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Beschluss

7 L 336/23

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0526.7L336.23.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 0000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 0000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02. März 2023 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- und Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 1.) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung der für das Abgabenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und der Kammer dann vor, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach‑ und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsschutzsuchenden im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Für die erforderliche Prognose können nur Erkenntnisse herangezogen werden, die mit den Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Denn die gerichtliche Überprüfung des Streitstoffes findet ihre Grenze in den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das Hauptsacheverfahren werden, das in erster Linie den Rechtsschutz des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes vermittelt. Dies bedeutet, dass im summarischen Verfahren vordringlich nur die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände berücksichtigt werden können, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Allerdings können im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 -, juris Rn. 3; VG Köln, Beschluss vom 25. Mai 2011 – 14 L 19/11 –, juris Rn. 12 m.w.N. Ist die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides nach überschlägiger Prüfung lediglich offen, weil sie sich ohne Klärung schwieriger Tatsachen- oder Rechtsfragen nicht beantworten lässt, genügt das für die Annahme ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2017 - OVG 9 S 12.17 -, juris Rn. 3; vgl. zur Inzidentkontrolle von Satzungsbestimmungen: Nds.OVG, Beschluss vom 22. März 2007 - 9 ME 84/07 -, juris Rn. 6; VG Lüneburg, Beschluss vom 17. August 2022 – 3 B 30/22 –, juris Rn. 41. So liegt der Fall hier. Die Rechtmäßigkeit des Starkverschmutzerzuschlags, der erstmals in § 4a der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen und Abwassergebühren vom 21. Dezember 2016 in der Fassung der vierten Änderungssatzung vom 13. Mai 2019 normiert ist, ist Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 9 D 64/19.NE). Bereits die Laufzeit dieses Verfahrens verdeutlicht, dass die auch vorliegend zentrale Frage der Rechtmäßigkeit des Starkverschmutzerzuschlags rechtlich und tatsächlich schwierig ist und daher in einem Eilverfahren nicht beantwortet werden kann. Dies betrifft zugleich das Kriterium der Bestimmtheit. Auch für Abgabesatzungen gilt das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot, wonach Ermächtigungen zur Vornahme belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein müssen, so dass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar sind. Danach muss eine Abgabesatzung für alle in Betracht kommenden Anwendungsfälle insbesondere die Bemessung der Abgabe klar und berechenbar regeln und darf nicht eine wesentliche Maßstabsbestimmung der Entscheidung im Einzelfall überlassen. Vgl. VGH BW, Urteil vom 7. September 2011 – 2 S 1202/10 –, juris Rn. 36. Gemessen daran kann auch insoweit keine offensichtliche Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Dass die Formel zur Berechnung des Starkverschmutzerzuschlags kompliziert ist, reicht noch nicht, um sie als unbestimmt einzustufen. Denn das Messverfahren zur Ermittlung der Verschmutzungswerte durch Messungen muss in der Satzung festgelegt werden. Vgl. OVG SH, Beschluss vom 15. Juni 2021 – 2 LB 15/19 – juris Rn. 70 m.w.N. Im Übrigen ist anerkannt, dass die Anknüpfung an einen bestimmten CSB-Grenzwert ein geeigneter Maßstab für einen Starkverschmutzerzuschlag sein kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2002 - 9 A 292/00 – juris; VG Köln, Beschluss vom 25. Mai 2011 – 14 L 19/11 –, juris Rn. 12 f. m.w.N. Ferner ist zu konstatieren, dass die Berechnung grundlegend auf der nachvollziehbar strukturierten Gleichung 1 beruht, wohingegen in den nachfolgenden Gleichungen 2 bis 2.3 einzelne Faktoren erläutert werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es immerhin möglich, dass ein Abgabepflichtiger in der Lage wäre, die Starkverschmutzergebühr zu berechnen. Vgl. zu diesem Kriterium OVG MV, Urteil vom 20. Oktober 2003 – 1 L 323/02 –, juris Rn. 61. Die Antragstellerin kann schließlich nicht mit Erfolg geltend machen, die Satzung in der hier maßgeblichen Fassung sei nicht wirksam bekanntgegeben worden. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Fassung auf der Internetseite der Antragsgegnerin veröffentlicht worden ist. Selbst wenn hier nicht auf die Satzung in der zum Zeitpunkt der Gebührenfestsetzung maßgeblichen Version hingewiesen worden sein sollte, könnte die Antragstellerin hieraus nicht die mangelnde Wirksamkeit der Satzung ableiten. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf die formell-rechtlichen Anforderungen des § 7 GO NRW und der Bekanntmachungsverordnung i.V.m. § 17 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2017 in der Fassung der Dritten Änderungssatzung vom 09. Februar 2022 verweist, erschließt sich der Sinn dieses Verweises nicht. Denn der vermeintliche Mangel auf der Internetseite der Antragsgegnerin besagt schlichtweg nichts darüber, ob die formalen Erfordernisse u.a. nach der Gemeindeordnung NRW erfüllt sind. So aber erweist sich der Vortrag zur vermeintlich fehlerhaften Bekanntgabe als Behauptung ins Blaue hinein. 2.) Die Vollziehung hätte für die Antragstellerin auch nicht eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine unbillige Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wirtschaftliche Nachteile drohten, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden könnten oder nur schwer gutzumachen wären oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führte. Vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 11. Oktober 2010 - 2 BvR 1710/10 - juris Rn. 20; BFH, Beschluss vom 05. März 1998 - VII B 36/97 - juris Rn. 32; ThürOVG, Beschluss vom 13. Juli 2022 - 4 EO 773/20 -, juris Rn. 27 m.w.N.; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 296 m.w.N. (Stand: August 2022). Der Begriff der unbilligen Härte ist als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots zu verstehen. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 296 m.w.N. (Stand: August 2022). Nach diesen Maßstäben ist eine unbillige Härte bei Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids weder ersichtlich noch dargetan. In ihrem Schreiben an die Antragsgegnerin vom 22. März 2023 führte die Antragstellerin aus, die Realisierung des Starkverschmutzerzuschlags würde zu zusätzlichen finanziellen Belastungen führen, die betriebswirtschaftlich nicht mehr über den Produktpreis refinanziert werden könnten. Das Gesamtergebnis sei bereits durch die Investitionen im Zuge der Verlagerung der Wasserwerkstatt Ende 2019 nach Polen belastet. Diese Belastungen seien erheblich. Nur aufgrund der positiven finanziellen Lage des X. Mutterhauses sei es möglich, die polnische Tochtergesellschaft I. Sp.z.o.o. aufzubauen. Der Starkverschmutzerzuschlag würde das Gesamtergebnis weiter verschlechtern und „ultimativ“ zu einer Kündigung der Kreditverträge durch die finanzierenden Banken führen. In ihrer Antragsschrift vom 16. April 2023 hat die Antragstellerin ergänzend vorgetragen, für den Fall einer Insolvenz des polnischen Unternehmens würde die Antragstellerin als Gesellschafterin haften. Zugleich würde dadurch die Produktion in X1. zum Stillstand gebracht. Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass wirtschaftliche Nachteile drohten, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Zuschläge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind; schon gar nicht ist eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz anzunehmen: Zum einen weist der Jahresabschluss der Antragstellerin zum Geschäftsjahr 2020/2021 in der Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresabschluss von 1.276.739,24 Euro im Vergleich zu 748.109,64 Euro im Vorjahr auf, und das trotz der im Lagebericht beschriebenen allgemein schwierigen wirtschaftlichen Situation – nicht zuletzt aufgrund der Coronakrise – in der Lederherstellung. Zum anderen muss die Bildung von Rückstellungen in Höhe von 1.103.900,00 Euro (im Vergleich zu 654.117,00 Euro im Vorjahr) in den Blick genommen werden, die nach den Erläuterungen im Anhang zum Jahresabschluss zu 149.600 Euro (im Vergleich zu 18.900 Euro im Vorjahr) auf die Kanalbenutzungsgebühren entfallen. Soweit die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift vom 16. April 2023 ferner auf die Begründung ihres Normenkontrollantrags verweist, ergibt sich hieraus nichts anderes. Zwar macht sie in ihrem Schriftsatz vom 30. Juni 2019 auch Ausführungen zu einer ungewollten Härte (S. 173 ff. des Schriftsatzes). Indes wird diese nicht – was im vorliegenden Zusammenhang allein relevant wäre – wirtschaftlich begründet, sondern daraus abgeleitet, dass es sich um einen Sonderfall handele, der vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst werde. Dieser allenfalls für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Starkverschmutzerzuschlags erhebliche Ansatz stellt sich als schwierige Rechtsfrage dar, die nach den oben dargestellten Kriterien nicht im Eilverfahren beantwortet werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren erfolgt in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (1/4 des Streitwerts der Hauptsache).