Beschluss
13 B 25/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Untätigkeit in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist unbegründet, wenn die vorgetragenen Gründe nicht zur Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses führen.
• Die Verlagerung von Deputatsstunden in eine virtuelle Lehreinheit Bildungswissenschaften kann im Rahmen des Hochschulorganisationsermessens zulässig sein und ist nicht ohne weiteres einem Dienstleistungsexport gleichzusetzen.
• Eine Reduzierung der Lehrverpflichtung für Leitungstätigkeiten in einer Psychotherapie-Ambulanz um 3 DS kann verhältnismäßig und sachgerecht sein.
• Nicht ausgeschöpfte Ausbildungsplätze in einem Studiengang begründen nicht automatisch einen Anspruch anderer Studiengänge auf diese Kapazität (keine lehreinheitsübergreifende horizontale Substitution).
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Deputatsverlagerungen in virtuelle Lehreinheit und Reduzierung von Lehrdeputaten • Die Beschwerde gegen die Untätigkeit in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist unbegründet, wenn die vorgetragenen Gründe nicht zur Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses führen. • Die Verlagerung von Deputatsstunden in eine virtuelle Lehreinheit Bildungswissenschaften kann im Rahmen des Hochschulorganisationsermessens zulässig sein und ist nicht ohne weiteres einem Dienstleistungsexport gleichzusetzen. • Eine Reduzierung der Lehrverpflichtung für Leitungstätigkeiten in einer Psychotherapie-Ambulanz um 3 DS kann verhältnismäßig und sachgerecht sein. • Nicht ausgeschöpfte Ausbildungsplätze in einem Studiengang begründen nicht automatisch einen Anspruch anderer Studiengänge auf diese Kapazität (keine lehreinheitsübergreifende horizontale Substitution). Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die vorläufige Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie zum Wintersemester 2018/2019. Er rügt unter anderem, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht Deputatsstunden der Lehreinheit Psychologie abgezogen und bestimmten Lehrenden (insbesondere Prof. Dr. C.) eine um drei Deputatsstunden reduzierte Lehrverpflichtung gewährt. Zudem beanstandet er die Verlagerung von 65 Deputatsstunden in die virtuelle Lehreinheit Bildungswissenschaften und behauptet ungenutzte Kapazitäten sowie einen möglichen Dienstleistungsexport in andere Fächer. Die Hochschule verteidigt die organisatorische Zuordnung der Deputate, erläutert die Praxis der virtuellen Lehreinheit und führt aus, es liege kein Dienstleistungsexport vor; ferner bestreitet sie eine unzulässige Überlast. Das Verwaltungsgericht hatte den begehrten einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt; die Beschwerde des Antragstellers wurde vom Senat geprüft und zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Der Senat lässt die Zulässigkeit der Beschwerde offen, prüft jedoch die Beschwerdegründe nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt und findet sie unbegründet. • Reduzierung der Lehrverpflichtung: Die dreistündige Ermäßigung für Prof. Dr. C. beruht auf einer wahrgenommenen Leitungsfunktion in der Psychotherapie-Ambulanz und wurde vom zuständigen Dekan nach Übertragung der Entscheidungskompetenz rechtmäßig bewilligt; es ist kein unverhältnismäßiger Umfang erkennbar (§ 7 Satz 4 LVV, § 5 Abs. 2 LVV als maßgebliche Regelungen). • Verlagerung in die virtuelle Lehreinheit Bildungswissenschaften: Die 65 DS wurden rechnerisch der Lehreinheit Bildungswissenschaften zugeordnet; dieses Modell zielt darauf ab, ein gesamtlehrangebotgestütztes Kapazitätsmodell zu schaffen, und ist nicht gleichzusetzen mit einem Dienstleistungsexport (§ 5 KapVO 2017 relevant). Die Hochschule darf nach § 5 Abs. 5 KapVO ein Gesamtlehrangebot zugrunde legen; sie verfügt insoweit über einen weiten organisatorischen Ermessensspielraum. • Dienstleistungsexport und Stellenverlagerung: Selbst wenn die Verlagerung wie eine Stellenverlagerung zu beurteilen wäre, ist nicht dargetan, dass die Hochschule ihr Dispositionsermessen fehlerhaft ausgeübt oder Studierende unangemessen belastet hat; ein willkürlicher oder unangemessener Abzug ergibt sich nicht. • Horizontale Substitution und ungenutzte Kapazitäten: Die KapVO geht von horizontaler Substituierbarkeit innerhalb einer Lehreinheit aus, nicht aber lehreinheitsübergreifend; nicht ausgeschöpfte Plätze nach Einschreibefristen begründen keinen Anspruch anderer Studiengänge auf diese Kapazität (§ 2, § 5 KapVO 2017 und zugehörige Regelungen). • Überlast/Überbuchung: Die behauptete "ständige Überlast" erklärt die Hochschule plausibel durch Überbuchung; eine Überbuchung begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Zuweisung eines außerkapazitären Studienplatzes, es sei denn, nicht erschöpfte Kapazitäten wären unwiederbringlich verloren gegangen. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; der begehrte einstweilige Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zum Bachelorstudium Psychologie wird nicht gewährt. Der Senat hält die Verlagerung von 65 Deputatsstunden in die virtuelle Lehreinheit Bildungswissenschaften und die dreistündige Reduzierung der Lehrverpflichtung für die Leitung der Psychotherapie-Ambulanz für rechtmäßig und innerhalb des von der KapVO und LVV eröffneten Ermessensrahmens. Ein Dienstleistungsexport liegt nicht nachgewiesen vor, und ungenutzte Plätze in anderen Studiengängen begründen keinen Anspruch des Antragstellers. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.