beurteilung der Abschiebungshindernisse für den Kläger zu 1. die Klägerin zu 2. und nicht nur für den Kläger zu 3. selbst zu berücksichtigen. Zwar sind Abschiebungshindernisse grundsätzlich für jeden Betroffenen getrennt zu beurteilen. Bei einer – wie hier – in dem Gebiet der Beklagten tatsächlich gelebten Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern ist aber im Regelfall davon auszugehen, dass deren Mitglieder entweder nicht oder nur gemeinsam zurückkehren. Nicht zu unterstellen ist, dass der Familienverband zerrissen wird und einzelne Familienmitglieder für sich allein in das Herkunftsland zurückkehren. Denn dies gilt selbst dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 16 ff.). Für besonders schutzbedürftige Familien anerkannter international Schutzberechtigter ergeben sich indes für Lettland keine Anhaltspunkte, die eine weitergehende Prüfung des Einzelfalls gebieten. Nur bei Anhaltspunkten dafür, dass die allgemeine Lage die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK und des Art. 4 GRCh birgt, ist eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf Personen in einer besonderen Situation (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 105) oder mit besonderen Merkmalen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 25) geboten, was insbesondere für Familien mit Kindern (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 99), für neugeborene Kinder und für Kleinstkinder bis zu einem Alter von drei Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 17.04.2015 – 2 BvR 602/15 –, juris, Rn. 5) gilt. Für Lettland ergeben sich aber aus der vorstehend ausgewerteten allgemeinen Situation keine solchen Anhaltspunkte. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen in Lettland unberücksichtigt bliebe und es keine Schutzmechanismen gebe. Das Büro für Staatangehörigkeits- und Migrationsangelegenheiten hat in seiner Verwaltungspraxis einen Mechanismus zu der Identifikation von Personen mit besonderen Bedürfnissen eingerichtet (vgl. European Migration Network, Report on migration and asylum in Latvia, Reference year 2017, April 2018, S. 25). Zwar mahnte der lettische Bürgerbeauftragte gegenüber der Regierung Anfang 2020 an, klare Lösungen und die Schaffung eines systematischen Ansatzes für die Sicherung der Bedürfnisse von aus den Mitgliedstaaten zurücküberstellten Familien insbesondere mit einer großen Zahl minderjähriger Kinder einzuführen. Zugleich berichtete er bei den von ihm aufgezeigten Beispielen jedoch, dass insbesondere für die Frage einer Unterkunft in der Vergangenheit jeweils Einzelfalllösungen gefunden wurden und das lettische Innenministerium eine Unterkunft in der zentralen Aufnahmeeinrichtung ermöglichte (vgl. Lettischer Ombudsmann, Schreiben (Nr. 1-5/35) an den Ministerpräsidenten der Republik Lettland zum Schutz von Familien, die in der Republik Lettland internationalen Schutz erhalten, 25.02.2020, S. 2 ff.). Dies ergibt sich auch aus dem nicht näher nach Quelle und Datum benannten Internetartikel über Einschätzungen der UN-Flüchtlingsagentur, den die Kläger in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren einführten. Im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer privaten Unterkunft ist auch das vorstehend erwähnte Projekt zur staatlichen Übernahme der Mietkosten zu sehen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Lettland, 16.03.2018, S. 9; United Nations High Commissioner for Refugees, Refugees in Latvia still in lack of support, 30.01.2018). Zudem berichtete der lettische Bürgerbeauftragte zu einem Treffen mit dem Staatssekretär im Innenministerium und dem parlamentarischen Staatssekretär des Ministerpräsidenten Anfang 2020, nach dessen Ergebnis Anreize für die Bürger in den verantwortlichen Gemeinden zur Schaffung von Wohnraum für Anerkannte sowie die Übertragung eines neuen Wohngebäudes in der zentralen Aufnahmeeinrichtung an das lettische Sozialministerium zur Unterbringung Begünstigter internationalen Schutzes angedacht sind (vgl. Lettischer Ombudsmann, Schreiben (Nr. 1-5/35) an den Ministerpräsidenten der Republik Lettland zum Schutz von Familien, die in der Republik Lettland internationalen Schutz erhalten, 25.02.2020, S. 5). Bereits jetzt werden die Kosten der Gemeinden, die ihnen jeweils in den ersten zwei Jahren für international Schutzberechtigte entstehen, erstattet (vgl. Lettischer Ombudsmann, Schreiben (Nr. 1-5/35) an den Ministerpräsidenten der Republik Lettland zum Schutz von Familien, die in der Republik Lettland internationalen Schutz erhalten, 25.02.2020, S. 6). (3) Eine von der vorstehenden allgemeinen Einschätzung der Lage in Lettland abweichende Prognose einer Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh ist auch nicht durch besondere Merkmale in Gestalt des Gesundheitszustandes und der Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung des Klägers zu 1. geboten. Eine Person, die an einer schweren, natürlich vorkommenden körperlichen oder geistigen Krankheit leidet, die Leiden, Schmerzen und eine verringerte Lebenserwartung verursachen kann und eine spezielle medizinische Behandlung benötigt, die im Zielstaat der Abschiebung möglicherweise nicht so leicht verfügbar ist oder die möglicherweise nur zu erheblichen Kosten verfügbar ist, ist nicht bereits bei der Gefahr einer erheblichen Verringerung der Lebenserwartung, sondern nur bei zwingenden humanitären Gründen außergewöhnlicher Fälle einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausgesetzt (vgl. EGMR, Urteil vom 27.05.2008 – Nr. 26565/05 – HUDOC, Rn. 42 ff.). Nach den von dem Kläger zu 1. vorgelegten ärztlichen Unterlagen ist er an einer schwerst-gradigen Form der Akne Inversa im dritten von Hurley definierten Stadium erkrankt. Über Jahre hinweg sind Bereiche der Achsel beidseits, der Leisten, des Gesäßes und der Genitalien der Fläche und der Tiefe nach stark betroffen. Es handelt sich um Abszesse, Fistelgänge und Narbenzüge. Schwerste Komplikation kann eine Sepsis in Folge von Entzündungen sein. Betroffene Bereiche des Gesäßes wurden am 30.11.2017 und der linken Achsel am 24.05.2018 jeweils stationär in dem Gebiet der Beklagten entfernt. Im Anschluss hieran wurde eine antibiotische Dauertherapie durchgeführt. Die operierten Bereiche zeigten im Juni 2019 ein gutes funktionelles Ergebnis ohne Hinweis auf ein Wiederauftreten der Veränderungen. Für die anderen betroffenen Bereiche ist ebenfalls eine großflächige operative Entfernung notwendig. Eine den stationären Eingriffen vorausgehende Therapie mit dem Antikörper Adalimumab ist bisher wegen fehlender Kostenzusage des Sozialleistungsträgers nicht durchgeführt worden, nach Angaben des Klägers zu 1. nun aber angedacht, soweit die Bemühungen seiner Ärzte um Kostenübernahme erfolgreich sind. Entgegen dem Einwand des Klägers zu 1. kann auf Grund der Schwere seiner Erkrankung kein außergewöhnlicher Fall festgestellt werden, in dem in Lettland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 3 EMRK droht und der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in das Gemeinsame Europäische Asylsystem und in die Zusicherung der Mitgliedstaaten in die Einhaltung von Art. 4 GRCh erschüttert ist. Der Kläger zu 1. bleibt in Lettland beachtlich wahrscheinlich nicht sich und seiner Erkrankung selbst überlassen, wodurch eine erhebliche konkrete Gefahr durch eine wesentliche Verschlechterung seiner schwerwiegenden Erkrankung – oder gar eine lebensbedrohliche Situation wegen einer Sepsis, die nach nicht behandelten Entzündungen auftritt – drohen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Lettland Zugang zu einer medizinischen Versorgung hat, die zeitnah eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation vermeidet und unmittelbar nach einer Rückkehr eine Versorgung im Notfall bietet. (a) Der Kläger zu 1. hat bei einer Rückkehr Zugang zu dem lettischen Gesundheitssystem und für seine konkrete Erkrankung Zugang zu den dortigen staatlichen Leistungen. Anerkannte international Schutzberechtigte erhalten in Lettland wie lettische Staatsbürger Zugang zum Gesundheitssystem (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Lettland, 16.03.2018, S. 8 f.). Dabei hat das lettische Außenministerium in seiner Verbalnote Nr. 21-32118 vom 13.12.2019 auf die Anfrage des Gerichts gemäß dem Beschluss vom 11.10.2019 nicht nur den Gleichlauf der Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen und Inhabern des alternativen Schutzstatus mit derjenigen der lettischen Staatsbürger bestätigt, sondern mitgeteilt, dass auch die Versorgung der Erkrankung des Klägers unter dieses staatlich getragene medizinische Leistungssystem fällt. Zugang zu einer fachärztlichen und einer stationären Versorgung erhält er dabei über eine Eingangsuntersuchung im Rahmen der hausärztlichen Versorgung, die über die notwendigen weiteren Schritte entscheidet. Mithin ist ein von dem Kläger zu 1. als notwendig eingewandter Zugang auch zu einer fachärztlichen Betreuung gegeben. Dem Einwand des Klägers zu 1., eine konkrete Bestätigung der Behandlung seiner Krankheit sei der Verbalnote des lettischen Außenministeriums vom 13.12.2019 nicht zu entnehmen, kann nicht gefolgt werden. Zwar verweist die Antwort auf die zunächst notwendige ärztliche Einschätzung für eine Entscheidung über die konkrete Behandlungsform der Erkrankung des Klägers zu 1. Allerdings wird gerade der Zugang zu einer staatlicherseits finanzierten fachärztlichen Untersuchung und Behandlung ambulant wie stationär mittels einer hausärztlichen Überweisung bestätigt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Kläger eine Notfallversorgung bei Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes wegen bevorstehender Sepsis unmittelbar nach einer Rückkehr nach Lettland nicht zugänglich wäre, bevor er über den Hausarzt sodann fachärztlich oder stationär versorgt wird. Zu der Gesundheitsversorgung in Lettland zählt auch die Notfallmedizinversorgung bei plötzlichen Erkrankungen oder Traumata, die zu einer Lebensgefahr führen (vgl. Lettisches Gesundheitsministerium, Health Care: Health care in Latvia, 2020). Diese Nothilfeversorgung fällt ebenfalls in den Bereich der staatlich getragenen Gesundheitsleistungen (vgl. Nr. 4 der Cabinet Regulation No. 555 vom 28.08.2017). Diese Leistungen werden nach der Verbalnote des lettischen Außenministeriums vom 13.12.2019 nach Vorsprache in Nothilfestationen oder Aufnahmeabteilungen eines Krankenhauses erbracht. Auch besteht die Möglichkeit, telefonisch einen Notarzt zu verständigen, der über die Nothilfe-Brigaden zu den Patienten gelangt. Der Einwand des Klägers, die Antwort des lettischen Außenministeriums vom 13.12.2019 bestätige gerade nicht, dass für ihn die Therapie mit dem Biopharmazeutikum Adalumumab (ATC: L04AB04) zugänglich sei, kann keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK aufzeigen. Eine solche konkrete Bestätigung ist vorliegend nicht erheblich. Aus den von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass eine solche Immuntherapie durch die Gabe regelmäßiger Injektionen im weiten Voraus einer weiteren operativen Entfernung der von der Krankheit betroffenen Hautbereiche sowie zur Verhinderung der Verschlechterung des Krankheitsbildes und einer lebensbedrohlichen Sepsis erforderlich ist. Zwar sind weitere Operationen zwingend erforderlich. Die Durchführung einer vorausgehenden Therapie wird aber – zuletzt in der Befundergänzung der Praxis im Engpass vom 17.03.2020 – mit dem Vorbehalt versehen, dass diese „gegebenenfalls“ durchzuführen ist. Die Immuntherapie wird in einer langfristigen Sicherung des operativen Erfolges gesehen, um eine Wiederkehr an den operierten Bereichen zu verhindern und eine vollständige Ausheilung der Krankheitssymptome zu erreichen. Eine solche Wiederkehr ist indes nicht für die operierten Bereiche des Gesäßes und der linken Achsel attestiert. Vielmehr ist in der epikritischen Bewertung der Praxis im Engpass vom 19.06.2019 ausgeführt, dass für beide operierten Bereiche ein gutes funktionelles Ergebnis ohne Hinweis auf ein Rezidiv bestehe. Mithin ergibt sich aus dem attestierten bisherigen Krankheitsverlauf nach den Operationen keine Befundgrundlage einer Rückkehr der Krankheit in den operierten Bereichen, wonach für eine vollständige Heilung eine Immuntherapie notwendige Voraussetzung wäre. Überdies geht der Einwand im Hinblick auf die Verfügbarkeit des Biopharmazeutikums Adalumumab (ATC: L04AB04) in Lettland fehl. Dort ist das Biopharmazeutikum des TNF-alpha-Inhibitor Adalimumab als Arzneistoff durch die lettische staatliche Medizinagentur nicht nur mit seinem Originator Humira, sondern auch mit in Ansehung des Preises um die Hälfte günstigeren Biosimilars verschiedener Hersteller für Injektionen zugelassen und erhältlich (vgl. State Agency of Medicines of Latvia, Medicinal Product Register of Latvia, L04AB04, abrufbar im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unter: https://www.zva.gov.lv/zvais/zalu-registrs/?iss=1&q=L04AB04&IK-1=1&IK-2=2). (b) Soweit der Kläger zu 1. einwendet, Eigenleistungen für diese medizinische Behandlung in Lettland nicht erbringen zu können, so ist aus diesem Gesichtspunkt ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung festzustellen. Vor dem Hintergrund der Höhe der Zuzahlungspflichten und den sozialstaatlichen Leistungen gegenüber den Klägern kann nicht festgestellt werden, durch nicht finanzierbare Zuzahlungen zu den staatlich getragenen Kosten der gesundheitlichen Versorgungsleistungen gerate der Kläger zu 1. oder seine Familie in eine existenzielle Not, die für ihn eine medizinische Versorgung nicht finanzierbar werden ließe. Der Katalog der Zuzahlungen für ambulante Behandlungen bewegt sich in Lettland im Rahmen von 1,42 € für einen Besuch eines Familiendoktors bis hin zu der Untersuchung mit Magnetresonanztomographie bei Gabe von Kontrastmitteln in Höhe von 35,57 € (vgl. Lettisches Gesundheitsministerium, Health Care: Patient contribution, 2019). Im stationären Bereich liegt die Zuzahlungsgrenze gemäß der Mitteilung des lettischen Außenministeriums vom 13.12.2019 bei 355,00 € und zusammen mit ambulanten Zuzahlungspflichten bei insgesamt 570,00 € pro Kalenderjahr. Darüber hinaus werden Betroffene von Zuzahlungspflichten stets befreit. Für die Beträge bis zu den Zuzahlungsgrenzen gibt es hingegen keine Beihilfen. Insbesondere für die erste Phase nach seiner Rückkehr nach Lettland ist nicht zu erkennen, dass einer Behandlung des Klägers zu 1. diese Eigenleistungsanteile selbst den absehbar notwendigen weiteren stationären Operationen entgegenstehen werden. Denn umgekehrt erhält die dreiköpfige Familie der Kläger ohne die Erzielung eigenen Einkommens über die Einmalzahlungen hinaus staatliche Leistungen für international Schutzberechtigte in Höhe von monatlich insgesamt 333,00 € (vgl. Nr. 10 der Cabinet Regulation No. 302 vom 06.06.2017) zuzüglich einer Wohngeldunterstützung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Lettland, 16.03.2018, S. 9; United Nations High Commissioner for Refugees, Refugees in Latvia still in lack of support, 30.01.2018). Soweit der Kläger zu 1. nach dem Ende der Integrationsphase nicht mehr auf staatliche Leistungen für anerkannte international Schutzberechtigte zurückgreifen wird können, sondern die Familie sich aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage schaffen muss, ist nicht festzustellen, dass die Familie beachtlich wahrscheinlich nicht über ein Einkommen aus Arbeit verfügen kann, das nicht auch für die Tragung der Zuzahlungen für die bei dem Kläger zu 1. anfallenden Gesundheitskosten hinreichen wird. Anerkannte international Schutzberechtigte haben in Lettland Zugang zu dem Arbeitsmarkt und zu der Sozialhilfe wie lettische Staatsbürger, wenn auch eine Jobsuche als nicht einfach einzuschätzen ist und die Beherrschung der Sprache Grundvoraussetzung sein wird (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Lettland, 16.03.2018, S. 8 f.). Für den Kläger zu 1. geht aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht hervor, dass er – außer für die Phase der stationären Operationen und deren Heilungsprozess – erwerbsunfähig wäre. Für die Klägerin zu 2. ist eine Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit ebenfalls nicht eingewandt oder anderweitig ersichtlich. b) Die Kläger sind nicht abschiebungsschutzbegünstigt. aa) Ein Abschiebungsverbot folgt nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Im Falle einer Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt diese gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben‚ wenn diese sich im Zielstaat wegen unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert. Es ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG aber nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in dem Gebiet der Beklagten gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Ist eine ausreichende medizinische Versorgung verfügbar, so kann sich jedoch aus weiteren zielstaatsbezogenen Umständen eine wesentliche Verschlechterung der Erkrankung ergeben – sei es wegen einer tatsächlichen Nichterreichbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder aus sonstigen persönlichen Gründen (vgl. BVerwG‚ Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rn. ). Hinsichtlich der schwerwiegenden und bei ausbleibender Behandlung auch lebensbedrohlichen Erkrankung des Klägers zu 1. in Gestalt der Akne Inversa kann nach der gesundheitlichen Versorgung in Lettland, dem Zugang des Klägers zu 1. hierzu und zu staatlichen Sozialleistungen nicht festgestellt werden, dass sich die Erkrankung durch eine Abschiebung nach Lettland beachtlich wahrscheinlich wesentlich verschlechtern wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Kläger zu 1. dort fachärztliche Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die er tatsächlich wahrnehmen kann und denen keine wesentlichen finanziellen Hindernisse entgegenstehen. Ein Zugang zu einer Notfallversorgung unmittelbar nach einer Rückkehr ist ebenfalls verfügbar. Für beides gilt die vorstehende Begründung zu der Prüfung der Abschiebungsschutzberechtigung im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers zu 1. gleichermaßen. Soweit der Kläger zu 1. auf eine Notwendigkeit verwiesen hat, in allen Landesteilen Lettlands zwingend auf eine medizinische Versorgung angewiesen zu sein, so ist nicht ersichtlich, dass er unter Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Lettland die planbare medizinische Versorgung nicht erreichen könnte. Für die nicht planbaren Notfälle besteht nach der Mitteilung des lettischen Außenministeriums vom 11.12.2019 die Möglichkeit, Nothilfe-Brigaden zu verständigen, mit denen der Notarzt zu dem Patienten gelangt. Ein wesentlicher Unterschied zu den Behandlungen im Gebiet der Beklagten ist weder substantiiert eingewandt noch anderweitig ersichtlich. bb) Kommen danach für die Kläger keine individuellen Gefahren, sondern nur allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in Betracht, wird Abschiebungsschutz zunächst nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. An einer solchen Regelung fehlt es vorliegend. cc) Darüber hinaus ist zu einer Feststellung eines Abschiebungsverbots nur zu gelangen, wenn dieses zu der Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 32; Urteil vom 12.07.2001 – 1 C 2.01 –, juris, Rn. 8 ff.), mithin im Einzelfall bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahr droht. Die Gefahr muss nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zu dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 24.10 –, juris, Rn. 19 ff.). Einer solchen extremen Gefahrensituation werden die Kläger, wie bereits im Rahmen der Prüfung ihrer Abschiebungsschutzberechtigung zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgeführt, in Lettland erst recht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 Satz 1 VwGO i. V. mit § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bedurfte es wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nicht. Im Hinblick auf eine Rechtsanwaltsvergütung wird der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG bestimmt. Gründe für eine Abweichung im Sinne einer Unbilligkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Die Kläger begehren im Zuge der Ablehnung ihrer Folgeasylanträge als unzulässig die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Lettland. Die in dem Jahr 1983 in Dayr az-Zur geborenen Kläger zu 1. und 2. sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Ihr Religionsbekenntnis ist der Islam. Sie sind miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist der in dem Jahr 2009 ebenfalls in Dayr az-Zur geborene Kläger zu 3. hervorgegangen. Den Klägern wurde in Lettland am 16.11.2016 der subsidiäre Schutz zuerkannt. Ihre nachfolgend in dem Gebiet der Beklagten gestellten Asylanträge wurden mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2017 (7020536-475) als unzulässig abgelehnt, festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, und ihnen die Abschiebung nach Lettland angedroht. Ein Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer zugleich erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung wurde mit Beschluss vom 25.04.2017 (9 B 60/17 MD) abgelehnt. Ein Antrag auf Abänderung dieser Entscheidung wurde mit Beschluss vom 27.12.2017 (9 B 621/17 MD) abgelehnt. Die Klage wurde mit Urteil vom 25.10.2017 (9 A 59/17 MD) abgewiesen. Das Urteil erwuchs am 09.01.2018 in Rechtskraft. Die Kläger stellten am 28.02.2019 persönlich weitere Anträge bei dem Bundesamt. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26.02.2019 begründeten sie diese Anträge damit, Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG lägen in Bezug auf Lettland vor. Nach Mitteilung des Amtsarztes sei eine nahtlose Weiterbetreuung des Klägers zu 1. in Lettland unablässig, anderenfalls die Gefahr des Todeseintritts bestünde. Der Kläger zu 1. nahm Bezug auf die Schreiben des Universitätsklinikums C-Stadt vom 28.01.2018, 19.02.2018, 20.02.2018 und 03.06.2018. Danach sei bei dem Kläger zu 1. eine schwerst-gradige Akne Inversa der Achselhöhlen beidseits, des Gesäßes und des Genitalbereichs im Stadium III nach Hurley diagnostiziert. Betroffene Areale im Gesäßbereich seien am 30.11.2017 operativ großflächig entfernt worden. Erforderlich seien Entfernungen der anderen betroffenen Areale und gegebenenfalls die Einleitung einer Biologika-System-Therapie mit Humira, weil die lebensbedrohliche Gefahr einer schweren Wundinfektion oder Sepsis aufgrund der großen Flächen und Tiefen der betroffenen Areale bestehe und weitere Funktionseinschränkungen der Beweglichkeit in den Schulter- und Hüftgelenken drohten. Am 24.05.2018 erfolgte eine Entfernung betroffener Areale im linken Achselbereich. Die Ausländerbehörde übersandte mit E-Mail vom 28.02.2019 dem Bundesamt die amtsärztliche Stellungnahme 25.02.2019, nach der der Kläger zu 1. mit einer angemessenen Schmerzmedikation reisefähig sei. Im Zusammenhang mit § 60 Abs. 7 AufenthG wurde angemerkt, dass in Lettland die weiterhin erforderlichen medizinischen Versorgungsmaßnahmen geleistet werden könnten. Entscheidend sei jedoch, ob ein kurzfristiger Zugang seiner solchen fachärztlich-dermatologischen Behandlung gewährleistet sei. Inadäquate Behandlungen würden zu einer Verschlechterung der Grunderkrankung und zum Risiko der Entwicklung einer Sepsis mit einem hohen Risiko für einen tödlichen Krankheitsausgang führen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2019 () wurden die Folgeasylanträge der Kläger als unzulässig und eine Abänderung des Bescheides vom 10.03.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt. Zu Abschiebungsverboten bestünde zunächst ein Anspruch auf Prüfung der Voraussetzungen des § 51 VwVfG. Die von dem Kläger zu 1. geltend gemachte Erkrankung führe nicht zu einer günstigeren Entscheidung. Personen mit subsidiären Schutz hätten in Lettland Anspruch auf vom Staat bezahlte Gesundheitsleistungen. Gründe, die eine Abänderung gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen ebenfalls nicht vor. Die Kläger haben am 07.03.2019 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, sie hätten einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger zu 1. leide jahrelang an einer trotz Antibiotikaeinnahme und verschiedener Schmerzmedikamente in hoher Dosierung zunehmenden Knotenbildung mit Abszessbildungen. Ein kurzfristiger Zugang zu einer fachärztlichen Versorgung in Lettland sei unumgänglich und es dürfe kein Zweifel verbleiben, dass der Kläger zu 1. in jedem Landesteil Lettlands adäquate Behandlungen erhalte. Der Kläger zu 1. verweist auf das Schreiben des Universitätsklinikums C-Stadt vom 19.02.2019, nach dem weitere operative Entfernungen betroffener Bereiche und gegebenenfalls die Einleitung einer Biologika-System-Therapie mit dem Antikörper Adalimumab (Priginatorpräparat Humira) erforderlich seien. Der Kläger zu 1. legt ferner einen Befundbericht seiner behandelnden Fachärzte für Dermatologie und Venerologie vom 19.06.2019 vor. Danach erfolge nach den Entfernungen betroffener Areale im linken Achselbereich im Juni 2016 und im Gesäßbereich im November 2017 nun eine antibiotische Dauertherapie. Es handele sich um ein gutes funktionelles postoperatives Ergebnis. Im rechten Achselbereich, Leistenbereich, Gesäßbereich und Genitalbereich bestünden Verhärtungen von Haut und Narben mit Fistelgängen und Abszessen mit Fäulnissekreten, die zu starken Bewegungseinschränkungen führen würden. Empfohlen wurde eine weitere operative Versorgung gegebenenfalls mit einer vor Haupttherapie und Operation stattfindenden Therapie mit dem Antikörper Adalimumab. Des Weiteren legte der Kläger zu 1. einen Arztbericht des Universitätsklinikums C-Stadt vom 02.09.2019 vor, nach dem wegen der häufigen Rückfälle regelmäßige ärztliche Vorstellungen und weitere großflächige Operation dringend erforderlich seien, um die Lebensqualität des Klägers zu 1. nicht weiter zu beeinträchtigen und eventuelle schwere Infektionen mit potentiell lebensbedrohlichen Verläufen zu vermeiden. Problematisch sei das Verhalten des Klägers zu 1., das eine ausreichende postoperative Nachbehandlung verhindere. Schließlich verweist der Kläger zu 1. auf eine Aktualisierung des Befundberichtes vom 19.06.2019 durch einen Zusatz vom 17.03.2020. Danach sei aufgrund einer fehlenden Kostenzusage durch das Sozialamt keine Immuntherapie erfolgt. Diese sei notwendig, um eine operative Therapie durchzuführen und die entstehenden Hautdefekte so klein wie möglich zu halten. Nach einer solchen Immuntherapie und operativen Versorgung könne eine weitgehende Beschwerdefreiheit erreicht werden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes, Außenstelle H…, vom 01.03.2019, zugestellt am 05.03.2019, zu verpflichten, den Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2017 zu dem Aktenzeichen 7020536 abzuändern und Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Lettlands festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung. Ein zugleich mit der Klage gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung ist mit Beschluss vom 07.03.2019 (9 B 102/19 MD) abgelehnt worden. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Erklärung des Bundesamtes gegenüber der Ausländerbehörde zur Nichtvollziehung der Abschiebung der Kläger ist mit Beschluss vom 01.04.2019 (9 B 111/19 MD) abgelehnt worden. Ein weiterer Antrag auf Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung ist mit Beschluss vom 15.05.2019 (9 B 165/19 MD) abgelehnt worden. Das Verfahren ist mit Beschluss vom 10.09.2019 (9 A 101/19 MD) sowie nach Zuständigkeit eines gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Einzelrichter verhinderten Berichterstatters und nach Wechsel der Zuständigkeit der Kammer mit Beschluss vom 05.05.2020 auf den nunmehr zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Es ist mit Beschluss vom 11.10.2019 Beweis erhoben worden durch die Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes über die Möglichkeiten und Kosten einer operativen und bis dahin medikamentösen Versorgung des Klägers zu 1. in Lettland einschließlich einer Therapie mit dem Antikörper Adalimumab. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Antwort der Botschaft der Beklagten in Riga vom 17.12.2019 nebst Verbalnote des lettischen Außenministeriums vom 11.12.2019 (Nr. 21-32118) als Antwort auf die Verbalnote der Botschaft der Beklagten in Riga (Nr. 135/2019) Bezug genommen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Beteiligten vorab übersandte Liste und die dort verzeichneten Erkenntnisquellen für Lettland, die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung und seine Anhänge, sowie auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang des Bundesamtes zu dem Geschäftszeichen Bezug genommen.