Beschluss
9 L 810/24
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2024:1205.9L810.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester des Modellstudiengangs Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 bei der Antragsgegnerin bzw. jedenfalls die Teilnahme an einem hierauf bezogenen Losverfahren anstrebt, ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) bestehen, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrundeliegenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Ausgehend hiervon hat der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d. h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin im 1. Fachsemester des Modellstudiengangs Humanmedizin an der RWTH Aachen nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2024/2025 zugelassen zu werden. Denn für die Gewährung von Eilrechtsschutz für die vorläufige Zulassung zum Studium besteht grundsätzlich ein Anordnungsgrund, wenn - wie hier - mit dem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens regelmäßig erst nach längerer Prozessdauer zu rechnen ist. Die unwiederbringlich verlorene Studienzeit durch eine rechtsfehlerhaft verweigerte Zulassung stellt schon für sich genommen einen nicht hinnehmbaren Nachteil dar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse 4. März 2014 - 13 B 200/14 -, juris, Rn. 11, und vom 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, juris, Rn. 12. Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht. I. Der Antragsteller hat zunächst keinen Anspruch auf die mit seinem Hauptbegehren geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Die Zahl der Studienplätze hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein‑Westfalen (MKW) durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2024/2025 vom 7. Juni 2024 (GV. NRW. S. 370) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 14. November 2024 (GV. NRW. S. 859) auf 285 festgesetzt. Diese für das 1. Fachsemester im begehrten Studiengang festgesetzte Zulassungszahl ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht. 1. Grundsätzlich ist für die Ermittlung der Zahl der im zentralen Vergabeverfahren zu vergebenden Studienplätze auf die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO NRW ‑) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. August 2021 (GV. NRW. S. 1036), zurückzugreifen. Das gilt jedoch eigentlich nicht für den streitgegenständlichen, seit dem Wintersemester 2003/2004 von der Antragsgegnerin angebotenen Modellstudiengang Humanmedizin. Denn die KapVO NRW enthält keine Vorschriften darüber, wie in einem Modellstudiengang Humanmedizin die Studienplatzkapazität berechnet wird. In ihr finden sich lediglich Bestimmungen für den Regelstudiengang Humanmedizin. Das MKW hat durch die Kapazitätsverordnung vom 18. August 2021, in Kraft getreten am 28. August 2021, zwar die Vorschrift des § 17a KapVO NRW neu eingefügt und eine Vorgabe für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität in humanmedizinischen Modellstudiengängen formuliert. Hierdurch ist jedoch allein für den klinischen Abschnitt von Modellstudiengängen eine Neuregelung getroffen worden, die deren Besonderheiten Rechnung tragen soll. a. Solange der Modellstudiengang sich in der Zeit bis zum Wintersemester 2013/2014 noch im ursprünglich geplanten Erprobungsstadium befand, wurde die Kapazitätsfeststellung basierend auf §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO NRW durchgeführt. Hiernach können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden die Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der KapVO NRW festgesetzt werden. Dabei war es nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer gefolgt ist, nicht zu beanstanden, dass die Berechnung der Ausbildungskapazität für die Dauer des befristet laufenden Modellstudiengangs nach den Berechnungsmodalitäten eines (fiktiven) Regelstudiengangs erfolgte, d. h. unter Berücksichtigung der normativ vorgegebenen Ausbildungsanforderungen und des Curricularnormwerts und ‑eigenanteils eines mit der Vorklinik beginnenden Regelstudiums. Vgl. OVG NRW, u. a. Beschlüsse vom 18. April 2016 - 13 B 115/16, juris, Rn. 6, und vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, juris, Rn. 10 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 9 L 820/03.NC ‑, S. 4 ff. des Beschlussabdrucks (unveröffentlicht). b. Nach dem Ablauf des Erprobungszeitraums lässt sich die jährliche Ausbildungskapazität des integrierten Modellstudiengangs Medizin eigentlich nicht mehr anhand der KapVO NRW herleiten. Es ist nunmehr rechtlich geboten, die wahre Kapazität dieses Studiengangs zu ermitteln. Vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 ‑ 36/20.VB-2 u. a. -, juris, Rn. 20; OVG NRW, u. a. Beschlüsse vom 21. April 2021 - 13 B 214/21 u. a. -, S. 3 des Beschlussabdrucks (unveröffentlicht), und vom 3. Juli 2015 - 13 B 113/15 -, juris, Rn. 4 ff., 32; VG Aachen, u. a. Beschlüsse 15. Dezember 2023, 10 L 905/23 -, juris, Rn. 9, vom 21. Juni 2022 ‑ 10 L 272/22 -, juris, Rn. 8, und vom 22. Februar 2022 - 10 L 600/22 -, juris, Rn. 9 ff., 31 ff. Den geltenden Bestimmungen ist jedoch (weiterhin) nicht zu entnehmen, wie die Ausbildungskapazität in einem integrierten Modellstudiengang Medizin zu ermitteln ist. Die Ausbildungskapazität war in den vergangenen Studienjahren in Ermangelung einer den Verhältnissen des Modellstudiengangs Rechnung tragenden landesrechtlichen Grundlage zur Kapazitätsberechnung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer gefolgt ist, daher auch nach Ablauf des Erprobungszeitraums zunächst weiterhin fiktiv nach den Vorgaben der KapVO NRW zu berechnen. Vgl. OVG NRW, u. a. Beschlüsse vom 21. April 2021 - 13 B 214/21 u. a. -, S. 3 des Beschlussabdrucks (unveröffentlicht), und vom 3. Juli 2015 - 13 B 113/15 -, juris, Rn. 41; VG Aachen, u. a. Beschlüsse 15. Dezember 2023, 10 L 905/23 -, juris, Rn. 14, und vom 22. Februar 2022 - 10 L 600/22 -, juris, Rn. 9 ff., 31 ff. Denn es ist grundsätzlich Sache des Gesetz- und Verordnungsgebers, eine Berechnungsmethode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität normativ festzulegen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, die an die Beschränkung des aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Rechts jedes hochschulreifen Bürgers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl zu stellen sind. Er muss, auch unter Beachtung des Kapazitätserschöpfungsgebots, einen Rechtsrahmen für Studiengänge schaffen, die in den bisherigen Regelungen nicht abgebildet sind. Dazu gehören nachvollziehbare und überprüfbare Kriterien und Regeln für die Ermittlung der Zahl der im Modellstudiengang zuzulassenden Studienbewerber. Geboten ist deshalb eine Regelung, nach der die Zulassungszahl ausgehend von dem integrierten Konzept des Modellstudiengangs festzusetzen ist. Dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung wird der nordrhein-westfälische Gesetz- und Verordnungsgeber weiterhin nicht gerecht, weil nunmehr bereits seit Jahren und trotz wiederholter Beanstandungen durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und auch durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen jegliche Regelung für die Berechnung der Studienanfängerzahl in (integrierten) Modellstudiengängen für die Zeit nach Ablauf der Erprobung des neuen Studiengangs fehlt. Vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 ‑ 36/20.VB-2 u. a. -, juris, Rn. 20 ("Das jahrelange Untätigbleiben des Verordnungsgebers ist rechtswidrig"). Daraus folgt aber weder, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sämtliche Anträge von rechtsschutzsuchenden Studienbewerbern von vornherein erfolglos wären, noch führt das Fehlen einer normativen Berechnungsmethode für den Modellstudiengang dazu, dass im Wege eines pauschalen Sicherheitszuschlags (etwa 15 %) mehr Plätze als festgesetzt zu vergeben oder sämtliche Studienbewerber bis zu einer sog. Grenze der Funktionsunfähigkeit der Hochschule nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse aufzunehmen wären. Diese Verfahrensweisen würden dem bei der Kapazitätsberechnung zu berücksichtigenden Spannungsfeld aus verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Rechten der Studienbewerber, der (schon) Studierenden, der Hochschulen sowie der Hochschullehrer nicht gerecht. Die Studienbewerber haben deshalb auch bei Fehlen einer normativen Berechnungsgrundlage lediglich einen Anspruch auf eine erschöpfende Nutzung freigebliebener Kapazitäten. Solange andere plausible Rechenmodelle nicht zu höheren Kapazitäten führen, ist die Aufnahmekapazität demnach weiterhin (fiktiv) nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung zum früheren Regelstudiengang zu berechnen, was nach allen bisherigen Erkenntnissen studienbewerberfreundlich ist. Vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. September 2020 - 36/20.VB-2 u. a. -, juris, Rn. 23, 26, der u. a. ausführt, dass es keine von der Kapazitätserschöpfung zu unterscheidende, eigenständige "Grenze der Funktionsfähigkeit der Hochschule" gebe, vgl. zudem OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2022 - 13 B 339/22 u. a. -, juris, Rn. 15; VG Aachen, u. a. Beschluss vom 22. Februar 2022 - 10 L 600/22 -, juris, Rn. 31 ff., m. w. N. Daran hält die Kammer auch in Ansehung der fortdauernden Untätigkeit des Gesetz- und Verordnungsgebers weiter fest. Denn ein geeignetes und plausibles Rechenmodell, das zu höheren Kapazitäten führt, steht auch zum Wintersemester 2024/2025 nicht zur Verfügung. Auch liegen keine belastbaren Erkenntnisse dafür vor, dass die fiktive Berechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung die wahre Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin erkennbar verfehlt. Vgl. zum Wintersemester 2021/2022 bereits eingehend VG Aachen, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 10 L 600/21 -, juris, Rn. 31 ff., 34 ff. 2. Die hiernach für den Modellstudiengang Humanmedizin nach der derzeit geltenden KapVO NRW - für ein "fiktives" Regelstudium - zu berechnende Ausbildungskapazität ermittelt sich dem Grunde nach aus einer nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der KapVO NRW vorzunehmenden Gegenüberstellung von Lehrangebot (dazu a.) und Lehrnachfrage (dazu b.) und einer abschließenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts der KapVO NRW (dazu c.). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO NRW der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405 - ÄApprO n. F. -), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO n. F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO NRW sind dann zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten Vorklinische Medizin - umfassend das 1. bis 4. Fachsemester -, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Das hier streitgegenständliche 1. Fachsemester ist dabei im Rahmen des - fiktiven - Regelstudiengangs der Lehreinheit "Vorklinische Medizin" zugeordnet (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO NRW). a. Das in Deputatstunden (DS) gemessene Lehrangebot einer Lehreinheit errechnet sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen (§§ 8, 9 KapVO NRW) und dem durch Lehrauftragsstunden zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat (§ 10 KapVO NRW) abzüglich der Dienstleistungen, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (§ 11 KapVO NRW). aa. Das in DS gemessene unbereinigte Lehrangebot einer Lehreinheit ist gemäß § 9 Abs. 1 und 2 KapVO NRW grundsätzlich anhand der für die verschiedenen Stellengruppen jeweils geltenden Regellehrverpflichtungen zu ermitteln, wie sie sich aus der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV NRW -) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), ergibt. Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die KapVO NRW auf der Lehrangebotsseite durch das sogenannte Stellenprinzip geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der KapVO NRW führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studierendenzahl. Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2022 - 13 B 98/22 u. a. -, juris, Rn. 12 ff., vom 23. Mai 2022 - 13 B 339/22 u. a. -, juris, Rn. 4 ff., und vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N. Bei der Berechnung des unbereinigten Lehrdeputats ist die Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 15. September 2024 von 52,25 Personalstellen der Lehreinheit Vorklinische Medizin ausgegangen und hat diese der vom MKW übernommenen Kapazitätsberechnung (vgl. § 4 KapVO NRW) zugrunde gelegt. Die im Stellenplan verbuchten 52,25 Stellen verteilen sich wie folgt: Stellengruppe LVV Stellen DS W3 Universitätsprofessor 9 4 36 W2 Universitätsprofessor 9 6 54 A15-13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 9 1 9 A15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 5 2 10 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 7 4 28 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 4 13 52 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) 4 14,75 59 TV-L Wissenschaftlicher Angestellter (unbefristet) 8 7,5 60 Zusätzl. Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung 6 Summe 52,25 314 Danach beträgt das Lehrangebot in der Lehreinheit Vorklinische Medizin nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin insgesamt 314 DS. Die im Stellenplan berücksichtigten Regellehrdeputate entsprechen dabei den Vorgaben der LVV NRW und begegnen im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Einwände sind insoweit nicht substantiiert erhoben. Fehler sind bei der von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung nicht festzustellen. Im Einzelnen gilt Folgendes: (1) Die Antragsgegnerin hat in die Berechnung des unbereinigten Lehrangebots richtigerweise hinsichtlich aller Stellen - unabhängig von bestehenden Vakanzen - deren jeweiliges abstraktes Stellendeputat eingestellt und insgesamt 52,25 Stellen mit 314 DS berücksichtigt, obwohl zum maßgeblichen Berechnungsstichtag ausweislich des vorgelegten Stellenplans tatsächlich nur 46,12 Stellen besetzt sind und ausgehend hiervon - unbereinigt - lediglich 280,98 DS tatsächlich zur Verfügung stehen. Das entspricht dem abstrakten Stellenprinzip und ist kapazitätsfreundlich. (2) Aus dem Stellenplan ergibt sich ferner, dass zwei Stellen aus der Stellengruppe "A15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben", mit der gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung eine Lehrverpflichtung von 5 DS verbunden ist, tatsächlich mit wissenschaftlich Beschäftigten im Angestelltenbereich mit 8 SWS Lehrverpflichtung besetzt sind. Insofern wurden neben den beiden Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 5 DS als zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung insgesamt weitere 6 DS angesetzt. Ob die Antragsgegnerin diese Stellen bewusst dauerhaft mit Lehrpersonen besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung haben, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt, muss die Kammer hier nicht entscheiden. Denn die Antragsgegnerin hat die überschießende Lehrverpflichtung der beiden Stelleninhaber mit insgesamt 6 DS als zusätzliches Lehrangebot berücksichtigt. Das ist jedenfalls kapazitätsneutral. Vgl. schon VG Aachen, Beschlüsse vom 15. Dezember 2023, 10 L 905/23 -, juris, Rn. 31 ff., und vom 22. Dezember 2022 - 10 L 780/22 -, juris, Rn. 37 ff. (3) Bereits in den Vorjahren wurden im Stellenplan 6 Wissenschaftliche Angestellte mit befristeten Arbeitsverträgen auf der Grundlage des Hochschulpakts, sog. ZSL-Stellen, angesetzt. Dies beruhte auf den Sondervereinbarungen des zuständigen Ministeriums und der RWTH Aachen vom 5. Mai 2011 zum Hochschulpakt II (2011-2015) und zuletzt vom 4. November 2015 zum Hochschulpakt III (2016-2020) bezüglich des Studiengangs Humanmedizin, wonach sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, jährlich 25 Studierende im ersten Hochschulsemester zusätzlich im Vergleich zur Bezugszahl des Jahres 2005 aufzunehmen und dazu insgesamt 6 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte in die Kapazitätsberechnung einzustellen, die für die Dauer der Laufzeit der Hochschulpakte II und III befristet waren. Auf der Grundlage des ab dem 1. Januar 2021 gültigen und auf unbestimmte Zeit geschlossenen "Sonder-Hochschulvertrags zum Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken" zwischen der Antragsgegnerin und dem zuständigen Ministerium werden zur Aufrechterhaltung der im Rahmen des Hochschulpakts zur Verfügung gestellten Studienanfängerplätze im Studiengang Humanmedizin auch weiterhin 6 (weitere) Stellen für Wissenschaftliche Angestellte ausgewiesen. Das ist kapazitätsfreundlich, sodass sich hieraus keine Beanstandungen ergeben. (4) Ob hinsichtlich der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Angestellten die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG -) eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind, ist im Kapazitätsrechtsstreit regelmäßig nicht zu prüfen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2017 - 13 C 20/16 -, juris, Rn. 3 ff., vom 11. Juli 2016 - 13 C 30/16-, juris, Rn. 10 ff., und vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris, Rn. 9. Auch verpflichten weder das (abstrakte) Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot die Hochschule zu dem Nachweis, dass sich ein bestimmter Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befindet und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrags gerechtfertigt ist. Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem WissZeitVG vielmehr allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2017 - 13 C 20/16 -, juris, Rn. 6, vom 11. Juli 2016 - 13 C 30/16 -, juris, Rn. 7, und vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris, Rn. 3. (5) Schließlich hat die Antragsgegnerin zum Stellenplan in ihrem Bericht an das Ministerium ausgeführt, dass im Vergleich zur Kapazitätsberechnung des Vorjahres in der Lehreinheit Vorklinische Medizin die Anzahl der befristeten TVL-Haushaltsstellen von 9,25 um 0,5 auf 8,75 reduziert worden sei. Diese 0,5 Stelle sei zum Zeitpunkt der Einführung des Masterstudiengangs Klinische Psychologie und Psychotherapie im Wintersemester 2022/2023 eingerichtet worden, um die Dienstleistung für diesen Studiengang abzubilden. Seit dem Wintersemester 2024/2025 werde diese 0,5 Stelle organisatorisch nicht mehr der Vorklinik zugeordnet, weshalb gleichzeitig auch der Dienstleistungsexport der Vorklinik zum Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie entfallen sei. Aufgrund des Wegfalls des Dienstleistungsexports sei die Stellenveränderung kapazitätsneutral. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Während sich im Vorjahr unter Berücksichtigung der 0,5 Stelle im Rahmen des Lehrdeputats einerseits und hinsichtlich des Dienstleistungsexports andererseits insgesamt (d.h. auch unter Berücksichtigung des nach wie vor erfolgenden Dienstleistungsexports an die Studiengänge Zahnmedizin sowie Hebammenwissenschaft) ein bereinigtes Lehrangebot von 558,84 DS ergab, vgl. VG Aachen, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 L 905/23 -, juris, Rn. 63, beträgt das bereinigte Lehrangebot in diesem Studienjahr - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - 558,78 DS, was keinen Unterschied hinsichtlich der Anzahl der Studienplätze macht und mithin kapazitätsneutral ist. bb. Eine Erhöhung des Lehrangebots aufgrund § 10 KapVO NRW (Lehrauftragsstunden) wurde vom MKW mangels entsprechender Meldungen nicht vorgenommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Eine weitere Erhöhung kommt auch nicht mit Blick auf die Berücksichtigung der Lehre von Drittmittelbediensteten und durch Einsatz von Lehrpersonen aus der Klinik in Betracht. Vgl. dazu OVG NRW, u. a. Beschluss vom 21. Juni 2012 - 13 C 21/12 u. a. -, juris, Rn. 6 ff., m. w. N. cc. Von dem unbereinigten Lehrangebot von insgesamt 314 DS ist entsprechend § 11 KapVO NRW der sog. Dienstleistungsexport, den die Lehreinheit Vorklinische Medizin hier für die Zahnmedizin und den Studiengang Hebammenwissenschaft erbringt, in Abzug zu bringen. Die Beeinträchtigung, die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit für den grundrechtlichen Anspruch eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei zulassungsbeschränkten Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, einhergeht, ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazitäten in einem anderen Studiengang schafft. Der einzelne Studienbewerber hat namentlich keinen Anspruch darauf, dass das vorhandene Lehrpotenzial der wissenschaftlichen Lehrkräfte ausschließlich einem bestimmten Studiengang zugutekommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019 - 13 C 37/19 -, juris, Rn. 16, vom 13. Oktober 2018 - 13 C 50/18 -, juris, Rn. 18, und vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -, juris, Rn. 6. Ein von einer Lehreinheit für sog. "harte" NC-Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dürfte allenfalls dann verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine "harten" Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2019 - 13 C 37/19 -, juris, Rn. 16, vom 13. Oktober 2018 - 13 C 50/18 -, juris, Rn. 23 f., und vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 -, juris, Rn. 31 f., m. w. N. Nach § 11 Abs. 1 KapVO NRW sind Dienstleistungen einer Lehreinheit allerdings nur solche Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Mit der Formulierung "zu erbringen hat" stellt der Verordnungsgeber auf Dienstleistungspflichten ab. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Lehrveranstaltungen, die nach der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für dessen erfolgreichen Abschluss erforderlich und die von der exportierenden Lehreinheit zu erbringen sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 - 13 B 799/22 -, juris, Rn. 6, und vom 26. Mai 2021 - 13 C 5/21 u. a. ‑, juris, Rn. 16. Für die Berechnung des Lehrexports sind regelmäßig die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Dabei sind gemäß § 11 Abs. 2 KapVO NRW zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Da für die Berechnung der Exportleistung der Curricularanteil maßgeblich ist, der für den jeweiligen nicht zugeordneten Studiengang auf die Lehreinheit entfällt, nicht aber der insgesamt für den importierenden Studiengang geltende Curricularwert, ist die Festlegung und gegebenenfalls Einhaltung von Curricularwerten in den nicht zugeordneten Studiengängen grundsätzlich nicht zu überprüfen und ein Dienstleistungsexport kann allenfalls dann (verfassungs-)rechtlichen Bedenken unterliegen, wenn ihm sachwidrige oder willkürliche Erwägungen zu Grunde liegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 - 13 C 13/14 -, juris, Rn. 8, und vom 6. Januar 2014 - 13 C 115/13 -, juris, Rn. 3. Ausgehend hiervon begegnet der in Abzug gebrachte Dienstleistungsexport für die nicht zugeordneten Studiengänge im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. (1) Der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Anteil am Curricularnormwert (CNW) des nicht zugeordneten Studiengangs Zahnmedizin, der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht wird, in Höhe von 0,82 ist nicht zu beanstanden. Vgl. schon VG Aachen, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 L 905/23 -, juris, Rn. 53; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 - 13 B 799/22 -, juris, Rn. 5 ff., und vom 23. Mai 2022 - 13 B 339/22 u. a. -, juris, Rn. 11; VG Aachen, Beschluss vom 22. Februar 2021 - 10 L 600/21 -, juris, Rn. 112 ff., m. w. N. (jeweils zu dem in den Vorjahren angesetzten - geringfügig höheren und damit sogar kapazitätsschädlicheren - Curricularanteil von 0,83) (a) Die Antragsgegnerin ist bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs Zahnmedizin zutreffend von dem in der Anlage 2 zur KapVO NRW aufgeführten CNW für Zahnmedizin von 8,86 ausgegangen. Dieser - durch Rechtsverordnung festgelegte - CNW ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO NRW von der Antragsgegnerin zum Stichtag anzuwenden. Anhaltspunkte dafür, dass die Festlegung des CNW durch den Verordnungsgeber, dem insoweit ein weites Gestaltungsermessen zusteht, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. September 1981 - 7 N 1.79 -, juris, Rn. 53 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2008 ‑13 C 5/08 -, juris, Rn. 15 f., unter keinen sachlichen Gesichtspunkten mehr haltbar, d. h. willkürlich ist, bestehen nicht. Dass es sich bei dem angesetzten Dienstleistungsexport nicht um Lehrveranstaltungsstunden handelt, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Zahnmedizin auf der Grundlage der geltenden Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Zahnmedizin der RWTH Aachen vom 10.08.2022 in der Fassung der 1. Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung vom 27. September 2024 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 2024/124) zu erbringen hat, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Ausgehend von der - nach § 11 Abs. 2 KapVO NRW maßgeblichen - für die Lehreinheit Zahnmedizin für den Berechnungsstichtag angesetzten Kapazität von 58 Studierenden jährlich (ohne Schwundausgleich) ergibt sich damit ein im Ergebnis nicht zu beanstandender Dienstleistungsexport von 0,82 x 29 = 23,78 DS. (b) Dieser Dienstleistungsexport ist auch nicht etwa aufgrund gemeinsam für die Studierenden der Human- und der Zahnmedizin durchgeführter Veranstaltungen, insbesondere Vorlesungen, zu reduzieren. Denn eine lehreinheitsübergreifende Durchführung von Veranstaltungen führt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer sich anschließt, entgegen abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung, vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. September 2023 - 7 CE 22.10008 -, juris, Rn. 9 ff., nicht zu einem geringeren Dienstleistungsexport. Entsprechendes ergibt sich weder aus § 11 KapVO noch aus den weiteren Regelungen der KapVO NRW. Bei dem Dienstleistungsexport handelt es nach § 11 Abs. 1 KapVO NRW um Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb gemeinsam besuchte Veranstaltungen keine Lehrveranstaltungsstunden in diesem Sinne sein sollten. Auch der Regelung in § 11 Abs. 2 KapVO NRW lässt sich nicht entnehmen, dass der Dienstleistungsexport für gemeinsam besuchte Veranstaltungen zu kürzen wäre. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Vorschriften der KapVO NRW. Darüber hinaus ist nicht ohne weiteres erkennbar, dass eine Hochschule bei der Durchführung einer lehreinheitsübergreifenden Veranstaltung stets eine Nachfrageentlastung erfährt, die zum Zweck der maximalen Nutzung unausgeschöpfter Kapazitätsreserven wegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG in die Kapazitätsberechnung eingehen müsste. Dient die gemeinsame Durchführung von Veranstaltungen etwa aufgrund sachlicher oder personeller Engpässe dazu, die Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums überhaupt zu ermöglichen, liegen schon keine nicht ausgeschöpften Kapazitäten vor. Abgesehen davon kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die gemeinsame Durchführung zwangsläufig zu einer geringeren Belastung des Hochschulpersonals führt. Zudem hat es auch der Verordnungsgeber, dem die Möglichkeit der gemeinsamen Durchführung von Lehrveranstaltungen durchaus bekannt war, wie sich an der Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 LVV NRW zeigt, es nicht für angezeigt gehalten, solche Veranstaltungen bei der Berechnung des Dienstleistungsexports in Abzug zu bringen. Schließlich wäre es systemwidrig, im Rahmen der Kapazitätsberechnung, die grundsätzlich anhand pauschalierender Regelungen und gerade nicht anhand der tatsächlichen Gegebenheiten erfolgt - wie sich oben schon bei der Berechnung der Deputatstunden gezeigt hat -, hinsichtlich des Dienstleistungsexports auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Vgl. zum Ganzen ausführlich: OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2024 - 13 C 3/24 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 4. Oktober 2022 - 13 B 799/22 -, juris, Rn. 5 ff.; Saarl. OVG, Beschluss vom 24. Mai 2024 - 1 B 33/24.NC -, juris, Rn. 6 ff. (c) Schließlich begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die angesetzte Gruppengröße für die Vorlesungen mit 180 unter der Zahl der für den Studiengang Humanmedizin zugelassenen Studierenden liegt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer sich anschließt, dass die bei der Berechnung des Ausbildungsaufwands der Vorklinik eingestellte nicht normativ vorgegebene Gruppengröße für Vorlesungen ebenfalls nicht anhand der Ausbildungswirklichkeit - nämlich durch das Abstellen auf die tatsächlichen Gruppengrößen der jeweiligen Vorlesungen - bestimmt werden muss, sondern - wie hier erfolgt - eine den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans entsprechende Gruppengröße von 180 für Vorlesungen in der Vorklinik angesetzt werden darf. Dieser Wert stellt seit jeher einen zwischen den beteiligten Interessen - nämlich einerseits des von den Studienbewerbern Beanspruchbaren und andererseits des von der Hochschule Erbringbaren - vermittelnden, akzeptablen Mittelwert dar. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2024 - 13 C 3/24 -, juris, Rn. 23 ff., m.w.N., und vom 4. Oktober 2022 - 13 B 799/22 -, juris, Rn. 15 ff.; vgl. auch schon VG Aachen, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 10 L 600/21 -, juris, Rn. 120. Dass dieser Wert willkürlich wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. (2) Auch der Dienstleistungsexport für den der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zugeordneten (und im hier relevanten Kontext nicht etwa aus diesem Studienabschnitte exportierenden) Studiengang Hebammenwissenschaft ist nicht zu beanstanden. (a) Dass es sich bei dem angesetzten Dienstleistungsexport nicht um Lehrveranstaltungsstunden handelt, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang auf der Grundlage der geltenden Studiengangspezifischen Prüfungsordnung für den primärqualifizierenden, praxisintegrierenden, dualen Bachelorstudiengang Hebammenwissenschaft der RWTH Aachen vom 27.06.2022 in der Fassung der ersten Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung vom 15.12.2022 (Amtl. Bekanntmachungen Nr. 2022/163) und der zugehörigen Modulhandbücher zu erbringen hat, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Die Antragsgegnerin, die die Anzahl der Studienanfänger in diesem Studiengang auf maximal 40 begrenzt hat, hat ihrer Berechnung eine Studienanfängerzahl von 38 zugrunde gelegt und rechnerisch richtig einen Dienstleistungsexport von 0,57 x 19,00 = 10,83 DS ermittelt. Dabei ist es unschädlich, dass die Antragsgegnerin anders als im Vorjahr, vgl. hierzu VG Aachen, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 L 905/23 -, juris, Rn. 62, ihrer Berechnung nicht mehr die maximal aufzunehmenden 40 Studierenden der Hebammenwissenschaften zugrunde gelegt hat, sondern lediglich 38 Studierende einbezogen hat. Durch die Berücksichtigung einer geringeren Anzahl an Studierenden reduziert sich auch der für diesen Studiengang zu erbringende Dienstleistungsexport, was wiederum für den hier streitgegenständlichen Studiengang der Humanmedizin zu einer größeren verbleibenden Kapazität führt und daher für den Antragsteller jedenfalls nicht nachteilig ist. (b) Der Berücksichtigung des Dienstleistungsexports steht auch nicht entgegen, dass durch die Studierenden der Hebammenwissenschaft lediglich Vorlesungen des exportierenden Studiengangs - hier der Humanmedizin - besucht würden. Zum einen trifft dies schon rein tatsächlich nicht zu, da es sich schon dem Namen nach um Vorlesungen handelt, die nur von Studierenden der Hebammenwissenschaft (etwa "Anatomie für Hebammen"), nicht aber von Studierenden der Humanmedizin besucht werden und der Dienstleistungsexport darüber hinaus auch nicht nur für Vorlesungen, sondern - wie sich aus den Kapazitätsunterlagen ergibt - auch für Seminare und Praktika erfolgt. Zum anderen führt eine lehreinheitsübergreifende Durchführung von Veranstaltungen nach den obenstehenden Ausführungen nicht zu einem geringeren Dienstleistungsexport. (3) Im Ergebnis ergibt sich aus den nach den vorstehenden Ausführungen rechtlich nicht zu beanstandenden und rechnerisch zutreffenden Berechnungen ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von ([314 DS - 34,61 DS = 279,39 DS] x 2 =) 558,78 DS. b. Dieses bereinigte jährliche Lehrangebot ist der Lehrnachfrage gegenüberzustellen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO NRW bestimmt der Curricularnormwert (CNW) den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die Ausbildung eines Studierenden im jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 zur KapVO NRW aufgeführten CNW anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Der für die Berechnung der Lehrnachfrage damit maßgebliche CNW für die Lehreinheit Vorklinische Medizin beträgt gemäß der Anlage 2 zu § 13 KapVO NRW 2,42. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO NRW wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der CNW auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen), wobei nach Satz 2 der Vorschrift die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten aufeinander abzustimmen sind. Die CNW sind nach Anlage 1 zur KapVO NRW als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, dass die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs in den an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den CNW ergibt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 KapVO NRW haben die Hochschulen die Aufteilung des CNW in ihrem Bericht mit den Kapazitätsberechnungen gegenüber dem Ministerium zu begründen. Bindende gesetzliche Vorgaben dazu, wie der CNW auf die beteiligten Lehreinheiten aufzuteilen ist, fehlen. Insbesondere enthält die KapVO NRW keine Vorschriften darüber, wie der für die Kapazitätsberechnung allein maßgebliche Curriculareigenanteil (CAp) inhaltlich bestimmt wird. Sie sieht lediglich in Anlage 3 ausdrücklich die Möglichkeit vor, den Unterricht in bestimmten Fächern von anderen Lehreinheiten als Dienstleistung erbringen zu lassen, und gewährt damit ausdrücklich einen Spielraum für die Aufteilung des CNW. Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 5 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 sind die Hochschulen im Rahmen des CNW bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Ihnen steht auch bei der Bestimmung des CAp ein Gestaltungsspielraum zu, den sie im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen haben. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum wird überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2018 - 13 C 43/17 ‑, juris, Rn. 14 ff., vom 12. Februar 2016 - 13 C 21/15 -, juris, Rn. 17, vom 19. Dezember 2013 - 13 C 107/13 u. a. -, juris, Rn. 22 ff., und vom 3. September 2013 - 13 C 52/13 u. a. -, juris, Rn. 4 ff. Für eine solche Überschreitung des Gestaltungsspielraums fehlen hier aber hinreichende Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat den CNW von 2,42 in Fremdanteile von 0,44 (0,02 für die Klinisch-theoretische Medizin und je 0,14 für Physik, Chemie und Biologie) und einen Eigenanteil von 1,98 aufgeteilt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Vgl. hierzu im Einzelnen und m. w. N.: VG Aachen, Beschluss vom 22. Februar 2022 - 10 L 600/21 -, juris, Rn. 131 ff. Das bereinigte jährliche Lehrangebot von 558,78 DS ist nach Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO NRW durch den gewichteten Curricularanteil zu dividieren. Bei einer Anteilquote von 1 ergibt sich ein gewichteter Curricularanteil von 1,98. Danach beträgt die jährliche Aufnahmekapazität gerundet 282 Studienanfänger (558,78 : 1,98 = 282,212121). c. Die Antragsgegnerin hat eine Erhöhung dieser Studienanfängerzahl nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO NRW (Schwundquote) vorgenommen. Danach soll die Studienanfängerzahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge und das Personal hierdurch eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt (Schwundquote). Nach der aufgrund der Studierendenstatistik der Antragsgegnerin vorgenommenen Berechnung war ein Schwund zu verzeichnen. Die errechnete Schwundquote ist nicht zu beanstanden. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung auf Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten Tabellen methodisch und/oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin stützt ihre Berechnung, die sie zutreffend nach dem sog. "Hamburger Modell" vornehmen konnte, auf fünf aufeinanderfolgende Stichprobensemester (Wintersemester 2021/2022 bis Wintersemester 2023/2024) unter Berücksichtigung von vier der Regelstudienzeit in der Vorklinik des Regelstudiengangs entsprechenden Fachsemestern. Dass dies eine zu schmale Tatsachenbasis darstellt, ist nicht ersichtlich. Vgl. auch OVG NRW, u. a. Beschluss vom 16. Mai 2022 - 13 B 348/22 u. a. -, juris, Rn. 10 f., m.w.N. Auch die Einbeziehung der Sommersemester ist nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schwundverhalten der Studierenden maßgeblich davon abhängt, ob der Studiengang jährlich oder halbjährlich angeboten wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2013 - 13 A 455/13 -, juris, Rn. 8, und vom 5. Februar 2013 - 13 B 1446/12 -, juris, Rn. 6 ff. Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin für das 1. Fachsemester unter Zugrundelegung der Zahl der Studierenden nach Beendigung des Zulassungsverfahrens einen Schwundausgleichsfaktor von 0,99 ermittelt. Hieraus ergibt sich bei einer rechnerisch ermittelten Zulassungszahl von 282 für das Wintersemester 2024/2025 im Ergebnis eine Studienanfängerzahl von gerundet 285 (282 : 0,99 = 284,848485). Die Kapazität ist daher zu Recht auf 285 Studienanfänger festgesetzt worden. Ein außerkapazitärer Studienplatz, der zur Verteilung anstünde, liegt mithin nicht vor. II. Soweit der Antrag - nach seiner Begründung jedenfalls hilfsweise - ferner auf eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität gerichtet ist, bleibt er ohne Erfolg. Durchgreifende Fehler des Vergabeverfahrens, aus dem sich ein Zulassungsanspruch ergeben könnte, sind bereits weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind für das 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin 286 Studierende eingeschrieben, davon ein Beurlaubter (Stand: 25. Oktober 2024). In diesem Zusammenhand darf der beurlaubte Studierende zwar nicht kapazitätsverzehrend berücksichtigt werden, vgl. hierzu im Einzelnen VG Aachen, Beschluss vom 22. Dezember 2022 - 10 L 780/22 -, juris, Rn. 87 ff., m. w. N., jedoch schöpfen die 285 nicht beurlaubten Studierenden die zuvor ermittelte Kapazität voll aus. Innerkapazitär steht daher kein weiterer Studienplatz zur Verfügung. III. Schließlich steht der - jedenfalls der Begründung nach sinngemäß - weiter hilfsweise begehrten vorläufigen Zulassung jedenfalls für einen vorklinischen Ausbildungsabschnitt bereits entgegen, dass es in dem von der Antragsgegnerin angebotenen Modellstudiengang Humanmedizin - abweichend vom Regelstudiengang - einen solchen Ausbildungsabschnitt gerade nicht gibt. Vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 18. November 2020 - 2 NB 247/20 -, juris, Rn. 14 f.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. November 2017 - OVG 5 NC 20/17 -, juris, Rn. 15. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt.