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Beschluss

10 L 1006/23

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:1218.10L1006.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit der die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 3. - hilfsweise in einem niedrigeren - Fachsemester des Modellstudiengangs Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/2024 bei der Antragsgegnerin anstrebt, ist unbegründet. Es fehlt an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung im 3. - hilfsweise in einem niedrigeren - Fachsemester, weil die zur Verfügung stehenden Plätze kapazitätsdeckend besetzt sind und auch kein Anspruch auf eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität besteht. I. Der auf eine vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichtete Antrag ist unbegründet. Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2023/2024 vom 22. August 2023 (GV. NRW. S. 1072) hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein‑Westfalen (MKW) die Zahl der Studienplätze für das 3. Fachsemester des Modellstudiengangs Humanmedizin an der RWTH Aachen für das Wintersemester 2023/2024 auf 278 festgesetzt. Die für das 3. Fachsemester im begehrten Studiengang festgesetzte Zulassungszahl muss richtigerweise zwar auf 281 Studienplätze erhöht werden (dazu unter 2.). Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht jedoch nicht. 1. Die Kapazitätsermittlung des MKW für das Studienjahr 2023/2024 hat die erkennende Kammer für das 1. Fachsemester des Modellstudiengangs Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/2024 in verschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überprüft und die verordnungsrechtliche Festsetzung einer Zulassungszahl von 285 Studienanfängern im Ergebnis als kapazitätserschöpfend bewertet und die festgesetzte Zulassungszahl bestätigt. Vgl. u. a. den den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Beschluss vom 15. Dezember 2023 ‑ 10 L 905/23 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit zur weiteren Begründung auf die Gründe des zitierten Beschlusses verwiesen. 2. Unter Zugrundelegung eines nach dem sog. Hamburger Modell unter Berücksichtigung von insgesamt fünf aufeinanderfolgenden Stichprobensemestern (Wintersemester 2020/2021 bis einschließlich Wintersemester 2022/2023) ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 0,99 und der bei einer Regelstudienzeit in der Lehreinheit Vorklinik von vier Semestern zugrunde zu legenden durchschnittlichen semesterlichen Übergangsquote von 0,993304 errechnet sich ausgehend von 285 Studienanfängerplätzen für das 2. Fachsemester eine Kapazität von 283 Studienplätzen (285 x 0,993304 = 283,09) und für das hier relevante 3. Fachsemester im Studienjahr 2023/2024 eine Kapazität von gerundet 281 Studienplätzen (283 x 0,993304 = 281,11). Dass die vom MKW für das 3. Fachsemester festgesetzte Studierendenzahl von 278 dieser Berechnung (noch) nicht entspricht, fußt auf dem Umstand, dass zum Berechnungsstichtag 15. März 2023 noch 282 Studienanfänger berechnet und durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2023/2024 vom 26. Juni 2023 (GV. NRW. S. 413) festgesetzt worden waren. Diese Zahl wurde aber zum Berechnungsstichtag 15. September 2023 - nach den Angaben der Antragsgegnerin aufgrund der zwischenzeitlichen Besetzung einer zuvor vakanten Stelle und einer hierdurch bedingten Erhöhung des Lehrangebots um 3 DS - um 3 Studierende auf insgesamt 285 Studienanfänger erhöht und durch die Änderungsverordnung vom 14. November 2023 (GV. NRW. S. 1190) in dieser Höhe festgesetzt. Für die höheren Fachsemester hat das MKW die Erhöhung der maßgeblichen Studienanfängerzahl bislang jedoch (noch) nicht durch den Erlass einer Änderungsverordnung nachvollzogen (vgl. insoweit § 5 Abs. 3 KapVO NRW). Richtigerweise ist die Antragsgegnerin aber bereits von einer Zulassungszahl von 281 Studierenden im 3. Fachsemester ausgegangen. Die Kapazität ist daher für das 3. Fachsemester mit 281 Studierenden anzunehmen. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind für das 3. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin bereits 281 Studierende eingeschrieben (Stand: 21. November 2023). Soweit in der Besetzung von 281 Studienplätzen mit Blick auf die (bislang) niedriger festgesetzte Zulassungszahl eine Überbuchung zu sehen sein sollte, führte auch diese nicht zu einem Zulassungsanspruch. Die Überbuchung durch die Zulassung von mehr Studienbewerbern berührt die Teilhaberechte des erfolglosen Studienbewerbers grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Hochschule von vornherein eine Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl beabsichtigt, mithin die Zulassungszahl letztlich als variable Größe betrachtet und die vorhandenen Lehrkapazitäten nicht vollständig in die Kapazitätsberechnung einstellt. Vgl. zur grundsätzlichen Kapazitätsaufzehrung und fehlenden Rechtsverletzung der Studienplatzbewerber im Falle von sog. "Überbuchungen": OVG NRW, u. a. Beschluss vom 26. August 2019 - 13 B 25/19 -, juris, Rn. 39; VG Aachen, Beschluss vom 22. Dezember 2022 - 10 Nc 30/22 -, juris, Rn. 104 ff., jeweils m. w. N. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Antragsgegnerin sind hier jedoch nicht erkennbar. Ein außerkapazitärer Studienplatz, der zur Verteilung anstünde, ergibt sich mithin nicht. 3. Zu einer höheren Kapazität führte schließlich auch nicht eine alternative Berechnung der Kapazität des 3. Fachsemesters nach dem sog. Kohortenprinzip, bei der auf die Studienanfängerzahl im Wintersemester des Vorjahres zurückgegriffen würde. Vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 739 f., m. w. N. Die Kapazitätsermittlung des MKW für das Studienjahr 2022/2023 hat die erkennende Kammer für das 1. Fachsemester des Modellstudiengangs Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/2023 in verschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überprüft und die verordnungsrechtliche Festsetzung einer Zulassungszahl von (ebenfalls) 285 Studienanfängern im Ergebnis als kapazitätserschöpfend bewertet und die festgesetzte Zulassungszahl bestätigt. Vgl. u. a. den den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten Beschluss vom 22. Dezember 2022 ‑ 10 L 780/22 -, juris. Unter Zugrundelegung eines nach dem Hamburger Modell unter Berücksichtigung von insgesamt fünf aufeinanderfolgenden Stichprobensemestern (Wintersemester 2019/2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/2022) ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 0,98 und der bei einer Regelstudienzeit in der Lehreinheit Vorklinik von vier Semestern zugrunde zu legenden durchschnittlichen semesterlichen Übergangsquote von 0,986546 errechnete sich ausgehend von 285 Studienanfängerplätzen für das 2. Fachsemester eine Kapazität von 281 Studienplätzen (285 x 0,986546 = 281,17) und für das hier relevante 3. Fachsemester eine Kapazität von gerundet 277 Studienplätzen (281 x 0,986546 = 277,22). Bei diesem Rechenmodell fiele die Zahl der Studienplätze für das 3. Fachsemester daher sogar niedriger aus. Ein außerkapazitärer Studienplatz, der zur Verteilung anstünde, ergäbe sich erst recht nicht. 4. Es ergeben sich schließlich auch keine außerkapazitären und zur Verteilung anstehenden Studienplätze für das 1. Fachsemester, für das die Antragstellerin hilfsweise ihre Zulassung begehrt. In diesem Fachsemester sind nach Mitteilung der Antragsgegnerin bei 285 zur Verfügung stehenden Studienanfängerplätzen 288 Studierende eingeschrieben, davon zwei Beurlaubte (Stand: 21. November 2023). Außerkapazitäre Studienanfängerplätze stehen damit ebenfalls nicht zur Verfügung. Einer von ihrem Hilfsantrag ebenfalls umfassten Zulassung im 2. Fachsemester steht ohnehin entgegen, dass das Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin nur zum Wintersemester begonnen werden kann, weswegen im Wintersemester regelmäßig kein 2. Fachsemester angeboten wird. II. Soweit der Antrag auf eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität gerichtet ist, bleibt er ebenfalls ohne Erfolg. 1. Nach § 34 Abs. 2 VergabeVO NRW wird die Zahl der an einer Hochschule in ein höheres Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) auf den Unterschied zwischen der festgesetzten Zahl von Studienplätzen (Auffüllgrenze) und der Zahl der Studierenden, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben (Rückmeldungen), festgesetzt. Danach (noch) verfügbare Studienplätze werden von der Hochschule (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO NRW) in einer in § 35 VergabeVO NRW im Einzelnen festgelegten Rangfolge vergeben. Ein Vergabeverfahren durch die Hochschule findet mithin nur statt, wenn unter Berücksichtigung der Rückmeldungen noch Studienplätze verfügbar sind. Wie aufgezeigt sind nach Mitteilung der Antragsgegnerin bereits 281 Studierende im 3. Fachsemester eingeschrieben. Die 281 zu vergebenden Studienplätze sind durch die erfolgten Rückmeldungen daher bereits belegt. Anhaltspunkte dafür, dass die Besetzung der innerhalb der festgesetzten bzw. vorliegend anzunehmenden Zulassungszahl bestehenden Studienplätze möglicherweise fehlerhaft und damit nicht kapazitätswirksam erfolgt ist und daher noch freie Studienplätze innerhalb der Kapazität zur Verfügung stehen, ergeben sich für das 3. Fachsemester nicht. Ein innerkapazitäres Vergabeverfahren findet nach alledem nicht statt. Soweit die Antragstellerin einen Härtefallantrag bei der Antragsgegnerin gestellt hat und sich darauf beruft, aus medizinischen Gründen die bisher besuchte A & B University in A. verlassen und ihr Studium an einer heimatortnahen Universität fortsetzen zu müssen, folgt daraus nichts Abweichendes. Es ergibt sich bereits aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht, dass ihr Antrag innerhalb der nach § 34 Abs. 3 VergabeVO NRW maßgeblichen Ausschlussfrist des 15. September 2023 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist. Den Härtefallantrag selbst hat sie nicht vorgelegt, ihr an die Antragsgegnerin gerichteter Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität datiert auf den 28. September 2023. Überdies steht auch unter Härtefallgesichtspunkten ein innerkapazitärer Studienplatz nur dann zur Vergabe an, wenn er tatsächlich noch nicht besetzt ist. Dies ist vorliegend nach der nicht in Zweifel gezogenen Mitteilung der Antragsgegnerin aber anzunehmen. Ein Anspruch auf Schaffung weiterer Kapazitäten besteht regelmäßig für Studienbewerber nicht, auch nicht dann, wenn tatsächlich Härtefallgründe vorliegen sollten. Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung innerhalb der Kapazität des 3. Fachsemesters scheidet aus den vorgenannten Gründen daher aus. 2. Hinsichtlich der weiter hilfsweise begehrten innerkapazitären Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester bleibt der Antrag schließlich ebenfalls erfolglos. Eine Zulassung im 2. Fachsemester scheidet aus den zuvor dargelegten Gründen im Wintersemester grundsätzlich aus. Für eine Zulassung im 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin fehlt es dem Akteninhalt nach bereits an dem erforderlichen Antrag im Zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung (vgl. hierzu §§ 4 ff. VergabeVO NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt.